H«« s-^M'R , » « t ^^^_______________^M,7HF1-----IN-----^........- , ' ^ '^' ----------'"-'---------^ " X'° 4. Vonnrrstag den 8. Männer 1829. e^ubernial - ^erlMtÄarungen. Kundmachung des k. k.. lllyrischen Landes^ Gubernlums zu Lalbach. — Den Hufschmieden am Lande wird es gestattet, selbst eräugte N«lgel bey Hause und auf den Märkten zu rcrkaufcn. Die hohe k. k. vereinte Hofkan,ley hat ,n Uebereinstimmung mtt der hohcn k. k. allgemeinen Hofkammer festzusetzen befunden, daß die Hufschmiede auf dem Lande selbst er« zeuqte Nägel bey Hause und auf Märkten verkaufen dürfen, »ndem d,e Elzeugung der Nagel, obgleich ,sie zu den Gewerbe rechten der Magelschmiede gehört, »hnen dennoch nlctxt als ^n ausschließendes Recht m der Art zuerkannt werden kann, daß sie nicht auch anderen Gewerbsclassen, welche nach der Natur und Beschaffenheit chrer Beschäftigungen zur gleichartigen Erzeugung dieser Arilkel, ^rufen seyn dürften,, gestattet werden tonnte. Dieß wird hiermit m Folge des eingelangten hohen Hofkan^lev -Dec-etcs vom 26. November l. I., Zahl 26939, zu Jedermanns Bö-, nthmungs-Wissenschaft öffenüick kund gegeben. — Lalbach den ig. December 1826 Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg/ Bandes-Gouverneur. Leopold Graf v. W elsev sheim b, k. k. Gubcrnial-Rath. Z. 6. (1) 26 Kr. 2706^4170, C i r c u l a r e des k. k. illynschm Gubcrnlums zu Laibach. Enthaltend die nahern Bestimmungen wegcn dcv zufolge allerhöchsten Patentes vom 2ä> Februar 1627, allgemein cmzufüh«ndenWanderbüchcr. Mit Beziehung auf das allerhöchste Patent vom 24. Februar 1827, wegen allgemeiner Einführung der Wanderbücher in der gesamm-ten österreichischen Monarchie, werden folgende Bestimmungen bekannt gemacht: — Er» ssens: Das Wanderbuch hat aus fünf Bögen oder vierzig Blatter m Octav-Format zu bestehen, die mit einem zweyfärbigen Fa- den geheftet, und dessen End?"an der innern Seite des steifen Einbandes mit dem Siegel der ausstellenden Behörde befestiget sind. Die einzelnen leiten erhalten die Bezeichnung mit der fortlaufenden Ziffer von t bis 80. Auf der ersten Seite befindet sich der Stampel von 1 5 Kreuzer, die Zahl unter welcher das Wandcrbuch ausgefertiget ist, nnd der Titel: „Wand/rbuch in Folge des allerhöchsten Patentes pom 2^. Fetz r na r 1627/' — Dann folgt der Name, Geburtsort, das Alter und das vollständige Signalement nebst der Namensfertigung des Bctheilic: , wie es bey Passen gewöhnlich ist, nebst der Aufforderung an alle Behörden des Inn-und Auslandes, den Vorweifer unbeirrt hin und wieder ziehen zu lassen, und der Fertigung der das Wanderbnch ausstellenden Be-' Horde" — Sohln ist die Vorschrift für das Benchmcn des Bethciltcn, und m Folge der allerhöchsten Entschließung vom 16. Februar 1822, d^c Warnung /ingcschaltet, daß jede Verfälschung des Wanderbuches nach den Paragraphen 178 und 181, des^I. Theils des ' Strafgesetzbuches, als Verbrechen des Betruges geahndet werden würde. Im weiterm Verfolge sind die Zeugnisse der Arbeitsgeber, dann die Reiscbcwilligungcn und Vidirungen der berufenen Behörden einzutragen. —. Z w e y t e n s: Die Ausfertigung dcr Wandcrbüchcr hat durch die Bezirksobrigkel-ten zu geschehen. — Drittens: Ic-dcr inlandische Handwerksgeselle oder Arbeiter, muß bis zu dem im allerhöchsten Patente bestimmten Tage, nämlich bis i. May 1629, ein Wanderbuch sich verschaffen, widrigcns cr als ausweislos angesehen und behandelt; per ein solches Individuum aufnehmende Arbeitsgeber aber nach den Bestimmungen des §. 