M-. 149. Mittwoch den 2. Juli 1861 Z. 329. ... Nr. 3928-U. Verzei chn i ß der vom k. k. Handelsministerium am 22. Mai 1851 verliehenen ausschließenden Privilegien. 3. 3928.li. 1. Dem Ignaz Martin Guggenbcrger, k. k. Hauptmanne in Pension zu Gratz (Nr. ?7,ll), auf Verbesserungen in dcr Heizung und Treck-nung; — auf Ein Jahr. Die Geheimhaltung wurde angesucht. In öffentlichen Sicherheitörücksichttn stcht der Ausübung dieses Privilegiums kein Bedenken entgegen. (Z. 35)52 !l.) 2. Dem Nikolaus Fr. Packh, gewesenem Ar-chitectö'Adjuncten zu Preßburg, auf die Erfindung eines Verfahrens, die Eisenbahn-Sleepers und alle derlei Erddau-Wcrkhölzcr so auszudampfen und zu imprägniren, daß die Imprägnation derselben noch in der Erde jahrelang und vollständig vor sich gehe, und dadurch die Erhaltung derselbcn gegen Wetter und Crdfraß vollkommen erzielt werden könne;— auf Ein Jahr. Die offengehaltene Privilegiumöbeschrclbung befindet sich bei dcr k. k. niedcrösterreichischen Statthaltcrei zu Jedermanns Einsicht in Aufbewahrung. (Z. 3554-U.) 3. Dem Andreas Link, bürgl. Perückcnma-cher und Friseur zu Wien (Stadt Nr. 615), auf die Erfindung einer Nußpomade, welche jowlchl rothe als graue Haare dunkel färbe, sowie den Haardoden stärke, und daS Ausfallen der Haare verhüte; — auf Ein Jahr. Die Geheimhaltung wurde angesucht. In öffentlichen Sanitätsrück' sichten steht der Ausübung dieses Privilegiums kein Bcdenkcn entgegen. (Z. 379-4-ll.) 4. Den Joseph Illich, Maschinentischler auö Schüttcnhofen in Böhmen, derzeit zu Wien (Itadt Nr. W3) und C^rl Kühn, Privilegiumsinh^ber aus Ulm in Württemberg, derzeit zu Wien (Mie-' den Nr. 134), auf die Verbesserung einer Maschine zum Einlegen ungetunktcr Zündhölzchen in die Tunkbrcttchen, wodurch noch ein Mal so viel Zündhölzchen in die Tunkbn'ttchen emgclegr werden können, c^ls dieß mittelst der bisher bekannten Eln-legmaschinen möglich ftv, jede uvlkommendc Störung bei dem Einlegen d^r Zündhölzchen m di^ Tunkbrtttchen augenblicklich bemerkt werde, n„d daher auch schncll zu beseitigen sty, und die Zündhölzchen während dts Einlegcns auch ganz gleich hervorstehend gerichtet werden können; — auf Drei Jahre. Die Geheimhaltung wurde angesucht. In öffentlichen Sicherheitsrücksichten steht dcr Aus-üdung dieses Privilegiums kein Bedenken entgegen. Der Frcmdenrevers dcs Carl Kühn liegt vor. (3. 3845-il.) 5. Dem Anton Gandlmcylr, Haf>iergescll zu Gmundcn in Oberöstcrreich, auf die Erfindung ci-ner Maschinenkraft, wobei durch Anwendung einer geringen Kraft eine viel größere Maschmelikraft, als dicß bci den bisherigen Bewegungsmaschinen der Fall scy, ohne Verlust an Zeit und Raum ei» zeugt werden könne; — auf Ein Jahr. Die offengehaltene Privilegiums'B^schrcibung befindet sich bei der k. k. oberöstecreichischcn Statthaltern zu Jedermanns Einsicht in Aufbewahrung. In öffentlichen Sichcrheitsrücksichten steht der Ausübung diescö Privilegiums kein Bedenken entgegen. (Z. <» Dem C. L. Hofmar.n, Doctor d^r Chemie zu Wttn (Stadt Nr. 535), auf die Verbesserung einer Scifc, ',Kaiftrseife" gcnannt, welche aus wohlfeilen, durch Reinigung veredelten Fettstoffen.r-zeugt wcrde, mehr N,l)^lt besitze, und doch vcr-hältnißmäßig billig zu st^,, komme; - auf Ein Jahr. Die Geheimhaltung wurde angesucht. In öffentlichen Samtätsrü'cksichtcn steht der Ausübung dieses Privilegiums kein Bedenken entgegen. (Z 3!>22?-1l.) 8. Dem Eugen Fried, Alexander Gogurl,Ham« mcrwerkudircctor zu Undcrvelier in der Schweiz, dcrmakn in Pari?, durch Friedrich Rödigcr in Wien (St, Ulrich Nr. 50), auf dic'Erfindung cmcö mechanischen Systems, welches mit verschiedenen Mo-disicationen entweder als Gebläse und Ventilator, oder als hydraulische Pumpe in Hammerwerken, S'chmclzhütten und zu andern industriellen Zwecken benützt werden könne; — auf Zwei Jahre. Die offengehaltene Privilegiums-Beschreidung befindet! sich bei der k. k. niederösterrcichischcn Statthalierei' zu Jedermanns Einsicht in Aufbewahrung. In öffentlichen Sicherheitsrücksichten steht dcr Ausübung dieses Privilegiums kein Bedenken entgegen. Der Frcmdenrevers liegt vor. (ä. 3928 l l.) Privileginmsdauer-Verlangerung für Louis v. Orth. Zahl 3844-iI. Das Handelsministerium hat das dem Louis ,von Orth in Nicn verliehene Privilegium ddo. !3. November 1846, auf die Erfindung eines neuen Verfahrens zur Fabrikation eines Ble«-Weiß-Surrogats auf die Dauer des Fünften und Sechsten Jahres zu verlängern befunden. Nicn den 21. Mai 1851. Vom k. k. Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentl. Bauten. Privilegiumsdauer - Verlängerung für Mathias Höring. Zahl 2830 U. Das Handelsministerium hat das Privilegium dls Mathias Höring, dürgl. Tischlers und Pri-vilegiums-Besitzkr zu Budwclö in Böhmen, ddo, 18. Mar; 185U, auf die Erfindung und Verbesserung, aus der von den Garbern bereits gebrauchten Knoppern-, Fichten - und Eichen-Lohc den noch reichlich darin befindlichen Garbe- und Färbistoff auf eine neue Art autzzuziehen, und den ausgezogenen Garbe- und Färdcjtoff mit anderen Pflanzenrheilcn auf mechanisch.chemlschem Wrge so zu verbinden, daß der aus der dereus gc-bl'auchlcl, Knoppern^, Fichten- u»d Eich.'n-^ohc durch dieses neue Verfahren gewonnene Garbe- und Färbestoff als frisch belebt erscheine, auf das Zweite Jahr zu verlängern befunden. Wien den 28. Mai 1851. Vom k. k. Ministerium für Handel, Ge» werbe und öffenll. Bauten. Verlängerung dcr Dauer des Hö'nng'schcn Pr>mlegium5 und Uebcrtragung desselben an Franziöka Slowacztk. Zahl.3925-ll. Das HandelsmintsterlllM hat das dem M^th. Höring, bürgl. Tichlermeister au5 Budweis, am 7. December l«47 auf cin.' Erfindung und Vcr' besscrung in dcr Erzeugung des Garbe- und Fär> bestoffco crthellte Privilegium auf dl« weitere Dauer Eincs, d. i. dcb Vierte» Jahres, zu verlängern befunden, und zugleich die stattgefundene Abtrctlm^ dieses Privilegiums an Franzlbta Slcwaczek zu, Wissenschaft und in Vormerkung genommen. Wien den 28. Mai »851. Vom k. k. Ministerium für Handel, Gc-werbe und öffentl. Bauten. Erlöschung der Privilegien dcs Thom. H. Rüssel, Charles Piyue und Carl Loosey. Zahl 2783-ll. Das Privilegium des Thom. H. Rüssel, ddo. 24. Juli 18Ui, auf Verbesserung in der Fabri-kat-on von geschweißten Eisenröhrcn; des Cha'lcb Payne, ddo. 13. März 1847, auf Verbesserung in dcr Präservativ« vegetabilischer Materialien; und des (5arl Loosey, ddo. Itt. December 18 i8, auf cine Elfindunst und Verbesserung in der Erzeugung des Vases, ist wegen Nichtausübung für erloschen Matt worden. Die betreffenden Privilegiums'Beschreibungen b-finden sich bei dem k. f. politechnischen Insti« tute zu Jedermanns Einsicht in Aufbewahrung. Wien am 15 Mai 1851. Vom k. k. Ministerium für Handel, Ge< werbe und öffcntl. Bauten. Ucbertragung dcö dem Rudolph Wiesinger verliehenin Privilcr giums an Franz Petcr Schultz. Zahl 3402-!!. Das Handelöministerium hat die Ulbertraguna. d.ö dem Ehemiker Rud. Wiesinger am 27. April 1851 auf die Entdeckung einer neuen BereitungK' Methode des Locheml-Ammoniac ertheilten Pu-vilegiumS an Franz Petcr Bchultz, Chemiker und Gesellschafter der Fabrik chemischer Producle d.s Rudolph Wich'nger ^.Compagnie in Wien (Gum-pcndorf Nr. 7«) zur Wissenschaft und in Vor. mcrkung genommen. Wen den 17. Mai 1851. Vom k. ?. Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentl. Bauten. Ueb ertragung der Privilegien des Joseph Weiß au seinen Vohn Carl Weiß. Zahl 3825-lI. DaS Handelsministerium hat die erstattttc Anzeige, daß Joseph Weiß aus Zukmantel in Schlesien die ihm ertheilten Privilegien ddo. 28. Juni 1841, auf die Erfindung, auS einem ganz unbeachteten Pflanzenstoffe eine zu verschiedenen technischen Zwecken taugliche Faser, Waldwollt genannt, zu bereiten; und ddo. 8.Ftovenlb. 1843 auf eine Verbesserung in der Anwendung der Nadeln von Pinusa:ten zur Erzeugung von Wald« woUe und anderen nützlichen Products«, an seinen 3ohn (5arl Weiß abgetreten hab«, zur Nissen« schaft und in die Vormerkung genommen. Wien den 23, Mai 185!. Vom k. k. Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentl. Bauten. Z. 322. a. (3) Nr. 1448. Kundmachung. Mit dem 15. Juli d. I. tritt in dem Dtte Eignern eine k. k, Postexpedition ins Leben, welche sich mit der Besorgung von Briefschaften und Fahrpostsendungen, letztere bis zu dem Gewichte von 3 //., besassen wird. Dich Postexpcdition wird mit jener in Bi. schosiak mittelst Fußboten in eine wöchentlich viermalige Verbindung in dcr Att gebracht, baß der Bote jedcn Montag, Mittwoch, Freitag und Samstag um 9 Uhr Morgens von Eisnern ad-g.ht, um 12 Uhr in Blschoftak eintrifft, von oa nach erfolgtcr Postübernahme uud Übergabe um 1 Uhr nach Eisnern wieder zurückkehrt, und daselbst um 4 Uhr Abends wieder einlangt. Dieser BotencurS schließt sich unmittelbar an die fahrende Botenpost zwischen Bischoflak und Krainburg an, welche unter Einem auf nachfolgende Weise festgesetzt wird: 3<» Mann, worunter sich beiläufig I5U Verheiratete befinden dürfen. Dieselbe ist größtentheils in Abtheilungen von mehreren Individuen aufgestellt, zum Theile aber auch einzelnweise bei ausübenden Ge-fällsämtern unterbracht. Von der obigen Finanzwach-Mannschaft entfallen auf die 1. Section im Bereiche der Zom-öorer Finanz-Bezirks-Direction 3UU Mann; auf die 2. Section im Bereiche der Groß-Bccskerckcr Finanz-Bczirks-Dircction 187 Mann; auf die 3. und 4. Section im Bereiche der Temeser Finanz-Bezirks-Direction 543 Mann. Sowohl die Stationsorte, als auch das Er-sorderniß für jeden derselben, für die vorhandenen Verheirateten, sowie für die Kranken- und Arrestzimmcr, werden dem Unternehmer gleich nach dem Abschlüsse des Contractes bekannt gegeben werden. Die Zahl der Postirungen, ihre Standorte, die Stärke der Mannschaft im Allgemeinen und jede der Postirungen einzeln, können Veränderungen unterliegen. Der Vermiether ist daher, in soferne diese Aenderungen in der Vertragszcit geschehen, ver-bunden, die Beistellung oder die Uebertragung der Bettgcräthe, wie sie die jedesmalige Ein-theilung erfordert, auf seine Kosten sogleich bewerkstelligen zu lassen. 2) Es steht der k. k. Finanz-Landes-Direc-tion im Falle einer definitiven Verminderung des systcmisirten Standes der hierländlgen Finanzwache, mit Einschluß der Militär-Assistenz, frei, eine bis um ein Driltheil des Gesammtstandes geringere Menge von Betten, als gegenwärtig erforderlich ist, in Anspruch zu nehmen und, in wiefern sie bereits beigestellt worden sind, wieder dauernd außer Gebrauch zu setzen. 3) Die Anbote können auf die Beistellung hölzerner oder eiserner Bettstätten gestellt werden; bei sonst gleichen Anboten wird demjenigen Of-ferentcn der Vorzug gegeben werden, welcher sich zur Lieferung eiserner Bettstätten verbindlich macht. Der Unternehmer verpflichtet sich dabei, die er- ^ forderlichen Bcttgcräthe in nachstehender Gattung und Beschaffenheit beizustellen, al5: l«) Bettstätten von weichem Holze und zwar einfache, jede für eine Person; für die Verehelichten sind 2 einfache Bettstätten zu stellen, für deren jedes der volle Micthzins bezahlt wird. Dabei wird bemerkt, daß, so oft hier vom Längenmaße oder Gewicht die Rede ist, dar- unter das Wiener Maß, Länge oder Gewicht verstanden wird. Die hölzernen Bettstätten müssen in der inneren Lichte « Schuh lang, 2 Schuh tl Zoll breit, 2 Schuh 4 Zoll hoch und mit Kopf-, Fuß- und Seltenwanden versehen scyn. Die Füße haben aus 3 Zoll dicken, viereckig geformten Holzkculen zu bestehen. Sowohl die Seitcnwändc, als auch die Kopf- und Fußstücke müssen auf beiden Sei, ten gut abgehobelt seyn, und im fertigen Zustande anderthalb Zoll in der Dicke haben. In ein jedes Bett gehören wenigstens « Einlagsbretter, welche auf wohlbefestigten Leisten zu ruhen haben, und höchstens 4 Zoll weit von einander abstehen dürfen. Sämmtliche Bettstätten müssen zum Zerlegen eingerichtet seyn. Die eisernen Bettstatten müssen in der Länge und Breite und überhaupt ganz in derselben Beschaffenheit, wie sie bei dem k. k. Militär eingeführt sind, beigestellt werden, ii) Strohsäcke von starker