X'« 1^3. D i enstAg d e n 22. December 1823 GsUbernial - H7erlautVaruttOen^ Z. i567° (3) Nr. 2477^ C u r r e n d e des k. k. illyrischcn Länder-Gubcrniums zu Laibach. -- Womtt im Nachhange zum dieß-artigen Clrculare vom 29. März 1827, Nro> 64iä, cine nachtragliche Belehrung, rücksichtlich der Nachtheile des Pfriemengrases, auf Schaaf-weiden zur allgemeinen Kenntniß gebrachtwird. ^. Ue^er den eingelangten hohen Hofkanzley-Prasidial-Erlaß vom 6., März, 1627, Nro. Z422, ist der. von der Wiener Thierarzncy? Instituts-Direction verfaßte Entwurf zu einer Belehrung,,rücksichtllch der Vorsichten gegcnbcn Genuß des Pfriemengrases fürSchaafe zur allgemeinen Kenntniß' gebracht morden..—-Da jedoch für nothwendig befunden wurde,, diesem nachzutragen,, welche dieser Länderstelle mit neuerlichen hohen Hofkanzlcy-Präsidtal-Erlasse vom 1. October-l:.I,. Nr.. 19127, mitgetheilt wurde,v so sin-det man sich veranlaßt,, diese,-Belehrung im Nachhange zum vbberührten hievortigen Circular ei n dem nebenkommcnden Abdrucke allgemein bekannt zu gebcn°. — Laibach am ä. November 1829. Joseph E'anullo Freyherr v. Schmidburg, Landes- Gouverneur». Peter Ritter v. Zieglev^ k. k. Gubernmlrath.. B e l e, h^ r U' n< g für Schafzuchten und Dchafcr, über den Nach-, theil des Pfriemengrases auf Schaafweidcn. — 1. Die Gesunderhaltung der nützlichen Hausthiere ist für jeden Landwirth zu wichng, als daß er nicht und Umstände möglichst genau kennen zw lernen, durch welche ihr Gedeihen beförderte oder verhindert werden kann«. Denn nur bey einer möglichst genauen Kenntniß aller Schädlichkeiten, die das Leben und die Gesundheit der Hausthlere m Gefahr setzen, so wie durch die Kenntniß und pünktliche Beobachtung der be-Jen Maßregeln/ mlche die Erfahrung zur Beseitigung dieser nach- fa^e,^wer^7d^^^7jr^ zucht. beabsichtiget. — 2 Ur>^. ^ /^ gcmclnm schon seiner Natur na^ 1.,^ ? Rücksicht auf Race und Abstammung u siHa ols das schwächste und empsindliHHB werden kann,^ .nsbesondere aber ist dieß ^ Fall bcy den hochveredelten und durch Feinheit und Menge der Welle noch schätzbareren R^ cen derse den, welche^ vorzugsweise bald dm>ch d.e Loka ttats-Verhältnisse, bald dur>ch eim wemgcr^r Natur entsprechende Methode der Behandlung Wartung, Pflege, Zucht u.s.w den mamngfaltlgssen, oft gefahrlzchen Uebeln , ausgcsep ist, denen^ es. eben weacn seiner schwächlichen Natur, wenig zu widerstehen ve^ mag,^und daher häufig unterliegt, oder den von lhr erwarteten Vortheil doch in wett ae r.ngerm Grade gewährt, Das Schaaf ist aber^ auch b^y dem jetzigen Zustande der Oeconom als Nnyih.er das erträglichste, und beinah m allen Landern das zahlreichste; Grund genua, um ^cd^Entdeckung für wichtig, und einerae naucn Berucfflcht.gung werth zu halten, we ^^''7^ neuern bisher nicht beachteten ^chadllchfett. bekannt macht, diesem Gedeihen dlcscr Thlngattung im Wege sieht,/den Ertrag ^hres prciswürdigew Prvductcs verderben oder-schmälern,, ja'wohl selbst ihr kcbm in Gefahr setzen, kann.,— I^Eme solche früher gar nicht,, und auch dermalen nicht allgemein gekannte Schädlichkeit, welcher ausschließend die Schaaft auf dem Wcidegange mancher Gegenden ausgesetzt sind,,,hiermit zur Wissenschaft und KcniitnU des landwirth-schaftlichcn Publicums zu bringen, ist die wohlmeinende Absicht der gegenwärtigen Bekannt-nackung. — ^. Die Veranlassung zur Entdeckung dieser Schädlichkeit gab eine im Sommer des Jahres 1623 in einer Schafcrev Ungarns beobachtete größere Sterblichkeit unter 1072 An dortigen Weidefchaafen; welche wett bedeutender war, als in den benachbarten Schafereien, ohne daß eine besondere beuche als Ursache dieses Verlustes bemerkbar geworden wäre. Bey der zur Ausmittlung der an-fangüch für die Schafblattern ausgegebenen Krankheit und der Todesursache veranlaßten Untersuchung und Eröffnung mehrerer umge-standener Schaafe in der belagten Schäferei, fand man in den abgezogenen Vließen (in der Wolle und m der Haut) elne Menge von dem Samen des sogenannten Pfriemengrases, welches auf den Weideplatz.'n dieser Schäferei in gr«ßer Menge sich vorgefunden hatte, dermaßen eingedrungen, daß sie an der innern Fläche des Felles mit ihrer festen Spitze hervorragten, und zu leichten Verwundungen der mit dem Abhäuten beschäftigten Arbeiter Anlaß gaben. — Bey manchen Stücken slacken sie selbst unter dem Felle im Fleische; und bey eimgen geöffneten Thieren fand min einige Samen sogar in den Eingeweiden des Bauches eingestochen, so zwar, daß man selbe, um sie zu bekommen, herausschneiden mußte. — Eln solches bisher entweder me beobachtetes, oder wenigstens völlig unbekannt gebliebenes Ergebniß fährte nach geschehener Anzeige auf Anordnung der Behörde, späterhin zur genaueren Prüfung der Angaben und zu zweckdienlichen Versuchen, deren Resultat, ,el-nem wesentlichen. Inhalte nach, m der nachfolgenden Darstellung enthalten ist. — 5. Nm sber die angegebene schädliche Wirksamkeit der erwähnten Pflanze zu einer sicheren Ueberzeugung zu gelangen, wurde von den beorderten Sachverständigen folgender Versuch gemacht: man ließ nämlich das Vließ von vier lebenden, zu tziesem Versuche gewählten, und m Beobachtung gehaltenen Schaafen mit dem Samen des Pfriemengrases häufig bestreuen, und untersuchte dieselben rückst htlich des Erfolges nach Verlauf von drei Monaden, wo sie, da keins während der Versuchszeit eingegangen war, zu diesem Zwecke gelter wurden; bey dieser Unttrsuchunq zeigte es sich zuletzt, daß alle vier Schaafe sehr abgemagert und völlig fettlos waren; dann daß viele Samen nichtnur in das Fell eingedrungen, sondern mehrere davon die Haut ganz durchbohrt hatten, und ;n dem darulNer liegenden Flelshe stacken; ja dah ewige soqar in oen Häuten der Bauchei i-geweide sich befände!,. — 6. An jenen Srel-len der H'M, wo die 3a mn eingedrungn waren, fand m.n, em? flache roch.' G.'shDil t nut sternförmig auflaufenden A)ern, welch: k:mn Durchschneiden neben den dunkelgefärb« ten Samen am öftesten einen dicken gelblichtm Eiter enthielt. Seltener wurde um den einge-dnmgenen Samen eine länglichte farhelbe und hart^ Hautgeschwulst beobachtet, die keinen Eiter hatte. Eine Folge solcher durch die cinge? drungcnen Samen verursachten Hautwunden und der darauf entstandenen Entzündung und Eiterung war auch dle, daß diese Wundöffnungen dermaßen vergrößert wurden, daß die Felle von einigen stücken völlig löchericht befunden worden sind. — 7. Es ist einleuchtend, daß, so wie jeder in den lebenden thierischen Körper eingedrungene fremde Körper Schmerz, Unruhe und Störung in der Verrichtung des verwundeten Theiles hervorbringen muß, dieß auch bep den auf die vorerwähnte Art verlctzs ten Schaafen der Fall seyn muffe. — Diese Wirkungen werden naiürlich um so bedeutender und nachthciliger seyn, jemehr Samen ein< gedrungen sind, und je tiefer dieselben in die unter der Haut befindlichen Theile sich verses ken , so daß dabei zumal da der verletzende Körper in der Wunde zurückbleibt, auch ein alle gemeines Leiden entstehen kann, welches, wenn gleich nicht gerade den Tod des Thieres herbei« führend/ doch immer mächtig genug seyn wird, die gute Ernährung des Thieres und alle davon abhängigen Verrichtungen namhaft zu stören. — Am übelsten dürft,en besonders jeneHeerden dabei hergenommen werden / in welcher sich mehrere Schwächlinge oder Krankler befinden, und selbst in dem minder nachtheiligen, und vielleicht am öftesten vorkommenden Falle, wo diese Samen lediglich in der Wolle hängen bleiben, oder nur oberflächlich die bey Schaafen sehr gefaß - und nervenreiche Haut verletzen, wird die Verunreinigung und Verfilzung der Wolle, und die beständige Neihung derHcntt, in der dle Wolle ihre Wurzel hat und die Nahrung erhalt, gleichmäßig n« manchen Nachtheilen ln der Menge und Güte der Wolle und in der erforderlichen Beschaffenheit der Haut Anlaß geben, welche von jedem klugen Schaaf-züchttr so viel möglich vermieden werden sollen, — 9. Das Resultat dieser auf Beobachtung und Versuche beruhenden Thatsach? ist nml-mehr: daß die ^nnendes Pfrmmngrases, wenn sie einmal der Wolle anhangen; ».dieselbe verunreinigen und verfilzen, b. i V den Körper eindringen und dadurch dasFell undvey i h r er w ei tern F 0 rt-bewegung auch die tiefer liegenden Theile und so fort die Eingeweide verletzen und in ihren Verrichtungen stören; a. die Ernährung mehr UN) mehr herabsetzen, und entzlichä. io?5 in Folge dieser schädlichen tzVirku'n-gen selbst den Tod, der zwar bey den vier absichtlich mit Pfriemengrassamcn bestreuten Schaaftn nicht erfolgt ist, verursachen können. Dieses Sachergebniß verdient daher mit vollem Rechte die Aufmerksamkeit jedes Achaafhaltcrs, und dürfte selbst für denjem-gen Theil derselben nicht ohne Interesse^ bleiben, auf deren Schaafweiden das schädliche Pfriemengras sich gar nicht, oder in nur so germger Menge vorfindet, daß sie dadurch noch keinen Nachthell erlitten haben. In dieser' Voraussetzung wird es zunächst erforderlich styn, die Pflanze, welche jenen Samen erzeugt, genau kennen zu lernen, wozu zum Theil zwar schon cme kurze empirische Beschreibung derselben zureichen dürfte, da sie in den Landern der k. k. öster. Monarchie häufig vorkommt, und besonders dort, wo sie auf Wiesen und Huthungen einheimisch ist, ihres auffallenden Aeussern wegen von Jedermann ge-H^^ jst. __. l). Der Name dieses Gewächses, welches zu den Gräsern gehört, ist, wie schon frühem erwähnt worden ist, Pfrlemen-a «as« Von diesem Pfriemengras kommen besonders zwey Arten in unsern Provinzen häufig vor, nämlich, das fedrige und das haarige Pfriemengras. — 10. 