Nr. 150. Donnerstag den 3. Juli 1851 Z. 327. c>. (2) Nr. "<"/^ Concurs Verlautbarung. Im Kronlande Krain lst eine bezirkähaupt-mannschaftliche Secrttarstelle mit der Besoldung jährlicher 5W si. (Fünfhundert Gulden) CM. zu besetzen. Der Bewerbungstermin wird bis letzten Juli 1851 derart ausgesetzt, daß die Competenten ihre Gesuche, wenn sic im Staatsdienste stehen, durch ihre ummittelbar vorgesetzte Bchörde, widrigens aber direct bei der gefertigten Statthaltcrci dishin einlangen zu machen haben. Den Gesuchen sind die Documents über etwa gemachte Studien, private Praxis oder öffentliche Anstellungen, über Sprachkenntnisse und Leumund beizuschließen. Von der k. k. Statthaltcrei Laibach am 2<». Juni 1851. Z. 32«. l, (2) Nr. 1957. Kundmachung. Die hohe k. k. General-Direction für Com-mumcationen hat mit Erlaß vom 12. l. M, Z. 2A0Nj^., die Vermehrung der Malleposten zwischen Laibach und Neustadtl in der Art auf tägliche Fahrten genehmiget, daß außer der dermal bestehenden, wöchentlich zweimaligen Malle-post zwischen Laibach und Karlstadt, an den übrigen Wochentagen, d. i. Sonntag, Montag, Din> stag, Donnerstag und Freitag Nachmittags um 3 Uhr eine solche von Laibach abgefertiget, in Neustadtl um 11 Uhr 40 Minuten einlangen, und uon da jeden Montag, Mittwoch, Freitag, Samstag um II.'^ Uhr Abends nach Laibach abgehen und am darauffolgenden Morgen um 8 Uhr einzutreffen habcn wird. Was hiemit mit dem Beisätze zur allgemei-nen Kenntniß gebracht wird, daß diese Fahr--ten mit 1. k M. Juli beginnen werden. K> k. Postdirection. Laibach am 25, Juni 185». Z. 325. " (2) Nr. 753. Kundmachung. Für die Lieferung der Getteid-Erfordernisse ^rn 1852 für das k. k. Bergamt Idria in Krain wird eine Concurrenz lediglich mit schrift-lichen gesiegelten Offerten eröffnet. Für dicse Licitation als auch für den darauf folgenden Licferungsvcrtrag werden nachfolgende Bedingungen festgesetzt. 1) Hat der Mindestfordernde den ganzen jährlichen Gctrcidebedarf des gefertigten Bergamtes von ungefähr «500 Metzen Weizen, 7000 Metzen Korn und 2500 Metzcn Kukurutz zu liefern, wodci in Bezug auf den Kukurutz bestimmt ist, daß, wenn derselbe zur Zeit der Bestellung im Preise höher als das Korn steht, auf Verlangen des Amtes statt desselben um die gleiche Quantität mehr Korn gellefett werden müsse, so wie es auch dem Vergamte freigestellt bleibt, für jrden Fall, als der Preis des Kukurutz zur Zelt der Bestellung mederer als jener des Korns seyn sollte, vom Kukurutz mel)r und dagegen vom Korn um die gleiche Quantity weniger zu bestellen. Außerdem soll auch das ^v^gamt berechtiget seyn, von dem oben bei-lauslg allgegedcnen jährlichen Hetrcidbedarfe den vierten ^hett mehr oder weniger zu bestellen und llefem zu lassen, wonach der Contrahent verbunden lst: jährlich 4875 bis 8,25 Metzen Weizen, » 5250 >> 877,0 „ Korn, „ 1875 » 3l25 „ Kukurutz zu liefern, je nachdem das Bcrgamt die mindesten oder höchsten, oder was „nmer für da^ zwischen liegende andere Quantitäten in der§. 2 folgenden Ordnung und mit der vorhergehend bedungenen Wahl zwischen Korn und Kukurutz bestellen wird. 2) Die Bestellung des Getreides wird von Seite des k. k. Bergamtcä Idria quartalweise im vorhinein geschehen und der Contrahcnt ist verpflichtet, die erste Hälfte des bestellten Quantums einen Monat nach erhaltener Bestellung, die andere Hälfte aber in dem nächst darauf folgenden Monat, das ist im zweiten Monat vom Tage der Bestellung an gerechnet, abzuliefern. 