Rupfenleinwand, wovon jedes Stück 2 ^ Ellen lang und ! ^ Elle breit seyn muß. c) Kopfvölster von festem ungebleichtem Zwillich, wovon jedes Stück 1 ^ Elle lang und '/' Elle breit styn muß. Die Strohsäcke und Kopfpölster müssen mit frischem reinen Stroh gefüllt werden. Die Füllung der Strohsäcke und Kopfpölster hat mit denselben Strohmcngen und in denselben Zeiträumen , wie selbe bei dem k. k. Militär eingeführt sind, zu geschehen, li) Leintücher von starker gebleichter Leinwand, wovon jedes Stück 3 Ellen lang und 1 ^ Elle breit scyn muß. Für jede Vettstätte müssen fortwährend 2 Stücke in Verwendung stehen, und zum Wechsel 2 andere Stücke vorräthig gehalten werden. Die Leintücher dürfen bloß der Läng? nach und zwar nie mit mehr als einer Naht versehen seyn. ^) Sommerdeckcn von Schafwolle, sogenanntem ! Hallinatuch, für jedes Bett ein Stück. Dieselben werden im Sommer zur Bedeckung benutzt und imWinter unmittelbar auf den Strohsack gelegt; sie stehen daher das ganze Jahr im Gebrauche; endlich l) Wmtcrdcckcn. Diese bestehen aus doppelblätt-rigcn Kotzen, wie solche bei dem k. k. Militär üblich sind. Diese Decken werben nur vom 1. September bis 3l. Mai eines jeden Jahres benützt. Hinsichtlich des Gewichtes, der Lange und der Breite dcr Winter- und Sommerdecken wird auf die Gepflogenheit bei dem k. k. Militär hingewiesen, welche hier auch bei den Lieferungen für die k. k. Finanzwache und der ihr beigegcbenen Militär. Assistenz zur Richt, schnür zu dimen hat. Won dem Unternehmer müssen die Betterfordernisse im ganz neuen und ungebrauchten Zustande beigestellt werden. 4) Die Erneuerung und Ausbesserung der Betten oder einzelner Stückeist von dem Unter-nehmer, so oft das Bedürfniß entweder durch Abnlihung odcr aus einem andern Grunde ein-tritt, und die Vornahme derselben gefordert wird, in der kürzesten Zeit zu besorgen, so zwar, daß die Mannschaft bezüglich der Betterfordernisse stets klaglos gestellt werde. 5) Wird der systemisirte Stand der k. k. Finanzwache mit Einschluß der allfälligcn Militär-Assistenz vermehrt, so hat der Unternehmer, nachdem ihm die Vermehrung einen Monat vok hinein bekanntgegeben wurde, die Betterfordernisse für den Zuwachs in der nämlichen Beschaffenheit, gegen den bedungenen ZinS und unter .Beobachtung aller in dieser Kundmachung enthaltenen Bedingungen, sogleich nach Verlauf dieser Frist beizustellen. Für die bestehende systemisirte Finanzwach - Mannschaft, mit Ginschlusi der Militär-Assistenz, muß mit I. September 185!, diejenige Anzahl von complcten Bctt-fournituren beigestellt werden, welche dem Unternehmen von der k. k.Finanz-Landes-Direction in der ersten Hälfte des Monats August 355 185! bekannt gegeben werden wird. In der Folge hat hingegen der Unternehmer jedesmal die nothwendig gewordene Beistcllung von Bctt-erfordernissen längstens binnen 1U Tagen, von dem Zeitpuncte, als diese Nothwendigkeit dem Wermiether oder seinem Bevollmächtigten bekannt geworden ist, Statt zu finden 6) Wenn ein Theil der Betten wegen vorübergehenden Ereignissen unbenutzt bleibt, so wird dem Unternehmer für diese Betten auch durch den Zeitraum, wo sie unbenutzt bleiben, der volle Miethzins entrichtet. Die Zahlung des Miethzinses hat jedoch rück-sichtlich jener Betten gänzlich aufzuhören, welche nicht wegen eines vorübergehenden Ereignisses, sondern aus dem Grunde eines veränderten Be-darfes, in Gemäßhcit des S. Alsatzes dieser Kundmachung, dem Vermiethcr definitiv zurückgestellt werden. Als Zeitpunct der Zurückstellung hat derjenige Tag zu gelten, an welchem dem Unterneh-' mer oder seinem Bestellten die Entbehrlichkeit eines Theiles der Bettgcrathe von der k. k. Finanz-Bezirks - Direction, oder dem Finanzwach-Obcrcommissär oder Sectionsleiter bekannt gegeben wurde. 