H m t 2 X':'M. Dienstag den 1ft. Juny 1828. ' GsUbernial - MrlautbarunZen. Z. 667. (3) »ä Qul>. 5>. 8267. Handels- und Schifffahrts - Tractat zwiichen Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich/ und Sr. Majestät dem Kaiser von Brasilien, unterzeichnet zu Wien den 16. Iunius 1827, wovon die beyderseitigen Ratisications-Urkunden den 36. März 1626/ ebenfalls in Wien ausgewechselt worden find. NOS FRANC1SGUS PRIMUS, DIVINA FAVENTE CLEMENTIA AU-STRIAE IMPERATOR; HIEROSOLYMAE, HÜNGARIAE , BOHEMIAE , LOMBAR-DIAE ET VE5ETIARUM, DALMATIAE,/ CROATIE, SLAVONIAE , GALIT1AE ET LODOMERIAE REX; ARCHIDUX AUSTRIAE, DUX LOTHARINGIAE, SA-LISBÜRGI , STYRIAEj CARINTHIAE; GARNIOLUE SUPERtORIS ET INFE-RIORIS SILESUE; MAGNUS PRINCEPS TRANSILVANIAE ; MARCHIO MORA-VUE; COMES HABSBURGI ET TYRO-LIS etc« etc, — No turn testaluraque omnibus et sing-ulisj quorum interest, tcnore piraesentiuni facinius: — Posteaquam a No-stro ct a Suae IMajestatis Brasrliae Irnpera-toris Plenipotentiario .die i6m* Junii anni 1827 proxime elapsi spceialis traciatus> sine stabiliendarurn inter utriusque Nostrum-Im-peria el suhdiios Gommercii navigatiunisque relationum? Viennae iflitus et dignatus fait, tenoris sequentis; Im Nahmen der Allerheiligsten und untheilbarcn Dreyeinigkeit. Seine Majestat der Kaistr u0n Oesterreich lc.zc., und Seine Majestät der Kaiser vonBra-silien n. 3c., von demselben Wunsche beseelt; Ihren Unterthanen'die Vortheile eines wechselseitigen Handelsverkehres zuzusichern, und ihnen zugleich den Austausch der gegenseitigen Landcserzeugmße zu erleichtern, sind übereingekommen, die wesentlichsten Gegenstände Ihrer Handelsverhaltnisse mittelst eines eigenen Hände,-ls 5 und SchiMhrw-Tractates zu regeln ^ und dieselben auf die Grundlagen der unter dem Io. Iunius vorigen Jahres von den beydersei-tigcn Bevollmächtigten unterzeichneten, und von den zwey contrahircnden hohen Theilen ge« nchmigten vorlausigen Convention zustutzen.—-Zu solchem Ende haben Sie zu Bevollmächtigten ernannt, nähmlich: Seine Majestät der Kaiser von Orsterreich, den Herrn Clemens Wenzel Lothar Fürsten von Mettcrnich-Wm-neburg, Herzog von Portella, Grafen von Kömgswart u. s. w., Ritter des goldenen Vlie-Ns, Großkreuz des königl. Ungarischen St. Stephans - Ordens, des goldenen Cwil- Eh--renkreuzes, des Ordens des heiligen Johann von Jerusalem, des Brasilianischen Südkreuzes, des Portugiesischen Christus-Ordens, und mehrerer anderer Orden; Kanzler des militärischen MarlemThercsicn-Oxdens, dann Kämmerer und wirklichen geheimen Rath Seiner obbenannten Majestät des Kaisers uon Oesters reich, Allerhöchstihren Staats- und Conferenz-Minister und Haus-, Hof- und Staatskanz--ler- — Und Seine Majestät der Kaiser von Brasilien, den Herrn Anton Telles de Silva, Menezes, Camin ha, Marquis von Recende und Grand des Brasilianischen Kaisenhums, Commandeur des Christus-Ordens, Ritter erster Classe des kaiserl. Oesterreichischen Ordens der eisernen Krone, und des Ordens des heiligen Johann von Jerusalem, Kammerherrn Seiner Majestät des Kaisers von Brasilien, Mirglied Seines Rathes, und Allerhöchsuhren außerordentlichen Gesandten und bevollmach« tigten Minister bev Seiner Kaiserlich-Königlich-Apostolischen Majestät; — Welche nach Untersuchung ihrer, als Zulänglich befundenen Vollmachten, folgende Artikel festgesetzt haben: —. I. Artikel. Es wird für die Oesterreichischen, eben so wie für die Brasilianischen Schiffe, eine gegenseitige Freyheit des Handels und der SchWahrt zwischen den Unterthanen beyder hohen contrahirenden Theile in allen Haftn, Orten und Gebiethen beyder Reiche, welche dermalen schon jede? andern D3 fremden Nation geöffnet sind, .oder künftig geöffnet werden sollten, Statt finden. — II. Artikel. Die Unterthanen beyder hohen con-trahirenden Theile können, in Folge dieser gegenseitigen. Freyheit des Handels und der Dchiff-faßtt, mit ihren Schiffen in allen Häfen, Bayen, Buchten, Ankerplätzen und Flüssen, >es jedem derselben gehörigen Gebiethes, einlaufen, daselbst ihre Ladungen ganz oder theilweise an das Land bringen, auch Ladungen dort einnehmen, und dieselben nach Maßgabe der besiehenden Zollverordnungen ausführen; sie kön-lien dort ihrenAufenthalt wählen, Häuser und Magazine.miethen, reisen, Handel treiben, Kauftaden eröffnen, Waaren, Metalle und gemünztes Geld verführen, und ihre Geschäfte entweder selbst oder durch ihre Bestellten und 'Handelsdiener besorgen, ohne dazu der Scn-salen oder andern Personen sich bedienen, oder-diesen einen Entgeld oder Sold bezahlen zu müssen, n>enn anders sie solche nicht freywillig gebrauchen; und es wird in jedem Falle den Verkaufern, sowohl als den Käufern volle Freyheit gegönnt seyn, die Preise aller und jeder in das Gebleth beyder hohen contrahirenden Theile eingeführten oder aus denselben ausge-'führtenWaaren und Güter, nach eigenemGut-befinden zu regeln und zu bestimmen. — Hl. Artikel. In Folge wechselseitiger