I m t V Vlatt zur Lalbacher Zeitung. ^1."! 1^l3 Dinaag den 29. November 13^2. Viuderutal- ^rrlHutbarungen. Z. 1899. (1) Nr. 27585. C i r c u l a r e des k. k. il lyrisch en Guberniums. — Ueber die Behandlung der am 2. November 15N2 in der Serie l55 verlosten Obligationen, nämlich: Hofkammer-Obligationen zu sechs Per« cclis, Obligationen des Nicderösterreichischcn Regierungö-Anlchcns vom Jahre 1W!) zu sechs Percent, und Obligationen des Zinszwangs« Darlchcns vom Jahre lL09 zu fünf Percent. — 3u Folge hohen Hofbammer. Präsidial-Cl-lasseb vom cl. November l8'l2, Z. 7776, wird mit Beziehung auf die Gubcruial.Currende vom 14. November 1829, Z. 25612, Nachstehendes zur ö'ffenlllchen Kenntnis; gebracht: §. 1. Die am 2. November 1842 in der Serie 155 verlosten Obligationen, nämlich: Hoskammer-Obli« gationcn zu sechs Percent Nr. 5496 mit einem Viertel, und Nr. 75W mit einem Drittel dcr Capitals-Summe, dann Nr. 7158 bis Nr. 7532 und Nr. 7543 bis Nr. 7632 mit den vollen Capitals-Betragen, ferner Obliga« tioncn des Niedcrösterreichischen Negierungs-Anlcheil5 rom Jahre 1809 zu sechs Percent Nr. 18 bis Nr 4513, und Obligationen des Zinö-zwangs-Darlehens vom Jahre 1809 zu fünf Percent Nr. 1 bis Nr. 274, werden an die Gläubiger im Ncnnwcrthe des Capitals bar in Conventions-Münze zurü'ckbczahlt___H. 2. Die Auszahlung deb Capitals beginnt am l. De« "mder 1842, und wird von der k k. Universal^ b^i wclck/'^ ^'"" ' ^'bulden - Casse geleistet, chcn s.^ verlosten Obligationen einzurei« dcr Ausmahlung des Interessen ...^ ""«'<''«) dle darauf haftenden ^. d i und ?""- bis letzten Octobe 1^2 Wi^l -Wa'l' n^".^'" 'inhalb Percent M ^lUnr-Wahnlng, fur den Monat November 1842 hingegen die ursprünglichen Zinsen mit sechs und fünf Percent in Conventions- Münze berichtiget. — §. 4. Vei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verbot, oder sonst eine Vormerkung hastet, ist vor dcr Capitals-Auszahlung bei der Behörde, welche den Beschlag, denVcrbot, oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu erwirken. — §. 5. Bei der Capitals-Auszahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaftell lauten, finden jene Vorschriften ihre Anwendung, welche bei der Umschreibung oon derlei Obligationen befolgt werden müssen. — §. 6. Den Besitzern von solche» Obligationen, deren Verzinsung auf eine Filial-Credits - l^asse übertragen ist, steht es frei, die Capitals: Auszahlung bei dcr k.k. Universal-, Staats- und Banco-Schul-den-Casse, oder bei jener Credits-Cassc zu erhalten, bei welcher sie bisher die Zinsen bezogen haben. - Im letzteren Falle haben sie die verlosten Obligationen bei der Filial-Cred'tts-Caffe einzureichen. - Laibach am 15. Nov. 1842. Joseph Freiherr v. Weingarten, Bandes - Gouverneur. Carl Graf zu Welspcrg, Raitenau und Primö'r, Vice-Präsident. Anton Stelzich, ____________________ k. k. Gub. Nach. Z. '900 (») Nr. 27867. Concurs » Verlautbarung. Für b,e am k. k. kvccuw >n Laibach erledigten