sechzehnten Sitzung des Landtages zu Laibach am 9. April 1864. Anwesende: Vorsitzender: Landeshauptmann Freiherr v. Codrlli. — Regierungs-Commissär: K. k. Landcsrath Roth. — Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme: Sr. fürstbischöflichen Gnaden Dr. Widm er, dann der Herren Abg. Gustav Graf v. Auersperg, Golob, Locker, Ob resa, Vilhar und Anton Freiherr v. Zois. — Schriftführer: Ütulkl). Tagesordnung: 1. Lesung des Sitzung»-Protokolles vom 7. April. — 2. Fortsetzung der Debatte über den Voranschlag des Landes- fondes. — 3. Antrag des Landesausschuffcs auf Bewilligung der Anschaffung einiger Wäschartikel und Einrichtungsstücke im Krankenhause. — 4. Bericht über die politischen Eheconsense. öcginn der Sitzung 10 Ahr 28 Minuten Vormittag. Präsident: Ich constatire die Beschlußfähigkeit des h. Hauses und eröffne die Sitzung; ich ersuche den Herrn Schriftführer das Protokoll der letzten Sitzung zu verlesen. (Schriftführer Dcrbitsch liest dasselbe; nach der Verlesung:) Ist gegen die Fassung des Protokolles etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem keine Bemerkung dagegen gemacht wird, ist das Protokoll als richtig anerkannt. Mir ist durch den Abg. Michael Freiherrn v. Zoiö eine mit 13 Unterschriften versehene Petition zugekommen, folgenden Inhaltes: (Liest) „Hoher Landtag! Die handels-politische Frage eilt ihrer Entscheidung zu. Unsere Diplomatie bemüht sich, das mit dem Verluste der Sympathien von ganz Deutschland allzu theuer erkaufte Einverständniß mit Preußen, in der Zollfrage zu verwerthen. Schon sind Commissäre beider Staaten in Prag anwesend, um Verabredungen zu treffen, welche über das Wohl und Wehe der vaterländischen Industrie unabänderlich entscheiden. Die Staatsministerien, indem sie den neuen Zolltarifs-Entwurf den Handelskammern zur Prüfung vorlegten, erklärten, daß die Industrie und ihre gesetzlichen Vertreter bei einer so folgenschweren Entschließung gehört werden sollen, während die Verfassung dem Reichstage in dieser Frage ein gewichtiges Votum wahrt. Es ist somit klar, — was auch offiziöse Stimmen versichern, — daß ein perfect er Vertrag in Prag nicht zu Stande kommen kann; allein bietet das Beruhigung, wo so hohe Interessen in Frage stehen? Auch der französisch-preußische Vertrag vom 29. März 1862 ist kein endgültiger Abschluß; dennoch setzt Preußen dem Andrän- XVI. Sitzung. gen seiner Verbündeten auf Abänderung der schreiendsten Mißgriffe jenes Uebereinkommens einen unüberwindlichen Widerstand entgegen; dennoch hat jede Einsprache Preußen nur um so hartnäckiger gemacht, hat eS endlich dahin getrieben, daß eö den von der Mehrzahl der Zollvereinsstaaten, in deren angeblicher Vollmacht er entstanden, verläugneten Vertrag schon am 2. August 1862 unwiderruflich unterzeichnete. Darum liegt die Befürchtung nahe, daß auch die in Prag zu treffenden Verabredungen unsere Regierung in dem Grade verpflichten werden, daß später, wenn durch das Urtheil von Fachmännern die gewonnene Basis sich als unrichtig und nachtheilig erweisen sollte, ein Rücktritt unmöglich wird. Die handgreiflichen Bcnachtheiligungcn Preußens in dem Vertrage vom 29. März 1862 liegen zu Tage, und auch in unserem Handelsverträge mit Preußen vom 19. Februar 1853 werden heute Irrthümer und Versehen anerkannt, wie sie auch unausbleiblich sind, wo immer über praktische Dinge ohne Mitwirkung von Fachmännern entschieden wird; und trotz alledem soll jetzt wiederum auf demselben, durch die Erfahrung aller Zeiten verurtheilten Wege vorgegangen werden! Der Reichsrath ist nicht versammelt, und so bleibt der um ihre Zukunft schwer besorgten vaterländischen Industrie kein anderes Mittel, als — in Ausübung des verfassungsmäßigen PetitionSrechtcs — dem h. Landtage, dem die Berathung von Gegenständen, welche die Bedürfnisse und Wohlfahrt des Landes betreffen, zusteht, ihre Befürchtungen kund zu machen, und an Hochdenselben die Bitte zu richten: „Hoher Landtag wolle die Staatsregierung ersuchen, keinerlei verpflichtende Verabredungen in Zoll- und Handelsangelegenheiten zu treffen, ehe und bevor die 1 2 Petition. — Interpellation. — Aufhebung der politischen Eheconsenft. Gutachten der Handelskammern über den Zolltarifs-Entwurf vom 18. November 1863 geprüft sein werden, und der Reichsrath sich über die handels-po-litische Frage ausgesprochen haben wird". (Diese Petition enthält nachstehende Fertigungen: Für das fürstl. Auerspcrg'sche Eisengewerk zu Hof: Der Werksdirector Dobner m. p. Für die Freiherr v. Zois'schen Eisenwerke Jauerburg, Feistritz, Rothwein und Althammer M. Ang. Freiherr v. Zois m. p., Otto Baron Apfaltrern m. p., Svctec m. p., Anton A. Graf v. Auersperg m. p., Brolich m. p., Johann Kapelle m. p., Dr. Nikol. Recher m. p., Joh. Kosler m. p., Franz Victor v. Langer m. p., Jombart m. p., v. Wnrzbach m. p., Dr. Joh. Skcdl m. p., Klemenčič m. p. Dieser Petition liegen außerdem abgesondert 6 gleichlautende Petitionen anderer krainischer Industriellen bei.) Diese Petition wird dem Petitionsausschusse zugewiesen. Weiters ist mir eine Interpellation des Abg. v. Wurzbach und Genossen mit 23 Unterschriften versehen zugekommen, folgenden Inhaltes: (Liest) „Nach der Anmerkung 2 ad D Tarifpost 106 des Gebühren-Gesetzes (Finanz - Ministerial - Ausgabe der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1850 über die Gebühren von Rechtsgeschäften k. de 1863 pag. 199) sind vom Gebühren - Aequivalente befreit: „„Unbewegliche Sachen, deren Eigenthum zwar einer Gemeinschaft ungetheilt zusteht, wovon aber das Recht auf den Genuß oder den Gebrauch mit andern abgesonderten und verfügbaren Grund- oder Hausbesitzungen untrennbar verbunden ist, und zwar selbst dann, wenn dieses Recht von einer Grund- oder Hausbesitzung auf eine andere mit oder behördliche Bewilligung übertragen werden kann"". Das Motiv dieser gesetzlichen Verfügung liegt darin, daß bei dem Uebergange des Eigenthums einer Liegenschaft inter vivos oder mortis causa bei Festsetzung des Kaufpreises, oder bei Schätzungen und Inventuren auf das zu dieser Liegenschaft gehörige Recht zum Mitgenusse einer gemeinschaftlichen Hutweide u. s. s. ohnedies Rücksicht genommen, und hiedurch der Werth, und resp. Preis, der Stamm-Realität, zu welcher ein solches Genußrecht gehört, erhöhet, und sofort die Vermögens-Uebertragungs-Gebühr nicht allein für die Stamm-Realität, sondern auch von dem Werthe des ihr anklebenden Rechtes auf den Mitgenuß der gemeinschaftlichen Ländereien entrichtet wird. Uebrigens sind die Mitglieder einer solchen Eigen-thums-Gemeinschaft rücksichtlich einer Liegenschaft, welche sie gemeinschaftlich besitzen, nicht allein nach dem Gesetze vom 13. December 1862, sondern auch auf Grundlage der Tarifpost 106 c des Gesetzes vom 9. Februar 1850, in welchem Tarifsätze nur von Gemeinden, keineswegs aber von Mitgliedern einer Eigenthums - Gemeinschaft gesprochen wird, von Entrichtung des Gebühren-Acquivalentes befreit. Trotz dieser klaren gesetzlichen Verfügung mußten in Krain die Mitglieder der Eigenthums - Gemeinschaft, welche Liegenschaften, deren Genuß mit ihren abgesonderten und verfügbaren Grund- und Hausbesitzungen untrennbar verbunden ist, gemeinschaftlich besitzen, das Gebühren-Aequi-»Client 2%, für die Zeit seit 15. Mai 1850 bis 1. November 1860, dann den Kriegszuschlag von 15 %, seit dem 1. Mai 1859 an die zuständigen k. k. Steuerämter bezahlen, und werden in natürlicher Consequenz dessen für das II. Decennium 1861 bis 1870 im Sinne des Gesetzes vom 13. December 1862 (quoad quantum) ein Gebühren-Aequivalent von '&% und einem Kriegszuschlag von 25 % zu bezahlen haben. Die Gefertigten, welche in dieser Gebühren-Aequivalent-Anforderung eine durch das Gesetz nicht gerechtfertigte Steuerüberbürdung zu erkennen vermeinen, erlauben sich vorläufig, um im kürzesten Wege die gewünschte Abhilfe zu finden, an die hohe Regierung die Frage zu stellen, ob Hochdieselbe gesonnen sei: a. Den Mitgliedern einer solchen Eigenthums-Gemeinschaft, welche ein solches Gebühren -Äcquivalent für das I. Dccennium 1850 bis 1860 von den in ihrem gemeinschaftlichen Besitze und Genusse stehenden, zu ihren Grundbesitzungen untrennbar gehörigen Liegenschaften, als Hutweiden, Waldungen u. f. f., ungebührlich entrichten mußten, unvermeilt die bare Rückvergütung der indebite gezahlten Beträge leisten zu lassen, und b. zu verfügen, daß die Anforderung des Gebühren-Aequivalentes für derlei gemeinschaftliche Liegenschaften für das II. Decennium seit 1861 bis 1870 zu unterbleiben habe. Laibach am 9. April 1864". (Die Interpellation enthält nachstehende Unterschriften : Carl v. Wurzbach m. p. Dr. Lovro Toman m. p, M. Koren m. p. v. Langer m. p. Klemenčič m. p. Rosmanu m. p. Ambrosch m. p. Josef Rudesch m. p. Josef Sagorz m. p. Guttman m. p. Brolich m. p. Ant. Graf Auersperg m. p. Dechant Toman m. p. Deschmann m. p. Otto Baron Apfaltrern m. p. Jul. Jombart m. p. Svetec m. p. Derbitsch m. p. Johann Skedl m. p. Johann Kapelle m. p. Kromer m. p. Dr. Recher m. p. Dr. Jos. Suppan m. p.) Ich habe die Ehre dem Herrn Regierungs-Com-missär diese Interpellation zu übergeben. (Uebcrgibt dieselbe.) Regierungs - Commissär Landesrath Roth: Mit Rücksicht auf die Materie, welche diese Interpellation behandelt, muß ich mir vorbehalten sie in einer der nächsten Sitzungen zu beantworten. Präsident: Auf der heutigen Tagesordnung erscheint zwar der Bericht in Betreff der Aufhebung der politischen Eheconsense als letzter Gegenstand, ich bin jedoch ersucht worden, diesen Gegenstand zuerst vorzunehmen, und ich nehme um so weniger Anstand diesem Wunsche zu entsprechen, als derselbe eine Regierungsvorlage ist. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter Ambrosch seinen diesfälligen Vortrag zu beginnen. Aufhebung der politischen Eheconscnse. 3 Berichterstatter Ambrosch: (liest) „Stricht des Ausschusses für die Gemeinde-Ordnung über die politischen Eheconsense. Hoher Landtag! Mittelst Schreibens Sr. Erccllenz des Herrn Statthalters vom 30. October v. I. ist der h. Landtag eingeladen worden, das Gutachten über den Reichsrathsbeschluß zur Aufhebung der politischen Eheconsense abzugeben; a) ob und welche Hindernisse der Aufhebung der politischen Eheconsense im Wege stehen, b) welche Maßregeln hiebei erforderlich seien. Bevor der Ausschuß in die Beurtheilung dieser Fragen einzugehen fand, erachtete er vorerst jenen Standpunkt festzustellen, welchen der Landtag im vorliegenden Gegenstände verfassungsmäßig einzunehmen berufen ist. Ohne besonderem Nachdenken mußte cs von selbst einleuchten, daß es sich hier um einen Gegenstand handle, der seiner Natur nach, und nach richtiger Beurtheilung der bestehenden Gesetze, zu den Gemeindcangelcgenheiten gehört. In Anbetracht, daß durch Eingehung von Ehen Familien begründet werden, die die Zuständigkeit in den Gemeinden und alle aus derselben entspringenden Rechte beanspruchen, erscheint die Ertheilung des Eheconsenses ihrer Natur nach als eine Gcmeindeangelcgcnheit. Nichts desto weniger haben aber die gesetzlichen Bestimmungen, namentlich das Gemeindegesetz vom Jahre 1850 für die Hauptstadt Laibach und die gegenwärtig berathene Gemeinde-Ordnung diesen Gegenstand in den natürlichen Wirkungskreis der Gemeinden einbezogen. Im ersteren heißt cs im §. 116, „der Magistrat hat nach Maßgabe der Gesetze den politischen Eheconsens zu ertheilen oder zu verweigern. Eben so ist in die neue Gemeinde-Ordnung die Ertheilung der Ehemeldzettcl unter die Gegenstände des natürlichen Wirkungskreises aufgenommen worden. Nachdem aber Gcmeiudeangclegenheitcn nach 8. 18 II L. O. zum Wirkungskreise der Landtage gehören, so erachtet der Ausschuß noch vor der Beantwortung dieser Fragen seine Competcnz dazu auszusprechen. Laut Leibeigcnschafls-Aufhcbungs-Patentes für Krain vom 13. September 1782 sind die Verehelichungen in Krain ohne alle Einschränkung gestattet worden, und diese Bestimmungen sind durch die Gubernial-Vcrordnung vom 1. März 1832 Z. 4264 republicirt worden, weshalb bis zum Jahre 1850 keine politischen Ehcconsense ertheilet, sondern wegen der Evidenzhaltung nur Ehemeldzettel ausgefolgt worden sind, die Niemanden verweigert werden durften. Seit dem Jahre 1850, vorzüglich bei der Einführung der Gemeinde-Ordnung haben die Gemeinden — namentlich die Stadtgemeinde Laibach auf Grund des Gemeindcstatutcö — die politischen Eheconsensc ertheilet oder verweigert, und diese Uebung hat sich bis zum Jahre 1863 erhalten, in welchem Zeitpunkte von der k. k. Regierung ausgesprochen worden ist, daß in Krain die Ertheilung der Ehcconsense niemals durch ein Gesetz eingeführt worden sei, folglich nicht gesetzlich sein könne, ungeachtet des §. 116 der Laibacbcr Gemeinde-Ordnung, welcher den Bestand eines diesfälligen Gesetzes voraussetzt. Die geschichtliche Darstellung über die 12jährige Uebung in Ertheilung der Eheconsense wird der Berichterstatter durch Beispiele näher beleuchten, so daß die Be- antwortung der Frage nur dahin ausfallen könne, daß auf Grund der Gesetze die Eheconsense nicht bestehen, fac-tisch aber deren Ertheilung geübt wurde. Weil die Jngerenznahme der Gemeinden ans die Eheschließungen schon seit vielen Jahren in den Wünschen der Landesbevölkerung gelegen ist, dieselben schon oft um die Zugcstchung dieses Einflusses die geeignetesten Schritte gethan haben, ferner in Erwägung, daß durch eine maßhältige Beschränkung der Ehen der großen Vermehrung von armen Familien doch einiger Maßen Einhalt gethan werden möchte, und endlich in der Wahrnehmung der praktischen Erfolge während des letzt vergangenen Zeitraumes von 12 Jahren, hat die Majorität des Ausschusses beschlossen, die Nothwendigkeit eines diesbezüglichen Landesgesetzes auSzusprcchen, und den Landcsaus-schuß mit dem Entwürfe desselben zu betrauen. Der Ausschuß beantragt nun: Der hohe Landtag wolle beschließen. Indem der Landtag von Krain seine im 8- 18 II L. O. begründete Competenz zur Regelung der Frage über die Ertheilung des politischen Eheconsenscs hiemit verwahret, beantwortet er die ihm von der Regierung mit Note vom 30. October 1863 Z. 1823 gestellte Anfrage dahin: a~) daß im Herzogthume Krain auf Grund der Gesetze — (das Leibeigenschafts - Anfhcbungs - Patent für Krain vom 13. September 1782 und Gubcrnial-Verordnung vom 1. März 1832 Z. 4264) der politische Eheconsens nicht bestehe, factisch aber dessen Ertheilnng seit dem Jahre 1850 von politischen Behörden grübet werde. A) In Erwägung, daß die bisherige factische Uebung der Ertheilnng des Eheconsenses den Bedürfnissen des Landes entspricht, anerkennt der Landtag die Nothwendigkeit eines diesbezüglichen Landesgesctzes und wird der Landcsausschuß mit dem Entwürfe desselben betraut. Der Landesausschuß wird mit der Mittheilung obiger Beschlüsse an die k. k. Regierung beauftragt". Ich bitte hierüber die Generaldebatte zu eröffnen. Präsident: Ich eröffne die Generaldebatte über den so eben vernommenen Gegenstand. Der Herr Rc-gierungs-Commissär hat das Wort. Regierungs - Commissär Landesrath Roth: Ich würde mir