2011 Amtsblatt Mr Lailmcher Zeitung Nr. 272 Mittwoch dm 23. November M!8. (438d—1) Nr. 7796. Licfmmgs-Attsschmbmlg. Zur Sicherstcllnng des Bedarfes an Mon-turs-Sorten der k. k. Marinc-Trnppen für das Sularjahr 1869 wird am 1. December 1868 bei der Marine-Section des Reichs-Kriegsministe- riums in Wien eine Offert-Verhandlung mittelst schriftlichen Minimal-Anbote abgehalten werden. Das Licfernngs'Qnantnm besteht: .^. Tuch und Tuchsorten. Mäntel für Infanterie.....1332 Mäntel für Bandisten ..... 71 Mäntel '' Matrosen-Corps 104 Mäntel i Zengs-Corps . 33 Flottenro'ckc fürBootslentc^Matroscn-Corps 104 Flottenröcke ^ .. . . Zeugs-Corps . 32 Spenser ""^ "Pliparl !^>^.^^^^^Z 1^4 Spenser ^eude Char- Zengs-Corps . 32 Westen Matrosen-Corps 104 Westen ^'" ^ /Zeugs Corps . 32 Tnchpantalon Äiatroscn-Corps 104 Tuchpantalon Zengs-Corps . 32 Paletot für Mannschaft des Matrosen-Corps .........1762 Bordhcmden für Mannschaft des Matrosen-Corps....... . 1188 Vordhemden für Mannschaft des Zengs-Corps .........443 Blouse füv Mannschaft der Infanterie . 666 Blouse für Bandisten ..... 71 Tuchpantalon für Mannschaft der Infanterie 1677 Tuchpantalon für Mannschaft des Matrosen-Corps .........4383 Tuchpantalon für Mannschaft des Zenas- Corps........."«5 ?l. Leinwand- und Wollsorten. Gebleichte Pantalon für Bootsleute des Matrosen-Corps.......247 Gebleichte Pantalon sür Mannschaft des Matrosen- nnd Zeugs-Corps . . . 75,41 Gebleichte- Pantalon für Mannschaft der Infanterie........2812 Schicmänncr . . . 339 Qnarticrmeister . . 954 Marsgasten . . . U)22 Leinenhemdcn für Matrosen 1. Classe . 2020 Matrosen 2. Classe . 4039 Matrosen 3. Classe . 1247 Infanterie .... 1864 Sommer Blousen für Infanterie . . 1995 SommerMousen sür Bandistcn ... 71 Halsbinden.........1152 Gatien..........15032 Acidersä'cke.........."'390 Krodsäcke.........6719 <^. Ledersorten und Fußbekleidung. Hosenriemen ........551 Handschuhe......... 857 schuhe..........4990 » Wirkwaaren. Vordkappen ........ 5502 Hußsoä'en......... 22630 ^wirkte Leibet........ 11018 A. Kopfbedeckung Artikel. Zappen sür Bootsleute nndjMatrosen-Corps 104 ^uiparirende Chargen dcssZcugs-Corps . 32 happen für Bandisten ..... 71 ^lMmützen sür Infanterie .... 1335 ^. Posameutier- und sonstige Waaren. ^rdkappen-Bändcr für Matrosen-Corps 950 5"rdkappen-Bänder für Zeugs-Corps . 785 Valsflorc.....' . . . . 3793 Uuteroffüiers- ?0i'w-ch00..... 352 Unterofficiercs-Kappcnkroncn .... 890 Bootsleute I.Classe 24 Distinctions-Börtchen für Bootsleute 2. Classe 26 ^Bootsleute 3. Classe 43 Horuistenschnnr sainuit Qnaste ... 77 Bordheindgarnitur sür Tailldour uud Hornisten ........' . 109 Blonscngarnitur sür Hornisten . . . 109 Halsschleifen für Uuter j Hiatrosen-Corps 104 ofsicicre des ^ Zeugs-Corps . 32 Diejenigen, welche sich an dieser Licfcrnng bethciligen wollen, haben ihre Offerte längstens bis 1. December 18 6 8, 12 Uhr Mittags, bei der Marine-Section des Reichs-Kricgsministeriums in Wien (Stadt) Schen-kcnstraße Nr. 14) zu überreichen. Das Offert muß ordnungsmäßig gestempelt, gesiegelt und mit dein Reugelde von füus Percent desjenigen Betrages, welcher nach dein Anbote ins Verdienen gebracht würde, in einem besonderen Umschlage entweder im Baaren oder in Staats Obligationen, nach den: Börscncurse berechnet, der gestalt belegt sein, daß das Reugeld gezählt uud übernommen werden könne, ohne das Offert selbst zu öffuen. Auf dem Umschlage des Offertes ist die Münzoder Papicrforte des Neugeldes zu specificiren. In dem Offerte ist der Preis fiir jeden einzelnen Artikel in österreichischer Währung genan in Ziffern und Buchstaben in Banknoten, dann der Ort der Einlieferung (Wien oder Pola) an-zngcbcn. Die Anforderung einer Agio-Vergütung wird unter keiner Bedingung berücksichtiget. Nachträgliche oder solche Anbote, welche, ohne die Gegenstände und deren Preis anzugeben, blos im Allgcmciiien einen Pcrceiiten Nachlaß auf dcn Anbot anderer Offerenteu zugestehen, werden nicht angenommen. Anbote können ans einzelne Artikel, auf einzelne, mehrere oder alle Gruppen gemacht wer-deu. — Die Marine-Section des Reichs-Kriegs> ministcrinms behält sich vor, solche Anbote ent weder ganz oder nur theilweise zu berücksichtigen, jcnachdem es für das Marinc-Aerar vortheilhafter befunden wird. — Die