Hmts - ^MD lntt zur Laibacher Zeitung. I^. 19. Samstag den 42. Februar 18Ü8. Vudcrnial-Verlautbarungen. Z 215. (3) Nr. 565. Currende des kais. kön. il lyrischen Guberniums. — Ueber die bare Auszahlung der am 3. Jänner 1848 in der Serie 92 verlosten Banco-Obligationen zu fünf Percent. — In Folae hohen Hof-kammcr-Präsidial-Erlasses vom ti. Jänner l. I, Zahlfti, wird mit Beziehung auf die Gubernial-Currendevom 14. November l82t>, Zahl 25U42, Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: — § 1. Die am 3. Jänner 1848 in der Serie 92 verlosten 5perccntigen Banco Obligationen von Nr. 820,5 bis cinschlicßig Nr. 8t2M) werden an die Glaubiger im Nennwerthe des Capitals dar in Conv.-Münze zurückbczahlt. — §. 2. Die Auszahlung beginnt am I. Februar 1848, und wird von der Universal?Staats- und Banco-Schulden^ Cafse geleistet, bei welcher die verlosten Obligationen einzureichen sind. — §. 3. Bei der Auszahlung dcö Capitals werden zugleich die darauf haftenden Zinsen, und zwar bis Ende December «^.^ zu zwei und einhalb Percent in Wiencr--^ährung, für den Monat Jänner 1848 hingegen dle ursprünglichen Zinsen mit fünf Percent m Conv. - Münze berichtiget. — § 4. Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verbot oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der Capitals-Auszahlung bei der Behörde, welche den Beschlag, den Verbot oder die Vormerkung verfügt Hit, deren Aufhobung zu erwirken. — §. 5. Bci dcr Capitals-Auszahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten finden jene Vorschriften «hre Anwendung, welche bei dcr Umschreibung von derlei Obligationen befolgt werden müssen. — §. « Den Besitzern von solchen Obligationen, deren Verzinsung auf eine Filial-Credits - Cassc übertragen ist, steht es frei, die Capitals-Auszahlung bei der k.k. Universal-Staats- und Banco-Schulden-Casse, oder bei jener Crcdits-Cassc zu erhalten, bei welcher sie bisher die Zinsen bezogen haben. — Im letzteren Falle haben sie die verlosten Obligationen bei derFilial-Credits-Casse einzureichen. — Laibach am 15,. Jänner 1848 In Abwesenheit Sr. Exc. des Hm. Landesgouoerneurs: Andreas Graf v. Hohen wart, k. k. Hoftath. Dominik Brandstetter, k. k. Gudernialrath. Z. 267. l') Nr. 1087, «ä 34W. Kundmachung wegen Bcischaffung von steinernen Marken zur Begränzung der Staatseisen bahn in südlicher Richtung. — Zur Begränzung der Staatseisenbahn in Steier-mark, in dcr Strecke von Ehrcnhauscn bis Cilli, sind Dreitausend Stück Granzsteine erforderlich. Die Staatsverwaltung beabsichtiget, dieselben im Wege der öffentlichen Concurrenz deizuschaffen. — Diese Marken müssen zwei Schuh lang ^wovon ein Schuh 3 Zoll in die Erde zu stehen kommen) und sechs Zoll in's Gevierte dick, aus grobem, grauem, wetterfestem Sandsteine oder Gnciß gehauen und mit einem steinfarbenen Anstrich versehen seyn. In 25Ni> Stücke müssen die Buchstaben K. K eingemeißelt seyn. der Rest bleibt ohne Bezeichnung. Die Abstellung kann auf einer der Staatseisendahn-Stationen zu Mürzzuschlag, Grah oder Cilli erfolgen. Dieselbe kann gleich nach Abschluß des öieferungsvertragcs beginnen, muß aber jedenfalls binnen drei Monaten, vom Tage der Genehmigung des Anbotes vollendet seyn. — Die Uebernahme dcr Granzstcine geschieht durch einen eigens dazu beauftragten landesfürsil. Beam« ten, welcher die Steine genau zu untersuchen, und alle den Bedingungen nicht entsprechenden Stücke, ohne daß dem Lieferanten dagegen eine Einwendung gestattet wird, auszustoßen hat. Diejenigen 152 Stücke, welche nicht angenommen wurden, muffen von Seite des Lieferanten nach Weisung des übernehmenden Beamten von dem Aerarial-Lagerplätze ungesäumt entfernt und durch andere zur Uebernahme geeignete ersctzt werden. — Die zur Uebernahme geeigneten Steine werden mit einem amtlichen Zeichen versehen, und förmlich, jedoch nicht in kleineren Parthien als zu 5lM Stück, übernommen. — Es wird hierüber ein Protocol! aufgenommen, welches von dem Uebernehmer, dem Lieferanten und zwei Zeugen zu unterfertigen ist. — Das Original-Protocol! bleibt in dcn Händen des Uevernchmers; dem Lieferanten wird auf sein Verlangen eine Abschrift ausgefolgt werden. — Erst von dem Zeitpuncte dieser Uebernahme ist die Ware als Aerarial-Eigenthum anzusehen, bis dahin bleibt sie das Eigenthum des Lieferanten, und er hat daher alle Nachtheile und Gefahr zu tragen, welche die Ware während dieser Zeit treffen sollte, — Die Bezahlung für die übernommenen Gränzsteine geschieht auf Grundlage des Ueber-nahms-Protocollcs gcgen gehörig gestämpelteQuittung und Beibringung des von der Ucdernahms-Commission auszufertigenden Ucbernahmsscheines, entweder bei dem Wiener k. k. Universal-Cameral-Zahlamte, oder bci cinem Cameral-Zahlamte in den Provinzen, je nach dem Wunsche des Lieferanten, welcher schriftlich zu erklären ist. — Die Anbote zur Lieferung der Gränzstcine sind unter Beigabe eines Probe-Exemplars bei der k. k. General-Direction derStaatseiscnbahncn in Wien, Herrngasse Nr. 27, längstens bis zum 4. März 1848 schriftlich, versiegelt und mit der Ucberschrift: „Anbot zur Lieferung von Gränzsteinen für die Slaatseisenbahn," verschen, zu überreichen. — Jedes Anbot muß mit dem Vor- und Geschlechtsnamen des Lieserungslustigen