Amtvhlllit zur Laibacher Zeilllllg. ?il-. ^^. Samstag den 23. Februar 18ä1. Z. 80. .. (3) Nr. :ll»4. Kundmachung. Won dem k. k. Oderlandesgerichte für Kärn ten und Kram wird bekannt gemacht: Es habe sich die Advocatcnkammer des Landcsgerichtes Klagcnfurt constituirt, den Herrn !)>'. Franz Wcgscheider zu ihrem Präsidenten, die Herren Nr. Johann Gaggl, Johann Stieger, Ludwig Horrak und Wilhelm Mittcrdorfcr zu ständigen Ausschüssen, den Herrn l)>. Franz Schönbcrg als deren Substitute!,, und zwar den Herrn l)r. Johann Gaggl mit dem, daß selber den Präsidenten der Kammer für den Fall der Verhinderung zu substitute« habe, gewählt. Klagenfurt den si. Februar l851 Z. 82. n. (2) Kundmachung. Zur Deckung des Bedarfes der Erfordernisse für das II. Gensd'armerie - Regiment sind nachfolgende Materialien und Arbeitsleistungen erforderlich, welche mittelst einer Offerten-Verhandlung auf ein Jahr sichergestellt werden. I. Der bedarf besteht in: 2097 Wiener-Ellen ^ Wiener.Ellen breiten, genäßten, unappletirten, in Wolle gefärbten, schwendungsfrcien, dunkelgiünen Monturtuches auf Waffenröcke. 5,28 W.-Ellen ^ W.-Ell, breiten, grauen, genäßten, unappretirten, schwendungs-freien Manteltuches; k5W W.-Ellen ^ W.-Ell. breiten, grauen, genäßten, unappretirten, schwendungsfrcien Monturtuches zu Pantalons; ,88 W.tEllen ^ W.-Ell. breiten, rosafarbenen, schwendungsfreien, in Wolle gefärbten, unapretirten Egalisirungstuches; 98 W.-Ellen ^ W. «Ell. breiten weißen Trills zu Sommerpantalons. 874 W.-Ellen 1 W.-Elle breiten grauen Trills zu Kitteln; 2UI« W.-Ellen Hemden-Leinwand, eine Wr.- Elle breit; 1738 W.-Ellen Gattien-Leinwand, eine Wr.- Elle breit; Z92 Stück leinene gefärbte Sacktücher; 919 Stück Halsbinden; 2W Stück Mützen; 3W Paar weiße lederne Wasch-Handschuhe; 550 Stück wollene H'lirtl^e« ohne Befttz; 5U Stück wollene Portepee« mit Besetz; 39 Paar seidene Achselleistchen; N^N Paar wollene gelegten, von der hohen k.k. Gensd'armerie-Ge ncral Inspection genehmigten Mustern, wovon ein Theil mit dem Siegel des Regiments ver-sehen, dem Kontrahenten übergeben, und ein Theil mit dem Siegel des Contrahenten versehen, bei dem Regitmnte aufbewahrt wird, vollkommen gleich seyn. Die Leinwand muß vollkommen eine Wiener-Elle breit, und keineswegs im Mindesten schmü ler, aus unverfälschtem Materiale, von kernhaf tem, reinem, gleichem, festem Gespunste verfertigt, dicht gewebt, nicht schütter, unrein, oder augig, auch nicht mit Fadenrissen oder Weberästen be» haftet, gehörig ausgetrocknet, nicht übertrieben oder feucht gemangt, nicht mit Kalk oder andern schädlichen Zuthaten, sondern natürlich und geho rig gebleicht, und nach der Bleiche gut ausge. waschen seyn. Beim Kittel-Trill und Sommerhosenzeug muß der in Folge des Abbruhens sich ergebende Abgang an Breite, durch Zuschuß an der Länge ersetzt werden. Ferner müssen diese Stoffe au5 unverfälschtem Materiale, von kernhaftem, reinem, gleichem, festem Gcfpunste verfertiget, dicht ge webt, nicht schütter, unrein oder äugig, auch nickt mit Fadenrissen oder Weberästen behaftet, gehörig ausgetrocknet, nicht übertrieben, oder feucht g<>-mangt seyn. Der Sommcrhoscnzcug muß durchaus von Leinenfaden erzeugt seyn, darf ü'derdieß nicht mit Kalk oder andern schädlichen Zuthaten, sondern natürlich und gehörig gebleicht, und nach der Bleiche gut ausgewaschen seyn. Die Stiefeln müssen sowohl im Ganzen, als auch in ihren einzelnen Theilen, aus gut auö gearbeitetem, ohne Zusatz einer Salz« oder Alaune Beize vollkommen gar gcgärbte, hiezu vorgeschriebenem Oder-Pfund- rück sichtlich Brandsohlenleder, dauerhaft und solid verfertigt werden. Die Sohlen der Stiefel müssen in dcn Einschnitten genäht seyn, und überhaupt müssen die gelieferten Stücke den vorgelegten Mustem in Allem vollkommen