Gesetz- »„d Verordnungsblatt für das öflerreidjtfct) - iltyrische -KüHenfimil, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1911. XXIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 1. Dezember 1911. 27. Verordnung der Ministerien für Kultus und Unterricht, der Finanzen und der Justiz vom 26. Juni 1911, Zl. 21540, zur Durchführung der den Schulbeitrag aus Verlassenschaften und vom gebührenäquivalentpflichtigen Vermögen behandelnden Best immun gen des Istrianischen Landesgesetzes über den Schullehrerpensionsfond vom 5. Juni 1908, Landesgesetz-undBerordnungsblatt für das Küstenland Nr. 30. A. SdjuföeitvaQ aus 'Oerfaflcnfdjaftcn. i. Allgemeine Bestimmungen. § i. BemessungSorgane. Die Bemessung des im Gesetze vom 5. Juni 1908, Landesgesetz- und Verordnungsblatt Nr. 30, vorgesehenen Schulbeitrages aus Verlassenschaften obliegt: 1. Den zur Bemessung der staatlichen Vermögensübertragungsgebühr berufenen Organen (Gerichten, Finanzorganen) in Ansehung der im § 8, lit. a) des Gesetzes bezeichneten Verlassenschaften, zu deren Abhandlung nach den allgemeinen Regeln über die Zuständigkeit der Gerichte ein Gericht innerhalb der Markgrafschaft Istrien berufen ist, wenn die Abhand, lung von dem zuständigen Gerichte selbst oder von einem an dessen Stelle delegierten, in Istrien befindlichen Gerichte gepflogen wird; 2. dem k. k. Gebührenbemessungsamte in Triest: a) in Ansehung der in Z. 1 erwähnten Verlassenschaften, wenn die Abhandlung im Delegationswege einem außerhalb Istriens gelegenen Gerichte übertragen wird, ferner b) in Ansehung des in Istrien befindlichen unbeweglichen Vermögens, welches zu einer nach den allgemeinen Regeln über die Zuständigkeit der Gerichte außerhalb Istriens zur Abhandlung gelangenden Verlassenschaft gehört (§ 8, lit. b) deö Gesetzes). § 2. Sicherung der Bemessung. In den im § 1, ZI. 2, lit. a) dieser Verordnung gedachten Füllen hat das nach dem Gesetze zur Abhandlung der Berlassenschaft zuständige Gericht von der Delegierung das k. k. Gebührcnbemcssungsamt in Triest und den Istrianischen Landesschulrat zu verständigen und sodann dem delegierten Gerichte bei Übersendung der AbhandlnngSakten die erfolgte Verständigung jener Behörden mit dem Ersuchen bekanntzugeben, im Falle, als das delegierte Gericht selbst die staatliche Vermögensübcrtragnngsgebühr bemessen wird, nach erfolgter Bemessung derselben den Abhandlnngsakt dem k. k. Gebührenbemessnngsamte in Triest behufs Bemessung des entfallenden SchulbeitrageS direkt einzusenden, in dem Falle aber, als die Bemessung der Staatsgebühr von Organen der Finanzverwaltnng vorgenommen werden sollte, diese bei Übersendung der Rachlaßnachweisung ans den zu bemessenden Schulbeitrag aufmerksam zu machen. Im letzteren Falle hat das betreffende Organ der Finanzverwaltnng nach erfolgter Bemessung der Staatsgebühr den Bemessungsakt dem k. k. Gebührenbemessnngsamte in Triest einzusenden. Letzteres hat die ihm bekanntgegebene Delegierung eines Gerichtes in besonderer Evidenz zu halten und sich erforderlichenfalls mit der zur Bemessung der Staatsgebühr berufenen Behörde wegen Übersendung der Behelfe zur Bemessung des Schul« Beitrages ins Einvernehmen zu setzen. Nach Bemessung des SchulbeitrageS und Zustellung des bezüglichen Zahlungsauftrages (§ 4 dieser Verordnung) hat das k. k. Gebührenbemessnngs-amt in Triest die ihm zugekommenen Bemessungsbehelfe unverzüglich zurückzustcllen. Rücksichtlich des im § 1, Z. 2, lit. b) dieser Verordnung erwähnten unbeweglichen Vermögens haben die Bestimmungen der Verordnung der Ministerien des Innern, für Kultus und Unterricht, der Finanzen und der Justiz vom 5. Februar 1898 (Finanzmini-sterial-Berordnungsblatt Nr. 72, Verordnungsblatt des Ministeriums für Kultus und Unterricht