2. Das fedrige Pfriemengras (hie und da auch «nter dem Namen: Federgras, Sandfeder, Spartogras, Marienftachs bekannt) wird besonders häufig in Oesterreich und Ungarn auf trockenen und sandartigen Melden und Hügeln gefunden. — In Oesterreich wachst es sehr häufig auf den Bergen von Baden und auf den bis an die Donau hin sich erstreckenden Huthweiden vorzüglich bey Wiener-Neustadt — Dieses Gras wird drei Fuß und darüber hoch, seine Halme von zwei bis drei Fuß Höhe/ sind steif, glatt mit zwel bis drel Gelenken verschen; die Blatter bis zwel Fuß lang, steif, auswendig scharf, ziemlich fiach am Ende zusammengerollt. Die auf der einfachen Nispe sitzenden einfachen kurzen und sielfen Aeste tragen eine beyläufig 1^2 Zoll lange schmale Achre, auf welcher seiner Zeit die langllchtm Samen in eine fast lederartige Decke (den Blumenspelz) eingehüllt sich befinden. Dleftr Blumenspelj, welcher später fest und hart wird, besitzt unten, wo er auf dem Blumenstiel aufsitzt, ein eigenes anderthalb Llmen langcs, hartes, spitziges und schief stehendes Knelchen, welches daselbst mit Haaren dlcht bewachsen ist, und zwei schneidende Rander hat; am obern Ende des Spelzes sitzr eme vft schuhlange Grane (F«der), wel' ' che mit zweizeiligen weichen und abstehenden weißen Haaren versehen ist. Diese Art des Pfriemengrases, so a»e die nachfolgend beschriebene, »st ems aueoauernde (durch mehrere Jahre sich erhaltende) Pflanze, blüht in den Monaten May und Juno, und zeitiget ihr« Samen vollkommen lm Juno. — Das haa« r»ge Pfriemengras wächst eben so, wie die früher beschriebene Grasart auf trockenen, sandigen und rauhen Boden und wird Hierlandes häufig angetroffen. Es erreicht mit den vorgenannten fass die gleiche Höhe, seine Halme sind jedoch steifer, scharf und mit mehreren Gelenken versehen, die Blätter sind schmaler, am Rande schalf, an d.r dem Stamme zugewendeten Flache weichhaarig und gegen ihr Ende hm vöglg zusammengerollt; dle Nlspe hat mehrere und längere Aefte, welche mehrere, jedoch fast um die Hälfte kleinere Aehren tragen, als das fedrige Pfriemengras. Die Blumenspelze sind eben so, wie bei dem fedri-gen Pfriemengras unten mit einem haarigen ^nelchen, au der Hpttze aber mit einer halb Schuh langen feinen und haarförmlgen verschieden gekrönten Grane versehen. Der in der Spelzen eingeschlossene Same ist viel kleiner alS vom fedrlgen Pfriemengras. Die Blüths« zeit ,ft im Julius. — 12. Dle Zeit, in welcher das Pfriemengras für die Weide-Schaafe schädlich werden kann, ist, wie schon aus den früher Besagten erhellt, diejenige, wo die Sa« men dieser Wanze zur Rnf: kommen und sich lelcht von ihr trennen; also besonders die Some mermonale Iuny und July bis August. — i3. Wenn nun die Gchaafe um diese Zeit auf einer solchen Welde sich befinden, worauf eine oder de>de Arten des Pfriemengrases wachsen,, an diesen vorüberstreifen, oder sonst nnt ihnen in Berührung kommen, so werden sich die reifen Samen leicht von dem Gewächse absondern, und vermög ihres Baues der Wol« le anhangen. Außerdem datz d^e Wolle der Erfahrung zufolge dadurch uerulireimget wird, und sich versitzt, so gelangen diese Samen auch vermög e»ner ihnen eigenthümlich zukom« menden drehenden Bewegung ge^en die Haut h»n, dringen durch tne stechende und schneiden" de Beschaffenheit ihres Snelchens in dleftlbe ein, und können sowohl dadurch, als durch den gegenseitigen Druck der Thiere auf einanB der durch das Ltegen auf den We»den, oder in den E>tal!ungen u. s. w. die Haut foga» durchbohren und astmahllg durch ihre fortwährende selbstlhättge Drehung und d,e Wirkung der darunter liegenden Flellchchelle in d«t Mubkeljwsch, ja ftlbst m tue Körpertzöhlea 1074 unk die darin befindlichen Eingeweide, sowie es bei den absichtlich mit diesen Samen be-fireuten Gchaafen der Fall war, qelangen.— H^. Dieser Game ist sonach hinsichtlich seiner Wirksamkeit völlig nur als ein mechanljch uer-letzender spitziger Körper anzusehen, der dort, wo er eindringt, eme Verwundung, EntMi? dung mit ihren üblen Folgen und cme größere oder geringere,Gtörung in de^Verrichtung des beleidigten Theiles verursachen^ kann. — Es bedarf, auch kemes weitern Bewc,ses, daß der Gesundheitszustand' und- das, Wohlbefinden d>es beschädigten, Thieres in, dem, Verhältnisse lllden müsse^ als die Zahl der ein- und durch« gerungenen Samen größer,, und die verwun-deten.schmerzhafcen und entzündeten Stellen-V.ermehrt^ werden. Diese nachthe>lige Wirkung wird dadurch^ noch) erhöhet,^ daß die Samen «ine lange Zeit hindurch.; »hre feste und verwundende Eigenschaft beibehalten^ daher siets als ein fremder, und' schädlicher. Körper, fort-wirken;, bis sie endliche langsam,erweicht, zersetzt und> aufgelöset, werden, — ,5. Ist der dargestellte Nachtheil anerkannt?, und die Ur-süche desselben erwiesen,, so fordert die^ Sache selbst zur Sicherung der: Bchaafherden, vor ddl> Beschaffenheit der Haut, die Ernährung des Körpers, und überhaupt die Ges'indhettlUnd selbst das Leben Tmser Thiere auf eine glelch nachtheillge Weise beeinträchtigen kann, dürfte sick lediglich^ nur auf Vermeidung der Ursache beschränken, indeß von einer besondern Behandlung der verletzten Schaafe, bei denen die eingedrungenen Und größtemheils schon in und unter der Haut verborgenen Samen gesucht und künstlich herausgenommen werden müßten, die Schwierige ^keit dieser Aufsuchung und Operation wegen nicht die Rede seyn kann..— Das Mittel aber dieser? Schädlichkeit zu entgehen-, besteht einzig und allem a. i n de «Ausrottung der Pflan ze sammt ihrer Würze l, oder m der jährlichen Ni ederschn ei d u n g oder Abmähung derselben »n den Frühlings-wonaten, wo die Pflanze'häufig vorkommt, nnd wo sie nicht ausgerottet werden kann;>. in der Vermeidung solcher Weideplätze während' der Zeit, wo die Pflanze reife Samen trägt. — Der Vorzug der ersten Methode von der letztgenannten ist einleuchtend, obwohl die gänzliche Ausrottung, deren Art und Weise der Wahl' des O?ko,nom?n überlassen bleiben muß, manchen Gchw^riqketten unterliegen mag, und eine fMgefehtt. Sorgfalt und Wachsamkeit vom Seite des Grundeigentümers erheischt, wenw er seinen Zweck völlig erreichen w,ll. Anmliche VerlantbarnnOnn Z. 1075., (3) Nr. 570Z. Im Hause, Nr. 17/^, im ersten Stocke, zum Fhclle in der Hauptfronte, und zum Theile gegen die Deutsche Gasse gelegen, werden vier Zimmer,, ein^ Gewölbt, eine Küche und eine Holzlege, von nun an bis Michaeli i33c> in Aftcrmlethe überlassen. Wenn Jemand diese Localitaten im Ganzen oder auch nur theilwcise zu miethen wünscht, so wolle man sich dicßfalls an den gefertigten, Stadtmagistrat wenden.. Stadtmagistrat Laibach am 10. Decem? ber 1829. 3.. ^71. Mf Vem 24. UMil 1830 ist di'e Niehung von S^echovitz unabänderlich festgesetzt worden. Unterzeichneter empfehle mich dem verehrungswürdigen Publico mit meinem best assortirten^ großen Lager von vorzuglichen Losen> Compagnie-Sviel-Ac-tien 2c., und obschon laut Bestimmung der Herren Hammer 6^ Karis, jetzt nach der Rücktritts-Entsagung nur bloß ein gewöhnliches schwarzes Los als Aufgabe bey' Abnahme von 5 Losen verabfolgt werden sollte,,gebe ich. noch fortwährend, durch eine frühere Uebernahme begünstigt, nicht nur auf 5 Lose ein gelbes Prämien? Freylos gratis, sondern sogar immer jedem Abnehmer von auch nur einem Lose Antheil an den laut Spielplan so vortheil-haft systemisirtm Freylosen. Ich glaube durch ein solches möglichst uneigennütziges Verfahren meine Achtung vor dem verehrten Publico zu beweisen.' Eln gütiger Zuspruch wird Jedermann von den außerordentlichen Vortheile!^ überzeugen, welche meine Los-Antheil-Aufgaben für jeden (?. ^.) einzelnen Spieler begründen. Spielliebhaber, die gewohntwaren, eine bedeutendere Zahl Lose direct von Wien zu,bestellen, sind höfiichst eingeladen, sich diese Muhe zu ersparen, indem ich in der Lage bin, stets die nämlichen Vortheile zu biethen, wie sie das Großhandlungshaus in Wien selbst bewilliget. Ioh. Ev. Wutscher, Handelsmann in Laibach. ic>7Z Wubermal ^ ^erlantbarungett. Z. 1578. (2) Nr. 194. St. G. V. Kundmachung der Verkaufs.Vcrstcigerung mehrerer im Ncnt-bezirke ?c>Ia gelegenen Domamen-Verkaufs-Objette. — In Folge hoher St. G. V. Hof, commissions - Verordnung vom 23. October d. I., Nr. 6i5/l/ wird am 22. Jänner k. I., in den gewöhnlichen Amtsstunden bn dem k. k. Rentamte in ?l)l<-,,Istrianer Kreises, zum Verkaufe im Wege der öffentlichen Versteigerung nachbenanntcr, im Bezirke ?olu gelegenen, theils dem Religions-, theils dem Bruderschafts-Fonde gehörigen Domainen-Objecte geschritten werden, als: 1) der Vi>!bol,I2X0 benannten, N1 der Untcrgemeinde (-u!Iog2na, in der Gegend U.ub»n gelegenen Pflanzung, messend , Joch, 1012 Quadrat-Klafter, geschätzt auf 1Z8 fi. /^Z kr.; 2.) dreißig aufverschiedenenPri-vat-Gründcn zerstreuter Olivenbaume, geschätzt aufZq fi. i4 kr.; 3.) Vier und zwanzig wie oben zerstreut befindlaher Olivcnbäumc, geschätzt auf 22 fl. 35 kr.; 4.) Neun und zwanzig wie oben zerstreut befindlicher Olivenbaume, > geschätzt auf äi fi. 33 kr.; 5.) Ein und drcy-ßlg wie oben zerstreut befindlicher Ollvenbaume, geschätzt auf 3/ fl. 39 kr.; 6.) des klu-nisca genannten, i3o Joch, 600 Quadrat-Klafter messenden Grundes, zu 8. voineulOI, geschätzt auf 1007 fi. 41 kr.; 7.) des 3. ^Ioch, Zo Quadrat-Klafter messenden Grundes, geschätzt auf Z92 fi. ä6 kr.; 8.) des ?oäiorni223 genannten, in der Gegend (^25t3Zni?,?3 gelegenen, 1200 Quadrat-Klafter messenden Ackcrgrundes, geschätzt auf 23 fi. i5 kr.; 9.) dcs Kirchcngebäudcs 5. Nau» 10 n» (?