Lehrkanzeln dcr Moralthcolog,c, dann der Religions» W'ffcnschaft u^o Erzichungs, l-unde. — Zu Folge Dccretes der t)chc,i k. k. Studitn e5)ofcomm,ss,on V2M 16. October d. I«, 3"hl 6723, wird zur W'cde'beschung der cm hiesigen Lyceum erledigten Lehrkanzel der Moraltheologie, womit «in Gchalt von jähr- 888 lichen 6"o fi. C. M. verbunden ist, der Eon« cms au gcichllebcn, und die Adhalcun^ dcsscl« ben wurde hohen Ons zu La»bach, Wien u^d Prag auf den 26. Jänner 1643 festgesetzt. Zugleich wlvd gemäß hohen Stuoien-Hofcom, MlfflonscDccleieS vom l. November d. I/ Zahl ti^()2, für dle an «den dlcsem Lyceum erledigte ^chrkcllizel der RcligionSwiff nsche Con» currenlen um d»e odcrwahntcn Lehrkanzeln haben slch späte>i«lis ortl Tage vor Abh^lcung der ConcUlb-Plüfung be» dem betreffende" VludleN' Virectorale und bezüglich der R.l'gionöwljscn-sch^fl bei dem füclldlschöstlichcn O^inariate zu melden, und daselbst die mic dem Taufscheine, MoralllätS- mid Studien-, dann allfälllgen sonstigen Dienstes'Zcugluffen oder Ausweisen docmncntlNen, an das h»eronlge Guberluum gerlchtelen Competenz» Gesuche zu übergeben/ Und darln nebstbei zu bcmerkcn, ob sie und ln welchem Grade mit emem bci der iheologi, schell und bczilhungswelse der philosophischen Lehransialt abgestellten Professor oder dem 5«oli, Bezirk Or^'nuno. — II» Folge der hohen Hofkammer - Präsidial - Verordnung cllil). 8. October 5642, Nr. 6927^I'.I'., wird am 12. December l. I. bei dcm k. k. Ncnt-amte l^i-aäi^a, im Görzer Kreise, wahrend den gewöhnlichen Amtöstunden zum Vertaufe im Wege dcr öffentlichen Versteigerung dcs zum Cameralfonde gehörigen Iagdrcchtes in den Untergcmcinden l^um^olnil^u, ^erleolo, Odcr- und l^ntor-U()l-ti5ll!8, 8.lcilllllo und ^.llui^, Hauptgemeinde (^mnolonZo, wie auch in dcr Unttlgemeinde ^l.l«euli, Hauptgemeinde gleiches Namens, geschätzt auf N9 st. 45 kr., geschritten werden. — Diese Iogdrechte werden abgesondert für den Umfang jeder einzelnen der genannten Hauptgcmeinden, so wie sie der Cameralsond dch'tzt und genießt, oder zu besitzen und zu genießen berechtiget gewesen wäre, um den ausgemittelten Fiscalpreis, und zwar der Jagd inO",l'olonßu ^ 79 fi. 40 kr., und jene in U,25ooli um 70 ft. 5 kr. ausgeboten, und dcm Meistbietenden mit Vorbehalt der Genehmigung dcs hohen k. k. Hofkammcr-Präsidiums'überlassen werden. — Niemand wird zur Versteigerung zugelassen, Vernicht vorläufig den zehnten Theil deö FiscalpreijVs, entweder in barer Conv. Münze, oder in öffentlichen verzinslichen Staatspapieren nach ihrem zur Zeit des Erlages bekannten cursmä'ßigen oder sonst gesetzlich bestimmten Werthe bei der Verstei-genlngs-Commission erlegt, oder eine auf diesen Betrag lautende, vorläufig von der erwähnten Commission geprüfte und gesetzlich zureichend befundene Sicherstellungs, Urkunde beibringt. — Die erlegte Caution wird jedem 3l-citanten, mit Ausnahme jener dcs Mcistdietcrs, nach beendigter Versteigerung zurückgestellt; jene des