^r. 143. Montag den 24. Juni 1850. Z. ,188. (2) Nr. W81. Concurs. Bei der k. k. mähr. Landeshauptcasse ist der Posten des Camera!- und Kriegszahlmeisters, mit welchem unter der Verbindlichkeit dcs Erlags einer Caution von 30UU si. C. M., ein jährli« cher Gehalt von Eintausend fünfhundert Gulden C. M. verbunden »st, in Erledigung gekommen. Die Bewerber um diesen Posten, haben ihre gehörig instruirten Gesuche entweder unmittelbar, oder im Wege ihrer vorgesetzten Behörde, bei dem k. k. Statthalter von Mahren binnen sechs Wochen nach der gegenwärtigen Verlautbarung einzubringen. Brunn den 25. Mai I85l>. Z. 1167. (2) Nr. 5139. Kundmachung. Von der k. k. Finanz-Landeö-Direction für Steicrmark, Karnten und Krain wird in Folge hohen Finanz-Mini sterial-Erlasscs vom Ili Mal 1850, Z. 13861, zur allgemeinen Kenntniß gebracht, das sämmtliche, in den Kronländern Steiermark, Kram und Karnten bestehenden, und in dem Verzeichnisse dieser Kundmachung genannten Weg-, Brücken-, Ucberfuhr-uLinienmäu-the für dl> Jahre 185!, 1852, 1853 und zwar entweder für alle diese drei Verwaltungsjahre, oder für die Jahre 1851 und 1852, oder für daß Jahr 1851 allem, vom 1. November 185U im Wege der öffentlichen Versteigerung untcr nachfolgenden Bestimmungen in Pacht gegeben werden. Unter gleichet! Bestimmungen wild zugleich die Pflastermauth der Stadtg/meindc Gratz, vereint mit den Gratzcr'LinienmautlM, mit dem in dem Verzeichnisse dleser Kundmachung bestimmten A'uöruföpreise, auf die für die Linienmäuthc bestimmte Zeitdauer zur Verpachtung mit dem Bei« satze ausgeschrieben, daß sowohl die städtische, als auch die ärarische Mauthgebühr mit 1. November 1850, zusammen nur Einmal, und zwar bei dem Eingänge emgchodcn werde». 1. Die Versteigerung wird bei derselben Tagsatzung für die einjährige, dann für die zwei und dreijährige Zeitdauer abgehalten, und im Falle eines günstigen Erfolges, für die längere oder kürzere Pachtzeit mlt demjenigen der Vertrag abgeschlossen werden, dessen Anbot über den Ausrufspreis sich als der vorteilhafteste darstellen wird. 2. Aus dem anliegenden Ausweise sind die Namen der Hauptstationen und der ihnen zugetheilten Filial - Einhcbungen (Wchrmauthcn), die Anzahl der Meilen und Brückenclassen, sammt dem Ausrufspreise zu entnehme. In diesem Ausweise ist auch der Ort und Tag angegeben, an welchem die Versteigerung einer jeden Station vorgenommen werden wird. 3. Zu diesen Versteigerungen werden alle Jene zugelassen, welche nach den Gesetzen zu solchen Geschäften geeignet, die bedungene Sicherheit zu leisten im Stande, und von Mauthpachtungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind, 4. Wer im Namen eines Andern einen Anbot macht, muß sich mit dcr gehörig legalisittcn Vollmacht seines Machtgebcrs bei dcr Commission vor der Licitation ausweisen und diese ihr übergeben. 5. Den Pachtlustigen ist gestattet, mündliche Anbote für die Pachtung einer Station, oder mehrerer Stationen zusammen in einem Complex, in so fern sie bei derselben Tagsatzung ausgcboten werden, was aus dem, in dem K. 2 angeführten Ausweise ersichtlich lst, gcgcn dem zu machen, daß sie auf die im §. 8 bezeichnete Art die vorläufige Caution für alle jene Mauthcn, für welche der Gcsammtanbot gestellt ist, erlegen. «. Eben so ist gestattet, schriftliche Anbote für die Pachtungen von Mauthen einzureichen, und zwar auf die Pachtung bloß einer, oder mehrerer Stationen in einem komplexe, in so fern dieselben bei derselben Tagsatzung versteigert werden, wobei der Offerent auch die Bedingung stellen kann, daß sein Anerbieten nur für den Fall gelte, wenn ihm der ganze komplex, für den er den Anvor stellte ohne Ausscheidung irgend einer Station übellassen werde. Die Staatsverwaltung behält sich vor, je nach dem Ausschlage dieser Pachtverhandluugen die Resultate der Versteigerung für die einzelnen Mäuthe, oder jene der Licitation für größere komplexe zu bestätigen. 