f^r. 98. Mittwoch den 3N. April 1854 Z. lW. . (1) Nr. "'^ Kundmaä)ung. Die Fncdnch Weitenhüller'schc Ma'dchenauö-steuerstiftung, im Betrage von 28 fl. 51^ kr. C. M. ist im Jahre 185U nicht zur Verleihung gekommen Zum Genusse derselben sind wohlerzogene Mäd« chen armer Aeltern, welche sich im wirklichen Brautzustande befinden, berufen Z. 196. 9. (I) Nr. 3261. Concur s-Kundmachung. Laut h. Finanz-Ministerial-Erlasses vom II. d.M., Z. NU3l, haben Se. Majestät, um den regelmäsiigen Gang der Geschäftshandlung für die dirccte Besteuerung zu sichern, eine schleunige und genaue Bemessung der Gebühren von den Wcrmögcns-Uebcrtragungen zu erzielen, und die Steueramtcr unter eine wirksame unmittelbare Leitung zu stellen, über den von dem hohen Fmanz Ministerium, im Einvernehmen mit dem Mmlstcrlum des Innern und mit Zustimmung des Mlmsterrathcs, gestellten ehrerbietigsten Antrag mit der allerhöchsten Entschließung vom 7. April 1851, die Aufstellung eigener Beamten an der Seite der Bezirkshauptmannschaften zu bewilligen geruht, welche die Geschäfte der di-recten Besteuerung theils selbstständig, theils für dieVezirkshauptmannschaft mit dcr Unterordnung unter letztere, dann die unmittelbare Ueberwa- Diejenigen, welche sich dießfallS in Bewerbung setzen wollen, werden daher aufgefordert, ihre Gesuche, belegt mit den zur Erweisung der odgedachten Stiftungöeiqenschaften erforderlichen Documenten, bis 3l). Mai d. I. bei der k. k. Statthalters zu überreichen. Von der k. k. Statthaltern zu Laibach am 25. April 1851. Gustav Graf v Chorinsky, k. t. Htatthaltel. chung und Leitung der in ihrem Bezirke gelegenen Stcuerämtcr und die Gcbührenbcmessung von Rechtsgeschäften, so weit diese nicht den Stcuer-ämtern überlassen ist, zu besorgen haben. Diese Beamten führen den Titel: Steuer-Inspectors« und Steuer-Unterinspectoren. Welche Stellung dieselben einzunehmen haben und welche Geschäfte ihnen überhaupt zugewiesen werden, enthalt die unten mitfolgende Vorschrift. Steuer-Inspectoren werden für die wichtigeren Bezirke, Steuer-Unterinspectorcn für die kleinercn,minder wichtigenBezirkc zu bestellen seyn. Die Inspectoren haben den Rang von Finanz-Bezirks - Commissären und die Unterinspectoren jenen von Finanz-Directions-Concipistcn. Der nachstehende Ausweis enthält die beiläufige Einthcilung dieser Beamten in die eine oder andere Kathegorie, deren Gehalts- und Diäten-classen für das Kronland Krain. Z ^.^ Zahl der Steu er- ^„ ^ « « ^» < ,^-«, 5 ^ Volten- ^.„ ^3U _ Gehaltsstufender ^ D'aten- ^,klmg ZH,D Inspec- Unter-In- ^euer-Inspectoren ^^^ ^asso ^ ^ 2 torcn spcctoren > 2 zu KM0 fl. ^ f 2 zu 8UN „ ' >83ttUfl. IX. , 2 zu 70N „ l " j 1 zu b«0 „ Bei Dienstreisen in ihren Bezirken sind sie nach den, sür die Finanzbeamten bestehenden Vorschriften zu behandeln. Zur Besetzung dieser Dienstpostcn wird der Concurs bis Ende Mai d. I. ausgeschrieben, und es sind dieselben nebst den allgemeinen Erfordernissen zum Eintritt in den Staatsdienst in der Regel die mit gutem Erfolge zurückgelegten juridisch-politischen Studien, die Kennt-"lsi der Steuervcrwaltung insbesondere nachzu- Ausnahmsweise können auch solche Bewer-oer berücksichtiget werden, welche die juridisch-poutischen Studien mcht nachzuweisen vermöaen jedoch durch ihre frühere Dienstcöstcllung ihre practtsche Tüchtigkeit für die politische und Steuer-Verwaltung vollkommen bewährt haben. Diejenigen, welche