unterfertigt seyn, und dessen Charakter und Wohnort enthalten. Ueberdieß ist darin die Stückzahl der zu liefernden Granzsteinc, so wic der Preis, welcher für ein Stück, mit Einrcchnung der Transportkosten, gefordert wird, in Ziffern uno Buchstaben auszudrücken — Die Offerte können sich auf die ganze erforderliche Menge oder auf einzelne Parthien beziehen; die letzteren dürfen aber nicht wcnigcr als 1M)U Stücke betragen. — Dcr Ersteher hat binnen 14 Tagen nach erfolqtcr Genehmigung eine 5proc, vorschrifts? mäßige Caution zu leisten, worauf der Vertrag mit demselben abgeschlossen werden wird. — Bis zur Entscheidung über die eingelangten Offerte bleibt dcr Offerent für den Inhalt scineö Anbotes rechtsverbindlich, und ist im Falle dcr Annahme desselben verpflichtet, das angenommene Offert in allen Puncten zu erfüllen und den Vertrag hierüber zu unterfertigen. — Von der k. k. General-Direction für die Staatseisenbahnen. Wien am 2. Februar 1848. Z 2ll4. (!) gc! Nr. 2840. Edict. Martin Den gel, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, wird in Folge der gegen ihn von dem Magistratual-Fiscus der kö'mgl. Freistadt Pesth anhängig gemachten Rechtsklage hiemit aufgefordert, bis 18. März 1848 vor dem Magistrate der kö'nigl. Frcistadt Pesth persönlich zu erscheinen und seine etwaige Vertheidigung vorzutragen, um so mehr, als widrigen Falls gegen ihn, dem Vortrage des zu seiner Vertheidigung zu bestimmenden Stadtfiscals gemäß, ein Urtheil gefällt, und die Effectuirung desselben im Sinne dcr Landcs-gesche ermittelt werden wird. — Pesth, aus der am 2. September abgehaltenen Nathssitzung. 55. 266 (>) !^l'. 2o3, acl 2976. ^ vv i « n (!' ^ 5 t, 3. Ill 8(>l;,ill.si ill vL!ll.'l.'»do t,a n«llii inuNlliu <^>I ,y I^ckkl-nic) ac. l'l-«'»^ ^U65l.'„lli/.io nn ^,>l)l)lica l,ic^nl,c) s)ur .i^all.!^ l' «l l^lun« <1(;i ouncel!, äi lerl-o con ^üa^lli 6i l^iclra ne! coi t.il« ^ranclt: 6<.>N' 1. K. 6l.l»^>lim(!nl,o (!i necoI in (^)0l»l iavoro in tdlO) cnm^l-««« l^iliill d» muradoro, « lit?! l.a^!li»^iol,r^. — ll !«llll.lva o^arndc» ^«onico, c«I li eu^ll.olnl.0 <^' 2^z»ullc> 5ono U8l<;nl>il>lli nlillu Q2»i<:oll(.'sicl <^i (^N65l,' l_sslici0. — OuN' I. k. Oiloxiun^: lloll« ^nl)l^l. (^u^uuxiuni. Z. 25«. (2) Nr. 1128, «6 2648. Edict des k. k. innerösterr. küstenl. Appellation sg er ich ts. — Bei dem k. k. Stadt- und LandN'cht»,' in Novigno ist eine Rathsstelle mit dem sysiemisirtcn Gehalte jährlicher 12W si. C. M., und ocm Vorvücklingörrchte in die höycre Bcsoi-dulig von 14Ul) fl. und 1«U« si C. M., in Erledigung gekommen. — Es haben daher Jene, welcde sich um diese Stelle bewerben wollen, ihre gehörig belegten Gesuche, in welchen sie zugleich ihre Sprachkenntnisse, insbesondere die vollkommene Kenntniß dcr italienischen und deutschen Sprache auszuweisen und auch anzuführen haben, ob und in welchem Grade sie mit einem Beamten des vorbeuanntcn Stadt- und Landrcchces ver- !53 wandt oder verschwägert seyen, binnen vier Wochen, vom Tage der ersten Einschaltung dieses Edictes in die Wiener Zeitungsblatter, durch ihre vorgesetzte Behörde bei dem k k. Stadt- und Land-rechte in Rovigno zu überreichen. — Klagcnfurt den 20. Jänner 1848. Z 231. (3) Nr 2U74. Concurs-Ausschreibung. Das Gubernium bedarf eines?lushilfs-Haus-knechtes auf unbestimmte Zeit, in der Art, daß kr, sobald die Nothwendigkeit der Beibehaltung desselben aufhört, oder er dießfallö nicht entspricht, leden Augenblick entlaffen weiden kann, ohne daß ihn diese aushilfsweise Dienstleistung irgend zu einem Anspruch auf eine wirkliche Anstellung oder sonstige Versorgung berechtiget, — Diejenigen lesens- und schrcibenskü'ndigen Individuen, welche diesen, mit einer taglichen Löhnung von 30 kr. C. M. verbundenen Dienstplatz zu erhalten wünschen, haben ihre dießfalligen Gesuche längstens bis Ende Februar d. I. bei dieser Landcsstelle zu überreichen, und dieselben mit den legalen Beweisen über Alter, Religion, Stand, Sprach- und sonstige Kenntnisse, so wie über ihre bisherige Militäroder sonstige Dienstleistung, und insbesondere über ihre, für diese SteUc ausdauernde körperliche Beschaffenheit zu belegen; Patenral-Invaliden oder ausgediente Capitulanten werden hiebci vorzüglich berücksichtiget werden. - öaibach den 28.Ian/l848. Aemtlichc Verlautbarungen. 2. 258. (2) Nr. «"/.„« Concurs-Kundmachung. Bei dem unter die Gcfalls-Oberämter vierter Classe eingereihten k. k, Hauptzollamte in Laibach ist die Stelle eines Controllors, womir der Gehalt von Eintausend Gulden Co nv.