gleichen, und mit einer dauerhaften Bezeichnung der Lieferungö-Partei versehen seyn, sowie daö Regiment die qualitäknaßig befundenen und angenommenen Stücke gegenseitig mit seinem Stäm-pel zu verschen hat. Die Bezeichnung des Con-trahentcn auf den zu liefernden Stücken ist einwendig am Oberleder anzubringen. Ferner wird zur Vorbeugung, daß oei eingelieferten Fußbeklci, düngen zwischen der Brand, und Pfundsohle, statt des, mit 2^8 Loth im Gewichte aus Pfundsoh-len-Lcder vorgeschriebenen Gelenkstückes von 4 Zoll Vänge und 2 Zoll Breite, nicht etwa zwei oder gar mehrere Leberflecke (Abfälle) oder andelk fremdartige Gegenstände eingelegt werden, welche den Genöd'armen an den Fußsohlen und Ballen drücken, und sohin denselben marschunfahig machen können, festgesetzt, daß der Contrahenl, wenn cv sich eine solche Verfälschung erlauben würde, nicht nur zu keiner dießfälligen Licitations-Verhandlung mehr zugelassen, und von allen künftigen Lieferungen für daö Regiment auSgeschwssm, 98 sondern auch der politischen Behörde zur Bestra-fllng verübter Verfälschung zugewiesen wird. Die Fußbekleidungsstücke werden wegen ihrer äußeren .Qualitätmäßigkeit zuerst Stück für Stück untersucht, und diejenigen, welche mangelhaft befunden werden, sogleich von dcr Übernahme ausgestoßen. Von den übrigen Fußbekleidungsstücken, welche in Anscyung ihres außem Zustandes als zur Übernahme geeignet befunden wurden, sind fünf Prozent in ihrer innern Beschaffenheit zu untersuchen und aufzutrennen. Zeigt sich an diesen aufgetrennten Stücken nur ein Stück, dessen in« nere Beschaffenheit der Vorschrift nicht zusagt, so hat jede weitere Untersuchung aufzuhören, und es werden nicht nur die aufgetrennten, son^ dern auch die übrigen Stücke, aus welchen die Ersteren gewählt wurden, als Ausschuß behandelt, ohne daß der Lieferant für das Austrennen der Zurückgestoßenen eine Entschädigung fordern darf. Wenn die aufgetrennten, ihrem äußeren Ansehen nach qualilätmäßig befundenen Stücke auch in ihrem inneren Zustande muster- und qualitätmäßig befunden worden sind. so hat die Wiederherstellung derselben als fertig, auf Kosten des Ärars zu geschehen; dagegen liegt dem Lieferanten die Verbindlichkeit ob, daß, wcnn gleich die, in Ansehung ihrer innern Beschaffenheit, durch das Auftrennen untersuchten, und in dieser letzten Beziehung vom Regimente besonders bezeichneten Stücke muster- und qualitätmäßig d< funden wurden , derselbe dennoch auch für die innere Muster und Qualitacmapigkeit der nicht aufgetrennten Fußbtkleidungüstücke haftet, lwd wenn davo^i einige in der Foige nicht muster-und qualilatmaßig befunden würden, und so auch die bcreitö bezahlten Stückc, welche bei einer anderen Gelegenheit oder aus eine andere Art als verfalsckt entdeckt werden, entweder gegen mustcr-und qualita'tma'ßige unentgeltlich herzustellen sind, w.lcher Taujch, ru'cksichcl:ch anstandslos? Herstellung, vom Tage der dem Contrahenten zugestellten Verständigung längstens binnen 14 Tagen geschehen muß. Dle Ausschließung von jeder Lieferung und Concurrenz, dann dle Anzeige an die politische Behörde, hat auch bei Verfälschung anderer innerer Bestandtheile, welche ohne Auftrennung nickt geprüft werden können, als contractmäßige Rechtspflege einzutreten. Die wasserdichten (Juchten») Stiefel müssen aus gut gearbeitetem schwarzem Kuhleder erzeugt, der Worfuß mit derselben Gattung Leder gefüttert, und diese zwei Vorfüße an ihrer inneren Selte miteinerKautschukmasse bestrichen seyn, was sie mit einander verbindet, und so das Durch' dringen des Wassers verhinoert. Die Sohlen sind durchaus m»t d?ppelt genähten Rahmen, und doppelten Stiften benagelt, — ferners muß zwischen den Sohlen (Pfundsohlen), dnen zwei auf elnan-dcr liegen, cmc starke Oult^psrchaeinlage