Gesetz- uni» Verordnungsblatt für das österrei'chilch-illirische Mllentimi), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1664> XIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 31. October 1864. 16. Kundmachung der k. k. küstl. Statthalterei vom 7. October 1864, womit die Bestimmungen über die Wiederholungs- und die Fachschulen für GewerbSleHrlinge verlaut- bart werden. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Staatsministeriums vom 5. Juni d. I. Zahl 2438 C. U. werden nachfolgende Bestimmungen über die Wiederholungs- und die Fachschulen für GewerbSleHrlinge zur allgemeinen Kenntniß gebracht. KellerSperg m. p. Kkstimmnngkn über die Wiederholunsts- (Fortbildungs-) Schulen und über die Fachschulen für Gelverbs - Lehrlinge. A. Wiederholungs- und Fortbildungs - Schulen. a) Einrichtung, Zeit und Dauer des Unterrichtes, Lehrgegenstände, Schulbücher und andere Lehrmrttel. §- 1. Der Wiederholungs- und Fortbildungs-Unterricht steht in unmittelbarer Verbindung mit der eigentlichen Volks- oder Werktags-Schule, und ist in jeder öffentlichen Volks-Schule (mit Einschluß der Normal - Haupt - Schulen) in der Regel an Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme der hohen Festtage und der in die gesetzliche Ferialzeit fallenden Sonn- und Feiertage zu ertheilen. Er hat mindestens zwei und in den Classcn, wo Zeichnungs-Unterricht ertheilt wird, mindestens drei Stunden zu dauern. Den Schul-Vorstehern im Einvernehmen mit den Vorständen der Gemeinden und der Gewerbö - Genossenschaften, und wo letztere nicht bestehen, im Einvernehmen mit den Repräsentanten der Gewerbe ist gestattet, nach Maßgabe der Ortsverhältnisse neben oder statt den Sonn- und Feiertagen, andere Tage zu wähle», und insbesondere mehrere Morgen- oder Abendstunden in der Woche für diesen Unterricht zu bestimmen. Auf gleiche Art ist, da der Besuch des öffentlichen Gottesdienstes durch den Wiederholungs-Unterricht nicht verhindert werden darf, zu bestimmen, zu welchen Stunden derselbe an den Sonn- und Feiertagen stattzufinden hat. §* 2. Die Knaben und Mädchen sind abgesondert zu unterrichten. §■ 3. Die Wiederholungs- und Fortbildmigs-Schule hat nicht bloß das Erlernte tiefer cinzu-prägen und auf die verschiedenen Vorkommnisse und Beschäftigungen des Lebens anzuwenden, sondern auch neue Kenntnisse, insbesondere solche, die den Schülern in ihren Berufsverhält-nissen nützlich werden können, mitzutheilen. Auf dem Lande hat sie die landwirthschaftlichen, und in Städten die gewerblichen Beschäftigungen in sorgfältige Beachtung zu nehmen. Der Religions-Unterricht bildet nur dort einen besonderen Lehrgegenstand der Wieder-Holungs-Schnle, wo die Schüler wegen örtlicher Hindernisse die Christenlehre nicht besuchen können. Unter allen Umständen aber hat sie ihre eifrige Wirksamkeit ans die Begründung einer thätigen Religiosität und auf die Beförderung guter Sitten zu richten. §• 4. In Orten, wo sich mehrere Lehrer befinden, ist insbesondere die männliche Jugend in mehrere Classen abzutheilen, und ist darauf zu sehen, daß einer Classe oder Abtheilung keine allzugroße Anzahl von Schülern, in der Regel nicht über 80, zugewiesen werde. §• 5. An Haupt-Schulen mit oder ohne Unter-Realschulen soll die Wiederholungs- und Fortbildungs-Schule aus drei bis vier Abtheilungen oder Classen mit einer gleichen Anzahl von Lehrzimmern bestehen. In diese nach einem stufenmäßig gegliederten Lehrpläne eingerichteten Classen sind die Schüler nach dem Grade ihrer Vorbildung zu vertheilen. Wo die Zahl der Schüler so groß ist, daß sie nicht in vier Lehrzimmern untergebracht werden können, sollen die weiter erforderlichen Abtheilungen als Parallel- oder Nebeu-Classen errichtet werden. Das Borrücken der Schüler in die nächst höhere Classe hat an mehrelassigen Wiederholungs-Schulen nach halbjährigen Cnrsen (Semester) zu geschehen. Die Ausführungs-Bestimmungen zu treffen, liegt dem Schul-Borstande mit den betheiligten Lehrern ob. §. 