Inte lligen) - N l att zur Laibacher Zeitung. «M 93 ^HMss!l3 dcn 3. August 18^. Ntmtliche ^erlauti'/lvunczen. Z. 12U« (!) Nr. «7421 VI. Kundmachung der Verpachtn ng des Bezuges der allgemeinen Verzehrungssteuer und der Gemeinde - Zuschläge in der k. k. Pro-vinzial - Hauptstadt Laidach, so wie d er Linie n-, Weg - und Brückcnmäuthc und der Wassermauth zu Laibach. Von der k, k. Camcral- Bezirks- Verwaltung zu Laibach wird bekannt gemacht, das; in Folge hohen Hofkammer-Dccrctes vom 19. Juni 1844, Nr. 24,3W, der Bezua der allgemeinen Vcr-zehrungsstcucr und der Gemeindezuschläge in der Provinzial - Hauptstadt Laibach, mit Ausnahme der landesfürstlichen Verzehrungssteuer, .-,) von der Biererzeugung in der Provinzial-Hauptstadt Laidach; I>) von der Erzeugung dcs Branntweins und anderer gebrannter geistiger Flüssigkeiten in der Provinzial-Hauptstadt Laibach, und o) von den unter l> bemerkten steuerpflichtigen Artikeln bei der Einfuhr in dic Provinzial-Haupt-stadt Laibach, — dann die Linicnweg - und Brü«-ckenmäuthe, und die Wassermauth zu Laibach auf das Vcrwaltungsjahr 1845,, und bcdingnißweise auch auf die drei Vcrwaltungsjahre 1845», 1846 und 1847, unter Vorbehalt dcr wechselseitigen Vertrags - Aufkündung, welche von Seite dcs Aerars bis Ende Juli, und von Seite des Pächters bis fünfzehnten Juli dcs VerwaltungSjah-res zu erfolgen, mit Ende dcs Vcrwaltungsjah-reö Z847 jedoch der Vertrag auch ohne vorhergegangene Aufkündung zu erlöschen hat, im Wege dcr öffentlichen mündlichen Versteigerung und durch die Annahme schriftlicher Offerte in der Art werden in Pacht ausgcboten werden, daß bei dem Umstände, als die Laibacher Linienmäu-the und die Wassermauth nicht mehr, wie bisher, einen mit den vorbenannten Verzehrungsstcucr-Objectcn cumulativcn Gegenstand eines und desselben Pachtvertrages, sondern getrennte Verstci-gerungs-Objecte zu bllden haben, sowohl für die allgemeine Verzehrungssteuer sammt Gcmeinde-zuschlagcn, als für die Weg-, Vnickcnmäuthe und die Wassermauth in Laibach allein Pachtanbo- te werden angenommen werden, über deren Annahme sich die Staatsverwaltung die Entscheidung vorbehält. — Die Versteigerung wird am 26. August 1844 früh um 10 Uhr im Commissions-Zimmcr der k. k. Camera! - Bezirks - Verwaltung, Haus Nr. 2U7 am Schulplatze zu Laibach, unter nachfolgenden Bestimmungen abgehalten, und es werden, im Falle eines günstigen Erfolges, mit denjenigen die Verträge abgeschlossen werden, deren Anbote sich als die vorthcilhaftesten darstellen werden. — 1. Die schriftlichen, mit den gehörigen Stämpeln versehenen Offerte müssen längstens bis 6 Uhr Nachmittags am 25. August 1844 versiegelt, und mit der Bezeichnung der Pachtobjecte, für welche sie lauten, von außen versehen, im Bureau des k. k. Camera!