MMall zm LlllbaHcr Zeilng. ^ir. 301. Dinstag den 3. September 1850. Z. I ««3. (2) Nr. 1774. (5 u r r c n d e. Nach dem Beschlusse des hohen k. k. Mi-"sterraches vom 20. Juni d. I. haben die gerichtlichen Depositen- und Waisencassen in bie Verwahrung der k. k. Stcueramter zu über-3^!)m, und es wurden aus Anlaß der mit l. ^.^ d. I. in diesen Kronländern begonnenen ^"Uksamkeit der neuen Gerichte, mehrere Ve-"llnmlmgen bezüglich dieser Uebergabe und Ue-^rnahme getroffen, und dieses k. k. Oberlan-"^gcricht insbesondere beauftragt, im Einvernehmen mit den Herren Statthaltern die ge-^lgnetcn Weisungen zu erlassen, damit die Ue-"ergabe der Waisen- und Depositencassen mit "Mchst^- Beschleunigung und Sicherheit ausführt werde, und auch die weitere Gebah-"Ng His den gerichtlichen Depositen keinen un-"l'thigen Störungen unterliege. ^. »5N Vollziehung dieses Auftrages und im ^nvernehmen mit den Herren Statthaltern ^escr Kronländer wird mit Hinweisung auf die von der bestandenen Gerichtseinführungs-^onnnission am 4. Sept. und «l. December 184!) erlassenen Ucbergabsinstruction sämmtlichen Gerichten der Kronländer Karnten und Krain hiemit folgende Weisung ertheilet, und zwar in Beziehung auf die Uebcrgabe und Ue^ bernahme der Deposition in jenen Fällen, wo selbe erst bewerkstelliget wird. ^ §. I. Die dermalige Uebernahme und Aufbewahrung sämmtlicher, bis letzten Juni d. I. bei den Gerichten hinterlegten Garschaften, öffentlichen und Privat-Obligationen, selbe mögen dem Waisen- oder Depositenamte angehören, liegt in allen Gerichtsbezirken dem k. k. Steueramte in dem Gerichtsorte ob. ^ § 2. Bei der von Seite der bisherigen ^^Verwaltungen erfolgenden Uebergabe der zkk?^ ""b Depositen-Aemter hat das Be- )lcl bricht sämmtliche Journale, Bücher und h ^ zu übernehmen, bei der Uebernahme aber ^ baren Geldes, der öffentlichen und Privat- , klonen, dann der Pratiosen, die zur Auf- ^ahlilng derselben nach §'. 1 verpflichteten h. ^lcramtsbeamten beizuziehcn, welche letztere ./>e Nerthseffecten sammt dem Einen Exem- ^"le der Münzliste, dann der Verzeichnisse der l Kationen und Pratiosen zu übernehmen h §- 3. Die dießfälligen Uebergabstage sind . ^ dem Bezirksgerichte im Einvernehmen mit em Steueramte festzusetzen, und den zur Ue-1 ergäbe verpflichteten Amtsverwaltungen bekannt a" Machen. Die den übergebenden Gerichten aushändigenden Empfangsbestätigungen über die l>n ihnen übergebcnen Depositen sind von dem o ^'"chmenden Steueramtsbeamten zu untcr-^ugcn, und von dem k. k. Bezirksgerichte zu amisircn, und ist hievon in dem Uebergabs-^^^olle gehörig Erwähnung zu machen, auch h ""es an der bezüglichen Stelle, wo selbes den ^ Übergabe der Depositen handelt, von Stcuerbeamtcn mitzufcrtigen. .Die Gebahrung mit den übergebcnen und fe^ 6 hinzukommenden Geldern und Gcldef- lh^^betreffend, so sind zwar die umstandli- ^ «Htlstructioncn sowohl hierüber, als über aim/ ^m^ der Gerichte zu den Steuer- hö/"' ""^ ^''' ^lquidirung des Waisenvcr- e^^"s von dem hohen k. k. Justizministerium die ^' gewärtigen, allein es hat schon dermal ein ^ zu gelten, daß über die Frage, ob wn-fV^'^""' ^^ "der eine Erfolglassung H "ich und an wen, dann ob ein Verbot, ^anbrecht oder Einantwortung Statt zu sin- ^ yade, nur von den Gerichten zu entschei- n,al'^«'"°" ''doch die Steuerämter jedcs- der Controlle wegen zu verständigen sind In Folge dessen haben bis auf Weiteres nachstehende Anordnungen in Wirksamkeit zu treten : Alle Erläge, welche vor dem Tage der Kundmachung dieser Verordnung bei den k. k. Landes- oder Bezirksgerichten gemacht werden wollen, sind von der betreffenden Partei, welche den Erlag machen will, mittelst einer eigenen Einlage in triplo, und wo es nöthig ist, mit den ferneren Exemplaren und Rubriken vorschriftsmäßig anzumelden; das Gericht hat sich über die Annahme oder Rückweisung des Er-lagcs ohne Verzug auszusprcchcn, und im ersten Falle der den Erlag anmeldenden Partei die mit dem Bescheide in tri^ln versehene Einlage zu behändigcn, welche sich damit zum Steueramte begibt, und dort den Erlag, und zwar sofernc selber in Barschaft oder Obligationen geleistet wird, mit Beilegung einer Münzliste In U'ipls) wirklich bewerkstelliget. Das Steueramt hat den gemachten Erlag auf dem Original, Duplicat und Triplicat der Einlage und auf der Münzliste zu bestätigen, sodann das Original und Duplicat der Einlage und der Münzliste dem Erleger auszuhändigen, welcher selbe allsogleich und ohne irgend eine Ausnahme dem Gerichte zur Einsicht vorzuweisen, und das Original sammt einem Exemplar der Münzliste zu übergeben hat. Letztere behält das Gericht in seinen Acten, während das Original dem Gegentheile vom Gerichte zugestellt wird. Auf Grund dieser Bestätigung des Stcuer-amtes über den wirtlich bewerkstelligten Erlag wird derselbe in dem von dem Gerichte zu führenden Deponirungsjournal, und aus selbem sodann in dem Depositenhauptbuchc eingetragen. In besonders dringenden Fällen kann aus-nchmswclse der Erlag ohne vorläufige Anmeldung bei Gericht bei dem Steueramte dr^vi manu gemacht, und der Ausweis hierüber dem Gerichte vorgelegt werden, welches sodann, unter Verständigung des Steucramtes und sämmtlicher Interessenten zu entscheiden haben wird, ob das Depositum wirklich anzunehmen sey. Im Falle der Annahme ist selbes sogleich im Deponirungsjournal und Dcpositcnhaupt-buche einzutragen, wogegen im Falle der Nicht-annahme dasselbe bei dem Steueramte gegen Rückstellung der von selbem ausgehenden Em-! pfangsbestatigung liitivi manu wieder zu beheben seyn wird. Die Erfolglassungen müssen bei Gericht angesucht, und können nur von selbem bewilliget werden. Im Falle der Bewilligung ist selbe unter Fertigung des Gerichtsuorstandcö und ^ Beidrückung des Gerichtssiegels auch dem Steuer-amtc unmittelbar zuzustellen. Jener, welcher etwas aus der gerichtlichen Depositencasse beheben will, hat die gerichtliche, mit dem Gc-richtssiegcl versehene Erfolglassungsbcwilligung in Urschrift mit der Quittung dem Steucramte zu übergeben, welche beide zur Deckung rückbehält. Die Steuerämter werden in jeder Woche nach der Größe ihres Cassastandes und des Bedarfes des Publikums ein oder zwei Tage zu bestimmen haben, an welchen Erfolglassungen aus den gerichtlichen Depositen Statt finden, und werden nach beendeter