ä1«355n^^mit ein^m Flächenmaß von 24 Quadrat-Klafter, geschätzt auf 169 fl. />5 kr.; 10.) des in der Gemeinde ^Zsana liegenden Hauses, im Flacheninhalte von i5 Quadrat-Klafter, geschätzt auf40 fi. 3o kr.; 11.) des inder Gcmemde^i^^"^'^ liegenden, Vi^ugli benannten Ackergrundcs, im Flacheninhalte von 1 Joch, ^60 Quadrat-Klafter, geschätzt auf36fi.5c.kr.; _^2 ) eines zu ?omer gelegenen, iQ Quadrat-Klafter im Flächeninhalte messenden Stalles, ohne Nro., geschätzt auf 16 fi. ^8 kr.; i3.) dcs'zu 3il>53N0 gelegenen, 71^2 Quadrat-Klaft« im Flächeninhalte messenden baufälligen Hauses, ohne Nro., geschätzt auf 19ft. 5 kr.; ,4)der auf verschiedenen Privat- Gründen in der Un-tcrgemnnde äi58»no befindlichen 7 Olivenbau- me, geschätztauf 2 fl.,5 kr. —Diese Realitäten werden einzelnweise, so wie sie die betreffenden Fondebesitzenund genießen, oder zu besitzen und zu genießen berechtlget gewesen waren, um den beigesetzten Fiscalpreis ausgeboten, und dem Meistbietenden mit Vorbehalt der Genehmigung der kaiscrl. königl. St. G. V. Hof-Commtsslon überlassen werden. — Niemand wird zur Versteigerung zugelassen, der nicht vorläufig den zehnten Theil dcs FiscalpreiseS, entweder in barer Conv.Münze, oder in offene lichen, aufMetall-Münze und auf den Ueber-bringer lautenden Staatspapieren nach lhrem cursmaßigen Werthe bep der Versteigerung^ Commission erlegt, oder eine auf diesen Betrag lautende, vorläufig von der Commission geprüfte, und als legal und zureichend befurid«. ne Sichcrstellungs-Urkunde beybringt.— Die erlegte Caution wird jedem Licttanten mit Ausnahme des Meistbieters nach beendigter Versteigerung zurückgestellt, jene des Meistbieters dagegen wird als verfallen angesehen werden, falls er sich Zur Errichtung des dießfälligen Con« tractcs mcht herbeilassen wollte, oder wenn er die zu bezahlende erste Rate in der festgesetzten Zeit nicht berichtigte, bey pfiichtmäßiger Erfüllung dieser Obliegenheiten aber wird ihm der erlegte Betrag ander ersten Kaufschillings-Hälfte, abgerechnet, oder die sonst geleistete Cau* tion wieder erfolgt werden. — Wer für einen Dntten einen Anb?)t machen will, ist vcrbun, den, die dießfällige Vollmacht .seines Commi-tentcn der Versteigerungs-Commission vorläufig zu überreichen. — Der Meistbieter hat die Hälfte des Kaufschillings innerhalb vier Wochen nach crfolgter und ihm bekannt gemachter Be. siatigung des Verkaufs-Actes und noch vor der Uebergabe zu berichtigen, die andere Hälfte aber kann er gegen dem, daß er sie auf der erkauften, oder auf einer andern, normalmaßi-ge Sicherheit gewährenden Realität in erster Priorität grundbüchlich versichert, mtt fünf vom Hundert in Convcntions-Münze verzinset, lind die Zinsen-Gebühren in halbjährigen Verfalls-Raten abführt, in fünf gleichen jährlichen Natcn-Zahlungen abtragen, wenn der Erstchungs-preis den Betrag von Zo fl. übersteigt, sonst aber wird die zweyte Kaufschillings- Hälfte binnen Jahresfrist vom Tage der Ucbergabc gerechnet, gegen die ersserwähntenBcdingntsse berichtiget werden müssen. — Bcy gleichen Anboten wird Demjenigen der Vorzug gegeben werden, der sich zur sogleichen oder früherm Berichti- (Z. Amts-Blatt Nr. 253. d. 22,December 1829-) 1076 zuttg des Kaufschillings herbeylaßt. -- Die übrigen Verkaufsbedingnisse, der Werthan-schlag und die nähere Beschreibung der zu veräußernden Realitäten können von den Kauflustigen bep dem k. k. Rentamte in ?o!a eingesehen werden. — Von der k. k. Staats-Güter - Veraußerungs - Provinzial-Commission. Trieft am 19. November 1829. Joseph Franz Englert, k. k.Gubermal- und Präsidial-Secretär. %. i5?i. (3) ad Gub Nr. 547407. A V Y I S 0 Goacornente 1" aücnazione del fu Convanto de* Padri Francescani sitnato in Gorizia nel-h piazza di St. Antonio non chi dell' Orto annessori. — In sequito a decreto dell' Ec-aeiso I. R. Governo del Liiorale del di 26 Setternbre 1829, Nr. 2o582, si procedera il giorno 26 Gcnnajo anno p. ?• allc con-suete ore d' Uffo. nel locale di questo I. R. Ca-pitanato Gircolare alia vendita mediante Asta publica, Del fu. Gonvcnto de Padri Frau-cescani situato in questa Citta nella piazza di St. Antonio noncli« deU' orto annessovi. — Questi stabili verrano unitamente pel ©omplessivo prezzo üscale di fionni 53oo esposti invendita, come U possiede e gode, o avrebbe diritto di possederli e goderli il fondo di reiigiotie e riservata, 1' approva-21011Q dell' Eccelsa I. R. Ganoelleria aulica umta verrauo d^llberati ai m.iggiori offeren-u. — Nessunuo vcrra ammesso all' Lncan-to senxa che depositi primo alia relativa Com-inissione il 10 0/0 del prezjo ftscale in aioneta di Gon^enzione, o in obbligazioni dello stato ltitastate al latore. e ridotte in juoneta mctallica al Gorso vigente, owcro senza ch.e e«li deposit! uno sinmiento di ^araiižia dello »l?jsso importo quale pero dovrä essero prevep.t»vamente esarninato, e riconnoscitito s^fticiente, e legale d;illa sudetta Gomtitissione. — La cauzione de-positata vcrra ai tine dell' incanlo rcstilui-10 ad oj^ni obiilatore, eccetnaito al migliOir oiferente. — Quclla del mag^ior obblatore sara, poi pei* Iwi perduta qnalora ricusasse di passare alia stipulazinnc del relativo contralto, o tion pagasse la prinia rata nel ter-ßiine stabilito. Eseqnendu c»h poio questi t bbiigln a dovere gli verra calcviato I' im-pu« 10 depositato neila prima rata cLe ver-ra da lui pa^atu, o jjü vena nsUtuito sutiu- mento di cauzionG. QuelH cb.e comparisce all* incanto in norne d' u« terzo dovrä preven-tivamente depositare a mani della Gommis-sione il rolativa mandato di procura. — II maggior obblatore sarä tenuto apagare la meta del prezzo di aquisto entro qualro settimane dopo seguita ed intimatal' approvazione dell' atto d'incanto, e prima ancora die segue la consegna degti stabili 1' altra meta poi potra pagarsi in cinque eguali rate annuali, pur-che vengbo intavolata in primo luogo sopra gli stabili aquistati, o sopra altra realita suQlcierite a garanterie legalmente F importo stesso e venga su di esso corrisposto i* annuo interesse del 5 0/0 moncta di con-yenzione da pagarsi in rate scadibili di se-mestre in semestre, — In caso d' offert« dello stesso prezzo avra la preferenza quelli cbc si obbligkera ad una pronta, e piu so* lecita esborso del prczzo d' acquisto, — E' libero agli Aspiranti di prendere inspe-zione dell* ulterioii condizioni d' incanto, dell' estiiiio, 9 del piano f presso quest» I. R, Gapitanato Gircolare, non clxe d'esa-minare a piacimento Io stabile esposto ia Tendita» — Gorizia li 14 Novembre 182g« Z. :566. (5) Nr. 192. St. G. V. Kundmachung der Verkaufs-Versteigerung von sechs im Rent-bezirke Z^j» gelegenen Domainen-Realnäten» — In Folge hoher St. G. V. Hofcommif-s,ons-Verordnung vom 2^. September d. I., Nr. 7Z77 , wird am ,H. Jänner k. I. in den gewöhnlichen Amtsüunden bei dem k. k. Rentamte »n Nnjs, Istrraner Kreises, zum Verkaufe »m Wege der öffentlichen Versteigerung , der zum Gruderfchafcs?Fonde gehöru gen, lm Rentdezlrke Lujö gelegenen, sechs Fondsrealttaren geschrltten werden, als: l.) des il Nurn« benannten, und 1 Joch, 6al Quadrat-Klafter messenden öden Grundes, gkschayt auf 2l st. lo kr.; ,.) des in der Gegend 5c»l.lo 3. (^inci;n 6i t^raiisix^ gelegenen, und lo33 Quadrat-Klafter messenden öden Grundes, geschätzt auf 7 ss. 5o kr.; I.) des in der Gegend 5»»^a 3. 5^3Hno äi Oassizz gelegenen, »m Flächeninhalte von »33 L^ua-drat-Klafter bestehenden öden Grundes, ge-schayt auf 2 ss. /^0 kr.; ^.) d«s in der Gegend Nanw sji 3. ^rauc:o»c:c» in LareäiliV gelegenen, und 4 Joch, 440 Quadrat-Klafter messenden öden Grundes, geschätzt auf 2^ fi. 55 kr.; 5 ) deS m der Gegend (^28Üon Hi Qr«"-«ili» gelegenen^ und z m QuaVc. Klafte? meffm- W77 den öden Grundes, geschaht auf 372^4 kr.; 6.) des in der danu^äa Lc»mi,relicsc qelcge-NM, und 104 Quadrat-Klafter messenden öden Grundes, geschätzt auf z si. 442^ kr.; — Dleft Realitäten werden emzelnweise, so wie sie der betreffende Fond besitzet und genießet, oder zu besitzen und zu gemeßen berechtiget gewesen wäre, um den beigesetzten Fiscal« preis ausgeboten, und den Melstbletenden m>t Vorbehalt der Genehmigung der k. k. Et. G. V. Hofcommission überlassen werden. — Niemand wlrd zur Versteigerung zugelassen, der nicht vorläufig den zehnten Theil des F'scal-preises, entweder :n barer Conu. Münze, oder in öffentlichen, auf Metall-Münze und auf den Ueberbrmger lautenden Staalsp^pie-ren nach »hrem cursmaß,gen Wetthe be» der Nersseigerungs-Commission erlegt, oder eine auf diesen Betrag lautende, vorläufig von der Commission geprüfte, und als legal und zureichend befundene S,cherssellungs- Urkunde beibringt. — Die erlegt« Caution wnd jedem ticitünten mit Ausnahme des Melssbletersnach beendigter Versteigerung zurückgestellt, ze-ne kes Meifibiettrs dagegen wird als verfallen angesehen werden, falls er sich zur Errichtung des dießfalllgen Eontractes nicht tztrbtilassen wollte, oder wenn er die zu be-zahlende erste Rate m der festgesetzten Zeit nicht berichtigte, bey pstichtmaßlger Erfüllung dieser Obliegenheiten aher wird ihm der erlegte Betrag an der ersten Kaufschittmgshälftc abgerechnet, oder die sonst geleistete Cautwn wieder erfolgt werden. — Wer für einen Dritten einen Anbot machen will, ist verbunden, die dies-fallige Vollmacht seines Eommitcnttn der Versteigerung s - Commission vorläufig zu uberrei-ch^ — Der Melstbieter hat die Hälfte des Kaufschillings innerhalb vier Wochen nach crfolg-ter und ihm bekannt gemachter Bestätigung des Verkaufs-Actes und noch vor Uebergabe zu berichtigen, die andere Hälfte aber kann er gegen Gem, daß er sie auf der erkauften, oder