-Bczirks-Vorstchcrs zu Laibach übergeben werden; sie müssen den angebotenen Betrag in Zahlen und Buchstaben deutlich ausdrücken und sind uon den An-botstclleru mit Vor-und Zunamen, dann Charakter und Wohnort des Ausstellers zu unterzeichnen. Parteien, die nicht schreiben können, haben das Offert mit ihrem Handzeichen zu unterfertigen, und dasselbe nebst dem von dem Na-mcnsfcrtigcr und noch cincm Zeugen unterfertigen zu lassen, deren Charakter und Wohnort ebenfalls anzugeben ist. — Offerte, welche nach die-scm auf die sechste Nachmittagsstundc des 25. August 1844 festgesetzten Schlußtermine, und nicht vorschriftmaßig verfaßt einlangen, so wie Offerte, welche wo anders, als an dem oben bezeichneten Orte überreicht werden, bleiben außer Berücksichtigung. — 2. Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, welcher nach den Gesetzen und der Landesverfassung hiervon nicht ausgeschlos--scn ist. Für jcden Fall sind alle jene sowohl von dcr Uebernahme als der Fortsetzung einer solchen Pachtung ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens mit einer Strafe belegt, oder welche in eine criminalgerichtliche Untersuchung verfallen sind, die bloß aus Abgang rechtlicher Beweise aufgehoben wurde. Uebrigens sind auch diejenigen Individuen, welche zufolge des neuen Strafgesetzes über Gefällsübertrctunqcn wegen Schleichhandel oder einer schweren Gefällsübcrtretung in Un- 593 tersuchung gezogen und abgestraft, oder wegen solcher Vergehen in Untersuchung gezogen, und wegen des Abganges rechtlicher Beweise von dem Strafverfahren losgezählt wurden, durch sechs, auf den Zeitpunct der Ucbettrctung, oder wenn derselbe nicht bekannt ist, der Entdeckung derselben folgende Jahre von der Verpachtungs-Licitation als Pachtungswerber ausgeschlossen. — :i. Wer im Namen eines Andern einen 'Anbot macht, muß .sich mit der gehörig legalisirtm Vollmacht seines Machtgebers bei der Commission vor der ^citation ausweisen und diese ihr übergeben. — 4. Um sich zu versichern, daß nur verläßliche Un^ ternehmer in die Eoncurrenz treten, must jeder Versteigerungslustige den zehnten .Theil des für ein Jahr entfallenden Ausrufspreises für den Bezug der Verzehrungssteuer und der Zuschläge in der Stadt Laibach, und bezüglich der Linienweg-und Brückenmältthe, dann der Wassermauth in Laibach den sechsten Theil des A'usrufspreises, bevor er zur Versteigerung zugelassen wird, der Commission als Vadium erlegen, oder sich bei derselben ausweisen, daß er diesen Betrag bei einer der hohen k. k. steyerm. illyr. (5.nn.'ral - Gefällen-VerwaWmg unterstehenden Gefällscasse deposi-tirt hat. Dieser Erlag muß im Baren, oder in k. k. Staatspapieren nach dem letztbekannten bör-scmäßigen Curso geschehen. — Für die Linienweg-und Vrückemnälithe und die Wassermauch in Laibach kann als Vadium auch mittelst Hypothekar - Sicherstcllung unter Beibringung des Grundbuchs- oder Landtafel - Ertractes, und des Schätzungsactes gelastet werden, die bezügliche Urkunde musi jedoch mit der Bestätigung ihrer Annehmbarkeit von Seite der k. k. Kammerproüura-tu^ zu Grah oder Laidach versehen seyn. — 5,. Anf gleiche Art und Wch'e sind au.h die schriftlichen Offerte zu belegen. Auf