Intelligenz-Vlatt zur Laibacher Zeitung- Kr. 13H. Dinstag den 9. November 19H7. Aemtlichc Verlautbarungen. Z. l882. (3) Nr- l876. Licitations-Kundmachung. Für das k. k. Beraamt Ioria in Krain ist die Lieferung von 3300 Metzen Weizen, 3700 Metzen Korn und 1300 W,tzen Kuku« ruh nöthig, welche im Licitationswege dem Mindestfordernden überlasten wird. — Bei dieser Lieferung werden folgende Bedingnisse festgesetzt: — l) Das zu liefernde Getreide muß durchaus trocken, rein und unverdorben seyn, und der Metzen Weizen darf nicht unter 6'l, der Metzcn Korn aver nicht uiuer 73 Pfund wiegen. — Jede dieser Q»alitäls-Anforderung nicht entsprechende Lieferung wird zurückgestoßen und der Lieferant, respective Contrahent, ist verbunden, für jede zurück-gestoßene Parthie anderes, gehöria quallficir-tes Getreide der gleichnamigen Gattung um den contractmäßigen Preis, und zwar längstens hinnen tz- Wochen nach erfolgter B kanntma-chung der zurückgestoßenen Quantität abzustatten, und alle dadurch entstehenden Auslagen zu tragen, ohne auf irgend eine andere Vergütung von Seite des hohen Aerars, als lediglich auf die Bezahlung des contractmäßigen Preises Anspruch zu machen. — 2) Zur Zulieferung des Getreides werden dem Lieferanten von geit zu Zeit »ie dem Aerar eigenthümlichen und eigenthümlich bleibenden zwei-metzigen ^äcke, für deren gehörige Schonung UNd Rückstellung der Contrahcnt zu sorgen hat, zugemittelt werden, in welche der Lieferant das Getreide auf selne Kosten zu fassn, und die Säcke (ebenfalls auf seine Kosten) dann wohl zu siqiüiren hat, wenn er die Lieferung nicht 2 cHl-ittlirg nach Idria übernimmt, in welchem Zustande sie dann auf die Art, Wie weiter unten folgen wird, zu verfrachten o mmen. — 3) Das Getreide wild von d«m f. k. Wirthschaftsamte zu Idria im Magazine daselbst in den zimentirten Gefäßen abgemessen und übernommen, und zeder dem Getreide zugehende Schade oder Verlust, bis das-selbe nicht ln dem Getreide-Magazine zu Idria angelangt und übernommen ist, trifft einzig und allein den Contrahenten und refpec» tioe den Lieferanten. Es soll übrigens dem Lieferanten frei stehen, entweder selbst, oder durch nnen gehörlg Veoollmächligten bei der Uebernahme zu interveniren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder dessen Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des k. k. Wirchschaflsamtes Ioria als richtig und unwidersprechbar anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen eine Einwendung erheben konnte. — 4) Es bleldt jedem Lieferan« ten frel gestellt, seine Liefcrungs - Antrage bis loco Trieft, bis loco Oderlaibach, oder loco Ioria zu machen. In den beiden ersten Fällen wird dann das Aerar die Verfrachtung des Getreides von Triest bis Idria, oder von Oberlaibach bis Idria, durch die WerkSsuhrcontrahenten ausführen lassen, wobei jedoch immer das in den §. §. 2 und 3 Angeführte zu gellen hat. — 5) Jeder Lici, tanl h^t demnach in seinem Lieferungs-Offerte sich bestimmt auszudrücken, bis an welchen Lagerplatz, und in welchem Preise er das Getreide li.f.rn wolle, außer welchem (für den genannten Platz bestimmten) Preise, jo-dann durchaus keine andere Vergütung für Frachten, Weg- oder Blückenmauthen. Zölle, Auf« und Abladungskosten, oder wie sie sonst Namen haben mögen, geleistet werden wird. — 6) I^ne Licitanten, welche ihre Offerte le, diqlich für den Platz Triest stellen, also in Triest das Getreide den ämtlichen Fuhrcon, trahenten übergeben, sind geilten, sich nach den H H. 2 und 3 dieser Bedingungen zu ve« nehmen, und ohne Anspruch auf eine besondere Vergütung das ^elrelde auf ihrem Magazin so lange zu belassen, bis es von den Fuhrleuten abgeholt wird, wobei der Lieferant die sogenannten Abtrage « und Verladungskosten aus Eigenem zu tragen hat. — 7) Jenen, die das Getreide bis Oberlaibach stellen wollen, wird das dortige k. k. montanistische Magazin in der Art zum Cinlagerungslocale überlassen, daß sie das Getreide, aber sonst nichts anderes, auf 756 ihre Kosten, Nag und Gefahr dort in so lange ablegen können, bis es durch die amtlichen Fuhrleute abgeholt wird, wobei ebenfalls die im §. 