79, des II. Theils des Strafgesetzes, die wegen Aufnahme von Gesellen ohne einer ordentlichen Kundschaft bestehen, bestraft werden würde. Dcr Gesell oder Arbeiter hat sich bep der Obrigkeit seines Aufenthaltes gegen Einlegung seines Lehrbriefes, seiner, Kundschaften und Arbcitszcugmsse um ein Wanderbuch zu mel- 20 oen. Der ZInhalt dcr beygebrachten Kundschaften und Zeugnisse ist auszugsweise in der Art in das Wanderbuch einzutragen, wie es in der Folge in Absicht auf die Arbeitszeugnisse vorgeschrieben werden wird. — Viertens. Innlandische Handwerksgesellen und Arbeiter, welche nach dem zur allgemeinen Einführung der Wandcrbücher bestimmten Tage aus fremden Staaten zurückkehren/ haben derselben Pssicht bey der ersten Gränz-Obrigkeit gegen Einl'egung ihrer Handwerks-Urkunden und Pässe nachzukommen. Hier ist dasselbe zu beobachten, was in §. 3, in Absicht auf die Eintragung der Kundschaften und Zcugnljse angeordnet worden ist. — Fün f-kens: Das Nämliche gilt auch ftn- die auslandischen Handwerksgesellen und Arbeiter, welche einwandern, in so fern dieselben nicht bcreics mit Wandcrbüchern von Seite ihrer Regierung versehen wären. Für ausländische Wanderbücher gilt dasselbe Verfahren, welches für die innlandischen vorgeschrieben ist. — S echstens: Für die Ausfertigung des Wanderbuches ist ein Betrag von i5 Kreuzern, dann die Sta m pel ge bü hr mit i5 Kreuzern, folglich zusammen Io Kreuzer Merallmünze zu entrichten. Siebentens: Das Wandcrbuch ist bey dem Emtrttte in die Arbeit von dcm damit Verheilten, dein Arbeitsgeber zur Aufbewahrung zu übcrg^bm. Bey dem Austritte aus der Arbeit, hat der Letztere mit dem Arbeiter und dem Wanderbuche zur Bezirksobrigkeit sich zu verfügen, bey derselben die Zeit durch welche jener in Arbeit gestanden genau anzugeben, und wenn der Arbeiter geschickt, fleißig und treu sich benommen, diesc Eigenschaften zu bestätige,.. Beydes hat die Obrigkeit in das Wanderbuch einzutragen. Sollte das Zeugniß in Ansehung dcr letztern Eigenschaften nicht günstig entfallen, so ,st nur dieArbeitvoaucr, oder hinsichtlich des Zeugmsscs, über die cine oder die andere der bemerkten Eigenschaften nur jen?s aufzunehmen, welches zum Vortheile des Arbiters gereicht. Der Arbeitsgeber hat dieses Zcugnlß mit seiner Namensfertigung zu versehen, und die Obrigkeit die Fertigung amtlich zu bestätigen. Uebrigms kann dem Arbeitsgeber das personliche Erscheinen vor der Ben'rks-Obrigkeit nachgesehen werden, wenn er derselben ein schriftliches Zcugmß über das Benehmen des Handwerksgesellen übergibt. — Achtens: Wünscht der Arbeiter m dem Inn-oder Auslande zu reisen,, so ist alles dasjenige zu beobachten, was bisher für die Ausfertigung von Wanderpaffen in die eine ydec die andere Provinz, dann in das AM.mL vorgeschrieben war. — Jene Behörden, welche in einer oder in der andern Beziehung sob che Bewilligungen und Passe ertheilten, oo^ vidirten, haben auch für die Zukunft m ch>-rer Wirksamkeit zu bleiben, und die Bewilligung oder Vidirung in das Wanderbuch em? zutragen — Die Vidirungen sind von bcr Obrigkeit m den ordnungsmäßig zu führenden Paß- Protocollen unter Eröffnung ^ ner besondern Rubrik für die Nummer ,d?» W^nderbuches m Evidenz zu halten. ---, N cu ntens: Gleichwie der Handwerks' geselle und Arbeiter das — die Stelle 3^ Paffes vertretende Wanderbuch auf der Reift-Route bey den Obrigkeiten vorzuweisen der? Mcbtet ist, eben so haben diese auf die ge^ naue EiMialttmg der vorgezcichneten Routt zu wachen, und Hierwegen nach Maßgabe der bestehenden Paß-Vorschriften das Amt zu handeln. — Z e h n r e n s: Sollte in einem Wanderbuchc kein