Xr. SH. 1849. Amtsblatt zur LMchcr Zeitung. Dinstag den 6. März. ^ ' Gubernial - Verlautbarungen. 3. 352. (l) Nr 2928. Surrende des ka iserl. königl. illy» ischen Guber« Nlumö über oerlieyenc Privilegien. — Das hohe Ministerium für H^udel, Gewerbe und öffentliche Bauten hat nach eingelangtem Decree vom 4. Jänner l. I., Zohl 2539, an demseU'sn Tac?e nach den Bestimmungen des allrhöchsten Patent's vom 3l. März l832 di.» nachfolgenden Privilegien zu verleihen befunden: «) Dem Jacob Franz H.in^ich Hembciger, V^r waltunqs-Director, wohnhaft ,n Wien, Sladc, Nr. 785, für die Dauer ron fünf Jahren, aus die Elfi»dung und Verbesserung im Schiffbau. __ 2) Dem Jacob BoUing.r, Mechaniker, wohnhaft in Wien, Schaum^'ur^crgrund, Nr l6, für die Dauer V0l, zwei Jahren, auf lie Vrbess.rung li>,.s Abkühlungs> Apparates für jede Fluss gkeit.- 3) Dem Wltal,s Glzyl)owSky, Privatier, wohnhaft >n Prag, Nr. ,k>2, fur die Dauer von zwei Jahre», auf die Elsindung in der Schmälte»'F ldrlcation «nid 3ttlaufart:e-rei, wodurch alle msher üblichen schmälten und Blaufarbe « Etoffe übertroff^n werden. — 4) Dem (^«vülim- Ollli^i^n (l« jetz losen uno unbelasteten Kolbens und scrn^re W-rkung durch atmo-spha.,sä'tn Druck d.e größtr Wnksamke.t er lange, wodurch eme d.d.utenoc F^,,ungs«Or^ sparn'ß, nxn'czllens dle Hälfie, ,.., Vergleiche z» den j'h'gcn bejten Dampfmaschinen erzielt wetde. - 6) Dem Emil Neeger, ^d.r Fa-brlkS.Gcsellschaftet-, wohl'hafl ,n Alcmunn Nr. l6, für ole Dauer oon elncm I.hr.-, aus die Entdeckung und Elsiiiduna. ln der Con,Nuc« tion allelGattunaeu UlM Heizungen, als: Damps, keffeldeizungen für stabile und Schiffs-Dampf« masaxtnll, ^ocomotve. Bräu- und Farbkels.l, G^sMctorten, Bcol'Bacföfen,Malz', Rüben ^, Cichor,,n- uno andere Darren, Lpazh.rde-, Stuben,, Luflheizungs-, Tlock.N' und anderen Oefen und Heizungen, welche mit Et.inkohl?, Braunkohle oder Torf geheizt werden, wobei derVorcheil erreicht werde, daß sich k.in Naucd bilden könne, die beim Verbrennen stch entwik-telnden Gase vollständig verbrennen, die H,tze bedeutend g-steig«.^ ^nd d^her eine namhafte Crsparniß a>i Blennmat-rial. erzielt werde; oaß ferner, d., die Rauchbildung velnueden wird, sich bti Dampfkess lheizungen an dln äußn Ruß ansetzen könne, und i^r K ffrl >m Stande sty, leichter die Wärme zu absorblren, und diß endlich theil-weise Dampf oder Wasser als Brennstoff dabei angewendet werden fö'ne. — ?) Den» Adolph Sachs, Zahnarzt und Zahntechniker, wohnhaft in L.'mberg, Nr. 233, für di, Dauer von einem Jahre, auf l'ie Erfindung einer neuen Art ron G b fsen, Uiisli^nlour genannt, bei deren Anwendung es möglich wiro, salbst die zählstcn >3peilen zu kauen. - Fern.r wlrd zur öff.nt^ llcben Kenntniß gebrachl, daß die offen gehaltenen Original-Bcschlliliunqen der Privilegien d^s Jacob Franz H.inrich Hemberqer und de6 I^cob BolUnger sich bei der k. k. n'edcrö'ilerrei' chischen R'gierung zur Einsicht d^S Publikums aus>wahrt befinden. — i!albach an» »7. Fe« bruar »O^9. Leopold Graf v. Welser she i mb, Landes« Gouverneur. ^- ^6l. (2) Nr. 