Gesetz- u,.d Verordnungsblatt für das ö H e r r e i d) i frfhi f f i r i I dj e 31 ii II e a l tut ö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Martgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. VIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 15. Juni 1884. 11. Gesetz vom 11. November 1883, betreffend das Halten und Weiden von Ziegen. Mit Zustimmung deS Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. DaS Halten von Ziegen in Istrien ist sowohl für Grundbesitzer, als auch für Personen, welche keinen Grundbesitz haben — außer den nachbezeichneten Fällen besonderer behördlicher Gestattung — untersagt: Der Eintrieb von Ziege» aus einem anderen Lande zur Weide in Istrien ist ausnahmslos verboten. § 2. Das Halten von Ziegen ist von der politischen Bezirksbehörde in jenen Fällen zu gestatten, in denen wohlbeglündete Verhältnisse zu Gunsten der Ziegeuhaltung dargethan werden und zugleich nach allen obwaltenden Umständen angenommen werden kann, daß die beabsichtigte 8 Ziegenhaltung mit keiner Gefährdung der Waldcultur überhaupt oder fremder landwirth-schaftlicher Culturen verbunden sein wird. Solche Bewilligungen sind stets mit dem Vorbehalte des Widerrufes und in der Regel für das Halten Einer Ziege im gesammten Haushalte zu ertheilen; nur unter besonders berücksichtigungSwürdigen Verhältnissen kann für einen größeren Haushalt die Haltung mehrerer Ziegen gestattet tudrbcft. Kitze unter zwei' Monaten tö'erden in die gestattete Zahl nicht eingerechnet. § 3. Wenn der Bewilligungswerber die Ziegen nicht ausschließlich im Stalle zu halten beabsichtigt, so hat derselbe die für die Ziegenweide in Aussicht genommenen Grundstücke, die Anzahl der Weidethiere und die bei deren Auf- und Abtriebe zu benützenden Wege zu bezeichnen und sind die Bestimmungen, welche die politische Bezirksbehörde in diesen Beziehungen, insbesondere mit Rücksicht auf die Hintanhaltung der im § 2 erwähnten Gefährdung von Culturen trifft, in die Bewilligung aufzunehmen. Grundstücke, welche nach den bestehenden Vorschriften der Waldcultur zu erhalten sind, können in keinem Falle zur Ziegenweide bestimmt werden. Š i- 3n Betreff der Hütung der Ziegen auf der Weide und während des Auf- und Abtriebes hat die politische Bezirksbehörde die zur Hintanhaltung von Culturschäden angemessenen Bestimmungen im Sinne der Vorschriften des ersten alinea des § 4, ferner der §§ 5 und 8 des Feldschutzgesetzes vom 28. Mai 1876 (Landesgesetzblatt N. 18) zu treffen und auch diese Bestimmungen in die- Bewilligung aufzunehmen-. § 5'. Der Auftrieb von Ziegen zur Weide darf nicht vor Sonnenaufgang begonnen werden; der Abtrieb muß vor Sonnenuntergang beendet sein. Zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang! dürfen Ziegen auf Weideplätzen, wenn diese auch eingefriedek wären, nicht belassen werden. § 6. Die politische Bezirksbehörde hat in allen in den vorhergehenden Paragraphen bezeich-neten Fällen vorerst den betreffenden Gemeindevorstand einznvernehmen. Gegen die Entscheidung der politischen Bezirksbehörde geht die Berufung an die Statthalterei als zweite urtb in diesen Angelegenheiten zugleich letzte Instanz^ § 7, Für die Bewilligungen zur Ziegenhaltung und Ziegenweide ist von der Statthalterei ein eigenes Formulare, unter Berücksichtigung der gemäß §§ 3 und 4 in die Bewilligung aufzunehmenden Bestimmungen- sestzustellen. § 8. Folgende Übertretungen dieses Gesetzes, als: a) das Halten von Ziegen ohne die erforderliche Bewilligung, beziehungsweise in einer größeren, als der gestatteten Zahl, sowie der Eintrieb von Ziegen anS einem anderen Lande zur Weide nach Istrien; b) der Eintrieb von Ziegen überhaupt auf eigene oder fremde Grundstücke, welche nach den bestehenden Vorschriften der Waldcnltnr zu erhalten sind, außer dem Falle der Bergung vor drohender Gefahr (§ 66 des Forstgesetzes vom 3. December 1852) sini» von der politischen Bezirksbehörde mit Einem Gulden für jedes Stück Ziege und mit dem Verfalle der Ziegen zu bestrafen. Insofern die unter lit. a) erwähnte Uebertretnng zugleich mit einem, durch die Ziegen bewirkten Feldschaden verbunden ist, oder der unter lit. b) bezeichnte Eintrieb in fremde Waldgründe stattgefnnden hat, kann die Strafe bis auf zwei Gulden für jedes Stück Ziege erhöht werden und hat die