Raum zu Eintragungen mehr erübrigen, so ist dcm Handwerksgesellen oder Arbeiter zu dem bereits besitzenden Wanderbuche em zweytes auszustellen, in dem letzteren jedoch ausdrücklich zu bemerken, daß dieses cme Fortsetzung ocs früher erhaltenen sey. — E i l f t e n s: Gehlem Wandcrbuch verloren, so hat der Handwerksgeselle oder Arbeiter davon bey der Bezirks-Obrigkeit die Anzüge zu machen, wo dcr Verlust sich zugetragen hat; diese ist verpachtet, darüber eine genaue Untersuchung einzuleiten, ob und in wie ferne die Angabe sich bewahrt, zu welchem Ende ins? besondere voll der Obrigkeit, in deren Bezirke der Geselle oder Arbeiter zuletzt in Arbeit stand, die Auskunft einzuhohlcn ist, ob er mit einem Wanderbuch versehen war, und im Bejahungsfalle dein Anzeiger die amtliche Bestätigung de^ Verlustes auszustellen, gegen welche dennclbcn ein Dupplicat des ursprünglichen Wanderbuches mir der ausdrücklichen Bemerkung, daß es ein Duvplicat sey, von jener Obngkeil auszufertigen ist, dlc das verlorene Wandcrduct> ausgestellt hat. ,— Zwölftens: Macht ein Handwerksgeselle oder Aroettcr sich eines Verbrechens, einer schwcren Polizep- Uebcrtrcttmg oder eines Polizey-Vcrgöhcns schuldig, so ist demselben das Wanverbuch nach ausgestandener Gtrafc stets wttder ztt seiner Legitimation über ftinc früheren Wanderuchre zu bchändigen, ohne hierin mn Ern.'äynm!g von der B^ slrafu n g z u ma ch ni. — Dr ? yzehn -tens: Neber di? auüDfemgenden Nan-ocrbüchcr sind von d^> O^'ri^l^^'n genaue Pv^oc^llc zl> führen/ welche d^ f.^U.n^sen^ 21 Zahl der damit ebenfalls zu bezeichnenden ausgestellten Wanderbücher, den Namen, Geburtsort und das Signalement der Betheilten, nebst den Datum der Ausfertigung zu enthalten haben. — V i e r z e h n t e n s: Die Anfiage der Wanderbücher wird nach dem angeschlossenen Formulare von der Landesstelle besorgt, und es werden die Obrigkeiten gegen Verrechnung der Ausfertigungs-und Atampel- Gcbühren danut verlegt werden. Laibach den 11. December i323. Joseph Camillo Freyherr v. Schmjodurg, L.mt'tö' Gouverneur. Iohann Ztcp V c ß e l, k. k. Hubcrnlal-Ralp. Wanderbuch in Folge des allerhöchsten Patentes vom ' iö Für: Name Geburtsort Alter Wohnort Profession Stand ' Religion Statur Gesicht Haare Augcn ' ^ Nase Mund Besondere Kennzeichen Namensfcrtigung Alle lnn,und auslandischen Behörden werden ersucht, den Vorweijer unbeirrt hin und her ziehen zu lassen, und ihm den chunlichcts Vorschub zu leisten. ilnd die Bewilligung oder Vidirung in das Wanderbuch einzutragen. — Viertens: Gleichwie der Handwerksgeselle und Arbeiter das die Stelle des Passes vertretende Wanderbuch auf der Reise- Route bey den ^Obrigkeiten vorzuweisen vcrvftichtet ist, eben so haben diese auf die genaue Einhaltung der vor-gezeichneten Route zu wachen, und Hierwegen nach Maßgabe der bestehenden Paßvorschriften das Amt zu handeln. — Fünftens: Sollte in einem Wandcrbuchc kein Raum zu Eintragungen mehr ci'übrigcn, so ist dem Handwerksgesellen odcr Arbeiter zu dem bereits be--sitzenden Wanderbuche ein zweytes auszustellen, in dem letzrern jedoch ausdrücklich zu bemerken, daß dieses eine Fortsetzung des früher erhaltenen sey. — Sechstc'ns: Geht ein Wandcrbuch verloren, so hat der Handwerksgeselle oder Arbeiter davon bey jener Bezirkst obrigf^t die Anzeige zu machen, wo der Verlust sich zugetragen hat. Diese ist verpflichte^ darüber eine genaue,Untersuchung einzuleiten, ob und in wie ferne die Angabe sich bewahrt; zu welchem Ende insbesondere von der Obrigkeit, in deren Bezirke der Geselle oder Arbeiter zuletzt in Arbeit