Manipulation über jede Erfolglassung einen abgesonderten umständlichen Ausweis der stattgefundencn Erfolglassungen dem Gerichte übermitteln, welches selben zu exhibiren, in den Acten aufzubewahren, und dann in den Depositcnbü'chern einzutragen und zu manipuliren hat. Wenn gleich das Deponirungs- und Erfolg-lassungsjournal, so wie das Depositenhauptbuch bei Gericht geführt, und von selbem Depositen-cxtracte erfolgt werden, so versteht es sich von selbst, daß auch die Stcucrämter dießfalls eine genaue Verbuchung zu führen haben, welche den Cassastand, und zwar sowohl für die einzelnen Parteien, als im Ganzen stets gehörig nachweiset. Es ist Sorge zu tragen, daß die dießfalls sowohl bei Gericht als bei den Steucr-ä'mtern geführt werdenden Bücher stets genau übereinstimmen, und allfällige in den Einen oder Andern einschleichcnde Irrungen sogleich auf Grundlage der Acten berichtiget werden. Es gehet nicht an, eine sogenannte Brutto-Casse, das ist eine solche, in welcher die Depositen der einzelnen Parteien unter einander gemengt sind, zu führen, sondern in jeder De-positcncasse muß das Depositum für jede Partei, z B., denselben Streit-Pupillar--Verlaßgegenstand betreffend, von allen übrigen genau gesondert behandelt werden, und so hinterlegt sich befinden. Schließlich werden die Gerichte bezüglich der Behandlung der strafgerichtlichcn Erläge auf den Erlaß des hohen k. k. Iustizministe-riums llllci. 28. Juni l. I., Nr. 8281, inti-mirt mit Verordnung des k. k. Oberlandesge-richts-Präsidiums vom «, Juli, Nr. 262, gewiesen. Klagenfurt am I. August 185l). B u fsa, Präsident. Vom k. k. Ober-Landesgerichte für die Kronlander Karnten und Kram. Hönigschmid, Secretär. Z. 1661. (2) Nr. 3736. Kundmachung. In den Orten Althofen, Ebern dorf und St. Paul, im Kronlande Kacnten, sind k. k. Post-Expeditionen errichtet worden, deren Wirksamkeit mit Ib. August d. I. beginnen wird, und welche sich mit der Aufnahme und Bestellung von Correspondenzen sowohl als Fahrpostsendungen zu befassen haben. Die k. k. Post-Expdition in Althofen erhalt ihre Verbindung durch tägliche Botengänge mit dem Postamte zu Dürnfeld, jene zu Ebcrndorf durch tägliche Botengange mit dem Postamte zu Völkerm a rkt, und bei der Post-Expedition St. Paul ist die Verbindung durch die bestehende Botenfahrpost zwischen Wolfsberg und Untcrdrauburg hergestellt. Von der k. k. Post-Direction. Laibach den 25. August »850. Z. 1U69. (2) Nr. 5«l1. Concurs-Kundmachung. Im Bereiche dieser Finanz-Landes-Dircction ist eine Kanzlei- Assistenten- Stelle mit 25" st-Gehalt in Erledigung gekommen, zu deren We-dcrbcsctzung der Concurs bis 26. Sep temder l. I. eröffnet wird. „ Diejenigen, welche diese Dienstcsstele « erhalten wünschen, haben ihre Competenzgesuche innerhalb des Concurs-^rmmes im vorgeschriebenen Dienstwege hier emzuonngen und sich darin über ihre bisherige Dlenstlelstung, tadellose Moralität, über die zu^ckgelegten Studien, über ihre Kenntnisse im Rechnungs- «nd Manipulatonsfache, über Sprach ken ntmsse und sonstige Eigenschaften auszuweisen und anzugeben, ob sie und in welchem Grade mit einem Beamten im Bereiche dieser Kmanz-Lcmdeö-Di-rection verwandt oder verschwägert sind. Von der k. k. Finanz-Landes-Direction für Steiermark, Karnten und Krain. Grah am 22. August Is50. «35 Z. 1667. (2) Nr. 7041)VI. Kundmachung über die Verpachtung des Bezuges der allgemeinen V e r z eh r un g s st e uer und de r Gemenidezu schlag e i n d e r k. k. Provinzial-Hauptstadt Laibach; dann im ganzen neuen Gcrichtsbez irke Umgebung Laibach's, so wie der Linien-, Weg - und Brücken mau the und der Wasscrmauth zu Laibach. Von der k. k. Cameral - Bezirks - Verwaltung zu Laibach wird bekannt gemacht, daß in Folge Anordnungen der hochlöblichcn k. k. Finanz-Landcs-Direttion in Gratz vom 29. Juni und 3. Juli I85U, Z. Z. 775 und 1582, der Bezug der allgemeinen Verzchrungssteucr und der Ge-mewdczuschläge in der Provinzial « Hauptstadt Laibach, mit Ausnahme dcr l f. Steuer, :>)von der Bicrcrzeugung in dcr Provinzial - Hauptstadt Laibach; 1)) von der Erzeugung des Branntweines und anderer gebrannter geistiger Flüssigkeiten in der Provinzial-Hauptstadt Laibach, und <) von den unter d) bemerkten steuerpflichtigen Artikeln bei der Einfuhr in die Provinzial-Hauptstadt Laibach; dann der Bezug der allgemeinen Vcrzch-rungssteuer von Wein, Most und Fleisch im gan-zen ncu gebildeten Gerichts - und Steuerbczirke Umgebung Laidachs, d. i. im früheren politischen Bezirke Umgebung Laibachs, in den Catastral-Gemcindcn Lanische, St. Marcin, Kleingupf, Sela, Strcindorf, Pöndorf, Altcndorf und (Hroß-lup des bestandenen politischen Bezirkes Wei-xelberg, in den Catastral - Gemeinden St. Martin, Oberpirnitsch, Swile, Tazen und Un-terpirnitsch, des bestandenen politischen Bezirkes Flödnig, und in der Catastralgcmcinde Vinu, des bestandenen polit. Bezirkes Aucrsperg, und endlich die Linien -, Weg - und Brückenmau-the und die Wassermauth zu Laibach, zuerst jedes der drei genannten Objecte einzeln, und dann zusammen auf die Dauer des Vcrwaltungsjahrcs 185>1, d. i. vom I. November 1850 bis letzten October 1851, unter Vorbehalt der stillschweigenden Erneuerung, im Wege dcr öffentlichen mündlichen Versteigerung und durch Annahme schrift^ licher Offerte werden in Pacht ausgebotcn werden. Die Versteigerung wird am 14. (vierzehnten) September 1850, früh um l() Uhr im Commissionszimmer der k. k. Camera!-Bezirks-Verwaltung Haus Nr. 2!>7 am Schulplatze zu Lai-bach, unter nachfolgenden Bestimmungen abgehalten , und es werden im Falle eines günstigen Erfolges mit Denjenigen die Vertrage abgeschlossen werden, deren Anbote sich als die vortheilhaftc-sten darstellen werden. t) Die schriftlichen, mit dem C'inlagstämpel versehenen Offerte müssen längstens bis zwei Uhr Nachmittags am 13, September 185U versiegelt und mit der Bezeichnung der Pacht»bjecte, für welche sie lauten, von Außen versehen, im Bureau des k. k. Cameral-Bezirks-Vorstehcrs zu Laibach übergeben werden; sie müssen den angebotenen Betrag in Zahlen und Buchstaben deutlich ausdrücken, und sind von den Anbotstellern mit Vor-und Zunamen, dann Charakter und Wohnort deö Ausstellers zu unterzeichnen. Parteien, welche nicht schreiben können, haben das Offert mit ihrem Handzeichen zu unterfertigen und dasselbe nebst dem vom Namensfer tiger und noch einem Zeugen unterfertigen zu lassen, deren Charakter und Wohnort ebenfalls anzugeben ist. Offerle, welche nach diesem obbemcrkten Schlußtermine und nicht vorschriftmäsiig verfaßt einlangen, so wie Offerte, welche wo anders als an dem obbezrich-nctcn Orte überreicht werden, bleiben außer Berücksichtigung. 2) Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, welcher nach den Gesehen der Landesverfassung hiervon nicht ausgeschlossen ist. Für jeden Fall sind alle Jene sowohl von der Uebernahme als dcr Fortsetzung einer sollen Pachtung ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens mit einer Strafe belegt, oder welche in eine crimi-nalgcrichtliche Untersuchung verfallen sind, die bloß aus Abgang rechtlicher Beweise aufgehoben wurde. Uebr,genö find auch diejenigen Individuen, l welche zufolge deö neuen Strafgesetzes über Gc- l fällsübertrctlmgen, wegen Schleichhandel oder einer schweren Gcfällsübertretung in Untersuchung gezogen und abgestraft, oder wegen solcher Vergehen in Untersuchung gezogen und wegen des Abganges rechtlicher Beweise von dem Strafverfahren losgezählt wurden, durch sechs, auf den Zeitpunct der Uebertretung, oder wenn derselbe nicht bekannt ist, der Entdeckung derselben folgende Jahre von der Verpachtungslicitation als Pachtungswcrber ausgeschlossen. 3) Wer im Namen eines Andern einen Anbot macht, muß sich mit der gehörig lcgalisirten Vollmacht seines Machtgcbcrs bei der Commission vor der Licitation ausweisen und diese ihr übergeben. 4) Um sich zu versichern, daß nur verlaßliche Unternehmer in die Eoncurrenz treten, muß jeder Versteigerungsluslige den zehnten Theil des für ein Jahr entfallenden Ausrufspreiscs für den Bezug der Werzehrungssteuer und der Zuschläge in der Stadt Laibach und im Gerichtsbczirke Umgebung Laibachs, und den sechsten Theil des Aus-rufspreises bezüglich dcr Linien ^, Weg- und Brückcnmäuthe, dann dcr Wasscrmaulh in Laibach, bevor er zur Versteigerung zugelassen wird, der Commission als Vadium erlegen, oder sich bei derselben ausweisen, daß er diesen Betrag bei einer der hochlöblichen k. k. steir.- illyrischcn Finanz Landes-Direction unterstehenden Gcfallscasse deposinrt hat. Dieser Erlag nwß in Barem, oder in k. k. Staatspapieren nach dein lctztbekannten bö'rsemä-stigcn Curse geschehen. Für die Linien-, Weg- und Brückemnauthe und die Wassermauth in Laibach kann das Vadium auch mittelst Hypothekar - Sicherstellung unter Beibringung des Grundbuchs- oder Landtafel ^ Extractes und des ^chätzungsactes geleistet werden; die bezügliche Urkunde muß jedoch mit der Bestätigung ihrer Annehmbarkeit von Seite der k. k. Kammerprocuratur in Laibach oder in Gratz versehen seyn. 5) Auf gleiche Art und Weise sind auch die schriftlichen Offerte zu belegen. Auf Offerte ohne beigeschlossene Badien oder Erlagsschcinc des bei ciner Gcfällscasse deponitten Wadiumbetrages wird keine Rücksicht genommen. s») Nach beendeter Versteigerung wird dcr vom Meistbieter erlegte Betrag zurückgehalten, den übrigen Offerenten werden ihre Vadien zurückgestellt werden, in soferne es die CamerasBezirks-Berwaltung nach den obwaltenden Umständen nicht angemessen finden sollte, auch noch das Vadium des einen oder des anderen Anbieters bis zur höheren Entscheidung zurückzubehalten. 7) Die schriftlichen Offerte dürfen keine Klausel, welche mit den Licitationsbedingnissen nicht im Einklänge stehen, enthalten, sondern müssen vielmehr mit der Vcrsichcrling versehen seyn, daß der Offerent die in der Ankündigung und in den Licitations-Vedingnissen enthaltenen und bei der mündlichen Licitalion vorgelesenen, in das Li-citationsprotocoll aufgenommenen Bestimmungen befolgen werde. 8) Dieselben werden nach Beendigung der mündlichen Versteigerung, nachdem alle anwesenden Licitanten erklärt haben, keinen wcitern Anbot machen zu wollen, in Gegenwart der Pachtlusti-gcn eröffnet, und mit den mündlich gemachten Anboten verglichen werden. l>) Als Ersteher der Pachtung wird dann, ohne eine weitere Steigerung zuzulassen, derjenige angesehen, der entweder bei der mündlichen Versteigerung, oder nach dem ordnungsmäßigen schriftlichen Anbote als dcr Bcstbieter erscheint, sofern dieser Vestbot den Ausrufspreis erreicht, oder an und für sich zur Annahme und zum Abschlüsse des Pachtvertrages von, der höheren Fmanzbehö'rde geeignet anerkannt wird, deren Genehmigung sich ausdrücklich hiermit vorbehalten wird. Der Offerent bleibt für den gemachten Anbot mit Verzicht-leistlmg auf jede Einwendung nach §. 8i!2 des allgemeinen b. G. B., bis zu der ihm bekannt gegebenen höheren Entscheidung verbindlich. 1l>) Sollten zwei oder mehrere schriftliche Offerte einen gleichen, und zwar gegen den Ausschlag der mündlichen Licitation den für das Ge^ fäll am vorteilhaftesten sich darstellenden Anbot l enthalten, so wird die Wahl zwischen den zwei oder mehreren schriftlichen Anboten der höheren Finanzbehö'rde vorbehalten. — Wenn sich der Fall ereignen sollte, daß ein Anbot in den schrift-lrchen Offerten mit einem gleichen Anbote bei der mündlichen Licilation zusammentrifft, so wird dem Licitanten bei der mündlichen Versteigerung der Vorzug vor dem Offcrenten im schriftlichen Wege eingeräumt werden. 11) Die schriftlichen Offerte sind von dem Zeitpuncte dcr Einreichung für die Offerenten, deren Vadien zurückbehalten werden, für die Ge-fällsbehörde aber erst vom Tage, an welchem die Annahme desselben den Anbietenden bekannt gemacht worden ist, verbindlich, 12) Würde die Zustellung der Erledigung wegen Abwesenheit des Erstehcrs und wegen Abgang eines Bevollmächtigten nicht geschehen können, oder sonst die Gefallenbehörde die persönliche Zustellung nicht angemessen finden, so soll die Ucberreichung dcr Erledigung bei dem hierortigen ö5tadtmagistratc zur weiteren Verständigung der Partei die Wirkung der persönlichen Zustellung vertreten, 13) Für den Fall als mehrere Individuen eine Pachtung in Gesellschaft erstehen sollten, sind dieselben gehalten, nebst der Erklärung ihrer solidarischen Haftung, ein einzelnes Individuum dahin zu bevollmächtigen, daß es berechtigt seyn soll, sie in allen auf die Pachtung Bezug habenden , wie immer genannten Beziehmigen gegen die Behörden zu vertreten, sonach amtliche Zustellung gen in ihrem Namen anzunehmen, rechtsgiltig aufzukünden und die allfälligc Arifkündrmg anzu» nehmen, und überhaupt Alles rechtsbindend für Alle zu thun und zu lassen, was in Folge des Pachtverhältnisses gegen die Gesallsbehörden von seiner Seite gethan oder gelassen, oder von Seite der Behörden von ihm verlangt, oder ihm untersagt werden sollte. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich ein schriftliches Offert ausstellen, so haben sie in dem Offerte beizusetzen, daß sie sich als Mit' schuldner zur ungetheilten Hand, nämlich Einer für Alle, und alle für Einen, dcm Gefallsäral' zur Erfüllung dcr Pachtbedingungen ""bi^h^ Zugleich müssen sie in de^ Offerte jene" Mitoss.relUcn namhaft mach"'"/ an welchen auch allein die Uedergade dcö Pachtobj.'ctcö gesch^ hen kann, — 14) In Folge h. Finanz-Ministerial-Verordnung vom ä. I'.lli I85U, Z. 88 l4, wird mit Beziehung aus die KH. 5, 13, 15, ^s u. !15 der ncuen Iurisoictionsuorm hiemit ausdrücklich bestimmt, d^ß die aus gegenwärtigem Versteigerungsprotocolle, oder aus den auf Grundlage dieses letzteren abgeschlossenen Vertragen etwa entspringenden Rechtsstreitigkeiten, das Aerar mag als Beklagter oder als Kläger eintreten, so wie auch alle hierauf Bezug habenden Sicher-stellungs- und Execntionsschritte bei demjenigen im Sitze des k. k. Fiocalamtes befindlichen Gerichte, dem der FiscuS als Beklagter untersteht, durchzuführen seyen. Die übrigen Bedingungen sind folgende: ^V. Hinsichtlich des Bezuges der Verzchrungs-Steuer und der Gemeindezuschlage in der Prov. j Hauptstadt Laibach und bezüglich des Vcrzeh-! rri.?göstruerbezugcs von Wein, Most und Fleisch im neuen Gerichts bezirke Umgebung Laibachs: 1. Für den Bezug dcr Vcrzehrungssteuer und der Gemcindezuschlä'ge in der Provinzial-Hauptstadt Laibach wird dcr Betrag jährl. l2l,WUfl. ll<» kr., sage: Einmalhundert Ein und Zwanzig Tausend Neun Hundert Gulden, dreißig secks Kreuzer C. M., von welchen 480W si. saclw.. " ^"'"^ bcs Pachtvertrages in Gefälls- ^" ergehenden Anordnungen Folge zu leisten. 8) Wenn der Pächter bei der EinHebung der Gebühr einen höheren Betrag, als die Tariffe aussprechen, oder überhaupt einen Betrag ungebührlich einhebt, hat derselbe nicht nur jenen Betrag, welchen er über den Tariffssatz, sondern auch jenen Betrag, welchen er von den Parteien ungebührlich eingehoben hat. denselben n'ick-zuersetzen, überdieß auch den 2ttfachen Betrag dessen, was er widerrechtlich eingehobcn hat, nach Abzug der Untersuchungskosten oder eines etwa sonst auszuzahlenden Antheils an den Lo-calarmenfond des Ortes, wo die Uebertrclung ge-schah, abzuführen. Er haftet in diesem Falle, so wie überhaupt für das Benehmen der zur Handhabung seiner Pachtungsrechte bestellten Personen. 9) Rücksicht!ich der im Pachtbezirkc vorkommenden Verzchrungssteuer- Gefallsübertretungen wird dem Pachter das Befugnis; eingeräumt, uon dem gesehmäßigen Verfahren abzulassen, in sofern? das Gesetz auf dieselben die Arreststrafe nicht verhängt, wenn jedoch gegen die Bestimmungen des Gefällenstrafgesehes'ein Ablassungs-betrag eingehoben wird, so hat der Pächter die Partei zu entschädigen und überdieß das 2<»fache des widerrechtlich cingehobenen Betrages als Strafe an den Localarmenfond zu erlegen. -In keinem Falle kann aber, wenn schon die Un-tersuchungsbehörde einschreitet, die Ablassung von dem gesetzmäßigen Verfahren von der Zustimmung des Pächters abhängig gemacht werden. Die Velfügung über die einstießenden Straf-gelber bleibt nach Abzug der Kosten des Versah-rens dem Pächter überlassen, — Itt) Dem Pächter ist unbenommen, seine Pachtung ganz oder theilweise an Unterpächter zu überlassen; allein dicse werden von den Ge-fällsbehörden bloß als Agenten des Hauptpachters angesehen, welcher demungeachtet für alle Puncte des Pachtvertrages in der Haftung und dem Gefälle verantwortlich bleibt. 11) Für den Ausrufsprcis wird von Seite der k. k. Finanzverwaltung keine wie immer geartete Haftung, also auch nicht im Falle einer behaupteten Verletzung über die Hälfte übernommen. Ein wahrend der Dauer der Pachtung eintretender zufälliger Umstand, welcher eine Vermehrung oder Verminderung der Verzehrung zur Folge hat, soll an den Bestimmungen des Pachtvertrages nicht die mindeste Veränderung hervorbringen können. Nur in dem Falle, wenn der Verzehrungssteucr - Tariff oder eine andere wesentliche Bestimmung der Verzehrungssteuer-Vorschriften geändert würde, diese Änderung jedoch nicht von solcher Beschaffenheit ist, daß da^ durch wegen ganzlicher Aufhebung des Ge< genstandes der Pachtung dieser Vertrag nach dem bürgerlichen Rechte sich von selbst auflöset, hat eine Verminderung oder Erhöhung des bedungenen Pachtzinses im Verhältnisse zu dieser Änderung einzutreten. Es steht jedoch in einem solchen Falle jedem der vertragschließenden Theile frei, den Vertrag binnen dreißig Tagen nach der erfolgten Kund machung der eintretenden Änderung aufzurunden. Der hiernach aufgekündcte Vertrag bleibt noch durch zwei Monate vom Tage der Aup kündung in Kraft, und es wird, wenn die Änderung vor Ablauf dieses Termines in Wirksamkeit treten sollte, der von diesem Zeitpunkte an zu entrichtende neue Pachtzins auf die oben angedeutete Art bestimmt. Wenn aber binnen 3l) Tagen nach erfolgter Kundmachung über die eintretende Aenderung der Vertrag von keiner Seite aufgekündet wird, so bleibt er no<5 durch die ganze Dauer in Kraft. Diese Ver-tragsaufkündigung ist von Seite des Päckters, wenn sie beachtet werden soll, bei der Laiba-chcr-Cameral-Bezirks.Verwaltung in der festge-schten Frist einzubringen. 12) Der Pächter ist verpflichtet, den bedungenen Pachtschilling in gleichen monatlichen Raten am letzten Tage eines jeden Monates, und wenn jener Tag ein Sonn- oder Feiertag wäre, am vorausgehenden Werktage an die k. k. Cameral-Bezirkscasse in Laibach abzuführen. 