Gesetz- «n» Verordnungsblatt für daS ö ll c r r c i dj t fcfj = t f f i r i sdj e Kft (t e n Ca n ö, bestehend auS den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunniittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. -■rairaiTn»-1--- Jahrgang 1871. XV. Stück. AuSgcgebcn und versendet am 11. D ecembcr 1871. 15 Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 30. November 1571, womit die Bestimmungen über daS militärische Dicnstverhältniß und die Evidenthaltnng der Beurlaubten und der in der Reserve stehenden Personen des Gagistenstandes veröffentlicht werden. Im Anhänge zur Statthalterei-Kundmachung vom 15. October d. I. (Gesetz- und Verordnungsblatt N. 9) werden nachstehend auszugsweise die von der Ministerialinstanz vorläufig getroffenen Anordnungen über das militärische Dienstverhältniß und die Evidenthaltnng der beurlaubten und der in der Reserve stehenden Personen des Gagistenstandes, welche Bestimmungen bis zu dem Erscheinen dcö II. Theiles der in obiger Kundmachung bezeichneten allgemeine» Instruction als Richtschnur zu dienen haben, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 1. Die Beurlaubten des Gagistenstandes sind — gleich den auf eine kurze Zeit Beurlaubten des Mannschaftsstandes — verpflichtet, nach Ablauf des Urlaubes ohne vorhergegangene Aufforderung, zum Präsenzdienste einzurücken, beziehungsweise sich den Militärbehörden zur Verfügung zu stellen. 2. Das Legitimationsdocument für die beurlaubten Gagisten ist durch die Vorschrift über die Beurlaubung der k. k. Generale, Stabs- und Obcrofficiere, der Militär-Beamten u. s. w. vorgezeichnet. 3. Die Aufenthalts-Evidenz der beurlaubten Gagisten wird von den Behörden, Truppen und Heeresanstaltcn, in deren Stand sic sich befinden, und dem im Urlaubsorte etwa befindlichen Militär-Stations- (Festungs-Platz) Commando geführt. 4. Beurlaubte des Gagisten-Standcs sind in allen aus ihrem Militür-Dienstes-Verhält-nisse entspringenden Obliegenheiten der standcszuständigen Behörde, Truppe oder Heercsan-stalt, mittelbar durch das etwa im Aufenthaltsorte befindliche Militär-Stations- (Festungs-Platz) Commando untergeordnet. Die Melde-Pflichten find in der Vorschrift über die Beurlaubung der k. k. Generale, Stabs- und Obcrosfieiere, der Militär-Beamten u. s. w. enthalten. 5. Der Ucbertritt der Gagisten in die Reserve erfolgt auch außerhalb des im §. 39 dcö Wehr-gesctzes festgesetzten regelmäßigen Zeitpunktes mit dein Tage ihrer Enthebung vom activen Dienste. 6. Die Führung der AufenthaltS-Evidenz aller in einem Ergänzungsbezirkc evidenzzuständigen Referve-Gagisten obliegt dem betreffenden Heeres- oder Marine-Ergänzungs-Bezirks-Commando. Die Mitwirkung bei der Evidcnthaltung obliegt: a) den im §. 133 der Instruction bczeichncten Truppen und Heeresanstalten, beziehungsweise den Unterabtheilungen, innerhalb der denselben vorgczeichnetcn Grenzen, b) den Militär-Stations- (Festungs-Platz) Commanden hinsichtlich der in ihrem Dienstbereiche sich aufhaltenden Referve-Gagisten und c) den General- und jenen Militär-Commandcn, welchen die Behandlung der Ergänzungs-gefchäfte zugewiesen ist, dann den betreffenden Ressort-Abtheilungen des Reichskriegs-mlnisteriums und der Marine-Section desselben rücksichtlich der nicht in den Stand der Truppen und Heeresanstalten eingetheilten Rcserve-Gagisten. 