Gesetz-««d Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische Küllenfonö, bestehend au6 der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ----------- Jahrgang 1902. I. Stück. «usgegrben und versendet am 10. Jänner 1902. 1. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 3. Jänner 1902, Zl. 2, b etreffend die provisorische Feststellung der Landes um lagen in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča für das Jahr 1902. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben den Beschluss des Landtages der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča vom 27. December 1901, betreffend die provisorische Forteinhebung der Landesnmlageu im Jahre 1902, in dem für das Jahr 1901 bewilligten Ausmaße allergnädigst zu genehmigen geruht. Sonach werden bis zur verfassungsmäßigen definitiven Feststellung des Landesvoranschlages pro 1902 für den Landesfond der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca pro 1902 provisorisch nachstehende Landeszuschläge und Auflagen eingehoben: a) ein 150/0 iger Zuschlag zur Grundsteuer; b) ein 17°/0iger Zuschlag zur Hauszins- und Hausclassensteuer; c) ein 20°/0tger Zuschlag zur Erwerbsteuer, Rentensteuer und zur Steuer von höheren Dienstbezügen mit Ausnahme der durch das Gesetz vom 25. October 1896 eingeführten Personaleinkommensteuer; d) ein 80"/„iger Zuschlag zur BerzehrungSsteuer von Wein, Most und Fleisch, e) eine Auflage von 1 Krone von jedem Hectoliter Bier im Kleinverschleiße. Die Einhebung der Auflage auf Bier darf jedoch weder bei der Erzeugung noch bei der Einfuhr stattfinden. DieS wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 30. December 1901, Zl. 49533, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: Gvsfs m. p. o Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 5. Jänner 1902, Zl. 344, betreffend die provisorische Feststellung der Umlagen für den Landes- fond der Markgrafschast Istrien pro 1902. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben über Ansuchen des Jstrianer Landes-auSschusseS vom 10. December 1901 allergnädigst zu gestatten geruht, dass bis zur verfassungsmäßigen Feststellung des Landesvoranschlages für das Jahr 1902 die Landcsnmlagen für die Markgrafschaft Istrien einstweilen in dem mit Allerhöchster Entschließung vom 5. September 1901 für das Jahr 1901 bewilligten Ausmaße, mithin mit der Beschränkung des Zuschlages znr Verzehrungssteuer auf Wein und Fleisch auf 100 °/0 ausgeschrieben und ein geh oben werden dürfen. Es gelangen mithin in der Markgrafschaft Istrien pro 1902 nachstehende, mit der Statthalterei-Kundmachung vom 13. September 1901, L.-G.- u. V.-Bl. dir. 31, verlautbarte Umlagen provisorisch zur Einhebung: 1. ein Zuschlag von 35°/0 zu allen directen Realsteuern und ein Zuschlag von 45°/„ zu allen directen Personal-Steuern, soweit dieselben nach dem Gesetze vom 24. Juni 1898, L.-G.-Bl. Nr. 20, von Zuschlägen nicht befreit sind; 2. ein Zuschlag von 100 °/0 zur Verzehrungssteuer auf Wein und Fleisch; 3. eine Auflage von K 3-40 auf jeden Hectoliter Bier im Kleinverschleiße, von K 20 04 auf die im Gesetze vom 18. Mai 1875, R.-G.-Bl. Nr. 84, Artikel I, ß. II., Absatz I angeführten gebrannten geistigen Getränke und von K 13 36 auf die in demselben Gesetze und Artikel unter Absatz 2 bezeichneten derartigen Flüssigkeiten von jedem Hectoliter im Kleinverschleiße mit den vom Gesetze selbst vorgeschriebenen Beschränkungen. Die Einhebung der letzterwähnten Auflagen auf gebrannte geistige Getränke wurde jedoch laut der H. ä. Kundmachung vom 28. August 1901, Zl. 21167, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 28, mit 1. September l. I. eingestellt. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. Jänner 1902, Zl. 48514, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: «S«s» m. p.