Uebercinkunft sind hiervon jedoch ausgenommen: die Artikel der Kriegs-Contrabande, und die den Kronen beyder hohen contrahirenden Theile vorbehaltmen Gegenstande; gleichwie auch der Küstcnhandel von einem Hafen zum andern, sofern derselbe in einheimischen oder fremden, zum Verbrauche bereits verzollten Erzeugnissen bestehen sollte; indem dieser Küstenhandel nur mittelst Nalional-Aahrzcugen getrieben werden darf, wobey cs indessen den Unterthanen der hohen contrahirenden Theile unbenommen bleibt, ihre Güter und Waaren auf derley Fahrzeugen, gegen Erlegung derselben Gebühren, die einen wie die anderen, zu verladen. — IV. Artikel. Die Fahrzeuge und Schiffe der Unterthanen beyder hohen contrahirenden Theile werden in den Häfen und auf den Ankerplätzen des andern Gebiethes unter der Benennung von Leuchtthurm?, sonnen-, Hafen-, Lotsen-, Quarantine-oder anderen dergleichen Gebühren, welchen Nahmen sie auch haben mögen, keinen anderen oder höheren Abgaben unterworfen seyn, als jenen, wozu die Unterthanen der am meisten begünstigten Nation in denselben Hafen beym Ein- und Auslaufen gehalten sind, oder künftig gehalten seyn werden. — V. Artikel. Um die Nationalität der Oesterreichischen und Bra- silianischen Schiffe zu bestimmen, kommend'^ hohen contrahirenden Theile dahin überein/ daß jene als Oesterreichischen Schiffe betrachtet werden sollen, welche ein Eigenthum Oestere rcichischer Unterthanen, und in Gemäßhcit der Oesterreichischen Gesetze und Anordnungen ge« bauet, einregistrirt und bemannt sind; gleichwie anderer Seits jene, welche in Brasilien gebaut, und ein Eigenthum Brasilianischer Unterthanen sind, und wobey der Capttan nebst den drey Viertheilen der Mannschaft ebenfalls aus Brasilianischen Unterthanen bestehen, als Brasilianische Schiffe angesehen werden sollen. Und da seine Majestät der Kaiser von Oesterreich Bra«" siliens Schlfffahrt zu begünstigen die Absicht haben: so verbinden Allerhöchstdieselben Sich, auf der vollständigen Erfüllung dieser letzteren Bestimmung provisorisch nicht zu bestehen; nur müssen auf jeden Fall der Eigenthümer und der Capitan Brasiker, und die Schiffe selbst mit den erforderlichen Seeurkundcn und Documenten in gesetzlicher Form versehen seyn. — VI. Artikel, Alle und jede Güter, Waare.n und Artikel, welche Erzeugmssc des Bodens, der Handarbeit oder des Kunstfteißes der Unterthanen und Lander Seiner Majestät des Kaisers von Oesterreich sind, und aus Oesterrelchischen Häfen zum Verbrauch ausgeführt werden, können, an wen immer sie auch gerichtet, oder wem sie auch zugeftrtiget seyn mögen, m allen und jedem Hafen des Brasilianischen Reiches ungehindert eingeführt werden, ohne anderen oder höheren Eingangsgebühren, als jenen unterworfen zu seyn, welche die Unterthanen der am meisten begünstigten Nation für dieselben Güter, Waaren und Artikel setzt schon entrichten, oder künftig m Folge des allgemeinen Zoll- Tariffes zu entrichten haben werden, welcher zu solchem Ende in allen Haftn Brasiliens, wo Zollämter bestehen, oder noch aufgestellt ;verdcn sollen, bekannt gemacht werden wird. — Man ist jedoch zugleich übereingekommen, daß bey Erwähnung der am meisten begünstigten Nation, jene der Portugiesen nicht zum Vergleichungspunct dienen könne, selbst wenn solche m Brasilien besondere Handels-Privilegien erhalten sollte.— VII. Artikel. Eben so ist man darüber einig, daß, so oft der Werth von Erzeugnissen des Oesterrcichischen Bodens oder des Oesterreichs schen Kunstficißes, welche bey den Zollamtern Brasiliens zum Verbrauche eingebracht werdm, in dem Tariffe nicht bestimmt angesetzt wäre, Demjenigen, welcher derley Artikel einführt, gestattet seyn sollte, über deren Werth eme^Er-klärung abzugeben, damit besagte Gegenstände in GemaMsir diestr Erklärung wn dem Zoll- - 4M smte behandelt werden; im Falle jedoch/ wo die mit EinHebung der Gebühren beauftragten Zollbeamten erachteten, daß b?y der Angade-des Werthes ein zu großer Irrthum unterlaufen wäre/ soll es ihnen frey stehen, die in der Art geschätzten Gegenstände^ für eigene Rechnung zu übernehmen, wogegen sie nber dem Verkaufer, binnen vierzehn Tagen, vom Tage des AnHaltens der Waare an gerechnet, zehn vom Hundert über die Schätzung zu bezahlen, und die bereits erlegten Gebühren zurück zu ersetzen haben. — VIII. Artikel. In Erwiederung vor-siehendir Artikel sollen alle Güter, Waaren und Artikel, welche Erzeugnisse des Bodens, «der Handarbeit oder des Kunstfieißes der Unterthanen und Lander Seiner Majestät des Kaisers von Brasilien sind, und unmittelbar m die Oesterreichischen Hafen zum Verbrauche eingeführt werden,- keine anderen Gebühren zu entrichten haben, als jene, welche die Unterthanen der am meisten begünstigten Nation für dieselben auf gleiche Art eingeführtm Artikel entrichten, oder künftig entrichten sollten. — IX. Artikel. Alle Erzeugnisse und Waaren der Unterthanen und Lander jedes der zwey contrahi-eenden