7. Bei den schrlftllchen, mit gehörigen Stäm-peln versehenen Anboten, ist Folgendes zu beobachten: u) Dieselben müssen mit dem, zufolge des K. 8 dicftr Kundmachung, als vorläufige (Kaution sicherzustellenden Betrage in Barem, oder in Staatspapieren nach dem letztbekannten börsemapi-gen Course belegt, oder mit dem Bewel>e, daß dleser Betrag bel einer Aerarial-Casse, oder einem Gesällsamte ln Barem oder Staatspapieren nach dem Courswcrthe erlegt, oder hypothekarisch - pu-pillarmäßig sicher gestellt worden seyj daher, so weit es sich um eine hypothekarische Sicherstellung handelt, mit der lalldtaflichen oder grundoüchlich einverleibten Verschreikung dcr Grundbuchs- oder LandtasclM-tracte, und der gerichtlichen Schatzungsurkunde der Hypothek versehen seyn. 1>) Dieselben müssen bis zu dem in dem Ausweise dieser Kundmachung bestimmten Tage bei der betreffenden Camcral-Bczirksvcrwaltung für die darin genannten Pachtobjecte versiegelt eingereicht werden. l:) Die schriftlichen Anbote müssen den Bc-trag, der für jede Station angeboten wird, in Zahlen und Buchstaben dcutlich ausdrücken, und sind von dem Anbotsteller mlt dem Vor- und Zunamen, dann Charakter u„o Wohnort dcs Ausstellers zu untcizcichnrll. Paltet», welche nicht schreiben können, ha-den das Offelt ,ml ihrem Handzeichen zu unterfertigen, und dasselbe ncdst dem von dem Namensfertiger und noch einem Zeugen unterfertigen zu lassen, deren Charakter und Wohnort ebenfalls anzügeben ist. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich ein schriftliches Os>rt ausstellen, so haben sie in dem Offerte beizusetzen, daß die sich als Mltschuloner zur ungetheilten Hand, nämlich Einer für Alle, und Alle für Einen, dem Gesällsärar zur Erfüllung der Pachtbedingungcn verbinden. Zugleich müssen sie in dem Offerle jenen Mit-offerenlen namhaft machen, an welchen allein die Uebergabc des Pachtodjcctes geschehen kann. ä) Auf dcm Umschlag des Offertes sind jene Mauthstationen, für welche dcr Anbot gemacht wird, deutlich anzugeben. ^) Dlcsc Anbote dl'nfcn durch keine, den Licitatiouä'Bcomglmgen nicht entsprechende Klauseln beschränkt seyn, vielmehr müssen dieselben die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß dcr Offcrcnt die in dcr Kundmachung enthaltenen, und bei Dcr mündlichen Licitation vorgelesenen, in das. Licilutionsprotocoll aufgenommenen Vertragsbedingungen genau befolgen wolle. t) Die schriftlichen Offerte können so wic die mündlichen auf eine einjährige, zwei- oder dreijährige Pachtperiode, oder auf allc drei Jahre zugleich gestellt werden. 3) Von Außen müssen diese Eingaben mit dcr Aufschrift bezeichnet seyn: „Anbot zur Pachtung dcr Mauthstationen" (folgt dcr Name derStation.) Ein Formular eines solchen Offertes folgt unten zur Einsicht. l>) Dic schriftlichen Offerte sind von dem Zeit« Puncte dcr Einrcichung für die Offercntcn, für die Finanz - Landes - Direction aber crst vom Tage, an welchem die Annahme desselben dem Anbieten? den gemacht worden ist, verbindlich. Die schriftlichen Offerte werden nach beendeter mündlicher Vcrstcigcrung in Gegenwart dcr Pachtlustigcn von dem Licitationscommissar, welchem sie von der Cameras Bezirks-Verwaltung, dic sic in Empfang nahm, vcrzcichnet über» — mittclt werden, eröffnet und kundgemacht. W Als Ersteh^' dcr Pachtung wild dann, ohne eine weitere Steigerung zuzulassen, derjenige angeschen, der entweder bei der mündlichen Versteigerung, oder nach dem ordnungsmäßigen schriftlichen Anbote als dcr Bcstdicter erscheint, sofern dieses Bcstbot den Ausrufsprcis erreicht oder überschreitet, und an und für sich zur Annahme « und zum Abschlüsse dcs Pachtvertrages geeignet ^! erkannt wird. Hierbei wird, wenn dcr mündliche und schriftliche Anbot vollkommen gleich seyn sollte, dem mündlichen, unter zwei oder mehreren schriftlichen gleichen Anboten aber jencm der Vorzug gegeben werden, für wclchcn eine vom Licitations-Commissär vorzunehmende Verlosung entscheidet. 8. Dcr Pächter hat zur Sicherstellung seines Pachtschillings cine Caution zu leisten, welche nach seiner Wahl in dem sechsten odcr in dem vierten Thcil dcs einjährigen Betrages desselben zu bestehen hat. Im ersten Falle nu<ß dcr Pachtschilling monatlich voraus, im zwcitcn Falle nur nach Ende eines jeden Monats entrichtet werden, Diesc Caution kann im Baren odcr in k. k. Staatspapicren nach dem letzten Curse, oder mittelst Hypothckar-Sichcrstcllung geleistet werdcn. Die Einverleibung der letzteren in den Grundbüchern oder Landtafeln geschieht auf Kosten des Pächters. Icdcr Vcrstcigcrungslustige muß den sechsten Theil dcs für ein Jahr entfallenden Ausrufspreises, bevor cr zur Versteigerung zugelassen wird, der Commission als vorläufige Caution (Vadillm) crlegcn; dieser Erlag kann eben so wic dic oben erwähnte Caulion selbst, im Baren oder in k. k. Staatspapicrcn nach dem lehtbe-nanntcn Curse geschehen. Auch kann dafür eine cinvellcibte Pragmatical - SichersteUungs - Urkunde mit Beibringung dcs Grundbuchs - oder Landtafel - Extractcü und dcs Schätzungsactes eingelegt werden, welche jedoch mit dcr Bestätigung ihrer Annehmbarkeit von Seite der betreffenden Kammerprocuratur zu Gratz, Laibach odcr Klagcnfurt verschen seyn muß. Zur Erleichterung jener bisherigen Mauth-pächter, dic mit zu licitircn gesonnen sind, ist, wenn sie sich in kcinem Pachtrückstande befinden, und ihre Caution durch baren Erlag, odcr in Staatspapicren geleistet habcn, odcr wcnn auf dicse Caution bis zum Zeitpuncte der Versteige-rung kein Pfandrecht, oder Verbot von Jemanden erwirkt worden ist, cinc Erklärung genügend, daß sie ihre bcreits für die gegenwärtige Pachtung bestellte Caution vorläufig als Fortsetzung für ihrc künftigen Verpflichtungen ausdehnen. !