Nr. 16, Justizministerial-Verordnungsblatt Nr. 9) zur Anwendung zu gelangen. § 3. Bemessun g. Der Schulbeitrag ist durchwegs nach jenem Tarifsatze (§§ 10 und 11 des Gesetzes) zu bemessen, welcher der Höhe des bei Bemessung der staatlichen Vermögensübertragungs-gebühr ermittelten reinen Wertes des Gesamtnachlasses entspricht. Dieser Wert ist auch für die im § 9, lit. a) des Gesetzes normierte Befreiung vom Schulbeitrage maßgebend. Als Bemessungsgrundlage ist in den im § 1, Z. 1, dann Z. 2, lit. a) dieser Verordnung gedachten Fällen der reine Wert (Absatz 1) unter Bcdachtnahme auf die Bestimmungen des § 12 des Gesetzes, in den Fällen des § 1, Z. 2, lit. b) dieser Verordnung aber der nach den Bestimmungen des § 13 des Gesetzes ermittelte reine Wert des in Istrien gelegenen unbeweglichen Vermögens, in allen Fällen unbeschadet der Bestimmung des § 9, lit. b) des Gesetzes anzunehmen. Über die Anwendung dieser letzteren Gesetzesbestimmung sowie der Anordnung des § 9, lit. c) des Gesetzes haben die Bemessungsbehörden, und zwar in zweifelhaften Fällen nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Jstrianer Landesschulrate zu entscheiden. § 4. Bekanntgabe der Bemessung durch Zahlungsauftrag. Muster A, B, C. Die Bemessung des Schnlbeitrages von den im § I, Z. 1 und Z. 2, lit. a) dieser Verordnng erwähnten Verlassenschaften ist der Zahlungspflichtigen Partei anläßlich der Bemessung der Staatsgebühr, respektive im Falle des § 1, Z. 2, lit. a) sofort nach dem Einlangen der Bemcssungsbehelfe (Abhandlungs-, beziehungsweise Bemessnngsakt, betreffend die Staatsgebühren) mittelst Zahlungsauftrages, und zwar seitens der Gerichte nach dem Muster A, seitens der Finanzbehörden nach dem Muster B bekanntzngeben. In den Fällen des § 1, Z. 2, lit. b) hat die Ausfertigung des Zahlungsauftrages nach dem Muster C zu erfolgen. Von den Bemessungsorganen ist in allen Fällen eine weitere Ansfertignng des Zahlungsauftrages unter Ersichtlichmachung des Tages der an die Partei erfolgten Zustellung an das Rechnungsdepartement des Jstrianer Landesausschnsses in Parenzo zu übersenden. Weiters ist von jeder durch ein Gericht erfolgten Bemessung des Schnlbeitrages das am Gerichtssitze befindliche Steueramt mittelst einer in gleicher Weise adjustierten Ausfertigung des Zahlungsauftrages behufs Vorschreibung und Evidenzhaltnng des Schnlbeitrages in Kenntnis zu setzen. Erfolgt die Bemessung des Schnlbeitrages durch Finanzorgane, so hat in jenen Fällen, in welchen die Einzahlung bei dem Steneramte stattfindet (§ 5 dieser Verordnung), der Bemessungsentwurf als Vorschreibungsbehelf zu dienen. § 5. Zahlstelle, Fälligkeit, Verzugszinsen. Die Einzahlung der Schulbeiträge von den im § 1, Z. 2 dieser Verordnung gedachten Verlassenschaften, beziehungsweise Verlassenschaftsimmobilien erfolgt bei der Jstrianer LandeS-kasse in Parenzo. Rücksichtlich der im § 1, Z. 1 bczeichneten Verlassenschaften findet die Einzahlung des Schnlbeitrages a) wenn die Bemessung durch das Gericht vorgenommen wurde, bei dem am Sitze dieses Gerichtes besindlichen Steueramte, b) wenn ein Finanzorgan den Schulbeitrag bemessen hat, bei dem zur Empfangnahme der korrespondierenden Staatsgebühr berufenen Steneramte statt. Der Schulbeitrag ist binnen 30 Tagen nach dem Tage der Zustellung des ZahlungS-auftrages zu berichtige» und sind von dem nach Ablauf dieser Frist folgenden Tage an, 5-prozentige Verzugszinsen zu entrichten. Für die Bewilligung einer Stundung des Schulbeitrages und der Bezahlung in Raten ist der k. k. Landesschulrat für Istrien kompetent. § 6. Exekutive Eintreibung und eventuelle Sicherstellung. Die exekutive Eintreibung und eventuelle Sicherstellung der Schulbeiträge erfolgt in derselben Weise und von denselben Organen