Meistbieters dagegen wird als verfallen angesehen werden, wenn er sich zur Errichtung des dicßfalligen Contractes nicht herbeilassen wollte, ohne daß er deßhalb von den Verbindlichkeiten nach dem Licitationsacte befreit Würde, oder wenn er die zu bezahlende erste Rate dcs gemachten Anbotes in der festgesetzten Zeit nicht berichtigen würde. Bei psiichtmäßiger Erfüllung dieser Obliegenheiten aber wird ihm der erlegte Betrag an der ersten Kaufschillingshälfte abgerechnet, oder die sonst geleistete Caution wieder erfolgt werden- — Wer siir einen Dritten cincn Anbot machen will, ist verbunden, die von diesem hiezu erhaltene Vollmacht der Versteige-Nlngs.Commission zu überreichen. — Der Mcist-bietcr hat die Hälfte deö Kauffchillings inner- 889 halb vier Wochen nach erfolgterund ihm bekannt gemachter Bestätigung deö Verkaufactcs, und noch vor der Uebergabe deö Iagdrechtcs zu berichtigen; die andereHä'lfte kann er gegen dem, daß cr sie aufeincrnormalmäßige Sicherheit gewährende,, Realität grundbücherlich versichert, mit fünf vom Hundert in Conventions'Münze verzinset, und die Zinsen in halbjährigen Verfalls« raten abführt, in fünf gleichen Jahresraten abtragen, wenn der Erstehungspreis dc,»Betrag von 50 fl. übersteigt; sonst aber wird die zweite Kaufschillingshälfte binnen Jahresfrist, vom Tage der Uebergabe gerechnet, gegen die ersterwähnten Bedingnisse berichtiget werden muffen. — Bei gleichen Anboten wird demjenigen der Vorzug gegeben werden, der sich zur sogleichcn oder früheren Berichtigung des Kaufschillings herbeilaßt. - Für den Fall, daß der Ersteher des IagdrechteS con« tractsbrüchig, undichtere einem Wiederverkaufe, dessen Anordnung auf Gefahr und Kosten des tzrstehcrs dann sich ausdrücklich vorbehalten wird, ausgesetzt werden sollte, wird cs von dem Ermessen der k. k. Staatögüter-Veraußcrungö-Provinzial-Commission abhängen, nicht nur die Summe zu bestimmen, welche bei der neuen Feilbictlmg für den Ausrufspreis gellen solle, sondern auch den Nelicitationsact entweder unmittelbar zu genehmigen, oder aber denselben dem hohen Hofkannner-Präsidium vorzulegen. __ Weder aus der Bestimmung des Ausrufs- preiscs, noch aus der Beschaffenheit der Genehmigung dcs Licitationsactcö kann der contracts-brüchig gewordene Käufer irgend eine Einwendung gea.cn die Gültigkeit und rechtlichen Folgen der Relicitation herleiten. — Nach ordentlich vor sich gegangener Versteigerung und rücksichtlich nach bereits geschlossener Licitalion werden weitere Anbote nicht mehr angenommen, sondern zurückgewiesen werden, worauf die Licitationölu-stigen insbesondere aufmerksam gemacht werden. — Die übrigen Ncrkaufsbedingnisse, der Werthanschlag und die nähere Beschreibung der zu veräußernden Rechte können von den Kauflustigen bei dem k. k. Rcntamte ^r»^^ eingesehen werden. — Bon der k. k. Staatsgütcr-Neraußerungs-Provinzial-Commission. - Trieft am 18. October I642. Ernst Schleiffer, _____ k. k. Gub.