>. Gleich nach Beendigung dcr Versteigerung wird die als Vadium beigebrachte Sichcrstellung dcncn zurückgcstcllt, welche die Mauth nicht erstanden habcn, dcm Bcstbictcr aber wird die-selbc nur nach gepflogener Richtigstellung der Caution ausgehändigt wcrdcn. Dic Richtigstellung muß vor dcr Uebergabe dcs Pachtobjccceö geschehen, 10. Nachdem dic Licitation einer Mauchsta-tion geschlossen wurde, wird bis zu dein Augcn-gcnblickc, wo die Nichtannahmc dcs Anbotes von Scitc dcr compctcnten Bchörde abgesprochen worden ist, kein nachträglicher Anbot angenommen. 11. Die Ucbcrgabc dcü Gcgcnstmidcö dcr Pachtung gcsch eht nach crfolgter Bestätigung des Li-citationsactes odcr Offertes mit November 1850. 12. Dcr Pächtcr tritt rücksichtlich der gepachteten Station, und der damit verbundenen Gebühren-Einnahme in die Rechte dcs Acrarö. 462 13. Dort, mo Aerarial - Mauthgebäude be^ stehen, wird, wenn der Pächter es wünscht, wegen miethweiser Ueberlassnng derselben an ihn, ein besonderes Ucbercinkommcn gepflogen werden. 14. Die allgemeinen Pachtbcdingungcn sind ans der Anlage zu entnehmen, die besondern für die einzelnen Stationen eigcndö bestehenden Bedingungen können aber vor der Versteigerung bei der betreffenden Bezirks - Verwaltung in den ge« wohnlichen Amtsstundcn eingesehen werden. 15. Die Licitationen beginnen immer pünct-lich um die zehnte Stunde Vormittags. Formular eines schriftlichen Offertes. (Von Innen.) Ich Endesgefertigter biete für die Pachtung der Mauth (folgt der Name der Station) für die Zeit vom 1. November 185U bis Ende October 1851, oder vom 1. November 185U bis Ende October 1852, oder vom 1. November !85tt bis Ende 1853 den IahrcöMIing von (Geldbetrag in Ziffern) das ist (Geldbetrag in Buchstaben) wobei ich die Versicherung beifüge, daß ich die in der Ankündigung und in den Contracts-bcdingnissen enthaltenen Bestimmungen genau befolgen werde. — Als vorlaufige Caution lege ich im Anschlüsse den Betrag ....... Gulden .... Kreuzer bei, — oder lege ich die nachfolgenden Urkunden bei, welche die Hypothekar- Sicherheit im Betrage von .."... Gulden . . Kreuzern nachweisen. (Sind die bezeichneten Documcntc anzugeben), oder lege ich die Cassaquittung über das erlegte Vadium bei. .... am .... 185U. (Unterschrift nach Maßgabe §. 7). (Von Außen.) Nebst der Adresse der Behörde, an welche das Offert eingesendet wird, und Bezeichnung des Betrages im beiliegenden Geldc, oder der Obligation , oder des Betrages der zur SicherstcUung gewidmeten Urkunden. „Offert für die Pachtung der Mauth" (hier folgt der Name der Station). 'Allgemeine Pachcbed ingungen. Die Bedingungen, unter welchen die Verpachtung Statt findet, sind folgende: > Dem Pachter wird das Recht eingeräumt, die für die gepachtete Station oder Stationen gesetzlich bestimmten Mauthgcbühren nach den bestehenden Tariffen und Vorschriften einzuheben. Der Tariff und eine Zusammenstellung der wichtigsten Mauthvorschriften werden demselben bei der Uebergabc der Station verzeichnet gegen Empfangsbestätigung eingehändiget werden. 2. Bei den sogenannten Wehrmauthcn oder Filial-Stationen treten die nämlichen Wegmauth-Gebühren, wie bei den Hauptstationen ein. Es unterliegen aber diesen Gebühren bei den Wegmauthstationen nur jene Parteien, welche die Hauptstation umfahren, oder mit Vieh um-trciben, d. i. solche Parteien, welche vor dem Hauptschranken von der mauthpflichtigen Straße ablenken, und dieselbe hinter diesem Schranken wieder benutzen. Die Brückenmauthgebühren aber sind bei den Wchrmauthstationen nur in so weit einzuhcben, als die mauthpsiichtigen Brücken wirklich benutzt Werden. 