wie die der Staatsgebühren und es obliegt deren Veranlassung, ohne Rücksicht daraus, ob die Bemessung von den Organen der Justiz- oder Finanzverwaltung ausgegangen ist, den Finanzorganen. Diese letzteren haben in dieser Hinsicht die in Ansehung der exekutiven Eintreibung und Sicherstellung der staatlichen Vermögensübertragungsgebühren bestehenden formellen Vorschriften sinngemäß in Anwendung zu bringen. Vor Berichtigung oder vollständiger Sicherstellung des Schulbeitrages kann nach den bestehenden Vorschriften die gerichtliche Einantwortung des Nachlasses nicht erfolgen. § 7. Rechtsmittel, Änderung der Vorschreibung, Rückvergütung. Über Rekurse gegen die von einem Gerichte bemessenen Schulbeiträge wird im gerichtlichen Jnstanzenzuge entschieden. Der Jnstanzenzug bei Rechtsmitteln gegen die von Organen der Finanzverwaltung bemessenen Beiträge ist derselbe wie bei Rechtsmitteln gegen die korrespondierende Staatsgebühr und finden hiebei die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. März 1876, R.-G.-Bl. Nr. 28, sowie jene des Gesetzes vom 20. Februar 1907, R.-G.-Bl. Nr. 52, analoge Anwendung. Bei einer im Jnstanzenzuge erfolgten Abänderung der staatlichen Üöertragungsgebühr ist, wenn dieser Abänderung eine geänderte Bewertung des reinen Nachlasses oder eine geänderte Verteilung des Nachlasses unter die Erben und Legatare zugrunde liegt, derznfolge auch der Schulbeitrag mit einem anderen als dem ursprünglich bemessenen Betrage sich ergeben würde, die entsprechende Änderung des Beitrages von Amts wegen vorzunehmen. Jene Behörden, beziehungsweise Ämter, welche nach Maßgabe der Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung von der erfolgten Bemessung des Schulbeitrages in Kenntnis zu setzen sind, sind auch von jeder Abänderung oder Abschreibung desselben durch Zustellung einer Abschrift des bezüglichen Bescheides zu verständigen. Im Falle der Abschreibung von Nachlaßgebühren wegen Uneinbringlichkeit ist die Abschreibung des korrespondierenden Beitrages nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Jstrianer Landesschulrate zu veranlassen. Die Rückvergütung eines bereits eingezahlten indebite bemessenen Schulbeitrages ist bei dem Jstrianer Landesschulrate anzuregen. II. Besondere Bestimmungen. a) Für die Steuerämter. § 8. Vorschreibung n n d E v i d e n z h al t u n g; L i g n i d a t i o n s b u ch M u st e r D. Die zur Empfangnahme der bemessenen Schnlbeiträge berufenen Steuerämter haben behufs Vorschreibung und Evidenzhaltnng dieser Beträge ein „Liquidationsbuch über die Schnlbeiträge von Verlassenschaften" nach dem Muster D zu führen. Dieses Liquidationsbuch ist alljährlich neu aufzulegen und mit fortlaufenden, alljährlich mit „1" beginnenden Postnummern zu versehen. Die Postnummer des Liquidationsbnches über die Schnlbeiträge ist im Falle gerichtlicher Bemessung ans der vom Gerichte dem Steueramte mitgeteilten Ansferti-gnng des Zahlungsauftrages (§ 4 dieser Verordnung), im Falle der durch ein staatliches Finanzorgan vorgenommenen Bemessung am Kopse des Zahlungsauftrages und bei der bezüglichen k-Registerpost des Liquidationsbuches über die staatlichen Gebühren in der Anmerkungskolonne ersichtlich zu machen. Wird das Ausmaß des Beitrages herabgesetzt, so ist die Abschreibung des indebite bemessenen Betrages im Liquidationsbuche dnrchznführen und, soferne es sich um eine gerichtlich bewilligte Abschreibung handelt, der betreffende Gerichtsbescheid, in anderen Fällen die finanzbehördliche Abschreibungsverordnnng oder eine von der Finanzbehörde angefertigte und bestätigte Abschrift derselben dem Etatssubjournale für den „Pensionsfond für die Lehrer der öffentlichen Volksschulen Istriens" zuzulegen. Das Abschreibungsdoknment ist mit der