3) Das zu liefernde Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben seyn, und der Metzen Weizen dcnf nicht unter 84 und der Metzen Korn nicht unter 73 Pfund wiegen. — Jede diesen Qualitats-Anforderungen nicht ent' sprechende Lieferung wird zutück gestoßen, und der Contrabent ist verbunden, für jede zurückge^ stoßene Parthie anderes, gehörig qualisizirtcö Getreide der gleichnamigen Gattung um den contractmäßigen Preis, und zwar längstens mit der nächsten Lieferung abzustatten, und alle da durch entstehenden Auslagen zu ttagen, ohne auf irgend eine andere Vergütung von Seite des Aerars, als lediglich auf die Bezahlung des con-tractmaßigen Preises Anspruch zu machen. 4) Das Getreide wird von dem k. k. Wirthschaftsamte zu Idria im Magazine dortselbst in den zimentirtcn Gefäßen abgemessen und übernommen, und jeder dem Getreide zugehende Schade oder Verlust, ehevor dasselbe in dem Getreide-magazin zu Idria angelangt und übernommen ist, trifft einzig und allein den Contrahenten und respective Lieferanten. Es soll übrigens dem Lie^ feranten frei stehen, entweder selbst oder durch einen gehörig Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu mvenüren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder dessen Bevollmächtigten, muß jedoch der Befund des k. k. Wirthschaftöamtes als rich^ tig und unwid er sprechbar anerkannt werden, ohne daß dir Lieferant dagegen eine Einwenduug erheben könnte. 5,) Der Lieserungspreis für die drei Getreide, gattungen, als Weizen, Korn und Kukurutz, wird franco Idna, das ist bis dorthin gestellt verstanden, behandelt und licitirt, und zwar in dei Art, daß jederzeit der Marburger mittlere Wo-chenmarkts - Durchschnittspreis des letzten Solar-Monats, so wie ihn die magistratischen Certificate nachweisen, zum Anhaltspuncle genommen und der nach der Licitation ausgefallene Zuschlag berechnet wird. Wenn zum Beispiel im Monat Juni 100U Metzen Weizen bestellt worden, und wenn in diesem Monate zu Marburg 5 Wochenmärkte waren, auf deren I ste der mittlere Wcizenpreis 9 f!.21 ^kr. am 2ten der mittlere Weizenprcis 9 fi Itt^ kr. » 3ten » » dto 9 " 3^ )) » 4ten » » dto 9 ., 13^ » » 5ten » „ dto 9 „ 7^ » W. W. pr. Metzen nach magistratischer Nach- wcisung verkauft wurde, so ergibt sich für diesen Monat ein Durchschnittspreis von9fl 12^ kr, W W. oder 3 si. C. M. pr. Metzen. Wenn nun der Mindcstfoldernde sich z. Bei spiel in seinem Offert erklärt hätte, daß er jeden Mctzcn Weizen mit einem Zuschlag von 25 kr nach Idria stellen wolle, so würde derselbe für das bestellte Quantum von 1000 Metzen Weizen 4 fl. « kr. pr. Metzen, franco Idua gestellt, erhalten. Auf gleiche Art wird auch die Berechnung sür die anderen Getrcidegattungen erfolgen. Hieraus folgt, daß sich die Offerenten, be-stimmt, in Zahlen und Worten ausgedrückt, zu erklären habcn, mit welchem Preiszuschlag im Vergleich mit dem jedesmal im Monat der Bestellung zu Marburg bestandenen mittleren Wochenmarkls Durchschnittspreis das Getreide franco Idria gestellt werden will. ll) Sollte in dem Bcstellungs - Solarmonate für die cine oder die andere Gattung Getreide kein Preis in den Marburger Wochenmarktpms-! listen notirt erscheinen, so wird die Zahlung für diese Getreidegattung nach jenem Durchschnittspreise, mit Berücksichtigung der nach dem Licita-tionsergebniß ausgefallenen Preisdifferenz, geleistet werden, welcher sich aus dem, im nachstvorhcr-gehenden Solar-Monate notirten und nachgewiesenen Marburger mittleren Wochenmarktpreise ergibt. 