6. Wo eine mehrclassige Wiederholungs - Schule besteht, ist der Unterricht von Classe zu Classe fortschreitend mit beständiger Berücksichtigung der Vorkenntnisse der Schüler zu erthei-len. In der ersten, zweiten und dritten Classe sind die Kenntnisse der Schüler im Sprach-fache (Lesen, Sprachlehre, mündlichen und schriftlichen Gedanken-Ausdruck, Rechtschreiben) im Schreiben und Rechnen zu befestigen, und möglichst zu erweitern. In der dritten Claffe sollen die Schüler die nöthige Fertigkeit im sprachrichtigen und leserlichen Schreiben erlangen, und dahin gebracht werden, daß sie leichtere Aufsätze, wie solche im praktischen Leben Vorkommen, fehlerfrei anfertigen können. Im Rechnen sollen es die Schüler der dritten Claffe zum fertigen Kopf- und Tafel - Rechnen in den vier Grund - Rechnungsarten in ganzen und gebrochenen (gemeinen und Dreimal-Brüchen), benannten und unbenannten Zahlen bringen. In der vierten oder obersten Classe ist die Uebnng in Geschäfts-Aufsätzen und im Rechnen fortzusetzen, das Wichtigste über gewerbliche Buchführung und über Wechsel beiznbringen und das Zeichnen als Haupt - Gegenstand zu betreiben. Dem Zeichnen ist die Hälfte der bemessenen Unterrichtszeit zu widmen. Wo die Zahl der Schüler nicht so groß ist, daß eine vierte Abtheilung mit einem eigenen Lehrzinnner nöthig erscheint, ist der Unterricht in den vorstehend bezeichneten Gegenständen nach drei Classen zweckmäßig zu regeln, und das Zeichnen in die dritte Classe aufzunehmen. Demselben Lehrziele haben auch jene Wiederholungs - Schulen möglichst nachzustreben, welche nur aus zwei oder einer Classe bestehen. §• 7. Bei dem Wiederholungs - Unterrichte sind jene Lehr- und Lesebücher zu gebrauchen, welche hiezu durch besondere Anordnungen bestimmt, oder als zulässig erklärt werden. * 3" soweit für die erforderlichen Lehrmittel, namentlich zum Gebrauche beim Zeichnung«-Unterrichte nicht anderweitig gesorgt wird, sind dazu die Gemeinden zu verhalten. Das Erforderliche an Büchern, Papier u. a. haben die Schüler selbst beizuschaffen; ganz Arme sind von den Gemeinden zu unterstützen, und fmb dazu auch die Gewerbstreibenden in Anspruch zu nehmen. §• 8. SBo nicht etwas anderes bereits festgestellt ist, haben die Wiederholungs-Schüler weder ein Schulgeld, noch eine sonstige Abgabe für den Unterricht zu entrichten, und für die Beheizung und Säuberung der Lehrzimmer haben jene zu sorgen, denen diese Sorge bezüglich der Schule überhaupt obliegt. b) Lehr-Personale. §• 9. Alle an den Volks-Schulen angestcllten Lehrer und Unterlehrer (Lehrerinnen und Unter» lehrerinnen) sind verpflichtet,' an dem gesetzlichen Wiederholungs- und Fortbildungs-Unterrichte sich zu betheiligen. An mehrelassigen Wiederholungs-Schulen sollen die Lehrer der einzelnen Abtheilungen mährend des Semesters ohne einen wichtigen Grund nicht gewechselt werden; auch soll bei den vorgeschriebenen monatlichen Besprechungen (Conferenzen) der Direktoren und dirigiren-den Lehrer mit den Lehrern und Unterlehrern dem Zustande und der Beförderung des Wiederholungs-Unterrichtes eine vorzügliche Aufmerksamkeit gewidmet werden. Eifer und Erfolg im Wiederholungs - Unterrichte soll den Lehrern und Unterlehrern als Verdienst angerechnet, und in angemessener Weise zur Anerkennung gebracht werden. Wo Remunerationen für die dießfälligc Mühewaltung des Lehrpersonales noch nicht systemisirt