13) Wenn der Pächter mit einer Pachtschillingsrate im Rückstände bleibt, so laufen von dem Verfallstage an bis zur Tilgung der rück- ständigen Pachttate die 4^ Verzugszinsen, welche sich ausdrücklich bedungen werden. Der k. k. Eameral» Bezirks - Verwaltung in '.'aibach soll übrigens das Recht zustehen, den Ausstand ohne writers von dem säumenden Päch« ter entweder im gerichtlichen Executionswcge o er auch im politischen Wege einzubringen, oder aber die weitere EinHebung des Gefälls durch einen im administrativen Wege zu bestellenden Sequester einzuleiten, oder auf Gefahr und Kosten des säumenden Pächters das Pachtobject neuerdings feilzubieten; falls aber die Pachtoersteigerung fruchtlos bliebe, die tariffmäßige Einhcbung der Gebühr einzuleiten, und sich rücksichtlich der Kosten, so wie der allfälligen Differenz, an der Caution und im Nothfälle an dem übrigen Vermögen des contractbrüchigen Pächters schadlos zu halten. Ein allenfalls sich ergebendes günstigeres Resultat der Feilbietung oder tariffmaßigen EinHebung soll aber nur dem Gefälle zum Vortheile gereichen. -Dieselben Rechte sollen dem Gefalle auch dann zustehen, wenn der Ersteher den Anttitt der Pachtung verweigern, oder aber vor oder während der Pachtung es sich offenbaren würde, daß dem Pächter ein in dieser Kundmachung bezeichnetes Hinderniß zur Uebernahme oder Fortsetzung der Pachtung entgegenstehe. 14) Für den Fall, als der Pachter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, steht es den mit der Sorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufge-haltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. !5,)In Absickt auf die Vorrathe, welche mit dem Schlüsse der Gefällspachtung an Wein, Wein^ most und Maiscke im Bereiche des Pomeriums der Stadt Laibach vorhanden seyn werden, w'rd bestimmt, daß der Pächter die Vergütung der entfallenden Gebühren, und zwar nach den oben bezeichneten Tariffen zu leisten habe. Zu diesem Behufe werden sowohl mit dem An« lritte der mit 1. November 1850 zu beginnen habenden Pachtung, als auch am Schlüsse derselben gefällsämtliche Revisionen mit Beiziehung des Pächters oder eines von demselben mit legaler Vollmacht versehenen Abgeordneten und einer obrigkeitlichen Person vorgenommen, und hierbei sämmtliche, im Pomerium der Stadt Laibach vor» handenen Vorräthe an den gedachten Gegenständen mittelst eines eigenen Protocolls erhoben werden , wornach in Betreff der an diesen Gegenständen vorgefundenen Vorräche und bezüglich der davon abfallenden Gebühren, insofern zwischen denselben eine Differenz sich zeigen wird, die Vergütung derselben nach den obbezcichneten Tariffen entweder von dem austretenden Pachter an das Gefall, oder von dem Aerar an den Pächter einzutreten haben wird. Bezüglich der Vorrathe im abgefundenen Bezirke Umgebung Lalbachs wird dem eintretenden Pächter das Recht eingeräumt, die Vergütung der tariffmäßigen Gebühr für die beim Anfange seines Pachtes vorhandenen tariffma'ß>g versteuerten Vorrathe von der austretenden Aofilidunqs-gesellschaft in der Art zu fordern, wie diese nach den Bedingungen des Abfindungsvertrageö hie;u verpflichtet ist. Von den, dem Packter tariffmaßig versteuerten Vorrächen an den Artikeln dnö ihm verpack" teten '^erzehrungssteuerbczuges, w lä?e am (?l,de des Pachtvertrages bel den steuerpfl'-qenthum der Abnehmer Übergängen zu s'y", ^se Vorräthe mögen «n wie immer aearteten Ausde-wahrungslocalitäten der SteuerpsiMigen, oder auch in fremden Lokalitäten vorgefunden werden, so wie auch von den steuerbaren Aoriachen des Pachters selbst, wenn er nämlich ein Gewerbe treibt, das zu jenen gehört, wovon er den Ver-zehrunMeuerbezug gepachtet hat, hat derselbe bei seinem Austritte die tanffmäßig entfallende Steuergebühr, sammt dem allenfalls eingeführten Gemeinde^uschlag entweder dem Aerar oder dem neu eintretenden Pachter, falls das Aerar diesem dle Steuervergütung cediren sollte, zu vergüten. «36 Die Angabe von Seite der Steuerpflichtigen oder des austretenden Pächters, daß die in den, den Steuerpflichtigen eigenthümlichen oder von ihnen gemietheten Localitäten vorhandenen steuerpstich-tigen Vorrathe bereits das Eigenthum eines Ab-nchmers wären, muß von dem austretenden Pächter bewiesen werden. Diese Vergütung bezicht sich auch auf solche Vorräthe der oberwahnten Art, von welchen erst nachträglich erhoben wird, daß sie beim Ausgang des P^chtes bereits bei den steuerpflichtigen Parteien vorhanden waren. Von jenen Vorrä'then aber, die ein Eigenthum der Steuerpflichtigen sind, welche sich mit dem auötrctenden Pachter, wenn auch erst in der letzteren Zeit, abgefunden haben, sind die abgefundenen Parteien, wenn keine neue Abfindung von ihnen geschlossen wird, selbst verpflichtet, die tariffmaßigen Gebühren sammt dem allfälligen Gemcindezuschlage an das Aerar oder den an dessen Stelle tretenden Bezugsberechtigten zu entrichten. Die Erhebung dcr erwähnten, am Ende des Pachtvertrages vorhandenen Vorräthe an den den Pächter tariffmäßig versteuerten Artikeln, wenn nämlich eine solche wegen des Unterblci-dens eincö Uebereinkommens zwischen den aus-und eintretenden Pächtern oder dem Aerar nöthig würde, wird durch die k. k. Camera! - Bczirks-Aerwaltllng in Laidach mittelst eines von ihr abzuordnenden Gefallsbeamten, unter Beiziehung eines Abgeordneten der Ottöobrigkeit geschehen. — Zu dieser Erhebung werden dcr austretcnde und der allenfalls eintretende Pächter vorgeladen werden. — Sollte den Pächtern oder deren Machthabern wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Grunde die Vorladung nicht zugestellt werden können, so genügt das einmalige Eln-schalten der Vorladung in die Provinzial-Zcitung. Das Nichterscheinen der Vorgeladenen schadet jedoch der Gültigkeit des Echebungsact^s nicht — Der den Contract abschließende Pächter ver-pflicht.t sich ausdrücklich, den auf diese Art zu Stande gekommenen Erhcbungsact über die am Ende seines Pachtes vorsindigcn, ihm tarifsmäßig versteuerten Vorrathc al,H vollkommen beweiskräftig anzuerkennen, und nach deven Resultate die ihm obliegende Stcucrvcrgütung dcm Acrar oder den an dessen Stelle tretenden Be> zugsbercchtigten zu leisten. Die Kosten dieser Er« Hebung werden von dem eintretenden Pächter getragen, welcher sich in voraus erklärt, mit dem durch die k. k. Camcral-Bezirks-Belwaltung dicß< falls zu bestimmenden Ausmaße einverstanden, und zu dessen Berichtigung uerpfli^tet zu seyn. I«) Der Pächter ist verpflichtet, auf jedesmaliges Verlangen der Gcfällsvehörden unweigerlich die Einsicht in seine Register, Rechnungen und Vormerkungen zu gestatten, und auch über Aufforderung richtige Auszüge aus denselben vorzulegen. 1!. In Betreff der Linien-, Weg« und Brücken- mäuthe und der W^ssermauth in Laibach. 