Imts- Dlatt zur Laibacher Zeitung. .HF 90. Donnerstag vrn 28. Juli 48H3. s letztere vorzeichnen. — Die General-Direction für die Staatsbahnen wird jedoch Unterschiede in der Dicke von vier Punkten mehr oder weniger, billiger Weise berücksichtigen. — 3) Eine vorzügliche Sorge der Cisen-gewerke wird darin zu bestehen haben, daß die Rails eine gleiche Länge, und zwar in der Art erhalten, daß siebenzig Procent von der Ge-sammtmenge der zur Lieferung contrahirten Ratls stückweise genau 1?'/^ Wiener Schuh lang, und die übrigen dreißig Proccnr stückweise genau 15 Wiener Schuh lang entfallen. — Auch werden sie bei dem Abschneiden dcr Nails und deren genauen Zurichtung besonders darüber zu wachen verpflichtet seyn, daß die Enden derselben nicht etwa überhitzt werden, um jede dießfällige Veranlassung zum Bruche zu vermeiden. — 4) Die Stoßabschnitte müssen vollkommen rein und winkelrecht, und die Kanten scharf seyn, und es wird die Annahme solcher Rails, die irgend einen Mangel oder Fehler an ihren Stoßenden bemerken lassen, wenn sie auch in Ansehung aller übrigen Bedingungen entsprechend wären, ohne Nachsicht verweigert werden. — 5) Daß Gewicht eines Stückes der 17 V^ Wiener Schuh langen Rails wird 234 Pfund, und jenes der 15 Wiener Schuh langen 200 Pfund betragen; es wird aber dieses Gewicht pr. Stück erst dann genau bestimmt werden, wenn einige Stücke Rails nach dem Modelle werden angefertigt 543 worden seyn. — Ist nun auf diese Art das Gewicht genau bestimmt, so wird eine Differenz in diesem Gewichte dann nur insoweit zugestanden, daß dieselbe bei der ersteren Gattung von 17 V? Schuh Länge nicht über 3'/4 Pfund mehr oder weniger, und bei der zweiten Gattung von 15 Schul) Länge nicht über 3 Pfund mehr oder weniger betrage. Für das Uebergewicht von mehr als 3'/4 Pfund im ersteren, und von 3 Pfund im letztern Falle haben die Eisenwerke auf Vergütung keinen Anspruch. — Die Rails werden übrigens nach ihrem wirklichen Gewichte Mit Rücksicht auf die so eben festgesetzte Gränze der Ueberschrettung derselben übernommen. — Nach diesem Maßstabe wird auch die Zahlung geleistet. — 6) Die Methode der Verarbeitung des Roheisens zu Rails bleibt zwar den Eisengewerken überlassen, es wird jedoch unter übrigens gleichen Umständen der Vorzug denjenigen Rails, die a.usgepuddeltem Eisen erzeugt worden sind, gegeben, und Schienen aus anders erzeugtem Eisen nur dann zugelassen werden, wenn ihre Güte nach vorausgegangenen genauen Pro-den außer Zweifel gesetzt ist. — Uedrigens wird das Anstücken oder Schweißen zweier oder mehrerer Stücke, um ein ganzes Stück Rails zu bilden, ausdrücklich untersagt. — 7) Die Staatsverwaltung behalt sich vor, Commissure in die Eisenwerke auszusenden, um sich von der Manipulation bei der Verfertigung der Rails die Ueberzeugung zu verschaffen, und es sind demnach die Eisenwerke verpflichtet, denselben den Erzeugungsprozeß ersichtlich zu machen. — Auch sollen diese Commiffäre berechtiget seyn, fertige Rails stückweise, in Beziehung auf die bedungenen Dimensionen und Form, so wie auch rücksichtlich der Qualität des Eisens zu untersuchen, welche letztere Untersuchung darin zu bestehen haben wird, daß diese Rails von einer Höhe von 12 Schuh auf zwei 10 Schuh von einander entfernt liegende, hinreichend starke Querbalken herabfallen gelassen werden. — Sollten einige Rails brechen, so wird diese Probe mit einer größeren Anzahl derselben zu wiederholen seyn, und waren die Brüche häufig, so wird die Lieferung beanständet. — Sollten diese Commiffäre in der einen oder der andern Hinsicht Mängel entdecken, so werden sie die Werke, zur Wahrung ihrer eigenen Interessen, aufmerksam zu machen