auf einer andern, normalmäßige Sicherheit gewahrenden Realität in erster Priorität grundbüchlich versichert, mit fünf vom Hundert m Conv. Münze verzinset, und die Zinsen-Gebühren m halbjährigen Verfall-Raten abführt, in fünf gleichen jährlichen Naten - Zahlungen abtragen, wenn der C'vstehungsvreis den Betrag von5o fi° übersteigt, sonst aber wird die zweite Kaufschil-lmgs-Halfte binnen Jahresfrist vom Tage der Uebergabe gerechnet, gegen die ersterwähnten Bedingnisse berichtiget werden müssen. — Bei gleichen Anboten wird Demjenigen der Vorzug ßegeben werden, der sich zu« sogleichm ode» früheren Berichtigung des Kaufschillings herbei« laßt. — Die übrigen Verkaufsbedingnisse, der Werthanschlag und dle nähere Beschreibung der zu veräußernden Realitäten können von den Kaufiustigen bei dem k. k. Rentamte in Vuj« cingesehn werden. — Von der k. k. Staats -Güter. Veräußcrungs-Provinzial-Commission. Triest am i5. November 1829. Joseph Franz Englert, k. k. Gubernial-und Präsidial-Secretar. Z. 1565/^(3) Nr. 192. St. G. V. C. Kundmachung der Verkaufs - Versteigerung mehrerer, im Rentbezirke ^Ubona gelegenen, gesperrten Kirchen. —' In Folge hohcr St. G. V. Hofcom-missions-Decrets vom 3. October d. I., Nr, 7^63, wird am 16. Jänner i85o'in den gewöhnlichen Amtsstunden, bey dem k. k. Rent« amte in M>«na, Istrianer Kreises, zum Verkaufe im Wege der öffentlichen Versteigerung mehrerer, zum Bruderschafts-Fonde gehörigen, in der Gemeinde ^Idaua und ^ianuna gelege-nen, gesperrten Kirchen, geschritten werden, als : 1.) der Kirche, benannt: 5. 8^N>N0, im Flacheninhalte von 9 Quadrat-Klafter, geschätzt auf 9 fi. Zo kr.; 2.) einer 5. Nioi^e benannten Kirche, im Flächeninhalte von 5 Quadrat-Klaftern, geschätzt auf 4 fi. 42 kr.; 3.) einer 5. LZrligra benannten Kirche, im Flächenm« halte von i5 Quadrat-Klaftern/ geschätzt auf ^1 ft. Z0 kr.; 4.) einer 8. ^lisade^Ä benann» ten Kirche, im Flächeninhalte von 16 Qua« drat-Klaftern, geschätzt auf 11I fl. 18 kr.; 5.) einer 5. (-iusw benannten Kirche, im Flac cheninhalte von 12 Quadrat-Klaftern, 9/, geschätzt auf 61 ft. y 1)2 kr.; 6.) einer 5. Li>Z> ßia benannten Kirche, im Flächeninhalte von 6 Quadrat-Klaftern, geschätzt auf 14 fl. 52 kr.z 7.) emer 5. l^ltIrini» benannten Kirche, im Flächeninhalte von 7 Quadrat> Klaftern, geschätzt auf 32 fi. 45 kr.; 8.) einer 8. öpii-no benannten Kirche, im Flächeninhalte von 8 Quadrat-Klaftern, geschätzt aufZi fi. Z9 kr.^ g.) einer 8. ^ni.anio al ^ion^e benannten Kire che, im Flächeninhalte von 10 Quad. Kl., geschäht auf 8 fi. 44 kr. — Diese Kirchengebaude ^ werden einzelnweise, so wie sie der betreffende Fond besitzt und genießt, oder zu besitzen und zu genießen berechtiget gewesen wäre, um den beigesetzten Fiscalpreis ausgeboten, und dem Meistbietenden mit Vorbehalt der Genehmigung der f. k. St. G< V. Hoftommission überlassen wer« den. — Niemand wird zur Versteigerung zugelassen, der nicht vorläufig den zehnten Thei des Fiscalpreiscs, entweder m barer Ecnv 107 k Münze, oder in öffentlichen, aufMetall-Mün-ze und auf den Ueberbringer lautenden Stciats-papieren nach ihrem cursmäßigen Werthe bey der Versteigerungs-Commission erlegt, oder eine auf diesen Betrag lautende, vorlaufig uon der Commission geprüfte, und als legal und zureichend befundene Sicherstellungs-Urkunde beybringt. — Die erlegte Caution wird jedem Licitanten, mit Ausnahme des MeWieters, nach beendigter Versteigerung zurückgestellt werden, jene des Meistbieters dagegen wird als, verfallen angesehen werden, falls er sich zur Errichtung des dießfalligen Contracted nicht herbeilassen wollte, oder wenn er dte zu bezahlende erste Nate in der festgesetzten Zett nicht berichtigte, bey pftichtmäßiger Erfüllung dieser Obliegenheiten aber wird ihm der erlegte Betrag an der ersten Kaufschillingshalfte abgerechnet, oder die sonst geleistete Caution w'ieder erfolgt werden., — Wer für. einen Dritten einen Anbot machen wlll, ist verbunden, die dießfalllge, Vollmacht feines Commitenten der Verstetgcrungs-Commission vorlausig zu überreichen. — Der Meistbicter hat dtc Hälfte des Kaufschillüigs innerhalb vier Wochen nach ec-folgter und ihm bekannt gemachter Bestätigung des Verkaufs-Actes und noch vor der Uebergabe zu berichtigen, die andere Hälfte abcr kann er gegen dem, daß er sie auf der erkauften, oder auf einer andern, normalmaßige Sicherheit gewahrenden Realität in erster Priorität grundbüchlich versichert, mit fünfvomHundert in Conventions-Münze verzinset, und die Zinsen-Gebühren in halbjährigen Verfalls-Raten abführt, in fünf gleichen jahrlichen Raten-Zahlungen abtragen, wenn der Erstehungspreis den Betrag von 5c> fi. übersteigt,, sonst aber wird die zweyte Kaufschillings-Hälfte binnen Jahresfrist vom Tage der Uebergabe gerechnet, gegen die ersterwähnten, Bedingnisse be-nchtiget werden müssen. — Bey gleichen Anboten, wird Demjenigen der Vorzug gegeben werden, der sich zur sogleichen oder früheren Berichtigung des Kaufschillings herbeilaßt. — Die übrigen Vcrkaufsbedmgniffe, der Werth-anschlug und die nähere Beschreibung der zu veräußernden Realitäten können von den Kauflustigen bey dem k. k. Rentamte in ^IKona eingesehen werden., — Von der kaiserl. königl. Staats - Güter- Vcraußeruttgs - Provinzial-Commifflon. — Triest am i5. November 2829., ^ Joseph Franz Englert,, W k. k. Gubermal- und Präsidial- Sccrctar. ^Z. 1672. (Zs ^ "Nr. 252^ E u r r L n d e desk. k. illyvischen Landesguber- niums in Laibach. -— Nachtragliche Be-ftlmmungcn hinsichtlich der Vorschriften über d«e Waarendurchfuhr. — Mit Beziehung auf den §. ^3 der Vorschriften über dle Waaren« durchfuhr vom 8. April d. I. wird in Folge hoher Hofkammer - Verordnung vom 32. September l. I., Zahl 56972, nachträglich zu der Gubermal-Eurrende vom 16. May 0. I., Zahl 10959 , Folgendes zur allgemeinen Kennt-mß gebracht. — 1.) Unter den Obrigkeiten, welche die »n den §. tz. 5, ic>, l2, i3, 29, 3i und Z7 der gedachten Vorsch^ften angee ordneren Amtshandlungen zu vollziehen haben, sind oie Orts - Obrigkeiten , denen die Vermale tung der panschen Geschäfte anvertraut ist, daher die Gcadtmagistrate und die Bezirks-Obrigkeiten oder Bezlrkscommlssariate zu ver-fichen. — 2.) Den Obrigkeiten, welche die zufolge der tz. §. 5, lo, 12 und i3 der Vor-schr,ftrn angeordneten Zeugnisse und Bestati' gungen zu ertheilen haben, liegt ob, in so ferne sie nicht selbst die gerichtlichen Geschäfte verwalten, sich von den Gerichtsbehörden, die zur Ausstellung dieser Urkunden allenfalls erforderlichen Auskünfte im kürzessen Wege zu verschaffen , wie. auch jedesmal die Namen der Handelsleute oder Fuhrleute, für welche sie dle erwähnten Zeugnisse ausstellen, der gerichtlichen Obrigkeit dieser Parteien bekannt zu machen, die verbunden ist, m Gcmaßheit des §. 10 der Vorschriften vom 8. April d.I. im Falle der Ausschreibung, des Eoncmses üher das Vermögen der gedachten Parteien, dies ses der Zollbehörde des Landes zu eröffnen. — Z.) Die mit den Vorschriften über dle Waaren? durchfuhr angeordneten Zeugnisse und Bestätigungen, sind Nets auf das bloße mündliche Ansuchen der Partnen schleunigst zu ertheilen. — 4) In den Fallen, welche d»e §. §. 29 und37 der Vorschriften übev dle Waarendurch. fuhr bezeichnen, kann, wenn sich die politische Ortsobrigkeit nicht in dcmselben Orte bcfmdet, wo das die Amtshandlung pflegende Zollamt aufgesteiu lst, der Gemeinde-Vorsteher, oder ein von demselben zu bestimmendes Individuum des Gemeinde-Vorstandes statt der Obr,qke,t beigezogen werden., — 5 ) In Absicht auf die an die Obrigkeiten für die Ausstellung der Zeugnisse und Bestätigung zu leistende Gebühr von Gechs Kreuzern, Hai es bei der bestehenden Einrichtung zu verbleiben. — Laibach am 2a. November, 1829. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg,, Landes-Gouverneur. Clemens Graf v. Brand is, k. k. Gubernial-Rath. 1079 Nubermal - Verlautbarungen. Z. IS/S. (»> Nr. 2I261. E u r r e n d e des k. k. illyrischen Landes-Vuberniums zu Laibach. ^- Mit der Bekanntmachung emiger in der Provinz Niederösterrcich ersiossenen, den Gifthandel, und den Verkauf von Giftstoffen betreffenden gesetzlichen Vorschriften, welche von nun an / auch Hierlandes m Wirksamkeit zu treten haben. — Durch einige specifische Fälle, welche sich rücksichtlich des Verkaufes von G»ftfioffen ergeben haben, und durch dle Ueberzeugung, daß in einigen Pro? vinzen sich dleofalls nur nach dem Gamtats, Normale vom 2. Jänner 177c, benommen werde, fand die hohe vereinte Hofkanzlep sich veranlaßt, dle Bewilligung zu ertheilen, die in Beziehung auf den G,fthandel ,n Nleder-Oesterreich bestehenden gesetzlichen Vorschriften vom 29. July 1797, 1. Februar 1812, und 10. December iLoZ, dann d^e für d«e Giftpflanzen unterm 22. Iulv H797 und 2. October i8i5, crflossenen Verordnungen auch Hierlandes in Wirksamkeit treten zu lassen. — In Gemaßheit des dießfalligcn hohen Hrfkanz« leydecretes vom 2Z. July d. I., Zahl 9827, werden demnach d,e uorangczogenen, in Nle-derösterreich bestehenden Veröl onungen nachfolgend mit der Erinnerung zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß dle dann enthaltenen Vorschriften, von nun an auch »m diesseitigen Gouvernements - Gebiete ln Wirksamkeit zu treten hüben / und sich nach denselben genau zu richten, und zu berehmen sey, und zwar: I. In Beziehung auf den Glfthan-V z^. — ^. Verordnung vom 29. Julius 1797. — Da sich ,ü>,gsshm abermals der traurige Fall ereignet hat, daß durch den zufälligen Genuß des Arsemks, eine Fannlle von neun Personen bis auf eine Person um das Leben gekommen »st, so haben Seme Maje-fiät anzubefehlen geruht, daß dle wegen des Gtftverküufes bestehenden Vorschriften von neuem kund gemacht werden jollen.