^ «»«. Freitag dese Hsß. Mai »8 Stück Dukaten verwendet werden dürfe, und gleichzeitig huldvollst genehmiget, daß aus den Ersparnissen der Jahre l«57, Itt56 und IK59 an Pferdezucht-Prämien, Medaillen angeschafft werden , welche auf der Vorderseite daö erhabene Brustbild Seiner k. k. Apostolischen Majestät des Kaijers, auf dcr Kehrseite die Devise: «Für gute Zucht und Pflege der Pferde" zu tragen haben, und mit welcher sowohl die Eigenthümer dcr prämirten, als auch die Züchter der wegen Unzulänglichkeit der Prämien nur belobten Pferde zu betheilen sind. Nach der Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern und des k. k. Armee^Ober« Kommando vom ltt. Februar I8ttl>, Reichs-Gesetz-Blatt IX. Stück, Nr. 47, haben die mit der Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern und des k. k. Armee-Ober-Kommando vom 27. April »857, RcichsiGesetz-Blatt ^lX Stück, Nr. 85, bekannt gemachten dieß-fälligen Bewerbungsbestimmungen aufrecht zu verbleiben. Hiernach sind für daß Herzogthum Krain lähvlich 7 Prämien mit 5tt Stück Dukaten öu vertheilen, und zwar: Ein Prämium mit fünfzehn Stück Dukaten für die plciswüldigste Mutterstute mit einem gelungenen Saugsohlen; Drei Prämien mit je fünf Stück Dukaten für die zunächst preiswürdigen Muttersiu^ ten mit Saugfohlen; Ein Prämium mit z e h n Stück Dukaten für jene dreijährige Stute, welche die vorzüglichste Zuchtfähigkeit verspricht und Zwei Prämien zu je fünf Stück Dukaten für die zunächst würdigen dreijährigen Stuten. Die Prämien sind abwechselnd ein Jahr in ^' Konkursstation Krain bürg, das andere ^ahr in der Konkursstation Nasse n fuß oder "delsbrrg zu vertheilen. Konkursfähig sind: '^ Muttcrstltten von ihrem 4. bis zum 7. Le^ bensjahre, mit gelungenen Saugfohlen, Welche gut gepflegt, gesund und kräftig sind, und die Eigenschaften cmcr guten Zucht be« , sitzen, und ^ Dreijährige Stuten, welche vorzügliche Zucht- fahigk.it versprechen, und noch nicht zum 3ugc verwendet worden sind. o Die Eigenthümer dcr um Zuchtprämien ^kui'rircnden Stuten müssen durch ein Zeug- 'H des Gemeindevorstandcs nachweisen, daß "twedcr die sammt dem Saugfohlen vorgc- luhrte Mutterstute schon vor der Geburt des ^hlens jhr Eigenthum war, oder aber daß k vorgefahrte dreijährige Stute von einer zur ^ll der Geburt ihnen gehöligen Stute gebo- ^ und von ihnen aufcrzogen worden ist. ^ .Eine mit cincm Zuchtprämium bereits bc- ^'lltc Muttcrstutc kann bis zum 7. Lcbcns- , )re nyH ^ ^.^ ,,^^^^ Zuchtprämium kon« ^lren, wenn sie in einem der ersten Prämi- ^g nachfolgenden Jahre wieder mit einem le>s"^M'N Saugfohlen vorgeführt wird. Mut^ half ^ welche bereits zwei Zuchtprämien cr- ^. ^l haben, sind von der weiteren Konkur- ^ ausgeschlossen Ebenso können dreijährige Stuten, welche in dieser Eigenschaft ein Zuchtprämium crhal« ten haben, als Mlitterstute noch zweimal prä> mirt werden. Die Preiswürdigkeit der Stuten wird mit Rücksicht auf den höheren oder niederen Stand, in welchem sich die ^andespferdezucht in 5er Umgebung der Konkursstation wirklich befindet, beurtheilt, Stuten, welche offenbare Spuren verwahrloster Pflege zeigen, werden nicht prämirt. Die Beurtheilung der Preiswürdigkeit, so wie die Zuerkennung der Zuchtprämien erfolgt in der Konkurbstation durch eine hiezu abge. ordnete politisch-militärische Kommission, und es werden die zuerkannten Zuchtprämien sogleich gegen Quittungen ausbezahlt. Die Kommission vertheilt auch sofort die ! Medaillen »für gute Zucht und Pflege dcr Pferde" sowohl an die Eigenthümer der prä-mirten Stuten, als auch jene Pferdezüchter, deren Stuten zwar ebenfalls prciswürdig befunden, jedoch wegen Unzulänglichkeit der Prä' mien mit solchen nicht betyeiliget worden sind. Für das Jahr l8ttl wird im Einverständnisse mit dem t. t. Beschäl- und Remontirungs Kommando zu Graz als Kontursstation K ra i n bürg bestimmt, woselbst am 28. August, um !