7) Sollte der Lieferant vorziehen, das Getreide bloß bis Obellaibach in das dortige k. k. Getreidmagazin zu liefern, so wird dieß zwar gestattet und ihm auch erlaubt, das zu liefernde Getreide im Magazine zu Oberlaibach unentgeltlich, jedoch auf seine Kosten und Gefahr einzu» lagern, wo dann das Getreide durch die Werks-fuhrcontrahentcn von Oberlaibach nach Idria befördert werden wird. In diesem Falle wird jedoch der Getrcidlieferungs-Contrahent für den Transport von Oberlaibach bis Idria die Frachtkosten an die von Seite des Bergamtes bestellten Fräch» ter nach den jeweilig bestehenden contractmäßigen Frachtpreisen zu vergüten haben, welche dermalen von Oberlaibach bis Idria mit 15^ kr. für den Sack i> 2 Metzen oder 7^ kr. pr. Metzen contrahirt sind. Im Uebrigen bleiben aber auch bei einer Lieferung bis Oberlaibach und weiteren Uederführung des Getreides durch die Werks-frächter die in den vorstehenden Paragraphen festgesetzten Bedingungen unverrückt; der Lieferant hat demnach für alles und somit auch für die während der Fracht von Oberlaibach bis Idria möglichen Beschädigungen oder Elementar-Ereignisse zu haften, und daö Aerar leistet eine Zahlung lediglich für jeneö qualitätmäßig gelie« fette Getreide, welches im Magazine zu Idria wirklich übernommen werden wird. 8) Außer dem licitatorisch bis loco Idna erstandenen Lieferungspreis wird dem Lieferanten keine andere wie immer geartete Vergütung geleistet; derselbe hat demnach alle gegenwärtig beste» henden oder etwa während derContractzeit entste» henden Mauthcn, Zölle, oder wie immer Namen habenden Gebühren, Auslagen und Spesen aus Ei« genem zu bestreiten, ohne hiefür eine Vergütung ansprechen zu können. Hieraus folgt, daß der Contrahent selbst und auf eigene Kosten für die zur Lieferung nöthigen Getrciosäcke, sowohl in Bezug auf Bcischaffung als Unterhaltung zu sorgen hat, und daß eö ihm, ohne Anspruch auf eine besondere Vergütung, obliegt, die Säcke nach erfolgt« Uebernahme des Getreides zu Idria, auf eigene Kosten zurück führen zu lassen. 9) Das in einem Monate qualitätmäßig in das Magazin zu Idria eingelieferte und übernommene Getreide wird zu Anfang deS darauf folgenden Monats bezahlt, und wenn der Contrahent die ganze bestellteQuantilät vor dem bestimmten Lieferungstcrmine abliefert, so erfolgt dem-ungeachtet die Zahlung für die eine Hälfte zu Anfang des zweiten, und für die andere Hälfte zu Anfang des dritten Quartal-Monats. Uebrigens wird nach Verlangen des Con-trahcnten die Zahlung entweder unmittelbar bei dem k. k. Bergamte zu Idria, oder bei der k. k. Frohnamtscasse zu Laibach geleistet wnkn. !0) Im Falle der Contrahent die Lieferung des Getreides nur bis Odetlaibach selbst besorgt und dessen weitere Ueberführung den bcrgämtli-chcn Werköfrachtern überträgt, so wird ihm wie im ^. 7 erwähnt, daö dem k. k. Bergamte Idria gehörige Getreidmagazin zu Oberlaibach theilweise und nur zur Einlagerung deß für das k. k. Bcrgamt Idria zu liefernden Getreides in der Art überlassen, daß ihm zu der, das eingelagerte Getreide enthaltenden Magazins-Abtheilung der Schlüssel übergeben wird, wobei jedoch zur ausdrücklichen Bedingung gemacht wird, daß die betreffende Magazinsabtheilung nicht zur Einla-^ l gerung anderer Gegenstände, als des für das ! Bergamt bestimmten Getreides von dem Con- 358 trahenten