-u. Präsidial-Secretar. Z. 1865. (I) :.cl 2ölg8. Nr.26l. St.G.VF. Kundmachung der Verkaufs, Versteigerung des dem Bru» derschoftsfonde gehörigen Hauses vtM Nummer zu Villünova, im Vezirke Cavo d'Issria. — In Folge hohen Hofkammer-Prasidial, Decretcs vom H. Iul» 16)9, Nr. 3^66, wird am ,7. December 1842 m den gewöhnlichen Amtsstuli-den be» dem k. k. Bczlrlscomm^ariate Capo d'Istria, Istrlaner Kreises, im Wcge der öf-felUllchcn Versteigerung zum Ve» kaufe des, dem Brudclschaftsfonde gchörigsn Hauses ohs'e Nummer zu Viil:mov», wclcbes einen beila:«» si^cn Fl^chenilihalt von 5^ lHKlafter hat und auf3^ ft. 39'V, kr. geschah,!1, ge'chlitten werden. — Diese Realität wird um den oorange-scytcn Fiscalprels auögeboien, und dem Mclst-bietenden Mlt Vorbehalt der Gel.chmlgung dcs hl?hen k. f. Hofkammer:Präsidiums überlassen werden. — Niemand wird zur Vc> sttigeluna jUi grlassl N, de »tncht vorläufig den zchnt,n Hheil des Flscalpreiscs, entweder »i, barer l^onv.-Munze oder in öffentlichen uerz,nsllchcn Staatspaple-ren, nach chrcm zurZtlt dcs E'lagcs bekannten cursma'ßigcn oder sonst gesetzlich beiUmmlcn Werthe, bei der Vlrsteigcrungs^ Eomm»^»on erlegt, oder eine auf d»esm Betrag lautende, vmla'lifig ron der ctwahntm E'l.'mm!sslon ge» prüfte und gesetzlich zUlklchend befundene Sl-cherllellungs'Urkunde bclbrlngt. — D»e erlgte Eautlon w«rd jedem Llcitanten, mit Ausnahme jc^er dcs Mcistbieters/ nach beendlgter Verstei» gerung jurückgcstcllt, jene des Mclstbieters da-gcgen wnd als oerfallen angesehen werden, wenn er sich zur Errichtung des dleßfalligen Contractes nicht herbeilassen wollte, ohne daß er deßhalb von den VerbmdllchscUcn nach dcm Licitauonsacte befreit würde, oder wenn cr die zu bezahlende erste Nate des gemachten Anbotes in der festgesetzten Zelt nicht derichtlgcn würde. Bci pftichtmäßiger Erfüllung dieser Obliegenheiten aber w>rd ihm der erlegte Betrag an der ersten Kaufschlllingshalfle abge» rechnet, oder die sonst geleistete Caution wieder erfolgt werden. ^- Wer für einen Drillen einen Anbot machen will, ist verbunden / die von diesem hiezu erhaltene Vollmacht der Ver-steigerungs-Commisslon zu überreichen. — Der Mtlstbleler hat d,e Hälfte des Kaufschlllings innerhalb vier Wochen nach erfolgter und ihm bekannt gemachter Bestätigung dcs Verkaufs« actes, und noch vor der Uebergabe der Realität zu bel,chligen; die andere Hälfte kann er gcgen dcm, daß er sie auf der erkauften oder auf nner andern, normalmaßlge Sicher« he>t gewahl-lllig^halftc binnen Jahresfrist, vom Tage der Ilcbcrgabe Errechnet, gegen d,e ersterwähnten Bedlnglnffe berichtiget werden müssen. -» Für den Fall, als der Ersteher Willcnb wäre, daö obgcnanlite Gebäude adzutlagcn, und daß die grundbuchcrllchc Vcrsichllung des Kauf» schlllmgsresteS deßhalb auf diese Nealuät nicht erfolge» könnte, rrird dir Etcher verpstlch-lcl seyn, zur Zeit der Abtragung clne andere gehörige Ncalcaution zu leisten. — Bci glelchcn Anboten wll0 demjcnlgcn der Vorzug gegeben werden / der s,ch zur soglei-cheli oder f'.