3KM. surrende des k. k. illyr. (Äuverniums. — Belref-feno o,e ^missi.,!! von 25,000.00t) st. in diel-percrnllgen Caiie' Anw.i,u^,n ü^er «000,500, 100 und 50 st. - Mit dem durch oer Anweisungen genießen d»n zUorch fentllch«n lZüfsen, so wie dei oer Nalionaldant an Zahlung angenommen, ocer bei d^r Staats»iöentraila>se, den Provincial-Hinnahmb caff Ichl oder ßutgelechliet werd.n. Dagegen slno abür auch d.njrnigen ParlellN, welche eine Al-.wc,->u»g zur Einlösung oder anstatt Zahlung de> einer Caffe ül).rg,b(N, die bis zum Tage der Ueb.rgale verfallenen Zinsen von der Casse zu ers.tzen oder gutzur.chnen.z?luf Verlangen we^ den -l,!- Befö'ld.run^ des Umlauf,s »nd zur Vcnv.chäl'.:»g ser An!vlisu,.a,.n ^uch Th.llan. Weisungen von 25 st. u„5 10 st. ausgegebn, sür welche jedoch die Zinsen, außer den Fällen d,r Annahme als Zahlung oder der baren Einlö» sung, ganzjährig berichtiget werden. — Uedri-^zens könn.n die Caffe. Anweisungen auch zur Einzahlung auf Staatsanl.hen, odcr als Caution, weläie zu Gunsten eineS öffentlichen Fo„-dls zu leist.n ist, verwendet werden. — Die äußere Form dieser Anweisungen kann bei den Wählämtern in iiawach und Kwgenfurl, ferner bei den Kreisamtern und Kreiscassen/so wie auch l ei den Bczllksobrigkeilen eingesehen wn-bkn- — Dicse Bestimmungen werden mit dem Beisätze zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dle Emiff-on der Anweisungen bli der Staats, 6enlralcaffa m>t dem l2. l. M. begonnen hat-der Tag ihrer Emission durch die privilea>le österreichische Äattonalbank aber besondels kund gemacht wirren wird. — Laibach am 22 Te. bruar lttt9. " Leopold Graf v. Welsersheimb, Landes ^ Gouverneur. Z. ^i5i. (2) ucl N.. ^l^, uä 39W. 9i a ch r i ch t vom k. k. mährisch . schlesischln ilan« deöaubtrniu». — Durch das «m 6. b. M. llng.treten« A leben de« Priinarwillid - unl^ Ge, bültsarzleö 5es >Prünn.r k. k all^m. V.rsor. ^l.n^shauses, Dr. Göltitig^. jst oi.j.'r P,'st,n, wom,t ein I^hlg hall mil 3N0 fi. (§. M "etxl einer dis zur erfolgt.« Reolganisirunq deV t. k. veremlen VersorgunflS^nstalte» mit hohem Hof-decrece vom I7. F^ruar lfi»5, Z. 2291 be-Mlss.nen p.ovisor.sch... Geh UtSaufbefferunI, von Ehrlichen l00 fl., Naturolwohu.n.q und d.r »>zug an Emolumenten jähriger ,' Klaf^r tMten Brennholzes uno 21 Pfund ^offene Un° chl't.kerz.n, verbunden i.l, in E.l.dic.ung qe. ' ord. nungömatj.g lnstruirlen. an die k. k. mädr.scb' ,chlesi,che Lano^östelle stylisirte.. di.ß^s^ ^ ,.che,v,r di/uoU« kommene Kenntniß der t ö'h.„,,ch,n p«^,^.. durch ihre vorftchtzte Behörde be, der k. k. Brün-ner Versorqun^öanstallen. Direction, bis spätestens 25. März d. I. einzubringen. — Brü. n >m 9. Februar l849. Anton Gottlieb E>ler v. Tannenhain k. k. m. schl. Gubernial - Secretär. ' Z. 37«. (2) Nr. 5l39 «ä Nr. 38,85^ Kundmachung. ! Bn dem k. k. Cameral- und Kriegszahl-!?^!"