> Uhr Vormittags die tommissionelle Besichtigung der vorgeführten Pferde beginnen wird. Von der k. k. Lanoesbehö'rde für Krain, _______^aibach am !!). April l«ül. ^ Z. l44. a ^2)^ 3ir. 34t(> si., einem Quartiergclde jähr!. 25>2 st. und gegen Erlag einer Kaution im Gehaltsbetrage, i>t zu besetzen. Gesuche sind, insbesondere unter Nachwcisung der erforderlichen Fachkenninisse, bis 23. Mai l I. bei der Postdirekcion in Wien einzubringen. Eine Kontrollors- und Liquidatorsstelle bei dcr nledcrösterr. Postkasse ln Wien, mit dem Gehalte jährl. !2tW st-, dem Quartiergelde jährl. 252 st. und gegen Erlag einer Kaution im Gehaltvbetrage, ist zu besetzen. Gesuche sind, insbesondere unter Nachwei-! sung der Befähigung und geleisteten Dienste, !bis 23. Mai l. I, bei der niedcrösterr. Post-! direktion einzubringen. K. k. Post-Direktion. Triest 28. April I8U1. Z. l43. u (2) Nr. 20U4. ! Kttttdttlachultg dcr k. k. Steuer-Landes-Kommission in Laibach, i betreffend die Ueberreichung der Hausbeschrei- bunssen und HauszinSbekenutnisse fiir die Zeit seit Georgi K»8Ul bis Georgi l8t»2, auf die bis nun üblich gewesene Art bei der gefertigten k. k. Steuer-Landes-Kommission innerhalb der unten festgesetzten Termine während dcr vor- und nachmittägigen Amtsstunden einzureichen. Die Herren Hauscigcnthümer, Nutznießer, Administratoren und Sequester von Gebäuden, so wie deren Bevollmächtigte hier in der St.idt und den Vorstädten Laib^chs werden somit zur rechtzeitigen und genauen Vollziehung der in dieser Angelegenheit bestehenden Gesetze und Vor^ schriften angewiesen und aufgefordert, sich bei Adsassung dcr Hausbeschreibuugen, dann der Hauszinöbekennlnisse genau nach der in voller Wirksamkeit bestehenden Belehrung vom 2ll. Juni I82U zu benehmen, wobei zugleich bemerkt wird, dast auch alle Hütten, Buden Kramläden, deren Benützung oder Vermiethung dem Eigenthümer nicht bloß zeitweise zusteht, und bezüglich welcher diesem auch das Eigenthum der Grundstäche, auf der sie errichtet sind, . zukömmt, so wie alle zu einem Hause gehörigen vermiethetcn Hofräume, Objekte der Hauszins-steuer bilden Die einzubl lugenden Hauszinseitragsdekennt' nisse, so wie die denselben bcizuschließcnden Hausbcschreibungen sind vor ihrer Ueberrcichung noch einer sorgfaltigen Prüfung vorzüglich in dcr Richtung zu unterziehen: 1. Ob in denselben alle Hausbcstandtheile richtig aufgenommen wurden; solche sind mit ihren, ihrer Lage nach von zu unterst angefangen fortlaufenden Zahlen, wie dieß die Belehrung vom 2U. Juni l82tt anordnet, in den Bekenntnissen genau übereinstimmend mit den B e sch relbun g e n a u fz u fü h rcn. Die bei einem oder dem andern Hause gegen das verflossene Jahr eingetretenen Aenderungen müssen jedesmal in der Hausbeschreibung und zwar in der Rubrik «Anmerkung« nachgewiesen werden, und.es dürfen bei jenen Häusern, welche sich ganz oder zum Theile im Genusse von Baufreijahren befanden, die steuerfreien Bestandtheile durchaus keine andere Zahlenbezeichnung erhalten, als jene, welche sie durch die Baufreijahresbewilligung erhielten. Das Dekret, mittelst welchem eine noch glltige zeitliche Zinösteuerbefrciung bewilliget wurde, ist jedeöml in der Kolonne »A nmerku n g" aufzuführen. 