Theile sollen bey ihrer Einfuhr in die Staaten des andern Theiles mit Ursprungszeugnissen, nach den in den beyderseitigen Staaten dießfalls bestehenden Vorschriften, versehen seyn. — X. Artikel. Alle Güter, Waaren und Manufacture der Unterthanen und Lander des Oesterreichischen Kaiserthums, welche m den Häfen des Brasilianischen Kaiserthums zur einstweiligen Lagerung oder zur Wiederausfuhr abgefertigt werden? sollen keine anderen als jene Gebühren entrichten, welche für die am meisten begünstigte Nation jetzt schon festgesetzt sind, oder künftig noch festgesetzt werden dürften. — XI. Artikel. Beyde hohen contrahi-renden Theile kommen überein, daß Ihre Unterthanen in Ihren rücksichtlichen Landern und Staaten alle und jede Freyheiten, Privilegien und Ausnahmen, welche was immer für einer "andetkn Nation in Beziehung auf Handel und Schifffahrt bewillrgt werden dürften, genießen sollten; wobcy zugleich verstanden ist, daß denselben wechselseitig diese günstigen Bedingungen unmittelbar von Rechtswegen und unabhängig von jeder anderen stipulation dergestalt zu Gute fommen sollen, als ob solche im gegenwartl-acn Tractate ausdrücklich angeführt waren. — Ml. Artikel. In allem, was das Ein- und UMladM der Schiffe, so wie die Sicherheit des^ Eigenthums, der Waaren und Effecten der Unterthanen der hohen contrahirendm Theile be-lanZt, werden die beyderMgm Nnttrthamn sich aller der Sicherheit, Begünstigungen und Freyheiten zu erfreuen haben, welche der am meisten begünstigten Nation zugestanden sind,-sie können über ihr Eigenthum durch Verkauf, Tausch, Schenkung, letztwillige Anordnung, oder auf jede andere Weise frey, ohne allem Anstand oder Hinderniß verfügen; ihre Hauser, ihr Besitzthum und ihre Effecten sollen geschützt und lN Ehren gehalten, auch durch keine Bs-Horde wider ihren Willen in Beschlag genom< men werden, ohne Gefährde jedoch des gesetzlichen Rechtsganges; sie sind überdieß jedes Milts tardienstes zu Land und zu Waffer enthoben, so wie auch jedes anderen öffentlichen Dienstes, jedes gezwungenen Darlehens, oder jeder militärischen Requisition, und können zu keime gewöhnlichen Steuer verhalten werden, die höher wäre, als jene, welche die Unterthanen de^ am meisten begünstigten Nation bezahlen, odev künftig bezahlen sollten. — XIII. Artikel. Jeder der .zwey hohen contrahirenden Theile hat das Recht Gemral-Conjule, Consule und Vice-Confute zu ernennen, welche in den Hafen oder Städten des andern Staates zum Schutze det Handels sich aufhalten werden) bevor selbe jedoch ihre Amtsverrichtungen ausüben können, müssen sie von der Regierung, bey welcher sie zu verweilen bestimmt sind, in der herkömmlichen Form zugelassen und anerkannt worden seyn. — Dieselben werden übrigens, sowohl was ihre Person, als auch 5ne Erfüllung ihrer ämtlichen Obliegenheiten und den ihren Landes-leuten schuldigen Schutz betrifft, in den bepdersei-tigen Staaten dieselben Privilegien gemeß -n, welche den Consulen der am meisten begünstigten Nation zugestanden sind, oder künftig zugestanden werden'sollten. — XIV. Artikel. Seine Majestät der Kaiser von Brasilien räumt den Unter« thanen Seiner Majestät des Kaisers von Oesterreich die Befugniß ein, daß sie bey den Brasilsanischen Zollamtern desselben Rechts der Zoll-und Gebühren-Vormerkung Und unter denselben Bedingungen und Gewährschaften, wie die Unterthanen Brasiliens, sich zu erfreuen haben sollen, wogegen, dem gemeinschaftlichen Ueber^ einkommen gemäß, auch die Brasilianischen Unterthanen bey den O österreichischen Zollamtern jede, mit'den bestehenden Gesetzen und Anordnungen vereinbarliche Begünstigung genießen werden. — X V. Artikel. Gegenwartiger Handels- und Schlfffahrts-Tractat soll durch einen Zeitraum von sechs Jahren, vom Tage def Auswechslung der Ratifications an gerechnet, in voller und beschrankter Wirksamkeit bleiben. — XVI. Artikel. Die Ratificationen des gegene wattigen Tractates sollen zu Wien binnm ooo neun Monaten, vom Tage der Unterzeichnung an gerechnet/ oder wo möglich noch früher ausgewechselt werden. — Urkund dessen haben die beyderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und Ihre Insiegel bevgedructt. So geschehen zu Wien den 16. Iunius nn Jahre der Gnade 1827° Mettern ich. Rezende. (L.S.) ^ (L S.) Nos visls et perpensis omnibus et sin— gulis tractatüs* hujus articulis, iilos umnes ratos gratosque hab ere hi see prontemu ac declaramus, verbo JNosti-o Gaesareo-Regio spondentes, Nos ea omnia,' quae in ill is eontmentur, fideJiterexecutioni mandaturos, nee ut illis ulla raiione a Nos iris cunirave-niatur permissuros esse. In quorum lidetn praesentes tractalus tabulas nianu Nostra signavituuSj sigvlloque Nostro appenso mu-niri jussimus, — Dabantur Viennae die vi-gesima o-ciava Februarii anno milesimo oc-tingentesitno vigoimo octavo, Reguorum. Nostro rum trigosimo sexto« FKANCISGÜS. PRINGEPS A METTERNICH. Ad Mandatum Sac, Gaes, ae