ö 'lt die erste Casseoffizialsstelle mit einer iahrl,chcn Besoldung von 8W si. erledigt. — Diejenigen, welche sich um diese Stelle, oder um eine etwa hledurch in Erledigung kommende mindere Casseofficialsstelle bei dem k. k. Came-ralzahlamte in Linz oder der Cameralcasse in Salzburg bewerben wollen, haben ihre, mit allen Dienstesbehelfen belegten Gesuche, durch ihre vorgesetzten Behörden, bis 2l». März d.I. bei der k. k. ob der ennsischen Regierung zu überreichen, und sich über ihre Fähigkeit, im eintretenden Falle eine Caution von 15l'U bis 2000 si. leisten zu können, legal auözuwcisen. —Die 8H Bewerber, welche nicht bei l. f. Cassen angestellt sind, haben anzuzeigen, wann und wo sie die letzte Cameralcasse - Prüfung bestanden haben, oder sich doch bereit zu erklären, dieselbe sogleich abzulegen. Auch wird den Bewerbern zur Pflicht gemacht, ihre etwaigen Verwandt- oder Verschwägerschafts - Verhältnisse mit einem oder dem-anderen Beamten der obgenannten k. k. Zahlämter genau anzugeben. — Insbesondere haben sich Diejenigen, die eine Anstellung bei dem k.k. Camera!- und Kriegszahlamte in Linz suchen, auch über die bestandene Prüfung aus den Kriegs-casse - Geschäften auszuweisen. — Von der k. k. ob der ennsischen Landesregierung. Linz am I I. Februar 1849. Der Landes - Chef von Oesterreich ob der Enns und Salzburg, vr Alois Fischer. Z. 369. (2) Nr. 2769, :lä4!78. Edict. Vom k. k. innerösterr. küstenl. Appellations-gerichte wird bekannt gemacht, daß für die Provinz Krain eine Land-Advocatenstelle, mit dem Wohnsitze in Krainburg, erledigt ist, und daß die Bewerber um diese Stelle ihre gehörig belegten Compctenzgesuche binnen vier Wochen, vom Tage der ersten Einschaltung dieses Edictes in die Zeitungsblatter, bei dem k. k. krainischen Stadt-und Landrechte zu überreichen haben. —> Klagenfurt am 15. Februar 1849. 3. 327. (3) Nr. 34l3. Kundmachung wegen Errichtung zweier montanistischer Lehranstalten. — Nntir die ror züglicher.'l, Maßregeln zur zeitgemäßem B.l», buna und Beförderung dtßUerg- und Hüttenwesens der österreichischen Monarchic, d.reu Realisiruna das Minist'ri um für Landlscultur und Bernwesen ununterbrochen« Thäl'qkeit wid-wet, gehört unNllitlg eine zweckmäßige Ein richtung der montanistischen ^hranst.Uten. — Die nothwenciaen Studien der Bergwerks Wissenschaften theilen sich in vorbereitende und in eigentliche Fachstudien. — Di. ersteren, welche an den polytechnischen Instituten vorgltraaen werden, verfolgen eine all-gemeine technische Richtung und bictin dcn Jünglingen, welche sich irgend einem technischen Fiche, dcher auck jenem des Berg- und Hüttenwcs.nS widmen, die Gelegenheit dar, sich die aUaemein.n Vorkenntnisse in einer beliebigen Reihenfolge und mit emem, ihren Verhältnissen und T,ndtnz.n an^emlss^nen Zeitaufwand« eigen zu machen. — Die eigentlichen montanistischen F^chstudi.n hingeqen fordern eine eiqene Lehranstalt, well es sich hier-bei nicht bloß um alla/meine theoretische Lehrsätze, sondern um besondere prakt'sche Uebun> gen und Handgriffe handelt, welche nur von eigentlichen Fachmännern gelchrl, und nur an jenen Orten anzeigt wer0in können, in dcncli Vollkommen «ingcricttele B^rg' und Hütt rv«rte d.stehen. — Von di.srn leitenden Principien ist bereits del dcr Kundmachung dci. 2l. September v. I., Z 254^ >1.