Nr. 12. J. 1909. Folium officiale Dioecesis Lavantinae. Cerkveni zaukaznik za Lavantinsko škofijo. Kirchliches Verordmmgs-Blatt für die Lavantcr Diözese. Inhalt. 1. Solutio dubiorum novorum quoad decretum „Ne temero“. — 2. Poduk o zakramentu svetega zakona. — 3. Belehrung "ber das Sakrament der Ehe. — 4. Stundenplan für einzelne sonst Ichulireie Donnerstage. — 5. Pastoralna konferenčna vprašanja za loto 1909. 6. Teologična vprašanja za leto 1909. konkursprüfungen für das Jahr 1909. — 8. Sveta olja. Nachrichten. 7. Pfarr-9. Diözesan - Solutio dubiorum novorum Romana et aliarum. Dubia. I. Utrum ad valida ineunda sponsalia partes teneantur subsignaro scripturam unico contextu eum parocho seu Ordinario aut cum duobus testibus ; an potius sufficiat ut scriptura, ab una parte cum parocho vel cum duobus testibus subsignata, remittatur ad alteram partem nujen odhod, nevarnost velike škode. Razen tega naj se zakon navadno sklene pred ž u p-nikom neveste, ako temu ne nasprotuje pravičen razlog. Pravičen razlog pa je tedaj, če se z ozirom na okoliščine mora reči: boljše je, da poroča župnik ženinov. Od prve adventne nedelje do praznika razglašenja Gospodovega, in od pepelnične srede do prve nedelje po Veliki noči so slovesne svatbe, ki so združene z ženit-vanjskim blagoslovom, s slovesnim spremljevanjem neveste na ženinov dom, z ženitvanjsko pojedino, godbo in plesom, ostro prepovedane. V naših krajih pa je v imenovanem času prepovedano vsako, tudi ne slovesno poročanje. V nujnem slučaju smejo škof dovoliti tiho poroko, nikdar pa ne ženitvanjskih slovesnosti. Četudi se prav spodobi, da se zakoni sklepajo v cerkvi, vendar se sme poročati tudi v kaki kapeli, in z dovoljenjem škofovim tudi v navadni hiši. Poroka naj bo predpoldne pred sveto mašo; ženit-vanjski blagoslov pa se naj podeli med sveto mašo. Prav zato polagamo ženinom in nevestam na srce, da ta veliki in sveti zakrament prejmejo pobožno, in da med daritvijo svete maše pristopijo tudi k mizi Gospodovi. Blagoslovi)enje vina sv. Janeza, ki je na mnogih krajih v navadi, naj se izvrši na posebni mizi ob epistolski ali listni strani aitar j a. Dovoljeno pa je to blagoslovljenje le pod pogojem, da se svatje pri napi vanju dostojno obnašajo. Brez posebno važnih vzrokov ne sme biti poroka na dan zadnjega ali edinega oklica. Izvzamejo se kvečemu le delavci v rudnikih in tvornieah ter drugi, ki so v enakem položaju in nimajo ob delavnikih prostega časa in ne morejo dobiti potrebnih prič. Samo le-tem se do-voijuie izjemoma poroka ob nedeljah in praznikih popoldne, nikakor pa predpoldne na dan zadnjega oklica, tudi ne ob mraku po večernem zvonjenju (po „večni luči“), toda le pod izrečnim pogojem, da nimajo godbe. Povprek pa ne smejo biti poroke popoldne brez dovoljenja škofovega. Očividno pijanim svatom ni dovoljeno pristopiti k altarju, in če sta pijana ženin ali nevesta, naj se preloži poroka na drugi dan. Poroka naj se preloži tudi tedaj, kadar se prigodijo kaki poliujšljivi izgredi. Če se pa poroča, bodisi izjemoma, bodisi z dovoljenjem škofovim, popol ine ali zunaj cerkve, vendar se opominjajo poročene!, da, ako jim je mogoče, naj pridejo po poroki v cerkev, da prejmejo ženitvarijski blagoslov med sveto mašo. Ta blagoslov pa se ne deli, ako stopi v zakon vdova, ali ako se sklene mešan zakon, čeprav se je dobil izpregled in se po katoliškem obredu vrši poroka. 8. Pri gostiji na domu naj se ne samo poročene a, ampak tudi svatje obnašajo s potrebno skromnostjo in spodobnostjo tako, da bi mogla biti navzočim tudi Jezus in Marija, kakor sta nekdaj počastila svatbo v Kani na Galilejskem .; svojo sveto pričujočnostjo ; zakaj sveta reč je zakon in se naj tudi sveto vrši. Naj svetejši zakonski par sta bila gotovo preblažena devica Marija in sveti Jožef. Ako si nju izberejo krščanski zakonski za svoj zgled in ju posnemajo, potem bodo gotovo tudi njihove družine podoba nebeške družine, in neprecenljive dobrote, ki bodo iz njih izvirale, se ne bodo kazale samo v družinskem življenju, ampak bodo prav mogočno vplivale tudina države in bodo Cerkvi božji rodile meščane svetih in domače božje. (Efež. 2, 19). Da se to zgodi, posvetimo se vsi, zlasti zakonski, presveti Družini, rekoč: O Jezus, naš preljubeznivi Vzveličar, poslan iz nebes, da bi razsvetljeval svet s svojim naukom in zgledom, hotel si večji del svojega življenja na zemlji preživeti v nizki hišici Nazareški, pokoren Mariji in Jožefu, in si posvetil to Družino, katera naj bi bila zgled vsem krščanskim družinam ; sprejmi milostno to našo hišo, katera se ti zdaj popolnoma posveti! Brani in varuj jo, in utrdi v njej svoj sveti strali in mir in edinost krščanske lju- bezni, da bo podobna božjemu zgledu tvoje Družine, in da se vsi, ki v njej prebivajo, udeležijo večnega vzve-liČanja ! O preljubezniva mati Jezusa Kristusa in naša mati Marija, izprosi po svoji dobroti in milosti, da Jezus sprejme to naše posvečenje in nam podeli svoje dobrote in blagodare ! O Jožef, presveti varih Jezusa in Marije, v vseh dušnih in telesnih potrebah prihajaj nam na pomoč, da bomo s teboj in z blaženo devico Marijo večno čast in hvalo dajali božjemu Vzvcličarju Jezusu Kristusu! Amen. Očenaš, češčena Marija in Čast bodi Očetu. V Mariboru, na praznik nedolžnih otročičev, dne 28. decembra 1908. f Mihael, knezoškof. 