BttlMMLMachcr'Zcitung Nro. i. ! ? 9 3 8 n st r u c t i o n f ü r d i e kaiserlichen königlichen Hofagcntcn. "^ «e« n,""^^^^lntcn, in Vertrauen auf die durch dessen Annahme eewirklc dic folgen, wenn es ,i. ^"'"lmß, Fleisi odcr Rechlschaffcll'citdcsGewählten gebrechen sollte, zu wich-ng smo, ^o fordcn cs der Schutz des PublitnmS , sowol'l den bereits angcnomme-nenHofagentcn, ubcrdm Umfang ihrer Pflichten, die bestimnucBelchrung zu geben,-als auch dle gcnauenMaßregcln zu vorsichttgerVerl.ihung dicscsAmtcs,zu'bezcichtlcn^ Erster Abschnitt. ^ Ueber die eigentliche Bestimmung der Hofagenten. .,..^" c,gcnt''che Bestimmung dcs Hofagenten ist ^denjenigen , welche ibre l^c-icvaft? »n polltlsch ,, Anpclcgcnlicitcn , oder m ^csseiiständen außcr Streites, selbst Nlcht besorgen tonnen, oder wollen, auf Ansuchen, Hilfe zu leisscn, wenn für sic Auskunft cinqeboblet, Erklärunocn awchcisckxt. Geschäfte bei Stellen angebracht, die Erledigung der eingebrachten bctrlcben, odcr etnc Blttc zu höchsten Handen gebracht werden muß. - ^ Nur cincrDicnstcsbewerbuna darf sich der Hofaqent nicht annehmen, sonderft er soliden Kompetenten, der sich on?lhn sendet, anweisen, seine Bittschrift selbst bei der gel örigenStelle ;u l'bcrrcicken, oder zu'«öchst nHanden zu bringcn.Auch werden in Vertrcltunaen inStrcnsachen ausgenommen, massen bei diesen nur eigens angcnom, m^ne'.'dv^kati n einschreiten dürftn; dogegen derHofagcnt doch auch vor Gerichts-1»cllen, in Angel genhcitcn außer Streucs, gebraucht werden mag«. § 2. Vielmehr s<^' n dieHofagcnlcn , die N^i m ihr«'N Geschäften mttRechtschassen, Veit und Flcisi auszeichnen, zu Vormundschaften und Kuratelen, deren Benennung von den Stellcn abhängt, berufen werden. tz. q. Unter die Bcsiimnn'nq der Hoftaenten gehört, dett Armen, die sich an sie "enden, oder die v^n den Etcirnan sie ccwicscn werden, die Hllfe unweigerlich «nd uncnfqelticl, zu lel»1ett, ibnen mit Nach ?l'at bey^ustehcn, derselben'Bitt,-lchriftei, u velfasscn, unttr eigener Ferti^unK einzureichen , und die Erledigung zu "etrclbcn. §» 4 In diesen ihren Bestimmungen findet unter ihnen keine Absonderuna nack bt« Provinzen, kc.n U ntcrschi^ zwischen den Hofstellcn Statt, sondern der angenomme. ne Hofagent kann bcl allen HoMllen, wie auch bci allen untergeordneten Stell ndr bohmlsch""">» rlmm Ve- §. 9-^Damit aber auch den Hofagenten ln diesen ihren Vestimmunaen kcin l?in^iss gts.z,lch ali Erde,! btluff.iifn ss.rche. U!,d Armm hliNll! alle len lurae. toroeret wel,i,e auf l»e nachstehende von Hrn. Joseph Kre,l v X. daf v.P°l en0°lfInhaber» de«HoiesImpe,ho»um.rn z ott .78 ausgestelten, und an den Wellpmst« Ulban «neß P "70° fi ammoi nun il! Ve-lurst gerathene Schuldverschreibung Allsprüche zu haben vermeinen. Es hat daher jeder stiu allenfälli^es Recht binnen e'n Jahr, sechs Wochen, und orey Tagen also gew'ß bey diesem k- f. Landrecht anzubringen, und zu erweisen, als in widrigen nach Verlauf obve-stlmmter Frist niemand mehr angehört, sondern ersagtcr Schuldbrief auf ferners Anlagen für nichtig, und getodtet erkläret werden würde. !?aibach den 24. Dez- ^798-_____________ ^ Von diesem k. k. i^andrechte WKrain wird denjenigen, welche an die Verlaffenschaft der Frau Johann Freym v.Aichelburg clne Forderung zu stelleu vermeinen, hiemit aufgetragen, daß selbe den 30. k. M. Jänner um 9 Uhr Frühe vor diesem Landrechte erscheinen, und ihre Forderung jo gewlß behörig anmelden sollen, ais wledrigens diese Verlassenschaft ohne weiters abgehandelt, und der Verlaß den Erben ingeantwortet werden würde. Lmbach den 24. Dez. 1798. N^ ch r i ch"5 " Das k. k.I.Ocst. Appcllazionsgericht