^., wegen Eröffnung eincr provisorischen montanistischen L.hrarst^it in Vord»rnb^r^ ausgegangen worden. — Die nachgefolglen Erhebungen, d,e Elnver„ehmullg etprobler Fachmänner, das AnerbiettN der Stäi,0e s'teyelm^rkg zur unentgeltlichen Überlassung ihrer in Vordernb^ erricht.tcn Lchranttalt, und eer Ttadt Leoben, ihr neu lt-llchletes städtisches Gebäude zur Un> lerdringung der monlanistlshen '^hranst^lc dcm Staate unentgeltlich adtiet^n zu wollcn, end« lich die pflichtgemäße Würdigung des üNge-mein ausgesprochenen Bedürfnisses der nördlichen und d.r südlichen Provinzen, hindern Minist rium tie Pflicht auferlegt, 3e. M^c> stat die (5lllchlung und Organisirung einer mon lHNlslischtn Lehranstalt für d,e Güoprovinzen, und ilner gleichen Lehranstalt für die Nordprouln zen in Vor,chlag zu dringen. Da die hierauf Be, zug habenden A"träge die a. H. Genehmigung erhalten haben, so wird in Verbindung m,r dcr erwäynten Ku"0machurg vom 2l. ^Pt,mder v. I., Z. 25>, l>I.^, worin die nachträgliche Bekanntmachung der definitiven Organisation der montanistischen Lehranstalt zugesichert wor» den ist— Folgendes veröffentlichet: —l) Es werden zivei montanistische Lehranstalten, wovon die eine zu Leoben in Stciermalk, die andere zu Przibram in Böhmen ihren Eitz hab«n wird, nach dem Muster der provisorisch >n Vordernderg eingerichteten Lehranstalt, auf Staatskosten errichtet, und bei jeder dieser 5!ehr-anstalten eln Direktor, zwei Professoren und zwei Assistenten angestellt.— 2) Jede dieser Lehranstalten b.steht aus Mei Unterrichlscoursen, in welchen nur die elgenllichrn montanlstlsHen Fach' Wissenschaften theoretisch und practisch gelehrt werden. Im ersten Jahrgange wird das Bergwesen, d. h. die Bergduukunde und die dazu gehörige Bergmaschincn « Lehr?, dann die Mark-scheidekunst, im 2. Jahrgange aber das Hücten-wls.n und das Bergrecht b.handclt. — 3) In beide Lehranstalten werden ordr n c l > ch e B erg-eleven und außerordentliche Zuhörer aufgenommen. — Erstere müssen si H, um aufge nomm^n zu werden, mit gutln Zeugnissen übcr die adsolvlrten Vorstudien, nämlich: niedere und höhere Mathematik, praktische und darstellende Geometrie, Mechanik, Civildal!kunee,3.'lchnungv' kulide, Physik, allgemeine techllische Chemie, an'i-lyiiscke (zh^mie, Probiertunde, Mincralogic, G oguosie und Paläontologie auswnsen, welche Vorstudien sie in beliebiger Zeit und Reihenfolge an den polytechnischen Instituten in Wicn, Prag odtan!stlschcn Muscum in Wicn, oder an dem Iohanneum ln Gral) zurücklegen können. Lie muss-n sich f»r-Nlr d'-n Diecipllnalvorschriften del Anstall, d,n ordenclichenEramin^loricn, al^in praksischtnVtr-lv.ndllngen und förmlitten Schlußpnn'ilngl'l! untergehen, worü'^r sie von d^r Direction der Anstalt legale Zeugnisse erhalten. Von dcn alißerordtNtlichen Zuhörern wel,d«n dic erwähn, ten Vorstudien nicht gefordert, si? können aber nur nach Zulaß des Raumes der Hörsale für selde aufgenommen werden; sie werden zu den praktischen Verwendungen