691 Amtsblatt znr Laibacher Zeitung Nr. tt)5. Mittwoch den 8. Mai 1867. (136—3) Nr. 3755. Concurs - Verlautbarung. An der k. k. Oberrealschule in Görz ist eine Lehrstelle für die slovcnische an der ganzen Realschule und für die deutsche »der italienische Sprache an den nnlern Classen zu besetzen, womit ein Iah-resgchalt von 735 fl. mit dem eventuellen Vor-rücknngsrechte in den höheren Gehalt von 849 st. und dein Ansprüche nach 10 und 20 Dienstjah-' ren auf Dccennalzulagcn von je 210 fl. ö. W. vcrbnndcn ist. Die Bewerber um diese Stelle haben ihre an das hohe k. k. Ministerinn: für Cultus und Unterricht zu stilisirenden nnd gemäß H 101, Absatz 3 des Organisations-Entwurfes belegten Gesuche allfällig un Wege ihrer vorgesetzten Behörde längstens bis 15. Juni d. I. bei der k. k. Statthalterei des Küstenlandes einzubringen. Trieft, am 25. April 1867. Von der k. k. S'tatthalterei. (140—1) ... ' i Nr. 310. Concurs-Ansschreibultg. Bei dem k. k. Landcsgcrichte in Laibach ist die Stelle des Landtafcl- und Grundbuchdircttions-Adjnnctcn mit dem fistemisirten Gehalte von 735 st. ö. W. zu besetzen. Die Bewerber haben ihre gehörig belegten Gesuche binnen der Frist von MWM vier Wochen, vom Tage der dritten Einschaltung dieser Kund-machung in die Laibacher Zeitung an gerechnet, bei dem unterzeichneten Präsidium im vorgeschriebenen Wege zn überreichen, darin ihre vollkommene Eignung zum Laudtascl- nnd Grundbuchsdienste nnd insbesondere die mit Erfolg abgelegte Prüfung über die Gruudbuchsfi'lhrung, so wie auch die Kennt niß der slovenischeu Ukrainischen) Sprache nachzuweisen. Laibach, am 5. Mai 1867. Vom Präsidium des k. k. Laudesgerichtes. (138—2) NrV"57037 Kundmachung. Um den Bezug von mehr als 100 fl. ö. W. zu erleichtern, mit Erlaß vom 25. April l. I., Z. 6815—78!), anzuordnen befunden, daß Geldanweisungen von mehr als 100 st. ö'. W. nicht avisirt, sondern gleich jenen bis 100 st. ö. W. den Adressaten, resp. den nach der Fahrpostordnung zur Empfangnahme von Geldbricfcn für den Adressaten berufenen Personen unmittelbar zugestellt werden. Die Haftung der Postanstalt erlischt sofort anch rücksichtlich der Geldanweisungen von mehr als 100 st. ö. W. mit der erfolgten Zustellung. Derlei Geldanweisungen von mehr als 100 st. ö. W. sind künftighin, gleichwie die Anweisungen bis 100 fl., unter den im H 15 des bezüglichen Unterrichtes angedeuteten Borsichten von den hiezn ermächtigten Postcassen und Aemtern an den Uebcrbri n g e r auszuzahleu. Es ist Sache des Adressaten, die ihm zngc-stellte Postanweisung wohl anfznbcwahrcn nnd sich znr Abholung des Geldbetrages, die auf seine Gefahr geschieht, verläßlicher Personen zu bedienen. Hievon wird das Pnblicum in Kenntniß gesetzt. K. k. Postdirection Trieft, am 2. Mai 1867.