1) Als Fiscalpreis wird der Betrag von liNlWsl., sage: Sechzchntausend Vierhundert Gulden C. M. angenommen, wovon auf die Wassermauth 55 st. 3l» kr., auf die Linienweg-mauth an der Wienerlmie 258l5 fl< 4tt kr,, auf die Llnienwegmauth an der Kärntncrlinie 2U2!>st,, 12 kr., auf die üinienwcg- und Brückenmauth an der Carlstädterllnie 4'^94 st. ^U kr., auf die I Linienwsgmauth an der St. Peterslinie nebst Kuhthal 1423 ft. und auf die Limcnweg- und Bruk-kenmautl) an der Triesterlnue sammt dem Wehrschranken in dcr Tirnau und Rosenbach UUW ft. 48 kr. entfallen. 2) Jene allgemeinen Pachtbedingungen, welche aus Anlaß der Verpachtung der übrigen Weg -, Wasser« und Brückenmauthe für das Verwaltungsjahr 1851 ln der gedruckten Kundmachung der hohen k. k. Finanz-Landes-Direction ääo. hjratz am 31. Mai Ittütt, Z. 513!», enthalten sind, und mittelst der Graher-, Klagenfulter-und Lascher Zeitung zur öffentlichen Kenntniß gebracht wurden, haben mit folgender Ausnahme auch für die Laibacher Mäutye zu gelten, ' 3) Das dem Pachter im Iti Absätze dcr vor. citinen Kundmachung zugestandene Recht auf eine Entschädigung hat auf die Wassermauth zu Laidach keine Anwendung zu erleiden, indem das hohe Aerar für die durch Elementar-Ereignisse oder durch andere Veranlassung unterbrochene Benützung des Rechtes der Wassermautheinhebung dem Pächter eine Vergütung zu leisten sich nicht verbindet, und derselbe in keinem Falle und aus ^ keinem Rechtstitcl auf einen Nachlaß oder eine! Entschädigung einen Anspruch zu machen hat. 4) Die Wirthschaftöfuhren, welche aus dem außer Laibach liegenden Moraste erzeugtes Heu und Schilf durch die Schranken von Laibach nach Hause führen, sind bei allen Linien von Laibach ohne Unterschied, ob die Besitzer der Morastan-tycile inner« oder außer den Linien Laidachs wohnen , zu Folge Kundmachung des k. k. illyr. Gu-berniums ) Ebenso ist dcr jeweilige Pächter verpflichtet, die Insassen dcr Gemeinden Schwiza, Stranskavaß, Oßrcdnik, Gabrije, Verouze, Dobrova, Kosarjc, Hruschova, Brcsie, St i Martin, Komarje, Rosarje und Raischounig. l in Gcmascheit des Decrctcs dcr bestandenen k. k. illyrischen Zoll^GeMen-Admimstration vom 29. Jänner 1824, Z 563, und der illyr. küstenl. Camera! - Gefallen - Verwalttmgs - Verordnung (läo. 22. Februar 1834, Z. ""^„, gegen dem von der Brückcmnauth an der Tnester Linie frei zu lassen, daß sich selbe über jedesmaliges Verlangen des Pächters mit legalen Certificate» ihrer Ortsobrigtcit darüber ausweisen, daß sie wirklich zu den genannten excmten Ortschaften gehören, wobei es übrigens dem Pachter überlassen bleibt, sich zu überzeugen, ob die vorkommenden Insassen nicht etwa auf ihrer Fahrt die sogenannte lange Brücke bei Waitsch passirt haben, um im bejahenden Falle die Parteien zur gesetzlichen Strafe zu ziehen. <>) Von jenen Parteien, welche bloß die Carlstädter Canalbrücke, und nicht auch die Carlstädterstraße befahren, ist bloß die Brückenmauth abzunehmen. Endlich sind in Gemäßhcit der a. h. Entschließung vom 2tt. März l845 alle durchlauchtigsten Mitglieder des a. l). Kaiserhauses sammt ihrem unmittelbaren Gefolge bei sämmtlichen Acrarial-, Weg-, Brücken-, Linien- und Uebcrfuhrmauthstcttioncn mauthfrei, zu behandeln 7) DcrErstehcr der Limcn-, Weg- u. Brük-kcnmäuthc in der Provinzial-Hauptstadt Laibach wird verpflichtet seyn, während seiner Pachtpc-riode auch die der Stadt Laibach allenfalls noch fernerhin bewilligt werdende Pflastermauth ein-zuheben, und sich seinerzeit wegen Feststellung der näheren, die Pstastermauth berührenden Bedingungen mit dem Stadtmagistrate der Pro-vinzial-HauptstadtLaibach, ohne Einfluß der Ge-fällsbehörden, einen abgesonderten Vertrag abzuschließen. 8) Nach Abschluß der Licitation finden keine nachträglichen Anbote Statt, und die etwa vorkommenden werden zurückgewiesen werden. «) Da das W'rzchnmgsstcuer-Gcfäll Eigen-genthümer von Localitäten ist, welche der Pächter braucht, so wird dcr Pächter gehalten seyn, die Acrarial-Localitäten besonders vertragsmäßig zu miethen. 1U) Dem Pachterstehcr liegt endlich der Erlag der geschlichen Stampelgebühr für das in Händen dcr Gefallöbchörde zu verbleiben habende Contractsexemplar ob. K K. Camcral-Bezirks-Verwaltung. Laibach am 27. August 1«50. Z. 1U68. (3) Nr. «497. K u n d n! a ch u n g. Von der k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung in Laibach wird hiemit zur Kenntniß gebracht, daß für den Mauthbczug an dcr Weg- und Brückcnmauthstation zu Feistritz bei Dornegg und an der Wcgmauthstation zu Sagurie, die dritte Licitation am Kl. September d. I., Vormittags bei dem k. k. Bezirksgerichte zu Feistritz, auf Grundlage dcr zur allgemeinen Kenntniß gebrachten Kundmachung dcr hochlöblichen k. k. Finanz-Landes-Direction vom 3l. Mai d I., Zahl 5139, und der daselbst enthaltenen Be- stimmungen für die Verwaltungs-Iahre 1851, 1852 und 1853 werde abgehalten werden. Der Ausrufspreis für die Station Feistritz besteht in......«09 fi. 24 kr. jener für Sagurie in ... «20 » 36 » zusammen in >23U fl. — kr. Die schriftlich gehörig gcstämpelten und mit dem vorgeschriebenen Vadium belegten Offerte können Hieramts bis 14. September d. I., 2 Uhr Nachmittags eingebracht werden. Pachtlustige werden hiemit zu dieser Verhandlung eingeladen. K. K. Camcral-Bezirks-Verwaltung. Laibach am 29. August 1850. Z. 1665. (2) Nr. 3381. l5 d i c t. Von dem k. k. Äezilksgerichie Obcrlaibach wird bekannt gemacht: Dasselde habe über Ansuchen des Hrn. Andiä Pecrov«^iö aus Pokaji,^c, in die exccu'ive ^eil^ietuiig der dem Hrn. Andrä P^ku in Ä-esoviea Nl. !2 gchörigel,, aus Ier nur bei der drillen Liliiation untcr dein Sch^lMlgswMhe losgeschlagen werden möchte. ^Las Schahungsprotocoll, der GrundbuchZel' lralt und die ilicilationsbedmgniffe - liegen in den Amisstunden zu Jedermanns Einsicht hitlgerichlS bercil. K.K. Bezirksgericht Oblllaibach am 31. Juli 165^- Z. IL58. (2) Nr. 3305- Edict. Das k. k. Beziiks.qelicht Feist»itz macht bckan'il: Hs sey über Ansuchen des Hrn. Anwn Echn>^l''k schizh von Fcilllitz, in die crcculivc Feilbietmig d^ dem Andreas Novak von GrasViwrunn ^<->'""'8tll'. ^/ richtlich auf 153 l si. ^lli kr. b^crlhtten RiüN'a' wc^en aus dcm w. ä. ^.rglei^e voill u. Iuni^ls^' Z. 2,6. schuldigen 4?n si. 27 fr., und dcö Vcd"l-zungspsolocoils vom l. August I85ll, zugtst- l. üuglist IU50, Z. 3054 