gemacht wetven. Der Absatz muß außen einen Zoll hoch und gerade geschnitten, dann mit starken Eisen versehen seyn. Die Röhren müssen so weit und so hoch scyu, daß der Gensd'arm mit dcr Pantalon, ohne dieselben zu beschädigen, Platz lM; endlich sind diese Stiefel zum „Wechseln" und nudt auf einen Fuß zu verfertigen. Rücksichtlich der Monturs Erzeugung wird festgesetzt, daß vom Negimente zu den Waffen-röckcn an Materiale das dunkelgrüne Tucy, das rosenrothe Eqalisiruugstuch, die Metall-Knöpfe dcigegeden werden, so daß der Macherlohn oic Bcistelluug der Futtcrlclnwand, ungebleichte Lein^ wand in oen Ärmeln und im Leibe, zu den Schö fte„ aber Mer, mcht abfärbender Orlean dunkle grüner Farbe de5 Mitteldings, Zugabe von Steisselnwand und mufiermaßzger Watta, nebst Halskragen-Hafteln und Zuschneidelohn ln sich dcgleift. Auch stud die Zuschncide-Patrouen von Pappendeckel aus dcm Macherlohn zu bcstrcitcn, mit Inbegriff deS Aufnähens dcr Achsrllelstchei,. Beim P^l'tot werden vom Regiment die erforderlichen Tilchsotten, Mclall'Knöpfe beigegebm. Der Macherlohn für selbe begreift das Futter, ungebleichte Einwand, das Mittelding, dle Einlage zwischen dem Kragen und Knöpfen, dann den Zuschneide-lohn nebst Patronen, so wle die beinernen schwar- zen Knöpschell zu dem rückwärtigen Schlitz del dcn Paletos für Genso'^rmen zu Pferd. Zu den Tuchhosen wird das graue und das Egalisirlmaö-tuch vom Regimente beigestellt. Vom Machen lohn ist vtmnach zu bestreitcn, das Futter, die schwarz beinernen Knöpfe, das Mittelding und für die Hosen dcr Gensd'armen zu Pferd auch die Strupfen, dann Zuschneidelohn nebst Patronen. Zu den Tuchleibeln wird vom Regimcnte bei-gcgedcn das Tuch; der Macherlohn hat daher das Futter ungebleichte Leinwand, bnnerne Knöpfe das Mittelding, Ringeln und Bö'ttrln zum Zusammenschnüren zu enthalten , dann den Zuschneidelohn und die Patronenctnlagc zwischen dem Kragen und die Seide zu den Knopflöchern. Zu den Hemden und Gattien wird die Leinwand vom Regimente deigegcben. Vom Macherlohn ist zu bestreiten das Mittelding sammt den mit Zwirn überspannten Knöpfen, oann der Zuschneidelohn , die Patronen und insbesondere bei den Gattien die Zugbander zu 2 Wiener Cllen lang und die Bindbänder am Fuß. 2) Vl)n den contrahirten Objecten soll cin Drittel bis 16. Mai d. I., das zweite Drittel bis den l IU. Juli d. I. und das letzte Drittel bis den 5. Juli d. I. geliefert werden; doch wird es dem Offerenlen frei gestellt, hierbei gleich ur^ sprünglich andere Einlieferungstermine zu stipu-liren, nur dürfen diese nicht über den letzten Lieferungstermm, d. i. den 5. Juli d. I. hinausgehen. 3) Wer eine Lieferung zu erhalten wünscht, muß die Quantitäten und die Preise in lZonv. Mze. mit Ziffern und Buchstaben, u. z. für Tücher, Leinwänden und sonstige nach der Elle geliefert werdenden Objecte pr. Wiener Elle, bei den übrigen Sorten aber nach Paaren, Stücken oder Garnituren, nut Angabe, wie viele Stücke letztere enthalten, dann die Lieferungstermine, in dcncn er liefern will, deutlich angeben, und für die Zuhaltung des Offertes ein Reugeld (Vadium) mit 5 Pro-cent des nach den geforderten Preisen ausfallenden Lieferungswerthes, gleichzeitig einsenden. 