einige Bemerkungen erlauben. Punkt a des Ausschnßantrages bedarf wohl einer factischcn Berichtigung; es heißt nämlich darin, daß die Ertheilnng der politischen Eheconsensc seit dem Jahre 1850 Hierlands geübt werde. Nun ist die Ertheilung der politischen Eheconscnsc Hierlands allerdings seit dem Jahre 1850 geübt worden, aber nur bis zum Jahre 1863. Im Jahre 1863 wurde diese Uebung abgestellt und sactisch werden jetzt von den Bezirksämtern nur Ehemeldzcttel gegeben. Tritt aber doch der Fall ein, daß ein Bezirksamt von dieser Norm abweicht, so unterläßt es die Regierung nicht, diese Abweichung jedesmal abzustellen. Im Punkte b aber geht der Antrag des Ausschusses über die Absicht der Regierung hinaus, deren Wunsch es bloß war, das Gutachten des h. Hauses über die Frage zu vernehmen, ob und welche Hindernisse der Aufhebung der politischen Ehcconsensc in Wege stehen — welche Fragen, wenigstens direct, in den vorliegenden Anträgen nicht beantwortet werden. Präsident: Se. Ercellenz Gras Anton v. Auersperg hat das Wort. Abg. Graf Anton v. Auersperg: Ich befinde mich in dem unerquicklichen Conflicte, welcher herbeigeführt worden ist durch meine Obliegenheit als Obmann des 4 Aushebung bet politischen Eheconsense. bezüglichen Ausschusses, und andererseits durch die Pflichten, welche mir meine persönliche Ueberzeugung als Abgeordneter auferlegt. Es befindet sich nämlich meine Unterschrift als Obmann unter den Anträgen des Ausschusses, welchen ich zum Theile nicht beizustimmen vermag, u. z. vermag ich nicht beizustimmen dem Eingänge und dem Punkte b. Ich habe mir hier das Wort erbeten, damit mein Stillschweigen nicht hier im Hause und an einem andern Orte, wo ich mich bereits in einer andern Richtung , als der vom Ausschuß innegehaltenen, ausgesprochen, mißverstanden und mißdeutet werde. Das Recht der freien Selbstbestimmung, eine Ehe einzugehen, eine Familie zu gründen, gehört zu jenen persönlichen Rechten, welche man unter die sogenannten allgemeinen Menschenrechte zählt, und welche unter dieser oder unter der Bezeichnung „Grundrechte" in verschiedenen Verfassungs-Gesetzen aufgenommen erscheinen, welche jedoch dort, wo sie nicht ausdrücklich aufgenommen worden sind, in der Gesetzgebung ihre Ausprägung finden müssen. Es ist kein Zweifel, daß das öffentliche Wohl cs erheischen kann, daß eine Beschränkung dieses Rechtes, welches eine so große Bedeutung auf alle Verhältnisse übt, daß eine solche Beschränkung eintreten könne. Allein diese Beschränkung kann eben deshalb nur dort eintreten, nur durch jene Organe vorgenommen werden, welche zur Gesetzgebung in Verfassungsbestimmungen berufen sind. Die Erörterung des Principes, ob dort die Ehc-consense einzuführen sind, wo sie nicht bestehen, gehört nach meiner Anschauung in die Compclenz des RcichSrathcS. Factisch haben sich beide Häuser bereits auf diesen Boden gestellt, und ich würde befürchten, wenn eine LandeS-Gesetzgebung die Ehcconsensc dort, wo sie noch nicht eri-stiren, einführen wollte, würde diese Landes - Gesetzgebung mit der Reichs-Gesetzgebung in Conflicte kommen, ein Conflict, der jedenfalls bedenklicher Natur wäre. Das ist wesentlich das formelle Bedenken, welches ich gehabt habe, dem Eingänge und der erwähnten For-mulirung der Anträge unter Punkt b beizustimmen. Dadurch glaube ich mich enthoben, auf die meritorische Behandlung der Frage einzugehen und um so mehr, als das hohe Haus gewiß ein Gefühl, welches mich hiebei leitete, würdigen uiib anerkennen wird, nämlich, daß ich nicht den Feldzug der Debatte gegen die Majorität des Ausschusses eröffnen will, welcher mir das Vertrauen und die Ehre erwiesen hat, mich zu seinem Obmanne zu bestellen. ES war mir nur darum zu thu», meine persönliche Stellung dieser Frage gegenüber, und zugleich auch meine Haltung bei der Abstimmung über dieselbe im h. Hause anszu-sprechen. Präsident: Der Herr Abg. Stonier hat das Wort. Abg. Krom er: Mir kommt vor, daß unser verehrter Ausschuß die ihm vorliegend zugewiesene Aufgabe etwas unrichtig aufgefaßt, und daß er nur in dieser irrigen Auffassung 21»träge gestellt habe, bei deren Annahme wir die Grenzen des dem h. Landtage zustehenden Wirkungskreises überschreiten oder wenigstens voreilige Beschlüsse fassen könnten. Ich sagte, daß unser Ausschuß die ihm zugewiesene Aufgabe unrichtig aufgefaßt habe, denn nach §. 19 der Landesordnung ist der Landtag berufen: „Erstens zu berathen und Anträge zu stellen, A über kundgemachte allgemeine Gesetze und Einrichtungen bezüglich ihrer besonderen Rückwirkung auf das Wohl des Landes, und B. auf die Erlassung allgemeiner Gesetze und Einrichtungen, welche die Bedürfnisse und die Wohlfahrt des Landes erhei- schen. Zweitens: Vorträge oder Gutachten zu erstatten über alle Gegenstände, worüber er von der Regierung zu Rathe gezogen wird". Rur der letztere Fall ist vorliegend vorhanden, denn Seine Ercellenz der Herr Statthalter haben mit dem Schreiben vom 30. October v. I. dem h. Landtage mitgetheilt, daß das 2lbgeordncten-Haus des ReichSrathes die Aufhebung der Eheconscnse beschlossen, und haben dieser Mittheilung daS Ersuchen um daS Gutachten angeknüpft über nachfolgende Punkte: a ob und welche Hindernisse der Aushebung der politischen Eheconsense im Wege stehen, und b welche Maßregeln hiebei erforderlich seien? Zur Erstattung des Gutachtens über diese beiden Punkte war der Landtag nach §. 19 Z. 2 der LandcS-Ordnung verpflichtet, und hat mit dem Entwürfe dieses Gutachtens den Ausschuß betraut. Es war demnach Aufgabe dieses Ausschusses über die beiden hier gestellten Punkte das Gutachten abzugeben, und insbesondere über den Punkt a „ob nämlich und welche Hindernisse der Auflassung der politischen Eheconsense im Wege stehen" sich eingehend und motivirt auszusprechen, ob Hierlands Eheconsense überhaupt, ob sie auf gesetzlicher Grundlage, oder ob sie nur factisch bestanden haben, von welchen Organen sie ausgestellt, und wie sie im weiteren Jnstanzenznge behandelt wurden, welche Rückwirkung sie auf allgemeine Interessen äußerten, und ob sohin mit Rücksicht auf die gemachten Wahrnehmungen der Fortbestand der politischen Eheconsense, oder ob deren Auflösung angezeigt sei; über den Punkt b „welche Maßregeln hiebei erforderlich seien", hatte sich der Ausschuß auszusprechen, von welchen Organen die Eheconsense auszustellen, und an welche Behörden, int Falle deren Verweigerung, die Berufung zu ergreifen wäre; dann, wie für den Fall, wenn die Ehe-Consensc aufgelassen werden wollten, die Evidenzhaltung der Ehen besorgt, wie in diesem Falle der Verehelichung Militärpflichtiger vorgebeugt werben solle. DaS Gutachten über alle diese Punkte hatte der bestellte Ausschuß dem Landtage mit dem An-trage auf Genehmigung und sohin auf weitere Abtretung an die h. Landcs-Regierung vorzulegen. Statt jedoch dieses Gutachten zu erstatten, hat der Ausschuß im Wesentlichen nur den Llntrag gestellt: Der h. Landtag wolle beschließen, der Fortbestand der Eheconsense in Krain sei eine Nothwendigkeit, der Landtag erachte sich zur Erlassung des diesfälligen Gesetzes als competent, und finde daher den Landes-AuSschnß mit dem Entwürfe des Gesetzes, und zugleich mit der Mittheilung dieses Beschlusses an die h. Regierung zu betrauen. Mit diesem Antrage, glaube ich, hat der Landes-Ansschuß seine Aufgabe nicht gelöst, denn eö handelt sich vorliegend nicht lediglich um einen Antrag und nicht um einen Beschluß des Landtages, ob der Fortbestand der Eheconsense für Krain eine Nothwendigkeit, und wer zur Erlassung des diesfälligen Gesetzes competent sei, sondern vielmehr mit das motivirte Gutachten über die einzelnen von der LandeS-Regierung gestellten Fragepnnkte, daher nur in diesem Sinne der Ausschuß vorzugehen hatte. — Ich habe weiters bemerkt, daß wir bei Annahme des vom Ausschüsse gestellten Antrages, jenen dem h. Landtage zustehenden Wirkungskreis überschreiten würden. Diesfalls hat auch Se. Ercellenz der Herr Graf Auersperg bemerkt, der Reichsrath habe sich zur Erlassung des Gesetzes wegen Auflösung der Eheconsense als competent erklärt, und zwar auf Grund des K. 11 des Grund-Gesetzes über die Reichsvertretung, der in den beiden ersten Alinea's nachstehend lautet: „Gegenstände der Gesetzgebung, welche allen Königreichen und Ländern, mit Aus- Aufhebung der politischen Ghecönsense. 'j S nähme der Länder der ungarischen Krone gemeinsam sind, gehören nach Artikel III des Diploms vom 20. October I860 zum verfassungsmäßigen Wirkungskreise des Reichsrathes ohne Zuziehung der Mitglieder der Länder der ungarischen Krone; zu diesem engeren Reichsrathe gehören demnach mit Ausnahme der im §. 10 aufgezählten Angelegenheiten alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche nicht ausdrücklich durch die Landes-Ordnungen den einzelnen im engeren Reichsrathe vertretenen Landtagen vorbehalten sind". Nachdem nun die Frage, wann und unter welchen Bedingungen ein Privatrecht, ein persönliches Recht in öffentlichem Interesse eingeschränkt werden dürfe, den Landtagen durch ein besonderes Gesetz ausdrücklich nicht vorbehalten wurde; so bin ich der Anschauung, daß die Competenz des Reichsrathes im §.11 des Grundgesetzes über die Reichs-Vertretung auch vollkommen begründet sei. Unser Ausschuß bemerkt zwar dagegen, die Eheconsense seien nur eine Gemeinde-Angelegenheit, denn durch die Ehen werden Familien begründet, die die Zuständigkeit in den Gemeinden, und alle ans derselben entspringenden Rechte beansprechcn, daher nach §. 18, II Z. i diese Angelegenheit dem Landtage angehöre. Allein ich bin der Ansicht, hier handle es sich nicht um eine Gemeinde-Angelegenheit, sondern zunächst um ein Privatrecht , und zwar um das Wichtigste aller Privatrechte, um das Personenrecht, um das Recht der freien Selbst-bestimmung, der freien Standeswahl, und nur nebenbei um die Frage, in wie weit dieses Recht im öffentlichen Interesse eingeschränkt werden könne. Zudem sind nach §. 18 Z. 11 der Landes-Ordnnng nicht alle Angelegenheiten in Gemeindesachen überhaupt dem Landtage zugewiesen, sondern wie der Wortlaut der betreffenden Stelle lautet: „Die näheren Anordnungen innerhalb der Grenzen der allgemeinen Gesetze in Betreff der Angelegenheiten", daher also nur in so weit, als diese Anordnungen die Grenzen der allgemeinen Gesetze weder erweitern noch beengen. Ein solches allgemeines Gesetz nun ist das bürgerliche Gesetzbuch, welches das Personenrecht, die freie Bewegung der Person, die freie Standeswahl vor Allem gewahrt haben will, daher es im §. 47 auch insbesondere bestimmt, daß Jedermann sich verehelichen dürfe, dem nicht ein gesetzliches Hinderniß im Wege steht. Nun soll durch die Eheconsense das Recht zur Verehelichung beschränkt, cs soll daher ein allgemeines Gesetz mehr eingeengt werden; hiezu ist aber nach der klaren Bestimmung der Landes-Ordnnng nicht der Landtag, sondern nur der Reichsrath competent. Hievon abgesehen wäre der Beschluß dahin, daß vorliegend der Landtag competent, daß daher der Landes-Ausschuß mit dem sogleichen Gesetzentwürfe zu betrauen sei, zum Mindesten voreilig; denn wie ich bereits erwähnt, hat sich auch schon der Reichsrath als competent erklärt. Wenn demnach auch der Landtag an seiner Competenz fest hält; so können doch nicht beide Corporationen in einer und derselben Angelegenheit Gesetze erlassen, sonst müßten sie collidiren und sich gegenseitig widersprechen. Es tritt vielmehr hier der Fall ein, worüber der §.11 des Gesetzes über die Reichs-vertretung in seinem letzten Alinea bestimmt: „Bei vorkommenden Zweifeln rücksichtlich der Eompetenz des engern ReichSrathes in gemeinsamen Gesetzes-Angelegenheiten, gegenüber der Competenz eines einzelnen im Reichsrathe vertretenen Landtages, entscheidet ans Antrag des engeren Reichsrathes der Kaiser". Falls sohin der Landtag daran festhalten sollte, daß er zur Erlassung dieses Gesetzes competent sei, so müßte mit Rücksicht auf die auch schon im Reichsrathe ausgesprochene Competenz diese Frage vorläufig der Aller- höchsten Entscheidung Sr. Majestät vorgelegt werden; bevor dieses nicht geschieht, kann man in die Erlassung des Gesetzes nickt eingehen. Ich glaube daher, daß unser Ausschuß fast in allen einzelnen Punkten die ihm zugewiesene Aufgabe vergriffen habe, und stelle den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: (LieSt) „Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Bericht des mit der Vorberathung der Eheconsense betrauten Ausschusses sei dem letzteren zur eingehenden und motivirten Begutachtung der beiden, in dem Schreiben Sr. Ercellenz des Herrn Statthalters vom 30. October 1863 gestellten Fragepnnkte rückzuwcisen". Präsident: Der Herr Abg. Stonier hat einen Antrag gestellt dahin lautend: (LieSt denselben.) Ich stelle vor Allem die Untcrstützungsfrage, und ersuche jene Herren, welche diesen Antrag zu unterstützen gewillt sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist hinlänglich unterstützt. Wünscht Jemand das Wort? Abg. Dr. Toman: Ich bitte um das Wort. Präsident: Der Herr Abg. Dr. Toman hat das Wort. Abg. Dr. Toman: Ich werde die Competenz-srage in Erwägung ziehen und beantworten, daß der Landtag berechtiget ist, diese Frage in dem Sinne zu erledigen, wie der Ausschuß es beantragt hat, daß die Gesetzgebung über Eheconsense dem Landtage zusteht. Jede weitläufige Deduction vermeidend, will ich an die Beantwortung der generell gehaltenen Einwendungen Sr. Ercellenz des Herrn Grafen v. Auersperg und in die vom Herrn Abg. Kromer gemachte spezielle Eitirung des Statutes vom 26. Februar 1861 gehen; es sei mir bei dieser Anknüpfung an den §.11 der Februar-Verfassung gestattet, das Citat aus dem October-Diplome selbst anzuführen, welches in diesem §. 