3. Mehrung über das Sakrament der Ehe. Laut Beschlusses unserer Diözesansyuode vom Jahre 1900 soll alljährlich am ersten Sontage nach der Erscheinung des Herrn „die Belehrung über das Sakrament der Ehe" von der Kanzel herab dem gläubigen Volke verlesen werden. (Actiones et constitutiones Synodi dioecesanae Lavantinae anno 1900 institutae. Marburgi, 1901. l’agg. 341—352). Da der Text der auf der genannten Synode vorgeschriebenen „Belehrung über das Sakrament der Ehe" mit den neuen Bestimmungen des Dekretes „Ne temere“ vom 2. August 1907 nicht ganz im Einklänge steht, so ist vom ersten Sonntage nach der Erscheinung des Herrn des folgenden Jahres 1909 angefaugen die nachstehend mitgeteilte, neu umgearbeitete „Belehrung über das Sakrament der Ehe" von der Kanzel dem gläubigen Volke zu verlesen. Vielgeliebte im Herrn! Die Ehe, das siebente heilige Sakrament der katholischen Kirche, ist für die menschliche Gesellschaft von größter Bedeutung. Aus der Ehe, der unauflöslichen Verbindung eines Mannes und eines Weibes entspringt die Familie. Die Ehe ist die Wurzel des Familienlebens. Gesunde Wurzel», ein kräftiger Stamm; angefressene Wurzeln ein verdorbener Baum. Fromme Eheleute, eine heilige Familie; sittlich faule Eheschließungen, ein verkommenes Geschlecht. Die gute Familie gibt der Menschheit gute Elemente, dem Staate tüchtige Bürger, der katholischen Kirche Priester, Lehrer und Hirten, dem Ordeusstande würdige Mitglieder, dem Himmel seine Heiligen. Ja, unermeßlich ist der Segen, welchen aus einer braven Fa- milie die menschliche Gesellschaft, der Staat, die Kirche und der Himmel schöpft! Damit aber die Ehe den Segen des Himmels auf die Eheleute und die menschliche Gesellschaft herabziehe, muß sie nach Gottes heiligem Willen geschlossen werden. Darum ist es notwendig zu wissen, wie ehrwürdig die Ehe ist durch ihre Einsetzung, durch ihren Zweck und durch die Würde, zu welcher sie Christus unser Herr erhoben hat, und was erfordert wird, damit die Ehe in gültiger, erlaubter und Gott wohlgefälliger Weise eingegangen werde. 1. Gott, der Herr, der den Menschen erschaffen, hat auch die Ehe eingesetzt. Denn Gott selbst, der den Menschen erschuf als M a u n und Weib und wollte, daß durch dieselben das Menschengeschlecht foitgepflauzt werde, was er mit den Worten: Wachset uud mehret euch und erfüllet die Erde (Den. 1, 28), bekannt machte, muß auch als der Einsetzer der Ehe angesehen werden. Damit diese Verbindung von Mann und Weib umsomehr entspreche den weisesten Ratschlüssen Gottes, trug sie seit ihrer Einsetzung an sich hauptsächlich zwei Eigenschaften, die sie adeln, die ihr tief eingedrückt und eingeprägt sind, nämlich die Einheit und die Unauflöslichkeit. Dies erklärte der erste Vater des Menschengeschlechtes selbst, indem er sprach: Das i st nun Gebein von meinem Gebein, und Fleisch v o n in eine in Fleis vH e . . . Darum wird der M a n n sein e u Vater und seine Mutter verla s s e n , it it d seinem Weibe anhängen; und beide werden ein Fleisch sein. (Gen. 2, 23. 24). Dasselbe lehrte und bestätigte Christus der Herr, mit seiner göttlichen Autorität indem er jenen Worten beifügte: Demnach sind sie nicht mehr zwei, sondern ein Fleisch. Was nun Gott zu sa in men gefügt hat, soll der Mensch nicht trennen. (Matth. 19, 6). Handelt es sich also bei der Eingehung der Ehe um die Knüpfung eines unauflöslichen Bandes, so ist den Brautleuten zweifellos in dieser hochwichtigen Angelegenheit die größte Umsicht geboten. Auf die Ehe, die schon bei ihrer Einsetzung so bevorzugt ward, verlegte auch Jesus Christus, der Wiederherstcller der menschliche« Wurde, nicht eine geringe und die letzte Sorge. Denn zu Kana in Galiläa zeichnete er selbst durch seine Gegenwart die Hochzeit ans und machte sie denkwürdig durch sein erstes Wunder (loan. 2, 1-11) ; weshalb schon dieser Tag der Anfang einer neuen Heiligkeit der Ehe unter den Menschen z» sein scheint. Endlich hat Christus, der Herr, die Ehe zur Würde eines Sakramentes erhoben, und zugleich bewirkt, daß die Ehegatten, geschützt und gefestigt durch die himmlische Gnade, welche seine Werke erworben, in der Ehe selbst heilig werden, und von übernatürlicher Seite jene Kraft bekommen, welche ihnen von Natur aus nicht zukommt, nämlich die Pflichten der Ehe recht und heilig zu erfüllen. Da nun die Würde, die Festigkeit und Heiligkeit der Ehe eine so erhabene ist, wage ja niemand eine Ehe zu schließen ohne gehörige Vorbereitung und gewissenhafte Beobachtung der bezüglichen kirchlichen Vorschriften. 