2. Ob genau diejenigen Zinsbeträge, welche über Berücksichtigung der etwa eingetretenen Zinsstelgerungen oder Zinsermäßigungcn für jedes der 4 Quartale des Jahres lttUl bedungen wurden, und welche den Maßstab zur Bemessung der Hauszinsstcuer für daS Steuere Verwaltungs-Iahr !8ti2 zu bilden haben, sowohl nach ihren vierteljährigen Theilbeträgen, als in ihrcn ganzjährigen Summen aufgenommen wurden; wodei mit Beziehung auf den §. l5 dcr erwähnten Belehrung erinnert wird, daß nebst den verabredeten baren Miethzinsbcträgcn, auch alle aus Anlaß und wegen der Miethe selbst sonst noch bedungenen Leistungen im Gelde, an Arbeit, in Naturalien, an Steuer- oder Rl'paraturSbeitta'gcn u. dgl. in Anschlag zu bringen und cinzubckcnnen sind, daß die von den Hauöcigenthümern selbst benutzten, odcr an Anverwandte, Hausverwalter, Hausmeister, sonstige Angehörige oder Dienstleutc überlassenen Wohnungen mit den Miethzinscn dcr übrigen Wohnungen desselben, oder der nachbarlichen Häuser in billiges Ebenmaß zu setzen, also mit jenen Zinsbeträgen cinzubekennen sind, welche für dieselben von fremden Parteien, abgesehen von allcn Nebenrücksichtcn, erzielt werden könnten, beziehungsweise früher wirklich erzielt wurden, um sonst einzutretenden änulichen Ausmittclungen des Zinswcrthes dersclbcn zu begegnen; endlich, daß von Seite der Hausbesitzer oder deren Bevollmächtigten, nach der Bestimmung des§. 30 der Belehrung, dcr gestattete »5perzcntigc Abschlag weder von dcn Zinsungen der in eigener Benützung stehenden, noch von jenen dcr ver-mietheten Wohnungen stillschweigend veranlaßt werden darf, weil dieß das Geschäft der ZinS-crhcbungsbehördc zu bleiben hat. 3. Ob die eingestellten Zinsbeträge, wie solches die M 2l, ?2, 23 der Belehrung vorzeichnen, je nach Bestand und Dauer der Miethe bezüglich ihrer Nichtigkeit von sammc^ lichen Wohnparteien eigenhändig bestätiget, oder bei des Schreibens unkundigen Micthparteien durch einen Namcnsschreiber als Zeugen un- 22N terfertiget seien, wobei die Micthparteien zul gleich aufmerksam gemacht werden, daß im Falle der Bestätigung einer unrichtigen Zint" angäbe nicht minder auch sie einer Verhältniß-mäßigen Bestrafung unterliegen. Zu diesem Punkte werden die Herren Haus» eigenthümer mit Hinweisung auf das kaiserliche Patent vom l!>. September l^57, womit die öst. Wahr. als der alleinige gesetzliche Münz. und Rechnungsfuß angeordnet wurde, aufmerksam gemacht, daß in den Zinsertragsbekennt nisten die Miethzinse in öst. Wahr. einzustellen kommen. 4. Od dann auch richtig selbst alle unbewohnten und unbenutzt stehenden Hausbestand theile, nach Vorschrift der M. 25 und 26 der Belehrung, mit den angemessenen Zinswerths-beträgen angesetzt seien, weil für den Fall der Fortdauer des Unbenutztseins derselben, über ge-hörige besondere 'Anzeigen der Anspruch auf verhältnismäßige Abschreibung der vorgeschrie-benen, beziehungsweise Rückersah der bereits eingezahlten Zinssteuergebühr eiwachst. Das unterbliebene Einbekenntniß eines auk der Vermiethung von Hausbestandtheilen bezogenen Zinses ist auch dann eine als Zinsver heimlichung strafbare Unrichtigkeit, wenn diese rermietheten Häuserbestandtheile für sich allein oder mit andern