-Mze. und die Verpflichtung zur Leistung einer Caution im Gchaltöbetrage verbunden ist. zu besetzen. — Diejenigen, welche sich um diese Dienstcsstelle bewerben, haben ihre Gesuche durch die ihnen unmittelbar vorgesetzte Behörde zuverlässig bis fünfzehnten März 1848 an die k, k. Came- in Laibach zu leitrn, und si«) dann über die zurückgelegten Studien, die vollstreckte Staatödienstleistung, über die Kennt-Me der Zollmampulations-, Vcrrechnungö-, Ge-fälls-, so wie Cassa-Vorschriften, üder Sprach-kenntnisse, den Besitz der Warenkunde, über die Fähigkeit, Gefallsstraf-Untersuchun^ abzuführen, und über sonstige Kcnntmssc und Eigenschaften auszuweisen, so wie auch anzugeben, ob und in welchem Grade sie mit einem Beamten des steier- märkisch«illyrischen Cameral-Gebietes verwandt oder verschwägert sind. — Von der k. k. steier-märkisch-illyrischen Cameras Gefallen-Verwaltung. Gratz am 27. Jänner 1848. Z. 242 (3) Nr. '"/„ Qeffentllche Prüfung der Privatschüler. Von der Oberaufsicht der deutschen Schulen in Laibach wird hlew.it bekannt gemacht, daß die öffentlichen Prüfungen jener Schüler, welche in diesem Wintercurse häuslichen Unterricht erhalten haben, am 28. Februar l. I. in der Art ihren Anfang nehmen werden, daß am genannten Tage, Vormittags von 1U bis 12 Uhr und Nachmittags von 4 bis 5'/, Uhr, die schriftliche, die darauf folgenden Tage aber die mündliche Prüfung mit den Schülern vorgenommen werden wird. Die Anmeldung solcher Privatschüler hat am 27. Februar, Vormittags von 1U bis 12 Uhr, bei dem Diöccsan-Schulen-Odcraufseher zu geschehen, wobei die Standestabelle einzureichen, die Schulzcugnisse der Kinder über allenfalls schon früher bestandene Prüfungen, wie auch die Lehr-fähigkeits-Zcugnisse ihrer Privatlehrcr vorzuweisen, und die gewöhnlichen Prüfungs-Honorare zu entrichten seyn werden. K. K. Oberaufsicht der deutschen Schulen. Laibach am 3. Februar 1848. Vermischte Verlautbarungen. 3. 236. (») Nr. 267. Edict. Von dem k. k> Bezirksgerichte Egg und Kreut» berg ist über Einschreiten des Urban Pirnath von iiaibach in die erecutwc Feibictung der den Eheleu» ten Joseph und Maria Such von Aich gehörigen, der k. k. Domcapitel-Gült Laibach 5^l» Urb. Nr. ,66 dienstbaren, «uf 760 fi. 25 kr. gerichtlich ge. schätzte» Hausrealitat, so wie der auf4l st. geschah, len M'bilargliter, wegen schuldiger »7? fi. HO kr. c. «. a. gewilliget, und die Vornahme derselben auf den 2, März, 5. Apnl und 2. Mai d. I , jedesmal Volmittags 9 Uhr in loco Aich mit dem Bei» satze angeordnet worden, daß diese Realität und Mobi-lar^ssettcn nur bti der dritten Feilbietung auch unter dem ^'cha'tzungswerthe hmtangegebcn werden wür-den, wenn sie mcht wenigstens um denselben an Mann gebracht weiden könnten. Das Schäyungsprotocoll, d«r Grundbuchs«» tract und die i!icitation5bedingnisse können hieramts eingesehen werden. K. K. Bezirksgericht Egg und Kreutberg am 22. Jänner »848. 154 Z. 247- (l) Nr. 3858. Edict. Von dem Beznksgeuchte des Herzogthums Gott-schee wird dem unbekannt wo abwesenden Joseph Wittine von Oberskrill mittelst gegenwärtigen Edictes bekannt gegeben: Es h^be Georg Huttcr von Eu' chenräuther eine Klage wegen schuldiger 125 si. c. 5. c. hiergerickts angeblackt und um lichte,liche Hilfe gebeten. Dieses Bezirksgericht, dem der Aufent. halt des Geklagten gänzlich unbekannt ist, und da er sich auch außer den k. k. Erblanden aushallen dürfte, hat zu dessen Vertheidigung, jedoch auf seine Kosten und Gefahr den Karl Schuster von Gnadendorf als Curator aufgestellt und über die Klage die Tagsatzung zur summarischen Norhdurfcs^ Handlung auf den l». März 1848 uni 9 Uhr Vor« mittags angeordnet. Dessen der Geklagte zu dem Ende erinnert wird, damn er zu dieser Tagsatzung entwederselbst erscheinen, oder dem ausgestellten (^u^ ralor fein« Behelfe an die Hand gebe, oder einen andern Sachwalter ausstelle, und ihn dem Gerichte namhaft mache, überhaupt in düser Rechtssache gc-richtsordnungsmäßig einzuschreiten wissen möge, wi, bligens er sick d!e nacktheiiigen Folgen seiner Ver, abjaumung selbst zuzuschreiben h^ben'wmde. Bezirtsgcricht Gollschee am l. December 1tt^7. H. 2^3. (») Nr. 30N5. Edict. Vom Bezirksgerichte des Herzogthums Gollschee wird mittelst gegenwärtigen Edicics zur allgemeinen Kenntmß gebracht^ Es sey über Ansuchen des Herrn Johann Kosler aus Ortene^g in die crecutivc Feil-bietung der, aus 2ÜU0 si. gerichtlich geschätzten 2 Hl, ben, sammt Wohn- und Wirlhschaflsglbäuden »n Lienfeld, und zwar der behausten Hübe (5onsc. Nr. 18 und Ncct. 3ir. 4?8, und dcr unbehauslcn Hübe Ncci. Nr. 470, inglcicken der dabei befindlichen, auf 4^7 st. 54 kr. geschätzten Fährnisse und Effecten, pctu. U50 si. <:. «. c. gcwiUi^el worden, und sind hiczu dic Tag-fahrten auf den 25. April, 25 Mai unv 2,. Juni "18^8/ jedesmal um . Lai» dach 7. December 184-?, Nr. »18,7, zur Versteigerung dl's auf dcr, dem Johann Drobimsch von Un-ttlschlcinitz gehörigen, der Herrschaft Wcißcnstcin «nk Ulb. Nr. U5 t^t Rect. Nr. 36 dienstbaren ^ Hubc, laut Ehcvertrag vom lO. Jänner ,825 zu Gunsten der Mariana «barbels, verwitwet gewesenen Drob' nitsch, intabulirten Heiralhsgults pr. 500si-, wegcn der Antonia Guth von öaibach schuldigen 35l) fi. c. 5. c,, die Feilbietungstagfahrten auf den 11. März, ... April und ll). M,i ,648, jedcSmal um 9 Uhr früh bei diesem Gerichte mit dcm Bemerken angeord» nel worden, daß das bemeikte Hcirachsguc nur bei der dritten Feilbietung auch unter dem Schätzungs-werthe hintangegcben werden würde, und daß die Fcilbietungsbtdiiignisse und dcr Giundbuchseriract täglich hier eingesehen werden können. Weirelberg am 3,. December »647. 3. 