stand/ die Auskunft ein-zuhohlen isi, ob cr mit einem Wandcrbtt-che vcrsehcl' ^n-, und im Bejahungsfälle dem Anzeiger ric amtliche Bestätigung des Verlustes auszustellen, gegen welche demselben ein Dupplicat des ursprünglichen Wandecbuches mit.der ausdrücklichen Bemerkung, daß es em Du'pplicat stp, von jener Obrigkeit «uszufep- 22 tigen lst, die das Verlorne Wanberbuch ausgestellt hat. — Sl eben tens: Jede Verfälschung des Wanderbuches wird nach den Paragraphen 178 und 161, des I. Thnls des Strafgesetzes als Verbrechen des Betruges angesehen und bestraft werden. Wir Franz der Erste, von Gottes Gnaden Kcnser von Oesterreich; König zu U Hungarn, Böhmen, der Lombardei?, Ve-^l nedig, Galizien, Lodomerien und Illprien; Erzherzog zu Oesterreich :c. :c. Um den mancherley Unfügen zu steuern, welche durch die an Handwerksgesellen und Arbeiter ausgestellten Kundschaften, Zeugnisse und Wandervasse, herbeygeführt werden kön-nen, haben Wir zu bestimmen befunden, daß in Zukunft die Ausstellung der erwähnten Urkunden für die genannten Individuen nicht wehr Statt finden, und daß auf dieselben, wenn sie dennoch beygebracht würden, keine Rücksicht genommen werden soll. — An deren Stelle, und um den Gesellen und Arbeitern die Gelegenheit zu verschaffen, über ihre Dienste" und über ihr Betragen zu jeder Zeit auf entsprechende Art sich ausweisen zu können, habcn Wir beschlossen, m Unserer gesammten Monarchie Wanderbücher cmzu-führen. — Die Wandcrbücher haben demnach zum Zweck, einer Seits die Kundschaften und Arbeits-Zcuguisse zu ersetzen, anderer Seits die Stelle der Passe zu vcrtrctm. Es sind nämlich tnc, mit der obrigkeitlichen Bestätigung versehenen Zeugnisse der Arbeitgeber sowohl, als die Bewilligungen dcr berufenen Behörden, zu Reisen im In-oder Auslande, in'die Wandcrbüchcr emzurragm. Die bestehenden Paßvorschriften bleiben voll^ kommen in ihrer Wirksamkeit, und diejenigen Behörden, welche bisher bey Rnsebewliügun-gen, und bey Ausfertigung der Passe für Handwerksgesellen und Arbeiter, Einfiuß genommen haben, sind auch ferner dabey einzuschreiten berufen. — Die allgemeine Einführung der Wandcrbüchcr hat mit 1. May 1829, in Ausführung zu treten, dergestalt, daß an diesem Tage jeder Handwerksgeselle oder Arbeiter, er sey In- oder Ausländer, mit einem Wanderbuche versehen seyn muß.— Ist der, Unsere Staaten betretende Auslander bereits mit cinem Wandcrbuchc versehen, so ist dieses hinreichend; außer dem hat er sich ein Wanderbuch bey dem Eintr.itte an der Gränze, zu verschaffen. — Die Form dcr Wanderbücher und die Vorschriften des Vcr; fahrens mit dcnsclbcn, sowohl in Beziehung auf die damit zu Betheilenden, als auf die einschreitenden Behörden, werden durch ein besonderes Circulars bekannt gemacht werden. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt-und Residenzstadt Wien, den 24. Hornung, nach Christi Geburt im Eintausend Achthundert und sieben und zwanzigsten, Unserer Reiche im fünf und dreyßigsim Jahre. Franz. (l.. 8.) Franz Graf von ^ a u r a u, oberster Kanzler. I oh. Ncv. Freyherr v. Geistern. Nach ^r. k. k. apostol. Majestät höchst eigenem Befehle: Ignaz Freyher r v. Stuppan. Z. iö. N) 2a (^>ll>. ^.r. 29271. Concurs zur Besetzung der be, dem Tropvauer k. k. Absatzvostamte neu kren-ie», Dienststellen. — Seine k. k. Majefiat genchtrn mtt allerhöchster Entschließung vom 6. November d. I., für das neu organlsirie k. k. Absatz- Postamt m Troppau folgende DlenMteilen zu bewilligen, als: istenS einen Postoelüveser mit dem Jahr-gehalte von Ach c Hundert Gulden, und gegen