7) Der Unternehmer hat die Verbindlichkeit, jeden Strohsack und Kopfpolster jährlich ein Mal waschen zu lassen, ohne daß die Mannschaft die Erfordernisse in der Nacht entbehre. Mit dem Beginne eines jeden Monats sind die Betten mit gewechselten, gehörig gereinigten Leintüchern zu verschen. Dlc Decken sind alle Iah« ein Mal waschen zu lassen. Ist eine Decke in der Art verunreinigt, daß du Nothwendigkeit des Walkens von dem Sectionsleiter erkannt werden sollte, so hat der Unternehmer das Walken, oder cine neue Decke zu besorgen, ohne dafür ein besonderes Entgelt außer dem bedungenen Miethzins ansprechen zu können. Hierbei ist zu sorgen, daß die Mannschaft während der Reinigung die erforderliche Bede-cklmg in der Nacht nicht entbehre In den Krankenzimmern hat der Unternehmer die Reinigung der Bettgeräthe und den Wechsel des Strohes in den Strohsäcken so oft vorzunehmen, als dieß gefordert wird. 8) Dem Unternehmer wird die Versicherung ertheilt, daß man die Mannschaft zur möglichsten Schonung der Bettgeräthe mit allem Nachdrucke anweisen, keinen Unsug in der Benützung derselben dulden, und die möglichste Sorgfalt auf den ordnungsmäßigen Gebrauch verwenden lassen werde. Die durch gewöhnliche Benützung derBctt-geräthe entstandene Verschlimmerung trägt der Unternehmer. Die von der Mannschaft durch Muthwillcn oder durch erwiesenen ungewöhnlichen Gebrauch verursachte Beschädigung wird von dem Schuldtragenden im Wege der betreffenden k. k. Finanz - Bezirks - Direction vergütet werden. Auf demselben Wege wird für jedes, zum Gebrauche übernommene, durch die Schuld der Mannschaft abgangig oder ganz unbrauchbar gewordene Stück dem Unternehmer eine angemessene Vergütung geleistet werden. 9) Die Beurtheilung der vertragsmäßigen Beschaffenheit der Licferungsobjecte geschieht von dem Sectionsleitcr oder dessen Stellvertreter. Die angenommene Lieferung hat sich dcrUnter-"chmer bestätigen zu lassen. Gegen die Zurückweisung von Liefcrungsgc-genstanden steht dem Unternehmer die Berufung an die k. k. Nnanz-Bezirks-Behörde, welche deM betreffenden Bectionslciter vorgesetzt ist, offen, welche hierüber binnen 3« Tagen, von dem Tage ber Hort eingebrachten Berufung, zu entscheiden hat. Bei der von derselben zu psic? genden Verhandlung witd, so weit das Gut« ächten von Sachkundigen nach Beschaffenheit der Streitfrage erforderlich ist, der Befund zweier unbefangenen beeideten sachverständigen, deren einen die Sectionslcitung, den anderen der Unternehmer vorzuschlagen hat, eingeholt. Im Falle dieselben verschiedener Ansicht wären, bestimmt die Finanz-Bezirks-Behörde von Amtswcgen einen dritten Sachverständigen. DieAnsicht, welcher derselbe bcitritt, hat der zu erlassenden Entscheidung zur Grundlage zu dienen Ein gleiches Verfahren hat überhaupt bei der Entscheidung ber Streitfragen, welche sich über die Art der Erfüllung des Vertrages oder über die vom Staatsschatze zu leistenden Ersätzc ergeben, und zu deren Beurtheilung Sachverständige erforderlich sind, zu gelten, jedoch mit dem Unterschiede, daß die Secnonsleitung m den Fallen, in denen es sich um andere Fragen, als um die Zurückweisung abgestellter Bcttgcräthe handelt, nie ein Erkenntniß zu schöpfen hat, sondern daß die Verhandlung von der betreffenden k> 3. Finanz-Bezirks-Direction zu pflegen und herüber zu entscheiden ist. Gegen den Auö-spruch der letzteren kömmt dem Unternehmer die Berufung an die k. k. Finanz-^„h^T^. rcction zu. Gegen die Entscheidung dieser findet aber eine weitere Berufung mcht Statt wobei der Unternehmer den einer solchen Entscheidung zu Grunde liegenden Auöspruch der Sachverständigen als ein gegen ihn vollen Beweis wirkendes Document erklärt, dem er in allen künftigen gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen hiermit anzuerkennen sich verbindet. N>) Die Miethe hat mit I. Sept. l85>1 in Wichamkeit zu treten; von diesem Zeitpuncte an beginnt für den Unternehmer die Verpflichtung bezüglich der Lieferung, Erhaltung, Ausbesserung und des Wechsels der Betterfordernisse für die Finanzwache-Mannschaft, mit Einschluß der allfälligen Militär-Assistenz, Es muß daher am 1. September 1851, die nach dem 5. Absätze bestimmt gewordene Anzahl der Individuen der Finanzwache, mit Einschluß der allMgen Militär-Assistenz, mit den Bcttcrfor-dernissen nach Maßgabe der Vertragsbedingungen von dem Unternehmer versehen seyn. 11) Ob von dem Unternehmer in den Standorten der Sections-Commandcn ein Bestellter zur Besorgung der dießfälligcn Geschäfte zu halten ist, wird von dem Ausspruchc der betreffenden Finanz-Obercommissäre abhängig gemacht. Es wird jedoch dem Vermicther hinsichtlich dieser Anforderung die thunlichste Erleichterung zugeführt. 