verwendet werden darf, so wie, daß das Getreide dort eingelagert, immer noch Eigenthum des Contrahenten bleibt und das Aerar für keinen ihm daselbst wie immer zugehenden Schaden verbindlich wird. 11) Sollte Kontrahent die Contractsverbind-lichkeiten nicht zuhalten, so ist dem Aerar das, Recht eingeräumt, das Getreide auf anderem, Wege einzukaufen, und der Contrahent verpflich-! tet, den Mehrbetrag zu ersetzen, um welchen das^ Aerar theuerer gekauft Hut, oder um welchen! .das Getreide höher zu stehen kömmt, als nach! den Bestimmungen des Vertrages ausfällt, wo--bei es auch der Willkür drs Aerars anheim gestellt bleibt, den Vertrag auf des Contrahentcn Gefahr und Kosten aufzuheben und neuerlich! auszubieten. Uebrigens soll es dem k. k. Bergamte Idria 5 und überhaupt den über die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frei stehen, alle jcne Maßregeln zu ergreifen, welche zur unauf-gehaltenen Erfüllung des Contractes führen, wogegen aber auch dem Contrahenten der Rechts-weg für alle Ansprüche, die er aus dem Conttacte machen zu können glaubt, offen stehen soll. Aus dem Vertrage etwa entspringende Rechts« streitigkcilen, das Aerar möge alS Beklagter oder Kläger eintreten, so wie auch die hierauf' Bezug habenden Sicherstellungs- und Executions-schritte, sollen aber bei demjenigen im Sitze des Fiscalamtes befindlichen Gerichte, dem der Fis-cus als Beklagter untersteht, durchzuführen kommen. 12) Zur Sicherstellung für die genaue Zuhaltung der sämmtlichen Vcrtragsbedingmssc hat der Contrahcnt mit seinem gesammten Vermögen zu haften und sogleich bei der Ausfertigung des Vertrages eine Caution von Zweitausend Gulden in C. M., entweder in Barem oder mittelst Bü'rgschafts-Instrumentcs, mit Pragmatical-Sicherheit, oder mit auf den Zweck ihrer Widmung zu vinculirendcn, annehmbaren Staats-Obligationen nach dem letztbckamtten Wiener-Börsen-Course, über Abzug von 1U A zu erlegen. 13) Der Contract wicd auf die Dauer von einem Jahre, nämlich vom 1. November !85l, bis letzten October 1«52, abgeschlossen. 14) Von dem, nach erfolgtcr Ratification des Offerten-Resultates auszufertigenden Vertrage werden zwei gleichlautende Exemplare errichtet, wobei der Cuntrahent dcn classenmäßigen! Stamper für das eine Exemplar aus Eigenem zu bestreiten hat. Sollte sich der angenommene Erstehcr weigern, den Contract zu fertigen, so vertritt das ratifttirte Offert die Stelle des förmlichen Vertrages, und oas k. k. Aerar ist berechtigt, gegen den säumigen Ersteher nach dem §.11 dieser Bedingnisse vorzugehen. 15) Alle Licferungslustigen, welche sich an dieser Gctreiolieferung unter den vorangeführten Bedingungen dctheiligcn wollen, haben ihre rechts-fö'rmlich mnerfettigtcn Offerte, in welchen sie ^ nach H. 5 den Liefcrpreis bestimmt ausdrücken! und ausdrücklich bestätigen, daß der Offerers die dießfälligen, in der Zeitu.ig eingeschalteten und von ihm zu beobachtenden 5!ieferungäbcding< nifse genau kcnne, und sich denselben in allen Puncten unterziehe, unter der Aorefsc: „An das! k. k. Bergamt Idria", und mit dem Beisätze:! „Offert zur Getreidlicferung", bis 14. August! 1851 an das k. k. Bcrganlt Idria einzusenden! und diesem Offerte ein Vadium von 5W st. l C. M., entweder in Barem, oder die Quittung einer k. k. montanistischen Casse, bei welcher für Rechnung des k. k. Bergamts Idria das Vadium bar erlegt wurde, beizuschließen. Offerte, welchen das Vadium oder die bezügliche Quittung nicht angeschlossen ist, oder in welchen nur ausgedrückt wäre, die Lieferung um einen, wenn gleich bestimmten Betrag billiger als jeder andere Offcient übernehmen zu wollen, können eben so wenig berücksichtiget wer-den, wie nachtraglich einlangende Offerte oder Anbote. 