sind, ist thunlichst Sorge zu tragen, daß solche entweder jährlich oder in anderen festgesetzten Zeiträumen aus Gemeindemitteln erfolgt werden. Hiebei sind diejenigen Lehrer besonders zu berücksichtigen, welche den Wiederholungs-Unterricht auch an Wochentagen zu ertheilen haben. c) Aufsich t. Aeußere Schul-Ordnung. §. io. Die Wiederholungs- und Fortbildungs - Schulen stehen unter Aufsicht der Behörden der Volks-Schulen. Für den Zeichnungs-Unterricht sind, wo cs noch nicht geschehen ist, und geeignete Fachmänner dafür gewonnen werden können, besondere Zcichnungs-Jnspcctoren zu bestellen. An der Förderung dieser Schulen, namentlich in Städten, haben sich auch die Repräsentanten der Gewerbe, und zwar vornämlich hinsichtlich des von außen her zu leistenden Beistandes, der Überwachung und Förderung des Schulbesuches, Zuhaltung der Unterrichtszeit und Beobachtung der Stundeneintheilung, des Einflusses auf die Schüler außer der Schule, sowie hinsichtlich der Beistellung der Schulbücher und anderer Unterrichts-Erfordernisse zu betheiligen, zu welchem Zwecke von denselben besondere Inspektoren aus dem Gewerbsstandc zu bestellen sind. Die Seelsorger und die weltlichen Orts-Schulaufsehcr sollen, so oft es ihnen möglich ist, bei dem Wiederholungs-Unterrichte zugegen sein. Auch wird es der guten Sache nur förderlich sein, wenn die Gemeinde-Vorsteher in der Wiederholungs-Schule von Zeit zu Zeit erscheinen, und sich von dem Zustande derselben überzeugen. Ein besonderer Eifer in der Ausübung des Aufsichts-Amtes wird von der Regierung als Verdienst angesehen und gewürdigt werden. §• H. In jeder Wiederholungs-Schule, an mehrclassigen in jeder Classe, ist voir dem Lehrer ein Katalog zu führen, in welchem der Name jedes Schülers nebst Alter, Geburtsort, Land, Religion, Beschäftigung, Name und Wohnort der Eltern oder des Lehrherrn, Fabriksherrn oder Dienstgebcrs, und Tag des Eintrittes in die Schule einzutragen, und worin die nöthigen Vormerkungen über den Schulbesuch, die Verwendung, das sittliche Verhalten und die Fortschritte zu machen sind. In dem Kataloge haben am geeigneten Platze auch die Personen, welche die Aufsicht führen, den Tag ihres Besuches der Schule einzuzeichnen. An mehrclassigen Wiederholungs-Schulen ist außer den Hand-Katalogen der einzelnen Lehrer noch ein Haupt-Katalog über die gesammte Schule anzufertigen und im Schul-Archiv aufzubewahren. Wo eigene „Wiederholungs-Schulbüchlcin" als Controle für den Schulbesuch noch nicht eingeführt sind, hat dieß zu geschehen, und haben die Lehrer die nöthigen Einzeichnungen oder die etwa eingeführte Stämplung in der Art zu machen, daß dadurch der Unterricht so wenig als möglich gestört und abgekürzt werde. §. 12. Die Abhaltung öffentlicher Prüfungen in den Wiederholungs- und Fortbildungs-Schulen bleibt dem Ermessen der Schul-Bezirks-Aufsehcr (beziehungsweise der Schulen-Obcr-Aufseher) im Einvernehmen mit den Orts-Seelsorgern und den Borstehungen der Gemeinden und Gewerbetreibenden überlassen. Wo eine öffentliche Prüfung nicht eingeführt wird, soll an dem letzten Unterrichtstage jedes Schuljahres eine feierliche Classen-Berlesung, zu welcher die Schul-Vorsteher, die aus dem Gewerbsstande bestellten Jnspeetoren, die weltlichen Orts-Schul-Anfseher einzuladen, sowie andere Schulfreunde und die Eltern der Schüler zuzulassen sind, vorgenannten werden, wobei die fleißigsten und sittsamsten Schüler unter Betheilnng mit Prämien, welche von den Gemeinden, Gewerbetreibenden oder anderen Schulfreunden gespendet werden, zu beloben sind, an diejenigen aber, bei denen Unfleiß und tadclhafte Sitten bemerkt wurden, ein ernstes Wort der Ermahnung und Warnung zu