259 Amtsblatt Mr Laibacher Zeitung Nr, 34. Dienstag den N.Fcbnnn 1868. (46-1) Nr. i)599. Kundmachung. Das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht hat mit Erlaß vom 2. December 1867, Z. 4223, bezüglich der Art und Weise, wie bei der den Ländcrstellen zustehenden Bestimmung und Wahl von Werten für die Lehrcrbibliothckcn an Volksschulen nnd von Hilfsbüchcru für den Wieder-holungs- und Fortbildungsiutterricht vorzugehen sei, Nachstehendes zu verordnen bcfnndcn: 1. Anträge auf Genehmigung von Wcrkeu für Lehrcrbibliothekeu au Volksschulen (d. i. Hilfs werken zur Belehrung der Volksschullehrcr) zil, stel- i lcu, steht für die Zukuuft bezüglich der niedern Volksschulen den Lehrern iu ihrcil periodifchcu Bc-zirksvcrsammluugcn, bezüglich der höhcrcu Volks-schulcu (d. i. der Pfarrhaupt' und der dircctivmä-sngcn Hauptschulcn) den Lehrern dieser Schnlen in lhreu Coufcreilzeu zu. 2. Das Gleiche hat auch bezüglich der Hilfs-und Lehrtcxtc, sowie der Lehrmittel für Wicdcr-hollmgs- und Fortbildungsschulen zn gelten, uud wird das Befugnis; zur Antragstcllung auf sämmtliche iu dicfen Schulen in Verwendung kommeudc Tcrtc ausgedehut. .'i. Das Bcfilguiß zur Antragstellung in den angegebenen zwei Nichtnngen wird auch jenen Lehrer-1 Vereinen, die sich mit didattischcn Aufgaben der Volksfchulc befasseu, eingeräumt. 4. Hingegen sind die von andern Seiten, insbesondere von Verlegern und Verfassern unmittelbar bei den Lä'ndcrstellcn eingebrachten Gesuche um Genehmigung von Büchern der bezeichneten Kathcgoricn künftig uutcr Hiuweisuug auf die vor stcheude neue Norm abzulehucn. 5. Die einmal ertheilte Genehmigung gilt anch für die nachfolgenden Ausgaben, so weit letz tcrc den gcnchmigtcu Text unverändert wiedergeben. 6. Durch diese Vcrfügnug werdcu jedoch we der die Läuderstellcu noch das Ministerium für .Cultus uud Unterricht behindert, vorkommenden Falles dergleichen Werke anch nnmittclbar zu cm vfchleu. 7. Auf Tcrtc, die deu ^icligions-Unterricht zum Gcgeustaude haben, finden die vorstehenden Anordnungen keine Anweuduug. 8. Die vou den Länderstellcn gcnehiuigten Werke sind dem Ministerium für Cultus und Unterricht durch Mittheilung des vollständigen Titels sammt Preis uud Angabe des Gcuchmiguugs-Cr lasses vou Halbjahr zu Halbjahr bekannt'zu geben. 9. Iu Fällen, wo ein von der Landcsstcllc empfohlenes Werk so beschaffen ist, daß es sich auch für Schulcu audcrcr Länder des Reiches als cm pfehleuswcrth darstellt, sind die Verhandlungsactcn! dem Ministerium für Cultus und Unterricht zur diesbezüglichen Schlußfassnng mitzutheilen. Diese neuen Normen werden, soweit allenfalls Verfasser und Verleger von Lehrbüchern hie-von berührt werden sollten, hicmit zur allgemein ncn Kenntniß gebracht. Laibach, am 22. Jänner 1868. K. k. Hllndcoregicrung für Kram. (44—2) Nr. 258. Kundmachung. Für das Jahr 18i!7 kommen die am 7ten Jänner l8<;8 fälligen Iahresintcresscn der Dr. Raimund Dictrich'schcn Armcustiftung zu verleihen, zu deren Genusse der ärmste Verwandte des Stifters berufen ist. Die Bewerber haben ihre mit der Nachwci-sung ihrer Verwandtschaft mit dem Stifter und mit dem Armuthszcugnissc belegten Gesuche bis 15). März l. I. dci dieser k. k. Landcsrcgicruug einzubringen. Laibach, am 27. Jänner 1868. M. It. Aindcorcgicrnllg für Krnin.