haben. — Hierbei wird jedoch ausdrücklich bemerkt, daß durch das Gutbefinden der Fabricationsweise, oder der fertigen Ware von Seite dieser Commiffäre für die Direction noch keine Verpflichtung zur Uebernahme l der Rails begründet werden soll. — Kielmehr wird 6) die Uebernahme der Rails erst in den betreffenden Magazinen längs der Bahn, und zwar durch die von der k. k. General-Direction dazu bestimmten Beamten Statt finden. Bei dieser Gelegenheit werden die Rails auf die, Zahl?) bezeichnete Weise sorgfältig geprüft, diejenigen davon, die den festgesetzten Bedingungen vollkommen entsprechen, übernommen, dagegen aber die mangel- und fehlerhaften ausgeschieden und der Gewerkschaft zur weiteren Disposition zurückgegeben werden. —Ausjedes Stück der zur Uebernahme geeignet befundenen Rails wird der Buchstabe k. K. einzuprägen, sodann ein förmliches Uebernahms-, beziehungsweise Uebergabs-Protocol! aufzunehmen und dem Liefernden die amtliche Empfangs - Recognition zu ertheilen seyn. — b. Für die Lieferung der Schieuenstühle sChairs). 1) Die Chairs haben jene Form zu erhalten, welche durch die ämtliche Zeichnung *) und durch die nach letzterer angefertigten Modelle ausgedrückt ist. Das mit der ämtlichen Bezeichnung der k. k. Gem-ral-Direction versehene Modell der Chairs wird der Gewerkschaft mitgetheilt und ein Pare davon, welches auch mit dem gewerkschaftlichen Zeichen zu versehen kömmt, bei der k. k. General-Direction aufbewahrt. — 2) Die Chairs müssen aus einem reinen Guß bestehen, und dürfen daher in ihrer Oberstäche keine vorragenden Theile oder Unebenheiten haben. Die innern Flächen der Kernöffnung und die Löcher für die Nägel dürfen nicht rauh, sondern mü's« sen so beschaffen jeyu, daß in die erstem die Rails und in die zweiten die Nägel genau angepaßt werden können. Eben so wenig darf die obere wie die untere Fläche der Sohlenplatte weder geworfen noch gebogen seyn. — 3) Das zu den Chairs zu verwendende Eisen soll weder schaumig oder graphitisch, noch weiß im Gusse seyn. Der Guß selbst muß feinkörnig seyn. — Die Chairs müssen übrigens so gegossen werden, daß die Blasen im Allgemeinen, hauptsächlich aber an der Fußsohle, wo sich solche ohne eine besondere Sorgfalt gewöhnlich bilden, vermieden werden. Um sich hievon zu überzeugen, werden von jeder Lieferung einige Stücke in der Mitte entzwei gebrochen werden, für welche die Lieferanten weder Bezahlung noch Entschädigung anzusprechen haben. — Bei entdeckten Mängeln in dem Gusse wird die Annahme der Chairs verweigert; weil aber die innern Fehler nicht leicht entdeckt werden können, haben die Gewerkschaften noch durch 6 Monate nach der Eröffnung des Bahnbetriebes für jene, Chairs zu haften, welche bei einem allenfälligen Bruche Gußfehler zeigen. — /5) Damit sich die Gewerkschaften selbst überzeugen können, daß die 544 Kernöffnung und Nä'gelöffnungen ganz zweckentsprechend ausgefallen seyen, wird ihnen, nebst dem Modell der einfachen und doppelten Chairs, auch das Modell für die Rails sammt Keilen und Nageln mitgegeben. — Es ist Sorge der Gewerkschaft dahin zu wirken, daß die Differenzen bei Erkaltung deg Gusses sich ausgleichen, daher die Kernössnungen weder zu breit noch zu enge sind, dann die Falznieten der Rails in die dazu bestimmten Einschnitte vollkommen passen und endlich die Nägellöcher die konisch geformten Nagelköpfe genau aufnehmen. — 5) Um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß die Chairs-Erzeugung gehörig vor sich gehe, behalt sich die Staatsverwaltung das Recht vor, in die Eisenwerke Commissäre abzusenden, welchen von Seite der Gewerkschaft die erforderlichen Auskünfte zu ertheilen seyn werden. — Die definitive Uebernahme der Chairs wird jedoch nur m den längs der Bahn errichteten Magazinen durch eigenos hiezu von der k. k. General-Direction bestellte Beamte Statt finden, bei welcher Gelegenheit Chairs nicht nur in Ansehung ihrer Qualttat, sondern auch bezüglich deren genauer Anarbeitung nach dem Modelle werden untersucht und davon nur diejenigen angenommen werden, welche den festgesetzten Bedingungen ganz entsprechen. Die übrigen erhalt die Gewerkschaft zur Disposition zurück.