Imts- zur Laibacher Zeitung. ^ 133. Kamstag den e. November 18ÜH. ^udernial- Verlautbarungen. Z. 1609. (2) Nr. 25882. Lurrende. Belehrung zur Behebung einiger bei Anwendung des neuen Stämpel« und Taxgesctzes in Verlaßabhandlungsfällen angeregten Zweifel. — Zur Behebung einiger, bei Anwendung des neuen Stämpclgcsctzes vom 27. Jänner 1840 angeregten Zweifel, hat die hohe k. k. oberste Iustizstelle nach gepflogenem Einvernehmen mit der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer, mit Dccret vom 6. Juli 1841 folgende Belehrung ertheilt: 1. Die bei Errichtung von Sperr-Relationen aufzunehmenden Com» missions - Protocolle wegen Nachforschung über das Vorhanocnscyn eines Testamentes, über die Verwandtschaft-Verhaltnisse des Erblas« scrs u. dgl sind, gleich den von den Secrctären, oder deren berechtigten Stellvertretern zu überreichenden Erlagsgefuchcn, wenn der Fall der gerichtlichen Dcpositirung vorhanden ist, in so fern stämpclfrei zu belassen, als diese Proto-cotte wirklich als Beilagen der Sperr - Relation, als ämtliche Erhebungen, als Bestandtheile des S'pcrractes, oder als Erläuterungen einer Rubrik der Sperr-Relation erscheinen, und keine von der Partei in ihrem Interesse gestellte Bitte, die sonst mittelst einer schriftlichen Eingabe hatte angebracht werden müssen, enthalten. Wenn eine solche Bitte dem Protocolle eingeschaltet wird, so muß die Partei hiezu den vorschnftmäßigen Stämpel herbeischaffen. Der Umstand, daß die Sperr-Relation über einen verstorbenen ungarischen Unterthan erstattet, oder mit einem solchen Unterthan bei Gclegen-heit des Sperractcs ein Protocol! aufgenommen wird, kann keine Abweichung von dem oben vorgezeichneten Verfahren begründen. —2. Das dctcnlllrte Verzeichniß des Nachlasses mit Angabe seines Schätzungswerthes kann in jenen Fällen, wo dessen Unzulänglichkeit zur Deckung der liquiven Schulden am Tage liegt, und offenbar der Cridastand vorhanden ist, wie bisher m die Sperr-Relation aufgenommen werden, und dessen ungeachtet ist die Sperr-Relation stämpelfrei zu belassen. Wird dagegen das Begehren um Einantwortung des Verlasses i^r« croäni von den dazu Berechtigten gestellt, so ist das Protocol!, welches hierüber aufgenommen wird, oder die Sperr-Relation, wenn derselben diese Bitte eingeschaltet wird, mit dem vorgeschriebenen Etämpel zu versehen. — 3. Die in die Sperr-Relation aufgenommenen Empfangsbestätigungen der Erben oder 35er-lasscnschaftobesorger über die ihnen zur Be< streitung der Leichcnkosien, der Haushaltung, oder anderer dringender Auslagen in Handen belassenen Gelder oder Obligationen sind als ein Bestandtheil der S'perr-Nelation, als eine Erläuterung der Rubrik: „Hinsichtlich der Sicherstellung des Nachlasses getroffene Vorkehrung" stämpelfrei. Dagegen unterliegt die in der Sperr-Relation oder in ein besonderes Protocol! aufgenommene förmliche Empfangsbescheinigung der Schä'tzleutt über ihre berichtigte Schätzungsgebührs-Summe dem Stäm« pel nach der Größe des Geldbetrages. Nur dann, wenn in der Sperr-Relation oder >'n dem Einbegleitungsberichte bloß crzählungsweise zur Kenntniß des Gerichtes angeführt wird, daß die Schätzgebührcn ohne Angabc der Ziffer berichtigt wurden, hat hinsichtlich der Schä'tzmlgs-gebühren die Stämpelfreiheit der Eingabe Statt. — 4. Empfangsbestätigungen, wclche die Partei zu ihrer Sicherheit über die von dcn Sperr-Commissarien zum Behufe der gerichtlichen Dcpositirung mitzunehlmnden Barschaften, Geldurkunden oder Präliosen ausdrücklich verlangt, sind derselben ungestämpelt hinauszugeben. Sollte sie aber durchaus auf Ucdcrkom- 894 