4) Die obgcdachten Reugelder können ln barem Gelde, in österreichischen Staatsp^pieren nach dem Börsenwetth, in Real-Hypotheken oder in Gutstchungen geleistet werden, wenn deren Annehmbarkeit als pupillarmäßig von dem Landes - Fiscus anerkannt und bestätiget ist. 5) Die Offerte müssen versiegelt, sammt dem Reugeld (Vadium) bei dem l l. Gensd'armerie-Commando bis zum 1«. März l. I. eingesendet werden , und es bleiben dic Offerenten für die Zuhaltung ihrer Anbote von Ablauf des Bchluß^ elmechnungstages noch volle 30 Tage in der Art verbindlich, daß es dcr Gensd'armerie» General-Inspection freigestellt bleibt, in dieser Zeit ihre Offerte ganz oder theilweise anzunehmen, und auf den Foll, wenn der eine oder der andere der Offcrenten sich der Lieferungsbewilligung nicht fü.;en wollte, sein Vadium, als dem Aerar verfallen, einzuziehen. Die Vadlen derjenigen Offerenten, welchen eine Lieferung bewilliget wird, bleiben bis znr Erfüllung des von ihnen abzuschließenden Contractes als Erfüllungs-Cautionen liegen, können jedoch auch gegen andere sickere, vor-schriftmäßig geprüfte und bestätigte Cautions-Instrumente ausgetauscht werden; jene Offerenten aber, deren Anträge nicht angenommen werden, erhalten mit den, Bescheide die Vadien zurück. l») Die Form, in welcher die Offerte zu ver. fassen sind, zeigt der Anschluß, und es wird bemerkt, daß dieselben classenmäßig gestämpelt seyn müssen. 7) Offerte mit anderen, als den hier aufgestellten Bedingungen uuo namentlich solche, m welchen dlc Preise mit dem Vorbehalte gemacht werden, daß keinem Anderen höhere Anbote bewilligt, und wenn doch solche angenommen würden, diese auch 5en wohlfeileren Offerenten, oder umgekehrt, dcn theuerern Offerenten, deren Preise zu hoch defundtu werden, die Lieferungen zu minderen Preisen, wie sie Andere angeboten und bewilligt erhalten, zu Theil werden sollen, wie auch Nachnagsofftne, bleibe», unberück-sichtigtt. Die übrigen Contractsbedingmsse und die Muster können bei dem N. Gensd'armerie-Re-ginlente eingesehen werden. Vom k. k. ll Gensd'armeris-Regiments- Commando. i!aibach am 17. Februar t85l. Offert von Außen: Offert des N. N. aus N. N. Das Nadium im Betrage von......fi. Conv. Münze liegt bei. Von Innen, Ich Endesgefettigter, wohnhaft in .... (Stadt, Ort, Herrschaft, Viertel, Kreis oder Co-mttat, Provinz) erkläre hiemit in Folge der geschehenen Ausschreidung: ......Wiener Ellen grünes ^tel Wiener Ellen breites genäßtes, unapprctirtcs, in Wolle gefärbtes, schwendungsfreies Monturs-tuch, die Elle zu ' st fr. Gulden Kreuzer. ......Wiener Ellen graues, ^tel Wiener Ellen breites, genäßtes, Miappretirtcs, schwen« dungsfrcies Montmstuch zu Pantalons, d,e Elle zu fl kr. Gulden Kreuzer. ......Wiener Ellen rosafarbenes Atel Wiener Ellen breites, schwcndullgsfreies, in Wolle gefärbtes, unapprelirtes Monturstuch zur Egalisirung der Waffenröcke, die Elle zu st. kl. Gulden Kreuzer. ......Wiener Ellen graues, ^ Wiener Ellen breites, genäßtes, unappretirtes, schwendungsfreies Manteltuch, d,e Elle zu fl. kr. Gulden Kreuzer. ......Wiener Ellen Hemden, ' eine Wiener Elle breit ^ ^ - . . kr, ......Wiener Ellen Gattien, eine Wiener Elle breit ^ ... kr. ......Wiener Ellen Kittclttill, ^ eine Wiener Elle breit . . - kr. ......Wiener Ellen Sommer- .» Hosenzeug ... "... kr. ......Ein vollständiges Kartusch im Betrage von si. kr. Gulden Kreuzer, u. s. w. in Conv. Münze , in folgenden Terminen..... ! an das II. Gensd'armerie-Regiment, nach den mir wohlbekannten Mustern und unter genauer Zuhaltung der mit der Kundmachung ausgeschriebenen Bedingun» gen, und aller sonstigen für solche Lieferungen in Wirksamkeit stehenden Con-trahirungs-Vorschriften liefern zu wollen, für welches Offert ich auch mit dem ein» gelegten Vadium von..... gemäß der Kundmachung hafte. Gezeichnet zu N. am ten !85I. Kreis N. N. Land N. N. Unterschrift des Offerenten sammt Angabe des Gewerbes. Z. 84. 9. (1) Nr. 155. Kundmachung. Durch die Auflösung mehrerer Armee-Bespannungen wird eine bedeutende Zahl vollkommen gesunder und diensttauglicher Zugpferde schwerer und leichter Gattung entbehrlich. Zur möglichsten Unterstützung der Landescultur haben die betreffenden Ministerien beschlossen .