— 6) Das Gewicht eines Stückes der einfachen Chairs soll 14 Pfund, und jenes der doppelten 17 Pfund im Wiener Gewichte betragen, es wird aber dieses Gewicht pr. Stück erst dann genau be» stimmt werden, wenn einige Stücke derselben nach dem Modelle werden angefertigt worden seyn. — Ist nun auf diese Art das Gewicht ge> nau bestimmt, so wird eine Differenz in diesem Gewichte nur in so weit zugestanden , daß selbe bei einem Stücke Chairs nicht über 4 Loth mehr oder weniger betrage. — Für das Uebergewicht von mehr als 4 Loth haben die Eisenwerke auf Vergütung keinen Anspruch. — Die Chairs werden übrigens nach ihrem wirklichen Gewichte, nüt Rücksicht auf die so edcn festgesetzte Gränze dcr Uebcrschreitimg, übernommen und über die erfolgte Uebernahme die Empfangsbestätigung ertheilt. Nach diesem Maßstabe wird auch die Zahlung geleistet. — o. Für die Lieferung der Rägel zur Befestigung dcr Chairs. 1) DieNä« gcl sind nach der ämtlichen Zeichnung *) und den darnach angefertigten Modellen zu liefern. — Das mit der ämtlichen Bezeichnung der k. k. General-Direction versehene Modell der Nage! wird dem Lieferanten mitgetheilt und ein Pare davon, welches mit dem Zeichen des Lieferanten zu versehen kömmt, bei der k. k. General-Di- rection aufbewahrt. —2) Die Nägel müssen diesen Modellen vollkommen entsprechen und aus Stabeisen angearbeitet werden. Sie müssen genau in die Chairs-Löcher passen und damit der Lieferant sich hievon die Ueberzeugung verschaffen könne, wird demselben ein Chablon jener Löcher übergeben werden. — Die Nagel dürfen nicht kürzer aber auch nicht länger seyn, als die Modelle bestimmen, und bei der Bearbeitung der Köpfe muß darauf Rücksicht genommen werben, daß das Eisen nicht spröde und dem Kaltbruche nicht unterworfen sey. — 3) Das Gewicht für die Nagel wird pr. Stück mit 13 Wiener Lolh festgesetzt. — 4) Die von Seite dcr Staatsverwaltung bestellten Commissärc werben die Lieferung der Nägel nach ihrem wirklichen Gewichte und nach einer rücksichtlich ocS Kalt-Hruchcs vorgenommenen Probe und hiernach erlangter Ueberzeugung, daß dieselben den festgesetzten Bedingungen gemäß angefertigt wurden, gegen Empfangsbestätigung übernehmen und eö wird auch hiernach die Zahlung geleistet wcr-dcn. — cl. Für die Lieferung von Keilen zur Befestigung der Rails in die Chairs. — 1) Die einfachen und doppelten Keile sind genau nach der amtlichen Zeichnung *) und den darnach angefertigten Modellen zu liefern. — Die für jede Gattung dcr mit der ämtlichen Bezeichnung der k. k. General-Direction versehenen Modelle werden dem Lieferanten dcr Keile mitgetheilt und em Pare davon, welches mit dcs letzteren Zeichen zu verschen kömmt, wird bei der k.k. General-Direction aufbewahret. — 2) Dk Keile müssen ihrer Dicke, Länge und Form nach dcn gedachten Modellen vollkommen entsprechen, genau angearbcitet und deren Köpfe rein und wagrecht abgeschnitten styn. Sie sind daher aus ausgesuchtem, möglichst weichem Stabeiseu zu verfertigen. — 3) DaS Gewicht für die Keile wird für die doppelten mit 28 Wiener Loth,und für die einfachen mit 22 Wiener Loth festgesetzt. —- 4) Die von Seite der Staatsverwallung bestellten Commissäre werden