Offerte ohne beigeschlossene Vadien oder Erlagsscheine des bei einer, der hohen Camera! - Gesällcn- Verwaltung unterstehenden Gefällscasse deponirten Vadiumä-detrages wird keine Rücksicht genommen. — i,^'nm 1^ nachdem alle anwesenden Licirantcn erklärt haben, keinen weitern Anbot machen zu wollen, in Geg nwart der Pacl)tlusti-gen eröffnet, und mit den mündlich gemachten Anboten verglichen werden. — 9. Als Erstcher der Pachtung wird dann, ohne eine weitere Steigerung zuzulassen, derjenige angesehen, der entweder bei der mündlichen Versteigerung, oder nach dem ordnungsmäßigen schriftlichen Anbote als dcr Bestbierer erscheint, so fern dieser Bestbot den Allsrufspreis erreicht, überschreitet, oder an und für sich zur Abnahme und zum Abschlüsse deS Pachtvertrages von der hohen k. k. Hofkammer geeignet anerkannt wird, deren Genehmigung sich ausdrücklich hiermit vorbehalten wird. Der Offerent blcibt für den gemachten Anbot mitVcr-zichtleiftung aus den §. K«2 des a. b. G. B. bis zu dcr ihm bekannt gegebenen Entscheidung der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer verbindlich. — N>. Sollten zwei oder mehrere schriftliche Submissionen einen gleichen und zwar gegen den Ausschlag der mündlichen Licitation den für das Gefall am vottheilhaftestm sich darstcll enden ilnbot enthalten, so wird die W,ihl zwischen den zwei oder mehreren schriftlichen Anboten der ho-yen k. k. allgemeinen Hofkammcr vorbehalten. Wenn sich der Fall ereignen sollte, daß ein Anbot in den schriftlichen Offerten mit einem gleichen Anbote bei der mündlichen Licitation zusammentrifft, so wird den Licitanten bei der mündlichen Versteigerung der Vorzug vor dem Osserenten im schriftlichen Wege eingeräumt werden.— 11. Die schriftlichen Offerte sind von drm Zeitpuncte der Einreichun^ für die Offerenten, deren Vadicn zurückbehalten werden, für die GeMsbchöcde aber crst vom Tage, an welchem die Annahme vessel-ben dem Anbietenden bekannt gemacht worden ist, verbindlich. — 12. Würde die Zustellung der Erledigung wegen Abwesenheit des Erstehers und wegen Abgang eines Bevollmächtigten nicht geschehen können, oder sonst die Gefällenbchördc die persönliche Zustclllm; nicht angemessen finden, so soll die Ueberreichung dcr Erledigung bei dem hierortigcn politischen Magistrate zur wcitern Verständigung der Pattei die Wirkung der persönlichen Znstcllung vertreten. — ^'3" dcn Fall, als mehrere Individuen "ne Pach^,^ ^ Gesellschaft erstehen sollten, vnd dieselben gehalten nebst der Erklärung chrer solidarychen Haftung ein einzelnes Individuum dahin zu devoll- 599 Mchtigen, daß eö berechtiget scyn soll, sic in allen auf die Pachtung Bezug habenden, wie in^ mer genannten Beziehungen gegen die Behörden zu vertreten, sonach amtliche Zustellungen in ih-xen Namen anzunehmen, rechts.nltig aufzukün-, den und die allfälli^e Aufkündigung anz^nehm^n, „nd überhaupt Alles rechtsbindend für 'Alle zu thun und zu lassen, was in Folge des Pachtungs-Verhältnisscs gegen