richten ist. In Städten, wo die Leitung und Beaufsichtigung der Wiederholungs-Schulen wegen der großen Schülerzahl viele Mühewaltung erfordert, hat der Schul-Vorstand mit den bei dem Unterrichte betheiligten Lehrern und den ans dem Gewerbe- und Handels stand e bestellten Inspectoren wenigstens halbjährige Berathungen abzuhaltcn, bei welchen nebst dem, was das Gedeihen der Anstalt betrifft, zugleich die Claffen-Noten derjenigen Schüler, welche zum Austritt (beziehungsweise zum Uebertritt in die gewerbliche Fachschule) reif sind, zu bestimmen sein werden. §. 13. Die Schul-Zeugnisse werden unentgeltlich und in gleicher Weise, wie jene der Werk-tagö-Schulen, ausgefertigt. Zeugnisse erhalten nur diejenigen Schüler und Schülerinnen, welche die Wiederholungs-Schule durch die vorgeschriebene Zeit besucht haben. Die Zeugnisse über den Wiederholungs-Unterricht sind, wo nicht die Umstände eine abgesonderte Ausfertigung derselben nothwendig machen, mit jenen über den Religions-Unterricht, beziehungsweise den Besuch der Christenlehre, zu verbinden. §. 14. lieber die Wiederholungs- und Fortbildungs-Schulen haben die Schul-Bezirks-Auf-seher alljährlich einen besonderen Bericht zu erstatten, und denselben mit dem Haupt-Berichte über den Zustand der Bolks-Schnlen in Verbindung zu bringen. d) Pflicht zum Besuche der Wiederholungs-Schule und Strafen für die V e r n a ch l 8 ff i g u n g desselben. § 15. Die Pflicht zum Eintritte in die Wiederholnngs-Schnle beginnt sogleich nach dem Austritte ans der WerktagS-Schnle, bei Kewerbs-Lehrlingen insbesondere mit dem Eintritte in die Lehre. Diese sowie die Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungs-Schule währt in der Regel bis zum vollendeten 15. Lebensjahre; bei Gewerbs-Lehrlingen, sofern dieselben nicht in eine gewerbliche Fachschule übertreten, durch die ganze Dauer der Lehrzeit. Durch diese Verpflichtung ist die allgemeine zum Besuche des Religions-Unterrichtes, beziehungsweise der Thcilnahme an der Christenlehre dort, wo nicht in Folge örtlicher Verhältnisse (§. 3) der Religions-Unterricht in der WiederholungS-Schule selbst ertheilt wird, nicht aufgehoben. §■ 16- Vom Besuche der Wiederholungs- und Fortbildungs-Schule sind befreit: 1. Jene Knaben und Mädchen, welche nach dem Austritt aus der Werktags-Schule ihre Bildung ununterbrochen in höheren Lehr-Austalten fortsetzen; 2. Knaben und Mädchen, welche nachgewiesener Maßen einen fortlaufenden häuslichen Unterricht genießen; 3. Knaben, welche entweder eine zweiclassige Unter-Realschule oder mindestens zwei Classen des Unter-Gymnasiums mit der ersten Fortgangs-Classc zurückgelegt haben; 4. Gewcrbs-Lehrlinge, welche bereits die Wiederholungs-Schule und den Religions Unterricht, beziehungsweise die Christenlehre, mit gutem Erfolge besucht haben. §. 17. Je nachdem die Aufnahme der Lehrlinge in die Lehre vor der Vorstehung der Gewerbs-Genossenschaft oder vor der Gemeinde-Vorstehung (§. 90 Gewerbe-Ordnung) geschehen ist, haben diese Vorstehungen die aufgenommenen Lehrlinge, ohne Unterschied, ob eine Probe-Lehrzeit bedungen ivnrde, oder nicht, bei der Schule, zu deren Besuche sie verpflichtet sind, anznmelden, und zugleich die Lehrherren an die Pflichten, die ihnen das Gesetz hinsichtlich des Schulbesuches der aufgenommenen Lehrlinge auferlegt, sowie an die Folgen der Verab-sännmng dieser Pflichten in geeigneter Weise zu erinnern. In gleicher Weise ist jeder Wechsel der Lehrherren, der Lehrlinge und die Entlassung jedes Lehrlings aus dein Lehr-Bcrhältmsse der Schule bekannt zu geben. Damit sich Knaben und Mädchen, welche zum Besuche der Wiederholungs-Schule verpflichtet sind, dieser Pflicht nicht