Erlag einer Oien'lcaunon von Acht Hundert Gulden für bc,de Postgefalle; 2tens em^l, kontrulllrsnden Po!toff,c«er mn BechS Hunderi Gulden Gehalt, und gegen Erlag einer gleichmäßigen Kaution von Gechs Hunderr Gulden, und Hrens. einen Gr^ef-träger u^nd Packer m,t Fünfzlg Gulden Ge-hilt, und gegen ^rlaa von ,00 st. Caution. Zur Oestrellung der Kan^lev^ und Amrsers forvermsse wurde em jährlicher Pauschalbetrag uon Sechzig dulden tn Cono. Münze bewüllzet. — Ole Helrungs'Emolumente sind beldcn Beamten zur Theilung nach Verhältniß ihrer Besoldungen einstweilen mit Vor« bchalr elner allfälllgen Aenderung übcrlassen wo.den. Die Nebmgcnüffe von Rcc>,p^ssen und ^ltaff^cen müssen aber dem höchsten Aerar ganj verrechnet werden, auch findet der Be-;ug der 5 o)Q von der Postwagens - Porto-Verrcchnung n»cht mehr statt. — Für den P.'stocrweser m Troppau wurde d«e l lte Dia-Nn-blasse bestimmt, und »h.n der Genuß emer freyen Wohnung »m Hause, wo das Postamt untergebracht »st, bewilliget. — Zur Besetzung dieser Dienststellen w,rd der Concurs mtt der Frist bls 3l. Jänner 1829 ausgeschrieben, biS wohin die Bewerber ihre gehörig belegten Gesuche hierorts einzubringen haben. Von dem k. k. mährisch-scklesischm Landes-, Gubernium. Brünn am i3, December 1628. Ferdinand Stelnbcrger, k. k. mährisch-schlesischer Vuberntal^ Hecretar. Anhang zur Naibacher Untung. Meteorologische Beobachtungen zu Laibach. , Barometer Thermometer Witterung Mouat 3 "Früh MUtag Abends Früh Mittags Abend Früh Mittag Abends " Z."s"L7" 3^ L. 3'^ 2. K.^W K.jW K-> W bis 9 Uhr bis 2 Uhr bis 9 Uhr, Dcemd. i«2«. Zi. «? 8,2-!«?' 7,^1,7 7,3 4 — 4 ^- 7 ^ Wues Schnee I heiter l Jänner 1^29. 1. 2? 6,0,2? ^^27 2,9. 8— 6 — 4— IMter ^^iter schön 2. 27 2,0 27 2,0 2? 1,7 H — 2 — 2 — Schnee Schnee Schnee ^ 3. 27 1,4, 27 2,2 27 Z,o 5 — ! — 4 — wolricht neblicht Nebel , 4. 27 2,2 H? 5,2 27 i 6 6 — 5 — 8 — Nebel Nebel Nebel , 5. 27 0,0 2ü 11,9 26 11,1 L — 5 ^ 2 — neblicht ivud Schnee ^ 6, 26' ii,> 26, n,5 37 c, 8 Z — 0 — 0^— wolkicht lvoMcht Schnee ^erleichniß ver hier verstorbenem Den 21. December i6!l3. Dem Herrn Maximilian Sinn, k. k. prov. Van« Erector, seine Tochter Pauline? alt 9 Jahre, am alten Markt, Nr. 25, am Scharlach. — Margare« tha Sgorz, ledige Köchinn, alt 7 8 Jahr, in der. Spitalgasse, Nr. 270,, an der Lungenlähmung, — Gertraud Sgouz,ttdigeDicnstmagd, att 75 Jahr, in der Krakau-Vorstadt, Nr. 62, am Skorbut. — Dem Herrn Franz Viditz, k. k. Technischen Baudirections-Practicanten, sein Sohn Viktor, alt 16 Tage, am St. Jacobs-Platz, Nr. 1^1, an Fraisen. — Dem Primus Kuschar, Taglöhner, sein Weib Ursula, alt 46 Jahr, in der Tyrnau - Vorstadt, N5. 5H, an der Lungenschwindsucht. Den 1. Jänner 4623. Agnes Pollanz, Inst^ tutsarme, Witwe, alt 70 Jahr, hinter St. Florian, Nr. 53. — Lormz Prepklluch, Taglöhner, alt 69 Jahr, in der Tprnau-Vorstadt, Nr. 16, beide an der ^ungenlahmung. Den 2. Hn Jacob Rackovitz, bürgert. 5Zut-machermeister, alt 65 Jahr, am St. Iacobsplatz, Nr. 1^6, an der Lungenschwindsucht. Den 3. Dem Jacob Kovatschitz, Polizey-Soldalen, seine Tochter Katharina, alt 8 Monat, in der Gradischa-Vorstadt, Nr. 5^l, an der Gehirnentzündung. — Frau Iosepha Augustin, pensionirte Tabackamts-Kanzellistens-Witwe, alt 90 Jahr, am Nann, Nr. 128 , an Altersschwache. Den 4» Dem Herrn Johann Planmschec?, bürgerl. Bäckermeister, seine Tochter Cäcilia, alt 10 Wochen, am Platze, Nr. Z10, an Fraisen. — Dem Herrn Andreas Malitsch, Realitätenbefltzer, sein Sohn Ignaz, alt ^ Jahr, in der Capuziner-Vor-stadt, Nr. 59, am Scharlach. — Maria Codelli, lcdige Köchinn, alt 28 Jahr, im Civil-Spital, Nr. i, an Verhärtung der Bauchemgeweide. Oours vom 2. Männer 1829. Mittelpreis. Gtaatsschuldverschreibungen ^u 5 v.H. sm ^.M.) Iö Zjä Verloste Obligation. , Hofkam.. ^, - » o / - „55,3 wer. Obligation. d.Zwan4s.