sich um die Verleihung eines der oberwähnten 10 Dienstplätze in Bewerbung setzen wollen, haben daher ihre, über den Stand, Alter, Religion, Studien, Sprachkenntnissc, und insbesondere der Landessprache, ferner über ihre bisherige Dienstleistung und Geschäftökenntnissc nebst einer ordentlichen Dicnsttabelle gehörig belegten Gesuche, und zwar jene, welche bereits i,/l. f. Diensien stehen, im Wege ihrer vorgesetzten Behörden bis zum obenerwähnten Tage bei dieser Stcucr-Dircction einzureichen. öaibach den 22. April 1851. Gustav Graf Chorinsky m. p. k. k. Statthalter. Stellung und Geschäftskreis der Steuer Inspektoren. (Zu Folge hohen Fi n anz-Ml n i-> sterial-Erla sses vom ,i. April i65i, Zahl no),). §. 1. Für jeden politischen Bezirk wiro ein Steuer-Itisp.ctor bestellt. §. 2. Dem Steuer-Inspector wird nach Maß dn>6 Erfordernisses das nöch'ge Hilfspersonale beigegeben. Die Beamten und Angestellten des in dem Standorte desselben befindlichen Steueramt», die dem Bteuermsvector sllbststa'lidig obliegen, sind: ») in Beziehung auf die Feststellung der Steuer-Objectc. 1) Die Mitwirkung und Ueberwachunq bei der Ausführung und periodischen Revision des allgemeinen Grundsteuer-Catasters nach Maßgabe dcr dießfälligen Instruction?«. 2) Die Emlcitung zur Einsammlung, die Prüfung und Richtigstellung der Hauszinserträg-nisse und die Berechnung und Vorschreibung dcr Steuergebührcn. 3) Die Bemessung der Hausclassensteuer bei neu erbauten oder erweiterten, dieser Steuergattung unterliegenden Gebäuden. 4) Die Vornahme oder Einleitung der zur Bc, Messung der Erwerbsteuer erforderlichen Erhebungen und die Vorschreibung der bemessenen Steuer. 5)Die Uebernahmc, Prüfung und Richtigstellung dcr Einkommensteuer-Bekenntnisse, zu wel. chem Behufe er die Mttwirkung der Vertrauensmänner, der Gemeinden und anderer Sachverständigen in Anspruch nehmen kann, und sohln die Festsetzung der Steuergebühr selbst. Sollte in einem politischen Bezirke das Geschäft der Einkommensteuer-Bemessung von solchem Umfange jVyn, daß zur Prüfung der Bekenntnisse und Ermittlung des EinkomnunK die Aufstellung zweier oder mehrerer Commissionen erforderlich wäre, so hat dcr Bczlrkshauptmann die erforderlichen Anträge an die Steuer-Landesbehörde zu erstatten, und nach den Weisungen der letzteren die Commissionen zu bestellen, welche die von ihnen vollführten Operate dem Steuer-Inspector zur weiteren Amtshandlung mittheilen. j))In Beziehung auf die laufende Steuerverwaltung, 6) Die Ausfl-rti^una der von den Steueräm-tern verfaßten individuellen Vorschreibungen der öffentlichen Steuern und der Zuschläge zu denselben und deren Zurückstellung an die Stcucrämter zum Behufe dcr Einlei« tungen zur Emhcbung. 7) Die Erhaltung der Ordnung in der Vorschreibung, EinHebung, Abfuhr und Verrechnung der Steuern. 8) Die Erstattung der Anträge zur Einleitung und die Ueberwachung des Vollzuges der gesetzlichen Maßregeln zur zwangsweisen Einbringung der Steuerrückstände. 9) Die Beurtheilung der Steuer-Nachsichts-Zufristunqö- oder Herabfctzungögesuche und die Vergutachtung der Recurse in Steuer, fachen. 1V) Die Handhabung dtr Vorschriften zur Evidenchaltuna, dcr Objecte der verschiedenen Gattungen der directcn Besteuerung und insbesondere die Führung des Ein.-kommen- u. Erwerbstcuer-Catasterö; endlich o) in Beziehung auf die Ueberwachung der Steuergebarung. 