die Lieferung der Keile nach ihrem wirklichen Gewichte und n-ach erlangter Ueberzeugung, daß dieselben den festgesetzten Bedingungen gemäß angefertigt wurden, gegen Empfangsbestätigung übernehmen, und hiernach wird auch die Zahlung geleistet werden. — Wien den 28. Juni 1842. —Von dem k. k. Präsidium der allgemeinen Hofkammer. *) Anmerkung. Die amtlichen Zeich» nungen der erwähnten vier Gattungen von El« sen-Erzeugnissen können bei der k. k. General« Direction der Staats-Eiscnbahnen, bei den k k. Präsidien der Landerstellen und bei den k. k. Knisäwttrn elngessh5.O und Primör, Vice-Präsident. Malhlas Georg Sporer, k.k. Gubernialrath. Z. 1150. (2) Nr. 17092. Kundmachung. Bci dcr k k. Kreiscasse in Adelsberg ist die Cassediencröstelle mit dem jährlichen Gehalte von 200 si. C. M. in Erledigung gekommen. — Diejenigen, welche sich um diesen Posten bewerben wollen, und wozu nebst den schon in l. f Civildiensten stehenden Dienern, vorzugsweise Patental-Invaliden-Unterofficier3 „ 40 „ ,, Schlosserardeit . . 24 „ 55 „ „ Anssreicherarbeit. . 11 „ 2a „ „ Hafneraibelt . . . , 20 „ — „ „ Klampferalbeit . . 2o „ «» „ Verschiedene Leistungen. 25 „ 20 „ Zusammen . . . 621st. ll'/^kr. — Dann für den Cam era lfond an Tisch- lerarbeit auf ... 7 fi. 55 kr. an Glaserarbett .... 34 ,, — „ „ Anstlcicherarbeic . . 8 „ — „ „ Zimmermülerarbeit . . 23 „ 40 ,» ,, Hafncrarbeit . « . 72 „ — „ Verschiedene Leistungen. . i3 „ 40 „ Zusammen . < . . »69 st. >5 kr. veranschlagt sind, wird am 29. d. M. Vormit« rag um 1» Uhr bcl der gefertigten Inspection im Vmtslocale des k. k. Bezlrkscommissar,ats der Umgebungen Laibachs eine M,nuendo-?iei-tation abgehalten werben, wozu man alle Um ternehmungslustlgen mit d^m Anhange einladet, baß dle Dcvlse und Licitationsbedingnlsse bei der Licitation, und auch früher hier einzusehen sind. — Inspection der krainlsch.standischen Realitä' ten zu laibach am 19. Juli 1S42. Z. "62. (3) Nr. 545. Verlautbarung. Zur Bewerkstelligung der dießjahrigen Conservations, Arbeiten in dem hiesigen Civil-fpltale w»»d zufolge der hohen Gubernial, Anordnung vom 1. Juli 18/.2 Zahl i54g5 am 29. dieses Monats Vormittag um 9 Uhr m der AmtSkanzlel allda eine MinuendoeLlcilation ab, gehalten werden. — Die bei diesen chke,ten vorkommenden Arbeiten be-stehen m Maurer- und Zunmermanns-Arbetten sammt Betssellung des erforderlichen Matena» les, inTlschler-, Schlosser., Anstreicher-, Glaser-, Klampferer- und Drahtstricker-Arbeit. Der buchhalterisch avjulwte Kosten «Betrag dleser sämmtlichen Arbeiten sammt Materials betrage 907 st. s. M. ^»erzu werden die Unterneh' mungslustigen mit dem Bemerken eingeladen, daß jeder Licitant für jenenBetrag, um welchen er mitliclttren wlll, vor dem Anfangt der Licitation eme io X Camion im Baren zu Handen der L'citations . Commission zu erlegen hat, und daß die nayern Licitatlonsbe» dingnlsse in den vor - und nachmittägigen Amlsstunden in der vorbenänmen Amtskanz» lei «ingeseh n werden können. — K.K. Staatsund Local - Wohllhätigkelts - Anstalten»Direc-tion zu Laibach am 20 Juli 1842. Z. Ii4t. (3) Nr. 33,3. Wein licitation. In Folge Ermächtigung des hohen k. k. Landescrimlnal-Gerichtes 660. 