hat unterm ,7. dieses der hierortigen k. k.Landesstclle crrinncrt, es sei demselben mu höchsten^)oft dekret der k. k. VühmijchiOcsterreichischen Hofkanzlet dd. 7. gegemvärs ttgen Monats mitgegeben worden, auf eme geschehene Einschreilung der kömgl. hungarischen Hofkanzlei,'zur Warnuna deö Pnbltkums all- gemetn bekannt machen zu lassen, daß, nachdem Graf Mtchael Johann v. Althann des Szalader Komitats Erbovergespann, ungeachtet dessen, daß er.zufolge des mit seinerFrauGemahlm feierltch geschlossenen u. im gedachtenSzaladerKontltate gehörig iiuaoulirten Vertrages ftin säiu- !ich bewcglich-und UlibeweglichesVermögen gedachltseinirFr.GemahllN überlassen,und derKontrahirung fernererSchuldcn förmlich entsagt hat, dennoch neue Schulden gemacht habe, jedermann darauf aulmerksam gemacht würde, gedachtem Grafen Althann keme Gelder zu leihen, Ausser sich der Gefahr des Verlurstes ciu^zusezen,da aus den Kapttalb- Summen semes in Hungarn befindlichen Vermögens, welcne in dcm vorgeoachttn Vertrage von ihm Grafen AtttMin seiner F>au Ge- lllahlln bereits überlassen worden, die Vefrtedtqung nicht erfolgen würoe. Welches demnach zmJedermanns Wlsseuschafl ulid Damachach- 'Hlg an mit bekannt gemackt wird- Lalbach den 29 Dez. ^798- _____ ^ ^ k ü n d i g u n q. Seine k. k. Maj., welche mckts unversucht lassen, um jed?rs mann bel seinem E'genthume zu schützen, und denVortheil dcr Staats-glaudlger mlt jenem hls Staats Zü vcrcmdaren, haben d»r Wlttler WWadt Bank den Vefch! ertheilt, die Eigenthümer der seither m't Be/ ' Wa;belegten Banko kapitalen gegen mässlge Bedingnlffe nicht nur zu d 'N?u,chusse zuzulassen, sondern auch dle rü ständigen Zlnftn in d.m erwähnten Zuscduffe mlt einzurechnen, kur den ganzen Verrag 5 p rz nt qe Ol)llgatl0l'e!, auszufertigen, und d^e Zahlung der Interessen dao)n küntt'ghm odneNu sich" aufTlgcnthumer odirAufenthalson un-lvei)krl zuentlickten D^her wud zur aligemewenRlchlschnur festgesetzt: i' I^der Eigenthümer einer jolch.n bisher mit Beschlag belegten Ba^o-(Xligation erhält d'e ^ßefugniß, stine Obligation mit nrum baa en?lisckusse von hund.tt Prozcnt^mobet jedoch die rüksta>d:gen Inte^ss.n stalt baarem Gclde mit eingerechnet werden) bei der Vanko-haupllasse zu erlegen- 2. Er erhält dalür eine aus den dovpl lttn Betrag sclnes ehemaligen Kapilals lautendeObliqasion mit 5 vom hundert vcrzlrtt l'ch. ^. Mit dieser neuenObliqation ist er al? Elgenchümer freizu di^ fpo iren befugt, und es werden ihm weder Zmsen, noch Umschreibungen vcr eign werden, indemSeinek. k.Maz. dieWlcNtrSladtBan.von nun an als emen sichern Zuftuchtsort des Eigenthums woUen betrachtet wljjen. 4. Zu diesem Zuschüsse werden jedoch nur die bisherigen EigentlM mer b»sa"gter Odllgaionen zugelassen, und dte k. k. erblandlschen Ulttcr-tränen sind davon gänzlich ausgeschlossen. 5. Zu Leistung dieses Zuschusses wird lxr Termin bis zum 1. Juli 1799 dergestalt bcstlmmt, daß jener, welcher bls zu dlesim Tage von der gea-n "artigen Bejugniß tuchtGebrauch gemackr hat, aus detn.V«r-z^eichlnsse der Sladtbanko-Gläubtger auf immer ausgestrlchen, und jelne Odllgallon als erlolchen wird angesehen werden. Wien, den 14- Dez. 1798.___________________^ ^HMtpn^^e^GttrMb'äM -"Dez. i?^3. Waitz ein halber Wiener Motzen - - - 1 52 1^41/1^33 Kiikuruz - , - - Detto - - - - — i^_ ^.j^. _^^__ ^orn - - - - Delto - - - - ! ijig l 16 1 ,5 Gersten - - - - Detto - - - - —,-^-------'-------> Hirsch - « - - Detto - - - - ,-------------— —,^_ Halden ----- Detto ----- l 12 —---------------------< — Haber - - - - Dctto ---- i4.---------.—i — MagistratLalbach den 29. Dez. 1798. Anton Pauesch, NaitoMzier.