- ^i) Derlei Pferde an solche Nirthschafts- und Grundbesitzer unentgeltlich in das Eigenthum zu überlassen, welche sich verpflichten, 14 Tage nach geschehener Aufforderung eine gleiche Anzahl Pferde des. nämlichen Schlages und von gehöriger Diensttauglichkeit in dem Alter zwischen 5 und « Jahren, m die ihren Beznköhauptmannschaften (Kreis- oder Co-mitats - Behörden) möglichst nahe bestimmt werdenden Orte an die aufgestellte, militärisch-politische Assent-Commission abzustellen, und diese Verpflichtung auf ihrc Realitäten grund-bücherlich einverleiben zu lassen. 9» Die Nachwcisung cincr vollkommencn, pupillarmäßigcn Sicherheit wird hiedei nichc acfordcrt, sondern es genügt dlc amtliche Bestätigung, daß der Werth der Pferde durch den tabularmäßigen letzten Uebernahms- oder Schätzungswert!), nach Abzug der auf den Realitäten haftenden Pas,"m, g^ett sey. Grundbesitzern, welche auf dlest ArtPscrde unentgeltlich übernehmen wollen, wird hiebet zugesichert: ,) Daß ihnen die Auswahl der von jedem verlangten, sammt einem Halftcrstrickc und dem Hufbeschlagc zu übergebenden Anzahl Pferde, in dem in jedem Kronlandc zu deren Verkauf bestimmten Orte, vor dem Anfange der Limitation in der Art freigestellt wird, daß die Reihe, in der jeder aus der ganzen Zahl der vorhandenen Pferde seine Wahl zu treffen befugt ist, unter gesammten, zu diesem Zwecke versammelten und von der Vcrkaufsconnnission dazu als berechtigt anerkannten Grundbesitzern, durch das Los bestimmt werden. 2) Daß vor dem Verlaufe wenigstens eines Jahres von keinem dieser Grundbesitzer die Abstellung anderer und selbst später von jenen, die mehrere Pferde übernehmen, nur im Falle eines Krieges die Abstellung von mehr als der Hälfte der übernommenen Pferde auf einmal gefordert werden soll. 3) Daß Jedem, der sohin Pferde abzustellen hat, frei jedes diensttauglich erkannte und übernommene Pferd als Entschädigung für die Ueberführung auf die ihm bezeichnet werdende Assent-station, und für den diesem Pferde bcizulassm-den gut brauchbaren Hufbcschlage sammt Halfterstrick gleich von der Assentcommission dcr Betrag von Zehn Gulden C. M. erfolgt werden soll, und 4) daß alle Grundbuchsertracte, Bestätigungen, In- und Ertabulationen, Quittungen und sonstigen Schriften, die bloß dieses Geschäftes wegen ausgefertigt werden müssen, von Stampcl und Tax-Abgaben ganz befreit seyn sollen. Dagegen P jeder solch? Grundbesitzer verpflichtet: n;>) an dem zur Auöwahl der Pferde festgesetzten Tage, der ihm wenigstens 4 Tage voraus durch die politische Behörde bekannt gegeben werden wird, in dem betreffenden Orte und zur bestimmten Stunde um so gewisser zu erscheinen, als — wenn er erst nach der Losung um die Reihe zur Auswahl erscheint, — ihm diese Wahl auch erst nach allen bei der Losung gegenwärtig Gewesenen zugestanden würde; dj») gleich nach der Uebernahme dcr von ihm gewählten Pferde den nach dem beiliegenden Muster verfaßten Revers auszufertigen, in welchem die Bedingungen enthalten sind, denen er sich unterziehet, falls er der eingegangenen Verpflichtung der Stellung anderer Pferde zur bestimmten Zeit gar nicht, oder nicht diensttauglich anerkannten Pferden Genüge leistet. Zur Durchführung dieses Geschäftes haben !.^ Grundbesitzer, welche unter den angegebenen Bedingungen Pferde übernehmen wollen, lhre Erklärung über die Anzahl und Gattung dieser Pferde unter genauer Anaabe ihres Namens, Wohnottes, Bezirkes und ^ronlandes dann unter amtlicher Bestätigung der Leaalität ihrer Unterschrift und der Richtigkeit des Grund-besitzes von Seite der nächsten k. k. Bezirksgerichts - Behörde binnen drei Wochen, vom Tage der Veröffentlichung dieser Kundmachung, bei dem betreffenden Landcs-Militar-Commando zu überreichen, von welchem ihnen sohin dcr Ort und die Zeit zur Auswahl der Pferde bekannt gegeben werden wird. Da jedoch vor dcr Zulassung zur Auöwahl und Uebergabe solcher Pferde