2 und 3 aufgeführten Bedingungen zu gelten haben. — 8) Auch jenen Lieferanten, welche das Getreide a cli'Ulnl-n nach Idria liefern, wird für die Dauer der Lieferung das zu O'oeriaibach bestehendeMaga-zin zur Einlagerung dieses Getreides überlassen, jedoch ganz auf dessen Gefahr und Kosten, so daß der Kontrahent jeden Schaden, der dem Getreide während der Einlagerung zu Oberlawach aus was immer für einer Ursache und selbst aus einem Ele-mcntarzufalle zugchen sollte, ganz allein zu tragen hat. — 9) Die Lieferungszeit des accordirten GeNeides wird folgendermaßen bestimmt: — Ein Drittel des ganzen Quantums von jeder Gattung ist in der zweiten Hälfte dcs Monates December 181?, ein Drittel in der zweiten Hälfte Jänner 18-l8 und das letzte Drittel in der zweiten Hälfte des Monates Februar 1848 zu liefern. — Uebri-gens soll es dem Contrahcnten oder Lieferanten frei stehen, die Lieferungen auch früher als in dem angesetzten Termine zu beenden, nur soll derselbe gehalten seyn, diese frühere Lieferung 4 Wochen voraus anzumelden, und in dem Falle, daß die Zufuhr von Triest nach Idria durch besondere ärarische Fuhrcontrahenlen geschehe, das Getreide ohne besondere Vergütung in so lange auf seinem Magazine zu Triest liegen zu lassen, bis die gänzliche Abfuhr nach Idria geschehen ist. — IU) Die Zahlung des bis loco Idria geleisteten und nach §. 3 in dem dortigen Magazine übernommenen und hiebei qualitätmäßig befundenen Getreides geschieht alsogleich nach crfolgter Ablieferung in Barem loco Idria, oder die Zahlung wird nach dem Wunsche des Lieferanten entweder bei der k. k. Frohnamts-Cassa zu Laibach, oder bei der k. k. Berg - und Pro-ducten-Verschleiß-Factorie zu Triest zahlbar angewiesen; der Lieferant hat jedoch sogleich in seinem Lieferungsofferte anzugeben, an welchem Platzs er die Bezahlung angewiesen haben wolle. — 11) Sollte der Lieferant und respective Contrahent die Conttacts-Berbindlichkeiten nicht einhalten, so ist dem Acrar das Recht eingeräumt, das Getreide auf anderem Wege und auf Kosten'und Gefahr des Lieferanten einzukaufen und an den contrahirtcn Lieferungsort beizustellen, oder durch dritte Per-sonen im beliebigen Wege liefern und beistellen zu lassen, und der Contrahent verpflichtet, den Mehrbetrag zu ersetzen, um welchen das Aerar theurer gekauft hat, oder um welchen demselben das Getreide überhaupt höher zu stehen kömmt, als es nach den Bestimmungen des Berrrages ausfällt. Der Lieferant ist auch verpflichtet, den von dem Bergamte Idria ausgefertigten Kostenausweis über die auf seine Gefahr und Kosten erfolgte Beistcllung der contrahirten Körnergattungen als eine öffentliche, vollen Glauben verdienende Urkunde anzuerkennen und dcn gedachten, darin ausgewiesenen Mehrbetrag ohne alle Einwendung zu berichtigen. — Die erlegte Caution ist dem k, k. Aerar im Falle der nicht genauen Zuhaltung d?s Vertrages jedenfalls einzuziehen und beliebig zu verwenden berechtigt. - Uebrigens soll es dem k. k. Bergamte Idria und überhaupt den über die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frei stehen, alle jene Maßregeln zu ergreifen, welche zur unaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Contrahenten der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. — 