vereint, als in der eigenen Benützung des Hauseigenthümers angegeben, und als solche ohne Ansah eines Zinswcrthes gelassen werden. Auch müssen zu Folge des hohen Guber-nial-Intimates vom 24, Juli l84tt, Z. lttU5l, in die Hauszinsbekenntnisse die Feuerlösch-Re quisiten-Depositorien, und die Fleischbänke ein-bezogen werden, weil für die genannten Ubika-tioncn, wenn sie gleich keinen reelen Zincsertrag abwerfen, doch im Wege der Parifikation ein angemessenes Zinsertragniß ermittelt werden kann. Am Schlüsse jedes Zinöertragsbekenntnisses ist die Klausel, wie solche der § 27 der Bc^ lehrung vom 2> » >> » l<»! >, ,. 2i»U » 15. » » ,» » » 2(ll „ „ litt. (^l. 1)) Der Vorstadt St. Peter: Der !6. Mai l8UI für die Häuser Konsk. - Nr. l bis inklusive litt. I). c) Der Kapuziner-Vorstadt: Der l?. Mai l8lll für die Häuser Konsk.. Nr. l bis mclusiv« litt. (^. ll) Der Gradischa - Vorstadt: Der 18. Mai !8 „ Kukurutz, mittelst Offerten unter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben sein, und der Metzen Weizen muß wenigstens tt4 Pfund, das Korn 75» Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k k. Wirth-schaftsamte zu Idria im Magazine in den zi-mentirten Gefäßen abgemessen und,übernommen, und jenes, welches den Qualitäts-Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurückgestoßene Parthic- anderes, gehörig qualisizirtes Getreide d?r gleichnamigen Galtung um den kontraktmäßigen Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu interveniren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des k. k. Wirthschaftamtes als richtig und unwidersprechlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zu liefernde (He-treibe entweder loko Loitsch oder Idria zu stellen, und es wird im lehteren Falle auf Verlangen desselben der Werkäfrächter von Seite des Amtes verhalten, die Verfrachtung von Loitsch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Neukreuzer pr. Sack oder '^ Me hen zu leisten 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides, entweder bei der k. k. Vergamts-kasse zu Idria, oder bei der k. k. Landes-hauptkasse zu Laibach gegen klassenmäßig gestempelte Quittung. 5'. Die mit einem 3. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrn Lieferanten alle jene Maßregeln zu ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung der Kontrakts-bedingnisse erwirkt werden kann, wogegen aber auch demselben der Rechtsweg für alle Ansprüche offen bleibt, die dclselbe aus den Kontrakts-Be-dingungen machen zu können glaubt. Jedoch wird ausdrücklich bedungen, daß die aus dem Vertrage etwa entspringenden Nechtsstreitigkcitcll/ das Aerar möge als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie auch die hierauf Bezug habenden Sicherstellungs- und Exekutionsschritte bei deM-jenigen, im Sitze des Fiskalamteö befindlich^ Gerichte durchzuführen sind , welchem der Fisk"" als Geklagter untersteht. Vom k. k. Bcrgamte Idria am I. Mai lStt^ g. 8l8. (2) N^2S?4' Edikt. ... Vom t. k. stad. delcg. Ntzirtsgerichte Ntustao^ wird im Nachhange zum ditßgelichlliche" Eoikle vo 24. Februar l86l, Z. l332, bltlesstnd den elel" vei, Velkalif der dem Josef Noschitscl) 9^,'".. Realität i„ Tövlitz »2. Iuin d.I. ansteotdiille ,fste und i^i" ö"^ ^ lung a!ö adzzcticUtl" erklärt wurde u"d es l"' <„ dcn lu. Juli 0. I, angcoldnlte» ll^/" «^,,jdtN Fcill'iettmg mil don vorigen A"l>nige sei" A"v K. k. städt. delea. NeziltSgencht N"', am l. M.n l8lil.