Gesetz- um Verordnungsblatt für das flficrreichisch-illiri|che Rn 11 eufuni). bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Jsirien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1894. XIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 23. ■lii: 1 « > Gesetz «ont 15. Mai 1874, giltig für die r e i ch s n n m i t t e l b a r e Stadt T r i c st, womit der bestehende Normalschnlfondsbeitrag aufgehoben und ein Beitrag zu Gunsten der Volksschulen aus den Verlasscnschaften eingeführt wird. Mit Zustimmung des Landtages Meiner reichsunmittelbaren Stadt Triest finde Ich zu verordnen, wie folgt: §- I- Der bestehende Beitrag zum Normalschulfonds ans Verlasscnschaften in der Gemeinde Triest ist aufgehoben. §• 2. Der genannte Fonds wirb (im Sinne des §. CO dcö Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 R. G. Bl. N. 02) dem Lande Triest übergeben, welches bi'* damit verbundenen Pflichten übernimmt, denselben in abgesonderter Evidenz halten und die bezüglichen Einkünfte für die Volksschulen dieses Landes verwenden wird. §• 3. Anstatt des aufgehobenen Normalschnlfondsbcitrages ist für den genannten LandcsfondS non jeder Verlassenschaft in der Gemeinde Triest, wenn der reine Nachlaß die Summe von 300 fl. erreicht, ein Beitrag für die Volksschulen als gesetzliche Gebühr einzuheben. §• 4. Dieser Schnlbeitrag ist, wenn der reine Nachlaß nicht mehr als 500 fl. beträgt, mit der fixen Gebühr von Einem Gulden zu entrichten. §• 5. Uebersteigt der reine Nachlaß 500 fl., so hat folgender Tarif Anwendung zu finden: Der Schnlbeitrag ist bei einem reinen Nachlasse über 500 fl. bis einschließlich 1.000 fl. für je 100 fl. mit 20 kr. tt 1.000 ff tt tt 5.000 tt ff n tt tt 25 tt V 5.000 1t tt tt 10.000 tt tt tt tt it 30 tt tt 10.000 1t tt fl 20 000 tt tt tt tr tr 35 It „ 20.000 tf tt tt 30.000 tf tt tr tr tt 40 It It 30.000 tt tt tt 40.000 tt tt n it tt 45 tt tt 40.000 it tt ff 50.000 „ tr tt h tt 50 tt ir 50.000 tt tt tt 100.000 „ tt tr it tt 60 tt tf 100.000 tr und weiter . tr 70 tt zu entrichten. Wenn weder ein Nochabc noch ein Ehegatte vorhanden ist, so wird der nach dem vorstehenden Tarife sich ergebende Schnlbeitrag mit 50% erhöht. Bruchthcilc unter 100 ft. sind zwar bei der Bestimmung des zur Anwendung kommenden Tarifsatzes, nicht aber bei Berechnung der Gebühr selbst zu berücksichtigen. §. 6. Der Werth des außer der Gemeinde Triest liegenden unbeweglichen Vermögens, sowie die Schulden, welche auf einem solchen unbeweglichen Vermögen dergestalt ausschließlich haften, daß der übrige Nachlaß hiefür gesetzlich nicht in Anspruch genommen werden kann, werden bei Berechnung des reinen Nachlasses nicht in Anschlag gebracht. Schulden, für welche die ganze Vcrlasscnschaft haftet, mögen dieselben auf solchen Nachlaß objectcn versichert sein oder nicht, sind dagegen bei dieser Berechnung in Abzug zu bringen. §• 7. Der Betrag von Legaten oder Erbtheilcn zu Gunsten der Volksschulen, für welche dieser Schnlbeitrag zu verwenden ist, wird in den von diesem Gesetze festgesetzten Schnlbeitrag eingerechnet. §. 8. Dieser Beitrag wird für Rechnung deö Triester Landesschulfonds non denselben AbhandluugSgcrichten bemessen, von welchen bisher die Verlassenschaftstaxe für den Normal-schnlfonds bemessen wurde, und von dem Landesansschusse durch seine Organe eingehoben. Der LandeSausschnß unterbreitet die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse dieses Fonds dem Landtage zur Genehmigung. §. 9. Wird der Schulbeitrag binnen 30 Tagen nach dem Tage der Zustellung des Zahlnngö-auftragcs nicht entrichtet, so sind von demselben fünfpercentige Verzugszinsen, und zwar von dem ans den letzten Tag deö obigen Termines folgenden Tage an zu entrichten. Bon Schul-beitragen nicht über Einen Gulden, dann von Bruchtheilen eines Guldens bei größeren Vorschreibnngen werden keine Verzugszinsen berechnet. §• 10. Mit dem gegenwärtigen Gesetze treten das Hof-Dekret vom 1. December 1788, Jnstiz-Gcsetz-Sammlungen N. 926, betreffend die Einhebung von Beiträgen aus Verlassenschafteil zu Gunsten des Normalschnlfonds, sowie alle späteren, diesen Gegenstand betreffenden Verordnungen und Bestimmungen im Laude Triest, außer Wirksamkeit. Letztere Vorschriften sind noch bei jenen Berlassenschaftcn anznwenden, bei denen der Erbanfall schon vor dem Tage der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt ist. §• H. Dieses Gesetz tritt sogleich in Wirksamkeit und hat ans alle Verlassenschaften, bei welchen der Erbanfall vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt, Anwendung. §• 12. Meine Minister des Unterrichtes, der Finanzen und der Justiz sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Budapest, am 15. Mai 1874. Franz Joseph m. p. Stremayr m. p. Glaser m. p. Pretis m. p.