1071 Amtsblatt Mr Laib acher Zeitung Nr. t44 Donnerstag den 25. Juni 1868. __________ (21?) Nr, «187. Kundmachung des t. t, FimnWimstmums, bclrcsf^'d Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen im Verkehre mit, zu,« menschlichen Genusse bestimmtem Salze, anläßlich der bevorstehen-den ErmaHiauna der allj,eme,nen Salzvcr schleißpreise. '^ur Vermeidung voll Störungen ini Verkehre mit, zum menschliche Genusse bestimuttcul Salze anläßlich der bevorstehenden Ermäßigung der allgemeinen Salzvcrschlcißprcise, wird denjem-gen Parteien, welche in der Zeit vom 20. Imn 1868 angefangen bis zum Tage der Wirksamst der ermäßigten Vcrschleißpreise Salz zum menschlichen Genusse zu den dermaligm höheren allgemeinen Berschleißpreiscn in einer Menge von mindestens zwanzig Wieucr Ccntnern bei einem k. k. Salzvcrschleißaiute kaufeu, die '.Itiickvergiitung der zwischen dem Ankaufspreise uud deui fur d,e betreffende VczugSuiedcrlage festgesetzt werdenden er-uiäßigtcu Vcrschlcißpreise eutfallcnden Preisdifferenz 'unter den nachfolgenden Bedingungen zugestanden : ^ ^, ^ , 1 Hat die Partei wm Salzbezuge dem be- treffendell k k. Salzverfchlcißamte die Inanspruchnahme der Mckvcrgütuug der Preisdifferenz unter Bezeichnung des GcfällSorganes (Zoll-Waarencon-trolsamt, Fiuanzwachcommissariat, Finanzwachab-theilnng), dessen Eontrole sie sich unterzieht, mündlich anzumelden. 2. Das lose Salz muß auf Kosten der Parte: in Säcken, Fässern, Kisten oder Wägen, die sich zur Anlegung des äiutlicheu Verschlusses eigucn, verpackt, »md hicran vom Salzvcrschlcistauitc dcr ämtliche Verschluß, für welchen die Partei die gesetzlichen Gebühren zu entrichten hat, angelegt werden. Stöckcl oder Hurmanen bedürfen der Verpackung und des ämtlichen Verschlusses nicht 3. In der jeder Partei beim Salzbczugc vunl Vcrschlcißauttc vorschriftsmäßig zu erfolgenden Vollctc unlß vou dc.u Auite nebst der Register-Zahl und dem Namen dcr Parte: die Anzahl dcr ihr verabfolgten Stöckcl, Hurmancn, Klsteu, Fässer, Säcke ^., die Gesammtsalzuicnge, der dafür bezahlte Aukaufsprcis, die Zahl und Gattung der angelegten Siegel, die hiefür geleistete Vcrgutuug und das Gcfällsorgan bezeichnet werden, welches nach Absatz 1 zur Controlsamtshandluug berufen ist. Die im Vcrschleißamte verbleibende Ncgistcr-stammbollelc muß vom Vcrschlcißamtc iu gleicher Weise ausgefertigt werden. 4. Die Partei ist verpflichtet, die bezogene Calzmcngc mittelst Nachweisung des Bezuges durch die iul 3 erwähnte Bollete au das dann bczcui> ncte Controlsorgan längstens 8 Tage nach Wirksamkeit der ermäßigten Verschleißpreisc zu stellen, und sofcrne die Stellung des Salzes vor dem Tage dcr Wirksamkeit der ermäßigten Vcrschlciß- preise erfolgt, dasselbe in die amtliche Niederlage, wo solche vorhanden ist, sonst aber in ein von der Partei zn beschaffendes, zur Anlcgnng des amtlichen Verschlusses geeignetes Magazin anf ihre Kosten vollständig unter gefällsämtlichcr Mit-sperre einzulagern. Findet das Gefällscontrols-organ, welches die vollständige Abwäge der gestellten Salzmenge auf Kosten der Partei zu fordern berechtigt ist, einen mehr als '/2 Percent betragenden Unterschied, oder sonst die Salzsendung mit dcr Bollctc nicht übereinstimmend, so darf eine Einlagerung nnter amtlicher Mitfpcrrc nicht gestattet, rücksichtlich die zur Erlangung der Rückvergütung des Salzpreisunterschiedes in den folgenden Absätzen dcr gegenwärtigen Kundmachung vorgezeichnctc Amtshandlung nicht gepflogen werden. 5. Das nach Punkt 4 ordnungsmäßig eingelagerte Salzqnantum wird vom Gcfällsorganc, imtcr Gegenzcichnnng der Partei, in einen: iu (WM ausgefertigten Rcvisionsbogcn, wovon ein Pare in Händen der Partei belassen wird, nntcr Bezeich-nnng des Verschleißamtes, von welchem das Salz bezogen wurde, dcr Ncgisterzahl der Bottete uud der darin nach Punkt ,'> über Eollicnanzahl, Salzmenge, Salzankaufsprcis, Verschluß:c. cuthaltcncn Daten ersichtlich gemacht werden. 6. Aus dem Vcrschlußlagcr (Punkt 4) tann die Partei die znm Verschleiße erforderliche Salz-mcnge nnter Intervention des Gefällsorganes jederzeit beziehen, die bezogene Salzmcnge muß jedoch in beiden Paricn des RcvisionsbogenS in Ausgabe gestellt uud jeder Ausgabspost die Be stätiguug des Gefällsorgaues und die Gegcnzeich^ nnng dcr Partei beigefügt werden. 