12) Die Bezahlung des Miethzinscs wird nach der Anzahl der geforderten und wirklich beigestellten Bettgerathc tagweise und auf die Dauer der Benützung berechnet. Die Auszahlung geschieht bei den k. k. Steuer-amtern, Sammlungscassen, oder, wenn der Unternehmer es wünscht, bei der k. k. Landes-Haupt-Casse zu Temesvar nach Ablauf eines jeden Monats über die von dem betreffenden Sectionsleiter am Ende eines jckn Monats ausgestellte und der vorgesetzten Finanz-Bezirks-Behörde vorgelegt werdende Bestätigung, daß der Unternehmer den Vcrtragsverbindlichkeiten nachgekommen ist. -- Ueber die contractmäßig beigestellten Bett-erfordernde wird dem Unternehmer von dem Sec-tionslcttcr eine Empfangsbestätigung ausgefolgt. Von dem Tage der bewerkstelligten, durch die vorerwähnte Empfangsbestätigung nachgewiesene Bcistcllung erwächst ihm der Anspruch auf den für die beigestellten Bettersordcrmsse entfallenden Miethzins. Dieser hat das Entgelt für dle Bestellung aller Betterfordernisse, deren Instandhaltung, Erneuerung, Reinigung, Uebertra-gung und jede wie immer Namen habende con-tractmäßlge Leistung in sich zu fassen, und es soll daher der Vermicthcr für alle diese Leistungen nur den stipulirtcn Miethzins zu fordern berech-tigt seyn. 13) Zur Sicherstellung für die Erfüllung der Vcttragsvcrbindlichkeiten räumt der Unternehmer dem Staatsschätze das Pfandrecht auf die bei-geschafften Betterfordernisse ein, und es hat der. selbe binnen 8 Tagen nach der Bekanntgebung der Annahme seines Anbotes, zur Sicherstcllung der Bedingnisse des Vertrages, überdieß eine dem dritten Theile des nach der systemisirten Zahl der Mannschaft auf ein Jahr entfallenden Mitthzin- ses gleichkommende Caution in Barem oder in k. k, Staatsschuldvcrschreibungen zu erlegen, welche Letztere nach den bestehenden Vorschriften berechnet und angenommen werden. 14) Sollte der Unternehmer mit der Liefe-rung, wenn auch nur zum Theile im Rückstände bleiben, oder nicht vertragsmäßige Gegenstände liefern, oder die Reinigung, Erneuerung, Verfüh. rung derBettcrfordermsse, die Füllung mit Stroh, oder überhaupt eine der von ihm übernommenen Verbindlichkeiten gar nicht, oder nicht zu gehöriger Zeit, oder nicht in der bedungenen Art vollziehen , so ist die k. k. Finanz-Landes-Direction berechtiget, nach eigener Wahl auf dessen Gefahr und Kosten, entweder die noch nicht vertragsmäßig beigestellten Betterfordernisse im beliebigen Wege veizuschaffen, und die von dem Unternehmer nicht erfüllte Leistung durch einen 'Anderen vollziehen zu lassen, oder den Vertrag für ganz-lich aufgelöst zu erklären, und sich für diedurck diese oder jene Maßregel entstandenen Auslagen und Nachtheile, sowohl an den zum Pfande dienenden Gegenständen, als auch an der Caution und an dem übrigen Vermögen des Unternehmers schadlos zu stellen, ohne daß dem Letzteren eine wie immer geartetete Einwendung weder gegeu die Art der ergriffenen Maßregeln, nnch gegen den Betrag dcr dadurch verursachten Kosten zustehen soll. Die Ersparungcn, welche durch die auf Kosten und Gefahr des Unternehmers vorgenommenen Beischaffungcn der Betterfordernisse und sonstigen ihm obliegenden Leistungen dem Aerar erwachsen würden, sollen dem Äerar zu Gunsten kommen. 