16) Am 1«. August 1851, Nachmittags 3 Uhr, wird sodann bei dem k. k. Vergamte Idria von der Licitations-Commission die Eröffnung der sämmtlich eingelangten Offerte vorgenommen, die einzelnen Anbote in einem Licitationsproto-colle verzeichnet und der Mindestfordernde als Ersteher ausgemittelt werden. 17) Ueber den Licitationsact wird sich von Seite des k. k. Bcrgamtes Idria die Ratification der k. k. Berg- und Forst-Direction in Gratz vorbehalten; bis zur Einlangung der Ra- ^ tification oder Verweigerung derselben ist aber ! das schriftliche Offert für den Mlndcstfordernden ! rechtlich bindend, und der Bestbieter leistet auf ! jeden Rücktritt aus dem Grunde des §. 862 j des a. b. G., wegen allfa'Uiger verspäteter Ein-! langung oder Bekanntgcbung der hohen Ratification, ausdrücklich Verzicht, und verzichtet nicht minder auf jede Einwendung wegen Verletzung ! über die Hälfte. 18) Das von dem Ersteher erlegte Vadium wird bis zum El lag der contractspstichtigen Caution zurück behalten; die Vadien der nicht berücksichtigten Offerte werden den Offerenten aber sogleich nach erfolgtcr Ausmittlung des Bestbicters zurückgestellt werden. K. k. Bergamt Idria am 17. Juni 1851. Z. 324. ii. (2) Nr. 704. Holz- Verkauf. > Von dem k. k. Bergamte Idria in der Provinz Krain wird hiermit bekannt gemacht, daß in der zu den hiesigen k. k. Reichsforsten gehörigen Waldabtheilullg ^» idü.^k - .l>xm«k , auf dem unmittelbar au dem Bache ^i-il^«.-, aelcge-nen Holzplatze ()ßuün<><5, 2UW Wiener Klafter Ischuhiges, buchenes, geklodenes Scheitholz, worunter sich höchstens 1U Wiener Klafter tannene Scheiter eingemengt vorfinden , und das in Zainen von verschiedener klänge und in dcr Höhe von (j Schuh 3 Zoll zur Z^>,t dcr Zäunung daselbst aufgestellt ist, und mittelst Trift auf dcr ^'i-idnäu und dem Isonzo nach Gö'rz brmgdar lst, zum Verkaufe im Wege einer Vcrstcigcrungs-Vevhandlung durch Eröffnung der Cuncurrenz, m.ttelst schriftlichen Offerten mit dem Ausrufspreise von 4 si. 3« kr. CM. pr. Wiener Klafter, unter welchem Preis das Holz in keinem Falle hinzugegeben wird, feilboten werde. Kauflustige belieben ihre dießfälliacn schriftlichen Offerte, worin dcr angebotene Preis pr. Wiener Klafter nach der bestehenden Zäunung bestimmt, deutlich, ohne Berufung auf andere Anbote, in Buchstaben ausgedrückt, dann die Bestätigung über oic Einsichtnahme ler dußdezü'glichen Verkaufs- resp. Vertragsbedingungen beigefügt, so wie auch darin der Vor- und Zuname, Aufenthaltsort des Offerenten und dessen legale Unterschrift enthalten seyn muß, be» diesem Bergamte dls längstens 3l. Juli d. I. einzureichen, und dem Offerte ein Reugeld von 5, Percent der für das sämmtliche Holz entfallenden Andotsumme beizuschlicßen, widrigenö ein jedes Offert, das irgend einer dieser Bedingungen nicht entspricht, unbeachtet belassen wird. l Icdem Kaufsdewcrber steht es übrigens frei, !yor der Eingabe seines Offertes, das zum Verkauf ausgebotene Holz in Augenschein zu nehmen und sich von dessen Beschaffenheit genau zu überzeugen, zu welchem Ende derselbe sich ! bloß an den dießämtlichen, in Merslarüpa statio-!nirtcn k. k. Waldhüter zu wenden