und Exkursionen nin in soweit zugelassen, als dadurch d>e ordentlichen Eleven bei dieser vorzligsweifen Gelegenheit zu ihrer Ausbildung nicht verkürzt werden; sie sind zur Adlegung emer Prüfung nicht vcr< bunden und erhalten nur einfache Frequenta-tions» Zeugnisse vender Lehranstalt; auch kön nen sie bei unangemessenem V«rhalcen durch cic Direction selbst von der Anstalt »nlfcrnt wer-d.n. — 4) Außer dtn unentbchrlichen Vorstudien müssen Forstwissenschaft und Buchhaliunps-Wissenschaft als wünschenswerthe Hilfsstu dien bezeichnet werden. Denjenigen Studie» render,, welche sich vollkommen für den Mol>-tandienst ausbilden wollen, wird doher empsoh' l n, Während lhns Auftuth^ltetz an einer po lytechnlschen Schule auch e,nen iilijahrlgen Curs über Buchhaltung, Handels « und Wechselrecht, dann über Forstwesen zu hö-en. Das Ministe, rium wird Lorge tragen, daß für montanisti» sche Zöglinge bei der Forstlehranstalt in Ma riabtunn ein encyclopadischer läurs der theoretischen und praclischen Forstwissenschaft eingerich-let, dann, daß die Buchhaltungs - Rechnungs-wiss'Nschafc an dem montanistischln Mu>eum in Wien vorgetragen werde. — 5. Iedcr ordentliche Bcrgeleve hat bci seiner Aufnahme an einer o.r beiden montanistischen Lehranstalten, gc^ln Empfang der Immamkulirungs-Aeschel-nlgun^, eine G^ühr von zehn Gulden C. M. zu leisten, welche hauptsächlich zur Srthellung der bei der practi'chen Verwendung in Anspru h genommenen'Aroeilen und minderen Diener be-,limmt sind. — Uebriaenö ist der ganze theoretische und practische Unterricht unentgelUich. — 6) Für die bclden montanistischen Tehran stalten werden unter gleichzeitiger Aufhebung der dlbl>r destandenen o,eßfllligen Unterstutzungen , zusammen vierzig Stipendien ü 200 ft. gegrüncet, welche den Bethcilccn während der Dauer der 2 montanistischen Lehrcursc und für den Fall, wenn sie dann als üandioat.n dem montanistischen Staatsdienste sich widmen, solange bleiben, als sie sick dieses Bezugs durch iyre Anwendung U!i0 ihr ^elragen würdig zeigen, und bis sie in tine Besoldung oder in ein Prak' i tlkanten» Taggelo einrücken. — 7) Die B<» lhcllung mit erledigten Stipendien elfola,luber Vorschlag der montanistischen Lehranstalts« Di« r»ctionen, von dem Ministerium an ordentliche Bers,eleven, die als solche in cine montanisti» sche Lehranstalt bereits aufgenommcn sind, über Mittellosigkeit und gutes Betragen sich aus» weisen, und n^ch ihrer Befähigimg und lhrem Fleiße tntweder ellie^l guten Forlgang in den bergakademischen Lehrculsen erwarten lassen, oder an der Lehranst Ut dlcft Eial'llschaften für die noch übrige Dauer oe6?lufe!,lhaltes daselbst bereits bewahrt haben. — 6) Mit der Erlan« c^ung schlechter Fongargsnoten, bei Manael an Fleiß, bei einem vorschriftswidrigen akadcmi-fchen Ben.hmen, so wic bei Zurücksetzung eines ordentlichen Eleven in die Class/ der außeror» deutlichen Zuhörer, geyt das Stipendium verloren, und wird als erlediget an einen würdigeren Bergel^ven verlithen. — Wien am 6. Februar l849. Z. 326. (3) ..ä Nr. U.M.