die Gcfällsbehörden von seiner Seite gethan oder gelassen, oder von Seite der Behörden von ihm verlangt, oder ihm untersagt werden sollte. — Wcnn mehrere Personen gemeinschaftlich ein schriftliches Offert ausstellen, so haben sie in dem Offerte beizusetzen, daß sie sich als Mitschuldner zur ungetheilten Hand, nämlich Einer für Alle, und Alle für Einen, dem Gc-fällsärar zur Erfüllung der Pachtbedingung verbinden. Zugleich muffen sie in dem Offerte jenen Mitossercnten namhaft machen, an welchen auch allein die Nebergabe des Pachtobjectes geschehen fann. — Die üb r i a e n Bedi n,g u n q e n sind folgende: ^..Hinsichtlich des Be-zuaes der V erze h ru n gssteuer und der Gemeindezuschläge in der k. k. Prov. Hauptstadt Laibach. 1. Hiefür wird der Betrag jährlicher 1)5,012 si. < sage! Einmal hundert fünfzehn tausend zwölf Gul-d e n M. M., von welchem 4Ki)W ft. M. M. auf den Gemeindczufchlaa cntfailen, alc, Aus-pufspreiv festgesetzt. -^- 5t- Dein Pächi.>>- wird oon der Staatsverwaltung dos Recht eingeräumt und rücksichtlich die Psiicht auferlegt, während dcr Pachtdauer im Bereiche des Pomeriumö der Pro-vinzial-Hauptstadt ^'aibach von dcn gepachteten Objecten die allgemeine Verzchrungssteucr nebst allen zur Bedeckung der Ge,!ucindcbürfniffc di<'scr Stadt bewilligten Zuschlägen nach dem mit dem illyr. Gubernial- Circularc ddo. 27. October I8Z9, Z. 25,8l)2, bekannt gegebenen Tariffe einzuhe-ben. — Von dieser Verpachdung wird jedoch ausgenommen der Bezug dcrlandeöfürstlichenVer-zchrungsstcuer und zwar: l>) von der Biererzcu-gung in der Provinzial - Hauptstadt Üaidach; d)von der Erzeugung des Branntweins und anderer gebrannter geistiger Flüssigkeiten in der Provinzial - Hauptstadt Laibach, und <-) oon den unter l>) bemerkten steu^-pflichtigen Artikeln bei der Einfuhr in der Stadt Laibach. — 3) In Gemäßheit des Verzehrmigssteuer- Gesetzes sind Durch,',ugsllidu!'ge>l von d^'m Erlagt d^' V.rzcli-llnigsstcuer s'lci, wenn lie von cn,em Bestellten des Lini^tiamtes l)iö zum Auscriltc deglci-tec wl-rdei,, l,nd ebenso wnden Transitoladl,ngcn ohne ElUiichNlttg dcr lassen, wenn sie uulrr dcr Sperre der Gefälls-vcrlvallung und ruckstch^lich ,der Pachtgchll- schaft bleil>cn. ^ 'i. Wird in Folge Anordnung der hohen k. k. allgrmclin'n Hofkammer vom ll). August l835, Z. 36ci(,>«, ln Bctreff der Einheduna der VerzelMmgüsteucr von Brotfrüchten ftstg.'setzt, daß »ic Gcdiihren, wie cs die mit dcnen geleistet wird, dge-tnachten^ Offerte sich crgedenden ,Minderbctrag wider -i,yn zur vollen Genugthuung des Ae-rars, und zwar ohne (5'inrechnliug deü besondelS^ver-fallenen V^diums, geltend zu machen, wogegen cm etwa sich ergebendes günstigeres Resultat der Pachcoerstci.gerung oder der tariffinäßigcn Einhcdunz nur dem Gefalle zu,ln Vortheile ge-reichen M ,Mit de,m Beginne der P^chtungs-periode wird der Pächttr in das Pachtgeschäft ^'lg^'sch^ u'^ ^ werden ihm die herauf Pe-zng nehmenden Vorschriflen überaßl^n werden. -> 7. So wie dcr Pächter