2. Vorab sollen sich alle wohl vor Augen halten, daß Niemand durch irgend ei» Gesetz zur Eheschließung gezwungen werde, und daß der Ehestand dem Stande der Jungfräulichkeit oder Ehelosigkeit nicht vorzuziehen sei, sondern daß es besser und vorzüglicher sei, in Jungfräulichkeit oder Ehelosigkeit zu verbleibe», als sich durch eine Ehe zu verbinden. Wer unverheiratet ist, sagt der hl. Apostel Paulus, ist um das besorgt, was des Herrn ist, wie er Gott Wohlgefallen möge. Wer aber verheiratet ist, ist um das besorgt, was der Welt ist, wie er seinem Weibe gefallen möge, und ist geteilt. Und das unverheiratete Weib und die Jungfrau ist auf bas bedacht, was des Herrn ist, daß sie heilig fot a n Leib und Geist; die Verheiratete aber ist ans Das bedacht, was der Welt ist, wie sie beni Manne gefallen möge. (I. Cor. 7, 32-34). Es kann daher de» Gläubigen in diesem Leben nichts Seligeres begegnen, als das ihr Geist durch keine weltlichen Sorgen abgezogen und nach Beschwichtigung und Dämpfung jeder Lust bes Fleisches, allein in dem Eifer der Gottseligkeit und in der Betrachtung der himmlischen Dinge ruht. Diese vortreffliche Tugend, nämlich die Keuschheit, solle» auch diejenigen üben, welche zum Ehestaude berufen sind. Die beste Vorbereitung zum Ehestande ist ja ein keusches, gläubig-frommes und arbeitsames Lebe». 3. Weil aber, wie der hl. Apostel Paulus sagt, ein jeder seine eigene Gabe von Gott hat, der eine so, der andere aber so (1. Cor. 7, 7), so habe jeder Christ bei der Standcswahl, namentlich bei der Wahl des Ehestandes, vor allem Gott und sein Seelenheil im Auge. Glaubt er nach reiflicher Überlegung sich zum Ehestand berufen, dann bedenke er, daß man bei der Schließung der Ehen mehr auf Tugend und Ähnlichkeit der Sitten, als auf Reichtum und Schönheit sehen müsse, und daß man nicht etwas Menschliches vornehme, sondern etwas Göttliches, wobei man eine besondere Reinheit und Frömmigkeit des Herzens mitzubringen habe, und bereite sich dazu durch Gebet, reinen Wandel und würdige Beichte vor. Bekanntschaften, besonders mit Personen religionsloser Gesinnung und leichtsinniger, ausschweifender Lebensart, sollen sie nicht anknüpfen, mit letzteren auch keine Eheverlöbnissc schließen. Eine Bekanntschaft kann nur dann erlaubt sein, wenn die ernstliche Absicht und begründete Aussicht, sich bald und auch glücklich zu verehelichen, vorhanden ist. Aber auch in diesem Falle — dasselbe gilt auch von den Eheverlöbnissen — sei ihr Verkehr ein behutsamer und ehrbarer. Sie sollen nicht zu oft, nicht zu vertrant und nie allein miteinander verkehren, sondern nur in Gegenwart verläßlicher Personen. Die Eltern, besonders die Mütter der Bräute, sollen sie sorgfältig überwachen. 4. Bei der Wahl des künftigen Ehegatten sind besonders drei Dinge zu berücksichtigen, ob die Ehe mit dieser bestimmten Person möglich, ob sie erlaubt ist, und ob sie voraussichtlich wohl glücklich sein wird. Die Eingehung einer Ehe ist dann unmöglich oder unerlaubt, wenn ein Ehehinderuis vorhanden ist. Ehehindernisse sind solche Umstände, welche die Schließung einer Ehe unerlaubt oder sogar ungiltig machen. Erstere heißen a n f -chiebende, letztere trennende Ehehindernisse. a) Ungiltig mache» die Eheschließung: Irrtum in der Person, Fnrcht und Zwang, Unmündigkeit, geistige Unzurechnungsfähigkeit und körperliche Unfähigkeit, Blutsverwandtschaft, Schwägerschaft, geistige und bürgerliche Verwandtschaft, höhere Weihen, feierliche Gelübde, Religionsverschiedenheit zwischen Getauften und Ungetansten, bestehendes Eheband und Hindernis des Verbrechens, sei es des Ehebruches oder des Gattenmordes. Mit Personen, welchen solche Ehehindernisse im Wege stehen, sollen keine Ehen geschlossen werden. Die gewöhnlichsten Ehehindernisse sind die der Verwandtschaft und Schwägerschaft. Die Kirche hat aus guten Gründen der Religion, der Sittlichkeit und des geistigen und leiblichen Wohles der Nachkommenschaft, die Ehen unter Verwandten nnd Verschwägerten bis zum vierten Grade einschließlich verboten. Die geistige Verwandtschaft, welche durch die Taufe und Firmung begründet wird, hindert die Ehe zwischen den Pathen und dein Täuflinge, sowie den Eltern desselben; zwischen dem Ausspender der Taufe und dem Täuflinge, sowie den Eltern desselben; und zwischen dem Firmlinge und den Eltern desselben und dem Pathen. Stehen welche Ehehindernisse einer giltigen Eheschließung im Wege und können die Brautleute aus besonderen Gründen von