Gesetz- md Verordnungsblatt für das österreichisch-illirische Rüste »ln» Ü. bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichSumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1865. VIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 24. November 1865. <>. Kundmachung der k. k. küstenl. Statthalterei in Triest dd. 17. November 1865, betreffend die Feststellung der Militärdicnst-Bcfrciungstaxe für das Sonnen-Jahr 1866. Die k. k. Ministerien haben sich in dem Beschlüsse geeiniget, daß die Militär-Dienst-Befreiungstaxe für daö Sonnenjahr 1866 in dem Betrage von Eintausend Gulden (1000 st.) üften'. Währung festgcstellt werde. Hiebei wurde zur Begegnung etivaiger Zweifel bestimmt, daß Diejenigen, welche durch den Taxcrlag für das Jahr 1866 von der Pflicht zum Eintritt ins Heer sich zu befreien beabsichtigen, auch in dem Falle nur den Taxbctrag von 1000 fl. zu erlegen haben, wenn daö Ende des (nach §. 7 der Stellvertretungsvorschrift) von der politischen Behörde zu bestimmenden Erlag-Termins, welcher jedoch für die Militärpflichtigen der zur bevorstehenden Hceresergänznng anfgernfenen fünf Altersclassen nicht über den Tag des Beginnes der Amtshandlung der Befrcinngscommission im heimatlichen Stellungsbezirke erstreckt werden darf, noch in das Jahr 1865 fällt. Die für die Entlassung dienender Soldaten tut Offcrtwtge zu erlegenden Taxen sind in dem Falle, als die von der Landes-Militär-Behörde zu bestimmende 14-tägigc Erlagsfrist noch vor oder mit dem letzten December l I. ablänft, mit dem Betrage von 1200 fl., wenn dagegen diese 14-tägigc Erlagsfrist erst tut Jahre 1866 abläuft, nur in dem Betrage von 1000 fl. zu entrichten. KellerSperft m. p. Tt tioM§punW !!> "WmWWWA WWHdD 1 .1 -lil r,mrrhriittijtw >1 ■ ' . in m. *io