l848. Samstag den 23. April. Vubernial - Verlaullinrungcn. ä- 6i3 (3) Nr. 8486. Gurrende des k. k. lllyriscken Guderniums. — Dle hohe k. k. allgemeine Hofkammer ha: im Einverständnisse mit der hohen k. k. vereinten Hofkan^lei, aus Anlaß einer vorgekommenen An- frage über die Stämpelverwendung bei Er Neuerung der Giltigkricsdau.r von Päss.n, mil dem Decrete vom 27. Februar d. I., Z. 82, nachsiehende erläuternde Bestimmung ellass.n: Wenn ein Paß, desien Giltigkcils^auer bereits abgelaufen ist, erneuert, das heißt, wenn die N<«sebewilliaung für eine» welt^ren, als den in dcm Pafse bei seiner Ausfertigung angesttz ten Zeitraum »rlheilt, und dl.se Bewilligung auf dem alten Pafse selbst, oder auf einem d^m» selben beigefügten Bogen angemerkt wird, so hat der gesetzlich vorgeschtle^ene P^ßstämpel neuerlich in Anwendung zu kommen. — W l« cheb in Folge Note der k. k. Cam«ral-(Äesal- len-Verwaltung zu Gratz vom 28. v. M., Z 2927, zur Wissenschaft und Darnachachtung bekannt gemacht wird. — Laibach am 7. Aprll l8iz8. Leopold Graf v- Welsersheimb, Landes - Gouverneur. Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hofrath. Or. Georg Mathias Sporer, k. k. Gubenüalratl). ä. «l5. (3) Nr. 8l82. Verlautbarung. Die von Seite deS k. k. Guberniums u» bliest unterm 26. März d. I. an das ^nd- ^l>lk im Küstenlande gerichtete Belehrung über ben Ei«» oer üllerhöckstln Ortes bewilligten Konstitution wird in Folge clnes Erlaff<ö Sei Ner Excellenz tns Hcrrn Ministers des Inue^ len vom 3l. vorlg»n, auch hierlandrs hieunl allgemein kund gegeben. — Laib^ch am 8. April 1K48. Iol). Nep. Prak isch Ritter v. Znai m wer th, (Hubernlal' Secrctär. ,., »------ An das ^anovolk. Der Heiser hat den wandern seines wei° ten Nelchetz rine Eo nstic ution zugesichert.— Dltser Verheißung hat der einmülhlge Iudel aller Völker von einem Ende der Mouarchle zum andern geantwurt.t — Es muß w..s herr^ llches seyn um dieses kaiserliche beschenk einer ljonsticulion. — Nicht Euch will ich dessen Bedeutung erklären, die Ihr vieler Menschm Länder, vieler Staaten Formen gesehen hadt, sondern Ouch andern gllt melne Rede, Oucd, die Ihr t^n Sorgen der Helmath mehr, als der Weltbühne zugewendet, von unklaren Huff^ nungln trunken, vor dem neuen, unvelstanoe« nen Worte steht, begierig dle Schatze zu heben, die 0 n. Der Staat lst ein groß.s Hauswesen und braucht Einkünfte, um so glöß.re, je mehl Velb.ss.lung vr elnführrn, je nnhr »>r für das Bcste wilk.n soll. — Dlese Elnkünf^ sind die Hliu:ln. — Die Adgeordncten des Volkcs scll,'ii werden in Zukunft dle Glosze u"d Alt dl w( h wird lhr Sonnenblick vermögen. — Darum hat der .Kaiser das Wort und dle Schnfc fre,- g.geben. — Das ist die Constitution. Ihr wollt in Friede und Sicherheit dl. Früchte EureS Fleißes genießen. — Gegen die äußern Fcinde, gegen die fremden Eroberer schuht Eucl» das tapfere H^er, der starke Arm 0lb Kalsils. — Gigen d»^ Ruhestörer im Ii,^ llcrl, macht der Kaistr Euch selbst zu Wach' tern. Er will dle Burger zu Hütern ihler ei gene», Flelhclt und Sicherheit bestellt srhen, er wlll dle National-G>nde, und das ist die Constitution. Wollt Ihr nun wljsln, was die Eonsti cull on Nlcht lst'^ — Eine neue Einrichtung in einem so