Postnummer des Liquidationsbuches zu versehen. Desgleichen ist jede vollzogene Rückzahlung eines Schulbeitrages im Liqnidationsbuche vorzumerken. Im Falle einer nachträglichen Erhöhung des Beitrages ist der vorznschreibende Mehrbetrag in dem Liquidationsbuche unter einer neuen Post einzutragen und in den Anmerkungsrubriken der Stammpost und der Nachtragspost die gegenseitige Beziehung ersichtlich zu machen. Die Rubrik 5 des Liquidationsbuches über die Schnlbeiträge bleibt bei gerichtlichen Bemessungen unausgefüllt. Zn diesem Liquidationsbuche ist ein alphabetisch geordneter Index zu führen. In jenen Fällen, in welchen zufolge Vormerkung der Staatsgebühr auch die Fälligkeit des korrespondierenden Schulbeitrages hinausgeschoben ist, ist der erst später fällig werdende Beitrag in den Vorwerk X-b über die Staatsgebühr aufzunehmen, in demselben evident zu halten und die geschehene Vormerkung in dem Liqnidationsbuche über Schnlbeiträge in der Anmerkungsrubrik ersichtlich zu machen. Die Steuerämter haben die vorgeschriebenen Schnlbeiträge in einem (abgesondert von jenem für die Staatsgebühren zu führenden) Auszüge G bis zu ihrer erfolgten Einzahlung in Evidenz zu halten. § 9. Verrechnung, Verzeichnis Muster E. Die (Steuerämter haben die bei ihnen zur Einzahlung gelangenden Schulbeiträge einschließlich der Verzugszinsen nach vorheriger Liquidierung in einem nach Muster E zu führenden, monatlich neu aufzulegenden Verzeichnisse in Empfang zu stellen und mit der monatlichen Schlußsumme in das Etatssubjournal für den „Pensionsfond für die Lehrer der öffentlichen Volksschulen Istriens" zu übertragen. Das Verzeichnis bildet eine Beilage dieses JournaleS. Diesem Verzeichnisse sind die auf die Einzahlung bezugnehmenden Bemessungsdoknmente (Ausfertigungen der gerichtlichen Zahlungsaufträge, Bemessungsentwürfe der Finanzorgane rc.). zuzulegen. Die Bemessungsentwürfe der Finanzorgane können im Bedarfsfälle vom Jstrianer Landesausschusse gegen Empfangsschein, der nach erfolgter Rückstellung des Bemessungsentwurfes im kurzen Wege zurückgesendet wird, behoben werden. Die vom Landesschulrate genehmigte Rückvergütung von Schulbeiträge» (§ 7 dieser Verordnung) ist unter Bezugnahme auf die Ausgabsbewilligung im Etatssubjournale für den „Pensionsfond für die Lehrer der öffentlichen Volksschulen Istriens" zu verrechnen. b) Für das k k. Gebührenbemessungsamt in Triest. § 10. E v i d e n z h altu n g. Die vom k. k. Gebührenbemessnngsamte in Triest bemessenen Schulbeiträge (§ 1, Z. 2, lit. a) und b) dieser Verordnung) sind in einem Verzeichnisse in Evidenz zu halten. Die Eintragungen erfolgen in den Fällen des § 1, Z. 2, lit. a) dieser Verordnung auf Grund der seitens des delegierten Gerichtes, bzw. des zur Bemessung der Staatsgebühr berufenen Finanzorganes mitgeteilten Bemessungsbehelfe, in den Fällen des § 1, Z. 2, lit. b) aber auf Grund der seitens der Erben oder der Abhandlnngsgerichte einlangenden Nachlaßnachweisungen, beziehungsweise Abschriften von denselben, und in denjenigen Fällen, in welchen zufolge der bestehenden Vorschriften dem k. k. Gebührenbemessnngsamte in Triest eine Nach» laßnachweisung, beziehungsweise die Abschrift einer solchen nicht zukommt, aus Anlaß der Verständigung von der rechtskräftig erfolgten Bemessung der staatlichen Vermögensübertragungsgebühr vom Gesamtnachlasse (§ 1 der im § 2 dieser Verordnung bezogenen Ministerial-verordnung vom 5. Februar 1898) und auf Grund der dem Bemessnngsakte zu entnehmenden Daten. Der Bernessuugsakt über die Staatsgebühren ist mit dem Ersuchen zurückzustellen, jede Änderung der Staatsgebühr behufs Richtigstellung des Schulbeitrages dem k. k. Ge-btthrenbemessungsamte in Triest mitzuteilen. Im übrigen haben hinsichtlich aller in