Reg, Apostolicae Majestaiis proprium. Ig/lalius Eques a Brenner* Felsaoh. Z.661. (3) 2ä Nr. 96. St.G.V. Kundmachung der Veräußerung des dem steyerischen Reli-gionsfonde gehörigen Antheiles am Koglwal-de bep Treglwang lm Bezirke Rottenmann / Kreiö Iudenburg. — Am 21. July 182a/ Vormittag um 9 Uhr, werden bey dem k. k. Kreisamte Iudenburg, die vorher den zwey Staats Herrschaften Rottenmann und Seckau gehörig gewesenen, bey deren Verkauf aber ausgeschiedenen, und für den Reliawnsfond vorbehaltenen zwey Dritttheile des Kogl-waldes bey Treglwang / im Bczu-ke Rottenmann, Kreis Iudenburg, mit 181 Joch, 672 Klafter, so wie der Religionsfond diese Mey Antheile zufolge der mit der Herrschaft Friedstein, als vormahliger gemeinschaftlicher Drittel- Miteigentümerinn, unterm 2Z.Iunp , 1827, errichteten ^heilungsurkunde nunmehr ausschließend besitzt und genießt, im Wege der Versteigerung mit Vorbehalt der höhern Genehmigung an den Meistbiethenden verkauft werden. — Der Aüsrufspreis ist 4o5fi. Conventions- Münze. — Diese Alpenwaldung besteht Ms Fichten, mit etwas Lerchen und Tannen, und ist bereits zur Absts-ckung geeignet. — Zum Ankaufe wird Je-dermann zugelassen, der hier Landes-Realitäten zu besitzen geeignet ist. — Demjenigen, welcher m der Regel mcht landtafelfaßig ist, kömmt für deN Fall der Erstehung der Waldung für ihn und seine Leibescrben in gerader absteigender Linie die Nachsicht von der Landtafelfahigkeit, und die damit verbundene Befreyung von der Entrichtung des unnobi-lirten Zinsguldens in Hinsicht dieser Waldung zu Statten. — Wer, an der Versteigerung Theil nehmen will, hat den zehnten Theil des Nusrufspreists , das ist: 40 fl. Io kr. Conventions-Münze, als Caution bey der Verstelgenmgs- Commission bar zu erle-' gen. — Wenn Jemand bep der Versteigerung für einen Dritten emen Anboth machen will, so ist er schuldig, sich vorher mit einer rechtsförmlich für diesen Act ausgestellten, und gehörig legalisirten Vollmacht seines Commitenten auszuweisen. — Der Kaufschilling »st von dem Erstcher vier Wochen nach erfölgter Genehmigung des Verkaufs^ actes noch vor der Uebergabe vollständig zu berichtigen. — Die nähere Beschreibung dieser Waldung, und die ausführlichen Kaufsbedin-gungen können bey dem k. k. Kreisamte Im denburg eingesehen werden. — Wer die Wal? dung selbst in Augenschein zu nehmen wüw schet, kann sich an den M ichael Scha ff er, insgemein Haselebner, Amtmann der Herrschaft Scckau zu Treglwang, wenden.— Von der k. k. steyermarklschen Staatsgüter-Veräußerungs- Commission. —-' Grätz, am 10. May 1826. - Anton Schürer V.Wald heim, k. k. Gubernial- und Präsidial-Secretav. Nreisämtliche ^erlautbarttttgen. Z. 696. (2) Kundmachung. Nr, S142. In dem hiesigen Bürgerspitalsgebaude ist die Herstellung eines Abzugskanals für dringend nothwendig erkannt worden/ und es wird w,e< gen dessen Ausführung ill Folge hoher Gub. Verordnung vom 16., Erh. Zi. v. M., z. Z. 10672^ am 14. d. M., Vormittags 9 Uhr, bey diesem k. k. Kreisamte die Minuendo-Versteigerung abgehalten werden. Dieses wirb mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß sich-der Kostenbetrag an Maurerarbeit und Mats« riale, an Zimmermannsarbeit und Matenal?, dann an Steinmetz - und Schmiedarbeit, auf F26 fl. 37 kr., belauft. — K. K. Kreisamt Laibgch am 2< IMP 1626. - O01 ^nberni^l«Verlautbarungen. Z. 682. (I) Gub.Nr.97^1175. C u r r e n d e dcs k. k. illyrischen Landes- Gubernmms zu kaiwch. — Ter Iosie §. des Strafgesetzbuches I. Thens wird auch auf die schweren Polizey-Uebertretungen ausgedehnt. — Sci-ne Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 12. Apnl l. I., zu verordnen geruhet, daß^ der Io. tz. des I. Theils des Strafgesetzbuches in Hinkunft nach hurwcgcn erfolgt er Kundmachung auch auf die im Auslande von cincmInlander begangene, und dort nicht bestrafte, oder nicht nachgesehene Polizey-Uebertretung bey seiner Beiretung im Inlands ÄUszudchnen,,sey. — Diese allerhöchste Entschließung wird In Folge des tzerabgelangten hohen Hoftcmzlev-Decretes vom 24. vorigen Monats, Zahl 9063, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Laibach den 16. May 1628. Joseph Camiüo Freyherr v. Schmiddurg, Landab - Gouverneur. Johann Vessel, k. k. Gubernialrath. Z..S33. (3) Nr.iioZ/. C 0 n c u r s - V e r l a u t b a r u n g tzes k. k. küstenlandischen Gubermums. — Für die bey der k. f. Eammeral-Kreiskaffs in Görz zu besitzende Ccnrrollors'Stelle.