224. (2) Nr. 342. Edict. Von dem Bezirksgerichte Wippach wird hiemit osscntllch kund gemacht: 6s scy über Einschreucn des Herr" Johann »icp.lfch, im eigenen Nam?n und als (öessionar ftlner Geschwister Franz und ^osepha Re-pMck von Gorz, ln die Reassumirung der mit Be-sche.d vom 6. August l52U, Z. ^Wl, bewilligten, und sonach ststlrlen crccmiven Feilbictung der, dem Michael Zhcrmcl von Plauma Haus-Nr. 43 gehöri' gen, der Glitt Planina emb Urb. Nr. 63^ dienstbaren, auf 596 si. geschähen '/, Hl.be, wegen schulde gen 30U si. f. N, V. gcwilllgcc, und es jVycu hiezu dle Tagsatzungcn auf den ,,. März, auf den «,2 April und auf den l3. Mnl. I., ledesmal Vormittags von 9 bis .2 Uhr bci diesem Gerichte mit dcm An. hange angeordnet, daß diese '/, Hübe be» der eisten uno zwei'.e.i Frlll'ielu.igsiagsatzllng nur um die Schätzung oder damdcr, bei der drillen aber auch unter derselben hnnangegcben werden würde. Der "'rllndbuchsertract, das Schaymigsproto.-coll und die ^icicaiionsbeoingniise könnet, täglich zu den gewöhnlichen Anussiundeu Hieramis einqeschei, werocn. Bezirksgericht Wippach am 2a. Jänner 1848. Z. 232. (2) Nr. l?8. Edict. l Von dem k. k. Bezirksgerichte Egg und Krcut-berg wlrd bekannt gemacht: Man habe in die erclulire Feilbietung der, der Gertraud Oblak von Lustll>l «ub Nect. Nr. 4^ dienst' baren, gcrichllich auf l9?2 si. 4U kr geschätzten Halbhube. wegen dem Martin Mertitsch von Gra° denza, durch seinen bevollmächügten Vertreter, Herrn Dr. Ovjiazh, aus dcm Urtheile ^ll«. 20. December '846, Z. 370?, schuldiger 90 fi. c. 8. e. bewilliget, und es wird deren Vornahme auf den 3. März, den 6. April und den 3. Ma> d. I.. jedesmal Vormil-taas von 9 bis »2 Uhr in loco der Realität mit dcm Anhange festgesetzt, daß die Realität bei der ersten und zwciien Zcilbietungstagsatzung nur um oder über, bei der dritten aber auch unter dem Schayungs« werthe feilgeboten wild, und daß jeder Kauflustige ein Vadium von 200 fi. zu Handen der Licitations-commisslon zu erlegen habe. Das Schätzungsprolocoll, der Grundbuchscrtract und die Licilalionsbedingnisse können täglich hicramls eingesehen werden. K. K. Bezirksgericht Egg und Kreutberg an» »5. Jänner 1848. 155 Vubernial - Verlautbarungen. 3. 265. Nr. l3«:l. C u r r c u d e. BetreffenddasVerfahreninCivil-Streitigkeiten bei den Militärgerichten. — Seinc k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 3tt. Jänner 1847 für geringfügige Civilrechtssachen die Einführung eines summarischen Verfahrens bei sämmtlichen Militärgerichten, selbe mögen wo immer in den erblän-bischen Staaten oder außerhalb derselben sich befinden, nach Maßgabe der im Anhange bcigedruck-ten k. k. hofkriegsräthlichen Vorschrift vom 1«. Februar 1847, l^. 188, anzuordnen geruhet. — Welches über Weisung der hohen k. k. vereinten Hofkanzlei vom 8. d.' M., Zahl "°"/.,ao, M allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — Laibach am 19. Jänner 1848. In Ab,vcse„l)eil Sr. des Hrn. Gouverneurs Erltllenz: Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hofrath. Domin ik Branostelter, k k. Gubernialrath. 5. 188. Vors ch r i f t über das summarische Verfahren in Civil-Streitigkeiten bei den Militär-Gerichten. - Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 3U. Jänner 1847 für geringfügige Civil-Rechtssachen die Einführung eines summarischen Verfahrens bei sämmtlichen Militär-Gerichten, solche mögen wo immer in den crbländischcn Staaten oder außerhalb derselben sich befinden, anzubefehlen, und daher für die Zukunft festzusetzen Muhet: - §. ,. Rechtsstreitigkeiten über bestmnnte Geldsummen, welche ohne Zinsen und andere Ncbcngebührcn den Betrag von Zweihundert Gulden in Conv.-Münze nicht übersteigen, sind bei jedem Mililär-Gcrichte summarisch zu verhandeln. — F. 2. Dieselbe Vorschrift gilt für Rechts-strcttigkciten über andere Gegenstände, wenn der ^"3"' anstatt derselben eine Geldsumme, welche ^n/U" N"'«l)"ung Zweihundert Gulden in ^Äi?' ,"^ versteigt, anzunehmen sich ausdrücklich erbietet. ^ '§ V Der Betraa der Schul? "md nach der S^' ^Betmg d. lung m der Klage das Begeht gestellt ist, berechnet wenn auch der Kläger oder der Beklagten mehrere sind, oder ^verfallenen Beträge fortlaufender Zinsen oder Renten gefordert werden. -§. 4. Wenn der Kläger einen Theil einer Zweihundert Gulden in Conv.-Münze übersteigenden Capi^ tals-Schuld oder den Ucbcrschuß fordert, welcher (Z. Amts'Bl. Nr. 19 v. »2. Februar »848 ) sich aus der Vergleichung mehrerer, beiden Theilen zustehenden Forderungen ergeben soll, so finden die M I und 2 gegenwärtiger Verordnung keine Anwendung. — §. 5. Wechselklagen des bezeichneten minderen Betrages, insofern solche bei Militär-Gerichten vorkommen, sind dem summarischen Verfahren zu unterziehen, auf Streitigkeiten über die Räumung oder Zurückstellung gemietheter oder gepachteter Gebäude oder Grundstücke aber die M. 1 und 2 nicht anzuwenden. §. tt. Durch Ueber-einkommcn beider Theile kann jedoch das summarische Verfahren für alle Rechtsstreitigkeiten ohne Unterschied des Gegenstandes und Betrages der Forderung gewählt werden. — K. 7. Insofern die gegenwärtige Verordnung keine nähere Bestimmung enthält, sind die über das gerichtliche Verfahren ertheilten allgemeinen Vorschriften auch im summarischen Processe zu befolgen. — K. 8. Im summarischen Verfahren steht in der Regel den streitenden Theilen frei, sich eines mit dem ^dullo sexuell' bei den Militär-Gerichten versehenen Ad-vocaten oder sollst befugten Vertreters zu bedienen oder nicht. Jeder Theil ist jedoch, wenn es das Gericht ausdrücklich anordnet, in Person vor demselben zu erscheinen schuldig. Auch wird dem Ermessen des Gerichtes überlassen, nach Erforderniß der Umstände die streitenden Theile über Thatsachen in Abwesenheit ihres Advocate« oder Vertreters zu vernehmen. Personen, welche mit muthwilliger Erneuerung bereits verworfener Klagen und Gesuche behelligen, sind gehörig zu belehren; wenn sie aber nicht abstehen, ist das Verfahren dennoch einzuleiten, und sich nach §. 