— Diesem-nach wird allen in dem Erzherzogthume Oesterreich unicr der Enns befindlichen Obrigkeiten, derselben Vorstehern, Beamten, Richtern und Gemeinden, hiermit neuerdings bekannt ye-niachi, daß der Verkauf dcs Arsen,ks, Hüti terlchs, Kobolts, Fliegensteins und aller anderer dem Menschen schädlichen G,ftc, Niemanden', und nirgend wo erlaubt sey,.außer in den nachbenannten Orten, deren dre» in jedem Krelsviertel dazu .angewiesen und bestimmt sind, und zwar m dem Viertel Untcr-Wienerwald: zu Wien, Neustadt und 5kruck an der Leitha; im Viertel Oberwienerwald: zu Tulln, St. Polten und Waidhafen an der Z)bö; im Viertel Untermannhartsberg: zu Korneuburg, Hallabrunn und Mlfielbach; und endlich lm Viertel Obcrmannhartsberg: zu Krems und Stein, Zwettel und Waitra. — In diesen Orten wird nur allein den bürgerlichen und sonst befugten Materialisten mit den Glftrvaaren unter den nachfolgenden Vor, schrifien zu handeln gestattet, und zwar in Wien, bloß den ,n der Stadt wohnenden Materialisten, allen übrigen m den sämmtlichen Vorstädten aüh.er befindlichen Materialisten und Krämern hmgegen, w,ro solcher Gifthan« del und Werkauf hiermit gänzlich verboten; so wie dann auch m Krems und Stem nur zwei Kaufleuten für beide Städte, der Glft» verkauf zu gleicher Zelt gestattet lst, wo nach drei Jahren wechselweise die übrigen daselbst wohnenden Kaufleute den Glfihandel von den andern übcrnchmen dürfen. Zugleich wird den Apothekern sowohl in Wien, als in allen übri. gen Orten dcs Landes, bei schwcrestcr Ver« antworiung und Strafe, hiermit verboten, kein Gift, welches nicht von einem befugten Arzt mlt seiner eigenen Unterschrift verordnet ist, unter keinerlcv Vorwande an Jemand ab» zugeben. — Es muß demnach mit dem Gifthandel und dessen Verkauf sowohl m Wien, als >n den obbenannlen Orten des Landeß folgende unveränderliche Richtschnur beobacht tet werden: Erstens. Muß ein jeder solcher Handelsmann für die Glflwaaren ein eigenes Handbuch führen, und in dasselbe, bei jedes« wallgen Vnkauf odtr bei Auedorgung eines Giftes, es mag nun dasselbe in emer größeren oder kleineren Menge bestehen, den Namen des Abnehmers, und wie viel er im Gewichte abgenommen habe, einschreiben. ^5 darf auch den Apolhtt^n, Künstlern und Handwerkern, welche zu T tbung emes Gewerbes eine Gattung Gifl nöthig haben, ohne Anmerkung ihres Nan.cns und der beigesetzten Menge oeS Glfles in dnn Handlungsbuche, ke«n G»ft ver-abfosgt werden, wenn auch dieselben, oder andere anlaßlge und bekannte Leute/ die Einschreibung ihres Namens, unter dem Vorwan-de, daß bll »hnen kclne Gcfahr zu besorgen se«, etwann zu unterlassen verlangten. — Zwei, tens. Wcder dlcscn Profession,sten , und noch ^tnlger andern Kaufern, darf ohne Beibringung cmer Bescheinigung von den Vorfilhcrn, oder der Obrigkeit lhres Aufenthaltsortes, Glft verabfolget werden. In dieser Bescheinigung mutz d»e Ursache beigefügt seyn, warum der Käufer dle darm anzumerkende Mcnge des (Z. Amts-Blatt Nr. !53. d. 22 December 162g.) io8c» Giftes nöthig habe. Die Bescheinigung behalt der Kaufmann, und verwahrt sie be» semem Handlungs- oder Einschreibbuche, damit sich die Obrigkeit bei einem durch Gift verursachten Unglücksfalle allzelt darin ersehm könne. — Drittens. D,e mit Mftwaaren handelnden Kaufleute und Materialisten, welchen in Wien und den obigen Orten dieser Giftwaarenhandel erlaubt »st, müssen nicht allein auf jedesmaliges Verlangen der Obrig, keit, den Kreiscommissaren, Kreis-unv Stadt-Aerzten, die sich emgeschaffte Menge deS Giftes durch ihre Han-dlungsbücher darthun, fon-Vern auch den Verschleiß desselben, durch die obigen Einsckreibbücher auf das Verlaßlichste ausweifen, damit man defto mehr gesichert sey, daß wider diese höchste Anordnung nicht gehandelt, sondern dieselbe nach »?chul0ig,kett mit Gehorsam befolgt, und somit nach Mög« lichkeit alle besorgliche Gefahr abgewendet wer, de« — Viertens. Ohne Beobachtung ob-stehender Vorsicht darf auch nicht d>e mmdefte Glftgartung verschenkt, oder auf eme andere Weise verabfolgt werden. —« Fünftens. Allen Denftnlgen, welche vorgeben, baß sie zu Vertilgung der Fkegen, Ratten, Mäuse u. dgl. Gift brauchen, »st die Verabfolgung Ves Glfres platterdings abzuschlagen, und sind sie auf andere, den Menschen unschädliche Mittel zu verwerfen. — Sechs tens, Sollte der um ein G,ft sich anmelvende Kaufer, er mag mit, oder ohne eme Bescheinigung versehen seyn, nur im Mindesten verdachtig scheinen, so lieget den Handelsleuten, bei wnst schwerer Verantwortung und Strafe ob, den Vger unerfahrnen Jungen, be, schwerer Verantwortung m überlassen. — Achtens. Denjenigen Künstlern, Fabrikanten, Professions sten, Handwerkern und andern teuren, welche zu Trcibung ihres Gewerbes, und sonst zum nöthlgerl Gebrauche, emcr Gattung G>ft unmittelbar benöthlget sind, wird hiemlt die genauesse Verwahrung desselben alles Ernstes aufgetragen, indem sie im widrigen Falle, für den entstehenden Unglücksfall, nach Beschaffenheit der Umstände, selbst wie die Handelsleute, welche bei dem Vnka-ufe unbehuch- sam vorgehen, oder wohl gar die vorgeschriebene Richtschnur außer Acht lassen, haften müssen. — Neuntens. Damtt durch dle aus den angränzenden oder fremden Ländern sich einschlelchenden, durch vielfältige VZrord-nungsn abgestellten Hausirer und sogenann: ten Kraxenträgcr, welche meistens verschiedene Glftgattungen bei sich haben, kein Unheil bei »hrem Verkauf des Giftes im Land? zu besorgen sey, wird hiermit wiederholt befohlen, auf solche schädliche Leute ein obachtsames Auge ;u tragen, und selbige, nebst den »hnen abzunehmenden Glft und genauer Beschreibung ihrer Waaren, bel dem Landgerichte, worunter sie betreten worden» sind, wohl« verwahrlich anzuhalten, und hierüber den Bericht, mit Beilegung ihrer Aussagen, nne we fug für die ^rkunft vorzubeugen, und den Glftwaarenkäufern keme Gelegenheit zu leeren Entschuldigungen ;u geben, hat das Kreisamr die hier beiliegende umständliche Verordnung, die über d»e Beschränkung des Glftwaaren-Verkaufs Ven 10. December !3l.'3 an den Wiener Magistrat erging/ auch auf dem Lande zur genauen Befolgung kund zu machen, »ndem diese Verordnung alle Glftwaaren namentlich aufführt, deren Vsrkanf einer ge-feyllchen Beschränkung bedarf. «^- ()> V er» oronung an dcn Wiener Stadtma-g l !^t r a t , ä ^i u. i u. Dece,ub e r 180). — Bei der jährlichen Untersuchung der Materialisten und Kräuterhandler hat man befunden, daß 0ie durch Hierovtige Verordnungen vom 22. July 1797, vom 20. und 26. Juno 1801 bekannt gemachten und andefohlenen Vorsichten in Betreff der Aufbewahrung und Verkaufs der Gifce nicht genau befolgt werden. — Hiernach st >st durch höchstes Hofdecret vom 3. Herbilinonäts iLo) dlcser kandesstclle neuerDlnqs eingeschärft worden, die erforderliche Gmlemmg ;ur genauen Aufsicht b«l dem Verkauf 0er G^fce, der chemischen Mcrkurml- io3l Präparate und verfälschten Weine, dann bei dem Verbrauche der halbglasirten Tövferwaa, ren, wie auch der schlecht oder gar nicht verzinnten kupfernen Geschirre zu treffen. Es werden demnach nachstehende Vorschriften t>«, selben zur genauesten Befolgung hiermit be« kannt gemacht. — Erstens. Smd die e,lf in der Stadt befindlichen Materialisten allein befugt, mtt eigentliche Giften zu handeln, und hat demnach der Magistrat dieselben hierüber dle »n dem neuen Gesetzbuch über Verbrechen und schweren Ucbertretungen §. iiZ bestimmten eigenen Erlaubmßscheine auszufertigen. — Zweitens. Zu den eige,ul,chcn Giften gehören: weißer Arsenik, »i-^ni-cumalbliln; rother Arsenik, .-^eu^um rudrum; gelber Arsenik oder Könlgs-gelb, ^l5QN!<: cnrinniu; Opperment, 2urini"mcnUlni; Kobolt oder Fliegen-siein^ codokum; Aezender Quecksilber sublim at, HIc'l cnl i<28 ^n^imulns t^or-ro5ivu5; weißer Qu e ck sl l b e r pr a c l p i-tar, Mol cmrius praccipitamz 2l1^l8; rother T) u eck sl l berp ractpl tat, ^oi-eui in» lu1»or prttcclpkaui5; S p i e ß g l a s, B u t I e r, du-lvl-nm ^numonii'; Gftießglanzkönig , 1. woher; 0. welche Gattung; ä. wie v»el an Giftwaaren er empfangen habe; dann e. an wem; l. unter welchem Datum; A. welche Gattung; 1^. wie v»el, und i. zu welchem Endzwecke hievon verkauft, oder sonst verbraucht worden sey. Ausser dielen soll noch k. eine e,-gcnc Rubrck dazu bestimmt werden, um darm anjumerkkn, an welchem Tage, und wie viel aus dlm Magazine oder Keller m das Hand< gcwölb zu kleinen Verkauf übertragen worden sep. — «vcchstens. Sind bel den Verkauf der Glftwaciren ebenfalls die am 2g. July I7l)7 bekannt gemachten Vorschriften genau zu befolgen. Hiernach hat zwar der Kaufmann den »hm bekannten Apothekern, Hand, werkcrn und Künstlern dl'e Giftwgaren gegen einen von denselben eigenhändig unterfettigten AnweibMel zu verabfolgen, doch aber falls der Abnehmer die Glftwaaren nicht selbst persönlich abhol?, selbe nur einer denselben an-gehörigen und von ihm mit einer Anweisung versehenen bekannten Person, und zwar versiegelt zu übergeben, unbekanten Personen aber darf ohne grundgerlchilichem Zeugnisse gar nichts uclübfolgt werden, — Siebentens. Ist gegen die Uebertreter dieser und der bereits durch frühere Verordnungen bekannt' gemachten Vorschriften ebenfalls nnt den in dem §. 