diesem Verzeichnisse vorzunehmenden Eintragungen die Bestimmungen des § 8 dieser Verodnung in Absicht auf die Evidenzhaltung sinngemäße Anwendung zu finden und ist daher auch bei Anlage des vorerwähnten Verzeichnisses die für die Steuerämter vorgeschriebene Drucksorte D (Liquidationsbuch über die Schulbeiträge von Verlassenschaften) in dementsprechende Verwendung zu nehmen. B. Sdjuföcitvag uou dein dem ^eöüfjvenaquiottfente unterfiegenöen Vermögen. § n. Bemessungsorgan. Zur Bemessung des in § 19 des Gesetzes vorgesehenen Schnlbeitrages von dem in Istrien befindlichen, dem Gebührenäquivalente unterliegenden Vermögen ist das k. k. Ge-bührenbemessungsamt in Triest berufen. § 12. Sicherung der Bemessung. In jenen Fällen, in welchen zur Bemessung des staatlichen Gebührenäquivalentes von dem in Istrien befindlichen Vermögen nicht das k. k. Gebührenbemcssungsamt in Triest, sondern ein anderes Finanzorgan berufen ist, hat hinsichtlich des im Zeitpunkte der Kundmachung dieser Verordnung bereits gebührcnäquivalentpflichtigen und zum Zwecke der Bemessung deö staatlichen Gebührenäquivalentes für das VI. oder für das VII. Dezennium eiubekannten Vermögens die Partei eine diesbezügliche Anzeige, worin die zur Bemessung des staatlichen Gebührenäquivalentes berufene Finanzbehörde namhaft zu machen ist, binnen längstens drei Monaten nach Kundmachung dieser Verordnung bei dem k. k. Gebühr enbemes-sungsamte in Triest zu erstatten, welches Amt sodann die das staatliche Gebührenäquivalent betreffenden Bemessuugsakten behufs Bemessung des Schnlbeitrages einzuholen hat. Hinsichtlich des erst nach Kundmachung dieser Verordnung zum Zwecke der Bemessung des staatlichen Gebührenäquivalentes eiubekannten Vermögens sind die zur Bemessung des Schul« bcitrages erforderlichen Daten dem k. k. Gebührenbemessungsamte in Triest von der zur Bemessung des staatlichen Gebührenäquivalentes berufenen Behörde mitzuteile». § 13- Bemessung. Der Schulbeitrag vom gebührenäquivalentpflichtigen Vermögen ist gesondert für die Zeiträume vom 1. Jänner 1909 bis 31. Dezember 1910 und vom 1. Jänner 1911 bis 31. Dezember 1920 zu bemessen und beträgt für je ein Jahr 2 Prozent —somit für den erstgedachten Zeitraum 4 Prozent, für den zweitgedachten Zeitraum 20 Prozent — des vom Staate für das VI., bzw. VII. Dezennium vorgeschriebenen Gebührenäquivalentes samt Zuschlag. Bezüglich jener Vermögen, welche erst nach dem 1. Jänner 1909, aber vor dem 31. Dezember 1910 in die Äqnivalentpflicht getreten sind, hat sich die Bemessung des Schul« beitrages für das VI. Dezennium auf die Zeit vom Tage des Eintrittes der Äqnivalentpflicht bis zum 31. Dezember 1910 zu beschränken. Desgleichen ist der Schulbeitrag für das VII. Dezennium von dem erst nach dem 1. Jänner 1911 in die Äquivalentpflicht getretenen Vermögen nur für die Zeit vom Tage des Eintrittes der Äquivalentpflicht bis zum 31. Dezember. 1920 zu bemessen. Die Bemessung erfolgt auf Grund der zur Bemessung des staatlichen Gebührenäquivalentes eingebrachten und eventuell richtiggestellten Bekenntnisse. Sind in einem solchen Bekenntnisse unbewegliche Sachen, welche teils in Istrien, teils außerhalb Istriens gelegen sind, zum Zwecke der Bemessung des staatlichen Gebührenäquivalentes mit einem Pauschalwerte einbekannt, so hat die Partei zum Zwecke der Bemessung des Betrages anzugeben, welcher Wertbetrag ans die in Istrien gelegenen unbeweglichen Sachen entfällt, und sind solche Wertangaben von der Finanzbehörde speziell zu überprüfen. Findet bezüglich eines Vermögens, welches dem staatlichen Gebührenäquivalente unterliegt, nach § 20 des Gesetzes eine Befreiung vom Schulbeitrage statt, so ist dieselbe geltend zu machen und deren Anerkennung durch die Finanzbehörde zu erwirken. § 