— Da in Folge des hohen Hofkammer - Decrets vom 29. l. I. , Zahl 12260 , dle erledigte Controllors- Stelle der Görzer Cammeral-Kreis-Casse besetzt werden soll, mit welcher der Genuß einer jahrlichen Besoldung von 700 fi. Conu. Münze verbunden ;st, sv wird dieses zur allgemeinen Wissenschaft hiemit bekannt gemacht, und den Kompetenten Folgendes erinnert: Daß nnt dieser Stelle die Ob-llegenhett verbunden ist, eine Cautwn von 1000 fi. Conv. Münze, entweder im baarcn Gelde, oder mit einer die Pragmatikal-Sicherheit gewahrenden Bürgschafts-Urkunde zu erlegen. — Daß sie ihre Gesuche längstens bis letzten Iuny l. I,,, bey diesem Guber-tnum einzureichen haben, darin ihr Alter, Stand, Gebuns-und Aufenthalts-Ort an-geben, und sich über die vollkommene Kenntniß der deutschen und italienischen Sprache, , über die Studien, vorzüglich aber über ihre bisherige Dienstleistung, nber ihre Kenntniß im Rechnungsfache, und in den Kassa-manipulations- Geschaften, dann über ihre Moralität und ihre Fähigkeit zu der erwähnten "Cautions-Lnstung ausweisen sollen. — Daß Jene, welche schon jetzt angestellt M> dicscs Gesuch minelst ihrer unmittelbar vorge« ' setzlcn Stelle vorlegen, und zug!e:ch erklären sollen, vb sie :n einer und welcher Vcr-wündt^chaft nm einem der dermahligcn Beamten der Kreis-Lasse in Eörz stehen. — s^cm k. k. Küsten- Cubernium Tnest am 3. May 1826. Alphons Fürst von Porcia, Landkb: Gouverneur. Franz Carl v. Radichev! ch, Eubernial- Rath. T^gl^^^^^^Lä Nr. IoV7E^G7V. K tl n d m K ch u n g der Verkaufs - Versteigerung mehrerer im Rentbezirke ?ola gelegenen Domaimn-Verkaufs-Objecte. — In Folge hohen St. G. V. Hof- Eommlsfions, Verordnungen vom Zg° Iuny 1626, Zahl 5i6, 27. July 1826, Zahl 652, und H. August 1L26, Zahl 676, wird am 3o. Iuny 1628, in den gewöhnlichen Amtkstunden bey dem k. k. Rentamte m 1^9 , Isirianer-Kreises, zum Verkaufe im Wcge der öffentlichen Versteigerung, nachbe-nanntcr, im Bezirke Vola gelegenen, theils dem Religions-, theils dem Brudcrschafts? ^ Fonde gehörigenDomainen' Objecte geschritten werden, als: — 1) Der Väldm^zo benannten in der Unttrgemeinde (^üNessno in der Gegend KndZn gelegenen Pftanzung/ messend 1 Joch, 1052 Quadrat-Klafter, geschätzt auf 173 fi. 2 kr. —- 2) Dreyßig, auf verschiedenen Privat Z Gründen zerstreuten Olivenbaume, geschätzt auf 3^ fi. 52 kr. —-3) Bler und zwanzig, wie oben zerstreut be-fndlichen Oliven-Baume, geschätzt auf Zofi. 6 kr. — D Neun und Zwunpg, wie oben zerstreut befindliche Olwcnbaume, geschätzt auf 36 fl. 56 kr. — 5» Ein nnd dreysng ^ wiß oben zerstreut befindliche Oliven-Baume, geschätzt auf 33 fi. 28 kr. — 6) Des Ruinso« gerannten, iZo Joch, 600 Quad. Klafter mMnden Grundes zu 8r. volneincs, geschätzt auf i5/F fi. 2/^ kr. — 7) Des 5^. Ton'genannten, 3o Joch, 5o Quad. Kl. messenden Grundes, geschätzt auf 626 fi. 56 kr. — G Des ?o6vol-ni5Xcl genannten, in der Gegen» t^55»^ni?.22 gelegenen, !2oo Quad. Kl. mef-senden Acttrgrundes, geschätzt auf 2afi. 41 kr«, 9) Des Kirchen- Gebäudes St. Mauw zu (I^^5IN5 , mit einem Flachenmaße von K4. Quad. Kl., geschätzt auf 168 fi. /,Q kr. — 10) Des in der Gemeinde ^N55»na liegenden Hauses, im Flacheninhalte yon iI Quad. Kl., geschätzt auf 36 fl. — 11I D^ lZ. Amts - Blatt Nk. ?o. d, 10. Iuny 1526.) 3n2 m der Gemeindt l^iziFnzna liegendsn, VlA' M»tt benannten Ackergrundes, im Flächeninhalte oon i Joch, 460 Quad. Kl., geschätzt auf 32 fl. 44 kr. — l2) Des in der nämlichen Gemeinde liegenden, 3ni0^Nov2z benannten ^ und 1 Joch , i56o Quad. Kl. messenden Wetdegrundes, geschätzt auf Zg ss. ^3 kr. — iZ) Eines zu Pom er gelegenen, 10 Quad. Kl. im Flächeninhalte messenden Stalles, ohne Nro., geschätzt auf 14 ft. 56kr. — 14) Des zu 3l35^tn, gelegenen 7 1)2 Quad. Kl. lm Flächeninhalte messenden baufälligen Hauses ohne Nro., geschaht auf 16st. 56kr. iI) Der auf verschiedenen Prwar-Gründen tn der Untergemeinde 5i«6H!il) befindlichen 7 Qlivenbaume, geschätzt auf 2 ss. — Diese Realitäten werden einzelnweise, so wie sie die betreffenden Fonde besitzen und genießen, odec zu besitzen und zu genießen berechtiget gewesen waren, um die beygesetzten Flscalpreise susgebothen, und dem Meistbiethenden mit Vorbehalt der Genehmigung der k> k. Sr. O. V. Hofcsmmission überlassen werden. — Niemand wird zurVersteigerung zugelassen, der zeicht vorlaufig den zehnten Thtll des Fiscal-Preises entweder in baarer Conu. Münz?, oder in öffenllichen, auf Metall- Münze und auf den Ueberbringer lautenden Staats- Papieren nach ihrem cursmaßigen Werthe bei der Ver-steigerungs - Commission erlegt, oder eine auf diesen Betrag lautende/ vorläufig von der Eommisswn geprüfte/ und als legal und zureichend befundene ^Bicherstellungs s Urkunde beibringt. — Die erlegte Caution wird jedem Licnamen mit Ausnahme des Meistbieth ers, nach beendigter Versteigerung zurück-gestellt, jene des Meistbiethers dagegen wird als verfallen angesehen werden, falls er sich zur Errichtung des dießfalligm Contractes mcht herbeilassen wollte, oder wenn er die zu bezahlende erste Rgte in der festgesetzten Zsit nicht berichtigte, bei pfiichtmäßiger Erfüllung dieser Obliegenheiten aber wird ihm der erlegte Betrag an der ersten Kaufschillings-Hälfte abgerechnet, oder die sonst geleistete Caution wieder erfolgt werden. — Wer für einen Dritten einen Anboth machen will, ist verbunden, die dießfallige Vollmacht seines kommitenten der Versteigerungs - Commission vorlaufig zu