Dmung einer gestämpelten Empfangsbestätigung dringen, so wäre von ihr hernach der Größe des Geldbetrages entfallende Stämpel herbeizuschaffen. — 5. Die Sperr-Commissä're habcn die bei Vornahme einer Sperre oder Inventur in einer VerlasscnschaftZ- oder Cridamasse vorgefundenen, hinsichtlich der Stämpelgebühr einem Gebrechen unterliegenden Urkunden, wenn der Fall der gerichtlichen Depositirung vorhanden lst, zwar zu Gerichtshandcn zu erlegen, jedoch unter Einem von der entdeckten Gefatts-verkürzung der comvetenten Bchö'rde die 7ln-zeige zu erstatten, u«d, daß dicftz geschehen sey, in dem an das Gericht zu erstattenden Einbe-gleitungsberichte zu bemerken. — 6. Der mit der Errichtung einer Inventur beauftragte Beamte hat sich durch das Anerbieten der Erben, sich dem höchsten Stämpel zu unterziehen, in seiner Amtshandlung auf keine Weise beirren zu lassen, sondern dieselbe der gesetzlichen Ordnung gemäß vorzunehmen. — 7. In so fern die Stampelpflichtigkeit der bei Inventuren, Schätzungen, Versteigerungen, Augenscheinen u. s. w, aufzunehmenden, dasselbe Geschäft betreffenden Commissions-Protocols eintritt^ kann das Protocoll, so weit es der Naum gestattet, auf einem und demselben Stampelbogen, wenn gleich an verschiedenen Tagen, fortgesetzt wer-, den. Dieses ist nur dann nicht zulässig, wenn von der nämlichen Partei in eincm solchen Pro-tocolle verschiedene Bitten, die eben so viele besondere schriftliche Eingaben erfordert hätten, gestellt/ oder von verschiedenen Parteien derlei Bitten angebracht werden, und sonach der Fall vorhanoen ist, daß das Protocoll die Stelle einer stämpelpsiichtigen Parteieingabe vertritt. Endlich 6. eine nach dem 1. November 13-10 überreichte Inventur^ Schätzung, Vcrsteige-rungs-Protocoll u. s. w., wennauch derAuftrag zur Vornahme vor dem 1. November 1840 ergangen ist, unterliegt dem in dem neuen Stäm-pelgcsctze vorgeschriebenen Stämpel. Dagegen sind die vor dem 1. November 18W vollständig ausgefertigten, von den Parteien schon unterschriebenen Protocol!?, welche als Beilagen und Bestandtheile der Inventur nicht früher abgesondert überreicht werden konnten, sondern erst nach dem 1. November 16W mit der Inventur vorgelegt werden, in so fern sie nach dem früheren Stamvelvatente stämpelfrci waren, unge-stämpelt zu belassen, und also zu überreichen. — Dieß findet man zu Folge hohen Hofkammer-Decreteö vom 12. August d. I., Z. """/z^, nach einer von der k.k. steyermärkisch-illyrischen Camera!-Gefallen-Verwaltung dießfatts gemachten Mittheilung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. — Laibach am 9. October 18N. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes-Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Raitenau und Primör, Vice-Präsident. Johann Freiherr v. Schloißnigg, , 5 k. k. Gubernialrath. Z. 1610. (3) Nr. 27168 Kundmachung des kaiserl. königl. illyrischen Guderniums. Wegen Bestimmung des Betrages, für dessen fruchtbringende Anlegung die Waisenämter zu haften haben. — Seine k.k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 25. Sep« tember l. I. hinsichtlich der in Verhandlung gekommenen Frage, wegen Bestimmung des Betrages, für dessen fruchtbringende Anlegung die Waisenämter zu haften haben, allergnadigst zu befehlen geruhet, daß in der fruchtbringen« den Anlegung der Waisengelder die odrigkeitli« chen Waisenämter sich lediglich nach den Vor» schriftcn der §§. 