entziehen, soll in jedem Orte unter Mitwirkung der Gemeinde mit Zuziehung der ans dem GewerbSstande bestellten Jnspectoreu alljährlich in den Herbst-Ferien, wie hinsichtlich der Werktags-Schulen, eine genaue Beschreibung der zum Besuche der Wiederholungs-Schule Verpflichteten vorgenommen, und bei dieser Gelegenheit auch erhoben werden, ob die Fabriks- und Gewcrbs-Jichaber den ihnen hinsichtlich des Schul-Un- terrichtes ihrer schulpflichtigen Arbeiter und Lehrlinge durch die Gewerbe-Ordnung vorgeschrie- benen Pflichten Nachkommen. §• 18. Die Local-Schulaufsicht hat nicht nur die im Besucke der Wiederholungs-Schule nachlässigen Schüler ernsthaft zu ermahnen, und die Eltern, Dienstgeber und Lehrherren auf die Nachlässigkeit ihrer Kinder, Dienstboten und.Lehrlinge bei Zeiten aufmerksam zu machen, sondern auch vierteljährig im Wege der Schul-Bezirkö-, beziehungsweise Schulen-Oberaufsicht, ein Verzeichniß derjenigen Schüler, bei denen die angewandten gütlichen Mittel keine Beachtung fanden, der politischen Bezirks-Behörde zur gesetzlichen Amtshandlung vorzulegcn. Entfällt die Nothwendigkeit der Vorlage eines solchen Verzeichnisses, so ist eine negative Anzeige der Behörde zu erstatten. §. 19. Eltern, Vormünder und Dienstgeber, welche die Schuld tragen, daß die Wiederholungs-Schule von ihren Kindern, Mündeln und Dienstboten verabsäumt wird, werden entweder zu einer Geldstrafe von 2 bis 4 fl. ^verhalten, oder bei erwiesener Mittellosigkeit mit eintägigem Arreste bestraft. Das Strafgeld ist den entweder schon bestehenden oder mittelst desselben neu zu gründenden Local-Schulfonden zuzuwenden, welche die so eingehenden Beträge lediglich zur Anschaffung von Schul-Reqmsiten für arme Kinder zu verwenden haben. Inhaber von Fabriken und Gewerben dagegen, welche sich einer gleichen Vcrabsäumung hinsichtlich ihrer schulpflichtigen Arbeiter und Lehrlinge schuldig machen, verfallen einer Geldstrafe von 10 bis 400 fl. (§. 133 G. D.) oder bei Zahlungsunvermögen einer Arrcststrafe, wobei für je 5 fl. ein Tag Arrest (§. 135 G. O.) zu bemessen ist. Ist die Pflichtvergesseuheit eines Gewerbs-Inhabers von der Art, daß es bedenklich erscheint ihm noch fernerhin Lehrlinge anzuvertrauen, so wird ihm das Recht, Lehrlinge zu halten, zeitweilig oder ans immer entzogen (§. 137 G. O.). Haben wiederholte Bestrafungen sich als fruchtlos erwiesen, so wird einem solchen Gcwcrbs-Inhaber die Gewerbs-Berechtignng entzogen (§. 138 G. O.). Die Untersuchung und Bestrafung der dießfälligen Uebertretungen der Gcwerbs-Inhaber obliegt über jeweilige Anzeige und insbesondere aus Anlaß der vierteljährig eingelangten Ver- zeichnisse (§. 18 dieser Verordnung) der politischen Bezirks-Behörde. Die Einbringung der Strafgelder (§. 151 G. O.) erfolgt im administrativen Epecutionswege. Sie fließen, wenn der Straffällige zu einer Genossenschafts- oder Unterstützungs-Casse beitragspflichtig ist, in die bezügliche Casse, sonst in den Armenfond des Ortes, wo die Uebertretung begangen wurde. Gegen Gewerbs-Lehrlinge, welche durch eigene Schuld den Besuch der Wiederholungs-Schule vernachlässigen, werden, wenn die häusliche Zucht durch die Lchrherrn ohne Erfolg bleibt, angemessene Arreststrafen (§. 135 G. O.) verhängt. In allen Fällen liegt es im Wirkungskreise der politischen Behörden, den bezüglich des Schulbesuchs-Zwanges bestehenden Vorschriften nach Maßgabe der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 Gehorsam zu verschaffen. §• 20. Ucbet die wegen Vernachlässigung der Wiederholungs-Schule und Christenlehre aus Anlaß der vierteljährigen Verzeichnisse (§. 