^u5 v.H.^ ^ 9"^ Dc,rlede.'S >n Krain u. Aer..^"^^"'H> ^ ^ .^«l. Obligat, der Stande v.^^^'H< Z ^. Wien.Stadt.Vanco-Obl. zu 21^2 v H, n CM>) 4l Odligalion» der allgem- uno Unssar. Hofkammer zu 2 ij2 v. Y. sin CM.) 5» detto detto zu^ 2 v. H. (in CM.) 4a^5 Bank.Actien pr. Stück »100 in Conv. Münze. NNasserstanV ves Naidachfiusses am Vcgel Ver gemauerten Sanal - Vrucke. de^ grüffneter Achwell wehr: D s n 7. Iänne r 1829 : 0 Schuh, 6 3 0 ll. 0 Lin. unter der Schleußenbellung. Z. ". (') ' Verpachtung des ständischen Theaters in Klag ensure. Nachdem die Verpachtung des hiesigen ständischen Theaters im Zähre 1829 ihr Cnde erreicht, und man gesonnen ist, dasselbe vom 1. October 2L29 angefangen, wieder writers zu verleihen, so werden alle jene Schauspiel - Unternehmer, welche die Unternehmung des ständischen Theaters zu pachten wünschen, aufgefordert, sich lang-stens binnen drei Monaten mit ihren Gesuchen oder respec-tiven Pacht-Anträgen an die hiesige ständische Theater-Ober-Direction zu wenden, von welcher ihnen zugleich die Pacht-Bedingnisse werden bekannt gegeben werden. Klagenfurt den 27. December 1828. 24 Nuberttial-^erlautbarunZen. Z. 7. (U Nr. 2779c». C u r r e n d e des k. k. illyrischen Guberniums zu Laibach. Wegen der Beibringung der Bolleten über die verrechneten ^Mauthgebühren m den Pars ticularien der im Dienste reisenden Beamten. Die im Dienste reisenden Beamten haben alle Weg 4 und Brückenmauthe zu bezahlen; M ^ find aber auch ermächtiget, dte dleßfalls gehörig zu erweisenden Auslagen in lhren Rei-separticularlen in Aufrechnung zu bringen. Das hohe Hofkammer-Decret vom 1/,. December 1827, Zahl/^9295, welches die AmordZ nung enthalt, daß sowohl d»e »uxtn'ten Weguno Brückänmauth - BoHeten beyden noch m Aerarial - Reg;e stehenden Wcgmauthämtern/ als auch die sogenannten, Valor-BolleMn bel den verpachteten Mauthstationen, sowohl den' im Dienste reisenden Beamten, als auch den Militär-Individuen zur Nachwnsung und Verrechnung der von ihnen gezahlten Mauth-Gebühren in Händcn zu belassen smd, verschaffet »hnen dle Möglichkeit diese Auslagen zu erweisen. — In den Neise-Particulanen , der im Dienst reisenden Beamten muß daher die Aufrechnung der Weg- und Brückenmau-the documentlrt werden, und die in Anspruch genommene Vergütung der Weg» und Brüt-kenmauth-Gebühren kann nicht Statt sin» den, wenn dle zum Beweise der wirklich ge-WDfchehenen Zahlung dienenden Mauth-Bolle-^tcn nicht beygebracht werden. — Dieß wird über ein herabgelangtes hohes Hofkammer, Decret vom 3c,. November l. I., Z. 43017, zur genauen Darnachachtung hiermit bekannt gemacht. Laibach den »9. December 1628. Joseph Camiilo Freyherr v. Schmidburg, ^ Landes - Gouverneur. W^ Franz Ritter v. Iacomini, ^ f. k. Gubernial-Secretav/ als Referent. Z. 1. (2) Nr. 29045. Kundmachung. Vcrmög Eröffnung der f. ungarischen Statthaltern) vom 11. y. M., Zahl 2992c), 'ist dem Joseph Bulka, welcher im Jahre 2816 als Corporal aus der Gcazion Lodl, meineidig vom Militär entwichen ist, zur Uebernahme der ihm nach dem Hinscheiden seiner Eltern angefallenen Erbschaft zu Polyancez, ein Termm von einem Jahre mit dem Beisatze fessgesetzt worden, daß, wenn er sich binnen dieser Jahresfrist nicht gemeldet haken wn-h;, dessen gegenwärtig unter der Pupillar- Adminiftration siehende Erbschaft