überreichen. — Der Meistbie-thsr hat die Hälfte des Kaufschtllmgs innerhalb 4 Wochen nach erfolgter und ihm bekannt gemachter Bestätigung des Verkaufs-Actes und noch vor der Uebergabe zu bench -tigsn, die andere Hälfte aber fanner gegen dem, daß er sie auf der erkauften, oder auf einer andern, normalmaßige Sicherheit gewahrenden Realität m erster Priorität grunw büchltch versichert, mit 5 vom Hundert in Conventions - Münze verzinset/ und die Zins sen - Gebühren in halbjährigen Verfall- Raten abführt, in fünf gleichen jährlichen Raten- Zahlungen abtragen, wenn der Erste-hungs - Prns den Betrag von 5o fi. übersteigt, sonst aber wird die zweyte Kaufschillingshalfts binnen Jahresfrist vom Tage der Uebergabe gerechnet, gegen die ersterwähnten Beding-nisse berichtiget werden müssen. — Bei gleichen Anbothen wird Demjenigen der Vorzug gegeben werden, der sich zur sogleichen oder früheren Berichtigung des Kaufschillings herbeilaßt. — Die übngen Verkaufsbedingnisse, der Werthanschlag und die nähere Beschreibung der zu veräußernden Realitäten können von den Kauflustigen bei dem k. k. Rentamte in 1?i)1^ eingesehen werden. — Von der k. k. Staats - Güter - Veraußerungs -Prou. Commission. Trieft am 12. Map 1628. Gottfried Graf v. Welsershei mb, k. k. Gubermal - und Präsidial-Konzipist. Z. ?oH. (1) aä Nr. Hol/ praäe. Einladung an die wirklichen Herren Mitglieder de? k. k. Landwirthschafts- Gesellschaft m Kram. — Von Seiner Excellenz dem Herrn Landes-Gouverneur und Protektor der k. k. Land-wirthfchaftss Gesellschaft, Joseph Camillo Frey-Herrn v. Schmldburg, ist der Io. Iunp l. I., um 10 Uhr Vormittags, zur Abhaltung dsr zehnten allgemeinen Versammlung der k. k. Landwlrthschafts - Gesellschaft, bestimmt worden. —- Es werden somit alle wirklichen Herren Mitglieder dieser Gesellschaft hieven-mit dem Ersuchen in die Kenntniß gesetzt, daß sie sich hlezu um so mehr zahlreich versammeln wollen, als auch die Imroducinmg des Allerhöchst 'Seiner Majestät bestätigten-Herrn Prasidmten, Franz Grafen v. Hochcn-wart, erfolgen wird. — Jens Herren Mitglieder, welche Vonrage zu machen wünschen, oder Beyträge abgeben wollsn, sind ersucht, an den der allgemeinen Versammlung vorhergehenden Tagen, in dem Gesellschafts-Bureau zu erscheinen, allwo auch das Programm der verhandelt werdenden Gegenstände eingesehen werden kann. — Von dem Ausschuße der k. k. Landwirthschafts- Oestlb schaft. 'LMach am 2. Iunp 162A 5o3 lNreisämtliche Verlautbarungen. Z.?o9.(i) Verlautbarung Nr. 5362. Es wird bey diesem k. k. Kreisamte am 17. d.M. Iuny Vormittags 9 Nhr> hmficht- lich der Herstellung elnes neuen Doppelbodens im Landrechtlichen Rachsfaale nn hiesigen Landhause, zu Folge hoher Gubermal- Weisung vom 2Z° vorigen, Empfang 5. d.M., z, Zahl io5?6, eine Minuendo- Licitation vorgenom? men werden. — Die dleßfalkgen Herstellungskosten belaufen sich nach berüchtigten Kosten-Überschläge , und zwar an Maurerarbeit auf 28 fi. 21 kr-, an Maurer- Matenale 2Z fi. 49 kr., ün Zimmermannsarbeit 42 fi. 49^, an Zimmermanns-Materiale 96 st., an Zischlerarbeit 20 fi. IS kr., an Mahlerarbeit 100 fi. «n Auswaschung 2 fi. 44 kr., zusammen auf 2i3fi. 19 kr. — Zu welcher tmtation die Uebernahmslustigen zu erscheinen h>emit eingeladen werden. — K. K° Kreisamt Lalbach «m 7. Iuny 1I26. Z. 710. (1) Verlautbarung Nr. 53I9. Ueber einen Auftrag eines hochlöblichen k. k. Guberniums, ääa. Laiback den 29., Erhalt 5. v. M. z. Zahl 11S71, wird hinsichtlich der, im hiesigen Civil-Spitalsgebaude wahrend dem Jahre 1628, vorzunehmenden Conferva« tions- Arbeiten, am 18. d. M. Vormittags 9 Uhr, hurorts eins Minuendo-Versteigerung vorgenommen. — Dtt dießfÄllgen Kosten bes laufen sich an Maurerarbeit und Materials/ Zimmermannsarbeit und Materiale, an Tisch? ler-, Schlosser-, Steinmetz-, Spengler-,Haft ner:, Anstreicher-, Glaser-,Drahtnetz-, Sieb? und Boden- Reinigungsarbeit auf Z^o st. b2 kr. — Die Licitationslustigen werden daher zur Erscheinung vorgeladen. — K. K. Areisamt Laibach am 7. Iunp 1626. Z. 711. ^^^^°^°-°°^^^ ^r. SZ4^ Kundmachung. Womit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, daß wegen Beyschaffung der zur Ergänzung des Inventarial - Bedarfs der hiesigen Versorgungsanstalten, nähmlich des Civil-Spi-tals, der Klinik, des Irrenhauses und der Gebähranssalt nothwendigen Wasche, Bettfour-nituren und sonstigen Utensilien, zu Folge hohen Gubermal-Auftrages, vom 2Z. v. M., Erh. 5. d., z. Z. io56i, am 19. d. M., Vormittags 9 Uhr, in der hiesigen Kreisamts-kanzley eine Minuendo - Versteigerung Statt finden werde. Die zu liefernden Artikel bestehen in verschiedener Leinwand und Zwillich, Fat-schen, weiblicher Handarbeit, .in Tischlergrbnt, in Zinn-, Glas- und Weißgesthlrr, endlich i» verschiedenen andern Utensiüen, deren GOe sammtkostenbetrag sich nach den buchhalterisch richtig gestellten Kostenüberschlägen auf 2172 ft. II kr. belauft. — Die Lieftrungslustigen mögen sich demnach zur obbestimmten Zeit bep dieser Licitatton einfinden. K. K. Kreisamt Laibach am 6. Iuny 1828.