Gesetz- „„d Verordnungsblatt für das österreichisch - istyrische .Küfleufimö, bestehend nutz der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1909. XXII. Stück. Ansgegeben und versendet am 27. August 1909. 35. Gesetz vom 30. Juli 1909, gilti g für die Markgrafschaft Istrien, betreffend die Bewilligung von Befreiungen von den autonomen Zuschlägen bezüglich der von der Staats ft euer befreiten neue n Bauten. Über Antrag de« Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Der LandeSauöschuß von Istrien ist ermächtigt, nach Maßgabe der in den nachfolgenden Paragraphen festgesetzten Bedingungen und Beschränkungen, die gänzliche oder teilweise Befreiung von den zugunsten der autonomen Fonds des Landes Istrien festgesetzten Zuschlägen (Landes-, Gemeinde-, Straßen- und für besondere Zwecke von Amts wegen festgesetzten Zu- fchlägen) für neue Bauwerke (Neubauten, gänzliche oder teilweise Umbauten, Vergrößerungen 22 und Aufbauten), denen auf Grund des Gesetzes vom 25. März 1880, N.-G.-Bl. Nr. 39, oder eines analogen, allenfalls an dessen Stelle tretenden Reichsgesetzes die zeitliche Befreiung von der Hauszins- oder HauSklassenstener zugestandcn wird, zu erteilen. § 2. Die Befreiung kann hinsichtlich einzelner Gemeinden oder bestimmter Teile derselben (Ortschaften) über ein darauf abzielendes Gesuch (Beschluß) des betreffenden Gemeindeausschusses erfolgen und gilt nach Maßgabe, in dem Umfange und für die Zeitdauer, wie dies in der bezüglichen Bewilligung des Landesausschusses festgesetzt ist. § 3. Gegen Beschlüsse des Landesansschusses, mit denen von den Gemeinden beschlossenen Befreiungsgesnchen keine Folge gegeben wird, steht diesen Gemeinden der Rekurs au den Landtag offen. § 4. Die Dauer der Befreiung darf den Zeitraum der Befreiung von der staatlichen Steuer nicht übersteigen, und stehen in ihrem Genüsse alle jene neuen (von der Staatssteuer befreiten) Bauten ohne Unterschied, welche im Geltungsbereiche der Befreiungserteilnng aufgeführt werden und mit deren Benützung während des Zeitraumes, für welchen die Befreiung gilt, begonnen wird. Für die Festsetzung des Zeitpunktes, in welchem die Benützung beginnt, ist die von den kompetenten staatlichen Behörden hinsichtlich der Befreiung von der staatlichen Steuer gefällte Entscheidung maßgebend. § ö. Falls eine bloß teilweise Befreiung von den Zuschlägen Eintritt, so hat sie in gleichem Maße (mit dem nämlichen Prozentsätze) für alle zugunsten der autonomen Fonds (§ 1) eingeführten Umlagen ztt gelten. § 6. Für die Dauer der Befreiung von den Zuschlägen kann auch die im § 7 des Gesetzes vom 9. Februar 1882, R.-G.-Bl. Nr. 17, vorgesehene fünfperzeutige Steuer vom Reinerträge hanszinssteuerfreier Häuser durch Zuschläge oder durch das Zuschlagsprozent, hinsichtlich dessen die Befreiung erteilt wurde, nicht getroffen werden. § 7. Das vorliegende Gesetz tritt an dem seiner Verlautbarung im Landesgesetz- und Verordnungsblatte für das Küstenland nachfolgenden ersten Januar in Kraft. § 8- Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Mein Minister des Innern und Mein Finanz-nünister beauftragt. Bad Ischl, am 30. Juli 1909. Franz m. p. Bilinski m. p. Haerdtl m. p.