14. Bekanntgabe der Bemessung durch Zahlungsauftrag; Rechtsmittel; Änderung der B o r s ch r e i b u n g. Die Bemessung des Schulbeitrages ist der Zahlungspflichtigen Partei mittelst Zahlungsauftrages nach dem mit dem Finauzministerialerlasse vom 10. Mai 1901, Zl. 16987, Beilage Nr. 8 zum Verordnungsblatte des Finanzministeriums, beziehungsweise mit dem Finanzministerialerlasse vom 1. März 1911, Zl. 11979, Beilage Nr. 3 zum Verordnungsblatte des Finanzministeriums, verlautbarten, entsprechend abgeänderten Muster 1 bekanntzugeben. Auf Rekurse finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. März 1876, R.-G.-Bl. Nr. 28, sowie jene des Gesetzes vom 20. Februar 1907, R.-G.-Bl. Nr. 52, analoge Anwendung. Wird das staatliche Gebührenäquivalent, auf Grund dessen der Beitrag bemessen wurde, nachträglich richtiggestellt, so ist die entsprechende Richtigstellung des Beitrages von Amts wegen durchzuführen. § 15. Einzahlung. Die Einzahlung des Schulbeitrages erfolgt a) wenn das k. k. Gebührenbemessungsamt in Triest auch daS korrespondierende staatliche Gebührenäquivalent bemessen hat, bei dem zur Empfangnahme des staatlichen Gebührenäquivalentes berufenen Steueramte; b) außer diesem Falle bei dem k. k. Steueramte in Parenzo. Der auf ein Jahr entfallende Betrag ist, ebenso wie das staatliche Gebührenäquivalent, in gleichen antizipativen, am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres fälligen Quartalsraten einzuzahlen. § 16. Verrechnung, Muster F. Die zur Einzahlung gelangenden Beiträge vom gebührenäquivalentpflichtigen Vermögen sind von den Steuerämtern postenweise in einem nach Muster F zu führenden und monatlich neu aufzulegenden Verzeichnisse i» Empfang zu stellen und mit der monatlichen Schlußsumme in das Snbjournal für den „Pensionsfond für die Lehrer der öffentlichen Volksschulen Istriens" zu übertragen. Dieses Verzeichnis bildet eine Beilage des gedachten Snbsournales. Im übrigen haben hinsichtlich der formellen Geschäftsbehandlung und Verrechnung des Beitrages für die Zeit vom 1. Jänner 1909 bis 31. Dezember 1910 die Bestimmungen des bezogenen Finanzministerialcrlasses vom 10. Mai 1901, Zl. 16987, mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung zn finden, daß die Vorschreibungsansweise mit den Entwürfen über die bemessenen Schnlbeiträge zu belegen und diese Ausweise sowie die entsprechend dokumentierten Minderungsausweise, dann die durch einen besonderen Auszug aus dem Liguidationsbuche zu liefernden Jahresnachweisungen vom k. k. Gebührenbemessungsamte in Triest an das Rechnungs-Departement des Jstrianer Landesausschnsses einzusenden sind. Hinsichtlich der formellen Geschäftsbehandlung und Verrechnung des Beitrages für das VII. Dezennium gelten die Bestimmungen des bezogenen Finanzministerialerlasses vom 1. März 1911, Zl. 11979. C. Sd)fitß6e|Timmimg. § 17. Mit Rücksicht auf die am 22. Juli 1908 erfolgte Verlautbarung des Gesetzes ist das Kapitel II desselben, betreffend den Schulbeitrag aus Verlassenschaften, am 1. Oktober 1908 in Kraft getreten. Die Wirksamkeit des Kapitels III, betreffend den Schulbeitrag von dem dem Gebührenäquivalente unterliegenden Vermögen, hat am 1. Jänner 1909 begonnen Stürgkh m. p. Hochenburgek m. p. Meyer m. p. Muster A zu § 4. Liquid.-Buch Post . 19 . . Bei allen Eingaben ist nachstehende Geschäftszahl anzugeben. Geschäftszahl A............... Zahlungsauftrag. An . zu Händen in Auf Grund des Jstrianer Landesgesetzes vom 5. Juni 1908 (L.-G.- und V.-Bl. für das Küstenland Nr. 30) ist vom Nachlasse de . . am...................................... verstorbenen............................................................................................ in dem zum Zwecke dieser Bemessung angenommenen reinen Werte per ..... L . . h ein Schulbeitrag zum Pensionsfond für die Lehrer der öffentlichen Volksschulen Istriens laut nachstehender Bemessung zu entrichten: Im fixen Betrage von..............................................................................K Vom Betrage per............................K. . . nach dem einfachen Tarife, das ist mit . . °/0 —.........................K Vom Betrage per............................K. . . nach dem um 50% erhöhten Tarife, das ist mit . . % =........................K . . . Vom Betrage per...........................K. . . nach dem um 100% erhöhten Tarife, das ist mit . . °/0 =....................K . . . Zusammen..............................K . . h Nach Abrechnung des zufolge § 9, lit. c des bezogenen Gesetzes einrechenbaren Betrages per................................................................................... K . . b im restlichen Betrage per................................................................K . . h sage.................................................................................................... Dieser Betrag ist (unbeschadet der allfällig zustehenden Regreßrechte) binnen 30 Tagen nach der Zustellung dieses Zahlungsauftrages bei dem k. k. Steueramte in................................ ..............................zu entrichten, widrigen« dieser Betrag nebst 5°/0 Verzugszinsen, vom Tage nach Ablauf der obigen Frist angefangen, auf Ihre Kosten im Exekntionswege hereingebracht werden würde. Die erfolgte Berichtigung ist diesem Gerichte bis zum . .S................................... ....................................ncichzuweisen. K. k............................Gericht ...... Abteilung . . . am..................................... Der Zahlungspflichtigen Partei zugestellt am......................................... Zustellungsverfügung: Ausfertigung: 1. Steueramt............................................ mit Zustellungsbestätigung. 2. Nechuuugsdepartemeut des Jstrianer Landesausschusses mit Zustellungs-bestätigung. 3.................................................................................. Liqnid.-Buch Post 19 . , Muster B (B Neg. Post..............................ex 19 . .) zu tz 4. Zahlungsauftrag. Au.......................... zu Hauden in Im Grunde des Jstriauer Laudesgesetzes vom 5. Juni 1908 (L.-G.- u. V.-Bl. für das Küstenlaud Nr. 30) wird Ihnen zur ungeteilten Hand mit............................................... der Schulbeitrag zum Peusiousfouds für die Lehrer der öffentlichen Volksschulen Istriens von dem zum Zwecke der staatlichen Gebührenbemessuug mit K . . h ermittelten reinen Nachlasse de . . am.in. verstorbenen..........................................nach Ausscheidung des im § 12 des bezogenen Gesetzes erwähnten unbeweglichen Vermögens per................................................K . . h sowie nach Abzug der im § 9, lit. b) dieses Gesetzes gedachten Zuwendungen, somit vom restlichen Betrage per...........................K. . h in nachstehender Weise vorgeschriebe»: Im fixen Betrage von........................................................................K . . . Vom Betrage per.................K. . . nach dem einfachen Tarife, das ist mit . . —....................K . . h Vom Betrage per K . . . nach dem um 50°/0 erhöhten Tarife, das ist mit . . °/0 =:....................K . . h Vom Betrage per.................K. . . nach dem um 100°/0 erhöhten Tarife, das ist mit . . —....................K . . h Zusammen...........................K . . h Nach Abrechnung des zufolge § 9, lit. c) des Gesetzes einrechenbaren Betrages per.........................................................................................K . . h im restlichen Betrage