25 dieser Vorschrift zu benehmen. — Sollen stieitende Parthcicn, die nicht im Orte des Gerichtes oder in der Nähe desselben wohnen, in Person eine Aeußerung abgeben, so ist ihre Vernehmung durch Ersuchschreiben an ein ihrem Wohnorte näheres Gericht zu bewirken. - §. 9. Personen, die durch wichtige Gründe vor Gericht zu erscheinen gehindert sind, können auch durch Bevollmächtigte, die nicht Advocaten sind, verhandeln. Diese müssen jedoch 24 Jahre alt, männlichen Geschlechtes, von dem Gegenstande des Streites vollständig unterrichtet, und mit schriftlicher Vollmacht versehen seyn. Bekannte Winkelschreiber sind nie als Bevollmächtigte zuzulassen. — § 1<>. Die im Laufe des Processes oder der Exccutionsführung vorkommenden schriftlichen Eingaben der Partheien, wenn sie von dem Bittsteller selbst verfaßt sind, bedürfen der Unterschrift eines Advocaten oder Vertreters nicht, und haben sich die Militär-Gerichte unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphes die wegen Hintanhaltung unbefugter Advocaten, 15« Vertreter und Winkelschreiber bereits bestehenden Vorschriften gegenwältig zu halten. — §. II. Die in gegenwärtiger Verordnung festgesetzten, oder zufolge derselben von dem Gerichte bestimmten Fristen laufen auch an Feier- und Ferialtagen ununterbrochen fort. Nur wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder gebotenen Feiertag fallen würde, endigt sie sich mit dem nächstfolgenden Werktage. — §. 12 Die Klage kann mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die Vorschrift vom 13. August 1822, wegen Beibringung der Compagnie - Certificate über fruchtlos versuchten Vergleich in der croatischen, slavonischen und banatischen Militärgränze vor Annahme der Klage bei Gericht, hat fortan zu bestehen, und auch bei den Gränz-Regimentern in Siebenbürgen, insofern dadurch die Real - Gerichtsbarkeit der Provinzial-Behörden nicht beirrt wird, in Wirksamkeit zu treten. — §. 13. Will der Kläger die Klage mündlich anbringen, so hat das Gericht vor Allem in Ue'berlegung zu ziehen, ob der Gerichtsstand gegründet, der Klager sich selbst zu vertreten fähig, und wenn er im Namen eines Dritten auftritt, zur Klage berechtiget sey. Ist in diesen Rücksichten die Klage unzulässig, so muß hierüber dem Klager mündlich oder auf sein Verlangen durch Decrct Belehrung ertheilt, und der Beschluß des Gerichtes im Amts-Protocolle angemerkt werden. — §. 14. Steht der Einleitung des Processes kein Hinderniß entgegen, so hat das Gericht die Äage zu Protocol! zu bringen, dabei dem Kläger zu einer zusammenhängenden und klaren Darstellung der Thatsachen, worauf sich die Forderung gründet, zur Unterstützung seiner Ansprüche mit den nöthigen Beweismitteln, und zu einem der Sache angemessenen, genau bestimmten Begehren die erforderliche Anleitung zu geben. — §. 15. Findet das Gericht die Klage auffallend ungegründet, so ist darüber dem Kläger angemessene Belehrung zu ertheilen; insofern er sich aber zu freiwilliger Ablassung vom Processe nicht bewegen läßt, die Einleitung des Verfahrens nie zu verweigern. ^ §. lti. Ueber die Klage ist eine Tagsatzung anzuordnen und dem Bescheide ausdrücklich beizufügen, daß bei derselben summarisch zu verhandeln seyn werde. Der Kläger ist dazu durch Einhändigung eincs Vorladungs-zettels, der Beklagte durch Zustellung ciner Abschrift des Protocolles über die Klage vorzuladen. — Wenn es die Beschaffenheit der Klage fordert, ist der Kläger anzuweisen, Abschriften der darin angeführten Urkunden zur Zustellung an den Beklagten zu überreichen. — Ist die Klage schriftlich überreicht worden, so hat das Gericht ent- weder sogleich eine Tagsatzung zur summarischen Verhandlung der Hauptsache anzuordnen, oder wenn dagegen nach den M. 13, 14 und 15 Bedenken eintreten sollten, vorher noch den Kläger allein zu Protocoll zu vernehmen. — F. 18. Erscheint bei der Tagsatzung der Beklagte nicht, so hat das Gericht die in der Klage angeführten Thatsachen, so weit dieselben durch die von dem Kläger vorgelegten Beweismittel nicht widerlegt werden, für wahr zu halten, und über die unter dieser Voraussetzung dem Kläger nach den Gesetzen zustehende Forderung durch Urtheil zu entscheiden. Erscheint der Kläger nicht, so wird der Beklagte über den Gegenstand der Klage vernommen , seinen Angaben über Thatsachen, sofern die vorliegenden Beweismittel dieselben nicht widerlegen, Glauben beigemcffen, und nach dieser Grundlage über das Recht des Klägers erkannt. — §. 