seinen Anverwandten eingeantwortet werden würde. — Dieses wird hlennt allgemein bekannt gemacht. Vom k. k. illyrischen Landergubernium. Laibach am I0. December 1828. UrnsämtliOe Verlautbarungen. Z. 16. (1) Nr. zZ46o. Kundmachung. Ueber Ersuchen der k. k. Landesbau-Direction vom 27. d. M., Zahl 3i44, wird bei d,esem k. k. Kreisamce am 17. Jänner 1829, Vormittags 9 Uhr, eine Minuendo-Llciiaüon, wegen Uebernahme der mtt hoher Gubernlal-Verordnung vom lg. d. M., Zahl 28129, bewilligten Bauherstellungen lm Sttticherhofe, und zwar in abgesonderten Pros tokollen, nämlich für die/ welche die schnellere Ausirocknung der von der Salzsäure ergriffenen Mauerwerke des Erdgeschosses be» zwecken / dann für jene, welche zur sarta tec^H eben dieses Gebäudes gehören, abgehalten werden. — Die dießfälligen Kosten belaufen fich nach den buchhalterisch - abzufluten Kosten» Uederschlägen, und zwar für die Erstere an Maurer« und Zlmmermannsarbeit auf 106 ft. 35 kr., für die Letztere aber an Maurerarbett und Materialien, an Zimmermannsarbeit und Materialien, an Tischler-, Schlosser-, Glaserer-, Anstreicher-, Guß- und Mahlerarbclt auf 5gZ fi. ä4 kr. Die Ueber-nahmslustlgen werden daher eingeladen, bei dieser Mmuendo - Versteigerung sich einzufin-den. — K. K. Kreisamt kaibach am II. December 1828» Z7^ (3) Nr. 23 576. Kundmachung. Laut hoher Gubermal- Verordnung vom Za. October l. I., Nr. 2^g3, ist zum Behufe der Beschäftigung der tz?nafitnge im hier-ortigen Provin^al - Strafhause wiederholt der Versuch einer Licitation angeordnet worden. Dle L»citation wlrd demnach am 20. k. M. Jänner, um !o Uhr Vormittags bei diesem Kreisamte abgehalten werden. Welches man mtt dem Beisatze zur allgemeinen Kenntniß bringt, daß die Licitanonsbcdmgnisse hierorts eingesehen werden können. — K. K. Kreisamt Laibach am 3o. December 1828. Ktavt - unv lanvrechtliche Verlautbarungen. z. Z. lIöo. (2) Nr. 6459. Edict. Von dkn k. k. Stadt- und Landrechte in Kram wird anmit bekannt gemacht: Es fi. L. W. oder 2550 fl. D. W., und der gleichfalls in Verlust gerathenen, auch seit 3. May 1781 in-tabulirten Cession, ä6a. 11. Auguste 1779 dieses Conventes, an Herrn Friedrich Grafen v. Lanthieri, gewilliget worden. Es haben demnach alle Jene, welche auf gcdachte.zwey Urkunden aus was immer für einem Nechtsgrunde Ansprüche machen zu können uermemen, selbe binnen der gesetzlichen Frist von einem Jahre, sechs Wochen und drey Tagen,, vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte so gewiß anzumelden und anhangig zu machen, als im Widrigen auf weiteres Anlangen des heutigen Bittstellers, Herrn Christian Grafen v. Attems, die obgedachtcn zwey Urkunden nach Verlauf dieser gesetzlichen Frist für getödtet, kraft - und wirkungslos erklart werden werden. Laibach den 14. October 5326. z. Z. 920. (2) Nr. Hoo3. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird anmlt bekannt gemacht: Es sey über das Gesuch der Ursula Gamutha, ehegatlich Augustm Ramuthasche Vermögens-Ueberhadermn, m die Ausfertigung der Amor-tisationsedicte, rücksichtllch der von Iuliani Eandido, zu Gunsten der Elisabeth König ausgestellten Schuldobligatton, ääo. 7. Jänner i7Zä, inrabulirt auf das in der Polla-na-Vorstadt, s^b Consc. Nr. 2 liegende Haus, unterm 17. Jänner 1765, pr. 60 fi« gewilliget worden., Es Haben demnach alle Je' ne, welche auf gedachte Schuldobligation aus was immer für einem Rechtsgrunde Ansprüche machen zu können vermeinen, selbe binnen der geschlichen Frist von einem Jahre, sechs Wochen und drey Tagen, vot> diesem k. k. Stadt- und Landrechte