ihrem Borhaben nicht zurücktreten, so müssen jedenfalls die Ehehindernisse mittels Dispens behoben werden, bevor die Ehe geschlossen wird. Die Dispens wird aber nicht erteilt, außer es liegen wichtige und entsprechende Ursachen vor. Brautleute, welche trotz der Kenntnis eines trennenden, wenn auch geheimen Ehehindernisses, sich trauen lassen, sündigen schwer und setzen sich der Gefahr der ewigen Verdammnis aus, weil ihr Zusammenleben eine fortgesetzte Sünde ist, bis durch kirchliche Dispens das Ehehindernis beseitigt und die ungiltige Ehe in eine giltige umgewandelt wird. b) Die wichtigsten aufschiebenden Ehehindernisse sind: Das noch zurecht bestehende Eheverlöbnis mit einer anderen Person, das einfache Gelübde der Keuschheit und die Ver- schiedenheit des christlichen Glaubensbekenntnisses. Das Eheverlvbnis ist noch keine Ehe, sondern bloß eine Einleitung und Vorbereitung zur Ehe, es ist das ernste, freie und gegenseitige Versprechen, einander zu ehelichen. Allen Ernstes mahnen wir ab, sich leichtfertig und frühzeitig zu verloben. Bis zum Ostersonntage, d. i. bis 19. April des Jahres 1908 konnten Verlöbnisse auch geheim d. i. ohne Zeugen und ohne schriftliche Urkunde gütig geschlossen werden. Aus solchen Verlöbnisse» entstanden aber manche Schäden für die Verlobten und große Gefahren für ihr Seelenheil. Denn bei Abschließung derselben fehlte gewöhnlich eine reife Überlegung, die erfordert wird, und nicht selten geschah es, daß Menschen, die Gott den Richter nicht fürchten, solche Verlöbnisse mißbrauchte» zur Täuschung und Verführung von jungen weiblichen Personen. Überdies waren solche Eheverlöbnisse äußerlich nicht eriveisbar, in ihrem Bestände zweifelhaft und wurden gewissenlos gebrochen. Daraus entstanden Streitigkeiten und Klagen. Diesen Unordnungen wollte der Heilige Vater Pius X. möglichst Vorbeugen und bestimmte kraft seiner apostolischen Vollgewalt durch ein allgemeines Dekret der Konzilskongregation, das am Ostersonntage d. i. 19. April 1908 überall in Kraft getreten ist, folgendes: Ein Eheversprechen ist vom 19. April dieses Jahres 1908 an nur dann mehr rechtskräftig und wird nur dann mehr von der Kirche als gültig anerkannt, a) wenn es durch eine Urkunde schriftlich niedergelegt wird, und zwar b) vor Zeugen, und wenn die Urkunde c) unterschrieben ist von beiden Brautpersonen und den Zeugen. Sehe» wir diese Bestimmungen näher an. Es muß also ein Schrijtstück, eine Urkunde versaßt werden, in der die Brautleute ihren bestimmten Willen kundgeben, sich zu ehelichen. Sie könnte ganz kurz z. B. lauten: „Die Unterzeichneten verpflichten sich hiemit in Gegenwart der mitunterfertigten Zeugen zum künftigen Eheabschlusse." Wer dieses schreibt, ist ganz gleichgültig. Sodann müssen bei der Verlobung Zeugen zugegen sein. Geschieht die Verlobung in Gegenwart des Pfarrers in seiner Pfarrei, so genügt dessen Zeugenschaft allein. Sonst sind immer zwei Zeugen gefordert, gleichviel welche, Männer und Frauen, wenn es nur Personen sind, die Zeugenschaft abzulegen vermögen. Sollte die Braut oder der Bräutigam oder beide nicht schreiben können, so muß es in der Urkunde schriftlich angemerkt und ein dritter Zeuge beigezogen werden. Die Urkunde muß endlich mit dem Datum versehen und eigenhändig unterschrieben werden: vom Bräutigam und von der Braut oder an deren Stelle von dem eigens beigezogenen Zeugen, dann vom Pfarrer oder den zwei eigentlichen Verlobungszeugen. Jeder Seelsorger ist gerne bereit, euch im Bedürfnisfalle genaue Anleitung zu geben. Das also ist im wesentlichen fernerhin die Form, in welcher sich Personen, die sich zu ehelichen gedenken, einzig und allein gültig verloben können, so daß nämlich alle Wirkungen und Folgen des Eheverlöbnisses in Kraft treten; nur diese Form des Eheversprechens wird künftighin von der Kirche anerkannt und berücksichtigt. Diesen schriftlichen Verlobungsvertrag könnet ihr, wenn ihr wollet, vor dem Ortspfarrer abschließen, sei es bei der Brautaufnahme, sei es schon früher, und ihr könnet die Verlobungsurkunde beim Pfarrer hinterlegen. Ihr könnet mich, wenn ihr wollet, eueren Verlobungsvertrag in zwei gleichlautenden Exemplaren ansstellen, damit jedes der Brautleute einen Beweis über das geschlossene Eheverlöbnis in Händen habe. Die schriftliche Verlobungsnrkunde schafft ein klares Recht zwischen den Verlobten, so daß jeder weiß, wie er in der Sache daran ist. Sollten zwei Brautleute sich später überzeugen, daß ihre Verbindung für die Lebensdauer nicht angezeigt wäre, so können sie mit freier, beiderseitiger Einwilligung das Eheverlöbnis auflösen. In diesem Falle ist es gut, die geschehene Auflösung in der Verlobungsnrkunde anzumerken, oder die Berlobungs-urkunde zu vernichten. Es wird aber ausdrücklich hervorgehoben, daß