großen N,iche, wie ble ost.rrclchl' scke Monarchie, braucht Zeit und Rath. Der Kaiser hat versprochen, dao W»rk nach all.n Kräften zu beschleunigen. — Wer eln altes haus bewohnt, wird eö nicht elnreißen, bcvor d^S neue unter Dach steht. — Wenn nun Je- mand Euch glauben machen wlll, daß nut der kaiserlichen Verheißung der Constitullon jedeo bisherige Band des Gehorsames gelöst fty, tein früheres Gesetz mehr zu Recht desteyc, ein Jeder in seinen Wünschen zur Seldsihils. greifen könne, so saget ihm, daß dieser Rath einen Abgrund des Vecderbens berge, und daß dieß die Constitutio» nicht siy. Die Steu.rn und Abgalien sind eine Noth- wendigkeit, sie bestehen in alle» Sla^ten der Wclt. T^ß sie möglichst erleichtert, daß rie Lästlgsten davon gegen mindcr lästige unv ^wcckmaßiaere vertauscht werden — wcr mehr ^ls i)er durch die (Hlinstilution berufene Körper ver Avgeordneten des Volkes selbst wird auf dieses Ziel losarbeiten? Allein auch dieser zarte und verwickelte Gegenstand braucht Zeit und Rath, und bis die Bleuern und Abgaben neu geregelt warden, müssen dieselben nach dem ge- genwärtigen Systeme einstießen. — Wenn Euch jemand glauben machen wallte, daß Ihr von nun an keine Steuern mehr zu zahlen habt, > oder- daß Ihr eigenmächtig und vorgreifend ! einzelne Gattungen derselben aufheben könnt, so s,,glt ihm, ?aß dieß der Bankerott des Staa» tes wäre, und daß dieß die Constitution nicht s.y. D!e Priuatrechte sind heilig, die der Nei' chen, wie die d.r Armen, dle der Harren, wie die der Bauern. Eine Umaestallung der unter» chanigen Leistungen und Gierigkeiten liegt im Interesse beider Theile. Unter dem Einflüsse 5n Privatrecht einr Drohung gegen alle andern Prioatrechte ist, und somit auch gegen Eure eigenen, und daß die Rechtlosigkeit oicCo nstituti 0 n nicht lst. Nchmt diese meine Wmte zu H r;en. — Bewahret sie in ihrer Reinheit, die reichen kaiserlichen 5uqestäi,d»'ff^ und bewahrt zualeich im liefen Grunde d.ö H.rz.ns das Euch selbst 'hrende Gefühl d.S Dankes für d.n qrcßmü- chigen G.ber, der, wcis a>',dt einem M^le aus dem Schuhe seines Vater- h.rzens g^sch.nkc h^t. - Seine That ist voll- bracht, s.in Ruhm vollend.t. — Der Eurlge ist erst zu erwarben, erbesteht darin, daß ihr Euch des kaiserlichen Vernaue.iö und sViner Gab,n würdig z>'^t. — Ihr werdet es! Es lebe der Kaiser! Es lebe d,e Constitution! _______ 3'^"fts Nr. 8783. (Zurrende des k k. illyrischen Gubern.ums - Dle Beförderung des Nobat- u.,d Z'hrnt-Abloiungs- geschäftes betreffend, ^ Se. k. k. Ma^at haben mit allerhöchster Entschließmlg vom "- März d I. zur Beförderung des Robat- und Zehent-Ablo. sunqs-Geschäftcs ausnahmsweise allergnadlgst zu qestattcn geruhet, daß die Obrigkeiten jene Rusti- cal- und Dominical-Grundstücke, welche sie als Entgeld für die abgelöste Nobat ^ und Zehent- schuldigkeit von ihren Unterthanen übernehmen, wenn sie selbe nicht in eiqener Benützung behalten können oder wollen, wieder an Unterthanen ver- äußern dürfen, ohne dabci an die Beschränkungen der Grundzerstückungs-Vorschriften gebunden zu seyn. — Dieselbe Ausnahme soll auch den Unter- thanen zu Statten kommen, wenn sie zu dem Behufe, um zur Ablösung der Robat- und Zehcnt- schuldigkeit sich die nöthigen Geldmittel zu ver- schaffen, Theile ihres Rustical- oder (emphiteu- 3.