Gesetz- u„d Berm diilliigMatt für da» önevmrfjifd) - issieilche .KftlteiitaiiD, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1002. II. Stück.----------------------------------------------- AuSgegeben und versendet am 14. Jänner 1902. 3. Verordnung der f. k. küstenländische» Statthaltern vom 8. Jänner 1902, Zl. 32369, mit welcher das Geltungsgebiet der mit dem Gesetze vom 16. December 1900, L. - G.- und V.-Bl. Nr. 33, erlassenen Bauordnung festgesetzt wird. Auf Grund des Artikels II des Gesetzes vom 16. December 1900, L.-G.- u. B.-Bl. Nr. 33, wird im Einvernehmen mit dem Landesausschnsse der Markgrafschaft Istrien nach Anhörung der Gemeindevertretung in Pola das Gebiet, welches der Bezeichnung „Stadt Pola" entspricht und auf welches die Bauordnung für die Stadt Pola Anwendung findet, wie folgt festgesetzt: Die Bauordnung hat zu gelten innerhalb der bestehenden engeren Bauverbotslinie. Diese Linie wird durch die folgenden Pfeiler begrenzt: Pfeiler Nr. 1, Straßengabelung nächst Balle lunga, „ „ 2, Thurm S. Giorgio, „ „ 3, Herrenhaus des Anwesens Artusi, „ „ 4, Herrenhaus des Anwesens Rizzi, „ „ 5, Feldwerk Corniale, „ „ 6, Thurm Cassoni vecchi, „ „ 7, Straße zum Schlachthanse Balcrio, „ „ 8, Einfriednngsmauer der Billa Thorsch, „ „ 9, Marine-Schießplatz, „ „ 9 '/2, Straße nächst der Mörserbatterie Max, „ „ 10, Thurm Max, „ „ 11, Meerufer. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Wirksamkeit. Der k. k. Statthalter: Goöss m. p.