3. Dem Pachter werden die bei den Stationen befindlichen Schrankenbäumc und Zugehör, in so weit sie ein Eigenthum des Aeranums sind, und unter der Bedingung unentgeltlich überlassen, daß er die etwa nothwendigen Reparaturen an denselben aus Eigenem bcstrcite, und sie in demselben Zustand, als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pachlzcit dem Aerarium zurückstelle. Wo keine Schranken bestehen, oder die alten ganz unbrauchbar geworden sind, hat der Pächter für die Herstellung eines neuen Schrantens zu sorgen, der in diesem Falle dergestalt seyn Eigenthum verbleibt, daß er nach Ende der Pachtzeit sich mit seinem allfälligen Nachfolger abfinden, oder dmBchranken wegnehmen lassen kann. 4. Der Pachter ist weder berechtiget, die ihm verpachtete Station in eine andere Ortschaft zu verlegen, noch dieselbe von d.l Straße, an der sie dermal steht, zu entfern», noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu versetzen. Es steht jedoch demselben frei, eine andere Aufstellung des Schrankens bei der Gefällsbe-hörde anzusuchen, welche sich das Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung im Einverständnisse mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstande dagegen obwalten. 5. Der Pächter ist verbunden, die Parteien anständig zu behandeln, und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu expediren. Es liegt ihm ob, den Reisenden, Fuhrleuten und Viehtrcibern, die seinen schranken betreten, die Gebühren außer dem Amte auf der Straße abzunehmen, und die auf den entrichtenden Betrag lautende Bolletc auf Verlangen einzuhändigen, wie nicht minder zur Nachtzeit den Platz am Schranken ergiebig zu beleuchten. Er ist verbunden, eine von der Gcfällsbehörde bestätigte und leserliche Gebühren - Tabelle an dem sichtbarsten und zugänglichsten Platze außerhalb des Einhcbungslocals anzuheften, und wählend der ganzen Pachtzeit angeheftet zu lassen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Vorschriften verfällt der Pächter in elne Strafe von 1 bis M fl., welche die Bezirks-Verwaltung von Fall zu Fall nach Umstanden bemessen wird. 6. Die Beischaffung der Wegmauth-Valor-bolleten bleibt dem Pächter überlassen, es wird jedoch demselben ein Formulare vorgezcichnet werden , nach welchem die Bollcten gedruckt erscheinen müssen, und die Verausgcbung einer anders geformten oder geschriebenen Bollctc wird der verweigerten Erfolgn ng einer Bollere gleich geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl, Datum, oder in dem Ansähe des Gcbührenbetrages corri-girte oder radirte Bolletc der Partei gegeben werden. 7. Wird von einem Pächter die Mauth in einem Falle abgenommen, in welchem sie nichc gebührt, oder wno von einer Partei ein höherer Betrag emgeyoden, als ge>ehlich bestimmt ist, so verwutt der Pachter cme Strafe in dem zwan-zigfachen Betrage dcü zur Ungebühr bezogenen Mauthgeldcö, unabhängig von ienen Strafen, die ihn im Grunde der Strafgesetze noch treffen könnten. 8. Verweigert eine Partei bei Passirung dcs Schrankens oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pachter berech« tigct, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen , und dieselbe ist verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separatcilfahrtcn, so wie bei Extrapost-fahrten mit dem Stundenpaft ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern. — !>. Das Verfahren über die Verkürzungen der Mauthgebühr wird von den nach dem Gesetze hierzu berufenen Behörden gcpslogen. Der Pächter ist jedoch berechtiget, von denjenigen, die er in einer solchen Gefällsübertretung betritt, das sieben und cinhalbfachc der Gebühr als Si-cherstcllung der Strafe in Barem einzuheben, worüber er eine schriftliche Bestätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Beschuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Ver-zehrungsstcuer- oder Controllamtc, oder dem nächsten für die Untersuchungen über Gefällsüber-tretlmgen bestellten Beamten, oder wenn sich emc Obrigkeit näher befindet, bei derselben dic That-beschrcibung aufgenommen und über dieselbe wci-ter nach dem Gesetze vorgegangen. Die wegen den gedachten Gefällsverkürzungen einstießenden Strafgelder fallen nach Abzug der Kosten des Verfahrens, so weit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Vcrurthcilten vergütet werden, dem Pachter zu. 1U. Die Entscheidung der sich auf die EinHebung und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwischen dem Pächter und den Parteien steht den Cameralbchörden zu. Der Pächter ist daher verbunden, den Gefällsbehördcn über alle Matuhangelegenhciten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder mündlich Rede und Antwort zu geben. Die Behörden sind berechtiget ihn hierzu im Falle der Weigerung oder Unterlassung durch Strafboten oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der Camcral-Bezirksverwaltung kann binnen vier Wochen der Recms an die k. k. Finanz-Landes - Direction und gegen Entscheidung der letzten gleichfalls binnen vier Wochen an das k.k. Finanzministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der mit Verordnung des k. k. steierm. Guberniums vom 17. Juni und des illyr. vom 26/28. Juni 1837, Z. !