per.................................................................K . . h sage.................................................................................................... Dieser Betrag ist (unbeschadet der allfällig znstehenden Regreßrechte) binnen 30 Tagen, vom Tage der Zustellung dieses Zahlungsauftrages gerechnet, bei der Jstriauer Landeskasse in Parenzo, bei dem k. k. Steueramte in zu entrichten, widrigeres derselbe nebst 5°/0 Verzugszinsen, vom Tage nach Ablauf der obigen Frist angefaugen, auf Ihre Kosten unverzüglich im Exekutiouswege hereingebracht werden würde. Eine Vorstellung, Beschwerde oder ein Rekurs gegen diesen Zahlungsauftrag kann gemäß dem Gesetze vom 19. März 1876, R.-G.-Bl. Nr. 28, binnen 30 Tagen, von dem der Zustellung nächstfolgenden Tage an gerechnet, Hieramts eingebracht werden, wodurch jedoch die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages in der bczeichneten Frist nicht gehemmt wird. GebührenbemessungSamt | Steueramt j 111.................................................... , am G. Z.............................ex 19 . . Muster C Verz. Post Nr................................................................................ zu § 4. Zahlungsauftrag. An....................................................... Im Grunde des Jstriauer Landesgesetzcs vom 5. Juni 1908 (L.-G-- und V.-Bl. für das Küstenland Nr. 30) wird Ihnen von der beim k. k............................................Gerichte .......................................ab gehandelten Verlassenschaft de . . . am ... . .........................verstorbenen..............................................................von dem in Istrien gelegenen unbeweglichen Vermögen..........................................in dem nach den Vorschriften des Gebührettgesetzes ermittelten Werte per................................K . . h nach Ausscheidung der ans diesem Vermögen ausschließlich haftenden Schulden per . . . K . . h und der sonstigen ans dem ganzen Nachlasse haftenden Schulden in dem nach § 13 des bezogenen Gesetzes ermittelten (verhältnismäßigen) Teil.......................Betrages per . . . . . . K . . h, im sonach sich ergebenden reinen beitragspflichtige» Werte per . . . . K . . h nach dem der Höhe des bei der Bemessung der Staatsgebühr ermittelten reinen Wertes des Gesamtnachlasses per . . . . K . . h entsprechenden Skalasatze der Schnlbcitrag zum Pensionsfond für die Lehrer der öffentlichen Volksschulen Istriens in nachstehender Weise vorgeschriebe«: Im fipen Betrage von K . . . Vom Betrage per........................K . . . nach dem einfachen Tarife, das ist mit . . % — K . . h Vom Betrage per........................K . . . nach dem um 50% erhöhten Tarife, das ist mit . . % — K . . j, Vom Betrage per........................K . . . nach dem um 100% erhöhten Tarife, das ist mit . . % — K . h Zusammen K . . h sage..................................................................................................... Sie werden somit anfgefordcrt (unbeschadet des allfälligen Regreßrechtes an die Legatare), diesen Betrag binnen 30 Tagen nach dem Tage der Zustellung dieses Zahlungsauftrages bei der Jstriauer Landeskasse in Parenzo zu entrichten, widrigens derselbe nebst 5% Verzugszinsen von dem ans den letzten Tag des obigen Termines folgenden Tage an ans Ihre Kosten im Epekntionswege ciugetirncht werden würde. Gegen diese Bemessung kann eine Vorstellung, Beschwerde oder ein Rekurs gemäß dem Gesetze vom 19. März 1876, R.-G.-Bl. Nr. 28, binnen 30 Tagen, von dem der Zustellung nächstfolgenden Tage an gerechnet, Hieramts eiugcbracht werden, wodurch jedoch die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages in der bezeichnetcn Frist nicht gehemmt wird. Vom k. k. Gebührenbemessungsamte. Triest, den 19