ühern Berichtigung des Kauf-schillings hcrbeUäßt. — Für d.n Fall, daß der C'lsicher der Neulltat conlractst'lüchig, und letztere einem Wiederverkaufe/ dcss n An« oidnllng auf Gcfahr und Kosten dcs Elsie« l)cis dann s,ch ausdrücklich :'ocbchaltcn wild, ausgesetzt werd-n sollle, wnd es von dem Ermessen der k. k. Staatsgüter-Nc'äuß-Prouinzlal-Commlsswn abhängen, nicht nur d»c Summe zu bestimmen, welche bti der ncucn Feilbiclung für den Ausrufspreis gel« ten solle, sondcin auch den Nclicttallonsact lntweder unmittelbar zu genehmigen, oder aber denselben dem hohen H^fkammer-Präsidium vorzulegen. — Weder aus der Bestimmung des Ausrufsprcises, noch aus der Beschaffen, hc>t der Gcnehmigulig des Licitatwnsactcs kann der cuntraclsbrüchlg gewordene Käufer irgend eine Einwendung gegen die Gültigkeit und rechtlichen Felgen der Ncllcitation herleiten. — Nach ordentlich nor sich gegangener Versteigerung und rücksichlllch liach bereits geschliffener Llcltation werden weitere Anboic nlcht mehr angenommen , sondern ;urücfgclvicftn werde»,, worauf d»e Llc»tatlonblu!Ngcn msbcwn-derc aufmc»lsa»n gcinacht werden. — Die übll^cn Verkauföbedlliginsse, der Wcrthanschlcig und die naher« Beschreibung der zu veräußernden Realitäten können von den Kauflustigen bc, dem k. k. Bcznkscommiffariate c^apo d'Istna elngcse. hcn werden. — Von der k. k. Staatsgüter' Acraußcrungs.promnzial, Commission. Tuest am 23. October i8/»2. Ernst Schlelffer, k. k. Gub. und P-asidial» Secretar. N t' e i S ä m t l l ch e N e r l a u t t, .^ r u « n e n Z. 1891. (2) Nr. 16722. Kund m a ch u n g. Bekanntgeblmg der Subarrendiru»g5-Be-handlung sür die nächstjährige Vcschalzeit, d. i. «om 1. März bis Ende Juni 1643. — Die Sudarrendinmgs: Verhandlungen wegen Si< cherstcllung der Vcrpstcgung für dic k. k. Be-schälpfcrde auf die nächstjährige Vcschälzcit, d. i. vom 1. März bis Ende Juni 18'13, nach dem beifolgenden Erfordernis)-Aufsähe, werden durch cinen r. r. KrelScomuniM, und zwar: für die Station Kreuz am 13. December !9'l2, in der Bczirkskanzlei zu Mimkendorf; für die Station Kraindurg am N. December 16^2, in der dortigen Bezirkskanzlci; für die Station Ncumarktl am l5. December, in der dortigen Bczirkökanzlci und für die Station Veldes am 16. Dec., in der Amtskanzlei der Herrschaft Vel-des jedesmal um 10 Uhr Vormittags abgehalten werden. Dislocations- und Naturalieii-Erforderniß«Entwuvs für die Beschälzcit dcs Jahres 1613. " Vcquartirungsstation ^ ^, ^ ^-^ 6^ W^. Anzahl Portionen ^ Kreutz ........ 3 "5 3^! 8^ ^ l 8 ^ ^ Krainburg....... 3 4 3 8 ^ 8 ^ Ncumarktl....... 2326 3 6 " Vcldes . . . . . ... 34384 9 Summa . . . 1i"l 15^l 11 3d l 15 ^ 30 ?lnmerkun g. In den Stationen Neumarktl und Veldcs werden die Comman.den erst am 16. März eintreffen, und bis 15. Juli 1643 alldort verbleiben. — Hiezu werden Lie- ferungslustige zu erscheinen eingeladen. — K. K. Kreisamt Laibach am 18. November M2^