dcr Beweis der Si-«Herstellung des in der Uebernahms - Urkunde ausgedrückten , im Falle des Nichtzuhaltens ihrer Verpflichtungen, sammt den 5perzentigen Verzugs-zinsen zu erlegenden, oder im ExecutionSwege her« einzubringenden Werthes für jedes schwere Pferd von I4N st. und für jedes leichte von N2 st. hergestellt seyn muß, so wird jeder Grundbesitzer wah-lmd der Zeit zwischen seiner Erklärung und dcr Adholimg der Pfeldc die amtliche Bestätigung seines k. k. Bezirksgerichtes über die Sicherheit der ron ihm im Ganzen bci wnklich erfolgter Uebernahme der verlangten Zahl von Pferden zu decken-den Geldsumme zu clheben, und diese sohin der Ver-kallfs-Commission zu übergeben haben. Uebrigenö wild hier ausdrücklich bemerkt, daß eben so wenig die vorläufigen Erklärungen der Gutsbesitzer diese zur Uebernahme der ganzen Zahl von Pferden, wofern ihnen solche bei der Auswahl nicht anstehen, als die Militär-Verwaltung zu deren Beistellung verpflichten. K) Damit jedoch auch jenen Wirthschafts - und Grundbesitzern, welche sich auf die künftige Rückstellung von Pferden nicht einlassen können, und die Mittel, dermal Pferde um billige Preise anzukaufen, nicht besitzen, möglichst geholfen werde, wird jenen derselben, die dieß wünschen, deren Abnahme gegen cine III- oder Ittmonatliche Bezahlung zugestanden. Derlei Besitzer haben sich mit einem bezitks-gerichtlichen Zeugnisse über die Zahlungsfähigkeit der für die von ihnen zu übernehmen wünschenden Zahl von Pferden schuldig werdenden Summe, die nach dem Anschlage von Neunzig Gulden für 1 schweres, und von Siebzig Gulden für ein leichtes Pferd auszudrücken seyn wird, bei der ^'»citations-Commission einzufinden, wo es ihncn gegen Abgabe dieses Zeugnisses gestattet seyn soll, aus jenen Pferden, die nach der von den Grundbesitzern, welche Pferde gegen cinstigc Wiedcradlicfcruna, in »u>>»l.'l übernehmen, getroffenen Auswahl übrig bleiben, die Auswahl zu treffen, und die gewählten Pferde gegen Ausstellung eines förmlichen Schuldscheines über die von ihnen hiernach zu zahlende Summe, mit ausdrücklicher Bestimmung dcr Raten;ahl in der, und des Ortes, wohin sie die Zahlung leisten wollen, endlich der Bewilligung, daß dieser Schuldschein auf ihr Eigenthum vorgemerkt werden dürfe, zu übernehmen. Solchen Grundbesitzern, welchen die Geloab-fuhr an das Fuhrwesens - Landes - Postocom-mando unbequem wate, wird selbe in den festgesetzten Raten, an die nächsten Steu« - Cinnaymö-cassen zugestanden, welche von ihren vorgesetzten Beholden hiezu die nöthigen Weisungen erhalten werden. Vom k. k. Ktiegsministerium. Wien am 8. Februar 1851. Z. 85. l,. (!) Nr. 1477. Mühlen - Verpachtung. Am 24. März I85l, Vormittag um 9 Uhr, wild in dcr Amtökanzlci der k. k. Reichs- Domaine zu Lack die ihr gehörige Mahlmühle unter der Schule zu Lack auf 9 Jahre, nämlich seit 24. Juni 1851 bishin I860, durch öffentliche Versteigerung verpachtet werden, wozu Pachtlustige mit dem Bemerken eingeladen sind, daß die LicitationSbeding-nisse allhier täglich eingesehen werden können. K. K. Camera! - Bezirks - Verwaltung. Laibach am 20. Februar 185 l. Z. 235. (I) Ar. 1U2. E d i c l. Von dem t. k. Bez. Gerichte Neumarkll wild hiemil kund gemacht: l5s sey in dll (öltcutionssacht des Henn Aarthtl' ma Malli von Neumarktl. duich Herrn Dr. Hapieid, ge^e» üorenz Iasbez von Kreuz — p,:lo uutz dem gtlichllichcn jUtlqlelche "om 28. November IS3?, Z. 2?2l^72, schuldigen 300 fi. e. «. «., — in die executive «eilbi«lu,lg der, in Kreuz gelegenen, b.m üorenz ^aöbez gehören, im Grunobuche der ro,-maligen Hertschasl Kieselstein «ul. Uib. sir. 24 cm. kommenden, gerichtlich au, 20? fl. 3 kr. geschätzten Dntlelhube,am,nl Hausgarlen gewiUigel, ui.d deren Vo. nähme auf den lz. März , 15. Apnl lmd ,5. Mal d. I., jedesmal