^2 tischen) Dominical-Grundbesitzcs an andere Untere thanen veräußern. — Nur hat bei Grundveräu- ßcrunaen letzterer Art das Krcisamt, so wie bei den Grundadtretungen an die Obrigkeiten im ge- eigneten Wege sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß dabei die Subsistenz der Unterthanen nicht gefährdet werde, und ihre Wirthschaften im auf- rechten Stande erhalten werden, ferncrs hat das Kreisamt darauf zu sehen, daß rie von den Unter- thanen für die veräußerten Grundstücke gelösten Gelddetrage wirklich nur für die Robat- und Zehentadlösung verwendet werden. — In Bezug auf die Frage, ob solche zum Behufe der Nobat- und Zehentablösung hintangegebenen, einem andern Besitzer zugefallenen Gmndstucke in Zukunft als mit dem neuen Besitzstande untrennbar vereiniget, oder als Ueberlandgründe zu behandeln seyn >ver- den, wird aber die allerhöchste Entschließung Sr. Majestät nachträglich erfolgen. - Die obigen allerhöchsten Bestimmungen werden nun in Folge hohen Hofkanzlei-Decrctes vom 27, v. M., Z. 8U71, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Laibach am 10. April 1848. Leopold Graf v. We lser she i mb, Landes - Gouverneur. Andreas Graf v. Hohe nwart, k. k. Hofrath. vt-. Simon Ladin ig, k. k. Gubernialrath. 3. 6!2. (3) Nr. ""/.^ Concurs - Verlautbarung. An der hiesig/« k. k. Normal'Hauplsckule ist die Stelle ein.s Lehrns der Zeichnungs« kunst und der technischen Ll'hr^egenstände, nau,- lich: Baukunst, Geometrie, Stereometrie, Me« chanik, Natlirlehre, ras Nechnrli und Geogra« phie, n>ic dem sist^misirtcn Gchalle von Fliilf' hundert Gulden C. M. zu bcfttzcn. — Dic Bewerber um diese Stelle haben sich der am i5. Juni l. I. an der k. k. Normal «H^upt- schule zu Innsbruck, oder jener zu Wi^n, Praq, Grah und Laibacl) abzuhaltenden Con- cursprüfung zu unterziehen, und >hre mit glaul'- wuidigcn Zeugnissen versehenen Gesuche über Rcligion. Alt.r, Geburtsort und Vaterland, bisherige Anstellung und Bezüge, dann Fähig kcit und Moralität b.ch würdigen Competenten vorzugsweise gebürtige Kärntner berufen. — kom- petenten um denselben haben sonach das mit dem Taufscheine, dem Gesundheits-, dann dem Im- pfungs- oder Pockcnzeuguisse, und endlich mit den Schul- oder Studicnzcugnissen von dem zweiten Semester des Schuljahres 18^7 und dem ersten Semester des Schuljahres ll^8 belegte, an dieses Gubcrnium stylisirte Gesuch bei dem betreffenden Schul- oder Studien-Directorate längstens bis Ende Mai l. I. einzubringen. — Laibach am 13. April 1848. Kreisiimtliche Verlautbarungen. Z. «29. (2) Nr. U9U7. Verlautbarung des k, k. Kreisamtes zu Laibach. — Die Ueberreichung der Hausbeschrei- schreibungcn undHauszinsbekcnntnisse für die Zeitperiode von Gcorgi 1848 bis dahin 184!) betreffend. - Zur Be- messung der Hauszinssteucr für das Militärjahr 1848 sind die vorgeschriebenen Hausbeschrcibungen und Hauszinsfasfiolien für die Zinözeit von Gcorgi »848 bis Georgi 1849 bei dem hierortigen k. k. Kreiöamte in den unten festgesetzten Tcrmincn in den gewöhnlichen Amtsstundcn einzureichen. — Es werden demnach sämmtliche Hauscigenthümcr und Hauöadministratoren der Proomzial - Haupt- stadt