11 der Februar-Verfassung liegt. Der §.11 der Februar-Verfassung bezieht sich hinsichtlich der Erörterungen der Gegenstände, welche dem Reichsrathe, u. z. dem engeren, und welche den Landtagen zustehen, auf den Artikel III des eigentlichen, des wahren Grundgesetzes vom 20. October 1860, des materiellen Theiles unserer Verfassung, weil das Statut vom 26. Februar 1861 nur das Grundgesetz hinsichtlich der Reichsvertretung ist. Der Artikel III des Diplomes lautet, nachdem im Artikel I int Allgemeinen gesagt wird, daß Se. Majestät der Kaiser die Gesetzgebung mit den Landtagen und in weiterer Beziehung mit dem Reichsrathe theilt, nachdem im Artikel II die Gesetzgebung des weiteren Reichsrathes, des Rathes der ganzen Monarchie statuirt ist, und alle die Gegenstände ganz genau ausgezählt sind, über welche der weitere Reichsrath Gesetze zu beschließen hat, in folgender Weise: „Alle anderen Gegenstände der Gesetzgebung, welche in den vorhergehenden Punkten (des Artikel II) nicht enthalten sind, werden in und mit den betreffenden Landtagen, u. z. in den zur ungarischen Krone gehörigen Königreichen und Ländern int Sinne ihrer früheren Verfassungen, in Unseren übrigen Königreichen und Ländern aber im Sinne und in Gemäßheit ihrer Landesordnungen verfassungsmäßig erlediget werden". In dem weiteren Zusatze, welcher eigentlich in der Februar-Verfassung bezogen ist, wird nur desjenigen gedacht, waö in den engeren Reichsrath gehört; dieser Absatz lautet so: „Nachdem jedoch mit Ausnahme der Länder der ungarischen Krone auch in Betreff solcher Gegenstände der Gesetzgebung, welche nicht der ausschließlichen Competenz des Gesammt-Reichsrathes zukommen, seit einer langen Reihe von Jahren für Unsere übrigen 6 Aufhebung der politischen Eheconsensc. Länder eine gemeinsame Behandlung und Entscheidung stattgefunden hat, behalten Wir uns vor, auch solche Gegenstände mit verfassungsmäßiger Mitwirkung der Landtage unter Zuziehung der Reichsrälhe dieser Länder behandeln zu lassen". Wir haben nun den gesetzlichen Boden, den Boden der Verfassung, um zu beurtheilen, ob diese Frage dem Landtage zustehe oder dein Reichsrathe, — gleichviel ob der hohe Reichsralh diese Frage schon in seine Betrachtung und in seine Debatte gezogen hat; nicht deshalb kann uns das Recht genommen werden, auch zu erwä-en und aus der Verfassung zu begründen, ob das eine andessache ist, und wenn der Conflict daraus entsteht, dann ist ja die Entscheidung durch Se. Majestät den Kaiser maßgebend; wenn nicht Conflicte möglich wären, so würde auch dieser bezügliche Paragraph in der Verfassung nie statuirt worden sein. Der Verfassungsgeber har schon gefühlt, daß Conflicte entstehen werden, und hat einen Paragraphen in das Statut vom 26. Februar 1861 eingestellt, nach welchem die Entscheidung in solchen Streitigkeiten Sr. Majestät dem Kaiser zusteht. Nach dem vorgelesenen Punkte entsteht nun die Frage, gehört die Frage über die Eheconsensc in den weiteren Reichsrath? Nein; ich glaube, meine Herren, den Punkt II über den weiteren Reichsrath nicht zu lesen, dies wäre zu ausführlich; dahin gehört unzweifelhaft dieser Gegenstand nicht. Artikel 111 sagt: „Alle anderen Gegenstände gehören aber an den Landtag", nur wird die einzige Ausnahme gemacht, daß alle jene Gegenstände, welche bisher eine gemeinsame Behandlung und Entscheidung in diesen deutsch-slavischen Königreichen und Ländern gefunden haben, von dem engeren Reichsrathe verhandelt werden. Meine Herren, ich brauche es nicht zu begründen und zu beweisen, daß die Frage über Eheconsensc in den Königreichen und Ländern diesseits der Leitha eine ganz verschiedene Behandlung und Entscheidung bisher gefunden habe, denn dies ist allgemein bekannt, dies hat auch der Reichsrath erkannt. Der fragliche Gesetzes-gegenstand gehört demnach nicht vor den weitern und nicht vor den engern Reichsrath. Da er nicht vor den engeren, nicht in den weiteren Reichsrath gehört, so steht er eo ipso dein Landtage zu. Darin liegt die Begründung, daß dem Landtage die Frage, ob Eheconsensc einzuführen seien, wo sie nicht sind, oder aufzuheben seien, wo sie sind, zusteht. Die Frage ist auch von großer Bedeutung; die Frage betrifft allerdings ein Menschenrecht: wenn wir sie auch vom allgemeinen, vom generellen Standpunkte hier entscheiden sollten, so ist doch noch bei der Verschie-dcnartigkeit der Königreiche und Länder, bei der Mannigfaltigkeit der Culturstufen, der Verschiedenheit der bisheri-rigen Gesetzgebung und Entwicklung und des weiteren Zusammenhanges zu den Verpflichtungen die Frage eine solche, daß sie nicht zur Wohlfahrt aller Königreiche und Länder gleich, uniform einheitlich entschieden werden kann, und die Regierung wird wohl thun, wenn sie den Landtagen läßt, was den Landtagen gebührt, darüber zu entscheiden. Diese Motive haben mich, so wie der §. 18 der Landes -Verfassung und der Gemeindegesetz-Entwurf bestimmt, für die Competenz des Landtages in dieser Frage einzutreten, und ich habe auch in dieser Frage dem Aus-schußantrage zugestimmt. Eine weitere Anregung von Seite des Herrn Abg. Kromer ist in der Richtung geschehen, daß er sagt: Wir haben unS im Ausschüsse die an den Landtag gerichtete Frage nicht vorgehalten und haben sie nicht beantwortet. Die erste und die zweite Frage liegt schon beantwortet in dem Antrage a und sicherlich in dem Antrage b; im Antrage a ist die ganze Gesetzgebung citirt und im Antrage b ist das Recht des Landtages, das der Initiative in der Gesetzgebung ausgeübt, und der Ausschuß hat nicht mit Einstimmigkeit, sondern nur mit einer Majorität, zu welcher ich selbst in dieser Frage nicht gehörte, beschlossen, daß er den Antrag stellt, daß das Land durch den Landcsausschuß ein Gesetz vorbereiten lasse. Der Ausschuß hätte auch sagen können, der Landtag behalte sich nun vor, künftig ein Gesetz zu »öftren, der Ausschuß hätte auch ein Gesetz ausarbeiten und vorbringen können. Eine wie die andere Modalität ist eine Beantwortung dessen, daß wir die Eheconsense, wenn wir sie auch nicht gehabt haben, so doch haben wollen, und daß alle Vorsichten in diesem Gesetze selbst, welches der LandeS-auSschuß ausarbeiten und vorlegen soll, enthalten sein werden, darin liegt die Beantwortung der zweiten Frage. Die ledigliche Beantwortung der Frage, wie sie der Herr Abg. Kromer wünscht, wäre eine solche, mit welcher wohl die Regierung nicht den Landtag betraut hätte, sondern bloß ihre Regierungsorganc in einzelnen Königreichen und Ländern, und die hätten in diesem Herrn Kromer'schen Sinne dieselbe beantwortet; denn die Beantwortung in dieser Art wäre rein nur eine solche, was hinsichtlich der Frage Gesetz war, und wie dieses Gesetz beobachet worden ist; das glaube ich aber, daß im Centrum so viel Wissen enthalten ist, daß sie sich das selbst beantwortet hätten. Nun aber die Frage an die Landtage gerichtet worden ist, so mußten die Landtage sagen: Die Competenz gehört uns, und wir sprechen uns in diesem Sinne aus und lassen ein Gesetz ausarbeften. Ich habe mich im Ausschüsse noch nicht entschieden, ob ich für oder gegen die Eheconsense bin. Die Eheconsense sind in praktischer Beziehung wünschenswcrth, in Beziehung der Gesetzgebung wird es aber bei uns aus liberal-theoretischen Beziehungen schwer, sich dafür zu entschließen, daß Eheconsense in einem Lande eingeführt werden sollen, wo sie bisher nicht waren; aber die praktischen Verhältnisse des Vaterlandes erheischen es, und ich bin überzeugt, daß die Majorität des Landtages, so wie die Majorität des Landes für die Eheconsense ist. Was bleibt also dem Ausschüsse bei dieser Frage anderes übrig, als dies, und dann noch weiters zu erwägen, daß trotz der anderen Gesetzgebung: daß Eheconsense im Lande gesetzlich nicht bestanden, doch Eheconsense factisch auch bis zur letzten Zeit noch geübt worden sind, daß er in dieser Richtung mit einem meritorischen Antrage kommen mußte, um gerade auf dieses Gesetz loszusteuern, welches in der Competenz desselben liegt. Dies glaubte ich bezüglich des Herrn Abg. Kromer, als hätte der Ausschuß sich nicht vor Augen gehalten, was er für eine Aufgabe gehabt hat, und als hätte er solche gar nicht gelöst, sagen zu müssen. In diesen beiden kurzen Anträgen sind die Fragen weitläufig beantwortet, weitläufiger, als sie in weitläufigen Anträgen vielleicht doch nicht sachlich beantwortet gewesen wären. (Bravo!) Nun erlaube ich mir aber, nicht aus positiven Wissen, weil ich mich diesmal in der letzten Zeit zu wenig in meinem Vaterlande aufgehalten hatte, aber vom Hörensagen erlaube ich mir, dem Herrn Regierungs-Repräsentanten'zu erwidern, daß der Begriff „geübt werde" hier doch am Platze stehen dürfte, daß die Ausstellung von Eheconsensen noch nicht in allen Bezirken aufgehört Aufhebung der politischen Theconsense. T hat. Wir haben Vertreter, Vorsteher von einzelnen Bezirken als Mitglieder unseres h. Hauses; vielleicht werden sie selbst darüber Aufschluß zu geben wissen, ob sie vielleicht selbst in ihren Bezirken noch solche Uebungen gepflogen haben. Mir ist nur vom Hörensagen bekannt, daß noch in letzter Zeit die Ertheilung von Eheconsensen geübt wurde; dies wollte ich bloß zur Berichtigung der Bemerkung anführen, als wenn jetzt nicht mehr Ehecon-sense ausgestellt würden. (Regierungscominiffär Landesrath Roth und Abg. Mulley erheben sich.) Regicrungs-Commissär k. k. Landesrath Roth: Ich muß bei der Rede des Herrn Dr. Toman vor Allem ans einen Gegenstand aufmerksam machen, daß von Seite der Regierung niemals zugegeben werden könnte, daß ein Unterschied gemacht werde zwischen dem October-Diplome und dem Februar - Patente; cs sind beide Grundgesetze von gleicher Wichtigkeit, gleicher Bedeutung, gleicher Wirksamkeit. Das Februar-Patent ist ein Gesetz, welches später erschienen ist und insoweit es sich bestimmter ausspricht, hat cd auch unter allen Bedingungen volle Wirksamkeit, und muß die Auslegung zunächst in diesem gesucht werden. Ebenso gilt dieses von dem Landesstatute. Das Landesstatttt ist zunächst dasjenige, welches die Wirkungskreise der Landtage regelt und normirt, und da glaube ich, daß diese Deduktionen, welche der Herr Landesgerichtsrath Kromer gemacht hat, vollkommen sachgemäß und stichhältig sind. Was den Anwurf betrifft, den der Herr Dr. Toman der Regierung bezüglich der Frage lit. b gemacht hat, so muß ich bemerken, daß die Regierung wohl mit sich im Klaren, daß sie gar nicht im Zweifel gewesen ist, was zu thun sei. Im Gegentheile war die Regierung, als eine Vorlage auf Aufhebung der Eheconsense eingebracht wurde, mit sich selbst schon lange einig, und hat gewußt, wenn die Aufhebung der Eheconsense ausgesprochen wird, wie sie das Gesetz durchzuführen habe. Der Wunsch, daß der Landtag einvernommen werde, ist von anderer Seite rege gemacht worden, und sie ist nur diesem Wunsche nachgekommen. Ich glaube nicht, daß man der Regierung den Vorwurf machen kann, daß sie nicht gewußt hätte, was sie thun soll, oder daß sie nicht genaue Gesetzeskenntnisse haben muß, um mit der Durchführung dieser Maßregeln zurecht zu kommen. Was aber die Bemerkung betrifft, daß noch gegenwärtig Eheconsense ertheilt werden, so liegt im Antrage a mehr, als was der Herr Dr. Toman zugibt; wenn er sagt, die Ertheilung von Eheconsensen werbe geübt, so wird Jeder-man darunter verstehen, daß dies allgemein gepflogen werde, und das habe ich in Abrede gestellt, und soweit habe ich es factisch berichtigen wollen; daß mitunter Fälle vorkommen, daß Bezirksämter davon abweichen, habe ich selbst zugegeben und gesagt, daß die Regierung, wenn sie zur Kenntniß von solchen Abweichungen kommt, sie jedenfalls auf das Bestimmteste abstellt. Präsident: Abgeordneter Mulley hat das Wort. Abg. Mulley: Ich erachtete, daß dieser, durch ein so gemeinnütziges Bedürfniß motivirte Gegenstand still die Revüe des h. Hauses passiren werde. Nachdem sich aber wieder Kämpfe ergeben, so glaube ich auch mein Schärflein beizutragen und einige Aufklärungen zur Begründung hier vorzutragen. Auch ich anerkenne, daß vom Standpunkte des natürlichen persönlichen Rechtes die Einführung der politischen Eheconsense, wodurch die Mitbürger in ihrer persönliche» Freiheit beschränkt werden, schwer zu rechtfertigen sei; wenn ich jedoch den Organismus des Staates, wenn ich den Organismus der Gemeinden näher in Betracht ziehe, so muß ich mich aber entschieden für die Beibehaltung der Eheconsense erklären. Ich frage, was ist die Gemeinde? Ist die Gemeinde nicht ein moralischer Körper, nicht eine iporalische Person, ist sic nicht ein Verein von mehreren Mitgliedern, welche sich unter einander verbunden haben, innerhalb gegebenen Einrichtungen, innerhalb gegebener Rechte und Pflichten gegen einander fort in einem engen Zusammenhange zu bewegen? Jeder Einzelne unterwirft sein Privatinteresse, und muß cs dem öffentlichen ans diese Weise unterordnen. Der §. 1 des Patentes vom 17. März 1849, vermöge welchem wir nun und noch die Gemeindeordnung in Wirksamkeit haben, sagt ausdrücklich: „Die freie Gemeinde ist die Grundlage des freien Staates". Vermöge dieses, von Sr. Majestät sanctionirten Gesetzes hat jede Gemeinde das Recht, sich über alle inneren Angelegenheiten frei auszulassen, sie hat das Recht, ihr Vermögen so gut als möglich zu verwalten, sie hat das Recht, die Sicherheits-, die Sittlichkeits - Polizei auszuüben, sie hat die Verpflichtung für die Armenversorgung nach ihren besten Kräften einzustehen, und sie zu pflegen. Wenn ihr nun alle diese Obliegenheiten und zum Theile Rechte eingeräumt sind, so müssen ihr natürlich auch jene Mittel zu Gebote stehen, vermöge welchen sie allen diesen Prärogativen und Obliegenheiten entsprechen und nachkommen kann. Es hat seine volle Richtigkeit, daß durch die Verweigerung des Eheconsenses eine Beschränkung der persönlichen Freiheit eintritt; allein hat sich nicht Jeder, der mit der Gemeinde in einen Verein getreten ist, schon im Vorhinein ausdrücklich oder stillschweigend diesem Grundsätze unterworfen? Kann er über eine Verletzung seiner Rechte klagen, kann man ihm nicht sagen und den Spruch vorhalten: „volenti non fit injuria“, ist ihm so eine gegebene Entscheidung nicht recht, so wähle er andere Mittel, andere Länder, bei den Beduinen, Negern, (Gelächter) in jenen Ländern sind wahrscheinlich keine Eheconsense, (Lachen) dort mag er sich hinbegeben, wo man seiner ungebundenen Freiheit Rechnung tragen wird. — Der Staat ist weit mächtiger, weit kräftiger, weit geordneter, und hält größtentheis aus politischen und finanziellen Rücksichten noch immer an derlei Kuratelen fest. Haben wir nicht verschiedene Stände, haben wir nicht die untergeordneten Beamten, haben wir nicht das ganze Militär, geistliche Orden, oder geistliche Stände überhaupt, Minderjährige, Verschwender u. s. w., die demun-geachtet in gesetzlicher Art unter Kuratel gehalten werden? Wenn demnach also auf diese Weise der Staat selbst durch die Kuratel in die Personenrechte aus politischen und finanziellen Rücksichten noch so einzugreifen und festzuhalten für gut findet, so sehe ich nicht ein, warum der harmlosen Gemeinde dieses Recht, welches ins Tiefste ihres Interesse eingreift, entzogen werden soll; man könnte vielleicht sagen, das ist ein Privilegium für die Reichen; auch in dieser Beziehung würde ich dagegen einstehen, denn es ist ja nicht unbedingt ausgesprochen, daß die Armen nicht an dieser Wohlthat Theil nehmen sollen. Von dem Gesetze, welches eingebracht ober durchgeführt wird, wird es abhängen, in welcher Grenze dann die Eheconscnse gesetzlich verweigert werben können, was bis nun die Erfahrung lehrt. Meine Herren, auch die Gemeinden sind vom Rechtlichkeitssinne beseelt, auch die werden den Armen ebenso gut als den Wohlhabenden den Eheconscns geben, sobald die Bedingungen eintreten, die wirklich zu einem geregelten ordentlichen Haushalt führen, die einen ordentlichen anständigen Familienvater in die 8 Aufhebung der politischen Gheconscnsc. Möglichkeit versetzen, sich etwas zu erwerben, seine Fa- I mitte zu ernähren, seine Kinder auszubilden. Wenn aber ! liederliche Leute nach vollzogener Ehe wiederum in Kuratel zurückgesetzt werden können, so sehe ich nicht ein, wenn nun schon in vorhinein die Beweise dazu vorliegen, daß der zweifelhafte Ehewerber über kurz oder lang in dieselbe Kuratelphrase (Heiterkeit) gelangt, ihm nicht der Consens verweigert