in.aüe -Rechte und Verpflichtungen dcr, hohen Numeral' Gefallen-Veriualtung und der Stadtgenieinde Laidach, mit Ausnahme der im H. '^2 deö Ulyr. Gubernial - Circulavö vom 2li. Juni »829, Z. 1371, angedeuteten zwei Puncte N'l zu beginnen habenden Pachtung, als auch a.n Schlüsse derselben gefällsämtliche Neoistonen, mit Beziehung des Pächters oder em.'s von demselben mit leaal.r Vollmacht versehenen Abgeordneten und emer obrlgkettllcken Person, vorge. nommen, ru,d hiebci sämmtliche im Bereiche 601 des Pomeri^'.nK der Stadt Laibach vorhandc« nen Verrathe an dcn gedachten Gegenständen mittelst eines eigenen Prolocolls erhoben werden, wornach in betreff der an dicscn Gegenständen vorgefundenen Vorräthe, und bezüg« lich der davon abfallenden Gebühren, in sofern zwischen dens<-ll'e>, eine Differenz sich zeigen wird, die Vergütung dcrsilben, unv zwar wie bemerkt, nach den oben bezeichneten Ta-riffcn, entweder von den» austrctendcn Pächter an das Gefall, oder von dem Acrar an den Pachter, einzutreten haben wird. — l5. Der Pächter ist uevpstichtct, auf jedesmaliges Verlangen dcr Gefällobehöroen unweigerlich die Ein« sicht in seine Register, Rechnungen und Vormerkungen zu gestatten, und auch über Auf. forderung richtige Auszüge aus denselben vor» zulegen — 16. Dem Pächter liegt ob, die Stämpelgebühr für das in den Händen der hohcn k. k. Eameral Gefallen-Verwaltung bleibende, mit dem classenmäsiigen Stämpel ;u ver» sehende Exemplar d.-6 Pachtconttactes zu bestrci« ten. — ^. I " Betreff der Lin i e n w e g -und Br ücken m auth c, und d e r W a ssc r> wauth zu Laibach. 1. AIs Fiscalpreis wird der Betrag pr. 17652 si. 2'l kr. M. M. angenommen, wovon — n) für die Ll'nicnwegmautl) an der Wiencrlinie und für jene an der Kärnth-n,vlilne der Betrag von 5147 st — z^ f^ h^ öinienweg- und Blück^nmaulh a>, der Karlstäd-t«r-Linie der Vltrag von l3»6fi. 30 kr. — c) für die Linienmauth an der St. Peterölinie sammt Kuhthal der Betrag von 1"38 st. 50 kr. (!) für die Linicnweg- und Brückcnmauth ander 2tiestcrlinie sa,nmt dem Wehrschranken in der Tirnau der Benag von 6508 st. 50 kr - c!) und für die Waffennauth zu Laibach der Betrag von 211 st. 1'l kr., zusammen !7652 st. 2'^ kr. entfällt. — 2. Jene allgemeinen Pachtbcdingungen, welche au5 Anlaß der Verpachtung der übrigen Weg-, Wasser- und Vrückenmäuche für die Jahre 1815, !6l6 und 18t? in der gedruckten Kundmachung der wohllöblichen k, k. steyrisch-illyrlschen Cameral - Gefallen - Verwaltung vom 18. Juni l6'i4. Zahl 6557, enthalten sind, und jüngst mittelst dcr Gratzer, Klagenfurter und Laibacher Zeitung zur öffentllchen Kennt» niß gebracht wurden, haben mit folgender Aus' nähme auch für die Laibachcr Manche zu gelten. — 3. Das dem Pächter im ! 