12) Zur Sicherheit für die genaue Zuhaltung der sämmtlichen Contractöbedingnisse hat der Contrahent mit seinem ganzen Vermögen zu hasten, und sogleich bei der Ausfertigung dcs Vertrages eine Caution von 2N00 fl. in C M., entweder im Bn'en oder mittelst Bürgschafts - Instrumentes mit Pragmatical-Sicherheit, oder mit auf den Zweck ihrer Widmung zu vinculircnden annehmbaren Etaatscblt-gationen, nach dem letztbekanntcn Wiener Börsencourse, über Abzug von 19 M zu erlegen. — 13) Von dem, nach crfolgtcr Ratification des Licita-tions- oder Offerten-Resultats auszufertigenden ' Vertrage werden zwei gleichlautende Exemplare errichtet, wobei der Contrahent den klassenmäßigen Stämpel für das dem k k. Bergamte Idna zu« kommende Exemplar aus Eigenem zu bestreiten hat. Sollte sich der angenommene Ersteher weigern, den Bertrag zu fertigen, so vertritt das ratisicitte Licitations; Protocol! oder Offert die Stelle des förmlichen Vertrages, und das k. k. Aerar ist berechtigt, gegen den säumigen Ersteher nach dem §. 11 dieser Bedingnisse vorzugehen. — !4) Mit Bezug auf die bisher angegebenen Puncte des zu schließenden Vertrages wird nun Dinstag, den IN. November l. I.', früh !> Uhr, bei dem k. k. Bergamte zu Idria eine Licitation abgehalten, bei welcher jeder Lieferungslustige ein der oben § 12 aufgeführten Caution gleichkommendes Vadium von 2NWfl,, entweder bar, durch Bürgschaft oder mit Staatsobligationen (so wie bei der Caution §12 erwähnt wurde) zu erlegen hat. Dieses Va-dium wird jenen Licitanttn, die nicht Ersteher bleiben, sogleich nach der Licitation wieder zurückgestellt, von dem Erstcher und respective Mindestfordcrnden aber sogleich als C«ution zurück behalten, und das in so lange, bis sämmtliche Vertragsbedingnisse erfüllt sind, wobei es jedoch dem Ersteher frei steht, 757 bei Abschluß des Vertrages das erlegte Vadium gegen eine andere, im §. 12 ausgeführte Caution umzutauschen. — 15) Die Licitation wird in der Art abgehalten, daß jeder Lieferungslustige bis zum Dinstag, den 16. November 1847, um 9 Uhr früh, ein wohlversiegeltes Offert bei dem k.k. Bergamte zu Idria einzureichen hat, in welchem sich derselbe erklärt, unter oben bezeichneten Bedingnissen das Getreide an einen der drei oben angegebenen Plätze und m welchem Preise zu liefern. Die bis zur neunten Stunde eingelaufenen Offerte werden dann von der Licitations-Commlssion eröffnet, in dem Protocolle verzeichnet, und dann unter einzelner Borrufung der pcrsönllch erscheinenden Offerencen mit der Licitation fortgefahren. - IN) In dem Offerte muß das Vadium von 2tt00 fl. bar oder mittels den geeigneten, im §. 14 bezeichneten rechtskräftigen Urkunden beigeschlossen seyn, oder gleichzeitig mit derUeberreichung des Offertes der 3icitations-Com-mission übergeben werden. — 17) Diejenigen Lieferungslustigen, welche nicht selbst bei der Licitation , erscheinen wollen, können ihre rechtsförmlich unter, zeichneten Offerte auch schon früher schriftlich einsenden, wobei sie sich der Adresse: „An das k. k. Bergamt zu Idria in Krain," zu bedienen haben; diesen Offerten muß aber das Nadium pr. 2 geschlossen, oder die Quittung einer k. k. montanistischen Cassa, z.B. der k. k. Bergwerks-Pro-ducten-Verschlciß-Factorie zu Trieft, oder der k, k. Frohnamts-Cassa zu Laibach, beigelegt seyn, bei welcher für Rechnung des k. k. Bergamtes Idria das Vadium bar erlegt wurde. — Auch müssen die Offerte die ausdrückliche Bestätigung enthalten, daß der Offerent die dießfalligen, in der Zeitung eingeschalteten, von ihm zu beobachtenden Licferungsbedingnisse genau kenne, und daß er sich denselben in allen Puncten unterwerfe. — Auf Offerte welchen das