werden soll, wodurch ihm ja gar kein Unrecht zugefügt wird. Man würde vielleicht weiter sagen, die Sittlichkeit werde auch in dieser Richtung gehemmt; ich glaube dieser Einwurf ist ungerecht; ein eingezogener Mensch, meine Herren, ist dadurch nicht so beengt und den Sittenlosen hemmt auch das Eheband nicht. Man wird sagen, die Bevölkerung leidet darunter. Ja mein Gott, es ist wohl ein Grundsatz, daß die Menge im Allgemeinen ein hervorragender Factor ist; ich glaube aber, bei der Bevölkerung gerade nicht, (Heiterkeit) beim wir haben Fälle z. B., wie die Chinesen, welche eine starke Bevölkerung bilden, und doch eine verkümmerte Nation bleiben. (Heiterkeit.) Ich halte folglich dafür, daß Cultur und Bildung, Industrie und Wohlstand die vorragendsten Factoren der Kräfte einer Nation sind, und ich würde es nun als eine Einschränkung der Autonomie der Gemeinde halten, wenn man ihr Vorgriffe, und die Gemeinde bestimmen wollte, diesfalls kein solches Gutachten, wie es von der Regierung abgefordert worden ist, abzugeben, daß nämlich im Lande Krain noch fortan die Eheconseiise, welche bis nun de facto bestanden haben, auch fernerhin beibehalten werden. Ich kann mich daher in dieser Richtung nur dem Antrage des Ausschusses anschließen, weil ich voraussetze, daß wir dadurch dem Lande und Gemeinden einen weit größeren ersprießlicheren Dienst, und selbst derlei zweifelhaften Ehewerbern eine Gutthat erweisen würden, als wenn wir Alles frei geben. (Dr. Blciweis: dobro!) Abg. Dr. Sup pan: Ich bitte um das Wort. Nach diesen Ercursionen deö Herrn Abg. Mullcy würde ich mir erlauben auf den Antrag deS Herrn Abg. Kromer zurückzukommen, nämlich den Gegenstand neuerlich an den Ausschuß zu verweisen, und zwar aus dem Grunde, weil nach meiner Ansicht der .giert Dr. Toman in einem Punkte die Auseinandersetzungen des Herrn Abg. Kromer nicht näher beleuchtet hat. Ich war Mitglied des Comites, und war ebenfalls nicht mit allen Punkten einverstanden; ich bin vorerst ein principieller Gegner der politischen Eheconseiise, werde aber über diesen Punkt überhaupt nicht sprechen; ich bin weiters dagegen, daß der Landesausschuß beauftragt werden solle, einen diesfälligen Gesetzesentwurf vorzulegen, und schließe mich daher ganz der Ansicht des Herrn Kromer, daß in dieser Beziehung vorerst die Entscheidung Sr. Majestät bezüglich der Com-petenz einzuholen sei. Ich glaube jedoch, daß der Gegenstand der Frage zu der Competenz des Landtages gehöre, und ich glaube insbesonderö, daß, wenn er zu dieser Competenz nicht gehören würde, und wenn man sich auf den Standpunkt stellen wollte, den der Herr Abg. Kromer eingenommen hat, daß die dem Landtage vorgelegte Frage in dem Ausschußantrage vollkommen beantwortet sei, und es durchaus nicht nothwendig wäre, den Gegenstand neuerlich dem Ausschüsse zurück zu weisen. Ich werde mich bezüglich der Compctenzfrage, nachdem sie vom Herrn Dr. Toman hinlänglich beleuchtet ist, nicht näher aus-sprechen; ich möchte nur wider den Herrn Regierungs-Commissär bemerken, daß wohl kein Unterschied zwischen dem October - Diplom und Februar-Patente gemacht wird, wenn man das Eine aus dem Anderen, wenn man zweifelhafte Bestimmungen des Einen aus den Bestimmungen des Andern dieser beiden Grundstatute erklären will; und dieses und Nichts anderes ist durch den Herrn Abg. Dr. Toman geschehen. Wenn man sagt, der Gegenstand ist nach dem Wortlaute der Landesstatuten, nicht zur Landes-Gesetzgebung geeignet, so muß ich sagen, nach dem Wortlaute des Reichsstatuts gehört er auch nicht zur Reichsgesetzgebung, da er dort auch nicht ausdrücklich vorbehalten ist. Punkt 11 des Februar - Patentes spricht in dem ersten Alinea von gemeinsamen Angelegenheiten, und das ist keine gemeinsame Angelegenheit der Gesetzgebung, weil die Gesetzgebung eine sehr verschiedene war; wenn das Alinea 2 dann sagt: „demnach" gehören alle Gegenstände, welche nicht durch die Landcsordnuug den einzelnen Landtagen zugewiesen wurden, zur Competenz des engeren Rcichs-rathes, in so ferne sic nicht zu jener des weiteren Reichsrathes gehören, so lege ich hier auf das Wort „demnach" ein großes Gewicht, und glaube, daß dieses 2. Alinea lediglich die Folgerung aus dem ersten Alinea enthält, daher nur das erste Alinea als die allein maßgebende zur Auslegung des Gesetzes gelten könne; nun, wie gesagt, in dieser Beziehung will ich nichts Weiteres erwähnen. Wenn jedoch die Ansicht des Herrn Kromer die richtige ist, und der Gegenstand gehört zur Competenz des engeren Reichsrathes: so weiß ich nicht, was man über den Gegenstand weiter sagen soll, als: hier in diesem Lande besteht der politische Eheconsens. gesetzlich nicht; er wurde seit dem Jahre 1850 faktisch geübt, allein es ergibt sich daraus die Folgerung, daß diese faktische Uebung eine ungesetzliche, und somit schon von den betreffenden Behörden abzustellende sei. Die weiteren Fragen berühren uns nach diesem Stande der Gesetzgebung gar nicht, ob und unter welchen Modalitäten die Aufhebung zu erfolgen habe, welche Hindernisse der Aufhebung der Ehe-cousense entgegen stehen, welche Vorsichtsmaßregeln dabei zu ergreifen seien, berührt uns nicht, denn sobald sie nicht bestehen, besteht auch kein Hinderniß gegen deren Aufhebung, und cs sind auch keine Vorsichtsmaßregeln hinsichtlich der Aushebung zu treffe». Der Abg. Kromer meint, man hätte sich aussprechen sollen, ob diese faclische Uebung aufzuheben sei; allein insolange diese faktische Uebung eine ungesetzliche ist, insolange konnte man sich auch in dieser Hinsicht nicht aussprechen; man hätte nur petircn müssen um ein spezielles Gesetz, welches, wenn es dem Reichö-rathc zusteht, dahin gegangen wäre, daß die politischen Eheconseiise eingeführt würden. Hinsichtlich des vorliegenden Gesetzentwurfes, der lediglich darin beruht, daß die politischen Eheconseiise dort, wo sie bestehen, aufzuheben seien, und bezüglich welchen Gesetzentwurfes wir lediglich allein um unser Gutachten befragt worden sind, konnten wir uns darüber süglicherweise gar nicht aussprechen, weil dieses nur der Gegenstand eines ganz andern Gesetzes wäre. Ich glaube daher, daß, wenn man sich auf den Standpunkt des Herrn Abg. Kromer stellt, es ganz überflüssig wäre, den Gegenstand dem Ausschüsse zurück zu weisen, und daß dann ebenfalls aus dem Antrage des Ausschusses nur der Eingang und der Absatz b mit den weitern Absätzen entfernt würde, daß dagegen im Absätze a Alles daö enthalten ist, was in diesem Gegenstände überhaupt nach dem Wunsche der Regierung sich sagen läßt. Präsident: Herr Dr. Bleiweis hat das Wort. Poslanec dr. Bl ei weis: Ker sem čast imel v tistem odboru sedeti, ki je pretresava! to zadevo in sem glasoval z večino, mislim, da je moja Aufhebung der politischen Eheconsense. 9 dolžnost, da odkrijem tiste vzroke, ki so večino do tega pripeljali, da je nasvetovala predlog tako, kakor ga je slavni zbor denes zaslišal. Večina je za dolžnost spoznala, da odbor slavnej vladi izreče, kaj dežela želi in kaj dežela potrebuje, po besedah, ki jih je čestiti moj predgovornik nekoliko razložil. Kako potrebno je, da se posamnim deželam varuje avtonomija, kaže zopet nam ta zadeva o zakonskih konsenzih. Če bi bil državni zbor sklenil, da po vsem cesarstvu je odpravljen zakonski konsenz in bi bil ta sklep potrjen po Njih Veličanstvu, izbudila bi bila ta postava po vsej deželi zato prav veliko ne volj o. (Dobro!) Zato slavno minister-stvo tudi ni prave poti hodilo, da je državnemu zboru v sklep predložilo postavo o porodnišnicah (Gebärhäuser), pa je ni, kakor seje naš čestiti poslanec pl. Wurzbach krepko branil, popred predložilo deželnim zborom. Če bode postava o porodnišnicah imela kon-sekvencije za hiše najdencev (Findelhäuser), v silne stroške pride naša dežela že samo v Trstu, morebiti 20.000 do 30.000 gl., v stroške in nadloge, ktere bodo naš deželni zaklad na kant djale. Kadar slavno ministerstvo predlaga postave, po kterih se imajo stroški iz državne kaše (Staatsschatz) plačevati, prav je, da jih predlaga državnemu zboru, — ali kadar predlaga postave, po kterih imajo pos am ne dežele se svojim denarjem plačevati, takrat naj se vprašajo dežele, to je namestniki njih, deželni zbori! Zato je ministerstvo prav storilo, da o zakonskih konsenzih povprašuje dežele, da one povedo, kako in kaj? Če hočemo zvesti namestniki biti naše) deželi, moramo na glas reči, da naša dežela n eče te postave, po kterej bi bilo dovoljeno, da bi se vse vprek ženilo in rnožilo, kakorkoli kdor hoče. — To je dosti očitno pokazala že s tem, da vkljub temu, da zakonskih konsenzov ni po postavi bilo, pa jih je zoper postavo vendar imela. To, gospoda, je menda vendar dosti očiten glas! In če je dosihma! tako bilo, kako naj bode v prihodnje ? Če vprašamo vso deželo, — vse občine bodo enoglasno odgovorile, da nečejo, da bi se brez njih dovoljenja vse povprek ženilo, ampak, da one dovolijo, — in njim in samim njim gre beseda prva in sama, ker one imajo dolžnost po občinskem zakonu dolžnost ubogim svojim živež dajali; — kdor pak ima dolžnosti, mora tudi pravice imeti! Ugovarja se: 1. da ženiti se, je človeku prirojena pravica (angeborenes Recht). To ni skozi in skozi gotovo; — po plemenu iti (den Geschlcchtstricb befriedigen), to je res prirojen nagib; ali v zakon stopiti, to je drugo, to je privilegij, ki ima velike nasledke, velike konsekvenci]e za občine, o kterih je že gospod Mulley govoril. Prirojena pravica je človeku prva, da se pri življenju ohrani; po takem ima vsak človek pravico terjati, da mu jesti damo, kolikor potrebuje — ali kdo naj mu da, to je važno vprašanje. Na svetu ne more vladati absolutna svoboda — to bi XVI. Sitzung. bila razuzdanost; človek človeka omejuje, da ne sega nobeden predeleč, da ne stopi v pravico družili. Če bi absolutna svoboda tako deleč segala, kam pridemo? — v komunizem. Ugovarja se : 2. tudi, da bodo občine samovoljno (will-kührlich) ravnale in da ne bodo navlašč včasih dale dovoljenja. To ni bilo in ne bo! Pa saj so še rekurzi zoper tako svojovoljnost. Meni je dobro znano, da po kmetih se tudi zdaj ni ovirala ženitev, če kdo le kajžico ima, če ima le kako rokodelstvo, da se mu dovoljenje. Če se pa hoče ženiti le hlapec ali kaki drugi vlačug, kakor pravijo po kmetih le „na roke“ ali celo le „na hlače“, (smeh) taci m ne dado dovoljenja, ker se boje beračev s celo kopo otrok. v Pogledimo doli na Poljane naše, na Sent-petersko predmestje in videli bodemo žalostne nasledke, kteri so prišli od tod, da se je prelehko mogel vsak delavec v sladkornici (Zuckerfabrik), v predilnici (Spinnfabrik) in pri železnici (Eisenbahn) ženiti, ki je tam svoj zaslužek imel. V sladkornici bilo je kakih 150 delavcev, pri železnici od 200 do 300. Večidel so se poženili s 30 , 40 kr. zaslužka na dan. Klavrni so živeli, dokler so fabrike bile in je pri železnici bilo zaslužka — ali ko je to nehalo: ostali so siromaki s celo hišo otrok, ker ni bilo zaslužka, ni bilo več kruha; otroci stradajo, da-si smo vlani in predvlanskem dobro letino imeli, pa bodo še bolj stradali, ako pride letina slaba. Če so se občine že pred bale beraštva (proletary ata) po tacih ljudeh, kteri nimajo zaslužka, je zdaj še bolj treba, da se ga boje — zakaj? Tista, sama po sebi pravična, postava, ki nam je odprla svobodo obrtnijstva in rokodelstva (Gewcrbefreiheit), ta postava, po kterej vsak rokodelski pomočnik za-se lehko začne rokodelstvo, ta postava je — kakor skušnje kažejo — odprla nove vratc b eraštvu. Če občine ne pritisnejo en malo vrat s tem, da ne dovolijo vsa-cemu se ženiti, kam pridemo ?! Le eno pomoč jaz vidim za to, ako se občine branijo (in po pravici) vsakemu dovoliti ženitev, pa bi vendar se odpravil zakonski konsenz — in ta pomoč je, da tisti, kteri branijo prirojene pravice plemena, po subskripcii napravijo „Aus-hilfs - Casfe - Verein für Ehecandidaten". (smeh.) Tako pridejo občine iz zadrege, tisti pa, ktere zakon tešči, stopijo s pomočjo take družbe v zakon. Ker tako imenovana „Gemüthlichkeit" večidel takrat rada konec jemlje, kadar je treba plačati, smo pač radovedni videti, koliko tistih mož, kteri liberalstvo po zakonih na svojo zastavo pišejo, bode pripomoglo k osnovi tacega društva. Dokler pa tacih družeb ne bode, morajo občine pravico imeti, da po zakonih svojih ljudi odločno besedo vmes govorijo, ker imajo po občinskej postavi dolžnost, za siromake svoje občine skrbeti. Na to pravico in na to živo željo dežele naše se je ozirala večina odbora, ki je prevdarjal mi-nistersko vprašanje; zdelo se jej je potrebno, da prav zdaj, ko nas ministerstvo povprašuje, kako je se zakonskimi privolitvami pri nas, da mu očitno rečemo, da dežela naša terja konsenza zakonskega. Zato, slavni zbor, priporočam in na srce pok-ladam, da sprejmete predloge odborove. (Dobro!) Z 10 Aufhebung der politischen Eheconsense. Poslanec Zagorec: Ker je ta reč silno važna, jo hočem tudi jaz nekoliko razložiti. — Ako ravno ni bilo postavno, vendar je bilo skoraj po vsej deželi od leta 1850 v navadi, da je bilo ženitovanje od županije potrjeno ali pa zadržano, ter se ne morem spomniti, da bi bila ktera ženitev od leta 1850 v našem kostanjevskem kantonu od politiške gosposke pri volj ena brez zaslišanja županije ali občine. Gotovo se ni ta navada brez potrebe začela! Če bi tedaj mi tukaj sklenili, da bi ta skoz 13 let izpeljana navada odpadla, bi tako veliko nesrečo našej deželi naklonili. Vprašam, ali nimamo dosti po vsej deželi ubožnih otrok, revnih družin, beračev, in zavoljo revščine veliko tatov? Vsakteri, ki je iz dežele, mora potrditi, daje v nekem času toliko ubožnih otrok, sirot in beračev, da ima eden skoraj celi dan z milošnjo opravljati. Koliko se pa od tacih ljudi, kteri nimajo svojega posestva, kraje zgodi po h os tali, po polji, po sadnih vrteh in po vinogradih? Kteri nima svojega, vzame tam, kjer je kaj. Koga zadene ta škoda, kakor posestnike in soseske, kteri morajo velike davke plačevati! — Če tedaj ne bodo imele županije in občine pravico, zoper ženitve govoriti in braniti, se bojo tako vsi malopridneži in vsi hlapci in dekle pože-nili in pomožile. Kdo bode potlej take oženjene ljudi v službo jemal, ker bodo gotovo tudi otroci zraven prišli ? Koliko revščine bode potem še več v našej deželi ? Saj imamo do zdaj veliko skušenj po deželi, ki vidimo družino, kjer je oče, mati in po 4, 5, 6 otrok skupaj, ki nimajo nobenega premoženja, pa samo oče je za delo, to-da po deželi le v velikem delu služi en dan po 25 do 30 novcev, veliko dni pa prav nič! Tedaj, kako more ob svojem svojo družino brez tuje pomoči in škode rediti? Morebiti nekteri gospodje mislijo, ako se bode vsak ženiti smel, ne bode toliko posebnih otrok in da jih ne bode toliko pomorjenih; ali zato jih bode vse eno, ker je sramežljivost v denašnjem času nehala. Vendar pa ni toliko posebnih otrok, kakor jih bode potlej zakonskih. Saj so še nekteri posebni otroci bolje izrejeni, kakor zakonski: saj se vidi, kako se v Ljubljani za nje skrbi! Morebiti bi ženitve brez vsacega privoljenja bile dobre za druge dežele, kjer je