6, Absehe der vor« citirten Kundmachung zugestandene Necht auf eine Entschädigung hat auf die Nassermauch zu Laibach keine Anwendung zu erleiden, indem das hohe Aerar für dle durch Elementar-Ercig. „isse, oder durch andere Veranlassung unterbro« chene Benützung deS Rechtes der Wassermauth« EinHebung dem Pächter eine Vergütung zu leisten sich nicht verbindet, und derselbe in keinem Falle und aus keinem Nechtstitel auf linen Nachlaß oder eine Entschädigung einen Anspruch zu machen hat. — ^. Die Wirthschaftsfuhren, wcl-che das auf dem außer Laibach ln-gcuden Moraste erzeugte Heu und Schilf durch die Schranken von Laidach nach Hause führen, sind bri allen Linien von Laibach, ohne Unterschied, ob die Besitzer dcr Morastanlheile inner oder außer dcn Lmien Laibachs wohnen, zu Folge Kundmachung des k. k. illyrischen Gubcrniums stenstelle daselbst »it dem Gehalte von dreihundert Gulden C. M. gegen Erlag der Caution im Betrage der Besoldung zu besetzen. — Die Bewerber um eine dieser beiden Stellen haben die gehörig belegte« Gesuche unter Nachweisung ter Studien, der Postmanipulcmonö- und Sprachkenntnisse, dann der biöl)«r geleisteten Dienste längstens die 602 zum lg': August' d. K. in^ Mg'e der vorge. setzten Behörden bei' der k. k/ Oderpostrer-waltung in Brunn einzubringen, und darin zu bemerken, ob und" mit' welchen' Beamten diescr Odcrpostrerwaltung sie ctwa und in welchem Grade verwandt oder verschwägert stnd. — K. K. illyrifchc Oberpostveriraltnng. -^ Laibach am 29. Juli ,8'N. Z. !2l'9."^l'^ ^ ^ K u n d m a ch u u g dcr zweiten diesjährigen Vertheilung der Eli« sabct!) Freiinn 0. ^alvay'schen Armcnstistungö-Interesscn, im Bttrage uon 8/0 si. — ^cr-mög Testaments' der Elisabeth Freiinn v. Bal-vay, grbornen Gräfinn v. Duval, ciclo. Lai-dach 23. Mai 17l)8, sollen die Interessen der von ihr errichteten Armenstiftung uon halb zu hall, Jahr, mil vorzugsweise Bcdachtnahme auf die verwandten der 'Stisterinn u>ld ihreü Gemahls, unter, die warhqft bedürftigen und glttgesuteteu H^uöarmen vom?lc:cl, wie allen.-fallö zum Ihtilc u>iter bloß nobilitirte Pel so-, Nbn in Laidach, jedesmal an die Hand,, yerV, theilt werden. — Diejenigen, welche v.'rin'ög dieses wörtlich hier anzegebcnen Testaments eine Unterstützung au5 dieser Armenstistung ansprachen zu können glauhen, werden hicmit erinnert, ihrc an daö hohe k. k. illyr. Gu-bLrmum, stylisnten Bittgesuche um einen lln-lheil aus diesem seht zu verlhellendcn Stif-tungs Inlercjsenbetrage pon 870si. (5. M. bei dieser A.rm enin st,i teubö< - (Zominission binnen vnr Wochen einzureichen, darin ihre Wcrnwgcnöverhä'Itnisse gehörig darzustellen, und den Gesuchen die Adelsbeweise, wenn sie solche nicht schon dci ftüheln Vcrtheilun-gcn dieftr Stiftungäinteressen beigebracht haben, so wie die Verw-andtschaftsproben, wenn sie als Verwandte eine Unterstützung ansprechen, beizulegen, in jedem Falle aber neue Armuths- und Sittlichkeitszeugnisse, welche von den betreffenden Herren Pfarrern ^ausgefertiget, und von- dem löblicken S'tadtmagi-strate bestätigt seyn müssen, beizubl'ingln. — Uebrigenü wird bemerkt, daß die auü diesen Arnnlistiftungs-Ilnrressen ein« oder m.'hrmal bereits erhaltene Unterstützung kein Recht auf abermalige