^.1'.., uä34l3. Concurs-Ausschreibung. Bci dcr neu creivten montanistischcn Lehranstalt zu Przlbram in Böhmen ist der Posten des Professors für das Bergwesen, welcher die Bergbaukunde im engern Sinne des Wortes, mit der dazu gehörigen BergmaschinenlelM, und die Markscheidekunst theoretisch und practisch vorzutragen hat, vorlaufig provisorisch zu besetzen. — Auf eben dieser Lehranstalt, dann auf der neu creirten montanistischen Lehranstalt z" Lcoben in E teiermalk, ist die Stelle deß Professors im Hüttenwesen, der die Hüttenkunde mit der einschlägigen Maschinenlehre und das Bergrecht theoretisch und practised vorzutragen hat, vorläufig provisorisch zu besetze. — Mit jeder dieser Stellen ist ein Gchalt von Eintausend Fünfhundert Gulden, mit dcm VorrückunZörechre in den Gchalt von Zweilausend Gulden nach zehnjähriger entsprechender Dienstleistung, ferner Naturalquartier, oder in dessen Ermanglung der Bezug von zehn Procent des Gehaltes, als Ouatticrgclo, verbunden. — Außerdem kommt aus jcder dieser zwei montanistischen Lehranstalten dic Stelle eines Assistenten des Professors im ^rgnx'sen und dic Stelle eines Assistenten für den Professor im Hüttenwesen, vorläufig provisorisch zu besctzcn. — Aus beiden Lehranstalten hat der erste Assistent einen Gehalt von Sechshundert Gulden, der zweite einen Gehalt von Fünfhundert und jeder derselben Natural-quartier, oder in Ermanglung eines solchen, zehn Percent dcS Gehaltes als Quartiergeld zu beziehen. — Bewerber um eine dieser Stellen haben ihre, mit den nöthigen Belegen übcr die Befähigung für den angesuchten Dlenstposten versehenen Eingaben bis fünfzehnten April d I. an das Ministerium für Landcscultur und Bergwesen einzusenden. — Das Ministerium behält sich vor, nach Maßgabe der durch mindestens 3 Jahre bewährten entsprechenden Leistungen der Professoren, über deren definitive Anstellung, mit Cin-rechnunq der provisorischen Dienstzeit, zu entscheiden. Zlemtliche Verlautbarung. Z. 368. ft) Nr. ,Wi>M6. (5 0 n c u r s - K u n d m a ch u n g. dcr k. k. steiermärkisch - illyrischen Camcral - Gefallen - Verwaltung, (wcgcn Besetzung einer Kanzlei-Assistentenstelle mit 25« si. Gehalt.) — Im Bereiche dieser Cameral - Gefallen - Verwaltung ist eine Kanzlei - Assistcntenstelle der dritten Gehaltsstufe mit Zweihundert und fünfzig Gulden erledigt.'—^ Diejenigen, welche diese Stelle zu erlangen wünschen, haben ihr gehörig docu-mentirtes Gesuch im vorgeschriebenen Dienstwege in der Art bei ihrer unmittelbar vorgesetzten Behörde anzubringen, daß dasselbe zuverlässig bis längstens fünfzehnten März 1849 hier eintrifft. — Es ist sich über die zurückgelegte Staats-Dieustleistung, über die bestandenen Prüfungen , über die Kenntnisse aus den Gefällsund Verrechnungs - Vorschriften und sonstige Kenntnisse und Eigenschaften, insbesondere aber über Sprachkcnntmsse auszuweisen; auch ist anzugeben, ob, und in welchem Grade Bittsteller mit eincn dieser Camera! - Gefallen - Verwaltung unterstehenden Beamten verwandt oder verschwägert ist. — Gratz am 24. Februar 1849.