veliko prazne in rodovitne zemlje, kakor na Ogrskem in Hrvaškem, ali kjer je veliko zaslužka, kakor po velieih mestah, n. pr. na Dunaji, kjer imajo kupčijo in obrtnost, za našo deželo pa ni. Naša dežela ima že tako po vseh kraj eh dosti ljudi, da že morajo v druge dežele hoditi, da si prezmernih davkov in kruha zaslužijo. Ni nam tedaj toliko treba skrbeti za pomnoženje ljudi, rajši skrbimo za kmetijstvo in obrtnost, da bodo ti, kar jih je, ložej živeli! Jaz dobro vem, da so vsi drugi kmečki župani in drugi pametni možje moje misli. Kdor tega ne ve, ta gotovo nima dosti skušenj iz naše dežele! Jaz sem že v odboru govoril za ta predlog in ga tukaj tudi podpiram. (Dobro!) Abg. Koren: Es bedarf keiner Erörterung, daß mit dem Ehercchte auch Pflichten verbunden sind — nämlich die Pflicht deS Ehemannes, seiner Familie den nothwendigen Unterhalt zu verschaffen und die Kinder zu erziehen, — eben so wenig bedarf es aber auch eines Be- weises, daß diese Pflichten ganz vermögenslose und arbeitsscheue oder zur Arbeit unfähige Personen, namentlich aber die Bettler, Vagabunden u. b. g. nicht erfüllen können. Einem solchen Ehewcrber, der voraussichtlich die Pflichten nicht erfüllen kann, die unbedingte Heirat zu gestatten, würde der Gestattung gleichkommen in das fremde Eigenthum Eingriffe machen zu dürfen, (Rufe: Oho!) um daraus — nämlich aus dem Vermögen der — zur Ar-menversorgung concurrenzpflichtigcn Realitätenbesitzer, dessen eigene Kinder oft in der Noth darben — ganz sorgenfrei zu erhalten, und wie es bei Kindern armer Eltern nicht selten der Fall ist, sich dem Nichtsthun zu widmen. Es wäre wahrlich unerhört, ja ungerecht, wenn wir, die wir nach der LandcSordnung berufen und verpflichtet sind, die Wohlfahrt des Landes zu fördern, und den Bedürfnissen desselben möglichst zu entsprechen, in dem hier behandelten Gegenstände gerade daS Gegentheil hervorrufen, nämlich durch freie Heiraten das Land mit der Vermehrung armer Familien bereichern und unsern Wählern, deren Interesse zu vertreten wir verpflichtet sind, gerade entgegengesetzt dadurch die Lasten vergrößern und sohin auf ihre Kosten die Armen begünstigen würden, wozu sie uns sicher nicht ermächtiget haben. Unser bekannt armes und dazu mit unverhältniß-mäßigen Steuern überbürdetes Land, welches nicht so viel Feldprodncte liefert, als solche zur Erhaltung der Bewohner benöthiget werden, und deshalb deren Abgang ans anderen Ländern auf Kosten deS Stammvermögens angeschafft werden muß, zudem aber insbesonders in dem Landthcile Jnnerkraiu durch die Eisenbahn jeder Verdienst und Erwerb entfallen ist, kann den Armen keine Mittel darbieten, womit sie sich die nöthigen Lebensbedürfnisse anschaffen könnten. Es ist somit kein Wunder, daß mehrere derselben ihrer Erhaltung wegen aus Gebot der Noth zu unerlaubten Mitteln greifen und aus diesem Grunde die Arreste füllen. Meine Herren, man darf sich nicht der Ansicht hinneigen, daß dasjenige, was andere reiche Länder ihren Verhältnissen und Bedürfnissen angemessen zu erwirken anstreben, auch in einem armen Lande eine gleiche Wirkung haben und ohne Nachtheil bestehen kann; denn bei uns würde gerade das Gegentheil dessen die natürliche Folge sein. Mit Rücksicht auf den Grundsatz, daß derjenige, der die mit einem Reckte verbundenen Pflichten zu erfüllen nicht int Stande ist, auch auf das davon abhängende Recht keinen Anspruch machen kann, unterstütze ich den Antrag auf gesetzliche Einführung der bisher sactisch bestandenen Eheconsense. Abg. De sch mann: Ich bitte um das Wort, Herr Präsident! Präsident: Der Herr Abg. Deschmann hat das Wort. Abg. D e s ch nt «tut: Ick will über alle jene Punkte hinausgehen, welche die Competenz des h. Landtages in dieser Angelegenheit betreffen, indem darüber von den Herren Abg. Kromer und Dr. Suppan genügende Aufklärungen gegeben wurden. Ich beschränke mich hier nur auf Eonstatirung der Thatsache, wie sie mir factisch vorzuliegen scheint, nämlich auf das von der Regierung geforderte Gutachten des Landtages. Ich glaube, daß wir derzeit wohl berufen sind, ein solches Gutachten abzugeben, zumal im verflossenen Jahre in der 16. Sitzung des Abgeordneten-Hauses die beantragte Aufhebung der politischen Eheconsense einer weitläufigen Debatte unterzogen wurde, und der vom Abgeordneten - Hause gefaßte Beschluß, daß die Eheconseiise aufzuheben seien, von Seite Aufhebung der politische» Eheconsense. 11 der Regierung nicht die Sanction erhalten hat, vielmehr hat dieselbe in Folge eines Votums des Herrenhauses sich an die einzelnen Landtage wegen Einholung ihres Gutachtens wenden zu müssen geglaubt. Man kann demnach der Regierung nach meiner Anschauung den Vorwurf nicht machen, daß sie diesfalls die Autonomie der Länder angreifen wolle, indem wir ja noch nicht wissen, was für eine Intention in dieser Anfrage liegt; jedenfalls wollte sie im Voraus ein Gutachten von Seite der Landtage haben, und diesfalls wendete sic sich auch an uns, und wir sind heute daran, die Anträge des Ausschusses zu prüfen. Da nun finde ich vor Allem manche Bedenken gegen den Bericht selbst vorzubringen; ich bedauere, daß der Herr Berichterstatter so wortkarg war, und sich nur auf die Vorlesung des Berichtes beschränkte, indem es mich gewiß im hohem Grade interessirt hätte, die Gründe, welche den Ausschuß geleitet haben, um sich für die Einführung der politischen Eheconsense nuszusprechen, näher zu würdigen. Es ist zwar hier angedeutet, daß dies dem Berichterstatter für seine mündlichen Auseinandersetzungen vorbehalten bleibe. Ferner finde ich eine mir wichtig scheinende Andeutung, daß die Wahrnehmung der praktischen Erfolge während der letzten vergangenen 12 Jahre es war, welche den Ausschuß bewogen habe, diesen Antrag zu stellen. In dieser Beziehung nun stehen mir wahrlich nur wenige Erfahrungen zu Gebote; und es mögen Gemeindevorsteher hierin reichlichere Ernten gemacht haben. Jedoch glaube ich eben, daß die Uebung der politischen Eheconsense in Krain eine derartige war, daß sie factisch in jenem Sinne, welchen die politischen Eheconsense ursprünglich hatten, gar nicht eristirte, und daß man sagen könne: in Krain haben auch während dieser letzten Zeit keine politischen Eheconscnse eristirt. (Rufe: Oho!) Ich berufe mich diesfalls, meine Herren, auf das Urtheil einer Persönlichkeit, die darüber wohl den besten Aufschluß geben konnte, nämlich des Verwaltungs-Ministers selbst, (Lachen im Centrum) welcher bei Gelegenheit der erwähnten Debatte im Abgeordneten - Hause sich folgender Maßeil äußerte: „Der Herr Berichterstatter" — sagte der Herr Minister von Lasser — „hat bereits angeführt, daß die Frage des Eheconscnses für den größten Theil der österreichischen Monarchie gar keinen praktischen Werth habe; denn, abgesehen von den Ländern der ungarischen Krone und Siebenbürgen — gestatten Sie mir diese Wiederholung — kennen Galizien und die Bukowina, das lombardisch-ve-netianische Königreich, Dalmatien und die illirischen Provinzen den eigentlichen politischen Eheconsens gar nicht". Es wäre ganz gewiß die Aufgabe der Vertreter deö Landes Krain int Abgeordneten- Hause gewesen, für diese Sache mit aller Wärme und Begeisterung einzutreten, wenn wirklich unserem Lande so viel daran gelegen war, wenn die Eheconscnsc Hierlands mit jener Strenge ge-handhabt worden wären, wie es in anderen Ländern, wie z. B. in Oberösterreich, Steiermark, Niederösterreich der Fall war. Das jedoch, meine Herren, ist von Seite der krai-nischen Abgeordneten nicht geschehen; nur die Deputirten von Tirol und Voralberg waren es , die mit aller Energie dafür eingetreten sind. Dies zu meiner Rechtfertigung für den Fall, als man mir vielleicht den Vorwurf machen könnte: Der Landtag hat Dich ja nach Wien gesendet, warum hast Du Dich für die politischen Eheconsense nicht angenommen? Allein, was ich damals darüber vernommen habe, und an Erfahrungen einziehen konnte, bestand nur darin, daß die Handhabung derselben nur so larc sei, gleichsam als ob gar keine politischen Eheconsensc vorhanden wären. (Heiterkeit in Centrum.) Ich erkläre mich jedoch unbedingt gegen dieselben, und würde wirklich bedauern, wenn wir in der Gesetzgebung dieses Landes einen Rückschritt machen würden, (Rufe: Oho! im Centrum) da doch der Geist der Zeit überall den Fortschritt fordert, ja gebieterisch verlangt. Es sind hier mehrere Gründe vorgeführt worden, welche für die politischen Ehecouscnse sprechen sollen. Man stellte fürs Erste die Autonomie der Gemeinden in den Vordergrund. Ich fasse die Autonomie der Gemeinden auf als eine Autonomie gegenüber den Uebergriffen der Regierung. Die Autonomie sucht für sich selbst den größtmöglichen Wirkungskreis, allein ich kann sie nie so weit ausdehnen, daß durch dieselbe die persönliche Freiheit und eines der wichtigsten persönlichen Rechte, das Selbstbe-stiinmungsrecht des Individuums, beschränkt würde. Ein weiterer Grund war der, daß man sagte, und so erklärt sich Herr Dr. Bleiwciö: „Die Gemeinde könne die Ehe-consensbewilligung wohl für sich beanspruchen, indem sie ja verbunden sei, ihren Angehörigen Brot zu geben. „Jed davati smo dolžni človeku“. Ich glaube nun, daß Derjenige, der um einen Eheconsens ansucht, wohl nicht auf jene Armcn-Portionen Rücksicht nimmt, welche ihm int Falle der einstigen Erwerb-losigkeit zukommen dürsten. Diese Rücksicht, diese Vcrlok-kung wäre wahrlich nicht in Anschlag zu bringen, wenn nur sie dasjenige wäre, was den einzelnen, nicht mit Glücks-Gütern begabten, sondern, redlich strebenden unbemittelten Mann in der Gemeinde aufmuntern sollte, den EhcconsenS bei ihr anzusuchen. Es heißt zwar im Berichte, seit 1850 seien sie Hierlands ausgeübt worden, allein ich wünschte nur einige statistischen Nachweisungen, namentlich bezüglich der Hauptstadt Laibach, ob sich denn in dieser Zeit das Proletariat so sehr vermindert habe? Im Gegentheile, es hat sich verinehrt, folglich ist auch der Grund ein haltloser, daß Ehcconscnse der beste Damm gegen des Proletariat seien, indem man sagen kann: Trotzdem, daß politische Eheconsense geübt wurden, hat doch das Proletariat in Laibach in einer auffallenden Weise zugenommen. Seien Sie versichert, daß die Eheconsense, ober vielmehr die Zuweisung der Eheconsensc an die Gemeinden dem Proletariat nur einen sehr geringen Riegel vorschieben werde, daß jedoch die Unzukömmlichkeiten, welche sie dadurch erzielen, nachhaltiger nicht unbedeutend wären, und daß letztere mit den Nachtheilen in keine Parallele zu stellen sind, welche dadurch vermieden werden wollen. Ich erwähne weiters, daß eben unsere benachbarten Länder, so weit ich die Stimmung daselbst kenne, von dem in Frage stehenden Gesetze Umgang nehmen dürften, daß weder in Steiermark noch im Görzer Gebiete, noch in Kärnten auf eine besondere Begeisterung für die politischen Eheconsense von Seite der Vertretungen gerechnet iverden kann. Es wäre demnach merkwürdig, wenn plötzlich nur daö Land Krain eö wäre, welches mit solcher Wärme für diese daselbst gar nicht gesetzlich bestandene, und den jetzigen Zeitverhältniffen nicht mehr entsprechende Einrichtung eintreten sollte. Ja es könnte einmal in Beziehung auf eines unserer Nachbarländer, eine Uebung entstehen, die den Principien der Wechselseitigkeit kaum entsprechen würde. Denken Sie sich nur eines der beiden benachbarten Länder Görz oder Triest. Im Görzerischen schwärmt man gar nicht für die politischen Eheconsense, obwohl die Grafschaft Görz ebenfalls ein armes Land ist. Ein unbemittelter Krainer wünscht nun eine Görzerin zu heira- z* 12 Aufhebung der politischen Eheconsense. ten; die krainerische Commune verweigert ihm das Eingehen der Heirat; ein armer Görzer hingegen will eine Krainerin heiraten, er findet keinen Anstand. In diesem Falle könnte wohl die Görzerin gegenüber ihrer Nachbarin sagen: „Wie können denn so heterogene Zustände in einem und demselben Reiche eristircn!" Man soll nicht Divergenzen hervorrufen, wo voraussichtlich bei dem natürlichen Gange der Dinge dieselben nicht eintreten würden, und wo sie auch den jetzigen Zeitverhältnissen gewiß nicht entsprechen. Die empfindlichste Bresche in das unhaltbare Rüstzeug der Ehcconsense hat, wie schon Herr Dr. Bleiweis angedeutet hat, das neue Gcwerbcgesetz geschossen. Einem Gewerbsmanne, der Angehöriger einer Stadt ist, und daselbst heiraten wollte, angenommen, er wäre nur Geselle, wird der Eheconsens von Seite der Commune nicht bewilligt. Es steht ihm ja nach dem neuen Gcwcrbegcsetze zu, selbstständig ein Gewerbe anzutreten, hiezu bedarf es keiner besondern Wcitwendig-keiten. Wird auch jetzt die Commune bei ihrem Beschlusse verharren, oder werden Sie jeden einzelnen Gewerbsmann ohne Ausnahme nöthigen, daß er den politischen Ehe-consenS von Seite der Gemeinde habe? Muß überhaupt jeder Angehörige der Gemeinde darum ansuchen? Ich finde in dieser Beziehung die näheren Anschauungen des Ausschusses in dem Berichte gar nicht entwickelt. Sie sehen also, wie leicht der Chicane, der Schelsucht Einzelner-Thür und Thor geöffnet wäre. Wir sollten wahrlich nicht ein Gesetz votiren, daS in seinem Ursprünge aus dem ehemaligen Zustande der Hörigkeit herstammt, aus Verhältnissen, die in unseren Zeiten schon ihre völlige Auflösung gefunden haben. Erwägen Sie weiters, meine Herren, die speziellen Verhältnisse Krain's, die große Zerstücklung von Grund und Boden in unserem Lande. Wir hören wohl öfters den Nothschrei aus einzelnen Gegenden, namentlich ans Unterkrain, wo bekanntlich die Parzellirung bis aufs Aeußerste gediehen ist. Ich zweifle nun, ob es irgend eine ländliche Commune daselbst geben würde, die einem redlichen Grundbesitzer, wenn er auch nur einen geringen Fleck Erde sein Eigen nennt, die Ehebewillignng versagen dürfte, und doch, wer wollte es läugnen, ist es nicht der Grund und Boden, sondern vielmehr die Arbeitstüchtigkeit eines Mannes, was ihn im Leben vorwärts bringt. Denken Sie sich, es entstünde in dieser Gegend eine Fabrik, wo kräftige Leute, tüchtige Handwerker ihren bleibenden Aufenthalt nehmen, man sollte sie nun preisgeben der Willkühr der Commune, da sie doch sicherlich mehr Capital und Arbeitskraft repräsentiren, als die einzelnen Grundbesitzer, von denen der eine oder der andere nur einen kleinen Fleck Landes besitzt. Wir müssen es nur wünschen, daß die Industrie in unserem Lande aufblühe, daß in dieser Richtung ein Fortschritt geschehe. Ich glaube demnach, daß diese Rücksicht es auch erheischt, daß jenes, in uralten nicht mehr bestehenden Verhältnissen, begründete Gesetz der politischen Eheconsense auf keinen Fall in Krain gesetzlich eingeführt werde. Ich übergehe hiebei die moralische Seite dieser Frage, welche seiner Zeit schon in den Reichsrathsverhandlungen zur Genüge erörtert worden ist, und erlaube mir nur mit Rücksicht auf das Gesagte, und weil ich glaube, daß denn doch ein bestimmtes Votum des Landtages diesfalls der h. Regierung vorgelegt werden sollte, den Antrag zu stellen: „Der krainlsche Landtag gibt über die von der hohen Regierung im Sinne des §. 