Vormillags von 9 bis ^ Uhr, im Orte der Realität mit dem Beisatze an> geordnet worden, daß die Realität bei der c>llen und zweiien Feilbielung nur um oder übel den EchälMigölverlh, — ^i der drillen aber >mch u„' tel demselben lMtangegeven werden wird. Das Schähungßprolocoll, GrundluchseMacl und die Licilationsbeoingnisse können in den gewöhn^ lichen Amisstunden hieramtS eingesehen werde,,. K. K.Nezlttögericht Ncumalkll am 29. Jan. j85l. (5 d i l t. 35on dem f. k. Bcziikigeiichte Feistritz wild hielmit bekannt grrnacht: Eö sey vor» oiesemiOsilchte liter das Ansucheil des Icini Sa^u »ui, Dtiskouze, gege^i Joseph Sadu von Delstouzc, wegen Erstem aus d,m gerichtlichen Angleiche rom 19, Mai 1519,^. lti3U, schuldigen »i fi 45 kr. M. M. c. «. <>., in die ereculive öffenl' licht Vesfteigcruni, des, dem Letzteren gehöriger:, im Giundduche dec vvlbcstandenen Herrschaft Pr,m »,il» Md. Nl. >4 'Zu vorkommenden Hallhude iu Oelekouze, im gerich-tich erhobene« Schähungswenhc uon 659 fi. l0 t>. M. M., gewillisset, und ).i:r Vor-nahmc delselber, in locv der Realität die drei Feil-mclungs Tagsatzungen aus den 29. Ma>z. 29. April und ^l. Mai l. I., icdtömal Vormiltag 9 Uhr mit dem Anhange blstimm: worden, daß diese Realität nur bei der letzten, aus den »l. Mai l. ). angtdll!. lele^l geilbiettlng bei alienjaUs ?»icht erzirlteen oder üderboienen Schätzungswerthe auch unter demsel!'«'», an de" Meistbislendtn l irüangegeven werd«. Die ricilallons'Bedingnisse, das Schätzung prococoll Ulld der Grundbuchsextracl können del diesem berichte in den gewöhnlichen Amtsstunden eingesthln werden. K. H. Bezirksgericht Flisllih den i l. Febr. I8K l. H 2317 <2) Nr. 32.^ O d i c l. Ul)i, dem k- t- Bezirksgenchte Feistritz wild hiermit bekannt gemacht: Os sey von diesem Gerichte über das Ansuchen des Herrn Blaß Thomschitz von Feistritz, gegen V^Ienlm Oarbisch von Dornegg, wegen aus dem aeiichlliche«, Vergleiche vc»m 20. September »84« schuldigen ^»4 fi, 19 kr. M- M. <-. ». e., in d>e cr>lu!ire össelUlicke Versttigerung der, dem Gehleren gehörigen, im Grundduche de5 Gutes Eemonhof «>,l> Urb Nr. 52 votkommenden Kaisckenrealilät in Doroegg, im qe>ich,I,ch erhobenen Schaßungswertl^e 0l?n 200 si. M. M., gewil/igel, und zur Vornahme derselben in l?co der Realität die ererunven Feilbie^ tun^ö Taqsatzungen aus den 28. Minz, 2«. Apnl und 30. M.,i l. I., jedesmal Nuimiltag um 9 Ul.r mi>. dem Anhange bestimmi worden, doß dirs« Realität nur bei der letzten, auf den 20. Mai l. I- angedeu^ teten FeiidielUlig bei alleiifaUS nicht erzieltem ode: nderboleiien Schayungswerlhe auch uner bemselbe« fan den Miistvleienden hilllaiigegebtn werde. > Dlc Licitalions.Äeoina.nisse, das Schätzungs' prolvloll und der GrMlbbuchSextract können bei di»-!em l^lrichle in den gewöhnlichen Ainwstunden »i:«' gesehen wcedrn. ^r.K. Beziltsgellcht Felstritz am I. Febr. löHl. Z^2287^(2) "^ Nr. 20ft7 Edict. Vom k. k. Bezirks. Collegialgtlichte Wippach wirb dem Joseph Vidnch, undelaimien Aufenthaltes, und seinen gleichfalls undelannlen Erven und Rechis. Nachfolgern hiemit bekannt gegeben: Eß habe wider sie Andreas M^Uik von Lösche Haus. Nr. iß, sie Klage au, Alierkcunung des Eis,el»lt)urnH der, im Glundbuche der ehemaligen Herrschaft Wipp^ch vor^ fommenccn Wilfe, na novim plilji genannt, «ul, Post ^ir. ^5, Ulb. Zol. 275, 9l' Z. "«/^, h.er. «mls lldtlreicht, worüber zum ordentliche»! münd» lichen Vemittags 9 Uhr, vor diesem Gtlichle mil dem Anhange des §. 