Laibach und ihrer Vorstädte aufgefordert, sich bei Abfassung dieser Hausbeschreibungen und Zinsbekenntnisse auf das Genaueste nach der den- selben bekannt gemachten Belehrung uom2lz. Juni 1820 zu benehmen, sowie dieselben vor ihrer Fer- tigung und Ueberreichung der sorgfältigsten Prü- fung zu unterziehen, und zwar: «) ob die Be- standtheile des Hauscs mit den demselben Haus- eigenthümcr gehörigen, im Stadtbezirke liegenden Wirthschafts- oder Gcwerbsgebäudcn genau und vollständig aufgenommen sind; li) ob die, jähr- lichen Mielhzinse mit Einschluß jener von den Kram- läden und Ständchen in den Vorhäusern genau und gewissenhaft aufgeführt erscheinen; l.-) ob die ein- gestellten Zinsposten von sämmtlichen Wohnpar- teien in Ansehung der Nichtigkeit des Zinsertrages gehörig gefertiget seyen, und ll) ob alle auf die Verfassung der Zinsfassionen erlassenen Vorschrif. ten pünctlich beachtet sind. — Zugleich wird be- merkt, daß in Folge hohen Hofkanzlei'Decretes vom 7. Juli 1840, Z. 2000!, Gubcrnial-Inti- mat vom 24. Juli 18W, Z. 18051, auch die Feucrlöschrequisiten - Depositorien und die Fleisch- bänke in die Hauszinssteuer einzubeziehen, mit« hin auch in die Hauszinsbekenntnisse aufzunehmen seyen, da für dieselben, wenn sie auch keinen wirklichen Zinsertrag abwerfen, doch im Wege der Pansication ein angemessenes Zinscrträgniß ausgcmlttclt werden soll. — Die Unterfertigung sowohl der Wohnparteien als der Hauseigen- thümer hat, wenn sie schreibcnskundig sind, in der Regel eigenhändig zu geschehen, widrigens haften selbe für die Angaben ihrer vorgeblichen Gewaltträger. Die Namensfertiger der des Schrei- bens unkundigen Parteien, welche diesen Letztcrn stets den vom Hauöeigenthümer oder dessen Ge- waltträger in dcm Zmöbekeimtnlsse angesetzten Zins im Betrage anzugeben haben, bleiben für das beizusetzende Krcuzzcichen verantwortlich, wo- bci noch bemerkt wird, daß diese Namensfertiger nie aus dcr Familie oder Dienerschaft des Haus- cigenthümcrö seyn dürfen. — Vei den schrcibens- unkundigen Hauseigenthümern aber muß das von ihnen eigenhändig beigesetzte Kreuzzeichen, außer dem Namensfertiger noch von einem zweiten schrei- bcnskundigcn Zeugen bestätiget werden. — Ucbri« gens wird erwartet, daß die Hauseigenthümer die selbst benutzten, und die an ihre Anverwandten, Hausadministratoren und Hausmeister überlassenen Wohnungen mit den Zinken der übrigen Wohnungen in ein billiges Ebenmaß setz^ werden, um den lästigen amtlichen Ausmittlungen und Localrevisio- nen zu begegnen, wobei bemerkt wird, daß jene Bestandtheile, welche der Hauöeigenthümer selbst benutzt, der bestehenden Borschrist gemäß in dcm nämlichen Betrage, in welchem er sie wahrschein- licher Weise vermiethcn würde, wenn er sie nicht sclbst benutzte, in Anschlag zu bringen sind. — Zur Uebcrreichung dieser Eingaben werden folgende peremtorische Termine festgesetzt: Für die innere Stadt: der 1. Mai d. I. für die Häuser von Conscriptions-Nr. 1 bis incl. 40 " 2. „ „ „ ^ „ „ », » 41 „ 82 „ 3. „ „ „ „ „ " „ " 83 — ', 117 /, 4- „ „ „ „ " „ „ >' 118 — „ 1U7 „5. „ „ „ " " „ ,, 168 — „ 205 „ 6. „ ., . ,. " ,. „ " 2U6 - „ 247 „ 8. », «, " " " " " " 2^8 — „ 284 ., 9. „ /< " " " /. ,/ " 285 — „ lill. 6. Für die Vorstadt St. Peter: der 10. Mai d. I. für die Hauser von Conscriptions-Nr. 1 biö incl. 4tt „ 11. „ ', " " " „ », /< 4l — „ 8U „ 12. „ », " " /< ^ ', " 81 — " 12U ^ 13. „ » " ', „ ,< „ ', 121 -— " Uu. ^. Für die Capuziner- Vorstadt: der 15. Mai d. I. für die Hauser von Conscriptions-Nr. 1 bis incl. 40 „ 1U. „ " " " " „ » " ^^ — " lin. I). F ü r ' d i e G r a d i s ch a - V o r st a d t: der 17. Mai d. I. für die Häuser von Conscriptions-Nr. 1 bis incl. 4N " 18. /i /i ,, „ /< /< " " 4«. »^ ^ ii^t. ^. Für die Polana-Vor stadt: dcr 19. Mai d. I. für die Häuser von Conscriptions-Nr. 1 bis incl. 45 „ 20. „ /< /^ ,< /< >< " " ^^ -« „ Int. R. 343 Für die <ö a r l st ä d t e r - H5 o r st a d t und H ü h n e r d o r s: der 22. Mal d. I für die Häuser von Conscriptions-Nr. I bis incl. lin. N. der erstcrn, und der lchtcrn Vorstadt I — /. llt.«.. 1^ Für die Vorstadt T y r n a u: der 23, Mai d. I. sür die Häuser von Conscriptions-3ir. 1 bis incl. 40 Für den C a r o l i n e n - G r u n d: der 25. Mai d. I. für die Häuser von Conscriptions-Rr. 1 bis incl. 35 Für die Vorstadt K r a k a u: der 26. Mal d. I. für die Häuser von Com'crivtions-Nr. 1 bis incl. liu (^. Einfache Erklärungen, daß sich der Stand seit vorigem Jahre nicht geändert hat, werden nicht angenommen. — Ner diese Termine nicht auf das Pünctlichste zuhält, ver- fallt in die im §. 2!» der Belehrung für die Hauseigenthümer vorgeschrie- bene Behandlung, von der das Kreisamt, weil es das Totale in der vorgeschriebenen Zeit hohen Orts vorlegen muß, nicht abweichen wird, wobei noch die Circular. Verordnung vom 2tt, Jänner !82!>, Z. ^3131, in Erinnerung gcbracht wird, vermöge welcher auch jene Hauseigenthümer, welche wegen neuer Bauführungen steuerfreie Jahre genießen, die Hausbeschrcibung und Hinsdekennt- niffe einzureichen haben. — Zur nähern Aufklä- rung des im Eingänge dieser Verlautbarung vor- kommenden Wortlautes, von Gcorgi 1848 bis dahin ltt49, wird den Hauseigentümern bemerkt, daß für jene Wohnungen, wofür sie für die ver- strichene Georqizeit noch keine bestimmten Parteien haben, die Zinsen der gegenwärtigen Parteien anzugeben, die Wohnungen aber in dem Zins- ertragsbekenntniffe als leer zu bezeichnen sind, wo- bei es sich von selbst versteht, daß in dergleichen Eingaden nur jene Parteien aufzunehmen kommen, die bis zum klinstigen Michaeli wirklich im Hause wohnen werden, nicht aber jene, die gegenwärtig in demselben wohnen, und m wenig Tagcn aus' ziehen, weil sie schon in der Fassion ihroö künf. tig.'n Hauseigentyümers vorkommen müssen. — Ferner wird sämmtlichen Hauseigenthümern noch erinnert, daß, obschon diese Eingaben bloß von ihnen selbst Hieramts überreicht werden sollten, man jedoch davon in der Voraussetzung abgeht, daß sie hiezu nicht Kinder oder unerfahrene Dienst- boten absenden, welche bei hicrämtlichcr Revision der Bekenntnisse, über die aUfalligen Ansta'nde nicht belehrt werden können, daher für einen solchen Fall cs immer nothwendig ist, daß wegen Behe- bung der Anstände die Ueberreichung durch ein sachkundiges Individuum geschehe. — Endlich werden die Hauseigcnthümer noch aufmerksam gemacht, alle Aenderungen, welche während des bezeichneten Werwaltungsjahres durch das Leer- stchen von Wohnungen, durch deren Wiedervcr- micthen, durch Gebäudedemollrungen oder deren Wiederaufbauen eintreten, nach der hohen Guber- nial-Verordlnmg vom <;. Juli 162<5, Z. 12987, und hohen Gubernial-Currende vom 2dach "" 13- April 1848. Ludwig Freih. v. Mac-Neven O'Kelly,^ k. k. wirkl. Gubernialrath u. Kreiöhauptmann. Franz Schanda, k. k. Kreissecretar. Stadt- u. lulldrechtl. Verlautbarungen. Z. «42. (l) Nr. SAlll. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte m Krain wird hiemit bekannt gemacht: Es sey üoer Einschreiten des 1),-. Mathias Burger, als Testament-Executors nach dem am 5. v. M. allhier verstorbenen Herrn Domprobsten, l)l-. Lucas Burger, die öffentliche Versteigerung der zu diesem Verlasse gehörigen Fahrnisse, als: mehrere Prätiosen, Hai.s - und Zimmereinrichtung, Leibcskleidung und Wäsche, verschiedene Bücher, dann eines Pirutsches, gewilligct, und zur Vor- nahme dieser Licitationen im Canonicals-Hause Nr. 305, am Hauptplatze hier, der 1. Mai l. I. und die darauf folgenden Tage, Vormittags von 9—12 und Nachmittags von 3—<5 Uhr bestimmt worden, wozu die Kauflustigen hicmit eingeladen werden. — Laibach am l l. April 1848. Z. «50. (I) Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrcchte, zu- gleich Mercantil- und Wechselgcrichte in Krain, wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen des Carl Souvau, die Firma: "Souvan ei. Zottmann," für eine Nürn- berger Waren Handlung am hiesigen Platze; dann der oiestfällige Gesellschasts - Vertrag ääo. 24 November l847, am heutigen Tage bei diesem Gerichte prococollirt worden, Lailiach am 18. April 1848. Z. 6l4. (3) Nr. 303^. Von dem k.k. Stadt- und Landrechte in Krain wiro anmic bekannt gemacht: Es sey über das AnsnHen der Gertrond Hledaina von lMoistl'ana, B»znk Kronau, ln d»e Aussertl' guiig des Amort>sc,tion6-Ed!cccs rücksichtlich der von dcr Lalbacher Sparcasse ausg'sttlltcn, der Bittstellerin gehörigen Eparcüjs^bücheln Nr. l666U, mit elncr Capitalbeinlage pr. l00 st auf Namen der Biccslrllerin lautend, ur,d Nr. 6l(W nnt einer Cüpitalselnlage pr. 50 st. auf Namcn Maria Legat lautend, geivilllget wol- den. Es haben demnach alle Jene, welche au> gedachte zwei Sparcassebücheln au6 was immer sür eln^n Rechtblunde Ansprüche zu machen uermelnen, silbe binnen der gesetzlichen Frist von sechs Monatvn vor diesem t. k. Stadt- und La„drect>t so gewiß anzumelden und gel- tend zu machen, widrigens auf weiteres An- langen die obgedachlen zwei Sparcass^dücheln »ach Verlc>«if oieser Fr>!'t fü^ cmortisicl, kraft- uno wukungslob erklält werden wüldrn. Von drm k. k. ^ladt- und L'ndrechte it, Krain. Laidach d^» l. April 1548. Hcmtliche Verlautbarullgen Z. «40. (2) Nr. 2433. Kundmachung des Magistrates der k. k. Pro- vlnzial-Hauptstadt Laibach. Das hohe k. k. Landes-Präsidium hat unterm >ä. o. M., Z. bäi, an den Magi- strat Folgendes erlassen: — Mit dem hohen Klaffe vom u.d.M., 3-45iM. I, hat seine Excellenz, der Herr Minister des In- nern, Folgenoes anher eröffnet.' -^ ^Die National-Oarde, eine der ftstesten Stlltzen der constltutionellen Einrlchcungen, k"nn nur durch eln von den versammelten ^ldge- ordncten aus allen Provinzen zu berathen- des