19, II. an denselben ergangene Aufforderung, sich über die Aufhebung der politischen Eheconsense zu erklären , sein Gutachten dahin ab: Daß für die gesetzliche Einführung der politischen Eheconsense in Krain kein Grund vorhanden sei". Ich füge nur bei, daß das, was jetzt in dieser Beziehung vorhanden ist, nur eine factische Uebung sei, wir müßten im entgegengesetzten Falle nur beantragen, daß diesfalls ein neues Gesetz eingeführt würde, und ich ersuche die Herren diesen meinen Antrag anzunehmen. Poslanec Svet ec: Meni se zdi, da je tukaj prvo in poglavitno vprašanje to , ali sme deželni zbor sklepati zastran privolitve k ženitvam ali ne. Gospod poslanec Krom er je trdil, da deželni zbor nima le pravice, gospod poslanec dr. Toman dokazuje zopet, da jo ima. Če se človek ozre na oktoberski diplom, bi res moral pristopiti misli, ki jo trdi gospod Dr. Toman. Oktoberski diplom pravi namreč, da spadajo v državni svet samo tiste reči, ki so skupne vsem avstrijskim kraljestvom in deželam. Ali tukaj se je dokazalo, da ženitvene privolitve niso taka reč, ktera bi bila po vseh kraljestvih in deželah enako uravnana. Resje sicer po drugej strani, da se je državni svet že v faktično posest te pravice postavil in zastran nje že sklepal. Ali po roojej misli iz te faktične posesti še ne sledi nikakor, da se ne bi smel tudi deželni zbor lotiti te reči. Meni se dozdeva, da je vsikakor dvonmo, kdo je tukaj kompetenten, ali državni svet, ali deželni zbor. Kjer je pa kaka pravica dvourna, mislim, da je naša dolžnost, da se poprimem« tiste misli, ki nam daje več pravice. Vsikakor ima deželni zbor dolžnost, da si okrožje svojih pravic razširi, ako je mogoče, in da si tukaj ustavo razklada tako, kakor je avtonomij ugodnejše. Ker se mi zdi, da je odborov predlog avtonomii ugodno stran boljše pogodil, kakor nasvet gospoda poslanca Kromerja, zato pristopim tudi jaz odborovem nasvetu. Kar se tiče druzega vprašanja, ali kaže, da bi se v našej deželi vpeljale ženitvene privolitve, o tem ne bodem več govoril, ker so čestiti govorniki pred menoj dovelj dokazali, da je to želja naše dežele in tudi potreba. Abg. Kro m cr: Ich bitte um das Wort. Präsident: Ich werde nur die Unterstützungsfrage zu dem Antrage des Herrn Abg. Deschmann stellen. Herr Deschmann hat folgenden Antrag eingebracht: (Liest denselben.) Jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen wollen, belieben sich zu erheben. (Es erheben sich die Abgeordneten: Deschmann, Luckmann und Jombart.) Er ist gefallen. Der Herr Abg. Kromer hat das Wort. Abg Kromer: Ich habe die Competenzfrage bereits umständlich erörtert, und finde daher über diese Frage nur wenig zu bemerken. Jenen Herren Abgeordneten, welche sich diesfalls lediglich auf das Octoberdiplom berufen, möchte ich doch die Frage stellen, ob sie lediglich auf Grund des Octoberdiploms, oder ob sie nicht zugleich auf Grund des Februarpatentes und der Landesordnung in diesem Saale sitzen? Wenn das Letztere der Fall, so glaube ich, ist das Octoberdiplom ebenso, wie das Februarpatent und die Landes-Ordnung zu berücksichtigen. Wie wir jedoch zur Beurtheilung der Competenzfrage alle drei Gesetze gegeneinander halten, so glaube ich kann nicht der mindeste Zweifel obwalten, daß zur Erlassung eines Gesetzes betreffend die Eheconsense, der Landtag durchaus nicht competent sei; denn der Eheconsens ist eine Einschränkung des 13 Aufhebung der politischen Ehcconsense. persönlichen Rechtes, des Rechtes der freien Selbstbestimmung , der freien Standeswahl. Dieses Recht aber ist durch das allgemeine bürgert. Gesetzbuch gesichert. — Wohin käme es denn, wenn der eine Landtag das Personenrecht, der zweite das Sachenrecht, der dritte das Vertragsrecht eigenmächtig aus dem b. G. B. elidiren, oder diese Rechte beschränken wollte, dann bliebe vom ganzen Gesetzbuche bald kein Fetzen mehr übrig. (Ruse: Oho!) Das ist die nothwendige Consequenz solcher Anschauungen. Allein die Competenzsrage ist auch nicht Gegenstand der heutigen Erörterung; es frägt sich heute nur um jenes Gutachten, welches die Regierung von dem Landtage abgeheischt hat. Sie hat nämlich um die gut-ächtliche Aeußerung angesucht, ob und welche Hindernisse der Aufhebung der politischen Ehcconsense entgegenstehen. ES handelt sich also lediglich darum, ob der Ausschuß diese Frage beantwortet hat. Nachdem in Kram die Ehcconsense nicht zu Recht bestehe», hätte der Ausschuß einfach antworten können: Hierlands bestehen durchaus keine Hindernisse, weil die Ehcconsense in Krain gesetzlich ohnehin nicht bestanden. Allein har der Ausschuß nebstbei die Einführung der Ehe-consense, welche bisher nicht zu Rechte bestanden, erwirken wollen, dann konnte er sich auf diese Antwort nicht mehr beschränken, dann war es angezeigt weiter zu gehen und zu sagen: Bei uns bestehen zwar die Eheconsense gesetzlich nicht, allein wir erachten sie aus diesen und jenen Gründen als erwünscht, als nothwendig. Das hat jedoch der Ausschuß nicht gethan. Ich frage nun jene Herren, welche einerseits den Antrag des Ausschusses vertreten, andererseits aber das Gesetz wegen Aufrechthaltung der Eheconsense befürworten, ob dies der geeignete Weg sei, um ein derlei Gesetz zu erwirken. — Prüfen Sie nur die Veranlassung, ob welcher diese Frage an den Landtag gestellt worden ist. Sie ist folgende: Das Abgeordnetenhaus des Rcichsrathcs hat bekanntlich das Gesetz aus Auflassung der politischen Eheconsense mit großer Stimmenmehrheit votirt; diese Frage kam späterhin im Herrenhause zur Erörterung. Nun das Herrenhaus meist aus alten erfahrenen Männern bestehend hat sich gedacht: ES ist nicht räthlich in die Entscheidung dieser Frage vorschnell einzugehen; man muß vorerst die wahren Bedürfnisse der Völker, die Wünsche der einzelnen Länder Horen, und hat daher den Antrag zum Beschlusse erhoben, es seien über diese Frage vorerst die einzelnen Länder einzuvernehmen. In Folge dieses Beschlusses also ist die Frage an uns herangerückt. Die gesetzgebenden Körper wollen also vorerst informirt sein, was der wahre Volkswillc ist, ob dieser die Eheconsense haben wolle, oder nicht, und ans welchen Gründen allenfalls man dieselben als nothwendig erachte. Wenn also diese Information der Wunsch der Regierung ist, so glaube ich, daß für den Fall, wenn wir ein Gesetz auf Aufrechthaltung der Eheconsense haben wollen, die einfache Antwort nicht genüge: Bei uns bestehen die Eheconsense nicht, daher rücksichtlich der Aufhebung derselben keine Hindernisse obwalten, — sondern wir müssen der Regierung einen wohlmotivirten und eingehenden Bericht vorlegen, und darin die speziellen Gründe anführen, ob welcher bei uns ein solches Gesetz nothwendig und wünschenswerth erscheint. Eben dieses bezweckt nun mein Antrag, der auch von mehreren jener Herren, die das Gesetz haben wollen, angekämpft worden ist; ein Beweis also, daß ich nicht gehörig verstanden worden bin. Abg. Dr. Suppan: Ich bitte um das Wort. Nur bezüglich eines Punktes möchte ich dem Herrn Kromer entgegnen, nämlich hinsichtlich seiner Bezugnahme aus das a. b. G. B. zur Unterstützung seiner Ansicht hinsichtlich der Competenz. Diese Bezugnahme aus den §. 47 beweist wohl gar nichts; denn der Herr Kromer wird sich wohl auch eines späteren Paragraphen des a. b. G. B. erinnern, den ich zwar jetzt auswendig nicht zu citiren vermag, der aber int nämlichen Kapitel steht und gerade aus die politischen Eheconsense, (Heiterkeit im Centrum) und aus die Gesetzgebung rücksichtlich der Eheconsense, hinweist, welche eben in den einzelnen Ländern eine verschiedene ist. Abg. Dr. Toman: Ich bitte um daS Wort. Präsident: Herr Dr. Toman hat das Wort. Abg. Dr. Toman: Zuerst muß ich die Bemerkung des Herrn Rcgierungs - Commissärs, als ob ich gesagt hätte, daß die Regierung nicht wüßte, was sie wollte, daß die Regierung die Gesetze unseres Landes in dieser Beziehung nicht kenne, daher die Anfrage gestellt habe, entschieden zurückweisen. Das habe ich nicht gesagt, ich habe nur gesagt, die Regierung muß im Centrum doch das wissen, hinsichtlich der Gesetzgebung in den einzelnen Ländern, und auch in unserem Lande gilt; wen» sie also bei diesem Wissen doch die Anfrage stellt, so muß eine andere Absicht in dieser Frage gelegen sein, und das ist der meritorische Grund, um zu erfahren, ob wir eben für oder gegen die Eheconsense überhaupt sind. Auch ist von Seite des Herrn Regierungs-Commis-särs eine Bemerkung gemacht worden, hinsichtlich der Gleichartigkeit der Staatsgrundgesetze. Wie ich die beiden Staatsgrundgesetze ansfasse, habe ich gesagt, aber auS dieser Auffassung wurde ganz gewiß keine abträgliche Anschauung über das Februarpatent laut; denn ich habe ja das Citat aus dem Februarpatente auf das Octoberdiplom eben gegeben und dieses habe ich dann erklärt; auf das werde ich dann später zurückkommen. Diese beiden Anwürfe des Herrn Regierungs-Cvm-missärs sind somit beseitiget. Was der Herr Deschmann in seiner weitläufigen Rede gegen die Eheconsense in merilo gesprochen hat, ist andererseits beantwortet worden, und ich habe auch constatirt, daß diese Frage für mich eine der schwierigsten ist, da ich mich sehr schwer für oder gegen die Eheconsense entscheide, weil beiderseits so viele Gründe sind; nur was die gar so scharfe Betonung der Liberalität und der Menschenrechte betrifft, möchte ich sagen, daß wohl in anderen Staaten, die seit Jahrhunderten constitutionell sind, es viele Kämpfe gekostet hat, um die Menschenrechte zur Geltung zu bringen, gerade wegen vorhandener, dagegen stehender, privatrechtlicher, socialer Verhältnisse. So ist in England viel gekämpft worden für die Katholiken-Bill, viel für die Inden-Bill, wo es sich also auch trat Menschenrechte und um das freie Bekenntniß gehandelt hat; aber dieser entwickelte Staat England hat lange Zeit eine solche Bill nicht aufkommen lassen und es waren sehr liberale Männer, die dagegen gesprochen haben. Wenn der Herr Deschmann weiter gesagt hat, er habe keine Kenntniß, wie es hierlands hinsichtlich der Eheconsense geübt und gehandelt worden ist, so glaube ich, wird der Herr Berichterstatter aus eigenen Erfahrungen auf seinem gegenwärtigen Bcrufsposten ihm entgegnen können; nur wundert es mich, wenn Herr Deschmann keine Kenntniß davon hat, daß er dann doch den Anwurf macht, daß es mit den Eheconsenscn so lar gehalten worden ist, daß also genau und gründlich genommen, keine Eheconsense de facto bestanden haben. 14 Aufhebung der politischen Eheconsense. Dieses ist nicht wahr, und er samt es nicht behaupten, da er überhaupt sagt, in dieser Beziehung nicht viel zu wissen. Nun, wenn er aber dann sagt, daß ein Abgeordneter dieses Landes im Abgeordnetenhause mit dieser Kenntniß, daß hicrlands die Ausstellung der Eheconsense üblich war, und daß die Majorität des Landes dafür ist, dafür hätte eintreten müssen; wundert cs mich, daß er dann sagt: „Ich bin principiell dagegen, und weiß über die Thatsache der factischen Uebung nichts, ich stimmte dagegen nicht deswegen, weil ich nicht wußte, daß die Eheconsense faktisch beliebt sind, und factisch bestehen, sondern weil ich aus dem Principe dagegen bin". — Wozu also die Berufung auf die Haltung der Herren Abgeordneten im Abgeordnetenhause, wo Jedermann nach seinem besten Wissen und Gewissen stimmt? Er hat weiter gesagt, daß die Regierung die Autonomie der Landtage hier nicht antasten wolle, und doch hat er seinen Antrag, der übrigens gefallen ist, nicht dahin gestellt, um die Autonomie des Landes anzurufen, sondern er hat sich zum Gegentheile lediglich auf den §. 19 Nr. 11 der Landesstatutcn berufen. Weiters hat der Herr Abgeord. Kromer zu beweisen gesucht, daß die Frage über Eheconsense nicht in die Competenz des Landtages gehört. Wenn er der Ansicht ist, daß die Regierung die Competenz der Landtage, die Autonomie derselben respec-tirt, wie konnte er sich dann auf denselben Paragraph berufe», aus welchem eben ein anderer Herr Abgeordnete die Competenz des Rcichsrathcs in dieser abgeleitet hat? Im weitern muß ich dem Herrn Kromer ivohl entgegen treten, gegen seine etwas scharf gehaltenen Angriffe auf diejenigen, welche sich auf das Octoberdiplom berufen haben. Er hat auch nicht richtig gehört, wenn er sagt: für diejenigen, die sich lediglich auf daö Octoberdiplom berufen haben. Nachdem ich vorzüglich darüber gesprochen habe, so könnte ich mich auch vor Allem damit bezeichnet glauben und ich muß sagen, daß ich mich nicht lediglich darauf berufen habe. Ich habe mich ja über ein Citat aus dem 8. 11 der Februarverfassung auf das Octoberdiplom berufen. Ist daö nicht ein Zusammenhang? Wie konnte er also sagen: Wie kommen diese zu ihrem Sitze im Landtage oder int Reichsrathe? Nun sie kommen ganz in Konsequenz der Anschauung des October-diplomö und der Februarverfassung, und wenn sie dem Octoberdiplome, welches eine andere Grundlage hat, als die Februarverfassung in der Vertretung des Landes und des Reiches mehr Rechnung tragen, so sind sie deshalb noch nicht mit Gewissenlosigkeit im Landtage oder int Reichsrathe; es ist eben ganz gut vereinbarlich, daß man nicht mit der Februarverfassung ganz in Allem und Jedem übereinstimmt, und doch auf Grundlage der Februarverfassung in einzelnen Körperschaften sitzt, mit für die bessere Auslegung, für die bessere meritorische Jnslebensetzung des Octoberdiplomcö bei passender Gelegenheit das Wort zu erheben. Dieses zur Rechtfertigung gegen den übrigens gar nicht begründeten Anwurf des Herrn Kromer. Herr Kromer hat weiter gesagt, daß der Ausschuß auf die Frage, welche die Regierung gestellt hat, nicht geantwortet habe. Er meint, er hätte sich die Frage so vorstellen sollen: Bestehen hier Eheconsense, oder bestehen sie nicht? Bestehen hier die Eheconsense gesetzlich nicht, so hätte er sagen sollen, wir haben kein Hinderniß für die Aufhebung der Eheconsense bekannt zu geben, denn sie bestehen gar nicht; bestehen sie aber, so müßte er die Gründe angeben, niotivirt angeben, was für Hindernisse bestehen, die für diese Vorsicht nothwendig sind, und das habe der Ausschuß nicht gethan. Nun ich erlaube mir aber zu bemerken, daß der Ausschuß wohl auch mehr gethan hat. Er hat dem entsprochen, was der Herr Kromer für seine Aufgabe hält, er ist aber auch noch weiter gegangen der Anschauung folgend, daß die Competenz aus dem Zustande der Befolgung der Gesetze ihn zugleich auch zur Betretung der eigenen Competenz verpflichtet, weshalb er vorschlägt, daß ein Gesetz int Lande gegeben werden soll, und dieses Gesetz soll eben Abhilfe bringen. Dies wollte ich auf die vor mir gesprochenen Reden bemerken, weil sie theilweise auch meine früheren Motivirungen betroffen haben. Ich muß aber nochmals erklären, daß ich die Frage in merits ob Eheconsense im Lande bestehen sollen, oder nicht, für eine der Wichtigsten halte, weil hierüber Theorie und Praxis im Kampfe sind, und beiderseits so viele ge* wichtige Gründe geltend gemacht werden. Präsident: Freih. v. Apfaltrcrn hat das Wort. Abg. Freih. v. Apfaltrern: Obwohl die Debatte über diesen Gegenstand schon einen