7. Reserve-Gagistcn sind bei jenem Ergänzungs-Bezirks-Commando evidcnzznständig, in dessen Bereich ihr Domicil liegt. Zeitliche Veränderungen des Domicils ziehen eine Aendcrung der Evidenz-Zuständigkeit nicht nach sich. Nimmt der Reserve-Gagist seinen bleibenden Aufenthalt im Auslande, so ist derselbe nach den Grundsätzen des §. 14, Punct 1 der Instruction in die Evidenz jenes Ergänzungs-Bezirks-Commando zu übertragen, in dessen Bereiche die Heimats- oder Stellungs-Gemeinde, oder Geburtsort des Betreffenden liegt. 8. Reserve-Gagisten sind rücksichtlich aller in dem Wehrgesetze begründeten und für die Evidenthaltung erforderlichen Beschränkungen dem evidcnzzuständigen Ergänzungs-Bezirks-Commando unmittelbar untergeordnet, und überdies zur Anmeldung jeder Veränderung des Aufenthaltsortes bei dem etwa daselbst befindlichen Militär-Stations- (Festungs-Platz) Commanden verpflichtet. Gesuche, Eingaben und Beschwerden in militärischen Dicnstcs-Angelegenhciten der Reserve-Gagisten sind bei dem evidcnzzustärtdigen Ergänzungs-Bezirks-Commando einzubringen, und von diesem nach Maßgabe des eigenen Wirkungskreises und der bestehenden Dienstes-Borschriften zu behandeln. Neserve-Gagisten haben sich längstens binnen 8 Tagen nach ihrem Eintreffen im Domicil bei dem evidenzzuständigcn Ergänzungs-Bezirks-Commando, eventuell auch Militär* Stations- (Festungs-Platz) Commando mündlich oder schriftlich zu melden und ebenso auch jede Veränderung des Domicils, in größeren Städten auch jeden Wohnungswechsel innerhalb derselben anzuzcigen. Wenn der Reservc-Gagist eine Reise unternimmt, welche eine mehr als vierwöchentliche Abwesenheit zur Folge hat, so hat er sein Abgehen, die Dauer und das Ziel der Reise dein evidenzzuständigcn Ergänzungs-Bezirks-Commando, eventuell auch Militär-Stations-(Festungs-Platz) Commando zu melden und bekannt zu geben, auf welche Art etwaige militärdienstliche Aufträge während seiner Abwesenheit an ihn geleitet werden können. Auch ist er verpflichtet, in allen Fällen seiner Abwesenheit von kürzerer Dauer zu sorgen, daß ihm derlei Aufträge zugcstellt werden können. Nimmt während der Reise der Reservc-Gagist in einem Orte einen achttägigen oder .längeren Aufenthalt, so hat er seine Ankunft und Abreise dem daselbst etwa befindlichen Mi-litär-Stations- (Festungs-Platz) Commando zu melden. Bei Reisen in das Ausland oder zur Sec finden auf den Rcscrve-Gagisten die Bestimmungen des §. 16, Pnnct 8 und §. 17 Punct 6 der Instruction gleichfalls Anwendung. Befindet sich im Domicil oder zeitlichen Aufenthaltsorte des Neserve-Gagisten die standeszuständige Truppe oder Hcercs-Anstalt desselben, so hat er sich binnen acht Tagen nach seinem Eintreffen daselbst bei dem betreffenden Commandanten persönlich zu melden. Die Unterlassung der vor geschriebenen Meldung von Seite der Neserve-Gagisten wird über Requisition des Ergänzungs-Bezirks-Commando von der Bezirks-Behörde, in deren Amtsbereiche das Domicil liegt, nach §. 16 Punct 11 der Instruction bestraft. 9. Wenn eilt Reservc-Gagist sein Domicil bleibend verändert, so ist derselbe in die Evidenz des neuen Domicils zu übertragen. 10. Der in den Mamtschaftsstaud der Reserve übertretende Reservc-Gagist ist bei der politischen Evidenz-Behörde auf Grund des im Wege derselben auSzufolgendcn Militär-Passes in die Evidenz einzustellen. 