Bcdingnng, nur die Lieferung der gcfammten offcrirten Artikel zn über nehmen, bleibt unberücksichtigt. Jeder Concurrent hat den stachweis über seine Befähigung und dic Mittel zur pünktlichen Vollziehung der Lieferung dem Offerte anzuschließen. Die Form der Offerte ist unten beschrieben. Die Licferungs Bedingnisse nnd Offert-For-mnlarc sind in Nr. 271 dieses Amtsblattes vom 24. November 1868 enthalten. Von dcr k. k. Mariuc-S'ection Äeo Reichs-Aricgsmilnltcriums. (450—2) Nr. 9423. Kundmachung. Bei dem Magistrate Laibach kommen für das Jahr 1868 folgende Stiftungen zur Verlcihnng: 1. Die Johann Gapt. Bernardinische Stif-tnng mit 62 fl. 28 kr. 2. Die Johann Jakob Schilling'schc Stiftuug mit 66 fl. 93 kr. 3. Die Georg Tollmeiner'sche Stiftung mit 64 fl. 10 kr. 4. Die Hans I obst Weber'sche Stiftung mit 81 fl. ^9 kr. Auf dicfe vier Stiftungen haben Anspruch Bürgerstöchter von Laibach, welche ihren sittlicheil Lebenswandel und ihre Dürftigkeit mittelst legalen Zeugnissen, dann ihre im Jahre 1868 erfolgte Vcrehclichung mittelst Trammgsscheines und die bürgerliche Äbkuuft durch die Bürgerrechts-Urkuuden ihrer Väter nachznwciscn vermögen. 5. Die Johann Niklas Kraschkovic'sche Stiftuug mit 63 ft., auf welche ein durch Unglück Verarmter odl'r Verschuldeter aus dem Bauernstande der St. Peterspfarrc in Laibach Anspruch hat. 6. Die Jakob Anton Fauzoi'sche Stiftung mit 33 st. 4? kr., welche an eine arme, ehrbare, zur Ehe fchreitcudc Tochter aus dem Bürger- oder niedern Stande verliehen wird. 7. Die Iofef Felix Sinn'schc Stiftung mit 54 fl. 4 kr., zu welcher zwei der ärmsten hier-ortigen Mädchen berufen sind. 8. Die Johann Bapt. ^ovac'sche Stiftung mit 165 fl. 92 kr., welche stiftuugsgcmä'ß unter vier zu Laibach in unverschuldeter Armuth lebende Familienväter oder Witwen von unbescholtenem Rufe und mit mehrern nnverforgten Kindern zur Vertheilung kommt. Bewerber um die vorerwähnten Stiftnngcn haben ihre gehörig instruirten Gesuche bis 15. December l. I. bei diesem Magistrate zu überreichen, wobei dicjcuigen, welche sich nm mehrere Stiftungen alternativ in Competenz setzen wollen, abgesonderte Gesuche einzubringen haben. Stadtmagistrat Laibach, am 19. November 1868. D l.' r Magi ft rat 6 vu r st a ii d. (451—1) Nr. 9340. Kundmachung. Beim Herannahen der Winterszeit nnd nach der im vorigen Winter gemachten Ueberzeugung, daß man es allenthalben mit der Wcgräumnng nnd Entfernung des Schnee's aus dem Innern der Häuser und vor den Häusern, nnd bei cintre-tcudcm Glatteise mit der Besandnng dieser Strecken nicht so genan nimmt, wie es Vorschrift ist, findet sich der Magistrat im Interesse der öffentlichen Rücksichten zur Anordnung folgender Bestimmungen veranlaßt: 1. Nach jedem Schneefalle sind die Hausbesitzer und Hausbesorger verpflichtet, deu über Nacht gefallenen Schnee jedesmal längstens bis 7 Uhr Morgens des daraus folgenden Tages längs ihrer Häufcr in einer Breite vou mindestens vier Echnh gegen die Mitte der Gassen nnd Plätze wegschaufeln nnd wegkehren zu lassen. Bei Schncefällen über Tag hat dieses entgegen zu geschehen. 2. Der Schnee ist von den Hausbesitzern uud Hausbesorgern an obigen Strecken, soweit ihre Häuser reichen, in den Laibachfluß an den üblichen Stellen'zn werfen oder an einen sonstigen Ort außerhalb des Stadtsgcbietes wegzuverführen. Das gleiche hat mit jenem Schnee zu ge-fchehen, welcher von den Häusern entweder selbst abschießt, oder herabgcschanfelt wird. Zur Vorbeugung von Unglücksfällen hat die Abschanflnng des Schnee's von den Dächern, so oft als nothwendig ist, öfters zu erfolgen. !'>. Bei eingetretenem Glatteise haben die Hausbesitzer und Hausbesorger die Verpflichtung, das in der Nacht sich gebildete Glatteis jedesmal bis längstens 7 Uhr Morgens in der Breite von 4 Schnh vor ihren Hänsern aufhacken nnd gegen die Mitte der Gassen nnd Straßen wegräumen, sofort aber ihre enteisten Strecken mit Sand, Crde u. dgl. hinlänglich bestreuen und dieses so lange, als es die Nothwendigkeit erheischt, fortsetzen zn lassen. Borstehende Anordnnngen haben jederzeit ge-nanestens beobachtet nnd nm so sicherer stets voll zogen zu werden, als deren Nichtbeobachtung nach der kaiscrl. Verordmmg vom 20. April 1854 strengstens bestraft werden würde. Stadtmagistrat Laibach, am 16. November 1868.