11) Die Vorsorge für die angemessene Anleitung und Belehrung der Gemeinde-Vorstände zur Vornahme der ihnen zustehenden Amtshandlungen in Steuersachen. Die wiederkehrende Einsichtnahme in die Ge« schaftöfü'hrung der Gemeil.dr-Vorstände und die Abstellung der wahrgenommenen Ge« brechen. 12) Die Ueberwachung der Cüss.führung und die Untersuchung des Cassestandcs bei den Stcueramtern, es mag eine solche Scon-trirung entweder von der Landes-Steuer, ^hörde (Finanz.-Landls - Direction oder Steuer-Direction) unttr Abordnung oder Beiziehuüg eines rcch>,u"gskundigln Beam, ten angeordnet oder vom Stenn-Inspector von Zeit zu Zeit wenigstens viermal ily 234 Jahre und dieses stets unverm..chet, besonders wcnn über die ordnungvmaßige Geschäftsführung eincs Stmeramtes Zweifel entstünden, vorgenommen werden, in welchem Falle der Steuer-Inspcc.'or sich wegen Begebung eines politischen Commissars an den Bezirkshauptmann wenden kann, und 13) überhaupt die Ucderwachung der Geschafts-behandlung der Steuerämter in allen Zwci-gcn ihrer Amtswirksamkeit und die Aufsicht über das Benchmcn und die Eigenschaften der bei den Stcueramtern verwendeten Beamten und Diener. §. 6. Der Bezirkbhauptmann oder dessen Stellvertreter hat den Stcuer-Inspector in den der selbststandigcn Amtshandlung dcs Letzterem zugewiesenen Geschäften aufmerksam zu überwachen und, soferne er Vernachlässigungen oder andere Gebrechen in dcr Geschäftsführung wahrnimmt, auf deren Abstellung zu dringen. §. 7. Alle anderen durch die §§. 1tt5 bis 109 der Amts-Instruction für die politischen Behörden und durch die Verordnungen vom 9. August und 13. November 1850 (Reichsgesetz-und Regierunqs-Blatt (^XIV. und ^1..) für die die directs Besteuerung der Bezirkshauptmann-schaften übertragenen und nicht in oem K. 5 aufgeführten Geschäfte dcr directen Besteuerung haben auch künftig dem unmittelbaren Geschäftskreise der Bezirkshauptmannschaft anzugehören. (Z. 4 H.) Insbesondere sind hierunter begriffen: 1) Die Einleitung und Unterstützung jener Maßregeln, welche zur Ausführung der Revision des Grundsteuer-Catastcrs getr ffen werden, namentlich in jenen Beziehungen, bei welchen es sich um die Mitwirkung der Gemeinde-Organe handelt. 2) In Betreff der Hauszinsbestcuerung die Erstattung der Ar.ttage, ob eine ganze Ortschaft, oder welche Theile derselben die-sev Besteuerung zu unterziehen seien. 3) Die Einbefö'rdcrung der Gesuche um Nach« sicht, Zufristung odcr Herabsetzung der Steuer und der Rccurse in Angelegenheiten der director, Vesteurrung mit dem Gutachten des.SttU'i'-Inspectors und den dcr Bczirkshauptmnnschast sich allenfalls darbietenden Bemerkungen. 4) Die Einleitung der Erhebungen über den Umfang ron Elementar-Beschädigungen u. der beschädigten Objecte, für welche zeitliche Steuernachlassc in Anspruch genommen werden können. 5,) Die Anordnung der Maßregeln zur zwangb-weiscn Betteldung der Strucrrückstande, wobei cs der Erwägung des B^zirköhaupt-manncs oder seines Stellvertreters überlas' sen bleibt, die für die Schonung der Rück-ständner sprechenden Rücksichten in Erwägung zu zielen und zu entscheiden, ob u. in wieferne die einzelnen Executionsgrade einzutreten haben, oder auf Zufristungn, oder theilweise Nachsichten angetragen werden könne. Die persönliche Verwendung eines politic schen Beamten bei der Steuererecution hat dann Statt zu finden, wenn sie der Be-zirkshauptmann für angemessen erachtet, oder der Steiler-Inspector in wichtigern oder umfassenderen Fällen darum angesucht. «) Die Amtshandlung gegen jene Gemeinde-Vorsteher, welche den ihnen rücksichtlich der directen Besteuerung obliegenden Aufgaben nicht nachkommen, durch Anwendung der Disciplwar - oder sonstigen Zwangsmaß-regeln. s 8- Für diese Geschäfte (§. 