politische Bezirksbehörde mit dem Straferkenntnisse auch den AuS-sprnch über den allenfalls angesprochcnen, nach den Vorschriften deS Feldschutz-, beziehungsweift Forstgesetzes fcstzustellenden Schadenersatz zu verbinden. § 9. Wenn eine der im § 8 bezeichnten Uebertretungen durch Personen, denen die Obhut der Ziegen aüvcrtraut ist, in Folge mangelhaften Auftrages oder Unfähigkeit, den Auftrag ordnungsmäßig zu vollziehen, begangen wird, ist der Auftraggeber, ohne Unterschied, ob die vorerwähnten Personen selbst einer Strafbehandlung unterzogen wurden oder nicht, wegen unterlassener pflichtmäßiger Obsorge von der politischen Bczirksbehörde mit einer Geldstrafe bis zu zehn Gulden zu bestrafen. Doch darf diese Geldstrafe jenen Betrag nicht übersteigen, welcher gemäß § 8 auf die von obigen Personen begangene Uebertretnng selbst gesetzt ist. Für den zugefügten Schaden haftet der Auftraggeber nach Maßgabe des § 1315 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. § 10. In Betreff der Zuwendung der gemäß §§ 8 und 9 eingehenden Geldstrafen, einschließlich des Erlöses für die in Verfall erklärten Ziegen — insoferne letzterer nicht zur Leistung eines Ersatzes für Feld- oder Waldschäden zu dienen hätte — ferner in Betreff der Umwandlung solcher uneinbringlicher Geldstrafen, sowie in Betreff der Verjährung jener Uebertretungen finden die Bestimmungen der §§ 43 und 44 des Feldschutzgesetzes vom 28. Mai 1876 (L.-G.-Bl. N. 18) Anwendung. § H. Alle anderen Uebertretungen dieses Gesetzes oder der bei Ertheilung der Bewilligung zum Halten oder Weiden der Ziegen ergangenen behördlichen Bestimmungen, d. h. alle Uebertrk-tungeu dieser Art, welche nicht unter die Strafbestimmungen der voranstehenden §§ 8 und U fallen, sind Feldfrevel und als solche nach den Vorschriften des bezüglichen Gesetzes vom 28. Mai 1876 (L.-G.-Bl. N. 18) von den, nach diesem letzteren Gesetze zuständigen Behörden zu behandeln. § 12. Die Gendarmerie und das beeidete Forst- oder Feldschutzpcrsonale sind verpflichtet, wahr-genommene Uebertretungen dieses Gesetzes der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 13. Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit und treten gleichzeitig die in Betreff des Ziegenhalteus und Ziegenweidens in Istrien mit der Guber« nialverordnung vom 13. Juli 1844 Z. 7507 erlassenen Vorschriften außer Kraft. Die näheren Bestimmungen behufs Zurückführnng des in Istrien vorhandenen Ziegenstandes ans das diesem Gesetze entsprechende Maß, sind im Verordnnngswcge durch die Statthalterei, nach Einvernehmung des LandesansschusseS, zu erlassen, wobei Vorsorge zu treffen ist, daß jenen Ziegenbesitzern, welchen nach diesem Gesetze die Ziegenhaltnng fernerhin nicht mehr gestattet werden kann, eine angemessene, jedoch keinesfalls sechs Moimtc überschreitende Frist zur entsprechenden Verminderung, beziehungsweise Abschaffung ihres Ziegenstandcs eilige» räumt werde. § 14. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind der Ackerbau-Minister und der Minister des Innern beauftragt. Wien, am 11. November 1883. «tfnttt? Joseph m. p. Taaffe m. p. Falkeirhayn m. p. 13. Verordnung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 1. Juni 1884, zum Landesgesetze für Istrien vom 11. November 1883 (L.-G.-Bl. Nr. 11 ex 1884), betreffend das Halten und Weiden von Ziegen. 1. Im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 11. November 1883 (L.-G.-Bl. Nr. 11 ex 1884) ist das Halten von Ziegen in Istrien ohne besondere behördliche Gestattung vom Eintritte der Wirksamkeit des Gesetzes, somit vom 15. September 1884 an, — mit welchem Zeitpunkte auch die gegenwärtige Verordnung in Wirksamkeit tritt, — untersagt, vorbehaltlich der in den nachstehenden Pnncten 2—5 dieser Verordnung enthaltenen Uebergangs« bestimmungen. Wer daher nach dem 15. September 1884 Ziegen zu halten beabsichtigt, muß ^ hiefür, insoferne nicht die oben erwähnten Uebergangsbestimmnngen auf ihn Amvendung finden, die im Gesetze vorgeschriebene besondere behördliche Gestattung einholen, und zwar noch vor ■ Anschaffung der Ziegen, beziehungsweise bevor das Kitz, welches er zu behalten beabsichtigt, daö Alter von zwei Monaten erreicht. 