^^________ Z.703. (1) Kundmachung Nr. 5Z64. In Fogle hoher Gub. Verordnung vom 29. Map, Empfang 5. d.M>, z. Zahl 11Z22, wird am 16. d. M. Vormittags 9 Uhr, bep diesem k. k. Kreisamte die Mlnuendo- Versteigerung , wegen Konservation des Straft Hauses am hiesigen Kastellberge) abgehalten werden., — Wovon die Licttationslustigen mit dem Bemerken in dle Kenntniß gesetzt werden, daß der tneßfälllge Kosienbetrag von der k. f. Promnz. Staatsbuchhaltung auf Z26fi. 6 kr. adjustirt worden sey, die Leistungen aber in Maurerarbeit und Materialien- Lieferung, m Zimmcrmannsarbeit und Materialien? Liefe« rung/ dann mTischler-, Schlosser-, Hafner-, Glaser-, Spengler-und, Anstreicherarbeit bestehen. ,—- K. ,K. Kreisamt Laibach am 7. Iuny 1826. Ktavt- und lanvrechtlicht Verlautbarungen Z. 687. (5) Nr. 2885. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Kratn wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen des Dr. Blasius Rrobach, Bevoss-machtlgten der Maria Schlechter, gebornen Knschlager, und des Carl Klrschlager, als erklarren Erben zur Erforschung der Schul-denlast nach der am ll. Aprll l. I. versisr, benen Ignazia Merl, gebornen Kirjchlager, die Tagfatzung auf den Zo. Iuny l. I., Vor« mittags um 9 Uhr, vor diesem k. k. Stadt« und Landreckte bestimmt worden, bey welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus was immer für einem Rechtsgrunde Ansprüche zu stellen vermemen, solche so gewiß anmelden untz rechtsgettend darthun soNen, widrigens sie die Folgen des §. Slä b. G. B. sich selbst zuzu« schreiben haben werden. Von dem k. k. Stadt- und kandrechte in Krain. kaibach den 27. May 1828. Z, 692. (2) ' sir. Z2Q8. Von dem k. k. Stadt- und ksndrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey von diesem Gerichte auf Ansuchen des Johann Skaria, wider Dr. Lmdner, Curator hzev unbekannten Marm Bradazhsch«; Erbsn ^ in ZoH die öffentliche Versteigerung des dem Exequir-ten geyongen, auf Ig st. 3 kr., gesHa^en Mobllars, bestehend in Kleldern und smrlchl tungsstucken, g-ewllltger, und htezu drey Termine, und zwar auf den 1^4 , 28. July/ Und iH. August l. I. , lm Haufe Nr. ^2, am alten Markte, jedesmahl um lo Uhr, VormutagS vor diesem k. k. stadt - und ^andrechte mir dem Beysahe bestimmt worden, daß, wenn diese Mobüien weder bey der er, fien, noch ^werten Fettb'.ethungs - Tagsatzung um den Gchayungsbetrag ^. oder darüder an Mann gebracht werden könnten, selt>e bey der drillen, auch unter dem KchHyungsbenage geqen bare Gezahlung hmtangegeden werden würden. Lachach am Z Iunn ^828. ——^— -^- Nr. I261, Voll dem k. k. Stadt- und Landrechte in KraiN, wird durch gegenwärtiges Edict allen Denjenigen, denen daran gelegen, anmit bekannt gemacht: Es sey von diesem Gerichte in die Eröffnung des Con curses über das gesammte, im Lande Kram befindliche, bewegliche und unbewegliche Vermögen des hierortigen bürgerlichen Handelsmannes und Hausbesitzers Nicola us Lederwasch, gewUllget worden. Daher wird Jedermann, der an erstgedachten Verschuldeten eine Forderung zu stellen berechtiget zu seyn glaubt, anmit erinnert, bis zum Z. October 1828, die Anmeldung seiner Forderung in Gestalt einer förmlichen Klage wider den zum dieß-fälligen Massevertreter aufgestellten l)l-. Johann Oblak, unter Substiruirung des Dr. Leopold Baumgarten, bey diesem Gerichte so gewiß einzubringen, und in dieser nicht nur die Rlch-ngkeit seiner Forderung, sondern auch das Recht, kraft bessin er in diese oder jene'Klasse gesetzt zu werden verlangt, zu erweisen; als widrigens nach Verssießung des erstbestimmten Tages Niemand mehr angehört werden, und Diejenigen, die ihre Forderung bis dahin nicht «mgemeloct haben, in Rücksicht des gesammtm, im Lande Krain befindlichen Vermögens des eingangsbenannten Verschuldeten, ohne Ausnah? . me, auch dann abgermcscn seyn sollen, wenn ihnen wirklich ein Compensations - Recht gebührte,/ oder wenn sie auch ein eigenes Gut von der Maise zu fordern hatten, oder wenn auch ihre Forderung auf ein liegendes Gut des Verschuldeten vorgemerkt wäre,, daß also solche Gläubiger,-wenn sie etwa in die Masse schuldig seyn sollten, die schuld ohngeachtet des Compensations-, Eigenthums- oderPfcmd-«chtes, das ihnen sonst zu Statten gekommen wave, abzutragen verhalten werden würden. Uebrigens wird den dießfalligen Glaubigem «mmrt> daß d;e Tagsatzung zur Wahl eines neuen, oder Bestätigung des bereits ausgestellten Vermögensverwalters, so wie zur Wahl eines Gläubiger > Ausschusses auf den 6. October 1826, Vormittags um 9 Uhr, vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte angeordnet wkrde. Von dem k. k. Stadt- und Landrschte m Krain. Laibach den 4. Iuny 1828. AtmtliOe VerlautbaruttHett. Z., 686. (5) F l sch e r e y - Pachtversteig sru n g, Den 19.