mit der Forderung, die Spousalien in der bestimmten Form zu schließen, keineswegs vorgeschrieben oder beabsichtigt ist, daß in Zukunft vor Eingehung der Ehe ein Eheverlöbnis geschlossen werden muß Das neue Ehedekret hat diesbezüglich keine Neuerung eingeführt. Es können nach wie vor auch ohne vorher eingegangene Eheverlöbnisse die Ehen geschlossen werden. Ist der Verlobungsvertrag in der nunmehr bestimmten Form geschlossen, so sind die Brautleute, solange das Verlöbnis rechtsgültig besteht, ve pflichtet, einander die Verlobtentreue zu halten, und mit einander die Ehe zu schließen, falls die Verhältnisse keine wesentliche Veränderung erfahren haben. Ferner können dieselben während der rechtsgültigen Dauer der ersten Sposalien kein gültiges Verlöbnis mit einer dritten Person eingehen, noch erlanbterweise eine Ehe schließen mit einer anderen als der verlobten Person. Endlich entsteht ans rechtsgültigen Eheverlobnissen das trennende Hindernis der Forderung der öffentlichen Sittlichkeit d. i. das trennende Hindernis für eine Ehe zwischen dem einen Verlobten und des anderen Blutsverwandten im ersten Grade. Dieses Ehehindernis besteht auch nach der rechtsgültigen Auflösung der Sponsalien. Auch vor sogenannten gemischten Ehe» d. i. vor Ehen zwischen katholischen und nicht katholischen Christen muß man sich hüten; denn diejenigen, die in der Religion nicht überein» stimmen, werden kaum im Übrigen in Eintracht leben. Solche Ehen sind besonders deswegen zu vermeiden, weil sie die Gelegenheit 'bieten zur verbotenen Gemeinschaft in religiösen Dingen, den katholischen Eheteil in Gefahr bringen, in die nichtkatholische Erziehung der Kinder einzuwilligen und dadurch das Seelenheil zu verlieren, auch bei günstigen Umständen die katholische Erziehung der Kinder erschweren, und nur zu oft Unfrieden und religiöse Gleichgiltigkeit in der Familie verursachen. Sie werden daher von der katholischen Kirche in allen Fällen mißbilligt. Wenn der apostolische Stuhl von den strengen Kirchengesetzen etwas absteht und solche gemischte Ehen mitunter zuläßt, so tut er dieß nur ans wichtigen Gründen und sehr ungern und nur unter der ausdrücklichen Bedingung der Leistung von Bürgschaften, nicht nur daß der katholische Ehegatte von dem nichtkatholischen in Ausübung seiner Religionspflichten in keiner Weise gestört oder gehindert werde, ja, daß derselbe vielmehr sich verpflichtet fühle den anderen Teil nach Kräften von dem Jrrtnme abznbringen, sondern überdies, daß die Erziehung aller ails einer solchen Ehe anzuhoffenden Kinder in der heiligen katholischen Religion sichergestellt werde. Diese Bürgschaften sind im Naturrecht und im göttlichen Gesetze selbst begründet, gegen welche sich ohne Zweifel schwer versündigt, wer sich oder die künftige Nachkommenschaft der Gefahr des Verderbens anssetzt. Wenn ein Katholik gegen die kirchlichen Vorschriften cine gemischte Ehe schließt, so begeht er gewiß eine schwere Sünde; und läßt er sich überdies von einem nichtkatholischen Religionsdiener trauen, so verfällt er dem Kirchenbanne, von dem ihn nur der römische Papst lossprechen kann, vorausgesetzt daß er seinen Schritt wirklich bereut und volle Genugtuung leistet. Schwer versündigen sich auch die katholischen Eltern, wenn sie ihren Kindern solche Ehen ohne Leistung der erforderlichen Bürgschaften erlauben oder gar dieselben befördern. c) Anzeichen, daß die Ehe voraussichtlich eine glückliche sein »verde, sind namentlich folgende: Eine heilig zugebrachte Jugendzeit, eine reine Absicht, die nur den rechten Eheztveck vor Augen hat, eine aufrichtige gegenseitige Liebe, die nötigen geistigen und körperlichen Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Standespflichten. Auch sei kein zu großer Unterschied an Alter, Vermögen, Bildung und Stand zwischen ihnen. Um Täuschungen zu vermeiden, sollen einsichtige und »vohlmeinende Personen, tuie Eltern, Vormund, Beichtvater und Seelsorger um Rat gefragt »verdat. 5. Bevor die Verkündigungen vorgenommen »verdat, haben sich die Brautleute zwei Prüfungen zu unterziehen, einer allgemeinen und einer besonder»». Die allgemeine Prüfung besteht darin, daß der zuständige Seelsorger »»achforscht, ob alle Erfordernisse vorhanden sind, »velche eine gültige und erlaubte Eheschließung erheischt. Diese Prüfung bezieht sich ans die etiva vorhandenen Ehehindernisse, sowie auf den Umstand, ob die Brautleute aus eigenem Antriebe, frei und ehrbar die Ehe schließen »vollen. Darum sollen sie sich frühzeitig um die nötigen Zeugnisse nmsehen und sich diesbezüglich beim ordentlichen Seelsorger Rats erholen. Die besondere Prüfung hat den Ziveck, sich zu überzeugen, ob die Brautleute in der katholischen Religion hinreichend unterrichtet sind. Sie sollen die Wahrheiten