120, 121, 122 und i2Z des Gesetzbuches über schwere Pollzevübertrctungcn bestimmten Strafen unnacksichllich vorzugehen. — Achtens. Hat die k. k. Polizcy-Ober: Direction vom Empfang dleser Verordnung an binnen sechs Wochen^ und künftig alle Jahre, so wie bisher mit Beziehung des Sa-nitätsmagissers die Materialisten genau zu untersuchen und nachzusehen, ob die obigen Vorschriften genau beobachtet werden, und sohin über den erhobenen Befund die Anzeige hicher zumachen, welche zuverlaßig lns Ende April jeden Jahres gcwarnget wird. Neuntens. Da hlernachst noch mehrere solche Waaren giftige Eigenschaften haben, die dennoch zur Bequemlichkeit des Publicums auch von Specerephandlern und Materialisten in Vorstädten .ycführi werden können, so werden sel« be mit dcm Bedeuten hicrmit angezeigt, daß sie von allen Eß- undArzncpWaarcn^anz abgesondert aufbewahrt, und dle dießfalllgcn Ge-fa^ße ebenfalls mit deutlicher Aufschrift bezeichnet werden sollen, diese Giftwaaren sind^fol-gende: Nitriolöhl, Scheidewasser, Bleiwe« ß , Bleikalk , Bleizucker , Grünspan, weißer W i tr i 0 l«N »cht s, roher Epißglanz, Spießglanzleber, Silberglatte, Pottasche, Z»n-nober, M ennig, Eup horbium, Gum, io82 migutt, Iallappanharz, Mechoa-kanna, Ignazbohnen und Scamo- NlUM. — Zehntens. Diejenigen, welche diese Materialien nicht abge!ondcrc hatten, werden mit eben denselben strafen/ wie Jene belegt werden,' die del Aufbewahrung der Giftwaaren nicht die vorgeschriebenen Vorsichten gebrauchen, und m den welter oben angeführten Paragraphen deS Ge,etzbuches über schwere Polijeyüdertretungen bekannt gemacht würden sind. Iährllch^hat die Pollzey - Ober-Direction wir dem 'Bumiacsmagister in der Sladc und den betreffenden Bezlrksärzten in den Vorstädten hierüber genaue Untersuchung anzustellen, und anher Bericht zu erstatten. — Ellft ens. Weder ein Materialist, wo em Speccreykramer, noch irgend ein anderer als ein 'Apotheker darf solche Arzneyen, die der Apotheker selbst verfertigen muß, und die bloß zum ärztlichen Gebrauche verwendet werden, führen und vnkaufen/ hierunter sind alle Extracte von Kräutern, der Brechweinstein/ versüßtes Quecksilber, Spießglanzbutcer, Höllenstein, Aetzsteln, älil^Iiur ^ai-Ätlini, die Tincturen/ Geister :c. begriffen. Eben so wenig dürfen Materialisten oder ^pecerey, Händler solche Krauter weder einzeln, noch zusammengesetzt verkaufen, welche auf inländischen Boden wachsen, uno bloß «!s Arzney gebraucht werden. Auf d«e genaue Befolgung dessen wird bet den jährlichen Untersuchungen sorgsamst zu wachen, dann das - allenfalls Vorgefundene sogleich zu confisclren, «nd der Schuldige dieser kandeßstelle anzuzeigen seyn. — Zwölftens. Dte Fabrlkan' ten chemisch-pharmaceutischer Producce müssen künftig bel Erliinqung lhre^ Befugnisse genau den chemischen Processe, nach welchen sie jeden Arnkcl zu jeder Heir zu verfertigen sich erklären der med. öst:rr. ^andesre^eru-ig vorlegen, und sind überhaupt jene Fabrlkan ten, welche Apothrkerwaaren ue»ferngen, einer von den Bez«rkSac;ten ebenfalls vorzunehmenden jikrllchen Untersuchung zu unterziehen; hlernachst ist »hnen verboten den Krev Weinstein, das versüßte Quecksilber, den Hol« lenstem und den Aeystein, wenn sie au l) die Erlaubniß selbe zu erzeugen erhallen haben sollten, an Jemand im Lande z.» verkaufen, sondern es w,rd ihnen bloß erlaubt, selbe außer Landes abzusetzen. —> Ore»; eh n t e ns. Gekrauter zu führen lst hll,ßd?n sieben Oü>.r« krä^tlern und den KrHarlert)än>ler Goy er-laübr« Diese G>ftkräurer sind ducy o»e V^r? 0!^5'.<-ng ool« 22. July 17g? b?ki»nl,l ge« <<;. <<,'' wsrI?N s und es zst den ^s,na!sm.,g«F ster unbenommen, das dießfallige Verzeichniß nach scnem Ermessen zu erweitern. — Außer diesen sieben bürgerl. Dürrkraurlern, wird der Verkauf der Glfcwaaren, weder den übrigen Kcauterhändle5n, noch den Höckerweibern und Hragnern, noch sonst Jemand, nur die Apotheker ausgenommen / ferners mehr gestattet. Und wo «mmer solches gefunden würde, so ist es sogleich wegzunehmen, und der Verkaufer zu bestrafen. — Vierzehnten s. Diese Glfckräutcr müssen nach den, unterm 20. Juno igol von hieraus bekannt gemach, ten Vorsichten und Vorschriften aufbewahrt und verkauft werden, Mithin sind selbe mee mal in den Läden und Handgewölben, sondern allein in dem Magazine abgesondert von allen übrigen Krautern, und wohlverwahrt, aufbehalten. Der Kräutler muß über den Eins kauf und den Verschleiß dieser Glftkräuter ein eigenes Vormerkbuch führen, worm auf der einen Gelte dte Gattungen und die Menge der angeschafften Glftkräuter bemerkt, auf der an« dern Heue aber der Name des Abnehmers, dle Gattung und Menge des von selben ges kauften Gekrautes genau eingetragen wer« den muß. Auch darf er ein solches Kraut nur bekannten Personen, an unbekannte aber nur gegen Beibringung eines obrigkeitlichen Erlaub» ntßschetnes abgeben. — F ü n fz e h nt en s. Sollte sich be» der jährlichen Untersuchung zeigen, daß ein oder dle andere mit Glftwaaren handelnde Partei dlese vorgeschriebenen Vorschriften nicht befolgt, das Vecschlelßbuch in Betreff der Giftkräuter gar nicht, oder wenigstens nicht ordentlich führt, tnese Krauter mHt abgesondert m dem Magazine verwahrt, und beim Verkauf derselben nicht uorschnfte maßl^ vorgeht, so verfällt der Schuldige in die Hträfe, welche l>n gten Hauptstücke des ofterwahnten Aeseybuches, §. 12c» , 12! , 122, 12) und »25, nnt 25 st., oder 5c> ft., o3er 100 fl.., oder nach Umständen auch mit Arrest be^tmmt »st. — Sechzehnten s. Eben so sino nach den im nämllchen Haupt-stücke §. il6 uno ll7 bestimmten Strafen alle Jene zu behandeln, welche außer den ob-bemeldten acht Dürrkrautlern Giftkrauter verkaufen, worauf vorzüglich die Markcrichter sorgsamst zu wachen haben. — H»eben zehn« tens. Wird sich d,e Polizey - Ober - Direktion angelegen seyn lassen, länqstenS binnen sechs Woben vom Emofang dieser Vervrd« siung die sämmtlichen ssräuterhändler m«t Bei« z»ehung des betreffenden Gradt- oder Bezirks-Arztes zu untersuchen, sodann längstens bis Ende April d. I. ü^er den erhobenen Befund Hmcht hleher zu erstatten. Hlernächft . auch !o33 nM!'diefer Untersuchung 7unaufgefordert alle Jahre fortzufahren, und den ausführlichen Untersuchungsberlchr allemal bis Ende Apr,l unfehlbar hleher zu überreichen. — 'Achtzehnt ens. Da die Verfälschung des Getränkes oft die nachtheillgsten, manchmal so-°gar todtllche Folgen nach sich z>ehc, so haben d»e Obrigkeiten mit aller Hcrenge auf d>e Entdeckung und Bestrafung dieser Versal-schungen zu dringen, und die Pollzey-Ober« Direction hat daher m der Gtabt durch den Sanitätsmaglster, in den Vorstädten aber durch die Bezirksarzte öfters nachzusehen, und doch ohne Aufsehen zu erregen, tne Weine auf Bley prüfen zu lassen, und zu dem Ende allen Apothekern, be« welchen Arzneyen für Arme vorräthig find, anzubefehlen, daß fie die H^hnemannische W-mprobe stetö berelt halten sollen, die von der Polizep ? Ober-Di-«ectton wegen Vornehmung dieser Wempro-ben bestrittenen Auslagen werden derselben »on hieraus vergütet. Uebrigens sind die Weln-verfalscher der lm i5s., i5/. und i56. §. des Gesetzbuches über schwere Polizey-Ueber-tretungen bekannt gemachten Strafe zu unterziehen. — N e u n ze h n ten s. Hat der hie< sige Stadtmagistrat bei dem Umstand, daß die Eß- und Trinkgeschirre von Töpferarbeit, wenn sie schlecht beglaset sind, dle Speisen «nd Getränke sehr oft verglften, den Töpfern nachdrücklichst aufzutragen, ihre Geschirre gur zu verglasen. Im Uebertretungsfalle sind sie als schwere Polijepübertreter zu behandeln, und mit ben m dem 160 §. des dleßfälllgen Gesetzbuches auf dergleichen Uebertreiungen festgesetzren Strafe zu belegen, zu welchem Ende die Pollzey-Ober-Direction dergleichen Föpferwaaren zu untersuchen, und wenn deren eimge ohne guter Glasur vorgefunden würden, die Anzeige Hieher zu machen hat. — Zwanzigste ns. Bekanntermassen setzen kupferne Gefäße Grünspan ab, wenn saure oder fette Sachen in selben aufbewahrt werden, dle so« dann als Speise und Trank genossen, tödlich sind, weßwegen schon der allgememe Befehl besteht, daß kupferne Koch- und Spelßge-schlrre wohl verzinnt seyn sollen. D»e Polizei-Ober-Direction hat daher sorgsamst hierauf zu sehen, und öfters zu untersuchen, ob »n den Wirthshäusern und bn den Tracteuren die kupfernen Trinkaeschnre, dann die Koch. Und Eßgeschirre qut verzinnt seyen, sohln Je. ne, die es nicht sind. ^gleich zu beseitigen, und dleßfalls d!^An,e,ge hierher zu machen, damit gegen die Gchuldtragenden m,t der gesetzmäßigen Strafe vorgegangen werden könne.__ N.cht mmver hac Einund zwa n ;>g ste ns der h.esige stadtmHglstrac hen sämmtlichen Zuckerbäckern zu verbieten, candirtes Obst, ode« saure Safte in kupfernen oder messingenen Geschirren aufzubewahren; hlernachft auch Zw eiu ndzwanzlgftens den Kässtechern zur Pftlcht zu machen, daß sie nichts fetteS »n kupfernen oder messingenen Geschirren aufbehalten sollen, worauf die Pollzey-Ober-Di-rectwn >hr sorgsamstes Augenmerk zu richten haben w.ro. — Dr e, u nd z w a nz lg st e n s. «>chon unterm 2I. November 17a« ward verordnet, daß d.e Ess.g- und Branntweinbren. ^.n ^/'st. "^lf^" «ad Distill.rgefäße stets "^', und daß d.e Hahne dieser Gefäße Nicht von Kupfer seyn soa/n, der biesiae ^ladtmaMrat har daher auf d"/genau Befolgung dessen mlt aller Guräfalt l. r«^n und d.e dießfäll.gen Uebertre^'eb'en "s ^w7e Jene zu bestrafen, welche daß Getränk auf eme der Gesundheu nachthe.lige Art verfäl. ^'"' ^1 k^^^'^'^tadtmag.strat un-oerzugl.ch das Noch.gc zu verfügen, alle Var. teyen die es betrifft vorzurufen. Jeder, ft vul es d.eielbe angeht, den Inhalt dieser Verordnung deutlich zu erklären, und auf die Befolgung dessen mtt aller Strenge und Gora-falt zu wachen. Hlernächst hat auch die Polizey-Ober - Direction chrersetS Dasjenige eln;u< lnttn, wag derselben,n gegenwärtigem Decre-te anbefohlen worden ist. — II. In Begehung auf dle Giftpflanzen. — ^». Verordnung an den Wiener ^tadtmag.ftrat, aslo.22.Iulv 1797, 3tr. 11992. In Erledigung dessen BerichceS vom I. May 0. I., wirb den hiesigen Stadt« m-7)2 Zeli^äonna. Rother Fingerhut I)i^kg1l3 vnn'puro». Wilder Kälberkropf c^aernplill-luni >>vlvo5dr6. Berauschender Kälberkropf Cii^rosilnllnin t«mu1«nn,m. Gleiße ^eüiu-liÄ Om,pwm. Breitblatttriger Wassermerk ^ium s^aulolium. Schmalblätteriger Was-ftrmerk älkm ^n"n8tit^Uum. Wasserschier- ling dioma virosa. Gesteckter Schierling (ionium mac:u!3t,um et, l^oninm cruÄÜQuin. Wilder Rosmarin I_.uänm paluzu-c?. Bestandiges Bingelkraut ^lei-cul-tk!