Gesetz- u n b Verordnungsblatt für da« öfterreid)tfdHfftrtfcOe Mitfienfani), bestehend au« den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. - - - i ■—tu 1 — 3abritaiifi 1868. IV. Stück. AuSgegebcn und versendet am 12. September 1868. 4. Kundmachung der k. k. küstenl. Statthalterei in Triest vom 20. Juli 1868, womit eine vom Landcsausschusfe für Istrien erlassene Verordnung in Betreff der Schubangelegenheiten veröffentlicht wird. Der Landesausschuß für Istrien hat am 9. d. Mts. auf Grund des Gesetzes vom 12. Mai 1868 anzuordnen gefunden: .v Verordnung in Betreff der Schubangelegenheiten. * / 1. Geldbeträge, welche Schüblinge, bqtm Zuständigkeit bekannt ist, bei sich haben, sind von den Schnbstationen zu übernehmen und in Empfang zu stellen. Der Landesausschuß wird die Rechnung dieser Beträge und der aufgelaufenen Schubanslagen liquidum und den allfälligen Ueberschuß dem - Landesausschuß jenes Landes, welchem der Schübling angehört, (oder dem k. ung. Ministerium des Innern) entweder baar oder im Wege der Ausgleichung übermitteln. 2. Pferde, Wägen und andere Gegenstände, die abzuschiebenden Zigeunern oder Schüblingen, deren Zuständigkeitsgemeinde nicht ermittelt werden kann, gehören, haben die Schub-behördcn zu übernehmen und so schnell als möglich der öffentlichen Versteigerung zu unterziehen. Mit dem Erlöse ist in der sub 1. angegebenen Weise vorzugehen, jedoch mit dem Unterschiede, daß der allfüllige Ueberschuß den Schüblingen zurückzustellen ist. Diese Regel hat auch bezüglich jenes Geldes zu gelten, welches sich bei den in diesem Absatz erwähnten Schüblingen vorfindet. 3. Alle die Punkte 1 und 2 betreffenden Doeumente sind beisammen zu halten; die Versteigernngsprotokolle sind doppelt anzufertigen, wovon ein Exemplar mit den übrigen Docunlentcn zu vereinigen ist, während das andere bei der Schnbbehörde verbleibt. 4. Bon 3 zu 3 Monaten haben die Schubstationen dem Landesansschusse alle Schubrechnungen zu übersenden mit den betreffenden Belegen, so wie den gehörig ausgefüllten Schublisten und dem in Sinne dieser Normen zurückzubchaltenden Gelde. 5. Der Landesausschuß für Istrien wird von je 3 zu 3 Monaten jenen Ausschüssen, denen die Schüblinge angehören (oder dem k. ungarischen Ministerium des Innern) alle bezüglichen Rechnungen zur Liquidation übergeben. Von dem Landesansschusse für Istrien. Parenzo am 9. August 1868.