- Iuny d. I., wird die zur Kapitel-Herrschaft Neustadt! gehörige Fischerey im Gurkfiuße, von der Gegend Drebermtsch bis auf,die Brücke zu Neustadt!, in der Amts« kanzley des Kapitels zu Neustadtl, zu den gewohnlichen Amtsstunden von 9 bis 12 Uhr Vormittags, auf drey Jahre und 4 Monate, nämlich: seit 1. July 1628, bis letzten Ottos ber 16Z1, mittels öffentlicher Versteigerung im Ganzen 5 oder auch streckenweise, wl? sich mehrere Pachtliebhaber einfinden, verpachtet werden. — K. K. Verwalrungs-Amt Neu« stadtl am 29. May 1828. vermischte UerlautbarnnLen. Z. 690. (2) Ankündigung. Der Unterzeichnete mach^ die ergebene Anzeige, daß bey chm m femer Material 5^ Spezerev-, Farb^ und Saamen-Handlung am Eongreß-Platze beym Mohren, nebst allen Erlauev l , Gchomlauer^ und Neszmillerwein, ungan« schen/öann besten Oesterrelcher Weinen, nebst besten Vamglie - Zwieback, allen Gattungen Käse , dann echrev Veroneser - Salami, dz? gewiß j?Ver Erwartung entsprechen wlrd. Fzrd. I. SchVidt. MchanM znv NRwachep NeitMg. F^rnnven-Anzeige. Angekommen den 2. Iuny il823. Hr. Anton Klander, Katasiral-Schcitzungs - Com-wiff^ir, von Triest nach Zilly. —> Hr. Ferdinand v. Illitzstein, börsemäßiger Handelsmann, von Wien nach Trieft. Den 2. Hr. Joseph Novak v. Neustein, Accessist der k. k. vereinigten Hofkanzley, von Triest nach Wien. — 5^r. Haitazovich Okan Mulla, 5)andels-Münn, türkischer Unterthan, von Triest nach Kostai-Niza. — Hr. MarcuS Weikerstcin, Großhändler, von Nien nach Tricst. Den ^. Hr. Fürst NicolauZ Meschtsthensky, verabschiedeter russischer kaiserl. Garde - Cauitain, von 'Florenz n.^ch Wk'N. —> Hr. Ludwig v. Bratkowskyf Gürerbesstzcrs-Sohn; Hr. Marquis Carl Costa, Gü-terbesitzer; beyde von Truest nach Wien. Den 5. Hr. Joseph Freyherr v. Wohlgemuth, Hof'ecrecär bey der k. k. Obersten Iusiizstelle-; Hr. Hieronomus Lurardo, Handelsmann, dann k, sardinischer und neapolitanischcr Consular-Agents beyde von Wien nach Triest, Den 6. Hr. Johann Baner, Civil - Spitals-Controllor, von Tricst nach Gratz. — Hr. Joseph Canella, Ur. der Medicin und Chyrurgie^ 5pr. Io'eph, Taffo, Steingut -Fadriks : Buchhalteri beyde von Wien nach Triest» In Gratz am /z, Iunv l823: ü. ?Z. ?6. 67. l3. Die nächsten Ziehungen werden am 18. und 26. Iuny in Grätz abgehalten wcrden. UNaMrstanV ves Naibachssufses am VeM ver gemauerten Sana!-Drücke, bey geöffneter Kchwellwchr: A« 9. Iunu 1828: 0 Schuh, 8 Zoll. 0 üin. unter de? S ch le u ß e n b e t t u ng. Ssurs doln 4. Dunu 1328. Mittekprew. TtHatsschuldverfchreidungen zu 5y. H. si», EM.) 91 i)8 decco. ditto. zu 2 i^z v. H. (in CM.) 45 5)3 Verloste Odliganon. . Hofkam. , « «> / ^ ^., nal.Odl,gat. der Vtande v./^^H^ ^A,« Darl. mit Verlos, v. I. 1820 für »oa ss. (in CM>) >")» Wiener.Staot B^nro Odl. zu 2 l)2 V-Y. (in CM-) ^43^3 ditto dttto zu 2' v.H. (ln CM-) ^5,j« Ödllgaüon 0cr aUgcm- und Ungar. HMammel zu 2 z^2 v. H. (in CM.) 44^8 0tlw onto zu H r. H. (m CM.) 25 3^ia (Älarial) (Domest.) Obligationen de, Stände s (E.M.) (C.M j v. Otterreich unter und Zu3 V-H. — — 00 derEnns, vonNol)-) iu2,/2 V.H. 43 ^y — men , Mahren , Schlep zu 2 ,/5 v.H. — -— si^n.Stenermark.Karni ;u2 o.H, 35ill0 — ten, Krain und Gorz ;u i3/4v-H. 3a2j3 "> Vank< Actien p!. Stück 10463^0 in Conv. Münze, ^erzeichniß Ver hier verstorbenen. Den 3. Iuny 1L26. Joseph Skufza, Inauisit, alt 66 Jahr, im Inquis sstionshause, am Froschplatz, Nr. 82, an d«r Enlkraht tunZ. Den l,. Upsllonla Germouschek, Instituts-Arme, alt 60 Jahr, in der Lingergasse, Nr, 276, an der Lungenlähmung. — Helena Luschar, alt 66 Jahr, an dkr Lungenlähmung. — Margarethe Grapsch, sslt H'4 Jahr, an der Lungenschwindsucht^ beyde im Civ. Spital, Nr, z. Den 6. Dem Georg Ierey, Taglöhner, sem Sohn Johann, aU2i Fag, in derKrakau-Vorstadt, Nr. U3, nm Frieselfieber mit Convulsionem Den 7. Gertraud Gollob, ledige InstitUtsarme> alt ?o Jahr, w der St. Peters- Vorstadt, Nr.^73, «n der Lungeyfchwwdsucht. Z. 70a. Befta. NguRg/ ääa. 20 July i^2d, schuld!gen 22HN. 9 kr. ,: z. e- gewiNiget, unZ unter einem hlezu eie Tecml' ne imf den,9, Way. dann 2. unö 16. Juno l. F., j,c?Zmahl ton 9 b^ö iT Uhl Bolmuiags,, in rcc tzlesi4tn Gerichts AmlZtanzley mtt cem Becsahe dchtmmt, hah, lm IaUe Vieft mtabunlten Orbfchüftsbelräge, weder bey der ersten noch zwerten Zeildiethung um ^hrcn obigen Schä« tzungsrrerih hlntangegebcn rverkkn konnten, solche bey der dritten und letzten auch unter demselben Veräußert werden würden. Wovon tie Kauflustigen mit dem Beyfügen zur Litauen auf den bestimmten Tag un2 Stunde zu eischeinen vorgeladen werden, daß sie die dieöWigen Lmtatwnsdedingmsse aNtäg» lich zu den gewöhnlichen Amlsstunden allhier einsehen, wegen der Sichelheit dieser Elbschafts« Fordemngen und der darauf haftenden Super« Btze sich aber aus dem Grundbuchs gedacht lob!» Staatsgutes überzeugen lönnen. Bej,rkögcMt M Egg od Podpttsch den M April «326 Anmerkung. BcB ter ersten und zweyten FeMiethungstagsützung ist kein Kauftuftigsr, ßisä cnen, ssmu zu Her dritten und kWn Hejchmten wud.