^ z,«l'c)i^ni!j. Zaunrübe ^r^nnia nld.1. R^thbecrige Zaunrübe Vl-^onia 6n,! ne Waldrebe (^!cüi^l,i^ vli.^l!'»^. Scharfe Waldrebe. Brcnnkraut (^lninau^ ü^ininnll,. Gerade Waldrebe (^l^in^ti^ einöln. Blaue Waldrebe (^ln<-ni5 in^'^i'iloüii. Wolfskraut, gemeiner Dstcrluzcy ^ri5l,'>!0<:!n.« l^!c!il!>!.l!'. Gemeine Küchenschelle ^nl,>incm« ?>l!8^!.l!l!t. SchwärzlicheKüchcnschi.-lle ^lil?!Ntnirn!^ii-818. Wald-Anemone ^n^i^onc: n«'n>01-^,^3. Schwarze Nießwurzcll.l'^!^!,s»i-n!'ii!l;t?l'. Grüne Nießwurzct ll^l!^l'oiuz viil-üs. Stinkende Nießwurzcl IIcllo!^<,rll5 i'ci<,>i.ici,!^. Weiße Nicßwurzel VLi-arrmn 2i!>u,n. Dotterblume lül>i!.Ii:, f,:»lli!>l.ri!;. Sturmhut 'V^uiiiluoi sainmt allen Gattungen desselben. Gemeiner Kcllcr-hals!)ils)^nL ^I(?x6l'6um. Seidelbast Da^IlNü ^Ii^m^iaLll. Immergrüner Kellerhals Da-^IinL I^aui-eolg. Gemeine Aronswurzel ^.Iilm Illilc:u,i9t,uni. Wolfsmilch Uu^Iini'bwni) sammt allen Gattungen derselben. Hahnenfuß 5l!munou!u5, sammt allcU Gattungen desselben. Ackcrrettig?»,c>^Ii»nu3 K^Iiani^rnin. Gottesgnadenkraut (^i-anol-ru?n cniro^Ollnin. Die Ninde und Sprossen des Hollundcrs (^artax inl.c'i'iur 6d l.virionL5 «i.iinkac-i. Wolverley ^rnioa. Sebcnbaum Zülzina. Wasscrfenchel pliellnnclrlnlN Ul^n^-l,:c,nut. Schwarze Ehrlstwurzcl V«r»inm ni-«;^',m. — Da jedoch die Verhältnisse dcs Bc-dürfmsses'giftartigcr Körper zum technischen sowohl als Arzneigebrauche verschiede»^ sind, und auch die Vorschriften nicht für alle Gattungen giftartiger Körper gleich seyn können, so wird hier nachstehend eine Ucbersichtstabclle' beigefügt, aus welcher die giftigen Materialien, und Präparate, in vier Classen gcrciher, nach den Cathegoricn, nach welchen solche von den besonders dazu befugten Handelsleuten und I-65P00UV« von den Apothekern gcführct und verkauft werden dürfen, mit den dicßfall,-gen Bestimmungen zu ersehen sind. — Laibach am 27. October 1829. Joseph Camillo Freyherr v. Schmiobm-g, Landes-Gouverneur. JohannBchnedltz, k. k. Gubernialrath u. ProtomMcus. u e b e V s i ch t ll - T a b e l l e der giftigm MaMialien und Präparat« nach hen Cüthegorien, nach welchen solche von den besonders dazu befugten Handelsleuten (und von den Apothekern) geführet und verkaufet werden dürfen. ^ ______________^^ 3_________________________________________________^__________ ' Giftige Materialien und Präpa- Giftige Materialien und Präparate, welche, da sie Giftige Materialien und Prapa^ Giftige Materialien und rate, welche wegen chrer technischen ausschließend nur zum Arzneygchrauche dienen, von dtN rate, welche, da ihre Bereitung und Präparate, welche dieHandels-Änwcndung von den, zum Giftver- Kaufleuten auch nur an Apotheker, und an keine andem ihr Verkauf entweder ausschließend leutb zwar verkaufen dürfen, kaufe befugten Handelsleuten, oder Parteien verkauft werden dürft«, den Apothekern zustehet, oder solche ohne daß sie gehalten sind, die den zu ihrer Bereitung befugten nur eine Verwendung zur Vergist bey der Cathegorie Nr. 1., er. chemischen s"br,kanten, aber von tu„g von Thieren, oder zu andern wähnten, für den Gifthandel bttden nur an Parteien, welche der- Mißbrauch haben, die Kaufleutegar bestehenden Vorschriften, bey Men zuiwm Gewerbe bedurft,,, „^ führen, und daher auch an selben zu beobachten; jedoch M!f^^ ?^"M den, fur den Niemanh verkaufen dürfen. mit derVorsicht,daß derKlein- G'fthandel bestehenden gesch.chen „^„f ^ an bekannte Per- Vorschrlftcn verkauft werden durf^ sonen Staat finde; b"p dtren Aufbewahrung sie ferncrs eine besondere Aufmerksamkeit verwenden müssen, um Verwechslungen und Vermischungen mit andern Waaren zu vermeiden. ArsenikalsMetaic. seineOryde Giftige inländische Pflanzen, welche^schon Arsenikerze, als: Scherbenko Rauchende Salpetersäure, und Saueren, so w.e d.e cmnis ent- in dem für Kräuterhändler erlassenen Circulate, <1ä«. 2. bolt, chm"und HnWcbm V d.7""" 5"""' '^ '"^lten ist nämlich Mohn^amen^pseln, ckengift, u' s! w. wobei'n ^ u er- tÄuü. ^ri.o ni^^m chen und künstlichen Veidmdungen <<^p8MÄe r^^v. i>«lnnis) schwarzer Nacht chatten, innern ist. daß man sich ni kütben concen^w.n Scheidewas- ^selben von was.mmer sur einer solenn, n-sr^ , Bittersüßstengel, c.u!« ^l..rn_. habe, daß unter der ^ e 7^'a s«ru. /c^ ?'r f^'7^" 7"" ? °'"°" "'' Stechapfel, D.Nn-a ^mcininn,. schwarzes Vil- Kobolt undKobotterz nM^ ^.^n .ci.,nn« 2^.5, Tollkorn, I.«Ii.n. tern.i.m^, erz verkauft werde '^' "'' n.tri^^ ^nir.wm m n Gift?nekl Hütte^ ?"'" '. ^"-^' ' ^' "i3 can-dischgrün, Wienergrün, und all« ling, tHicn^ vlr«5Ä, gefleckter Schierling, (^nnium neruie, Spießglanzsafran, O<^ zticuä, 1^3il ^oi-un,. Bley-Benennungen unter welchen diese ln^ulIlnln , wilder Rosmarin, I.e6uiu palu5t,i-6 , cn5 antn-nonli, weißer Präzipi'- glätte Mennig, Bleyweiß, Farbe vorkommt, Dingler's I^eg^l-- ausdauerndes Bingelkraut, Hle^urializ perennik, Zaun- tat, ^leroni-lus praecipitatuz üi^ Vleyzucker, sacck^i-uin 8a-va^e, Schwefelarsenik, Operment, rüde, Zr/unia -lld^, rothbeerige Zaunrübe, Li^onia dus. tlii-ni, Bleygelb, ZlÄszicot,. Rauschgelb, Sandarak, Realgar, äioicl^ Zeitlosen, Cülcliiclitn ÄntöniciHle, Bleywurz, Casstlergelb, Englischgelb, rother Arsenik, Rubin-Arsenik. — Zahnwurz, ^!uml)a^<> enl-opneÄ, Hundswürger, Umoniakhältiges schwefelsaures ' Neapelgelb, Chromgelb, schwe: Queckst'lberperchlorid oder ätzen- (^k^n^cliniii c!i-«<-m>n, Schweinsbrot, O^ciÄin^n ^n- Kupfer, Oupi-llin annnoniac^ll:, selsaures Kupfer oder Kupfcr-des salzsaures Quecksilber, Aetz- i-opa^um, Waffernadelkraut, — H^clrocut)-!^ vulz^l-ig, künstlicher Zink-Vitriol, Vitri- vitriols franzosischer Gci'm-Sublimat oder ätzendes Quecksilbers Rebendolde röhrichte, Oenant^« üzwIasÄ,, Rebendolde allim Ainci arllüc^ie, Zinkoxyd, span, destillirter oder crystal^ Mercui-iu8 3ubIilNHlu5 corl05lvu5,'safrangelbe, O^aan^e ^rocata, gemeines Froschkraut, k'ioi'Ls T,il,ci , hydrojodsaures Ka- lisirterGrünspan , Zinkvirrio!, H^clrai-^yi uiil lnul->2lic:uln «x^^a-l^lismÄ ^lantazn , gemeine Waldrebe, (I^mAtia Vi^I- li, und alle übrigen Iodinpraparate weißer Gallizenstein, Wiß-wm, salzsaures Quecksilber 0x/(^,''dl,, blaue Waldrebe, (^einatiZ in^gi-lldlia, scharfe mit Ausnahme des Iodzinnobers. z muthweiß, I'kt.^^v rnim vig^ rothes Quecksilber Ox)c), iVIercu^ Waldrebe, Vrennkraut, ^temaNs ^iammull,, gerade ! inliüli, salzs«urcs Zinn in I-1U3 pr-2<>lNpNatu8 rudl?r, Salpe-! Waldrede, Ol«5mlit,i8 ^recla,, Wolfskraut, gemeiner Oster- Blausäure, ^cillum Ii^^''"' allen Formen, Spicßglanzglas, tersaures Quecksilber, mineralischer luzey, ^i-istalnckia clemal'ltig, gemeine Küchenschelle, c^nicuin. Alle Blausäure enthal.^ Vitrum antimonü, Iodine Turpith, I'ui-pct^lim iinnerlilL ,'^l,«mon6 pulsÄÜHa , schwärzliche Küchenschelle, ^,r,e- tenden ätherischen Oehle und Was- und Jodln-Zinnober (5um-, 8udkuIfÄ5 d^i-ar^)-!-!. !lnone pr2t.6n5i5, Wald-Anemone, ^neinanL n«- ser von Kirschlorbeer, (I^uro^ra-^, nll^uttae. ^ Antimon-^nloi-lcl, Spieß-^morciLÄ. 8U5) bittern Mandeln, Psirsickker- ! Zlanzbutter, Hl^rurn Äntimonii^ nen, Pfirsichblätlern, Kirschkemen ^Muri25 südii. kko5^^ort Schwarze Nießwurzel, Nc"I1eI,aru3 nizer, grüne u. d. gl. ^ Nießwurzel, ll!5llie echte uttd! falsche. '^"^s"^ ! II, ^^.ezori«. III. c,U.°z°ri°. IV. ^^,°z«.i«. ! Gemeines Kellerhals oder Seidelbast, V2p^n«Äle. ^reum,^ italienischer Seidenst , Velins ^vin^we^ , immergrüner Kellerhals, O^kne Aureola, gemeine Aronswurz, ^um M^culawin, Wolfsmilch, Nupkor. mum, alle Arten derselben Hahnenfuß, I^nuncu1u5, alle Arttn desselben, Ackerrettig, li^^^nu« ^^kaniz. tt-um^ Gottesgnadenkraut, OItiala, Haselwurz, ^52-^''""^"^^"m: die Rinde und Sproßen des Hol' lunders, Cortex interior ct Wi-,on65 sllmducl, Wol-verley, Arnica monwna, Sebenbaum, salnna, Was-serfenchec, pli^t^^rium ^n^cum. schwarze ChriD . ^ wurzel, Veratruin ni^i-um. " 2 /' ^ ,^, .^.u d'ieseng'ehoren noch^Großes Schollkraut, ^ ^ell^on.um W31U5, wurzelnder Sumach, I^ln,« raäi- ^, ^,.,5, eichenblä'tttrigcr Giftbaum, ^t^8wxic«^6n6rum, ? Wimderbaumkorner, sc-mina l^icini, Meerzwiebel, 5cU- ^ l^ marina, Mutterkorn', 3ecalE cornutlim. ^ Gi'ftige aluslandische Mlanzen: Ip^acu^ bohne, I^2l)2 s. I^n2Ui, (Ig25ur) Coloquintensrucht, ^u»mi5 cialo^nUng, Ialappawurzel und Harz, türa- w,i 'I',glium ,4«nd Ochl, Aloe alle Sorten, Euphorbium- Hl5 für neu^ Jahre, nebst dcr Anweisung auf neue Zinsen-l."c'np0n» beigelegt. — Die Zinsen dieser Kapitalien werden von dcr k. k. Universal - Staatsschuldenkasse in halbjährigen Terminen an den Ueberbrin-ger der fälligen (^in^onF berichtiger. Sollten die Besitzer solcher Obligationen wünschen, dte Zinsen bei einer Filial-Creditscasse zu erheben, so haben sie sich nach den Bestimmungen der Gub. Clrc. Verordnung vom 20. May 182/^, Zah! 66I9, zu benehmen. — Laibach am 27. Nl)vc>nber 1829. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, Gouverneur. Johann Ncp. Vessel, k. k, Gubertnalrath. F 0 r m u l a r e. "iööö^7 Nummer. K. K. Adler. Etaatsschuldverschrelbung Neber Ein Tausend Gulden in Conv. Münze, welche die k. k. Universal-Staats-schuldencassa mit Vier vom Hundert in Conv. Münze an den Ueberbringer der zu^ dieser Staatsschuldverschrcibung gehörigen Zinftn-(Daup^n8 halbjährig verzinsen wird. Wien den 1. December 1829. ^(Unterschrift.) (Unterschrift.) Vorstehende Staatsschuldverschreibung ist in dem Creotts- und Liquidations-Buche der k. k. Universal - Staatsschuldencasse gehörig einzutragen. Wien den 1. December'1829. ' (Amtssicgil.) j Für die k. k- Universal-Staatsschuldencasse. (Unterschrift.) Z. iWl. (2) Nr. 25/2ä. Verlautbarung. Es sind nachstehende Studenten - Handstipendien in Erledigung gekommen, als: 1.) Bei der von Mathias (Nluga, gewesenen Pfarrer Zu Burgschleunitz in Niederösterreich, im Jahre 1716 errichteten Studenten-Stiftung, ist der sechste Stiftungsplatz im jahrlichen Ertrage von fünfzig Gulden C. M. erledigt. Derselbe ist bestimmt: .1. für solche studierende, welche von den im Dorfe Jauchen ( im Bezirke Laak) nnd andcrwartig^sich befindenden Verwandten des benannten DNfters, und zwar Sluga'sch vaterlich, und Krokisch mütterlicher Seits; k. nach deren Absterben für solche Studierende, welche von den nächsten Verwandten dcs Stifters abstammen; e. in deren Ermanglung aber für jene Studierende, welche aus der Nachbarschaft St. Johann des Taufers zu Zauchen gebürtig, und endlich ^. welche Kramer überhaupt sind. Das Prasentationsrccht gebührt dem nächsten Verwandten aus der Sluga'schen und Krokischen Familie, nach deren Aussterbcn den betreffenden nächsten Verwandten des oft? gedachten Stifters, nach Aussterben derselben aber den jeweiligen Kirchenpröbsten su.^aannis Z3PÜ31.N« zu Zauchen. — 2.) Der zweite Maximilian Gcrbetz'sche Stiftungsplatz pr. 65 st. 22 2^4 kr. C- M,. Derselbe war ursprünglich bestimmt: <-,. für solche Studierende, welche mir dem Snftcr, Maximilian Gerbetz, gewesenen Hr. der Philosophie und dcr Medizm verwandt sind, und zwar zuvörderst für jene mit dem Zunamen Gerbetz; !>. in deren Ermanglung abcr für andere mit dem Stifter verwandte Studierende; 5. sollten auch solche Studierende nicht vorhanden fcpn, für Studierende aus der Kraischm Familie, oder für solche Studierende, welche zu St. Veit bei Sittich oder unterhalb Sittich geboren sind. Das Prasenta-tionsrecht übt dermalen, da die Familie mit dem Namen Gerbctz nicht mehr vorhanden ist, der Stadtmagistrat zu Laibach aus. I.) Das zweite von den von Martin Schager, gewesenen Pfarrer zu Triffel, als Miterbcn des Adam Franz schager, nn Jahre i/32 errichteten Stipendien pr. 3/ fi. iZ2^ kr. C. M. Dasselbe ist bestimmt: a. für solche Studierende, welche mit dem vorerwähnten Stifter verwandt sind, und zwar zuvörderst die Agnaten, und in deren Ermanglung die Eognaten, wobei der nähere Verwandtschafts - Grad, und bey gleich naher Verwandtschaft das Alter den Vorzug glbt; d. in Ermanglung derselben für studierende Bürgerssöhne der Stadt Stein. "» Das Prasentationsrecht gebührt dem Aeltesten 108g aus der Familie Namens Schager, nach Aus^ sterben der Familie mit dem Namen Scbager, dem jeweiligen Pfarrer zu Stein, der Stif-tungs-Genuß cndigt^sich mit der Vollendung der philosophischen Studien, kann aber auch wahrend des Studiums des j^siZ c^pon^i Statt finden. — Es haben sonach diejenigen Studierenden, welche emcs dieser Stipendien zu erhalten wünschen, ihre Gesuche bis 20. Jänner kommenden Jahrs bei dieser Landesstclle einzureichen, und denselben den Taufschein, das Dürftigkcits-, Pocken- oder Impfungszeugniß, dann die lVtudienzcugnisse von den zwei letzten Semestral-Prüfungen, so wie Diejenigen, welche aus dem Titel der Verwandtschaft einschreiten, noch insbesondere einen legalisirten «5tamm? baum beizulegen. Uebrigens wird hier noch bemerkt, daß diese Gesuche nur auf ein einziges Stipendium, und nicht alternativ lauten dürfen; jedoch darf sich in einem Gesuche auf die, einem andern Gesuche allenfalls beiliegenden Behelfe bezogen werden. — Vom k. k. illyri-schen Gubcrnium. Laibach am 4. December 1829. Friedrich Ritter v. Kreizberg, k. k. Gubernial-Sccretar. Z. i564. (2) Nr. 27508. Verlautbarung. Das sechste kramerische Gymnasial-Unter-nchtsgclder?Stipendium, im jährlichen Ertrage uvn 5o fi. E. M. ist erledigt. — Diejenigen Studierenden, welche dasselbe zu erlangen wünschen, haben ihre mit dem Taufscheine, Dürft tigkeits-/ Pocken - oder Impfungszeugnisse, dann mit den (Vtudienzeugmsscn von den zwey letzten Semestral-Prüfungen belegten Gesuche, bis Ende Jänner kommenden Jahrs, so gewiß bei dleser Landesstelle einzureichen/ als auf spater einlangende oder nicht gehörig belegte Gejuche kcm Bedacht genommen wird. — Vom k. k. illyrischen Gubermum. Laibach am 4. December 1629. Friedrich Ritter v. Krcizberg, k. k. Gubcrmal? Sccretä'r. Edict. Von dem k. k. Stadt- und kandvechte, zugleich Kriminalgerichte lN Krain wird hiemit bekanntgemacht: Es ftp beidicsem Gerichte durch die Provisionirung des Lorenz Goreutz, die von ihm bekleidete Gcfangenwartcrs-Bcdl'en-siung im hlcrort^gen Inquisitionshause erlediget worden. Diese Gefangenwarter-Bedicn-fiung ist mit dcm Genuße der freyen Wohnung m dem ^nqmsitwnvhause, jährlicher Besoldung von i5c> fi., mtt dem Bezüge der Montour, 6 Klafter Brennholzes und 12 Pfund Unschlttk- kerzcn verbunden. Da nun zur WiederlesetzunÄ dieses Dlcnstplatzes der Termin zum Concurse auf vier Wochen von der Men Einschaltuna des Edictes ln dle Zeitung bestimmt wird, so werden alle Jene, welche solche zu erhalten wünschen, hievon zu dem Ende in die Kenntniß gesetzt, damit sie ihre Gesuche,, worin sie sich mtt legalen Zeugnissen über ihr Alter, Geburts-"", Religion, Stand, Beschäftigung oder ^edlenstung, untadelhaftcn Menswandel, ^prachkenntnisse, und daß sie von guten Leibeskräften sind, auszuweisen haben, in dem 7I2t?" Ermine anher überreichen. Lalbach den y. December 182c, z'.i6fl5' A}y v; n> **«>. Viene riaperto il concorso a] vacante poslo d i. r. Tassatoro presso Y usficio pro-vmciale delle tasse in Zara, al quale e an-nesso Jo stipendio di fiorini novecemo all' aimo in mon^ta di convenzione, verso* F oLLJigo d' una regolare cauzione di fiorini Cinquecento o in denaro effettivo o mediante isimmcnto di prammatica fidejussione. —« I concorrenii dovranno sino alii i5 oen-najo anno veniuro., far giungere al pr^to collo dell' i, r. Governo deJJa DaJmazia secondo le prescrizioni vigemi, le lor0 do-mande, comprovando di possederc i ti.t-oli all optato impicgo, e specialmenle la piena conoscenza dellc lingue tedesca ed itaJiana e la teoria e pratica in oggetti di coritabilita e-tasse j la huona morale condolta; Ia pos-sibilila di dare la sumcntovaia cauzione • cd indicare la parentela o affiniiLin cui si tro-vassero con gl' impiegaii del suddetio uffil cioi hen avvertendo clie alle irregolari do- mandc non si avra alcun riguardo, __ Dall5 i. r. Governo dclla Dalmazia, Zara <>o no-vembre 182g. pOMENICO DK CATTANJ, I. 11 Segretario di Govern©. Z. .5Ü7. (2) Edict. Von dnn r,^tinten Bez^ksgenchte Michclssät. ten zu Krainburg wird hiemit besannt gemacht? daß alle Jene, rrelcke an die Berlasienfctaft des am 8. März ,629 zu Klainburg 2b ilNeöww ver« storbenen Leopclo Iu.qovih. aus was immer füc einem Rcchlsgrunde Ansprüche zu machen gedenken, foiae am 3o. Jänner i63o, P^rmittaas 9 Uhr, in duser Gerichtsfanzlei.' so gerritz anzu» melden und darzulhun haben, widrigens sie die Folgen des §. 8,4 d. G. B. sich fcidst zuzuschrei. den baben nerden. Vereintes Bezirlsgencht Michelstättkn zu Krainburg ten 4. December 1L29. Anhang Zur Naibacher Neitungl. ^i e'wen - Anzeige. Angekommen den 16. December 1329. Baron v. Tiesenhaufen, kaiserl. russischer Unterthan; Hr. Julius Süßmilch, Nechtscandldat^^r. Simon Paucov.ch, und Hr. Iob^nn Amorch, Käufleute; alle vier von Tnest n.ch Wlen. ^ Hr. N„o-laus Conzia, Student, von Corfu und Trieft nach Wien und München. Den t? Hr. Adolph Edler v. Terzy, Eleue der Therest'anischen Ritter-Akademie, und Frau Ama-^ lie Lohmer, Beamttnslvitwej beide von Fiume nach Wien. Den 18. Hr. Robert v. Bronikowsky, griechischer Lapitän, von Wien nach Trieft und Griechenland. — Hr. Franz Leykum, Mechaniker, von Wien nach Trieft,—-Hr. Joseph Bogratuni, Di'. der Theologie, von Venedig nach Wien und Petersburg. — Hr. Joseph Zay, Bürgerssohn, von Trieft nach Wien., <5ours vani 16. Necember 1829. MittclftrciZ, StHatsschuldverschr«bungen^u5 v. H. si»,HM.)^o2 i5jl6 detto l>etto zu 4 v. H.(n, CM.) 92 5^5 detts detto zu i, v. H, (>>i CM.) 24 ^4 Darl. mit Verlos, v. I. »32c» für 10a fl. (inCM.'i »?5 Wltlier.Gtaot B,üic.c>dl. zu2 ,>2v.H.(in CM.) 58ij8 Obligation. 0er allglm. u»0 Unss.ir. Hofkammer zu 2 1^2 v. H. sin CM.) ^??^ detto dctto, zu 2 v. H, (ln CM-) ätt l^4 (Aerarial) (Domest.) Obligationen dtk Strides (<2.M.) (O.M.) v. Osterreich unter und N>3 y.H.^ — — ob derEnlis, vo» Boh-! zu 21/2 o.H. 676^9 — men. Ma!)leü, Si'Ie-l zu 2 i//i o.H.^> — ' — s»en,St<:yerma«k,Karn' zu« v-H.« — — ten, Krain und Görz ^u,3/Ao.h.^ — -^ N^nk'A-cticn ^r. Stück 12/^1^5 in Conv. Münzi. betreib - Durchschnitts - Meift in Laibach am lg. December ,629. > Em Wien. Mctzen Weihen . . 3 ss. 1 kr. — — Kukurutz . . — „ — „ — — HvO^N ... „ »»» ^ — _^. Gerste ... — „— „ — — Hierse .., — ,,— „ — — Heiden . . . 1 ,» 43 « — — Hafer ... 1 ,, 253^,, «, , ' > > ------- «.......>f,.^«^ ' TNasserstanV vcs ^aiuachssttsscs am MM oer gemalerten Sanal-Drücke: D«n 21. Dec. 1629^ , Schuh, /! Zoll. a Lin. unter 0