7) ist dcr Steuer-Inspector dcr Bezirkshauptmannschaft zur Führung des Referates zugewiesen. Dem Steuer,Inspcctor liegt auch ob, in allen seiner selbstständigen Amtshandlung angehö-rendcn Gegenständen der Nezukshauptmannschaft auf Verlangen die verhandelten Acten zur Einsicht vorzulegen, wie auch Auszüge oder Uebersichten aus denselben oder den Vormerkungen, Steuer-Cataster u. dgl. zum Gebrauche der ge-nannten Behörde zu verfassen. §. 9. In Beziehung auf die indirecte Be< steuerung ist dem ordentlichen Geschäftskreise des Bteuer-Inspectors (§. 3. N ) die Prüfung dcr Urkunden und Behelfe zugewiesen, nach denen die unmittelbaren Gebühren von Rechtsgeschäften zu bemessen sind und die Bestimmung des Maßstabes, nach welchem die Bemessung dieser Gebühren vorzunehmen ist, in so ferne nicht diese Bemessung den Steueramtern unmittelbar und ohne weitere Rückfrage überlassen ist. §. 1l>. Insofcrne es mit dcr Besorgung der zu dem ordentlichen Geschäftskreise der Steuer-In-spcctoren gehörigen Verrichtungen vereinbar ist, können denselben von dcr Camcral-Bczirksbehörde Erhebungen übcr Gcfallsübertretungen, Casse-Scon-trirungcn bei Gefällsämtcrn oder andere Erhebungen und Verhandlungen zugewiesen werden, die bci Gelegenheit der übrigen Amtshandlungen des Steuer-Inspectors ohne erheblichen Zeitaufwand vollzogen werden können. Dcßgleichen kann auch der Bezirkshauptmann den Steuer - Inspector zu Erhebungen und Verhandlungen, welche in den Wirkungskreis der politischen Behörde gehören, insoweit verwenden, als solches ohne Nachtheil für die Besorgung der dem ordentlichen Geschäftskreise des Steuer-Inspectors angehörenden Geschäfte geschehen kann. §. II. Dem Bezirkshauptmanne steht zu, dem Steuer-Inspector über sein Ansuchen bei besonders wichtigen, umfassenden oder dringenden Geschäften nach Thunlichkeit eine zeitweilige Aushilfe durch die der Bezirkshauptmannschaft zu Gebote stehenden Arbeitskräfte zu gewahren. §. 12. Der Steuer-Inspector ist zunächst dem Bezirkshauptmanne und mittelst desselben der für die directen Steuern bestellten Landesbehörde untergeordnet. Der Bezirkshauptmann übt über den Steuer-Inspector die nach den bestehenden Vorschriften dem Vorgesetzten eingeräumte Amtsgewalt insoweit aus, daß er berufen ist, lym Aufträge zu geben, Verweise zu ertheilen, oder ihn unter gleichzeitiger Anzeige an die Landes-Steuerbehörde vom Gehalte und in dringenden Fällen uom Amte und Gehalte Zu ftispendiien. Die Verhandlungen üdt'r andere Strafen oder Discipliam'l,- - Maßregln wegen Dienstvergehen sind der Entscheidung der Landes-Steuerbehörde vorbehalten. §. 13. Der Geschäftsverkehr zwischen dem Bezirkshauptmanne und dem Steuer - Inspector in Angelegenheiten der directen Besteuerung hat auf die einfachste und kürzeste Weift Statt zu finden. Die nicht in dcm selbbstständigen Geschäftskreise des Steucr-Inspectors (H. 5) begriffenen und daher in das Geschäftsprotocoll der Bezirkshauptmannschaft und nicht in jenes des Stcuer'Inspcctors gehörenden Gcschäftöstücke, die der Bezirkshauptmann dem Steucr-Inspector zur Bearbeitung zuweiset, werden diesem auf dem« selben Wege und in derselben Art zugemitttlt und von ihm erlediget, als es für das l5on-ceptspersonale der Bezirköhauptmannschaft cinge- fth" ist. Bei Geschäftsstücken, die dem Steuer-^zn< spector zur Einsicht, Aufklärung oder Aeußerung seiner Meinung mitgetheilt werden, jetzt er seine Bemerkung, Aeußerung oder die Erlcdlgungs-Entwürfe unmittelbar auf dem Geschäftsbogen der Bezirkshauptmannschaft bei. §. 