19. In beiden Fallen kann derjenige, welcher ohne alles eigene Verschulden die Tagsatzung versäumt hat, sein Ausbleiben rechtfertigen, und um Aufhebung des Urtheiles und neue Verhandlung über die Klage ansuchen. Er hat aber auch im Falle der Bewilligung dieses Begehrens seinem Gegner alle durch Verabsäumung der Tagsatzung verursachten Kosten zu ersetzen. Das Gesuch kann mündlich oder schriftlich, jedoch nur binnen einer Frist von acht Tagen angebracht werden, welche von dem Tage zu berechnen ist, an welchem das Hinderniß, bei der Tagsatzung zu erscheinen, aufgchört hat, und ist nach Vernehmung des anderen Theiles durch Bescheid zu erledigen. Bei der über das Gesuch angeordneten Tagsatzung ist im Falle der Bewilligung desselben sogleich die Hauptsache zu verhandeln. Eine offenbar zu spät angebrachte Rechtfertigung des Ausbleibens ist von Amtswegen zu verwerfen. — 8. 20. Wird um Aufhebung der Folgen des Ausbleibens vor dem Tage der Zustellung des Urtheiles über die Hauptsache angesucht, so ist bis zur Erledigung dieses Gesuches die Ausfertigung und Zustellung des Erkenntnisses zu verschieben. Durch ein am Tage der Zustellung des Urtheiles oder spater angebrachtes Gesuch wird die Execution des Erkenntnisses nicht aufgehalten. — §. 21. Erscheint als Beklagter eine Person, die sich selbst zu vertreten unfähig, oder über den Gegenstand der Klage zu verhandeln nicht berechtiget ist; so ist die Tagsatzung zu erstrecken, und die Vorladung dcs Beklagten mit den zur Einleitung eines gesetzmäßigen Verfahrens gehörigen Auftragen zu erneuern. — §. 22. Auster diesem Falle darf eine Erstreckung der Tagsatznng nur dann bewilliget werden, wenn der unverzüglichen 155 zweckmäßigen Verhandlung ein unüberwindliches Hinderniß entgegensteht, oder beide Theile durch eigenhändig unterzeichnete schriftliche oder in Person vor Gericht abgegebene Erklärung darum ansuchen, oder auf gleiche Art im Falle des Ausbleibens des einen Theiles dessen Gegner auf die Erstreckung selbst anträgt. Findet das Gericht eine mündlich oder schriftlich angcsuchte Erstreckung unzulässig, so hat dasselbe sogleich die Verhandlung der Hauptsache vorzunehmen, oder wenn der um die Erstreckung ansuchende Theil nicht erschienen ist, nach Vorschrift bes S. lU über die Klage durch Urtheil zu entscheiden. Wer zu einer Tagsatzung die erforderlichen Urkunden nicht mitbringt, oder auf andere Art die Tagsatzung vereitelt, hat seinem Gegner die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. — s 23. Bei der zur Verhandlung der Hauptsache angeordneten Tagsatzung soll das Gericht vor Allem über den Gegenstand und die Veranlassung des Streites durch Vernehmung des Beklagten nähere Aufklärung zu erhalten suchen; sodann, wenn die Forderung des Klägers in ihrem vollen Betrage von dem Beklagten für richtig anerkannt wird, durch Urtheil auf Bezahlung erkennen; im entgegengesetzten Falle aber einen Vergleich versuchen. Sollte nur der Streit über eine «inzclne Thatsache die Ausgleichung hindern, so kann von dem Gerichte ein bedingter Vergleich vorgeschlagen werden, wodurch der Ausgang der Sache von dem Erfolge einer durch beiderseitiges Einverständ-niß festgesetzten Beweisführung abhängig wird. — §.24 Kommt kein Vergleich zu Stande, so ist dleses in dem Protocolle zu bemerken, und sogleich über den Gegenstand mündlich zu verhandeln. Wollen die Partheien von dem summarischen Verfahren keinen Gebrauch machen, so steht es ihnen frei, sich auf das schriftliche Verfahren zu vereinigen. Die Erklärung hierüber muß jedoch von denselben in der Regel vor Gericht persönlich abgegeben werden; nur wenn sie wegen Abwesenheit von dem Orte, wo dieses seinen Sitz hat, oder aus einem anderen Grunde zu erscheinen verhindert wären, kann sich ,."/^"icl)t mit einem eigenhändig gefertigten schriftlichen Gesuche derselben begnügen; das schriftliche Verfahren aber ist nur dann zu bewilligen, wenn im Genchtsorte oder dessen Nähe befugte Vertreter bestehen, erklären, von diesen sich die ^atzschnft,,, verfassen lassen zu wollen, worauf die Behörden zu achten haben. - §. 25. Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht, dle streitenden Theile mögen sich eines Advocatm bedienen oder nicht, von Amtswegen für ein regelmäßiges Verfahren zu sorgen, und beide Theile zu genauen, der Wahrheit getreuen Angaben über die entscheidenden Thatnmstände und zu Benützung der erforderlichen Beweismittel aufzufor» dern. Jeder Theil ist zu einer bestimmten und klaren Aeußerung über die von seinem Gegner angeführten Thatsachen und über die Echtheit der zum Beweise derselben beigebrachten Urkunden anzuweisen, und mit den Folgen der Verweigerung einer deutlichen Erklärung bekannt zu machen. Der Rechte unkundige Personen sind nöthigenfalls über die Grundsatze des gerichtlichen Verfahrens, über die Bewels-last und die Art der Beweisführung zu belehren. Die Verhandlung ist so zu leiten, daß der Gegenstand des Streites von beiden Seiten vollständig erörtert, aller Zeitverlust mit offenbar nicht zur Sache dienlichen oder bereits vorgekommenen Bemerkungen und Angaben vermieden, Einrede, Replik und Duplik in gehöriger Ordnung zu Protocol! gebracht, und damit, wo möglich, der Proceß geschlossen werde. Weitere Aeußerungen und Gegen-außerungcn dürfen nur, soweit es zur Aufklärung über streitige Thatsachen nöthig ist, zugelassen werden. Der Beklagte hat alle Einwendungen und Beweismittel in der Einrede, der Kläger alles zur Widerlegung der Einrede Dienliche in der Replik anzubringen. — Jedem