7. Das am Tage der Wirksamkeit der ermäßigten Salzvcrschlcißpreise im Vcrschlußlager befindliche Salz wird nach vorläufiger gcncmcr Ab-wagc vum (5ontrolsorganc dcr Partci freigegeben und das diesfällige Salzcmautum in den ordnungS-luäßig abzuschließcuden, voui EontrolSorganc wie von dcr Partei zu unterfertigenden beiden Parien des Revisionsbogcus ili Ziffern und Buchstaben ersichtlich gemacht. 8. Erfolgt die Stellung des Salzes nach dem Tage der Activiruug der ermäßigten Salz-verschlcißpreise innerhalb dcr im 4. Punkte festgesetzten achttägigen Frist, so mnß, bei sonst an-standsloscm Bcfnndc, die Gewichtsmcngc uiittelst Abwäge erhoben und das Ergebniß in den nach den Punkten 5 und 7 aufzulegenden und abzn schließenden Ncvisionsbö'geu in Ziffern und Buchstaben ersichtlich gemacht, zugleich aber das Salz dcr Partei freigegeben werden. 9. Das Controlsorgan ist verpflichtet, den abgeschlossenen Ncvisionsbogcn, belegt mit der von der Partei einzuziehenden Bolletc (Pnnkt :y, der vorgesetzten Behörde sogleich vorzulegen, welche letztere denselben unverzüglich dircctc dcr-icnigcn Finanzlandcsbehörde, Finanzdircction oder Sal'inendircction einzusenden hat, der das Salz-vcrschlcißamt, vou dem dcr Salzbczug stattgefunden hat, nntcrstcht. Die nach vorstehenden Paragraphen den im § 1 genannten Eontrolsorganen obliegenden Amtshandlungen sind von je zwei Angestellten (dem Einnehmer und Controlor oder deren Stellver trctcr, dem Finanzwachcomnnfsär, rücksichtlich Ne spicicnten oder Abtheilungslcitcr nebst einem zweiten Angestellten) nnter solidarischer Verantwortung zn vollziehen. 10. Die nach Punkt 9 bei den Behörden einlangenden Revisionsbögen werden von den Rech-nungs-DepartementS dieser Behörden im Entgegenhalte zu den Salzverschleißregistern geprüft, bei anstandslosem Befunde der Betrag der, der Partei für das in den Abschlüssen der Revisionsbögen (Piinkte 7 nnd 8) aufgeführte Salzquantum ge^ bührcnden Rückvergütung festgesetzt nnd die (5asse des Berschlcißamtcs zur AuSzahluug an die Partei unter der Bedingung ermächtiget, daß dieselbe das in ihren Händen verbliebene Pare des abgeschlos senen Revisionsbogens (Punkte 5, 7 und 8) beibringe, wonach im Falle der Uebereinstimmung dieses vou der Partei beigebrachteu Revisionsbogens mit dem licuudirtcn Pare die Auszahlung des liquidirten Betrages gegen stempelfreie Abcmittirung auf dem ersteren zu geschehen hat. Im Falle der Nichtübereinstimmung der Ne Visionsbögen sind die Verschleißämter nicht ermächtiget, ohne vorlä'nfig bei der vorgesetzten Finanz landcsdircction, Finanzdirection oder Salinendi' rection einzuholende Entscheidung eine Rückver gütung zu leisten, gleichwie diese Behörden bei sich ergebenden Anstanden, ohne jedes Bedenken be scitigendc Behebung derselben, die Zahlungsanweisung einer Rückvergütung nur mit Genehmigung des Finanzministeriums zu erlassen be rcchtiget werden. Die vorstehenden Bedingungen haben auch für Parteien, denen Salzcredite bewilligt sind, vollc Anwendung, mit dem Unterschiede, daß in den Bezugsbolletcn (Punkt 3) die Ereditirung des Salzankaufspreises ersichtlich zu machen ist, dann, daß bei Licmidiruug dcr Rückvergütuugen dcr hie--von an das Acrar zu leistende Zinscnersatz, wel chcr bei, gegen bankfähige Wechfel, bewilligten Crediten mit vier Percent, bei Hypothekar-Erediten mit fünf Percent zu berechnen ist, in Abzng gebracht wird. 11. Rückvergütungen, welche bis letzten September 15)68 nicht bchobcn wurden, werden nach Ablanf des Monates September 1808 nicht geleistet. Sämmtliche k. k. Salzvcrschleißämter, dann dic Zoll uud WaarcmontrolSämtcr, Finanzwach Eommissariate nnd Finanzwach-Abtheilungen, mit Ausnahme jener iu Dalmaticu, und alle Finanz bchördcn, mit Ausnahme jener in Dalmatien, sowie die Salinen- und Forstdirection in Gmunden wcrdcn durch gegenwärtige Kundmachung an Ver ordnilngsstatt an die genane Beobachtung der vorausgeschickten Bestimmungen gebunden. Wien, am 15. Juni 1868.