Gcsch idre oefinlsiv ^leioenoe Organi- sation erhalten. - Bis zu diesem Zeit- puncte werden, als vorbereitende Maß- regeln, und um dcr Wirksamkeit dieses Institules die lurch 0ic Um,iänoe gebotene Ausdehnung geoen zu können, folgende Anordnungen getroffen: — § i. Dle Be stlmmung oer National-Garde des öst>'rr. Kalscrjlaates ist: Schutz des constltutio- nellen ^anoeofürstcn; Schirm der Versa,- sung und dcr Gesetze; Erhaltung ocr Nuhe und Ordnung lm Innern; Wahrung ocr Unabdanglgkelt unl) Integrität des Ge- sammt'Staates, sohinA'owehr jedes ftind- lickcn Ali.zriffes von Außcn. — H> '^ ^"^ actlvcn Dienste in der National - Garde sind alie Staalöbürger an ihrem bleibenden Wohnorte, in dem Aller von vollendetem ,c). bis zum vollstreckten 5c>. Iadie, ver- pflichtet, welche nicht in die Classe der Handwerksgesellen, Dienstboten oder jener gehören, me sich vom Tage- oder Wocken- lohne erhalten. Personen, welche das Aller von äo Jahren überschritten, jedoch jenes von 60 Jahren noch n,ä>t vollstreckt haben und zum activen Dienste g>elgnel jind, ,st der freiwillige Eintritt in die National- Garde gestattet- — Die akademischen ^e« gwnen und die bewaffneten Burger ^orps olloen integrirende Theile der ?^atlonal- Garde unter demselben Obercommando; erstere folgen aber in Beziehung auf ihre Verwaltung und Organisirung besondern Bestimmungen. — § Z. Von der Verpflich- tung zur activen Dienstleistung in der National^ Garde sind enthoben: :>) die Geistlichen aller Confessionen;!') das Liluen- Mllitar und die zum activen Dienste cm- berufene Landwehr; c) alle besoldeten Hi- nanz- und Sicherheitswachen, ohneUnter- ,chled, ob sie im Dienste des Staates oder emer Gcmemde stehen; ci) Personen, welche wegen ihrer körperlichen Beschaffenheit oder ihres Gesundheitszustandes zum Garde- dlenste nicht tauglich sind. — §. ä« Aus« geschlossen von dem Dienste in oer Natio- nal-Garde sind jene, welche wegen emer entehrenden Handlung bestraft worden. — §. 5. Dle National-Garde untersteht der Civil-Autorltat, und zwar in der obersten sitting dem Minister des Innern. — § b- Die National-Garde beruht aufder Grund- iage oer Gcmeinoe-Verfassung, und lst daher nach Gemeindet-, organlslrt. - §. 7- Vorlaufig kann die National. Garde nur in Ortschaften, und zwar m (Vtadten, Markten und Dörfern, nnt emer Bevol- kcrunq von mehr als »000 Einwohnern, er- richtet werden. - §- 8- m welcher nach §. 7 di^ in's ^eben tritt, besteht fur alle A g 'l e heitcn derNational-G^de^we nil eigentliche National - Garde - oessen Obliegenheiten ohm '^b 'o"0're die Bildung der National - Gad auf Grundlage der Stannu-3'^ st r 'ber d für den activen Dienst ""^rei nd Mam^ sl-l^ft die Unifornnrung, Rüstung und Bew^ Vorsitzender dieses Rathes 'st d.>r Nal'onal-Garoe.'Comman- dm/t oes Or es; clnAdministrations- Organ n 'mm^stens fünf, höchstens eilf Natio- nal - Garden, aus den vMchledenenDlenst- araden von ihnen selbst gewählt, sind dle Beisitzer- — §> 9- Der National - Garde- ^crwalcungsratl) hat sich in allen Ange- legenheiten, welche seinen Wirkungskreis überschreiten, unmittelbar an den Landes- chef, jener in Wien an den Minister des Innern zu verwenden. — §. i". Die für oie Zwecke der National-Garde nothwen- oigen Auslagen, insoweit als solche von den einzelnen Mitgliedern der Gardc mchl it.