16. d. M., Z. «498, werden am 29. d. M. Vormittag um 9 Uhr hleramts 19 —2a österr. E»mer Wippa-cher Weine ohne Geschirr gegen sogleich bare Bezahlung an den Bestbieter veräußert werben. — K. K. Gezirkscommissarlat Umgebung lai? bachs am 20. Juli 4642. vermischte Verlautbarungen. Z. 5i56. (2) Nr. ,402. Edict. Von dem vereinten Bezirksgerichte Münken« doft. 55 kr. gewlNiget, Ullv «s seyen hiezu F« 548 Tagsatzungen auf den ». September, den 3. Oc> tober und den 3. November d. I., jedesmal Bor« mittags von g bis »2 Uhr in loco der Realitäten zu Noschze mit dem Beisahe angeordnet worden, daß FaNs selbe bei der ersten und zweiten Feil-bielung nicht wenigstens um den Schätzungöwenh an Man» gebracht werde» konnten, bei der orit-gen auch unter selbem hmtangegcben werden wür-den. Das Schatzungspralocoss, der Grundbuchöex» tract und die L,citationsbeomguisse tonnen in der Gerichtskanzlei eingesehen wcrden. Bezirksgericht Müntendorf den 2o. Juli »642. Z. xb?. (2) Nr. ,4a?. Edict. Ban dem vereinten Bezirksgericht Münken. torf wird hiemit bekannt oemacht: Eö scy in der Executionssache deü Michael Gradischeg von Do« drava, wider Joseph Lach von Lachovitsch, wegen aus dem w. ä- Vergleiche 6clo. 24. Februar »«4», Nr. 55, schuldigen 77 ft. c. «. c., in die execu» live Fcilbictung der Joseph Lach'schen. zu Lacho» vitsch liegenden, der Herrschaft lZommenda St. Peter »ub Urb. Nr. TZ dienstbaren Halbhube, lm gerichtlich erhobenen Schätzungsrrerlhc pr. »232ft. »5kr. gewilliget, u«d es seyen hiczu die Tagsaz» zungcn auf den 5.. September, den 6. October und den 7. November d. I., jedesmal Vormit-tags von 9 big »2 Uhr in loco der Realität zu Lachovitsch mit dem Beisätze angeordnet worden, daß FaNs selbe bei der eisten und zweiten Feil» bielung nicht wenigstens um den SchahUligswerth 0N Mann gebracht rrerren konnte, bei ter dritten auch unter selbem hintangegeben werden würde. Das Schähungsprotocoll, der Grundbuchsex-tract und die LicitaiionKbtdingnisse können in der Gericdtskanzlei eingesehen werden. Bezirksgericht Mü^kencvlfden 20. Juli 1842. Z. !»66. (3) Nr. i3io. Edict. Vom k. k. Bezilkögei«ä)ti Gurffcld wird be--kannt gemacht: Man habe über Ansuchen dcs Io. hann Glasev von Aum, in die cxeculive Zcilbic» tung der dem Johann Tsckampa vcn Aum gebö« rigen, der Herrschaft Ruckensicln sud Urb. Nr. ,5'/^ dielissbaren, gerichtlich auf igZ fl. ZZkr. ge« schählen '/^ Hübe. wegen dus dem w. ä. Bcr. gleiche v. 17. Nouembee ^3^», Z. 2396, schuldi. ger la, fi. c, 5. c. gewilliget, uno hiezu drei Tag-' fahungen, die «. auf den l6. August, die 2. auf Len »6. September und die 3. c,uf den 17. October, jedesmal Vormmagü um 9 Uhr, im Orte der Realiläc mit ocm Beisätze angeordnet, daß dieselbe erst bci der 3. Feiidictung unter dem Schätzungswerche hintangcgeden wird. Das Schätzungsprotocoll, die Licitatlonsbe« dingnisse und der Grundduchsextract lo'nnen zu ten gewöhnlichen Amtsstunden vsr diesem Gerichte «mgesehen werden. K. K. Bezirksgericht Gurkfelo den 23. Juni '»42. 3- »'6^. (2) Nr. I2»2. E d i c t^ Das Bezirksgericht Haasberg gibt öffentlich kund, daß am 6. August l. I Vormittags von 9 bis l2 Uhr, und Nachmittags von 3 bis 6 Uhr, die zum Verlaß des Hrn. Pfarrers von Zirkniß, Ignaz Außeß, gehörigen Bücher im Pfarrhause zu Zirknih im Wege der Versteigerung verkauft werden. Bezirksgericht Haasberg den 22. Juli ,642. Z. »»67^(2) Nr. S22. S d i ct. Von dem k. k Bezirksgerichte Landstraß wer» den all? Jene, welche auf den Nachiah der zu Outlcnhof am 4. August itOy ad inteslgto verstorbenen Köchinn Anna Pickin, aus was immer für einem RechtSgrunde einen Anspruch zu machen gedenken, aufgefordert, solchen am ZZ. August »242, Vormittags 9 Uhr in dieser Annskanzlet, bei Vermeidung der Folgen des §. 6<4 a. b. G. B., anjumelden. K. K. Bezirksgericht Lantstraß am »9. Juli 1842. Z. liH5. (3) I Wein. und Haferlicitation. Von der Herrschaft Diachcnburg, im sillier Kreise, werden an ren Meistbietenden verkauft- folgende Weinvorräthe von den Jahrgängen iüä4 ........ »00 Eimer ,635 . »......l3c> , ,L36........65a „ ",i' ,633 ........ 42u » 183^....... . 46c» „ <64o......> . »Uoa „ »S4r........L5o » Summa .... . 38