230 und 265 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu benehmen haben, und daß hiernach alle übrigen Hierwegen ergangenen besonderen Vorschriften, namentlich das Hofkammer-Decree vom 7. März 1806, außer Wirksamkeit gesetzt seyen. — Diese aller« höchste Entschließung wird zu Folge der herabgelangten hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 30. September l. I., Z. 3095l, zur allge« meinen Wissenschaft und Darnachachtung der betreffenden Behörden hiermit bekannt gegeben. — Laibach am 15. October 1841. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes? Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Reitenau und Primör, Vice Präsident. Friedrich Ritter v. Krelzberg, k. k. Gubernialrath. Z. i6l l. Nr. 265ib. Verlautbarung, über ausschließende Privilegien. — Die k. k. allg. Hofkammer hat unterm 3. S,pl t«mber d. I., Zahl I5264, nach den Best,m» mungen ecs allerhöchsten Patentes oom 3i. März i332, die nachstehenden Privilegien zu vlrlechen befunden. — ». Dem Joseph Jung, Platlir, und prwll. lampemFahrlkant, Bür-glr und Hausbesitzer, wohnhaft m Wlcn, Leopoldstadt, Nr. 53, für die Dauer von einem Jahre, auf d,e Erfindung tints O«l- 895 beleuchtungs. Apparates, wobei i) das Oll durch ein zweckmäßiges Ko56rvoir von belle» biger Gestalt, mittelst einer von demselben ab. hängigen Röhre, nach allen Stockwerken eines Gebäudes, und nach hydrostatischen Gesetz,« in olle daselbst blsindllchen Lampen, Luster u. s. w. vcrthellt werde, ohne daß/ so wie bei den übrigen lxkannten Oelbeleuchlungsarten, Tlopföl entstehe; daher auch r„n Verluft «n Oel zu befürchten sey, und das Oel im« mer re»n erhalten werde; 2) die Campen b,j Anwendung dltses Apparate« höchst einfach, aver auch auf das brillantesse vetfertigt wer: den können, indem derselbe nach d,n etsfzch« sten und besten Grundsätzen gearbeitet sey, nämlich, nach der Quelle von Heron, der Röhre von Marwt und d,m Systeme des He« Hers, woraus sich der Vortheil ergebe, daß dlcse Beleuchtung durch alle Stockwerke, und in allen Localitäten, ohne Gefahr einer Be, schadlgung ober Beschmutzung angewendet wer< den könne, und sich d,e Flamme so concen-tlire, daß die billigste und llchtrelchste Flamme dltser Art erzweckt werde; 3) daß Versto, pfen oder die Verunreinigung dieses Apparates nach genauer Erprobung unmöglich, und das R'lmen oder Tropfen gänzlich beseitigt, und das Reinigen desselben sehr erleichtert sey, in» dem man jeden Brenner, so vlele derselben auch seyn mögen, abziehen und zum Remigen und Dachtaufziehen sammeln könne; endl'ck H) ein Oelmcsser angebracht sey, mittelst dessen man genau ersehe, wie viel Oel lägllch verbrennt lvlrde, und w»e viel noch im koservoir blei« be. — 2. Dem B. W. A. Ohligs, Beamte der k. k. pr,v>l. Kaiser Ferdinands Nordbahn, wohnhaft in Wien, Iosephstadt, Nr. l8o, für dle Dauer von einem Jahre, auf die Er« findung elner neuen Wasserleitung aus dem Tender in den Kessel der Locomotive, wobei die bisher angewendeten Leder- und Hanflchläuche oder kostspieligen Kugelgelenk-Schläuche wegfallen, der Kessel nie m,t kaltem Wasser ge-jpilset werde, das Einfrieren der Pumpen und Kugel-Ventile beseitiget sey, das Wasser im reinen Zustande in den Kessel geleitet werde, und dutch einen einzigen Handgriff die Ver, bmdung der Wasserleitung von dem Tender zur Maschine sich ablösen lasse, ohne des lä« stigm und zeitraubenden llbschraubens der Kugelgelenke und Hanf- oder Lederschläuche zu bedürfen, welche Vorrichtung keiner Repa, ratur unterliege, bllllg herzustellen sey, und «ine Pump« ganz entbehrlich mache, indem sie bei unausgesetztem Betriebe die Mafct'ne sicher und hinlänglich spklse. — 3- Dem Wcnc zel Schwarz, Handelsmann, wohnh«>ftln Wien, alte Wleden, Nr. ,,, für d»e Dauer von «lnem Jahre, auf die Ktfindung