vora/schriedfne Vadium mcht beille^t, und die vorgedachte Bestätigung nickt beig?rückt ersbeint, oder dci welchen tie beiliegenden Urkunden von der Limitations: Comrmssion nicht als rechtsgültig erkannt warden, wird bei del Licitation keine Rücksicht genommen werden. — 18. Ueber dcn Llcitations.ict wird sich von Seite d.s k. k. Bcrqamtes Idria die Ratification deß k. k. Ob.rl'trqamtes Klagenfurt und respective der hohen Holkammer in Münz« und Berqwesen vorbehalten. Bis zur Einladung dies.r Ratification oder dtlen Vnweia/rung ist aber das Licitationspiotocoll oder respective das schriftliche Offert für den Mindestfordernden rechtlich bindend, und dcr Bestbietcr leistet auf den Rücktritt aus dem Grunde des §. 862 des a. b. G. B., wegen allsalliger verspäteter Einlangllng oder Bekanntgebung der hohen Ratification, ausdrücklich Verzicht. — i9. Mch-rere, welche die Lieferung ln Gesellschaft übernehmen wollen, haften dem Aerar Einer für Alle und Alle für Einen für die genaue Erfüllung des Vertrages, so wie gegenüber dem k k. Acrar Einer für Alle und Alle für Ei-ncn berechtigt sind, dahcr wZs immer für eine Anweisung nur an den Einen erlassen zu werden braucht, um auch für die andern zu gclten. 20. Der Elstehcr leistet auch Verzicht auf j.dt Einwendung wegen Verletzung über die Hälfte. — 2l. Nach geschlhener Li» citations-Verhandlung werden keine nachträglichen Anbote mehr angenommen. — K. K. Bergamt Idria am 2?. October !3'l7. Z. 1901. (3) Nr. 88U7. Aufforderung. Es werden alle Jene, die einen, die Summe von 20 ft. übersteigenden Betrag in der ersten Hälfte des Monats September 1847 verloren haben, aufgefordert, sich hierorts zu melden, indem sich ein vorgeblich gefundenes Geld hier in Verwahrung befindet, — K. K. Polizei-Direction Laibach am 2. November 1847. Vermischte Verlautbarungen. Z. 1696 (3) Nr. 2929. E d i ct. Von dem k. k. Bezirksgerichte Senosetsch wird luemit kund gemache Man hade über Ansuchen des Michael Iurza von Senosecsch, als Cessionär des Andreas Ostank, l16c>. 13. October I. I., Z. 2g29, in die Reassumirung der mit Bescheide <1äu. 20. M>n l844, Z. ,535, bewilligtens und mit Sub-bescheire <^6n. 2^. August l8H4 K'hili sissirten cre-cutiuen Feilbiemnq der, der Maria Premrou gehörigen, zu Brülldel gelegenen und laut Schätzungs-protocolls 6^0. ,,. März »8^^», Z. 8l8, gerichtlich auf »6,4 st. bewerlheten und der Herrschaft Senosetsch «ub Rett. Nr. 4 und Urb. Nr. 354 dienstda-rrn Va Hübe gewilliget, und zu deren Vornahme die erste Feilbietungölagsatzmig auf den 6. December l. I., die 2. auf den 10. Jänner und die 3. auf den >0. Februar k. I,, jedesmal Vormittags 9 Uhr mit dem Beisatze bestimml, daß diese Realttät nur erst bei der letzten Feilbietung unter dem Scha-tzungslverthe hmlangegeden wirb. Das Schätzungsprotocoll, der Grundbuchser« tract und die Llcitaliorisbedmgnisse können tagllch Hieramts eingesehen werden. K. K- Bezirksgericht Senosctfch am ,5. Oc-tober »647. . — 758 — Z 3897 (,) I,N^^N W0ONN zum Hnkauseder Lose zu der einzigen in diesem Jahre un° ,w«r scho« «m ^ 3. ^-^^°7« ^«^-" des k. k. priv. Wiener Großhandlungshauses Reisner H? Eomp., der schönen Bei dieser Lotterie ist noch die besondere Begünstigung, daß alle Gratis-Lose sicher gewinnen muffen, und daß selbe auch in der Haupt-Ziehung mitspielen. Es gewinnen 30.400 Treffer eine halbe Gulden Wien. Wahr.< welche sich in Gewinne von fl 200,000 — 50,000 — 20,000 — 10,000 — 6000 — 4000— 4000 — 3500 — 3000 — 2500 — 2000 — 1000 — 20 ä 500 — dann viele zu 250 — 2W — 100 — 50 theilen. Die Gratis-Lose haben eine Dotation von und theilen sich in Gewinne von fi 50,000 ROOOO 5OOO 4OOO 3OOQ - VOOO - R4 2 5OO — dann viele zu 35O —