des Glaubens kennen, da sie ihre Kinder in denselben unterrichten sollen. Was die den Brautleuten unumgänglich notwendigen religiösen Kenntnisse betrifft, so »vird erfordert, daß jeder »venigstens jene Wahrheiten »veiß und glaubt, »velche zum Seeleitheile nottvendig sind, nämlich, daß es einen Gott gibt, der das Gute belohnt und das Böse bestraft; daß Gott der Erlöser der Menschen, und die ztveite göttliche Person Mensch geworben ist; daß es drei göttliche Personen gibt, überdies den Apostolischen Glauben, die zehn Gebote Gottes, das Gebet des Herrn, die Sakramente, die Kirchengebote, den englischen Gruß. Was sie also davon vergessen haben, sollen sie wiederholen und sich »vieder ins Gedächtnis rufen. Personen, »velche in den Grundwahrheiten des Christentums unwissend sind, dürfen zur Trauung nicht zugelassen »verdat. Außerdem sollen sich die Brautleute das, »vorüber sie von» Pfarrer oder vom Beichtvater über das Wesen und die Pflichten des Ehestandes belehrt »verdat, und wie sie in demselben in rechter und christlicher Weise verkehren sollen, treu ihrem Gedächtnisse einprägen nitb gewissenhaft beobachten. (j. Bevor sie den priesterlicha» Segen in der Kirche er» halten haben, sollen sie im selben Hattse nicht beisammen wohnen; sie sollen strenge Keuschheit und Enthaltsamkeit üben, tuie ledige Personen; ihr Verkehr sei ein behutsamer und ehrbarer. Ein erst später entdecktes Hindernis sollen sie den» Seelsorger möglichst bald anzeigen. Vor der Verbindung im Angesichte der Kirche zum ebenslünglichen Bunde, sollen sie durch das Sakrament der- Buße ihr Gewissen reinigen und den Leib des Herrn andächtig empfangen. Sie sollten es auch nicht unterlassen, die Vermögensangelegenheiten in aufrichtiger und wohlwollender Weise zu ordnen und sicherzustellen. 7. Weil die Ehe ein Sakrament ist, die Ausspendnng der Sakramente aber die Kirche verwaltet, ko können gültige Ehen nicht eingegangen werden, ausier im Angesichte der Kirche d. i. in Gegenwart des Pfarrers, oder eines anderen Priesters mit Erlaubnis des Pfarrers oder des Bischofs, und zweier oder dreier Zeugen. Deswegen kann keine andere Verbindung unter Christen als eine wahre Ehe angesehen werden. Dieses Gesetz ist schon vor mehr als 300 Jahren vom Konzil von Trient festgesetzt worden. Papst Pius X. aber hat dieses Gesetz durch das neue Ehedekret vom 2. August 1907 neuerlich bekräftigt und auf alle Katholiken des gesamten Erdkreises ausgedehnt. Um jeden Zweifel über die Rechtsgültigkeit euerer Ehen auszuschließen, hat der Heilige Vater bestimmt, daß jeder Pfarrer innerhalb der Grenzen seiner Pfarre in Gegenwart zweier Zeugen jedes Paar gültig trauen kann, wenn der Eingehung der Ehe sonst kein trennendes Ehehiudernis im Wege steht. Ja, in drohender Todesgefahr, wenn der Pfarrer oder ein bevollmächtigter Priester nicht zu haben ist, kann die Ehe zur Beruhigung des Gewissens gültig und erlaubt abgeschlossen werden vor jedem Priester und zwei Zeugen. Merket euch also wohl die Regel: die Ehe eines Katholiken, die nicht vor dem Ortspfarrer oder beni befugten Priester und zwei Zeugen geschlossen wird, ist vor Gott und der Kirche und dem Gewissen nicht als eine wahre Ehe au-zusehen. Dagegen ist die Ehe eines Katholiken unzweifelhaft rechtsgültig, wenn sie vor dem Ortspfarrer innerhalb seiner Pfarre und vor zwei Zeugen geschlossen wird, wenn ihr sonst kein trennendes Ehehindernis im Wege steht. Wichtig ist es für euch, auch zu wissen, daß der Pfarrer oder dessen bevollmächtigter Stellvertreter nur dann gültiger-weise die Trauung vornehmen, wenn sie, dazu eingeladen und ersucht, ohne Zwang oder große Furcht die Einwilligung der ©beschließenden erforschen und entgegennehmen. Die Ehe wird also erst dann rechtsgültig geschlossen, wenn der Pfarrer euch freiwillig um euere Erklärung fragt und diese entgegennimmt. Fragt der Pfarrer euch nicht freiwillig um die Einwilligung und nimmt er dieselbe nicht an, so kann keine gültige Ehe zu Stande kommen. Der Pfarrer darf zur Eheschließung nicht gezwungen werden durch Gewalt oder große Furcht, und darf gegen seinen ausgesprochenen Willen nicht überlistet werden, sonst wäre die Eheschließung ungültig. Es reicht somit die Erklärung der Einwilligung der Brautleute zur Eheschließung nicht hin, sondern es wird auch erfordert die freiwillige Annahme dieser Erklärung durch den Pfarrer oder den bevollmächtigten Priester. Der Pfarrer muß sich ja nach dem Willen des Heiligen Vaters vergewissern, daß allen Erforderungen zu einer kirchlich gültigen Ehe entsprochen ist. Ist dies der Fall, so wird der Pfarrer bereitwillig die Erklärung entgegennehmen, und eine gültige Eheschließung ermöglichen. So ist es ohnehin schon bisher in unserer Diözese gehalten worden und so soll es auch künftighin