so gewlß anzumelden und anhängig zu machen, als im Widrigen auf weiteres Anlangen der heutigen Bittstellerinn,-tirsula Ramurha, die ob-gedachte Schuldurkunde 'nach Verlauf dieser gesetzlichen Frist für getödiet, kraft- und wirkungslos erklart werden wird. Lalbach am 12. July 1626. z. Z. 921. <2) Nr. 3673. Von dem k. k. Stadt- und Landreckte in Krain wird anmit bekannt gemacht: Es sey über das Gesuch des LukasSuppan, Eigenthümer des Hauses Nr. 16, in der St. Pee ters-Vorstadt, in die Ausfertigung der Amortisations-Edlcte, rücksichtllch des zwischen Ia° kob Lippitsch., dem Benesicialcn Franz Matthaus Wanko, und dem Joseph Konkara, unrerm <). Februar 1764 geschlossenen, zu Gunsten deS Mathias Wanko für 1000 fi., zu Gunsten des Joseph Konkara aber für Io» fl. auf das obgedachte Haus, unterm 8. August 176H intabulittcn Vergleichscontractfs, ge-wllliget worden. Es haben demnach alle Jene, welche auf gedachte Vergle,chsurkunde aus was immer für einem Rechtsgrunde Ansprüche machen zu könmn vermeinen, selbe binnen der gesetzlichen Frist von einem Jahre, sechs Wochen und'drey Tagen, vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte so gewiß anzumelden und anhängig zu machen, als im Widrigen auf weiteres Anlangen des heutigen Bittstellers, Lukas. Suppan, die obgedachte Urkunde nach Ve.rlauf dieser gesetzlichen Frist für getödtet, kraft- und wirkungslos erklart werden wird. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain. Laibach den 12. July 1828. z. Z. 9ly. (2) Nr. 4004. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird anmit bekannt gemacht: Es sey über das Gesuch der Ursula Ramuthasche Vermögensüberhaberinn, in die Ausfertigung der Amortlsationsedtcte, 'rücksichtllch der von Johann Jacob und Maria Anna Sneller, zu Gunsten des Herrn Lorenz Freyhsrrn v. Rasp ausgestellten (^t,a Inun«.^ 3.9. (1) Von dem Bezirks-Gerichte Tr«ffcn in Nnterkvaln wird auf Ansuchen dcs Fran; Hr», bar, Bestellter des Michael Amblosch zu Laibach, Vormund der Anna und Andreas Ho-tschevarischen Pupillen zu Großlack, zur Li-quidirung dcr Verlaßpassiuen eme Tagsatzung auf den 26. Jänner 182Z/ Vormittags ^ Uhr m>t dem Bnsatze angeordnet, daß alle Jene, welche bn dlesem Verlasse ztwas anzusprechen gedenken, ihre Forderung damals anzumelden und zu llqmdiren haben, wi-dngens sie sich die Folge«' des §. 614 a. b. G. B., zuzuschreiben hätten. Bezirks - Gericht Treffen am i5/De-QQl.ivü gericht« llchen Emverslandmffes , cläa. 6. April, i8o3, ftr. 1000 st. B. Z., i-ez^ocüvQ der darauf auf den Ignaz Rottev gehörigen, dem Gute Strobelhof dienstbaren Wiese Na-liranan^a 11 ^re-^ezeli) und Gemeinanthcll na ?6ilan besindlichen In- und des auf dem vom Lorenz Kra,l dem Ignaz Rotter am zn. Apnl 1607 ausgestellten, und unterm 29. May i6c>7 auf Lorenz Krailsche Realität in-tabulircen Schuldschein pr. noch zu suchenden ^5c»c> st. haftenden Superintabulations'Cer-ilficates, ääa. i>. May zgag, gewilliget worden. Es werden daher alle Jene, die auf dlsse angeblich in Verlust gerathene Berechnung , i-espeonve gerichtliches Emverständ-mß ein Recht zu haben vermeinen, hiemit aufgefordert, bmnen einem Jahre, sechs Wochen und drey Tagen, selbes so gew'.ß bey dle-sem Gerlchte anzumelden,, als wldrtgens das gedachte Emverständniß sammr dem In- und Superintabulations-Eertlsicate vom 1. May l«^o3 fü.r getödtet und kraftlos erklart werden würde. Bez. Gericht Freudcnthal am 5.Map zZ23. ^. 20. (1) Nr. 2097. G d i c t. Vom Beznlsgerichte Neifniz wird hiermit ollgemein kund gemacht: Sö se» auf Ansuchen ees Andreas Adami