Gesetz- «nd VeeordmmgMa v •- i!';:,. • vr. .JIIHI für das ii fl c r r c i rf) i | d) = t f f t v i I" es) c -] i n H c ii [ ü 11 i), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der rcichsnmnittclbarcn Stadt Triest mit ihrem Gebiete. XVU. 6tlief. Aus g e g c b cn und versendet am 23. D e c c in b er 1863. SO Kundmachung der k. t Statthalterei für das Küstenland und die Stadt Triest vom 6. December 1863, betreffend die Einführung von Vieh - Gesundheitspässen mit einer gleichförmigen und bestimmten Tcxtirung. Bei der Nothwendigkeit einer gleichförmigen lind bestimmten Tcxtirung der Vieh-Gesundheitspässe fand das hohe k. k. Staatsministerium mit Erlasse vom 11. November 1863, Z. 19206 — 1134, zn §. 3 des Thierseuchennormales vom Jahre 1859 das beifolgende Formulare unter Anfrcchthaltnng der übrigen Bestimmungen desselben Paragraphcs im Ver-ordnungstvege einzuführen. Dieses Formulare hat mit 1. Jänner 1864 ins Leben zn treten und ist von dieser Zeit an jedes anders verfaßte oder nicht gehörig nach den Rubriken desselben und nach den anfrechtbleibenden Bestimmungen des oben bezogenen §. 3 auSgefertigtes Bieh-Gcsnndheits Certifieat als nngiltig zu betrachten Stellen sich die in dem Viehpasse enthaltenen Angaben als unwahr heraus, so ist gegen die Schuldigen nach den bestehenden Vorschriften die Strafamtshandlung einzuleiten. Gleichzeitig hat sich das hohe k. k. Staatsministerium unter Bekanntgabe dieser Anordnung an die k. ungarische, croatisch-slavonischc und siebenbürgische Hofkanzlci, und au das k. k. Kriegsministerium wegen gleichförmiger Einführung des gedachten Viehpaß-Formulare in den, denselben unterstehenden Berwaltungsgebicten, dann mich an das k. k. Marine- und Handelsministerium, gewendet. Freiherr v. Kellersperg m. p. Formulare. ProtokoUSzahl Bezirk ieh-Paß. Slame und Wohnort des Verkäufers SZamc und Wohnort des Treibers Beschreibung des Viehes Etwaiger Stempel oder Brandzeichen rechts links rechts link« Vorne Hinten Angabe des Ortes, wohin der Viehtrieb gerichtet ist Daß obiges Vieh bei seinem Abtriebe von hier gesund befunden worden sei, und daß weder hier noch in der Umgebung eine Seuche unter dem Hornviehe herrsche, wird hiermit bestätigt. Der Gemeindevorstand am 18 TMhof -]nd dnn ,b| mdw/f ncdiiJi'i'jd dni!-'i! uou jtbhMl? mrr.i ird (/ :'.V ,y!o ' .ißijjiffjd liiinoifl diiw Nü(Vpr.r: i(hic/ino^ " d rinn ,(L; ' >' :id- mlJ nd l! dtinirJOO'idimm'ÄO