Theile muß jedoch bis zum Schlüsse der Verhandlung gestattet werden, früher aus Versehen übergangcne Beweismittel nachzuholen. Auch hat das Gericht, selbst wenn es erst nach geschlossener Verhandlung wahrnimmt, daß dieselbe in was immer für einer Beziehung unvollständig geblieben sey, die wahrgenommenen Mängel vor der Entscheidung durch wiederholte Vorladung und Vernehmung der Partheien zu verbessern. — F. 26. Besondere Verhandlungen über den Gerichtsstand ^oder über einen Rückerlag der Klage finden nicht Statt. Zeigt sich im öaufe des Processes die Incompetenz des Gerichtes, so ist das Verfahren sogleich durch Bescheid mit Anführung des Grundes einzustellen. Außer diesem Falle werden Streitigkeiten über den Gerichtsstand oder den Nückcrlag mit der Hauptsache zugleich verhandelt und entschieden.—H. 27. Jeder Theil ist schuldig, von ihm angeführte Urkunden seinem Gegner auf Verlangen bei der zur Verhandlung über die Klage angeordneten Tagsatzung im Original vorzuweisen, und wenn die Echtheit derselben be-strittcn wird (F. 29), die Originale den Proceß-Acccn beizulegen. Wird Eines oder das Andere verweigert, so dürfen die Urkunden der Entscheidung nicht zum Grunde gelegt werden. — §. 28. Die Echtheit einer Urkunde kann bestrittcn werden, wenn auch die gerichtliche Recognition nicht angesucht worden ist. — §. 2!). Die Erklärung eines streitenden Theiles über die Echtheit der von 158 seinem Gegner angeführten Urkunden ist mit der Verhandlung der Hauptsache zu verbinden. Hat derjenige, gegen welchen eine Urkunde angeführt worden ist, nicht im rechtlichen Verfahren am gehörigen Orte ausdrücklich erklärt, daß das Original unecht, oder die beigebrachte Abschrift unrichtig sey; so ist das Original für echt, und die Abschrift für richtig zu halten. — §. 30. Befinden sich Originale der angeführten Urkunden, oder zur Vergleichung der Handschriften nöthige Actenstücke in Verwahrung des Gerichts oder einer anderen öffentlichen Behörde; so hat sich das Gericht von Amtswegcn für die Herbcischaffung derselben zur Recognition oder zum Gebrauche bei Entscheidung des Processes zu verwenden. In Ansehung der Recognition der Handclsbücher sind die darüber ertheilten besonderen Vorschriften zu beobachten. — §. 31. Beruft sich ein Theil auf Zeugen, so sind entweder die Thatsachen, worüber sie vernommen werden sollen, in dem Protocolle über die Verhandlung bestimmt zu bezeichnen, oder eigene Weisartikel den Acten beizulegen.— §. 32. Werden Eide angeboten oder aufgetragen, so sind die Personen, welche sie ablegen sollen, insofern darüber ein Zweifel Statt finden kann, namentlich zu bezeichnen. Derjenige, welchem ein Eid aufgetragen wird, ist zu einer bestimmten Erklärung darüber aufzufordern, ob er ihn ablegen oder zurückschieben wolle. — H. 33. Von den streitenden Theilen oder chren Sachwaltern abgefaßte Entwürfe zu Protocollen über Proceß-Verhandlungen dürfen von dem Gerichte nie angenommen oder benutzt werden. — §. 34. Kann nach geschlossenem Verfahren sogleich entweder unbedingt oder durch Zulassung eines Eides entschieden werden, so ist ein Urtheil auszufertigen und beiden Theilen zuzustellen. Mit dem Urtheile zugleich sind dem Sachfalligcn, oder wenn kein Theil in der Hauptsache ganz obgesiegt hat, beiden Theilen die Entschcidungsgründe einzuhändigen. — K. 35. Auf den Schätzungs- oder Erfüllungseid kann erkannt werden, obgleich die streitenden Theile sich nicht dazu erboten hätten. —> §'. 3. Findet das Gericht einen Zeu-genbewels nöthig, so hat dasselbe nach geschlossenem Verfahren die Zeugen durch Bescheid zur Abhorung wgleich vorzuladen. Den streitenden Thellcn soll die Vorladung bekannt gemacht und gestattet werden, der Beeidigung der Zeugen beizuwohnen. In Rücksicht der unter fremder Gerichtsbarkeit stehenden Zeugen ist das erforderliche Ersuchschreiben sogleich auszufertigen. — §. 40. Das Gericht soll von den streitenden Theilen übergebene zweckmäßige Weisartikcl und Fragstücke benutzen; überflüssige, dunkle oder unvollständige Artikel und Fragen weglassen, erläutern, ergänzen oder durch andere ersetzen; wenn keine Artikel und Fragstücke überreicht worden sind, die Fragen an die Zeugen selbst entwerfen, und überhaupt das Verhör so leiten, daß von dem Zeugen die ihm mögliche bestimmte und klare Auskunft über die streitigen Thatsachen gegeben, nöthigenfalls die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen gehörig ins Licht gesetzt werde. Sind die Zeugen einem anderen Gerichte unterworfen, so muß in dem Ersuch' schreiben um Abhörung derselben die erfolgte Einleitung des summarischen Verfahrens bemerkt, und über den Gegestand des Zcugcnbewcises die 159 nöthige Aufklärung gegeben werden. — §. 41. Be-weisschriften odcr Bcwciscinreden werden nicht zugelassen. Nach beendigten Zeugenvcrhören wird sogleich das Urtheil geschöpft, und mit demselben zugleich dem Sachfälligen, odcr wenn kein Tyeil in der Hauptsache ganz obgesiegt hat, beiden Theilen nebst den Entscheidungsgründcn eine Abschrift der Zeugen-Aussagen zugestellt. — §. 