bleiben nach dem Willen des Heiligen Vaters. Obschon aber zur gültigen Eheschließung nur erfordert wird, daß sie stattfinde vor dem Pfarrer und zwei Zeuge» innerhalb des Pfarrbezirkes; so kann doch die Trauung erlaubterweise nur der eigene Pfarrer vornehmen d. i. der Pfarrer jenes Ortes, wo die Brautleute oder eines derselben ihren Wohnsitz habe» oder sich wenigstens einen Monat aufgehalten habe». Eine Ausnahme ist nur dann gestattet, wenn der Fall einer schweren Not vorliegt z. B. eine sehr dringende Abreise, die Gefahr eines großen zu erleidenden Schadens. Überdies soll in der Regel die Ehe vor dem Pfarrer der Braut geschlossen werden, wenn nicht ein rechtmäßiger Grund dagegen spricht. Ein rechtmäßiger Grund ist dann gegeben, wenn man in Anbetracht der Umstände sagen muß: es ist besser, daß der Pfarrer des Bräutigams traut. Vom ersten Adveutsonntage bis zum Feste der Erscheinung des Herrn, und vom Aschermittwoche bis einschließlich zum ersten Sonntage nach Ostern sind feierliche Hochzeiten, verbunden mit Trauungssegen, feierlicher Heimführung derBraut, Abhaltung eines feierlichen Hochzeitsgelages mit Musik, Tanz und dergleichen unbedingt verboten. Einfache Eheschließungen ohne genannte Feierlichkeiten können auch in dieser Zeit stattfinden, wenn sie der Bischof erlaubt hat. Obschon es sehr geziemend ist, daß die Ehe in der Kirche geschlossen werde, kann doch die Eheschließung auch in einer Kapelle, mit fallweiser Erlaubnis des Bischofes auch in einem Privathause stattfinden. Die Trauung soll vormittags vor der heiligen Messe stattfinden; die priesterliche Einsegnung aber mährend der hl. Messe erteilt werden. Zum Empfange des Sakramentes der Ehe sollen die Brautleute mit Andacht hinzntreten, und, wie wir es innigst wünschen, auch das allerheiligste Sakrament des Altares empfangen. Die in vielen Orten gewöhnliche Weihe des St. Johannis-Weines geschehe au einem dazu bestimmten Kredenztische auf der Epistelseite, in der Voraussetzung, daß die Hochzeitsgäste den gebührenden Anstand in der Kirche beobachten. Ohne besonders wichtige Gründe darf an demselben Tage, an dem das letzte oder einzige Aufgebot geschehen ist, die Trauung nicht vorgenommen werden. Eine Ausnahme bilden höchstens nur Berg- und Fabriksarbeiter und dergleichen, die an Werktagen keine freie Zeit haben, noch die notwendigen Zeugen bekommen können. Nur diesen wird ausnahmsweise an Sonn- und Feiertagen nachmittags, doch nie am Bormittage des letzten Aufgebotes, auch nicht in der Abenddämmerung nach dem Ave Maria-Geläute die Kopulation gestartet, und nur unter der ausdrücklichen Bedingung, daß dabei keine Musik stattfinde. Mit Ausnahme dieser Genannten dürfen nachmittags ohne Erlaubnis des Bischvfes keine Trauungen stattfinden. Offenbar betrunkene Brautleute oder Beistände lasse man nicht zum Altare, und wäre elfteres der Fall, dann wäre die Trauung ans einen folgenden Tag zu verschieben. Ebenso verlege man die Eheschließung, wenn ärgerliche Exzesse Vorkommen. Wird aber, sei es ausnahmsweise, sei es mit Erlaubnis des Bischofs, im Notfälle die Trauung nachmittags oder außerhalb der Kirche vorgenominen, so solle» doch die Gatten »ach der Kopulation, wenn es möglich geworden, zur Kirche kommen, um den Trauungssegen während der Messe zu empfangen. Diese Einsegnung wird jedoch nicht erteilt der Ehe einer Witwe oder bei gemischten Ehen, wenn auch nach erlangter Dispens katholisch getraut wird. 8. Die häusliche Hochzeitsfeier soll nicht bloß seitens des Brautpaares, sondern auch seitens der Gäste mit der gebührenden Bescheidenheit und Ehrbarkeit begangen werden so, daß Jesus und Maria dabei erscheinen könnten, loie sie ehemals die Hochzeit zu Kana in Galiläa mit 'ihrer heiligen Gegenwart beehrt haben. Denn eine heilige Sache ist die Ehe, und soll auch heilig behandelt werden. Das heiligste Ehepaar war gewiß die seligste Jungfrau Diaria und der heilige Joseph. Wenn sich christliche Eheleute dieselben zum Vorbilde nehmen und sie nachahmen, dann ! werden ihre Familien wahrlich ein Abbild der himmlischen I Familie sein, und die daraus entspringenden herrlichen Wohltaten werden nicht innerhalb der häuslichen ' Wände eingeschlossen bleiben, sondern jjich^nitch , sehr "reichlich"" über‘Tie Staaten ergießen, und der Kirche Gottes gebären Mitbürger der Heiligen und Hausgenossen Gottes. (Eph. 2, 19). Damit dies geschehe, wollen wir/uus* heute Alle der heiligen Familie weihen, indem wir andächtig beten: O^Jesu, 'unser liebenswürdigster Erlöser, der du vom Himmel gesandt bist,'um die jWelt dnrch^deine Lehre und dein Beispiel zu erleuchten; der du den größeren).Teil deines irdischeiffLebens im ärmlichen Hause zu Nazareth imjjGehorsam gegen Maria und Josef hast zubringen wollen “und jene Familie