Gesetz «nd Veroi dnungSblatl für das öllerreichilch-illiiische «K ii It e n l u n ö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1891. XII. Etück. Ausgegeben und versendet am 30. Juni 1891. 15. Kundmachung der k. k. küstenlandischen Statthaltern vom 26. Juni 1891, Z. 1238 - Pr., betreffend die Gemeindezuschläge und selbstständigen Auflagen für d i e Gemeinde T r i e st. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 23. Juni 1891 der Stadtgemeinde Triest für die Zeit vom 1. Juli 1891 bis Ende December 1892 die Einhebung nachstehender Gemeindezuschläge und selbstständiger Auflagen a. g. zu bewilligen geruht, und zwar: 1. eines lOOpercentigen Gemeindezuschlages zu den im ^iuienverzehrungssteuertarifc (Gesetz vom 23. Juni 1891 R.-G.-Bl. Nr. 79) enthaltenen tnfllen ärarischen Steuersätzen, von den in den Tarifposten 1 a und c, 2, 3, 4 lit. e, 5, $ lit. a und b, dann 7 bis einschließlich 11 aufgeführten Gegenständen, bei dem in der Tarifpost 1 a angeführten 12 Gegenstände (Wein) jedoch mir dann, wenn derselbe zum Privateonsmn und nicht zum Berkaufe im Kleinen, d. i. in Mengen unter 28 Litern eingcführt wird; 2. eines 150percentigen Zuschlages zur vollen ärarischen Verzehrungssteuer von den in der Tarifpost 1 lit. b angeführten Gegenständen (Weimnaische und Weimnost), jedoch nur für den Privatconsmn; 3. eines 80perccntigen Zuschlages zu den in der Tarifpost 4 lit. a, eines 140per« centigen Zuschlages zu den in der Tarifpost 4 lit. b, endlich eines 50percentigen Zuschlages zu den in der Tarifpost 6 lit. c, angeführten Sätzen der vollen ärarischen Linien- verzehrungssteuer ; 4. einer zum ärarifchcn Biersteuerznfchlagsbetrage als Zuschlag zu behandelnden Auflage von 95 kr. per Hectoliter Bierwürze bei der Biererzeugung im Linienvcrzehrungssteuer- gebiete von Triest, mit der Maßgabe jedoch, daß für das in diesem Gebiete erzeugte, jedoch zur Ausfuhr über die Triester Berzehrnngssteuerlinie gelangende Bier die Rückvergütung der bei der Erzeugung eingehobenen Gemeindeauflage, und zwar in demselben Ausmaße, in welchem der ärarische BiersteuerznschlagSbetrag bei der Ausfuhr geleistet wird, d. i. mit 1 fl. per Hectoliter ansgeführten Bieres geleistet werde; 5. einer selbstständigen Auflage von 35 kr. per ein Hectoliter und jeden Alkoholometergrad des Alkoholgehaltes, d. i. per Hectoliter Alkohol der gebrannten geistigen Flüssigkeit, deren Alkoholgehalt mit dem vorgeschriebeuen lOOtheiligen Alkoholometer erhoben werden kann, soferne dieselbe für den Consmn in das Gebiet der Linicnverzehrungsstcuer angeführt oder aus einem innerhalb desselben gelegenen Freilager oder ans einer innerhalb der Berzehrnngssteuerlinie gelegenen Branntweincrzeugungsstätte zum Consmn innerhalb der Berzehrungssteuer-linie weggebracht wird, während von dieser Auflage jene gebrannten geistigen Flüssigkeiten befreit zu sein haben, welche nach § 6 des Branntweinsteuergesetzes vom 20. Juni 1888 R.-G.-Bl. Rr. 95 die Befreiung von der staatlichen Branntweinconsumabgabe genießen; 6. einer selbstständigen Auflage von 20 fl. per Hectoliter von für den Consmn innerhalb der Berzehrnngssteuerlinie bestimmten versüßten gebrannten geistigen Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mittelst des Alkoholometers verläßlich nicht mehr erhoben werden kann, sowohl bei der Einfuhr über die Verzehruugssteuerlinie als bei der Hinwegbringung aus einem innerhalb der Berzehrnngssteuerlinie gelegenen Freilager; 7. eines 150percentigen Zuschlages zur vollen ärarifchcn Verzehrungssteuer von Fleisch und Wein in jenem Theile des Territoriums, welcher nicht in das Triester Linienverzehrungssteuergebiet einbezogen ist; 8. des bisherigen Ausschankdazes (dazio d’ educilio) mit 25 Percent des Verkaufspreises für den innerhalb des Triester Linienverzehrnngssteuergebietes im Kleinen, d. i. in Mengen bis 28 Liter verkauften fremden Wein und mit 15 Percent des Verkaufspreises für den innerhalb jenes Linienverzehrnngssteuergebietes in den erwähnten kleineren Quantitäten verkauften, im Triester Territorium geernteten Wein; mit der Einschränkung jedoch, daß die Einhebung der vorerwähnten Auflagen in Gemäßheit einer noch zu erlassenden und vom Statthalter zu genehmigenden Durchführungs-Verordnung zu erfolgen habe. Die Einhebung der Gemeindezuschläge zu den im Linienverzehrungssteuertarife enthaltenen Steuersätzen, sowie die als Zuschlag zu behandelnde Auflage zur ärarischen Biersteuer erfolgt durch die zur Einhebung der ärarischen Linienverzehrungs- und Biersteuer berufenen Organe. Die näheren Bestimmungen über die Einhebung der selbstständigen Gemeindeauflagen werden durch ein besonderes Reglement festgesetzt. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 25. Juni 1891, Z. 13081 zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Rirraldini m. p.