2. Diejenigen, welche sich bei Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes (15. September 1884) bereits im Besitze von Ziegen befinden, sind verpflichtet, bis längstens 30. September 1884 die Zahl dieser ihrer Thiere beim Gemeindeamte anzumelden und zwar mit der Angabe, ob sie bereit sind, sich der Ziegen bis zum 1. Jänner 1885 zu entledigen, oder ob sie die behördlichnGestattung beanspruchen, auch fernerhin eine oder mehrere Ziegen zu halten. Im letzteren Falle haben sie anzugeben, ob sie die Ziegen ausschließlich im Stalle zu halten, oder auch auf die Weide zu führen beabsichtigen, wobei die zur Weide bestimmten Grundstücke, sowie die Auf- und AbtricbSwege genau zu bezeichnen sind. 3. Die Gemeindeämter hoben die gemäß Punct 2 eiulangeuden Anmeldungen-zu sammeln und auf deren Grundlage einen Ausweis für jede Steuergemeinde zu verfassen, welcher zu enthalten hat: a) die Zahl der angemeldeten vorhandenen.Ziegen; b) die Zahl der Ziegen, zu deren Äbschäsflmg bis 1. Jänner 1885 die Besitzer sich bereit erklärten; c) die Parteien, welche um die Gestattung zum ferneren Zicgenhalten einschritten, die Zahl der Thiere, für welche diese Gestattung von jeder einzelnen Partei beansprucht wird, und daö betreffende Gutachten des Gemeindcvorstandes, bei welch'lctzterem die Bestimmungen der §§ 2 und 3 des Gesetzes genau zu berücksichtigen und die 4m Sinne des § 5 des Gesetzes etwa nothwendigen besonderen Bestimmungen in Antrag zu bringen sind. Dieser Ausweis ist, sammt den etwaigen Belegen, bis längstens 31. October 1884 der zuständigen politischen Bezirksbehörde vorzulegen. 4. Die politischen Bezirksbehörden haben im Laufe des Ndvember 1884 die Entscheidungen über die im Puncte 3 lit. c), erwähnten Ansuchen zu fällen, die hiebei ertheilteu Bewilligungen nach dem anliegenden Formulare auszufertigen, beziehungsweise die abschlägigen Bescheide den betreffenden Parteien mit dem Bemerken znstellen zu lassen, daß die.Ziegen, deren ferneres Halten nicht bewilligt wurde, innerhalb 30 Tagen von der Zustellung deö Bescheides an, abzuschaffen sind. Gegen einen solchen abschlägigen Bescheid steht den Parteien die Berufung an die k. k. küstenländische Statthalterei als zweite und in dieser Angelegenheit zugleich letzte Instanz (§ 6 des Gesetzes) binnen einer 14tägigen Frist, von der Zustellung der Entscheidung an, offen. 5. Die k. k. Statthalterei entscheidet sodann über die eingelangten Berufungen, indem sie entweder die Bezirksbehörde anweist, die Bewilligung zu ertheileu, oder den abschlägigen Bescheid bestätigt und tu diesem letzteren Falle dem Ziegenbesitzer aufträgt, innerhalb einer bestimmten, mit Rücksicht auf die Umstände und auf das zweite alinea des § 13 des Gesetzes bemessenen Frist die Abschaffung der Ziegen durchzuführen. 6. Sobald über sämmtliche von einem Gemeindeamte gemäß Punct 3 lit. c) vorgelegte Ansuchen endgiltig entschieden ist und die für die Abschaffung der Ziegen hiebei gege- benen Fristen insgesammt abgclaufen sind, hat die Bezirksbehörde das Gemeindeamt anzuweisen, sich in Betreff der thatsächlich erfolgten Abschaffung der Thiere zu überzeugen und binnen einer, in angemessener Weise zu bestimmenden Frist zu berichten. Gegen Diejenigen, welche hiebei im nugestatteten Besitze von Ziegen gefunden werden, ist von der politischen Bezirksbehörde in Gemäßheit des § 8 des Gesetzes vorzugehen. 7. Es wird schließlich ausdrücklich bemerkt, daß gemäß § 2 des Gesetzes Kitze unter zwei Monaten in die gestattete Ziegenzahl nicht einzurechnen sind. Pretts m. p. Formular (ad Punct 4 der Verordnung, beziehungsweise § 7 des Gesetzes vom 11. November 1883 L.-G.- und Verord.-Bl. N. 11 ex 1884.) Fortl. N. Bewilligung zum Halten und Weiden von Ziegen (§ 7 des Gesetzes vom 11. November 1883 L.-G.- u. V.-Bl. N. 11 und Punct 4 der Verordnung vom 1. Juni 1884 L.-G. u. V.-Bl. N. 12 ex 1884) mit dem Vorbehalte deS Widerrufes. Dem..................................(Name und Vorname) in...................................(Aufenthaltsort und HauS N.) wird bewilligt N. . . Ziegen im Stalle zu halten zu halten und auf die Weide . ., auf den Grundstücken . . (Bezeichnung, Lage und Parz. N. derselben) unter Benützung der Auf- und Abtriebswege . . (genaue Bezeichnung der Wege) zu führen. Besondere Bestimmungen (§§ 3 und 4 des Gesetzes.) K. k. Bezirkshauptmannschaft. Datum................................................ Unterschrift