großen Zeitraum in Anspruch genommen hat, glaube ich denn doch einiger Maßen Anlaß zu finden, auch das Wort in derselben zu ergreifen; ich glaube es thun zu sollen, um mich einiger Maßen der Ausschußanträge anzunehmen, und in dieser Hinsicht dem Herrn Berichterstatter seine Arbeit zu erleichtern. Nach dem Gange der Debatte zu urtheilen, hat es beinahe den Anschein, als wären die Anträge des Ausschusses sehr verfehlt und eben wegen dieses Anscheines, will ich zu ihrer Rechtfertigung das Wort ergreifen. So viel glaube ich aus dem bisherigen Ergebnisse der Debatte zu entnehmen, daß eine vollständige Klärung dieser Frage durch,die Debatte nicht herbeigeführt worden ist, weder in Bezug der Competenzfrage noch in Bezug der beiden Punkte des Ausschnßantrages, und als Beleg namentlich in letzterer Hinsicht führe ich die letzten Worte meines unmittelbaren Herrn Vorredners an, welcher sich auch jetzt noch nicht über die Zulässigkeit, über die Wünschbarkeit der Eheconsense entscheiden kann. Ich erlaube mir daS hohe HauS zunächst auf den Grund aufmerksam zu machen, warum die Debatte dieses so wünschenswerthe Resultat nicht gehabt hat; derselbe liegt darin, daß die Debatte ans Rand und Band getreten ist; (Rufe: So ist es!) anstatt eine Generaldebatte zu sein, wurde sie eine Spezialdebattc sämmtlicher Punkte, und wegen der hiedurch entstandeiien Verwirrung in den maßgebenden Momenten scheinen die Anträge des Ausschusses den an sie zu stellenden Anfordernngcn nicht zu entsprechen, während dem sie doch nach den verschiedenen Anschauungen, die tin Ausschüsse hierüber zu Tage getreten sind, wirklich der Stimmung int h. Hause ziemlich entsprechend wären. Wenn sich die dcrmalige Debatte ans gar nichts anderes ausgedehnt hätte, als auf die Competenzfragen, (Rufe: So ist es!) dann, meine Herren, wüßten wir vielleicht jetzt schon, wie wir darüber unser Votum abzugeben hätten, und dann könnten wir mit Beruhigung entweder den Ausschußantrag, nämlich die Einleitung desselben annehmen, oder es wäre eine anders und zweckmäßiger formulirte Einleitung zu diesen beiden Punkten beantragt worden, und könnte von Seite des hohen Hauses angenommen werden. Die Einleitung des Ausschnßantrages betrifft keine andere Frage, als die Competenzfrage, und eben hierüber dem Hause eine Klarheit zu verschaffen, war die bisherige Debatte nicht erschöpfend genug; denn Ein Moment wurde in ihr nicht berührt, und entschuldigen Sie, meine Herren, wenn cs vielleicht anmaßend klingt, ich glaube der praktische Moment war es, der außer Augen gelassen wurde. Es wurden sehr triftige Gründe vorgebracht, welche dem Landtage die Competenz in dieser Frage absprechen; es wurden nicht minder sehr anerkennenswerthe für die Competenz des Landtages vorgebracht. Meine Ansicht in dieser Frage war im Ausschüsse diejenige, welche dem Landtage die Competenz in dieser Angelegenheit zuerkennt. Wenn ich aber gesagt habe: Die Erörterungen über diesen Punkt haben den praktischen Boden verlassen, haben wenigstens denselben nicht in seiner ihm gebührenden Ausdehnung berücksichtiget, so glaube ich hiefür den Grund dahin zu bezeichnen, daß nicht berücksichtiget wurde, zu was die Inanspruchnahme der Competcnz des Landtages in dieser Angelegenheit führt? Sie wird zu keinem Resultate führen, meine Herren, so sehr ich dieser Ansicht bin, ein Resultat wird sic nicht haben. Es hat sich in dieser Frage das Abgeordnetenhaus des Reichsrathes und das Herrenhaus dadurch für competent erklärt, daß beide Häuser den Gegenstand in mc-ritorische Erledigung gezogen haben. Daö Abgeordnetenhaus hat auf Grundlage der Competenz den Beschluß gefaßt, und im Herrenhause wurde ebenfalls die Competenz in dieser Frage nicht bestritten. Das ist der eine Umstand. Der zweite, meine Herren, ist folgender: So viel ich die Berichte aus anderen Landtagen kenne, hat kein Landtag sich dafür ausgesprochen, er sei in dieser Frage competent. Glauben Sie, meine Herren, wenn cs nun zur praktischen Anwendung des Paragraphen der Reichsverfassung käme, vermöge welchen in Competenz-Conflicten zwischen Landtag und Reichsrath Se. Majestät der Kaiser die Entscheidung hat, wenn andere Landtage die Compc-tenz des Reichsrathes anerkannt haben, wenn der Reichsrath in seinen beiden Häusern die Competenz als begründet angesehen hat, eö werde von Sr. Majestät zu Gunsten unseres Landtages die Entscheidung erfolgen, der Landtag sei competent? Das glaube ich nicht, und das bitte ich Sie bei ihrem Votum zu erwägen, damit unser Beschluß hierüber den praktischen Boden nicht verlasse. Wenn sohin die Debatte sich vorläufig lediglich nur auf diesen Punkt beschränkt hätte, so würden wir dann mit viel mehr Beruhigung und viel zweckmäßiger an die Erörterung der beiden Punkte a und b des Ausschußantrages geschritten sein. Sie würden der Richtigkeit des Punktes a ihre Anerkennung nicht versagt haben, oder falls die Ansicht die vorherrschendere wäre, daß der Ausschuß etwas zu allgemein seine Behauptung hingestellt habe, daß die factische Uebung der Eheconsense bei den Behörden vorgewaltet habe, so hätte das mit dem Amendement irgend eines beizusetzenden einschränkenden Wortes seine Erledigung gefunden; dann wäre der Absatz a sehr annehmbar gewesen. Bei dem Punkte b nun wäre man auf die Cardi-nalfrage gekommen, und wir wären schon bei dem Punkte b im Klaren gewesen, wie dieser Punkt zu entscheiden ist, ob in Form eines Wunsches, oder aber in der Form, in welcher er dem hohen Hause vorliegt. Daß der Ausschuß jedoch allen jenen Wünschen, welche namentlich auch der Herr Abgeordnete Kromer geäußert, Rechnung getragen hat, dafür sprechen diese beiden Punkte selbst. Der Ausschuß hat zunächst gesagt: wie der Stand der Dinge in factischer Hinsicht ist, das ist im Absätze a; im Absätze b hat der Ausschuß dem Wunsche Rechnung getragen, welcher durch die Majorität seiner Mit- glieder als das Bedürfniß des Landes betont worden ist, er hat durch diesen Punkt b constatirt, daß der Eheconsens ein Bedürfniß des Landes ist. In welcher Form nun dieser Wunsch von dem hohen Hause zum Beschlusse erhoben werden soll, das wäre dann der Gegenstand einer separaten Erörterung gewesen, welche rein nur Spezialdebatte gewesen wäre. Jedoch durch Verallgemeinern der Debatte hat die Sache an Klarheit nichts gewonnen, denn wir wissen jetzt nicht, wird sich der Landtag für die Compctenz des eigenen Wirkungskreises anssprechen, oder wird er es nicht thun? Bei der Zweifelhaftigkeit dieser Beantwortung ist eS nicht möglich den fraglichen Punkt b in vorhinein zu stylistren. Wenn ein Ausspruch deS Hauses für die Nichtcompetenz vorhanden wäre, so müßte der Punkt b unbedingt anders formulirt werden; wie aber die Dinge stehen, kann ich wirklich keinen Antrag stellen. Ich habe im Ausschüsse den Standpunkt festgehalten, daß man sich lediglich auf eine Beantwortung der Note der Regierung beschränken möge, weil ich voraus zu sehen glaube, daß ein Beschluß des hohen Hauses in merito nämlich, daß die Eheconsense im Lande einzuführen seien, als unpraktisch sich erweisen werde, da der Reichsrath diese Sache selbst erledigen wird; darum habe ich, meine Herren, im Ausschüsse lediglich für die Einleitung des Ausschußantrages und für lit. a gestimmt, und so, meine Herren, wird auch heute meine Abstimmung sein. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Berichterstatter Am drosch: Ich bitte um das letzte Wort. Der Herr Vorredner war so gefällig, in der Einleitung seiner Erörterungen zu sagen, daß er dem Berichterstatter seinen Stand erleichtern wolle. Ich danke ihm diesfalls dafür und glaube, daß er ihn wirklich in der Art erleichtert hat, als er vorbrachte, daß man aus der General-Debatte in die Spezial-Debatte gekommen ist. Herr Kromer hat seinen Standpunkt ganz angemessen eingehalten, indem er bloß im Allgemeinen gesprochen, und den Antrag gestellt hat, es möge dieser Gegenstand wieder dem Ausschüsse zugewiesen werden; so wie immer hat er auch hier den Nagel auf den Kopf getroffen, allein die spätere Debatte ist von der Richtigkeit abgegangen. Wäre man bei diesem in die Generaldebatte gehörigen Antrage geblieben, so hätte man namentlich dem Herrn Äbg. Deschmann wieder eine Verwunderung erspart, (Heiterkeit) warum der Berichterstatter gar nichts über die praktischen Verhältnisse, über die bisherige Uebung gesagt habe, denn der Berichterstatter hat sich vorbehalten, bei jedem Punkte seine Erörterungen auseinander zu setzen. Nun wir sind jetzt in die Spezialitäten eingegangen, und ich bin nun bemüsstget, so viel es in meinen schwachen Kräften und bei der großen Hitze dieses Saales noch zulässig ist, aus Alles zu antworten. (Heiterkeit.) Vor Allem ist von einigen Rednern bestritten worden, ob der Landtag dazu competent ist. Meine Herren, hätte der Wiener Gemeinderath diese Petition nicht eingebracht, und hätte der Reichsrath durch seine bevorzugten Redner den Gegenstand nicht in die Behandlung genommen, ich glaube, Niemanden wäre es eingefallen daran zu zweifeln, daß dieser Gegenstand denn doch im natürlichen Wirkungskreise der Gemeinde liegend, vor den Landtag gehöre. Ich bin gerade kein so entschiedener Feind der Centralisation als vielleicht Mancher; so viel aber glaube ich denn doch von derselben abweichen zu müssen, daß die einzelnen Länder nicht schlechter daran bestellt werden 16 Aufhebung der politischen Eheconsense. bei der Verfassung, als sie bis zum Jahre 1848 gewesen stub. Wenn man aber dieses strenge Anziehen der Centralisation von Seite der Wiener Schriftgelehrten berücksichtiget, (Heiterkeit) so wird man finden, daß diese Linie so zusammengezogen ist, daß am Ende der Landtag wirklich nichts mehr bedarf, als höchstens einer Buchhaltung, die die Rechnungen des Landesfondes revidirt. Bis zum Jahre 1848 sind die Provinzial-Gesetz-Sammlungen bestanden, und darin sind manche Gesetze vorgekommen, die gerade für einzelne Länder Spezialitäten waren, und wir haben ein solches Gesetz rücksichtlich der Eheconsense, namentlich in Tirol, für dieses Land speziell; es ist das Gesetz der Einführung der politischen Eheconsense, welches im Jahre 1820 erlassen worden ist und später noch bekräftiget wurde. Es ist daher nicht richtig, daß die Ehe-consens-Angelegenheit ein Gegenstand der allgemeinen Gesetzgebung wäre, auch nicht der des engeren Rcichs-rathes, obschon sie für die darin vertretenen Länder gleichartige Gesetze ausführen sollte. Wir werden in unserer Autonomie auf eine Art beschränkt, daß die guten Wirkungen der Verfassung sehr schwach in den einzelnen Provinzen zum Vorschein kommen. Ich glaube denn doch, daß im Herrenhanse, welches als der Wächter gegen eine Uebereilnng in der Gesetzgebung angesehen werden muß, diese Anschauung auch berücksichtiget würde. Dieses Haus, bestehend aus gewiegten erfahrenen Männern, hat ja durch seinen Beschluß zu erkennen gegeben, daß das Abgeordnetenhaus vielleicht zu voreilig in die Votirung dieses Gesetzes eingegangen sei, und hat eben durch seinen Ausspruch die Autonomie der einzelnen Länder wenigstens dem Scheine nach gewahrt. Es wird jetzt um die Meinung gefragt; und gerade auf Grundlage dieser Frage scheint cs mir, daß der Ausschuß in erster Linie seine Position gefaßt, und dieses Gesetz als in die Landtags-Gesetzgebung einschlagend, bezeichnet habe. Was die weiteren Punkte a und b anbelangt, so bin ich in der Lage Ihnen da jene gesetzlichen Daten und jene Rückwirkungen, die in unserem Lande die Erfahrung lehrt, etwas näher auseinander zu setzen. Ich bedauere, wenn ich vielleicht Ihre Geduld länger werde in Anspruch nehmen; allein es ist nothwendig, weil bemerkt worden ist, warum der Berichterstatter nichts Näheres erklärt habe. Bis znin Jahre 1848 bestand in Kram wirklich kein Eheconsens, cö bestand wohl die Ertheilung der Ehc-mcldzettcl, welche von den politischen Bezirks-Obrigkeiten den Ehewcrbcrn nach einem gedruckten Formulare ausgefolgt worden sind. Allein glauben Sie nicht, meine Herren , daß dadurch auch die Zufriedenheit der Gemeinden und der Gemeinde-Vorstände bewirkt, und daß auch die Zustimmung der Bezirks-Obrigkeiten für diese Uebung vorhanden war. Mit Nichten, meine Herren! oft hat man auf Umwegen unzweckmäßigen Ehen entgegen zu treten gesucht, weil man am gesetzlichen Wege dieses nicht erzielen konnte, und in der letzten Instanz ist es oft einer klugen Wendung des Herrn Pfarrers gelungen, die Gemeinde vor einer voreiligen unglücklichen Ehe zu verwahren. Dieses war der Standpunkt bis zum Jahre 1848. AIS aber im Jahre 1848 der Begriff der Autonomie der Gemeinden hie und da zur Geltung, zum Vorscheine kam, haben die Gemeinden nichts Eiligeres zu thun gehabt, als in dieser Richtung um Abhilfe zu bitten. Selbst der Herr Verwaltungsminister hat int Rcichsrathe dieses bestätiget, indem er gesagt hat, daß zahlreiche Petitionen in derselben Zeit theils an das Ministerium, theils an den damaligen Reichstag eingelangt sind, worin man gebeten hat, den Gemeinden die politischen Eheconsense zu gestatten. Er selbst hat gesagt, daß damals das Ministerium zwar nicht in der Lage war, eine definitive Entscheidung zu erlassen, es wollte aber doch den Wünschen der Gemeinden entgegen kommen, so viel es thunlich war, und hat eine Instruction erlassen, nach welcher den Behörden angedeutet worden ist, in dieser Richtung derart eine Jn-gerenz zu nehmen, daß sie die von den Gemeinden ertheilten, oder zu ertheilenden politischen Eheconsense in zweiter Instanz zu überwachen haben. Mag das Ministerium damals auch nur halbe Maßregeln getroffen haben, so hat es doch einen aufrichtigen Willen 'gezeigt, den Gemeinden gerecht sein zu wollen. Hier zu Land hat man diese Sache so aufgefaßt, wie man sie wirklich gewünscht hat, denn bis zum Jahre 1848 sind wiederholt diese Wünsche laut geworden, die unbeschränkte Eingehung der Ehen einzuschränken; und ich erinnere Sie, meine Herren, an die Jahre von 1830 bis 1840, in denen die Unsicherheit int Lande Krain einen so hohen Grad erreicht hat, daß selbst der damalige Postulaten-Landtag sich das Herz herausgenommen hat, diesfalls Vorstellungen zu machen, um Abhilfe zu bitten, um 'Errichtung eines Zwangsarbeitshauses zu petitioniren, um Einführung einer Landes-Sichcrheitswache Gesuche vorzubringen; und unter allen diesen Berathungen, meine Herren, hat die schrankenlose Eheertheilungs-Bewilligung einen Hauptfactor gespielt. Kein Wunder, daß im Jahre 1849 die Gemeinden damals in Krain, wenn auch das Gesetz nicht mit ausdrücklichen Worten eingeführt worden ist, diesen schwachen -grünen Zweig mit beiden Händen ergriffen haben, und sich der Eheconsense bemächtigten. -W Weil es geheißen hat, statistische Daten zu liefern, so will ich auch in dieser Beziehung den Wünschen entgegen kommen; ich kann zwar nicht statistische Daten vom ganzen Lande liefern, allein ich werde mich aus die Hauptstadt Laibach beschränken, und werde in dieser Auseinandersetzung Ihnen auch beweisen, daß eben vom Lande her in Ausübung der faktischen Ertheilung der politischen Eheconsense jene historischen Detailbeweisc zum Vorscheine gekommen sind, daß solche auch im ganzen Lande geübt worden sind. Aus einem Verzeichnisse, das ich den Acten entnommen und daraus verfaßt habe, laufend vom Jahre 1850 bis 1862, geht hervor, daß beim Magistrat von Laibach in diesem Zeiträume 708 Gesuche tun Eheconsens-Bewillignng eingelangt sind. In den ersten Sitzungen des Gemeinderathes hat derselbe nach seiner Anffassung des §. 