emer Poma« de, welche durch oftmalige« Einreden der Haut das Haar schön, geschmeidig und dunkel glätt» zend mache, es glätte und stets in dß erhalle, duech öftern Gebrauch d>e grau« en Haare beseitige, und bei großer Billigkeit ihrer Fen, lllservorssadt, N>-, 3i3, und dem Hudelt Gtollewerk, Z»egelofts« Mitlnhader, wohnhaft in Wien, Landstraß?, 2^r. /^/.6, für die Dauer von einem Jahre/ auf d»e Verbesserung im Baue 5?on Gewölben, durch ErsindUNg ganz besonderer Ziegel, welche mlttelft einer Maschme aus gepraßter Masse verfertigt werden, mehr Dichtigkeit und Fe-stigkclt, und e,n Sechsthe»! ihres Volumens hohlen Raum haben, daher die Wölbungen von densilben vlll leichter seyen, als von gcwöhnll» chen Ziegeln, und die Ziegel, durch ,hre Construction eme solche Zujammenfüqung erhalten, daß sie sich aneinander fest halten / und die m jeder erforderl'chen Dicke auszuführenden Wölbungen mehr Stabilität bek^mmen^, -^5. De« Anton Kirchhofer, Gcrelheltrager, wohnhaft in Wien, Neubau, Nr. 162, für die Dauer von «lnem Jahre, auf die E« sindung, mittelst Anwendung und Beimischung von Kautschuck ein Last'ck- Leder zu erzeugen, welches i) alle Erzeugnisse aus Kautschuck übertreffe, mdlm es weich und compact wie zugerichtttee Ledir al, le Dienste deS l tztern leiste, sich nähen lasse, und daher bei Wäaen und zur Herstellung von Schuhen, Handschuhen und Schlauchen verwendet werden könne; 2) auch zu Galanterie-Lederwaren tauge, indem es »n jeder beliebigen Farbe erz ugt werden könne, und durch den Beisatz inländlscher Producte, als: Seide, Hanf, Flachs, Schaf, und Baumwolle, billiger zu ste, hen komme, als die aewöhnUchen Kaulschuck-Artikel. — Laibach am iH. October 1841. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes-Gouverneur. ^Carl Graf zu Welsperg, Raitznau und Primör. Vice - Präsident. Johann Freiherr v. Echloißnigg, t. l. Gubelnialrath. 896 »Z. :6l2. Nc. 27221. » Verlautbarung »überVeränderungenindenausschlit, lßenden Privilegien. — In den ausschlie, »ßenden Privilegien sind folgende Veranderun« »yen vorgefallen: Hat Johann v. Cronberg »das Eigenthum »es ihm unterm 19. Juli 164: «verliehenen Privilegiums auf dle Erfindung, »Bücher mit einem chemischen BindungsmMel «zu blnden, laut Cessions'Urkunde vum 21. «Vuguft l. I. 2N Anton Zink übettragm. — «Ferners wurden folgende Privllegltn verlän« «gert: für das 4« und 5. Jahr das dem Frie-» dried S'ebert senior und Friedrich Sxbert Ujunior am 28. September i638 verliehene »dreijährige Pnv'llgium auf die Erfindung, auf «einfachen Weberssühlen, ohn« Beihilfe »mer « Manufatturmaschine, aus Chenillen große u»d R kleine Umhangtücher, Schawls, Bilder, Bordu« « ren, Tapeten», Bajaderen, Giles, so nne al-«le Gattungen Frauenputzwaren zu verferti« »gen; — für das 6., 9. und 10. Jahr, das l dem Blaslus Höfel vetl'ehene, von tmsem an l die k. k. österreichische Nationalbank übertra« » gene Privilegium vom 25. August i85ä, auf «die Elfindu^g einer nunusmaNschen Graveur, «Maschine; — für das 4. Jahr, das dem Perrük. » lenmacher Heinrich Fortmüller am 17. No» U vemb.r i83L verliehene einjährige, bereits auf »2 Jahre verlänaerte Privilegium für eine Ver-« blsserung vcn Haar-Touren; — für das 8. U Jahr, tas dem Ph,lipp Hoffmann am 3. R August l63Z verliehene fünfjährige und für l 2 Jahre verlängerte Prlvil'gium auf eine sr, » sindung be» Ausbringung des Schliches aus D^assen Pochwerken. — Wegen Nlchtentrichtung U der Taxen wurden aufgehoben: d^s Pnvile-« gium des Georg Reine, vom g. Hornung 18I9/ «auf die Entdeckung, Erfindung und Verbesse-l ,ung, Ehlorkalk und siüsslges Ehlor zu elz