11. Der Abgang der Reserve-Gagisten aus der Evidenz erfolgt im Allgemeinen analog den Bestimmungen des §. 27 der Instruction. Stirbt ein nicht in den Stand einer Truppe oder Heercsanstalt cingetheilter Reserve-Gagist, so ist der Todtcnschcin vom ErgänzungSbezirks-Commando im Wege des Gcneral-(Militär) Commando dem Rcichs-Kriegs-Ministerium, beziehungsweise der Marine-Section desselben einzusenden. 12. lieber die in die Landwehr übertretenden Neserve-Gagisten sind die Transfcrirungs-Documente mittelst der im §. 155:4 der Instruction zur Ausführung des Wehrgesetzes vorgeschriebenen Consignationen dem Reichskriegsministerinm vorzulegen. 13. Die Einberufung der Neserve-Gagisten zur activen Dienstleistung, mit Ausnahme der periodischen Waffenübungen und Hauptrapporte, erfolgt über besondere Anordnung deS Reichskricgsministeriums durch die evidenzzuständigen Ergänzungs-Bezirks-Commanden unmittelbar. Eine Präsentirung der Reserve-Gagisten, wie bei den Personen des Mannschafts-Standes, findet nicht statt, sondern cs haben dieselben aus ihrem Aufenthalte directe und auf der kürzesten Route an ihre Bestimmung abzugehen.s Zu diesem Behuse erhält der Reserve-Gagist eine von dem Commando und der Verwaltungs-Commission der Truppe oder Heercs-Anstalt, im Kriege oder wenn es einen nicht in den Stand einer Truppe oder Heercs-Anstalt eingetheilten Reserve-Gagisten betrifft, von dem Ergänzlmgsbezirks-Commando auszufertigende Marschroute, welche dem Betreffenden zugleich mit der EinberufnngSkarte zu erfolgen ist. Der Tag des Abganges aus dem Aufenthalte ist durch das etwa daselbst befindliche Militär-Stations- (Festungs-Platz) Commando, sonst aber durch die politische Bezirks-Behörde oder wenn auch eine solche Behörde im Aufenthaltsorte sich nicht befindet, durch den Gemeindevorsteher auf der Marschroute zu bestätigen. 14. Den Reserve-Gagisten ist bei ihrem Wiederaustritte aus der activen Dienstleistung die in derselben zugebrachte Zeit auf dem Decrete durch die Militär-Behörde oder den Com« Mandanten der Truppe oder Heercs-Anstalt zu bestätigen. 15. Die im §. 31 Punct 4 der Instruction vorgeschriebenen Controlls-Nachweise haben auch die Reserve-Gagisten zu umfassen. 16. Die Einberufung der Reserve-Gagisten zu dem Hauptrapporte in die ErgänzungS-bezirks-Station erfolgt unmittelbar durch das cvidenzzustündige Ergänzungs-Bezirks-Com-mando, welchem auch die Entscheidung über die rechtzeitig einznbringenden Enthebungsgesuche (§. 32 Pitiict 11 der Instruction) znkommt. 17. Die Einberufung der Reserve-Officierc zu den periodischen Waffenübungen erfolgt über Anordnung des General- (Militär) Commando, rücksichtlich der Kriegs-Marine über Anordnung des Hafen-AdmiralateS in Pola durch die evidenzzustündigcn Ergänzungs-Bezirks -Command en unmittelb ar. Ueber Gesuche um Enthebung von der periodischen Waffenübung (§. 33 Punct 8 der Instruction) entscheidet daS General- (Militär) Commando, beziehungsweise das Hafen Ad-miralat zu Pola. Jene Reserve-Officiere, welche ihren einjährigen Freiwilligen-Dienst in der Präsenzdicnst-Periode des Jahres 1869 abgeleistet haben, sind zum ersten Male der Rcserve-Waffcnübung im Jahre 1872 beizuziehen. Pretiö m. p.