42. Findet das Gericht den Beweis durch Kunstverständige zuzulassen, so hat es seinen Beschluß beiden Theilen durch Bescheid mit Bezeichnung des Gegenstandes der Beweisführung zu eröffnen, und sie zugleich zur Vernehmung über die Wahl der Kunstverständigen vorzuladen, sodann aber, wenn die streitenden Theile nicht erscheinen, oder sich über einen zweckmäßigen Vorschlag nicht vereinigen, die Kunstverständigen nach eigenem Gutbc-finden zu benennen, und den Augenschein sogleich vorzunehmen. Die Vorschrift des §. 4l gilt auch für den Beweis durch Kunstverständige. — §. 43. Wie vielen Glauben die Verglcichung der Handschriften verdiene, ist nach Beschaffenheit der Umstände zu beurtheilen. Die Vergleichuug der Handschriften ist in der Regel von dem Gerichte selbst vorzunehmen. In zweifelhaften Fällen bleibt demselben zwar überlassen, auch das Gutachten von Kunstverständigen einzuholen und bei der Ent-schcidung zu benutzen. — Wird dieses aber nothwendig , so sind die Kunstverständigen sogleich von Amtswcgen zu bestimmen mH ohne Zuziehung der Parteien zu vernehmen; nur die Vorschrift des §. 41 ist auch in diesem Falle zu beobachten. — § 44. Gegen ein im summarischen Verfahren ergangenes Urtheil kann die Appellation mündlich oder schriftlich, jedoch nur binnen acht Tagen nach Zustellung desselben angemeldet werden. Beschwerden sind mit der Appellations-An-mcldung zugleich zu überreichen, oder zu Proto-coll zu geben. Abgesonderte, später überreichte Beschwerden werden nicht angenommen, und Ap-Pellations-Einreden nicht zugelassen. — §'. 45. Re-curse müssen im summarischen Verfahren binnen acht Tagen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Gerichte erster Instanz überreicht oder zu protocol! gegeben werden. Im Falle einer Verzögerung des Verfahrens kann jeder Theil bei dcm Appellations - Gerichte unmittelbar Abhilfe suchen. —K. 4t,. Gegen Beschlüsse, wodurch das summarische Verfahren eingeleitet die Erstreckung einer Tagsatzung abgeschlagen, oder eine Vernehmung der Zeugen oder Kunstverständigen angeordnet wlrd, slndct kein abgesonderter Recurs Statt. Den streitenden Theilen steht frei, ihre Beschwerden dagegen nach ergangcnem Urtheile (ä. Amts-Bl. Nr. ,9 v. »2. Februar ,»46.) mit der Appellation gegen die Entscheidung der Hauptsache zu verbinden. Gegen Bescheide, wodurch das Ausbleiben bei einer Tagsatzung für gerechtfertiget erklärt, oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine verstrichene Fall-frist bewilliget wird, ist. der Recurs ganz unzulässig. — 7^'/, dienstbaren l/z Hübe gebelen. Da man nun hierüber den Herrn Dr. Orel zum Venieier aufgestellt ha:, io wird ihm dilsts bekannt gcmachl, zugloch auch derselbe oder seine Erben oder Cessionäre mittels gegenwärtigen Edictes dergestalt einberufen, daß sie binnen einem Iadre bei diesem k. k. Be^rtsgerichle so gewiß er. scheinen und sich lcgitimiren sollen, als im Widrigen gedachter Martin Herlmann für lodt elklärt, und fein Vermögen seinen hierorts bekannten und sich legi« timnendcn Erben eulgeantwortet werden würde. K. K. Bezirksgericht Umgebung La,dachs am 9. November »8<^7. 3. 263. (l) Nr. 49». Edict. Vom k. k. Bezirksgerichte der Umgebung Lai» bachs wird hiemit bekannt gemacht: Es habe in der Erecutionssache dcs Joseph Schusterschitz von Seedorf, wider Thomas Rcmschkar von l?oog, in Erledigung des vom Exccutionsführer anher überreichten Gesuches in die Uebertraquna der auf den 7. Februar, 2t Februar und 6. März I. I. angeordneten Feilbietungs» tagsatzungen gewiUigct, und zur Vornahme der Feil-bietul'g der in die Exceuiion gezogenen, genchtlich auf »80 fi. bewcrthcten Fahrnisse die Tagsatzungen auf den 6- und 20. März und 3. April l. I. mit dem Anhange angeordnet, daß die Fahrmsse bei der ,. und 2. Feilbielungstagsatzung nur um ober über d«48. Z. 26.. (») ^ Nr. 2^ Edict. Vom Bezirksgerichte Pölland wird hiemit kund gemacht, daß auf Ansuchen des Jure Schuster von Altenmarkt, löefsionär des Mathias Bentschitsch von Tschernembl, mu bez. ger. Bescheid vom 28. Jänner »848, Z. 24, ,n die executive Fcilbiecung der, dem Peter üikevitsch von Oolleg gehörigen, zu Golleg 5,ili Current-9ir. 54 sammt Wohn.- und Wüthschasts-gebauden Haus Nr. itt, unter Herrschaft Tschernembl liegenden '!, Hubc, pc».«». 25 fi. c. 5. c. gewilliget, und die Tagfahrten hiezu auf den 27. Februar, 24. März und 26. ^ ^Vir. 3,^ Edict. Vom Beiirksgerichte des Herzogtlmms Gott-schee, als (5omuls - Instanz, wild hicmit allgemein bekannt gemacht: Es sey über das Ansuchen des Herrn Adolph Häuf, aufgestellter lZurator der Mathias Iaklitsch'schen (öomursmassa, in die öffentliche Feilbietung der, zur tzoncursmasse gehörigen, in Kerndorf liegenden und auf 80 fi. geschätzten Dominical«Realität, bestehend in dem Hause Nr. 4 sammt einem Dreschboden, in» Ausmaße von »82 Quadr. Klafter, bewillig!, und es seyen hiczu die zwei Tagsakungen auf den 2g. Februar und 30 März ,U46, jedesmal um «0 Uhr Vormittags in loco Kerndorf mit dem Beisatze an< geordnet worden, daß diese Realität, wenn sie bt« der ersten oder zweiten Feilbietungstagfahrt nicht wt' nigstens um den Schätzungswerth an Mann gebracht werden konnte, bis zur verfaßten Classification und ausgetrageuem Vorrechte belassen würde. Der Gnmdbuchsertracl, das Schatzungsprotoco" und die Feilbielungsbedingnisse können hiergericht^ tingeschen werden. _ Bezirksgericht Gotlschee am »7. Jänner t8»u.