geheiligt^ hast,^welche allen christlichen Familien ein Vorbild sein sollte, nimm gnädig auf dieses unser Haus, welches sich dir jetzt ganz und gar weiht. Beschütze und bewahrtes, befestige darin die heilige Furcht vor dir, und den Frieden und die^Eintracht christlicher Liebe, damit es dem Beispiele deiner göttlichen Familie ähnlich werdet und damit Alle insgesamt, die ihm angehören, der ewigen Seligkeit teilhaftig werden. O liebreichste Mutter Jesu Christi und auch unsere Mutter Maria! Bewirke durch deine Güte und Milde, daß Jesus diese unsere Weihe annehme und seine Wohltaten und Segnungen uns verleihen möge. O Josef, du heiligster Beschützer Jesiijj und Mariä, komme uns in allen Nöten des Leibes und der Seele durch deine Fürbitte zu Hilfe, auf daß wir zugleich mit dir und der heiligsten Jungfrau Maria unserem Heilande Jesu Christo ewiges Lob und Dank darbringen können. Amen. Vater unser, Gegrüßet seist du Maria und Ehre sei Gott’! Marburg, am Feste der unschuldigen Kinder, am 28. Dezember 1908. f Michael, Fürstbischof. 4. Stundenplan für einielne sonst schulfreie Donnerstage. Der k. k. steiermärkische Landesschulrat in Graz hat unterm 6. Dezember 1908, Zl. 3“- 1908, nachstehenden Erlaß an alle Bezirksschulräte hinausgegeben: „Gemäß der Durchführungsvorschrift zu den §§ 56—58 der definitiven Schul- und Unterrichtsordnnng ist am Donners-koge „ach dem Ostersonntage, ferner am Donnerstage vor und nach Pfingsten und an solchen sonst schulfreien Dvnners-tagen, welchen ein schulfreier Tag unmittelbar vorangeht oder unmittelbar folgt, Schule zu halten. Da an einzelnen Schulen Zweifel darüber laut geworden sind, welche Stundeneinteilung dem Unterrichte an den bezeichnten Donnerstagen zugrunde zu legen sei, findet der k. Landesschulrat über Anfrage einer Bezirksschulbehörde in Ergänzung der obigen Durchsührungsvvrschrift folgende Anordnung zu treffen: 1. An den Donnerstagen 'nach dem Oster- und dem Pfingstsonntage ist nach dem dienstägigen," am Donnerstage vor Pfingsten aber nach dem samstägigen Stundenpläne zu unterrichten; 2. an solchen sonst schulfreien Donnerstagen, denen ein schulfreier,Tag unmittelbar vorangeht oder unmittelbar folgt, ist _die Stundeneinteilung des ausfallenden, beziehungsweise zu ersetzenden,Schultages einzuhalten." Wird den Herren Katecheten zur Darnachachtung anmit mitgeteilt. 5. Pastoralna konferenčna vprašanja za leto 1909. 1. Naj sc opišejo orgle v posameznih cerkvah dekanije. Kaj določuje Cerkev zastran orgel pri službi božji? 2. Versko delo pri mladenčih, ki so iz šole odpuščeni, je bilo zmeraj potrebno, zlasti pa je potrebno v sedanjih časih. Kaj obsega to versko delo ? Kako naj se izvršuje ? 6. Teologicna vprašanja za leto 1909. I. Poenitentiae sacramentum 11 um et cui necessarium sit et quid in vere pocn:tente operetur, systematice exponatur et theologice probetur. II. Quae materia voto faciendo apta sit, quem boe obligare atquc num mutari possit, principiis catholicis demonstretur. III. Učencem petega šolskega leta obiskujočim četrti razred, se razloži nauk o dejanski milosti božji ter z zgledi sv. Pisma potrdi. Kateheza se more v slovenski ali nemški besedi izdelati. 7. PfarrlronkursMfumien. Dieselben finden im Jahre 1909 am 4., 5. und 6. Mai und am 31. Angnst, 1. und 2. September in der Fürstbischöflichen Ordinariatskanzlei in Marburg statt. Die Gesuche um Zulassung zur Pfarrkonkursprttfung sind wenig- stens 14 Tage vor der Prüfung durch das betreffende F. B. Dekanalamt beim F. B. Ordinariate einzubringen. (Actioncs et const'tutiones Synodi dioecesanae anno 1900 peractae. Marburgi, 1901. Pag. 563 sq. lit. a). 8. Sveta olja se bodo delila po navadi na Veliki četrtek v knezoškotijski pisarni. Posodice naj se poprej skrbno oznažijo. 9. DiheslM-Uachrichten. Investiert wurde Herr Johann Grobelšek, Stadtpfarrkaplan iti Windischseistriz, auf die Pfarre St. Stephan in Gomilskv. Übersetzt wurden die Herren Kaplane: Franz Gosak von Praß-berg nach Sachsenfeld; Stefan Belšak von Sachsenfeld nach Schleiniz bei Marburg; Friedrich Volčič von Schleiniz bei Marburg nach Windischseistriz (I.) ; Franz Božiček von Peilenstein nach Pischeh; Franz Planinc von^Pischctz nach Praßbcrg und Johann Vodečnik von St. Martin am Pachern nach Peilenstein. In den dauernden Ruhestand sind getreten die Herren: Franz Slavič, Pfarrer zu St. Anton am Pachern und Johann Wolf, Pfarrer in Gams. Gestorben ist P. Nazarius Schönwetter O. S. Fr., Subsidiarius Parochiae im FranziSkanerklostcr zur Hl. Maria, Mutter der Barmherzigkeit, in Marburg, am 26. Dezember v. I. im 41). Lebensjahre. Unbesetzt ist geblieben der Kaplanspostcn zu St. Martin am Pachern. F. B. Lavanter Ordinariat zu Marburg, am 10. Immer 1909. t Fürstbischof. St. Qchriflni-SUichdutdmi, Marburg.