18 dieser Verordnung) gepflogenen Strafamtshandlungen hat jede politische Bezirks-Behörde nach Ablauf jedes Schuljahres, und längstens bis Ende November, einen den ganzen Bezirk umfassenden Bericht an die Landesstelle zu erstatten, und demselben einen Ausweis aller innerhalb des Amtsbereiches bestehenden Schulbezirke beizuschließcn, aus welchem zu ersehen ist, welche Schulbezirke die vierteljährigen Verzeichnisse und welche negative Anzeigen vorgclegt haben. B. Gewerbliche Fachschulen. §. 21. Die gewerblichen Fachschulen haben den Unterricht den Bedürfnissen der einzelnen Gewerbe möglichst anzupassen, und denselben vorwiegend praktisch zu gestalten. Es ist jedoch zulässig, ihren und den Zweck der Wiederholungsschule in denselben Anstalten zu vereinigen. §. 22. Die Verpflichtung zum Besuche der Fachschulen beginnt für schulpflichtige GewerbS- Lehrlinge mit der erlangten allgemeinen Vorbildung und dauert bis zum Schlüsse der Lehrzeit. In die Fachschulen sind daher aufzunehmen: 1. Gewerbs-Lehrlinge, welche entweder eine zweiclaffige Unter-Realschule oder mindestens zwei Classen des Unter-Gymnasiums mit der ersten Fortgangsclasse zurückgelegt haben; 2. Gewerbs-Lehrlinge, welche bereits die Wiederholungs-Schule und den Religionsunterricht, beziehungsweise die Christenlehre, mit gutem Erfolge besucht haben; 3. Gewerbs-Lehrlinge, welche in Folge der in einer Aufnahms-Prüfung erprobten Befähigung der Aufnahme würdig erkannt werden. §. 23. Wer die Fachschulen zu gründen hat, und durch welche Mittel dieselben zu erhalten sind, bestimmt die Gewerbe-Ordnung (§§. 114, 119, 123 G. O.) §. 24. lieber die organische Einrichtung der gewerblichen Fachschulen und über Aenderungen der getroffenen Einrichtungen, sowie über die Maßregeln, um die gehörige Benützung dieser Schulen zu controliren, haben die Gewerbs-Genossenschaften oder wo solche nicht bestehen, die Gemeinden oder sonstige Gründer Beschlüsse zu fassen, und solche der Landesstelle zur Genehmigung vorzulegen, welche darüber mit der Handels- und Gewerbekammer, und in dem Falle, als an derselben Anstalt Wiedcrholungs- und Fach-Unterricht ertheilt werden soll (§. 21), auch mit der Schulen-Ober-Aufsichts-Bchörde das Einvernehmen zu pflegen hat. §• 25. Die Beiziehung öffentlicher Lehrer zu dem Unterrichte in Fachschulen ist nur in soweit zulässig, als dieselben dadurch in der Erfüllung ihrer ordentlichen Berufspflicht nicht behindert werden. Im Falle ihrer Betheiligung sind sie berechtiget, für die dießfällige Mühewaltung eine angemessene Remuneration anzusprechen. Die Bestimmung dieser Remuneration bleibt dem gegenseitigen Uebereinkommen überlassen. §. 26. Die gewerblichen Fachschulen stehen unter der unmittelbaren Aufsicht der Gewerbs-Genosscn-schaften und, wo solche nicht bestehen, der Gemeinden. Die Regierung behält auch rücksichtlich dieser Schulen das ihr gesetzlich zustehende Recht der Ueberwachung des Unterrichtes. §. 27. Hinsichtlich der Bestrafung der Vernachlässigung des Besuches der Fachschulen gelten die im §. 19 dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen. §. 28. Gewerbs-Lehrlinge, welche zum Besuche der Wiederholungs-Schule verpflichtet sind, werden durch die Aufnahme in eine Fachschule der Pflicht, die Christenlehre zu besuchen, nur in dem Falle enthoben, wenn an der Fachschule selbst ein genügender Religions-Unterricht ertheilt wird. Auch wird die der Schulcn-Oberaufsichts-Behörde zustehende Ueberwachung solcher Lehrlinge in dieser Beziehung während des Besuches der Fachschule durch dieselben nicht behoben. mrmi tu - ■ .i ; .:rk • , , ;ir . - rbbnii ■ • - • !■ »N- v; , '■ r';;. bvu} -J'' • :/7. v.,, ] . ' . ■ ■ , ! • i ' ' !. .ca | ni'ißit j h iti Vi-ir;- :;! mr, ,: -m;Y/ či ?;jn: •, ,jd >. t strin