15) Die mit der Vollziehung des ContracteS beauftragten Behörden sind berechtigt, alle Maß' regeln zu ergreifen, welche zur unaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen. Dagegen steht dem Contrahenten des Rechtsweg für alle Ansprüche offen, welche er aug dem Vertrage machen zu können glaubt. Ucdrigens wird hiermit emverstandlich festgesetzt, daß die aus dem Vertrage etwa entspringenden Streitigkeiten (das Aerar, in dessen Namen der Vertrag geschlossen wird, möge als Klarer ! oder als Beklagter eintreten), sowie auch die hierauf Bezug habenden Sicherstellungs - und Exe-cutionsschritte bei demjenigen im Sitze des Fitz' calamtes befindlichen Gerichte, dem der Fiscutz als Beklagter untersteht, durchzuführen seyn werden. IU) Jedes Stück von den beigestellten Bett-gerathen muß mit einer kennbaren Farbe, Brand-zeichen oder einer andern Bezeichnung versehe^ seyn, um jedem möglichen Austausche vorzubeugen. I?) Der Unternehmer hat alle auf die Co». tracts-Errichtung bezüglichen Kosten, alle Stäm-pel und andere Gebühren aus Eigenem zu bestreiten. 18) Daß Vadimn oder Angeld, über desfeu^ Erlag der Dfferent sich auszuweisen hat, bestehr in dem dritten Theile des nach dem Ausrufspreise entfallenden jährlichen Methzinsetz, und ist entwi" der nn Baren, oder in k. k. Staatspapieren, welche nach den bestehenden Vorschriften berechnet und angenommen werden, zu erlegen. Dieses An geld wird jenen Offerentcn, deren Anbote nicht annehmbar befunden wurden, gegen cine unge-siampclte Quittung zurückgestellt. Das Wadium desjenigen jedoch, dessen Offert angenommen wurde, wird Zurückbehalten, und in dessen nach dem 13. Absätze zu leistende Caution eingerechnet werden. Itt) DerAusrufsprcis für die miethweise Bei' stellung der Betten wird auf den Betrag von 1 '/^ kr. (einen und einen halben Kreuzer) für jeden Tag und jedes vollständige Bett festgesetzt. Die Abminderung des Ausrufspretses kann in den Offerten in beliebigen Bruchtheilen geschehen, und es wird die Beistellung der Bettfournituren dem-jemgen überlassen, dessen Anbot sich für d<» Staatsschatz als der vortheilhafteste darstellt. 20) Der Vermiether entsagt ausdrücklich dem Rechte, das erstandene Lieferungsgeschäft und die für ihn daraus erstandenen Rechte ganz ober theilweis?, ohne vorläufige Einwilligung der k, f. 356 Finanz-Landes-Direction, an einen Dritten abzutreten. — Endlich 21) Wird dem Vermiether die thunlichste Erleichterung hinsichtlich der Caution und die allfällige Ertheilung eines angemessenen verzinslichen Vorschusses gegen gehörige Versicherung mit dem Beisatze in Aussicht gestellt, daß letztere spa-ter im Verhältnisse zu den inzwischen beigestellten Betten wird vermindert werden können. Von der k. k. Finanz-öandes-Dircction für die serbische Woiwodschaft und das Temeser Banat. Temcsvar, am Iv. Juni 1851. Z. ?3«. (l) Nr. 6??. Edits. Vo„ d«m k. k. Vezitksgeiichte Laibach N. 8eo tmn wird hiermit dtkannl gimacht: Es sey von diesem Goichie über das Ansuch,n der Vialgaretha Johann und des Michael Schuster schilsch, Vormünder der mj. ilukas Johann'schei, Hinb«r, durch Herrn v»'. Wurzbach, gegen Hern: Ignaz Glvschel vonTrifail, wegen aus dem Utthcil« vom 9. März 1650, Z. 13052, schuldigen 73 fl. 26 kl. M. M. e. ». <'., in die tfcculive öffentliche Verfiel strung der dem Letzteri, gel'öligen Halflc der am dem im Grundbuche der Stadt L^ibach vorkom» meiden Hause (Zonsc. Nl. l72 in Laibach am neuen Maifte einverleiblen Fordc ungen aus derAußeiung do:n 3. Mai ^.^3, F. 4/76, pr. 26ti4 fl. 56 t>. u. aus der Aen,rdnung vom 9. Juli <8'<4, Z. 76, pr. l527 fl. 5 kr. M. M. gewilliqn, und zur Vor-liabme derselben vor diesem Gerichte die drei Fcil. bielungßtagsatzungen aus den 20. Mai, auf den 27. Juni und auf den 26. Juli d. I.. jedesmcl iUor-un'tlag um 9 Uhr mil dem Anhanae bestimmt woi--den, daß die dem Herrn Ignaz G.oschel gebötigen Halsten dieser beiden Forderungen nur del der letzien auf den 2s. Juli angedeuteten Feilbielu^g, bei alien.-falls nichl erzieltem oder liberbocenem ^iennbeirage auch unter demselben an den Meistbietenden hintan» gegeben werden. Die Licilaiionsbedingnisse, das ^chätzungspro-tccoll und der ^rundbuchöerlract können bei diesem Gerichte in den gewöhnlichen Amlöslunden eingesehen werden. K. k. Bezirksgericht Laibach II. section am 5. Z. 13l3 Anmerkung. Gelder l. mid 2. Feilbielungs-lagsatzung Hal sich tein Kausiusiiger eingefundcil. ,6. 