Ell^nqtmg derselben bei künftigen Werlhcilungeu dieser Scistuugs - Iittercsftn begründet. — Von der Armei,stift„na.s- Commission. Laibact) den 1. August lg,,^ . , Vermischte Verlautiiarunaen. ^ 2- "57. (.) Nr »559. Edict. ^ Von dem veieinlen Bczivkogericbte Michel. stalten zu Klüi, bürg wl^d ten unbek'nin ,vo besindlichvn Gcfcbw stel,i, Mäli^,, Johann, ?lnton und Flanj Fll>li^n u»d ec,i ll„bek>i!,n!e > Ncchts. »achf!,'lgein oei scldc», „ninlä gc.,e»lvä! tiqen Odic. Ns bcran,t gegeben: Gä h^bc H^, 6ail Flc>l,an gegc» ticsclbei, die Kl^gc auf Verjährt U"0 O^. loscheilcllläiung ter auf !eil,cm, c>>n u lern Platze l l der l. f. ^ l^ldt ^'laindusg l>„d (Zonsc. Nr. ,6<) alt, »94 neu gelcgelie», dein slättische» Gr,ilid« buchc eilitlcnendcn Hause und kazu qehö igen ^<<, Pitachanth ilcn Nnl ecm R verse u„d Sahdricfe . ^i. Juli »766 inlabuliill'il Fortcrung ps. »^I^ st. 26 l. D. W. eingebracht, wlxuber die BelhH!'diungst>ig<'ahU!!q auf den 5>. Octod.-r d. >., VormiltagS unl g Uhr vor diesem Ge.ichle bestlmml wult^e. Da cer '^llfenthalt dcr Gcllaqtet, eieleni Gc. »ichle unbc-annt >st, uno weil dieselben vielleicht au'' c n t. k. <3rbla,den ablesend seyn k^nn.>, , so Hal lnai, zu «hier Vcrlhe'diguni »>n0 auf ihre Gcfahr und UntVstcn den Hrn. Au^ljii > Ouai« ser lu KrciindUsg zum (Zurcuor bestellt, mic wcl> die angcbiachle ^lechtssa^e ''acl) der bestfhcnten (H. i). ausgefühll und entschieden irerd n w>»d. dieses ,r,sd d.n Geslv,tc>l ju dem Gnde nnltels ge^el »välligen (^lcicleü erinn^rl, t^aß sie cnliredcl zu rschlcr Zeit seldli zu cls^ci^cn, oder dcm bcsieNic., Cür^lor ,h e Bchclfe an di.' Hand zu gebcn, oter sich auch eüici, andern Sacblval-tcr jU lvählcn uno tiesen) Geri.bce b^ka>!>»t zu in.ichcn, üdelhaupl «n de>n 0ldliu>>gsu'ähigl'n W.ge cin^lüchlliteii »visscn »verden, wi^r'ftens sie sich d!e auä ihicr Bcrabsaumung cnlsichcnden Fol,.cn selbst bcizumcssen had.n werden. K. K. Bcz!lksgclicht zu Krainbu g dcn ,3. Iun^iU^. ^,^^^^^^^ _______ Z. ,,56.. /(»> ck > 3lc. ig64. 'I ?s,!üjE d i c t. Alle l'ne, , welve auf den Nachlaß des um »9. Februar l. I-. 0!) ^c H,nleslcissung ci ,cs Te-stnncutcs vcl^orbenen '^ Hublerö Üoie j Louschin von WeitelSeorf. auö was lmmer fnr einem Glunte einen Nechtsa sprnch zu machen qcden. k n, habe» sich bei so 'sngcn folgen dcö Z ä'4 d G. B. hitlainls be» d>.r auf ocn »ä. August l- I.. Vornnliags um.H N?r andcrclilnncn ^>qui. talio ö'agfclhsl zu melde,». ,' . , Bczirssgerltbt ReiflN^dkn, 3. Iu.li ,3^. Z. ,»62. (.) ' Nr. ,7)9. G d t c t. Bo», dein t k. Bezirksgerichte der Staats< derlsch.Nl Adelöbe>g wird berank ge^e>'en: Oz babellalle Icnc, wcl.De an d,5 Ve, l^sftns'^.ift des am 6. Mai d. I. im ^iril'Sp't^l.' z>» Lai. b^ch v.llicrbencn f. k. AclU.'ls Herr» Anoreag Matils^ ei >en Erbs^nspruch zu macw" gedenke,,, dicftn Anspruch bin»?" O>'"N ^ab'e " ge. »riß anzu'Mlde-1, als widrig ö d'>o "^^»''/ schast.chhand!u,,asgeschcisl zw'^ch'" den V.schc,. nenden der "'" ^r Nachlaß jenen auS "" i