116 der Gemeindcordnuug erachtet, er selbst wolle diese Gesuche erledigen und die politischen Eheconsense ertheilen oder versagen. Es ist dieses im Jahre 1850 zweimal geschehen; aber man hat dann doch eingesehen, daß hier so zarte persönliche Verhältnisse zur Sprache komme», die die Behandlung dieses Gegenstandes in einer öffentlichen Sitzung nicht gestatten, und man hat den Gegenstand an die Berathungen in den Sitzungen des Magistrats-Collegiums gewiesen; diesem nach hat der Magistrat vom Jahre 1851 angefangen bis zum vorigen Jahre nämlich 1863 in diesen Kollegien durchaus die politischen Eheconsense ertheilt, oder verweigert. Von diesen 708 Eheconsens-Gesuchen hat der Magistrat 552 bewilliget, 156.sind aber abgewiesen worden. Von diesen abgewiesenen 156 Eheconsenswerbern haben 65 den Recurs ergriffen, und von diesen 65 haben im Recuröwege 38 zwar die Bewilligung erhalten, 27 Aufhebung der Politischen Eheccnsem'e. 17 Ehebewerber sind aber auch von der Regierung in zweiter Instanz abgewiesen worden, — ich lege ein Gewicht auf diese Zahl 27 der Abgewiesenen, weil denn daraus doch hervorgeht, daß die Regierung die Ausübung der Erthei-lung der politischen Eheconsense selbst gestattet habe. Fremde, nach Laibach nicht zuständige Ehewerber mußten sich während dieser ganzen Zeit mit den Ehecon-sensen ihrer Zuständigkeits - Behörden ausweisen und mußten, bevor der Pfarrer die Trauung einleitete, beim Magistrate um Gestattung des Aufenthaltes im ehelichen Stande ansuchen. Auch in dieser Richtung sind viele Gesuche eingelangt, und zwar 866. Hier hat der Magistrat nur in so ferne eine Jngercnz nehmen zu sollen erachtet, daß er sich um die Erwerbs-Verhältnisse der betreffenden Ehewerber näher umgesehen, und solchen, die gar keinen Erwerb hatten, auch die Gestattung des Aufenthaltes im verehelichten Zustande auf Grundlage der Gcmeindeordnung nicht bewilliget hat; — wer hier nicht zu leben hat für sich, wird noch weniger zu leben haben mit der Familie. Dieses, meine Herren, war der sactische Stand der Sachen; allein die Resultate, die daraus hervorgingen, nöthigen mich zur Erklärung, daß der Magistrat in der Erthei-lung der Eheconsense wirklich noch zu freigebig gewesen ist und daß er nicht den Dank der Leute eingeerntet hat. Ich würde nur das h. Haus zwei Tage in die Nähe der Communal-Vorstands-Kanzlei bringen, in welcher Beziehung ich mich auf die Erfahrung meines Vorgängers auch berufen zu müssen erachte, und da würde ich denn doch dem h. Hause und dessen Mitgliedern die Ueberzeugung vor die Augen bringen, wohin das führt, wenn man jeden Menschen heiraten läßt: Zahllose Bitten, Weinen, Weheklagen über Mangel an Verdienst, die endlich damit schließen: „Warum haben Sie mich heiraten lassen, Sie sind Schuld au meinem Unglücke!" (Bravo!) Meine Herren, dieses sind praktische Erfahrungen, gegen welche jede Theorie der Schriftgelehrten weichen muß. (Heiterkeit.) Heuer hat sich insbesondere dieser Umstand im grellen Lichte gezeigt, wo in dem strengen Winter, — eS war einer der strengsten seit Menschengedenken — gerade viele von jenen Eheconsenöwerbern, die der Magistrat mit der Ertheilung beglückt hat, mit dem besagten Vorwurfe gekommen sind, und man war bemüssi-get, meine Herren, zu einer Arbeit zu greifen, die wirklich ein fühlendes Menschenherz hat verletzen müssen, nämlich die Menschen haben thierische Arbeiten verrichtet, sie haben den Schnee weggeführt. (Heiterkeit.) Die Stadt-commune hat sich dadurch zwar eine Rüge zugezogen, allein diese Rüge hat man in dem frohen Bewußtsein verdaut, (Heiterkeit) daß man dem Elende Verdienst und Hilfe verschaffet hat. Nicht minder, meine Herren, belästigen die fremden Ehewerber die Communal- Vertretung. Denn während des Bestandes der Zucker-Raffinerie, der Spinnfabrik, wie früher erwähnt worden ist, während des Bestandes der Betriebsstätten an der Eisenbahn in ihrer ganzen Ausdehnung hat sich die Landbevölkerung zur Stadt gedrängt, um hier Arbeit zu bekommen. Der Arbeiter suchte sich eine Gefährtin, (Heiterkeit) die ihm seine wenigen Kreuzer aufzuzehren hals, bekam beim Stations-Chef das Zeugniß, daß er sich 80 kr., 1 fl. oder so etwas verdiene, auf Grundlage dessen verfügte er sich zu seinem Gemcindeamte und dieses fertigte ihm den Eheconsens aus — mit der Beruhigung, er wird ja nicht hier sein, soll schauen, wie er oben durchkommt. So lange die Arbeit gedauert hat, haben diese Menschen so gelebt, wie sie leben konnten; allein seit dem Aufhören dieser Fabriken, namentlich aber, meine Herren, XVI. Sitzung. seit der Uebergabe der Eisenbahn an die französische Gesellschaft haben sich die Umstände dieser Ehewerber geändert. Die französische Gesellschaft ist eine sehr praktische Gesellschaft, sie geht auf Gewinn aus und beseitiget jeden Ueberfluß an Arbeit. Zum Bedauern muß man hier bekennen, daß seit dieser Zeit viele Arbeiter entlassen worden sind, und jene, die noch behalten wurden, jene haben ihren Verdienst verloren, seit dem man alle Betriebswerkstätten nach Marburg versetzt hat. Nun, meine Herren, wohin sind diese Ehewerber gekommen? Sie können sie alle Tage beim Magistrate finden, sie klopfen an die Thüre jener Communal-Verwaltung, die ihnen den Aufenthalt damals gestattet hat, als sie noch zu leben hatten. Der Magistrat Wender sich an die Landgemeinden und bittet: Ihr habet ihnen den Eheconsens ertheilt, sic haben nichts zu leben, helfet aus; und es ist mit Ausnahme eines Einzigen Falles, noch keine Landgemeinde mit einer Aushilfe hervorgerückt, denn Stile sagen: Wir haben kein Armeninstitut. Sie reden die Wahrheit, meine Herren, denn cs ist bereits das ganze Land eine Ar-meninstituts-Gemeinde geworden, (Rufe: Hört!) und der Landcs-Ausschuß wird der Armenvater sein, (Heiterkeit) wenn es dahin kommt, daß man eine Rubrik im Lan-desfonde zur Unterstützung der Landes-Armen wird eröffnen müssen. Man sagt: Es sind liberale Principien, es sind angebornc Menschenrechte zu wahren. Bei dieser Frage bin ich gewiß nicht in geringer Verlegenheit, (Heiterkeit) weil ich fortwährend auch für liberale Principien eingestanden bin; allein die Praxis ist noch über die liberalen Principien, und dort, wo das Eigenthum des Menschen in Frage gestellt wird, dort hören die Principien auf, an denen wir ohnedies keinen Mangel haben. Alle Gründe für diese Aufhebung deS Eheconsenseö sind in dieser wie in der Rcichsraths-Debattc aus der An-schauung, aus der Geltendmachung des liberalen Principes hervorgeholt worden, und die Gegner derselben haben die Praxis, sie haben eigentlich den Pauperismus entgegengestellt. Niemand von den Vertheidigern dieses liberalen Principes hat den Pauperismus diesfalls entkräftigen können, sie haben alle zugestanden, daß durch die Vermehrung der Ehen auch die Menschen und durch die Vermehrung der Menschen auch die Noth vermehrt werde; allein sie haben keine Mittel dargeboten, um diesen Umstand zu erleichtern, sondern sie haben gesagt: Wenn die Gemeinde das Recht zu Ehcconscnsen nicht hat, und wenn sie in dieser Beziehung von den anderen Leuten belästiget wird, so möge sie dafür sorgen, daß die armen Leute versorgt werden, das ist ein Gegenstand der Armen-Commission — dieses ist gesagt worden. Aber die Mittel, wie man das ausführen soll, hat Niemand, selbst der eifrigste Vertheidiger dieses Ausschußantrages nicht, angegeben; und wo sucht man die Mittel, um die Armen zu versorgen? Bei denjenigen, die noch etwas haben, man nimmt denjenigen, die was besitzen, um die Nichtshabenden zu betheilcn. Mit diesem Mittel ist uns aber nichts geholfen, es wäre zu erwarten gewesen, daß die Vertheidiger dieses liberalen Principes und die Vertheidiger der Centralisation auch den Gemeinden ein Mittel dargeboten hätten, der Armuth auf eine andere Art zu helfen, als in ihren Säckel zu greifen. Wahrhaftig, meine Herren! wenn diese Vertheidiger ein solches Mittel erfinden würden, sic würden sich unsterblich machen, so wie die Erfinder der Buchdruckerkunst, der Erfinder der Kuhpockcn-Heilknnde, der Telcgraphenkunst u. s. to., und ich versichere, die Gemeinden Oesterreichs würden ihnen ein Monument bauen, welches die egyptischen Pyramiden an Dauer 3 18 Aufhebung tet politischen Eheconsense. — MandatSniederlegung des ReichSrathS Abg. v. Wurzbach. weit überragen würde. (Bravo! Heiterkeit.) Nachdem nun nichts entgegen gestellt worden ist, was den durch die schrankenlose Eingehung der Ehen .einbrechenden Pauperismus beseitigen oder vermindern würde, so bleibt uns nichts anderes übrig, als hier beider Landes-Vertretung zu erwägen, ob wir nicht etwa in der Lage sind, durch eine Ausgabs-Rubrik unseres Landesfondes beweisen zu können, daß der Pauperismus und zwar ein Landes-Pauperismus bereits eristire. Gehen Sie durch, meine Herren, die Rubriken der Erfordernisse des Landesfondes. Sie finden „Bau-Auslagen", Sie finden „Auslagen für das Findelhaus, für das Gcbärhaus, für das Krankenhaus" n. s. f., ans ivelchcn Familien rekrutiren sich denn jene Anstalten, die da auf Kosten des Landesfondes bevölkert werden? Welche Familien liefern den Behörden die Individuen zur Fortschaffung derselben auf dem gesetzlichen Wege des Schubes? (Heiterkeit.) Welche Familien liefern der Krankenhaus - Anstalt ihre Siechen? Dieses dürfte der Referent des Krankenhauses beweisen, dessen Tisch von Acten angehäuft ist, in denen die Bezahlung der Kranken-Vcrpflcgskosten aus dem Landesfonde deswegen angesprochen wird, weil sie und ihre Familien Nichts besitzen. Welche Familien, meine Herren, füllen das Zwangsarbeitshans an, für welches das Land zahlen muß? Welche Familien füllen an die Jnquisitionshäuser? Es gibt wohl Ausnahmen, aber Niemand wird mich einer Uebercilung zeihen, wenn ich sage, und hier nochmals sage: Paupertas turpia cogitat. Man hat ferner eingewendet, daß ja der Vermehrung armer Leute durch die Versagung der Eheschließungen nicht abgeholfen werde, es werden dann uneheliche Kinder erzeugt. Diesfalls glaube ich bemerken zu sollen, daß die uneheliche Geburt wohl sich nur auf die Mutter datirt, aber der Vater eines solchen Kindes ist oft auch in den festesten Eheverhältnissen, und wenn sich auch die Ehen ohne Schranken vermehren, so werden dadurch solche Erzeuger sich doch nicht vermindern. Weiters sei mir erlaubt, noch zu bemerken, daß die bestehenden Anordnungen ohnedies nicht gar so strenge gegen die Befriedigung des Geschlechtstricbeö hervortreten. (Heiterkeit.) Sie sehen die Gebäranstalt. Sie haben Rechnungen über das Findelhaus, und erst in einer der letzten Sitzungen haben Sic eine neue Auslage von 7000 fl. für Gebärende in Triest votirt, die man bis jetzt nicht gekannt hat. Wollen Sie die Eheconsense nicht einführen, wollen Sie die schrankenlose Eheschließung votiren, so würde ich Ihnen, meine Herren, an's Herz legen, die Findclhäuscr und die Gebärhäuser aufzuheben, wenigstens haben Sie dort, wo Sie eine zweiflügelige Thür aufgemacht haben, doch nur den einen Flügel zugeschlossen. In diesem Zustande befindet sich unser Land, und dieses Besagte liefert uns Thatsachen ans der Erfahrung. Auf diesen Grund hat sich der Ausschuß gestützt, um einerseits unter lit. a darzuthun, wie cs mit den Verhältnissen steht, andererseits aber auch die Möglichkeit darzubieten, den Wünschen eines Landes entgegen zu kommen, die schon so alt sind, als vielleicht der älteste der Herren Abgeordneten hier. Ich kann daher nicht anders, als Ihnen selbst auf die Gefahr hin ein liberales Princip verletzt zn haben, die Annahme der Ausschußanträgc zu empfehlen, und dadurch unserer Bevölkerung eine gerechte Beruhigung zu verschaffen. (Lebhafter Beifall.) Präsident: Die allgemeine Debatte ist nunmehr geschlossen. Bevor wir zur Spezialdebatte schreiten, unterbreche ich die Sitzung für einige Minuten. (Nach Wiederaufnahme der Sitzung:) Präsident: Ehe wir zur Spczialdebatte schreiten, habe ich noch den vertagenden Antrag des Herrn Abg. Kromer zur Abstimmung zu bringen, welcher dahin geht: „Der h. Landtag wolle beschließen, der Bericht des in der Vorberathung der Eheconsense betrauten Ausschusses sei dem letztem zur eingehenden und inotivirten Begutachtung der beiden in dem Schreiben Sr. Erccllenz des Herrn Statthalters vom 30. October 1863 gestellten Fragepunkte rückzuweisen". Jene Herren, welche mit diesem vertagenden Antrage einverstanden sind, wollen sich erheben. (Es erheben sich die Abg. Brolich, Derbitsch, Desch-mann und Kromer.) Er ist gefallen. Wegen vorgerückter Tageszeit werden wir die Spezialdebatte Montag fortsetzen. (Bedauern.) Ich habe die Ehre Ihnen noch eine Mittheilung zu machen. Herr v. Wurzbach hat mir folgendes Schreiben übergeben: (liest) „Hoher Landtag! Eine dreijährige Erfahrung hat mich belehrt, daß die Bürde meiner gesammten Pflichten als Landeshauptmann-Stellvertreter, Landtags-Mitglied, Landesausschuß und Reichsraths-Abgeordneter für mich denn doch zu groß sei. Dazu kommt noch die Obsorge für meinen Grundbesitz, welche ich in den drei letzten Jahren wegen der ganz unerwartet langen Dauer der Reichsraths-Sesston zu meinem empfindlichen Nachtheile völlig außer Acht lassen mußte. Zu der Ueberzeugung gelangt, daß ich auf eine der obgedachten Functionen verzichten muß, wird mir die Wahl wohl nicht schwer. Zunächst liegt mir mein Heimatland am Herzen; ich kenne die Bedürfnisse und Wünsche desselben, und bin in der Lage, meinen Obliegenheiten in dieser Richtung mit freudigem Eifer und mit voller Gcmüthsruhe, welche ich außerhalb der Grenzen meiner Heimat gar oft einbüßte, nachzukommen. Dagegen glaube ich meinem Lande und dem Reiche einen guten Dienst zu leisten, wenn ich mein Mandat als Reichsraths-Abgeordneter zurücklege, um einer besseren Kraft Platz zu machen, zugleich aber, um mir die doch etwas zu große Bürde meiner Pflichten zu erleichtern, und die häusliche Pflege meiner ernstlich angegriffenen Gesundheit zu ermöglichen. Ich schließe mit der ehrfurchtsvollen Bitte: Der h. Landtag geruhe die Niederlegung meines Mandats als Reichsraths - Abgeordneter zur gefälligen Kenntniß zu nehmen. Laibach am 9. April 1864. Carl Wurzbach m. p." Ich glaube nicht nur mein Bedauern über diesen Schritt des Herr Reichsrathsabg. v. Wurzbach aussprechen zu müssen, sondern ich- glaube, daß das ganze Haus dieses Bedauern theilen, und dies durch Erheben von den Sitzen kund geben wird. (Die Versammlung erhebt sich.) Die nächste Sitzung ist Montag 10 Uhr. Tagesordnung: Erledigung der heute übrig gebliebenen Verhandlungsgegenstände. (Schluß drr Sitzung 1 tUjv 50 Minuten.) Verlag des krainischen Landes > Ausschusses. Druek von Jos. Rudolf Millitz in Laibach.