>884 u. 14,183, erfolgten Kundmachung rücksichtlich der Ucberladung zu wachen und die Anzeige hiervon an die nächste politische Obrigkeit oder an das nächste Zoll-Ver-zehrungssteuer- oder Controllsamt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege, in dessen Richtung das Fuhrwerk zieht, der Mauthstation näher liegt. Wird dic Anzeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingehobencn Strafbetragcs. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Circular-verordnung des k. k. stcierm. Gubcrniums vom 5. Juni und jene dcs k.k. illyr. Guberniums vom 12. Juni 184i>, Z. »21U und 14MM, betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen, die Bespannung derselben, dle Breite der Reife der Räder und das Einlegen der Rcißkctten befolgt werde und jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder oc,r nächsten politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. 12. Dem Pachter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mauthbollete von der zurückgelegten letzten Station zu verhalten nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Caution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile dcs einjährigen Betrages desselben zu bestehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, denselben erst nach Ablauf eines jeden Monats zu berichtigen, in dcm vierten Theile dos jahrlichen PachtschillingS zu evlegen kommt und die spätestens bis 2N October 18 . . bei der betreffenden Cameral-Nczirkö- verwaltung geleistet werden muß. Diese Caution kann in Barem odcr mittelst Hypothckar-Sicher-stellung oder auch in k. t. Staatscrcditspapicren, welche nach den dießfalls bestehenden Vorschriften berechnet und angenommen werden, bestehen und erlegt werden: Zur Erleichterung jener Versteigerungslusti-gcn, welche bereits Pächter einer Aerarialmauth sind, wird gestattet, daß in Betreff derjenigen Personen, welche in dem Gebiete derselben leitenden Bczirksbehörde, in deren Gebiet dieMauth-vcrstcigerung, an welcher sie Theil nehmen wollen, Statt findet, eine Mauth oder mehrere Mauthc bereits gepachtet und ihre dießfälligc Caution durch Er'.ag baren Geldes oder in Staatspapicrcn geleistet haben, statt einer neuen vorläufigen Caution lediglich eine Erklärung genügend ist, daß sie ihre für die gegenwärtige Pachtung bestellte Caution vorläufig als Fortsez-zung für ihre künftige Verpflichtung ausdehnen. Es muß jedoch in diesem Falle der betreffende Pächter und beziehungsweise Pachtlustige durch eine an dem Tage der Pachtverstcigcrung ausgefertigte Bestätigung der competenten Be-zirksverwaltung nachweisen, daß er mit keinem Pachtzinsrückstande von der von ihm bereits gepachteten Manch aushafte und daß auf die von ihm als Caution dieser Mauthstationen gewidmeten, amtlich aufbewahrten Geldbeträge und öffentlichen Obligationen von kemer andcrn Person ein Verbot oder Pfandrecht erwirkt sey und überdicß muß derselbe sogleich die von dem Eigenthümer der Caution ausgestellte Urkunde über die Widmung dcö baren Geldes oder dcr öffentlichen Obligationen, mit welchen die Caution für seine gegenwärtige Mauthpachtung geleistet wurde, für die Pachtung der Mauth, welche cr eingehen will und welche bestimmt zu bezeichnen ist, dcr Versteigcrungscommission überreichen und die-s?r Commission auch die ihr ausgefolgten, für die gegenwärtige Pachtung vinculirten öffentlichen /<«3 Obligationen sammt dem bezüglichen Erlagscheine oder der Quittung über die hiefür erlebte, bare Caution und die Empfangsbestätigung der Staatsschulden - .Tilgungsfonds - Hauptcasse, wenn die die bare Caution bei dem Tilgungäfonde fruchtbringend angelegt wurde, übergeben. 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht weiden kann, wird, wenn kein Hindernis; obwal-tet, wegen seiner Unterbringung in denselben mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. ,5. Den Pachtschilll>g hat der Pächter auf seine Gefahr und Kosten an die betreffende Ca- ineral-Bezirkö- oder Filialcaffe zu . ...... abzuführen »md zwar in monatlichen gleichen Raten, welche biö spätestens am 1U. eines jeden Monats zu bezahlen sind. Wenn der Pachter aber mit einer Zahlungs-rate im Rückstände bleibt, so laufen von den, Verfallstage an, bis zur Tilgung der rückständigen Pachtrate vierpercentige Verzugszinsen, welche hicmit ausdrücklich bedungen werden. 