14. In den Angelegenheiten dcr directen Besteuerung hat zwischen den Steuerinspectoren und der für die directen Steuern bestellten Lan-desbchörde der Geschäftsverkehr in der Art L tatt zu finden, daß die Vorlagen des Steuer-Inspec-tors an diese Behörde zu richten, jedoch im Wege der Bezirkshauptmannschaft zu überreichen sind, und die Aufträge und Erlässe der Steuer-Landesbchörde an die Inspectors g'cichfalls im Wege der Bezirkshauptmannschaft hinab zu gelangen haben. §. 15. Rücksichtlich der Amtshandlungen, welche sich auf die Gebührenbemessung von Rechts' gcschaften (§. 9) oder Geschäfte der indirecten Besteuerung (§. l<>) beziehen, unterliegt der Eteuer'Inspector der Ueberwachung der Came-ral-Bezirksverwaltung, mit der er den unmit- telbaren Geschäftsverkehr zu unterhalten und deren Aufträgen und Weisungen er nachzukommen hat. Sollte der Bezirkshauptmann Kenntniß erlangen, daß der Steucr-Inspcctor durch die Amtshandlungen dieser Art in einem für die re, gelmäßige Führung dcr Geschäfte der directen Besteuerung nachthciligen Grade in Anspruch genommen werde, und sollte über das unmittelbare Einvernehmen mit dcr Cameral-Bezirksbe-hörde di^' Abhilfe nicht erfolgen, so steht dem Vczirkshauptmanne zu, im Wege des Präsidiums der Steuer-Landesbehörde die den Umständen und den Bedürfnissen des Dienstes angemessene Vorkehrung nachzusuchen. Z. 193. u (t) Nr. ,268. Kundmachung. Zu Folge Erlasses der k. k. Generaldirection für Cornmunicationen ^ie Vctlasscnschafl des, den 15. Mär-, I85N versto^ene-i Hüblers Gregor G.ldleina, von Maumtz N». 53, als Gläubiger e'lne Horcerunq zu steUen HU-e", zur Anmeldung m,d Hmt^)UM!ss deiscldii, den 22. M.N l. I. Fluh um 9 Uhr zu'erscheinen, oder bis dahin ihr Anmeldungs-qesuch schnfilich zu übeliclchen, widrigcns dies,« Gläubigern an die Veilassc,,schüft, ,vm>, sie dmch die Bezahlung dcr >n,gemeldeie,i F^desuriaM erschöpft würde, km weiterer Anspruch zustande, als insofern lhnen ein Pfandrecht gebührt, Plamna, am 18. Jänner !85l. Z. 535. (!) Hl. 1577. Edict. Das k. k. Bezilk'gclicht St. Merlin macht bekannt, daß ü'ber das Anlangen uom heuligen, Z. l.5?7, die mit dem Bescheide v0,n !. April l. I., Z. 456 bewilligte, auf den 2, Ma,, 2. Juni und 2. Juli I. I. bestimmte executive Zeildietunq der, dem Ioscpl) Wu^er von Groß» Slaven gehöligen, im vorl'estandenen S.'hbuche Stangen «»,!> Ulb. Hr. 92 vorkommende l V2 Zreisaßhude sistitt worden sly. Et. Martin cim 26. April !85l. Der k. k. Bezirks-Richter: Z h u b e r. Z. 525. (2) Nr. 3725. E d i s t. Da bei der in der Ereciltioiissache des Herrn Johann Ogn'nz von tlnterschlei'in'tz, wider Fra»z Srro, ian von Dillle, p«tn. 75 fi. 35 kr., in Folge dießge. richtlichen Edictes vom 31. Jänner I85> , Z. 871, ausgeschriebenen erste» Feibietungs - Tagsatzung die Realität nicht an Mann gebracht worden ist, so wird zu der a„f den 24. Mal l. I, ausgeschnebeneii zweiten Feilbietung geschritten werden. K. K. Bezirksgericht Umgebuug Va>bachS am 24. April 185 l.