29 der a. G. O. angeordnet wurde. Da dem Bezirksgerichte der Aufenthalt der Geklagten unbekannt «st, so fand man ihnen aus ihre Hlfahr und Kosten in dec Person des Hei,,, Joseph M>!ytl linen Kur-gwi- »ll »ctum aufzustelltn, mlt dem diese Rechtssache »ach der Vorschrift 5er G. O. durchgeführt werden wirb. Dessen werden die Beklaglen mit dem Beisätze reistandiget, daß sie ihre Rechtsbehelfe dem ausgestellten Curator an die Hand zu geben, oder einen andern Sachwalier ander namhaft zu mache«,, oder zur angeo'dlicien Tagiaßulig pelsö'ilich zu erschein-,, widrigenß sie alle au« ihrer Versaum'liß entstehenden Folgen sich leibst veuumessen hätten. W'ppach am l?. Jänner ^85l. Z. 229. (2) ^ N,-. 7stl, Edict. Von den. t. t. BezirtSgelichte LaaS wird hiermil bekannt gegeben: Es sey in der Eiecntionssache des Herrn Matche? Fliilan von Idna, wider Michael Stritof von R/une, Haus.li.r. 3, Rechtsnachfolge! d,5 ?gvl 1'ek»vr ro» dorr, b.e erecuUve Feilbietuna. der, dem Esecuten ge-aehorlgen, zu Raune gelegenen und im ehemalig," Grundbuche der Heirschaft Nadlischet «ul, ttrb. Nr. 363, Rect. Nr. 508 vorkommenden, ßelichll.ch auf 565 fi. geschaßte,, Realität, weacn aus dem w ä. Vergleiche ^cln. 3. December 1845, Z. «?", schul, d'ger 5l fi. 4 kr. l'. «. <-. bewilliget, und zu deren Vornahme die Tagsahungen auf den 24. März, 24. April nnd 24. Mai l65> , jedesmal Vormittag von 9 bis l2 Uhr »m Orte der Reolität mit dem ange0lt>n,t INN wooden, daft dieselbe bei der dritten Tagsatzmig auch ultt^r dem Schätzungswerts)« veräußert werden wird. Das Schätzungsprotocoll und der Grundbuchs' extract liegen hiergerichts zur beliebigen Einsicht berclt. K. K. Bezirksgericht Laas an, 8. Februar >85l. Z. 170. (6) Hauptgewinne- Verloosunss am 28. Februar ^es Großherzoglich Vadischen Staats-Hnlel)eus. Gewinne: fl. 50.000, si. 15.000, fi. 5000, 4 :< fi. 2000. l3 2 fi. »000 :c. :c. Niedrigster Gewinn ft. 42. Loose ä fl. I. 30 kr. Conv -M^e., sind gegen Einsen.- ^ dung des Betrages in Oesterr. Banknoten bei dem unterzeichneten Grosihandlungshaus zu beziehen und wird die unentgeltliche Einsenblmg des Plans »nd s. Z. ter aintlichen Ziehungs-Liste jedem Betheiligten zugesichert. Moris Stiei;cl Sohnes 3$arrauifr0 in Frankfurt am Main. l>8, Loose zn allen anderen Staats- und Classen-Lotte, rien zum Tagescurs. Z. 224. (2) Casino - Nachricht. Einem mehrseitig geäußerten Wunsche entsprechend, veranstaltet die gefertigte Direction, außer den bereits bestimmten dichjahrigen Fa-schingöuntechaltnngeu, auch für Mittwoch den 26. l. M. eine Abendunterkaltung mit Spicl und Tanz, wozu die verehrten Mitglieder des Casino-Vereines hiemit eingeladen werden. Von der Direction dcs Easino, Vereines in Laibach am !8. Fcbruar 1851. Z. l^i. (2) Keine grauen Haare mehr! g a r a 11 c i r l auf Lebensdauer durch Anwendung des untersuchten und als bewährt befundenen Fortuna - Haaröls. Es durste dieses Haaröl, welches keine grauen Haare zuläßt, bald die allgemeine Aufmerksamkeit auf sich ziehen; vorzüglich ist es denjenigen Personen, welche dem Alter nahe rücken, zu cmpfeh-lcn, da durch Anwendung desselben das Grau-werden der Haare, selbst im hohen Alter beseitiget wird. Auch bereits grau gewordene Haare, so wie rothe, färbt dieses Öl in kurzer Zeit zusehends dunkler. Gleichzeitig befördert dasselbe außerordentlich das Wachsen der Haare, laßt aus locker gewordenen Haaren den üppigsten Haarwuchs entstehen, und verhmdert das Ausfallen derselben gänzlich und für immer. Zu haben in Fläschchcn zu 30 kr. CM. bei > «5«>I». . u st- 300 »SUU lß,000 Präinioii f.ird.Gold- ) fo'.' ¦ ' ^J; ,5 ; ,lo. all. 200 3000 Lose der IV. Class« . 160,000 bestandene« grossen Treffer- All/iUll a"f die cmladendste Wc.se a^/"slatt^;. |nlcrease srciotl Unternehmen geböte» Die weiteren Vortheil«, welche don Thrilnehmcrn bei diesem von jedorn 1 nval - lnleiesse licicn umei 6 werden, enthält der Spielplan' t\- T «c« , r T . • i * Qs f| :, Hn __ und a 10 fl —in Laibach zu haben Die Lose zu dieser Lotterie sind a z 4 «»—a 0 »• — imu d 1U u# bei'm Handelsmanne 3oh. Gv. NNutscher.