16. Wenn einem Pächter die Benützung des ganzen gepachteten Objectes, oder bei Concre-tal-Verpachtungen die Benützung auch nur eines einzelnen, zu den Concretalpachtobjecten gehörigen , jedoch selbstständigen Maulhobjectes durch ein Elementarereigniß oder durch ein anderes von ihm unahängigcs' zufälliges Ereignis; nach von ihm rechtsbeständig zu liefernden Beweisen durch einen Zeilraum von wenigstens 14 Tagen ununterbrochen gänzlich entzogen wird; so ist derselbe berechtiget, eine angemessene Vergütung des erlittenen Schadens anzusprechen, welche Vergütung aber die für die Zeit der entgangenen Benützung des ihm entzogenen Mauthobjectes entfallende Pachtschillingsquole nicht übersteigen darf. Als selbstständigcö Mauthooject wird bei Con-cretalpachllmgen iede Mauthstation angesehen und behandelt, welche in der Versteigeruugö-tundmachung als eine selbsiständige Station und mit einem selbstständigen Ausruföpreisc aufgeführt wird. Behufs der Ausmittlung der auf das entzogene selbstständige Mauthobject von dem Concretalpachtschillmge entfallenden Pachtschil-lingsquote wird gleich bei Ausfertigung des Vertrages der für das gepachtete Concretalobject ge^ boten- Pachtschilling nach dem Verhältnisse der einzelnen Ausrufspreise zu dem Gesammtausrufs^ preise vertheilt. Hinsichtlich der Ucberfuhren wird ausdrücklich festgesetzt, dasi das Zufrieren der Flüsse nicht als ein Entschädigungsanspruch des Pächters bearündendeö Elementarercigniß angesehen wird und daß daher auch der Pachter aus Anlaß dieses Ereignisses keine Entschädigung, anzusprechen berufen ist. Alle von dem Willen des Pächters abhängenden, daher durch sein Verschulden hervorgerufenen die Benützung des Pachtobjectes bel> bcnden oder beschränkenden Umstände, jowie alle Zufälle und Ereignisse, die blosi auf eine Verminderung des P^chtobjccteü im größeren oder aeringeren Maße einwirken, durch welche aber die Benützung eines selbststandlgen Mauthobjectes nicht gänzlich unmöglich gemacht wird, tref-ftn gleichfalls den Pächter, der folglich den her-beiaefühtteu Abfall am Ertrage des gepachteten Objectes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu tragen hat. Die Entschädigungögesuchc wegen entgange-ner Benützung der Pachtobjecte müssen während der peremtorischcn Frist von :i Monaten, vom Tage der Behebung des Hlndermsses an, bei der Bezirksbehörde, in deren Bezirke d.c Mauthstation gelegen ist, überreicht werden, widrigens anf solche Gesuche keine Rücksicht genommen werden wird. 17. Für den Fall, wenn der Pachter dle vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, steht es den mit der Sorge für dle Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur .maufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehensoll. Hiernach wird jedesmal und insbesondere in dem Falle, wenn del Pächter die bedungene Caution nicht zur gehörigen Zeit vollständig leistet, oder den Pachtschilling in der gehörigen Zeit nicht oder nicht vollständig abführt, es der Gefällsbehörde zustehen, sogleich im administrativen Wege, ohne seine Vernehmung Sequester auf die gepachtete Station, welche die Station auf seine Rechnung und Gefahr zu verwalten haben, einzusehen, oder das gepachtete Object auf seine Gefahr und Kosten neuerdings feilzubieten und die eine oder die andere Maßregel oder beide zugleich zu ergreifen, oder endlich auch den Pächter zugleich im andern Wege zur Erfüllung des Vertrages zu verhalten. In jedem dieser Fälle bleibt der Pächter in der Haftung für den Betrag, der an dem bedungenen Pachtschillinge nicht eingebracht werden würde und der Gefällsbehörde steht es zu, den abgehenden nebst dem schuldig gebliebenen Betrag aus seiner Caution, nö'thigenfalls auch von seinem übrigen Vermögen einzubringen. Wenn bei der in einem solchen Falle vorgenommenen Wiederversteigerung ein höherer Pachtschilling erlangt werden sollte, oder wenn bei der auf Gefahr und Kosten des Pächters vorgenommenen Sequestration des Mauthgefalls ein den Pachtschilling übersteigendes reines Mauth-crträgniß sich ergäbe, so soll das Gefälls-Aerar berechtiget seyn, diese Vortheile für sich zu behalten. 18. Dem Pächter, wie der Finanz-öandeö-Direction steht, sofern während des Laufes der Pachtzeit eine Aenderung in den Bestimmungen des Gesetzes, die auf den Ertrag einen Einfluß ausübt, Statt finden sollte, eine vorläufige dreimonatliche Aufkündigung vor dem Ablaufe des Verwaltungsjahres frei. 1!