gkwilllget, hiezu die T^' '^ui'gen auf den 3. Ocioder, 2. Novcmber u"d 3. De., jedesmal s,üh9Uhr i,i lo<» d?r Realllat mit dem iücis^e ai'geo.dnel, daß dieftlbcn mir bei der dmtei» sseildieiung auch unler de>n (Zchatzwenbe hiiuangegedtn welden, wozu K«ufi"' stlge e>schn!icn mö^en. K. K. Bezl.ksgeiich: Feistiitz am 6. August 1850. Z. ,651. (3) Nr. 90s- Edict. Von dem k. k. Be^rksaeiichce Laibach I. Set' tion wiid hitmit kund qeinachl: M^n i>,br ü'l'e> Aüsnchei, des Herrn l),-. D'Mlllo von Triest, in Verirclunq des Hrn. Anton Mahol« öi5 von hier, gegen Hni. Gregor Kolbio lion l)iel, wegkl, eines schuldigcil Wechscll'eiraqes pr. 1187 fi> ^» kr. «. «, c., in die ereculive Feiibietuna. des geg' , ncrischei,, im Cchätzungsproloiolle vom 27. April >' .'i. auf 1^8 fl. 8 kr. bewcrthete!, Modilars gcw'l' liget, ulid zur Vort,al)N>e derselben d,n und Andreas Reuar ciinneit, daß man 5^ Verwahrung ihrer Rcch.e ihnen den Herrn !?''' Doji^ als Curator bestellt, und ihm die dießf^' ligen Nubriken ^ugefcrligt habe. i K. K. Be^iiksgeiicht Umgebung Laibachs de" « 29. August 1850- l «3? Z l655. (3) Nr. 45,30,:> k. Cameral'BezirksrVmvaltung. Laibach ^29. August 1850.____________ 6- 1«56. (2) Nr. «49. ^iicitatiotts - Kundmachung. In Folge hoher Bewilligung des wohllöblichcn - k. illyrisch. Oberbergamtes, zugleich prov. "'^hauptmannschaft zu Klagenfurt, wird hicmit bekannt gemacht, daß am 23. September l. I. um 10 Uhr Vormittags eine öffentliche Versteigerung für den Verkauf nachstehender Merkantil-Eaagstöcke, so wie auch von weichem Brennholze aus dem Reichs-Eggforste in loco Egg, nächst Hcrmagor in Oberkarnten, abgehalten wird, und zwar unter folgenden Bedingungen: 1) Die Quantität der zum Verkaufe angebotenen , schon gehörig abgesteckten, geputzten und bei den zur Ausfuhr geeigneten Wegen des Eggforstes, zwischen Paseriach und Wellach aufgeschichteten Melkantilstöcke, in dcr Länge von 13 Schuh, li Zoll Wiener Maß, oder etwas über 12 Schuh Vcnttianer Maß, belauft sich auf 2149 Stücke, wovon cii^ä ^ Fichten- ,und ^ Tannen«Hölzer sind. 2) Das Quantum des gehörig aufgeklafterten flchtencn und tannenen, aus Baumwipfeln, Ästen und zu Merkantilholz untauglichen Stammtheilen bestehenden Brennholzes, mit einer Prügellänge von 5 Schuh Wiener Maß, beträgt 79 Klafter. 3) Der Ausrufsprciö für fragliche Saagstöcke, u. z. bei einen Durchmesser von 8 bis 10 Zoll Venctianer Maß, am dünnen Ende gemessen, beträgt vier Kreuzer l^onv. Münze pr. Zoll; bei einem Durchmesser von l0 Zoll aufwärts aber, ebenfalls am dünnen Ende gemessen, fünf Kreuzer C M. pr. Zoll. 4) Der Ausrufspreis für das Brennholz ist auf zwei Gulden zwanzig Kreuzer C. M. pr. Klafter fünfschuhiger Prügel festgesetzt. 5) Sowohl der voranstehende Merkantilholz-Norrath, als das Brennholz, wird zwar adge-sondert zur Versteigerung kommen, aber weder bei cx'ii Einem noch bei dem Andern findet eine Nnterablheilung in kleinen Parthien Statt. U) Kauflustige müssen vm Beginn der Versteigerung und i^i^Nv^ vor ihrem Beitritte zu derselben ein 10^ Vadium u. z. für das Merkantilholz mit Kitt fl, Conv. Münze, und für das Brennholz mit 18 si. zu Handen der 3ici-tations-Commission erlegen, welche Betrage erst nach Beendigung der Versteigerung denjenigen Offerenten, welche nicht Ersteher verblieben seyn werden, zurückgestellt werden. 7) Der Erlag des Vadiums kann entweder mittelst baren Geldes in (5onv. Münze oder aber mittelst öffentlicher Staatsschuldverschrci-bungcn, nach dem am Tage des Erlages bekannten börsenmäßigen Werthe, geschehen. 8) Auch werden schriftliche Offerte, welche den Gegenstand des Anbotes, und den angebotenen Betrag mit Buchstaben genau bezeichnen, so wie mit dem vorgeschriebenen Vadium belegt sind, bis zum Ablaufe der Licitation angcnom-mommen, wo hingegen solche, gleichwie mündliche Offerte nach Beendigung derselben nicht mehr berücksichtiget werden. 9) Die versiegelten Offerte werden nach abgeschlossener mündlicher Licitation eröffnet werden. Uebcrsteigt dcr in einem derlei Offerte gemachte Anbot den bei der mündlichen Versteigerung erzielten Bcstbot, so wird der Offercnt sogleich als Bestbieter in das Licitations-Protocol! eingetragen und hiernach behandelt werden. Sollte ein schriftliches Offert denselben Betrag ausdrücken, welcher bei der mündlichen Versteigerung als Bestbot erzielt wurde, so wird dem mündlichen Bcstbieter der Vorzug eingeräumt werden. Wofern jedoch mehrere schriftliche Offerte auf den gleichen Betrag lauten, wird sogleich von dcr Licitations - Commission durch das Los entschieden werden, welcher Offerent als Bcstbicter zu betrachten sey. 10) Sowohl dcr Erstchcr des Merkantil-holzes, als jener des Brennholzes sind verpflichtet, gleich nach beendigter Abmaß der einzelnen Stöcke und dcr Brennholzklafter, welche von der Licitations-Commission in Gegenwart des Erstehers vorgenommen wird, den betreffenden Kaufschilling dcr k. k. Bergamts - Cassa zu Bleiberg zu bezahlen. 11) Der Ersteher hat den classenmäßigen Pro-tocolls-Stämpel zu berichtigen. K. K. Bergamt Bleiberg am 9. August 1850. Z. !««2. (2) Licitations - Kundmachung. Nachdem bei der am 26. August d. I. abgeführten öffentlichen Minuendo - Versteigerung der zurAuöführllng höhern Orts bewilligten 400 Current - Klafter lange Uferschutzbau bcl Brücket' dors, bestehend in: 254" 1' 0" Körpermaß Erdaushebung mit In> begriff der sogleichen Aufdämmung und Stampfung; 274" 2' 5" Cubik-Maß Erdanschüttung in «" hohen, Schichten aufgetragen und gestampft; 351° 1' 6" Körpermaß Stcinliefenmg zu 138" 4^ tt' Cubik-Maß Steinwurf und 1700 Quadrat-Klafter Talupstaster, nicht an Mann gebracht werden konnte, so wird zur Hintangabe dieses Bauobjectes eine zweite Licitation bei der k. k. Bezirks-Hauptmannschafts-Expositur Gurkfeld am 12. September l. I. Vormittag abgehalten werden. Der Ausrufspreis für diesen Ufcrschutzbau ist mit 38«2 si. 54 kr. festgesetzt. Die Unternehmungslustigen werden hiezu mit dem Beifügen eingeladen, daß die Versteigerungsund Baubrdingnisse, dann Baubcschreibung bei der k. k. Bezirks-Hauptmannsä)afts-Expositur, und bei dem k. k. Ingenieur-Assistenten zu Gurkfeld in den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden können. Gurkfeld am 27. August 1850. Z. 1648. (2) Nl. 349. Edict. Vom k. k. Bezirksgerichte Neumarktl weiden "lle dicjeniqen, welche an den Nachlaß des am 6. August ltt50 velstorbenen Wolicnhä'ndlels, Johann Gerlmam, in Ncum^irll, als Gläubiger eine For» dcrimg zu stellen haben aufgefordert, zur Anmel» bung und Danhuung ihrer Ansprüche so gewiß am >0. September >. I., Vormittag um 9 Uhr, vor dicsem Gerichle zu erscheinen, oder bis dahin ihre ?lnmeldu»gsgesuche schlinlich zu überreichen, als ihnen sonst an die Vellassenschaft, wenn sie durch Bezahl lung der angemeldeten Forderungen erschöpft würde, kei>' weiterer Alispmch zustande, als in so fern ihnen ein Pfandrecht gebi'ihrl. K. t. Bezirksgericht Neumarkll am 21. Aug. 1850. Z. l«I3. (3) Nr. 9ll. Edict. Von dem k. k. Vezilksgerichte für Laibach I. Section wild bekannt gegeben: Oel sey auf Ansu« chen der Vormundschaft und des (Hurawrs dcr Carl ^llinger'schen Etben, die ereculive Feilbieluna der aus Elnnchtungsstückcn bestehenden, wege:l au6 den, Unhc.le theten tilealua-len, als: der ^ Hübe «uli Urb. Nr- ^, ^. Z. 23 lm Grundbuche der Herrschaft Wippach vor» kommenden, sammt An. u»b Zuachor; lerner «,>!, Dom U.V. Fol. 902 und Berg-Grundbuchs-Hr. 52 , N. Z. 98 vorkommenden Realitäten, ,m nämli. cken Grundbuche verzeichnet, wegen der Crecunons. führerin schuldigen 761 fi- 9 kr. gewllllgel, und es seycn zu deren'Vornahme die Tagsatzungen auf den 27. September, dann de» 2». October und den 2. December, jedesmal VormMag um 10 Uhr im Hause des Ereculel, mit dem ^eljatze angeordnet, daß obige Feilbietungsobjecte be, der letzten Tagsahung auch unter d,m Schatzungswlrthe hinlangcg.ben werden. (Z. AmtS.Blatt Nr. 201, v. 3. Sept. 1850.) 2 638 Das Schätzungsplutucoll, die ^uitacionsvcdlngl msse und der GrundduchZerlralt töimen hieramls in den gewöhnlichen Annsstunden taglich emgesehcn werden. K. K. Bezilksgericht Wippach de», 3l. Juli l850. LcH^ Beachtenswerth. ^^H Carl JPookhs exammirter Apotlieker und Ilihadcr ^inerLiqueur Fabrik in Wien, Stadt Naglcrgasse, Nr. 287 «t 288, empfiehlt dem geehrten Publicum seinen rühmlichst bekannten, in Folge hoher Rcgierungs-Bewilligung erzeugten, u. von der Wiener medicini-schen Facultät strenge geprüften Krauter - Ma-gen-Liqueur ^Vd^inlli), anerkannt von den vielen geehrten Abnehmern als ein sehr bewährtes Schutz- und Hilfsmittel für Magenbcschwer-den, Unterleibsübel, Krämpft, Magensaure und Cholera-Anfälle, so wie sein im geehrten Publikum beliebt gewoldencrN adetzky. Liqueur, alle Gattungen der feinsten und edelsten Liqueure und Essenzen sind stets in großer Auswahl zu bekommen bei den Herren Kaufleuten in Laibach:! Joseph Kordin, Hauptplatz Nr. 28l, u. N. H. Grumni g's Witwe zur blauen Kugel. Betnnntmnckung. Am 5i. September wird im Hause Nr. 389, in der Studenten-Gasse im 2. Stock, eine freiwillige Mobilar-Licitation Statt finden, wozu Kauflustige zu erscheinen hie- mit eingeladeil werden. _______ ___ Haus Verkauf. Das Haus Nr. ,93, in der Stadt, Salendergasse, ist gegen sehr annehmbare Bedingnisse aus freier Hand zu verkaufen. Das Nähere ist v^-u-vis in der Landwirthschaftskanzlei zu erfahren. Z. 1U"!. (') Cine Frau wünscht Knaben auf Kost und Quartier zunehmen. Anzufragen im Zeitungscomptoir_____ Z. 15U3 (3) In dcr Igmy Hl. v. Kleinmayr'schen Buchr Handlung in Laibach ist zu haben: Oesterreichisches Volksbuch. National Gueyelopädie. Alphabetische Darstellung des Wissenswürdigsten alls drin Gebiete des constitutloticUen Etaatblebcns, der Gesehkunde. Staatöwirlhschaft, Geschichte, Geographie, Statists und Naturbeschreidung, der Literatur und Kunst deß österreichischen Kaiserreiches, mit besonderer Berücksichtigung der Biographien denkwürdiger Männer jeden Faches von der ältesten bis auf die neueste Zeit. Zweite durchaus umqealbeillle und velwehlle Auflage, unter Mitwirkung zahlre'cher Fachgelehrten besorgt durch Dr. Jos. Neumann, Dr. Adolf Schmidt, Professor Dr< Moritz r. St üben rauch. Erstes Heft z 185U. 40 kl. C. M. Das Werk erscheint in Lieserungen zu ^ Bogen, deren 5 einen Band bilden, und wird 5, Bande umfassen. Jede Lieferung kostet 4U kr. 6M. 3. 1664- w Programm über die bei der allgemeinen Versammlung des historischen Vereines für Krain am 5. t. M. September ,850 zur Verhandlung kommenden Gegenstände. 1' Eröffnungsrede des Gesellschafts - Directors. ?. Vortrag wegen selbstständiger Constituirung des historischen Vereines für das Kronland Krain. .1. Vortrag in Bezug auf die vom Central-Vereine in Gratz gewünschte Uebernahme der über den angezeigten Bedarf eingesendeten Exemplare des Vereins - Heftes. 4. Rechnung über die Gebarung mit dem Gesellschafts - Vermögen für die Jahre 1tt4tt und 1849. ii. Wahl dreier Mitglieder der Direction. 6. Wahl einiger Ehrenmitglieder. 7. Wünsche und Anträge womit die l'. 'l'. Herren Mitglieder die Direction be- ehren wollen. Von der Direction des historischen Vereines für Krain. Laibach am litt. Austnft 183». Z, l52l. (U) " Kundmachung. Das Großhanolimgühaus D. Zinuer s» Gomp. in Wien macht hiemit oie Anzeige, oaß bei >>er durch dasselbe garantirten, und in Au«: fuhrung begriffenen Ausspielung der 4 NnsWuser Nr. 45«, 453, 453, 458 zu Baden, kein Rücktritt Statt findet, und daß die Ziehung dieser Lotterie unwiderruflich am 14. November 1U5U vor sich gehen "ird. Die reiche Ausstattung dieser Lotterie, uno die für oie Teilnehmer so vortheilhafte Orgamsirlmg oes Planes, haben eine höchst bclfäu.qe Aufnahme im Pli-, blicum gefunden; daher es den Unternehmern möglich waro, o,c Durchführung dieses Geschäftes in dem kurzen Zeiträume von 6 Monaten zu bewirken. Der Haupttreffer besteht in den vierZinshäusern Nr. 452.453,457,45«;«Bade«, oder dafür st. A^^l^OO W. W. Im Ganzen aber bestehen 20,189 Treffer, und zwar: I Treffe von ..--.... fl. 2lw,tttttt I detto „ ..-......, I2, 7 dctto ^ » 23tt,<»tttt 7 detto „ " IttttU . . . ,) 7,0tttt 3O,t44 0 i fl LWtt^tttt, 2.50, tO0, 5O, 4O, 30 c Die Lose sind '>' tt Afttheillmq?!,, und oben so viel Farben eingetheilt: sie e,,thalten auße:' ihiei, fort-tauenden Nllmmein auch zwei rothgedrucktc Zahlen für ^K,»,ll»z und Nxtr«tti, lü,d cs pel^ähit der Besitz eines Loses aus ei„cr beliebigen Abthcilluiq oder Farbe, die im Plane mihe»- bezeichneten große» Vortheils währeuo durch d,e Theilnahme mit tt itosen (Eines aus jeder Abtheiluig) der Haupttreffer pr. st. 2vtt,«tt«, dann ein Treffer . . „ „ l3,«tt