habe, der ! jedem Kauflustigen das Holz mit aller Bereit-! Willigkeit vorzuzeigen angewiesen ist. Nach Vcr-!laus der anberaumten 4wöchentlichen Frist zur 'Überreichung dcr schriftlichen Offerte wird der l Verkauf des Holzes jenem Offerenten, welcher den höchsten Anbot gestellt hat und dessen Fähigkeit zur Einhaltung der einzugehenden Velpst'ch-tungen sonst außer Zweifel ist, zugeschlagen und j er davon verständigt werden. Die übrigen Offe-!rentcn erhalten dann gleichzeitig ihre geleisteten i-Vadicn wldcr zurück. ! Mit dem Erstchcr wird hierauf der Verkaufs' j Vertrag abgeschlossen, wobei er sich nachstehen den Bedingungen zu unterziehen hat: ' 1) Ist vom Ersteher sogleich nach erfolgter 'Übernahme und Übergabe des Holzes, der ganze hiefür nach dem offerirten Preise entfallende KaufschiUing in ltgal comsirendcm Metall- oder Papiergelde an das k. k. Bcrgamt Idria zu ent- richten, wobei das Reugeld ihm zu Guten, und vom Kaufschilling in Abschlag gebracht werden wird. 2) Nach dem Erläge des ganzen Kaufschil« lings tritt der Ersseher in das volle Eigenthum des ihm vom k. k. Bergamte üdergedenen Scheitholzes, und Letzteres haftet von dem Augenblicke an für keinen Schaden, wclchcr allenfalls dem Ec< steren an seinem Holze bei der Trift oder sonst auf eine andere Art zugehen sollte oder könnte. 3) Der Käufer hat für die Wegbringung des Holzes in der bedungenen Zeit allein die Sorge zu traqen, und darf in keiner Weise hiebci auf eine Beihilfe von Seite des k. k. Bergamtes rechnen, oder irgend einen Anspruch machen. 4) Geht bei der Ablieferung des Holzes mittelst der Trift einem Dritten irgend ein Schaden zu, so hat diesen der Ersteher allein schadlos zu halten, ohne hiefür einen Regreß von Seite des Berqamtes ansprechen zu können. 5) Verpflichtet sich der Kaufer, jenen Theil des Holzplatzes, welcher nächst der Ausmündung der Riese ll^r, d>s Ende December l. I. in so weit von dem gekauften Holze zu räumen, daß unbeanstandet nach dieser Zeit cn oa 3W Cubik-Klafter Holz aufgestellt werden können, und gesteht für den Fall der Nichteinhaltung dieser 25er-ttagspsticht zu, daß diese Abräumung auf seine Kosten von Seite dieses Bcrgamtes bewerkstelligt werden könne, zu welchem Bchufe der Ersteher eine Sichcrstellung durch Erlag einer Caution von 2W st. leistet. tfallenden stäm-pelgebühren zu berichtigen. ^ K. k. Bergamt Idna den 24. Juni 1851. Z. 783. (3) Nr. 2819. Edict. Vom k. k. Nezilk5collegialgelichte Wi'ppach wild bekannt gemacht: Es hab. übel Ansuche» der Anna Ltemders.er und des Andreas Pachor, Vormünder oes mj. Joseph Messcsnu von 6«^, in die freiwillige Veiäußtlling 0er zum Acll^sse des Franz Mcssesnu ^'" ^m:« gehörigen Nralitaten, als: Acker ,1^ Mo-öinMi ltl»8«lnns!3, Acker mit Plante» l»oll:o WeilicMlen s?«8t«n lt«r, dann Wils,! P^Inav« bei 8Ius>p, qewiUiget und zur Vornahme delselben die Tags^lzung auf dti! 2l. Juli !83l Vmmittag 9 Ul)l in lmu, d!o<5« angcc'idi'kl. Das SchatzuiisiZprolocoll, und die Licitationsbe-dingn,ssl> können hier.nnis täglich in den Amlsstlmden ring sehen wc^en. Wipp^ch ain 8. Juni l85l. Der k. k. Laiidesge,ichtsiall). Nr. Thomschitz. Z. 7!>!,. (L) Gymnasial-Kundmachung. Die Prüfungen privatstudierender Gymnasialschüler werden für daS 2. Semester des Schuljahres 185t am k. k. Gymnasium zu Laibach den W., N. und 30. Juli d. I., sowohl schriftlich als mündlich abgehalten werden. K- k. pr. Gymnasial - Direction Laibach den 30. Juni 18Z1.