^/i aus Eigenem dcstritten wcrocn können, hat eben so, wie alle aus öffentlichen Rück- sichten erforderlichen Gemeinde-Auegaben die Gemeinde zu bestreben. — Diejenigen nun, welche nach dem §. ^ obiger Besting mungen zum Einlritte in die National« Garde berufen, aber derselben bisher nocl) nicht einverleibt sind, werden sonach ein- geladen, sich bei dicsem Magistrate zur National-Garde einzuschreiben, und sofort sich einem Vereine einzuverleiben, dcffen Beruf so ehrenvoll als hochwichtig in seinem Endzwecke erscheint. — i!albach am 19 Apnl ,8/>6.______ Z. U48. (I) Nr?245Z. K u n d m a ch u n g. Am 2, an der Carlstädcer HommerziMraße, »nb lV1.^)j)lio-Nr. ^10, ^i, 42 und H3, mil den Anthuen von ^ Huben, im Flächenmaße von 5Uld lüj Klaftrr, und die and.re in der Gemeinde i5>oovu .I^uz^u »nl^ Klil^uu-Nr. 26^, nut dem Anchellc von einer ganzen Hübe, lm Flachenmaß AKOO l^j Klaf- ter. — Die Pachlv.rsteigeru'lg dieser belde», Wiesen w.ro am 26. d. M , Vormitlagö um 9 Uhr in der Amiokanzlel der hiesigen Wohl thäligk.ttsanstalttn-^.rw.lcuna im Cimlsplial abgehalten werden, wozu die Pachtlustlg.n mi: dem Bemerk.n eingeladen werden, daß die dleß- fälligen iiicit^twnsdedingn'sse taglich in den gewöhnlichen AmtSstunden be, der unterfertig- ten Verwaltung lingcsehen werorn können.— Gleichzeitig wird auch daselbst clne Purthü alten'Dackstuylg Holzes ge^n gleich bare Be- zahlung v.uolio, mit dem Slcludorte >n der Naye otci., womir ein jäyrlich.r Gcyalt pr. ,50 st. »ei.'st freier Wohniüw verl>ul>den lst, werden aufg^forl,elt, ihre oi.ftfalllgen Gesuche lanc^stenb diö 10. Ma» l. I. portofrei bel dem gefertig- lcn Bezlrkscomm.ssarlale s.u übeireichen. — K. K. Bezilks^ommissariat lä^podlsnia am 31. März itN6. Z. 6^5. (i) Nr. 246. Edict. Vom k. k. Bezirksgerichte Flödnig wird bekamtt gemacht: Die mit Bescheide vom 25 Jänner d. I, Nl. Ll, auf den 4. März, 4- April und 4. Mai d. I. (Uigeordnelcn Fcilbietungen der M^na ^er- hou,)'scl)cn, auf 9l7 fi. 55 kr. geschätzten Virrlel- Hube zu St.nuzlma, und der auf 43 fi. 23 tr. be-- werlhttcn Fahlnisse, werden über Einschreiten der ^rcculionssl'ihrer aus den tö. April, ,5. Mai und l5. Juni d. I., mil Beidey^tung der Stunde, des Orlcs und nut dem vovigen Knhangc übeill^gen. K. K. Bezuksgericht ^lödnig am 2. M^z »«4«. Nr. 393. Anmerkung. Die erste aus den »5. April d. I. angeordnet gewesene Fcill'iellMgstagsalMig ist zu Holge Einvelstandlnsses beider Theile »ür adge.- yaliri, ,>nzuscl)en und wild demnach zur zweiten Feilbinllng geschrillen. K. K. Bezirksgericht Flödnig am ,6. April »848. Z. 6lg. (2) Nr. 6i«. Edict. Von dem Bezirksgciichte Haasberg wird bl« t'.umt gemacht: Es scy in der Eleeutions>ache des Hrn. Franz Schoko l'011 Ziiknitz, in die erecuiive ^eildietulig der, dnn Mathias Roschanz von Scu- scheg geyöligeii, dem Aule Tyurnlak z»l> Nett. Htr. 4> dienstbaren Ganzhubc die Klage aus Verjährt.- und Erloschener-- kläluiig nachstehlnder Sa^posten, «:l6 : u) dcs für Paul Algnll scir 25. Hornung l?htt illladlilirten Vergleiches llclo. 25. Hornung »790 pr. 6l) ft- li) der für Johann Gluschcl intabulirten Obligation