>. Das unterfertigte Licitationsprotokoll vertritt die Stelle der förmlichen Contractsurkunde und verbindet den Bestbieter sogleich vom Zeitpuncte der Unterfertigung, während für die Staatsverwaltung die volle Giltigreit des Vertrages von der Annahme des Anbotes von Seite der zur Bestätigung solcher Pachtverträge berechtigten Behörden abhängt und daher erst mit der au den Bcstbieter erfolgten Bekanntgebung der höheren Ratification eintritt. Kann das ^icita tions-Protokoll wegen Abwesenheit des mittelst eines schriftlichen Offertes als Bestbieter verbliebenen Licitanten von demselben nicht gefertigt werden und erfolgt zu demselben die oberwähnte vorbchaltene Ratification, so wird auf der Grundlage des Offertes und der kundgemachten Pachtbedingungen ein förmlicher Contract in zwei gleichlautenden Parien errichtet werden. Sollte der Offerent sich weigern, den förmlichen Contract zu unterfertigen, so haben die mit K. 17 festgesetzten Rechte desGefälls-Aerars einzutreten. Die Entscheidung, ob der mündliche oder schriftliche Anbot von der compctenten Behörde ratificirl werde, wird längstens bis zum Anfangstage der Pachtzeit stattfinden und dem Pächter bekannt gegeben werden, bis wqhin der Bestbieter von seinem Offerte nicht zurücktreten kann. Wenn mehrere Personen zusammen HZestbie-ter sind, so haften sie zur ungetheitten Hand für die Erfüllung der übernommenen Contractsver-bindlichkeiten. Das Rechtsmittel wegen Verletzung über die Hälfte kann nicht geltend gemacht werden. 20. Der Pächter ist vcrpsiichtet, die für ein Pachlcontractseremplar entfallende Stämpelgc-bühr sogleich bei der Bckanntgebung der erfolgten Bestätigung zu entrichten. 21. Der Pächter hat nebst den allgemein kundgemachten Vorschriften und .Tariffen auch die ihm bei der Licitation vorgehaltenen und unter die Pachtungsbedingungen aufgenommenen Bestimmungen genau zu beachten und sich daher mit Rückblick auf den ihm eingehändigten Amts-untcrricht gegenwärtig zu halten, daß auch das in die Schwemme und zur Tränke getriebene Vieh am Localschranken, das zur Weide auf die Alpen gehende Vieh aber bei allen Mauthstatio-nen oje Befreiung von der Entrichtung der Gebühr genießt, dasi die Fuhren mit Feuerspritzen oder andern Feuerlöschrequisiten, wenn sie bei einer Feuersbrunst verwendet werden, mauthfrei zu behandeln und die Fuhren zu Uferschutz- und Regulirungsbaulichkeiten den Fuhren zu Stra-sienbauten gleichzustellen sind. Auch sind die ausländischen, leer zurückfahrenden Postpferde mauthfrei zu behandeln. Eben so sind die k> k. ObercoMussäre und Commissäre der Finanzwache, dann die berittene Mannschaft dcr Finanzwache mauthfrei und es kommt die den Hylzfuhren zugestandene Begünstigung den zum Gcwerbshetriebe nothwendigen Fuhren mit Holzkohlen zu Statten. Hinsichtlich der Begünstigung der Bewohner jener Orte, in welchen alle an Chausseen gelegenen Einfänge mit Mauthschranken umschlossen sind, wird sich auf das in dem Unterrichte citirte h. Hofkammerdekret vom 5». Juli 1831, Z. 18474 bezogen,; übrigens wird bemerkt, daß die mit allerhöchster Entschließung vom ^2. October 1825 ausgesprochene Befreiung der Equipagen der Herren Erzherzoge Brüder nunmehr die Equipagen der Herren Erzherzoge Oheime Sr. k.k. Majestät kaiserliche Hoheiten betrifft. Der mauthfreien Behandlung sind ferner zu unterziehen: n) Die unentgeltlichen unterthamgen Fuhren mit Schulbrennholz gegen Vorzeigung bezirks-herrschaftlicher Certificate. k) Fuhren, welche nach vollzogener Amtsverrichtung des Seelsorgers leer zurückkehren, welche Begünstigung aber jenen Fuhren, die angeblich Seelsorger zu ihren geistlichen Functionen abholen, nicht zukommt. l:) Die zum Bau und Erhaltung der Aera-rialstrcchen bestimmten Fuhren, gegen Vorzeigung der Certificate der betreffenden Straßencommissäre. ) Alle regelmäßigen, von Aerarial-Briefsammlungen zur Verbindung mit Poststationen ausgehenden und rückkehrenden Postbotenfahrten. <) Materialfuhren zurWiederaufbauuug eines durch irgend em Elemcntarereiguisi zerstörten Gebäudes. 