792. cl) Nl. l826. E d i ' c t. Von dem k. k. Beziiksgeiichle Sittich wild be> kanill gcmacht: Cb habe Herr Michael Paik von Pösendorf, durch Herrn Ol. Oblak, wider die Michael Qvdetz'sche Hierlaßmassc zu Pösendlns H. 9ir. i8, r««zi. ihrer ^rdcn, dlc Klage aus Abcre'.ung der Hauche und Schmiede zu Pöscndo,'m Eli-oe erinnert, o.iß sie allensalls zu rcchier Zlü selbst er« scheinen, oder inzwilchen dem destimmien Vritieicr Ftiecilch Polraio ihie ^icchiobehelse an dlc Hand zu gcben, oder auch fich sclbst einrn andern Sachwalier zu be,lellen uno oies.m Gcrichic namhaic zU mache.,, u!id libelhaupi im iechllichcn oldnungblüäßigen Wege ciüzuschltilcn wisscn mögen, insdesondclc, daß sic sich oie aus ihier Velabsauinung cntstehcnoen Zolgen selbst bcizumeffen haben werden. ältlich am 20. Mai 185 l. Z. 797. (!) Nr. 2013. (5 d i c t. Von dcm k. k. Bezirksgerichte in Treffen wird bekannt gemacht: HZ sey von diesen, Gerichte aus Ansuchen der Eheleule ^eor^ und Anna Naunicher, durch Herrn l)r. Ovjiaö, wider Herrn Anlvn Nre» ger von Po:lok, wegen schuldigen 95 fi. c. ». c., in die öffemliche Vcrsteigetung des, dcm Crequillen gehörigen, auf l8U fl. geschätzten beweglichen Vermögens, namentlich des Hornviehes, gewilliget, und hiczu d'.ei Termine, und zwar: auf den l9. Juli, l?. August lind l. Sepicmber l. I., jedesmal um l0 Uhr Vormittags, im Wohnorte des Execute« il» Poilok, mit dem Beisätze bestimmt worden, daß, wenn diese Fährnisse wrder bei der ersten, noch zwei« ten Feilbieiuiigslagsayung um den Schahungsbe-trag, odec darüber an Mann gebracht werden können, scN'e bei der dritten auch unler dem Echatzungsbe^ tragc, jcdoch immer nur gegen bare Bezahlung hintal'gtgclcn werden wülden. 3^on dem f. k. Bezi'ksgerichtc Tressen am l8. Juni >85l. Z. 796. (1) Nr. »999. E d , c t. Von dem k. k. Bezilksgerichte in Treffen wird bekaniir gcmachc: Es sey von diesem Gerichte auf Au«-suchen des Heiil, Marm, Man,,, durch I)i'. Nostna, wider Hern» Joseph Rateiz aus Lukouk, wegen schul« diger 30 fi. 8 kl'., in die öffentliche Veisteigeruug d?S, dcm Excqliirten gehöng^n, auf «863 fi. 40 k>'. ge<-schätzceü, in Llikouk «ul) t'nn»<:. 0!i-. l liegenden, im Grundbuche von ^'andsp>c!s «>il> Ulb. Nr. 28 vor? konunenden Hubgrundes gewilli^ec, und hiczu drel Tei.' mine, und zioar: auf den 4. August, den 30. August und den 27. September l. I., jedesmal um 9 Uhr Vornmlags vor diesem k. k. Bezirksgerichte mit dem Beisatze bestinmn wordc», daß, wenn diese Realität weder bci der eisten »och zweiten Feilbietungstagsaz-zung um den Schatziuigsbetrcig oder darüber cm Mann gcbvacht weiden kiiimtc, selbe bei der dritten auch uu-ter dem Schätzung^berrage hinrangegeben werden würde. Wo übiigeris de» Rausiustigen frei steht, die dießfäUi^ gen Licilatiinsbecingniise, »vie auch die Schätzung in dn' dießgerichcüchcu Registratur zn den gewöhnlich,,, ?l!NtZstul!den, oder bei dein ErecutionSft'lhrel', und ruck« sichtlich dessen Nechtsfieund eiiizusehen uud ?ibschriften davon zu verlangen. Vo» dem k. k. Bezirksgerichte l. Classe. Treffen am l2. Juni 1851. Z. «5«. (7) ?B der Züge auf der südl. k. k. Staats Eisenbahn zwischen Mürzzuschlag und Kaibach, vom iZ. Mai d. I., bis auf weitere Bestimmung. > Abfahvt bev ^üge in der ÄlchtZmg von ^ ! Mürzzuschlag nach Laibach. Laibach nach Mürzzuschlag. Stund. Miunt. Ttnnd. Minut. s Ttnnd. Minut, Vtnnd. Minut. Mürzzuschlag ^. ^Z Früh 3. — Nackm L a l !> a ch 7, 3U Abends ». 15 Flüh ! Gra„ 8. ZZ „ 6. 55 Abends! Cilli 1l. W Nachts l2. 5 Mittag Marburg W. 55 Vorm. 9, 27 „ ! Marburg 2. 57 „ 2. «0 Nachm. Cilli 1. 4Z Nach»,, l2. 50 Nachts j GcalZ 6. 15 Morg, 5. 30 Abends Bemerkung, Mit c>e„ Post- un? Personenzügen wcrve» Pass.il,,ere von und nach allen Stationen befördert. Das Reisegepäck >st den qiößern St.nwnen wenigstens ,'/, Stuiwe vor.Al'gang ves Zuges zu übergeben, wenn cs mil demselben Zuge befördert werbe» soll. Mit l>cn Lastzügen werden keme Pas« sagiere befdrvert.