22. Wird als Bedingung noch beigeftigt, daß die mit der illyrischen Gubernial - Currende vom 19. Juni «82^, Z, 148'>2 allgemein, von Seite des k. k. steierm.Guberniumö aber mit Verordnung vom ltt Juni »840, Z. MiAti, den Krcisamtern in Folge h. Hofkammcrdccretes vom 8. Mai 1840, Z. MKll bekauntgemachte Be stimmnnq an die Stelle des H. 4, lit. r, der Vorschrift vom 17,Mai 1821, rücksichtlich der mauthfreien Behandlung der rohen Material- und Brennstoffsuhlen zum Behuf der Bearbeitung für montanistisch-concessionirte Merke nn Orte, wo der Mauthschranken sich befindet, gegen ausdrückliche Bezeichnung jener Werke, die bei den verpachteten Schranken die Mauthfreiheit zu genießen haben, in Wirksamkeit bleibt, dagegen wird den Fuhren mit Erzeugnissen der k. k. Aerarial-Berg-werken nach den Mauthdirectiven vom Jahre 1821 . zustehende Mauthfreiheit zu Folge hohen Finanz- ^ ministerialerlasses vom 13. April 1850, mit 1. November I85N aufgehoben, woruach diese Fuhren ganz gleich mit den Fuhren solcher Erzeugnisse aus Privat-Bergwerken behandelt werden. 2.'t. An wie vi6 Mauchschranken die betreffende Mauth eingchoben werden kann , an wel-cben Orten der dießfälliqe Mauthschranken aufgestellt ist und endlich welche Wchrschranken allenfalls zu der verpachteten Mauth gehören, pnd an welchen Orten sich dieselben aufgestellt befinden, wird in den Verstcigerungsprotokollen und den Mauth - Pachtverträgen genau angegeben werden. H«/4 k Nenennun« Kategorie "^ahl ^rt 2a« ^ ^ ., , II I ____________^j_______________________ .. _______________ '^ BeHorde, Bls zu ^ für ein bei welcher die ,, ^. « . ö der 5 der «^, Offnte «e.che« Anmerkung, ^ Z «3 »^ einzureichen sind. Tage. ^ Mauth - Stationen. Z Z ^ Versteigerung.------------------- Steiermark. Gratzer Linien-Wegmauthe. Papiermühle Linien-Wegm. 1 — ^ 2471 27 Steinfeld dto. 1 — — 1 849 20 Eaaenberg dto. I — / " Steinbruch dto. I — - Camera!- 1652 3« Gratzer Geidorf dto. 1 — — 10. Juli Vor- 1214 - St Leönhard dto. ^ __ — Bezirks-Ver- 1702 9 Cam.-Bezirks- 7. Juli. Schörgelgasse dto. 1 — — mittagö. 1790 38 Mümarabcn dto. ^ — — waltung. ' 1421 18 Verwaltung. ^ Karlau dto. 1 - - 2483 22 Lazarett) dto. 1 - - 1477 10 Stadtische Pstastermauth - - — 12328 23 " WienerStraße. Frohnleiten lWeg-u.Br.Mth > 2 > III- l^Graher Bez.- 12. Juli s 3023 30 lGratzerCamcral-l> « .. > " Worth > Wegmauth > 2 i — - s^ Verwaltung, j Vormittags, j 630 - >Bezirks-Verwal. ^""^"" s Ungarische Straße. ^ Fürstenfeld Weg-u.Br.Mth. 2 II. i Fmstenfeldcr 15. Juli 1000 — -. )i3 ^uli Ilz Wcgmauch 2 — j^omz. Zollamt. Vormittags. 672 — / Gratzer ^ «^ > Gleisdorf Weg-u.Br.Mth. 3 II. GratzerBez.Vw 10. Juli dto. 2718 — >Cameral-Bez.- 7. Juli. FcistritzbciGroß- Mstenf. Com- . c, .. ^Verwaltung, wilferödorf. Brückenmauth — I. merzial-Zollamt. "' ^"" ""' 225 — ) s 13. Juli. T r i e st e r Straße. Wildon Weg-u.Br.Mth. 3! II. Gratzer Camera!- 10. Juli 6000 — Gratzer Cameral- 7. Juli. Bez.Verwaltung Vormittags. Bez -Verwalt. ^ Lantschabrücke dto. 3 III. X 4180 — v Spielfeld Brückenmaulh — III. 1414 — ^ ^^"itzbach dto. - 1. Marburger '"" " ^ MarburgGratzer Cameral-Bez. 13. Juli Volm. ^^.. Camera!- 8. Juli. Thor Wegmauth 3 — — Verwaltuna ^^^" ^ " , Kärntnerthor dto. 2 - - ^"waltung. ^^. ^ ,< Drauthor dto. 1 - - 1374 - ^nrs. -z » Draubrücke Brückenmauth - 1U- 3' 2^ - ""«ng > Gonobitz dto. 2 I. I. > Gefallen. 1.^0 - ^wg. ^« ^.li -" Hohemgg dto. 2 I. ^Hauptamt 16. Iul. Vorm. 1^73 - x12.^ull. Sanndrücke dto. 3 I. III. / Cilli. 319b ^ i " ^ranx dto. 3 I. II. > 2666 — ) Marbura Wasscrmauth - - - Cam. Bez.Verw. 13. Juli Vorm. 2589 - / 8. Juli. Marburg. Kärntnerische Straße. n St Oäwald > Weamauth 2 — — > Cameral'Bez. 500 — Cameral-Bez. ll ^ 3ttni/ ^egmaul) ^ - - Verwaltung 13. Juli Nachm. 830 - Verwaltung 8. Juli. Mahrenberg j dto^ 3---------> Marburg. 1070 - Marburg. > "^ . WienerStraße. Spital am , .. I Im Rathhause „^ Semmering Wegmauth ^ — — zu Mürz- 17. Juli Vorm. «^ "" ^ . /., « ,- Mürzzuschlag WeguBr.Mth. 3 I. ^^. W.8 - Cam... 13. Iul.. Kindbera dto. 3 "- 1 ^^^^ — oez.Züenvall. Brück Wr.Thor Wegmauth 3 — — Cameral-Bez. 600 - Brück. „Grahetthor Weg-l.Br.Mth. 3 III. Verwaltung l9. Juli Nachm. 1800 -- 15. Juli. Italienische Straße. ^ Lcoben im Mühl- thal Wegmauth 2 - - ^m.Bez.Ver- -.g «^-,^0 """ " , ji5 ^i ""^ltcn- waltung Brück. ^Iull18^0. F «I-,. ^uN. schlag Weg-u.Br.Mth. 2 II. " ^W -- f Camera!- ^ 'St^rm?' dl'. 3 III. U.U. 549« - ^.Verwalt. Mit^r- ^oenburg^ dto. 3 I. II. Im Rathhause 2676 - Brück. ^ der ^u^ ^"" '2 II JudLurg. "' "' !^ . H ^ Ht " Dmnstcin dto. 2 — - ) 1128 - gung. Obdacher Straße. Obdach mit > > > Im Rathhause 3 l^"m^"'! 2n <> l ! Eppensteinl Wegmauth > 3----------j zu Iudenburg. 22. Juli. l "35 -> Brück. > 20. ^ull. > ^ SalzburgerStraße. Gaishom Wegmauth 3 - - Rottenmann. 24.IuliNachm. '?"! H ^'^' ^ ^' Kallwang Wcg-u.Br.Mth. 3 1. ">^7 Dimersdorf Wegmauth 2 — - 1 "" —