I m t s - Vlatt zur Laibacher Zeitung. ?si'. 13. Donnerstag den 29. Janner 18^6. Vubermal - Verlautbarungen. Z. 76. (3) Nr. 3l52?j5250. (Zurrende des k. k. illyrischen G u b e r n i u m s. — Einführung eineS summarischen Verfahrens für geringfügige Rechtssachen. — Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 18. October l. I. fur geringfügige Rechtssachen die Einführung eines summarischen Versahrens bei allen Civilgerichtcn der Provinzen, in welchen das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch Wirksamkeit hat, mit Ausnahme des lombardisch - vcnetiani-schen Königreiches und Dalmatiens, in der in , ^ der unten abgedruckten Vorschrift enthaltenen Art allerhöchst anzuordnen geruhet. — Diese Vorschrift wird nun in Gemaßheit hohen Hofkanzlei-Decretes vom 2. December l. I., Zahl 40443, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Laibach am 20. December 1845. I osc pH Freiherr p. Welligarten, Landes ' (Gouverneur. Carl (Nr t e», a u und Primär, k. k. V»ce - PrafidelN. Carl Freiherr v. Flödnigg, k. k Gubernialrath. .>- V o r s ch r i f t über das summarische Verfahren in Civil - Rechtsstreitigkeiten. — Durch allerhöchste Entschließung vom 18. October I845 haben Seine k. k. Majestät für geringfügige Rechtssachen die Einführung eines summarischen Verfahrens bei allen Civilgerichten der Provinzen, in welchen das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch Wirksamkeit hat, mit Ausnahme des lombardisch.-velietianischen Königreiches und Dalmatiens anzubefehlen, und daher für die ZukunftFolgendcs festzusehen geruhet: § 1 Rechts-strcitigkeiten über bestimmte Geldsummen, welche ohne Zinsen und andere Nebengebührcn den Betrag von zweihundert Gulden in Conventions-Münze nicht übersteigen, sind bei jedem Cwilgerichte summarisch zu verhandeln. — §. 2. Dieselbe Vorschrift gilt für Rechts streitigkeiten über andere Gegenstände, wenn der Kläger anstatt derselben eine Geldsumme, welche nach obiger Berechnung zweihundert Gulden in Conventions-Münze nicht üb'rstcigt, anzunehmen sich ausdrücklich erbietet. — §. 3. Der Betrag der Schuld wird nach der Summe, auf deren Bezahlung in dcr Klage das Begchren gestellt ist, berechnet, wenn auch der Kläger oder dcr Beklagten mehrere sind, oder di: verfallenen Beträge fortlaufender Zinsen oder Renkn gefordert werden, — H. 4. Wenn der Kläger einen Theil ciner zweihundert Gulden in ConventionZ-Münze übersteigenden Capitalsschuld, oder den Ueberschuß fordert, welcher sich aus der Vergleichung mehrerer beiden Theilen zustehenden Forderungen ergeben soll, so finden die M I und 2 gegenwärtiger Verordnung keine Anwendung. — H. 5. Eben so wenig sind dieselben auf Wechsel-schulden und auf Streitigkeiten über die Räumung oder Zurückstellung gemietheter oder gepachteter Gebäude oder Grundstücke anzuwenden. — §. l». Durch Uebcremkommen beider Theile kann jedoch das summarische Verfahren für alle Rechts-streitigkciten ohne Unterschied des Gegenstandes und Betrages der Forderung gewählt werden. — §. 7. In so fern die gegenwärtige Verordnung keine nähere Bestimmung enthält, sind die über das gerichtliche Verfahren ertheilten allgemeinen Vorschriften auch im summarischen Processe zu befolgen. —§. 8. Im summarischen Verfahren steht in dcr Regel den streitenden Theilen frei, sich eines Advocaten zu bedienen oder nicht. Jeder Theil ist jedoch, wenn es das Gericht ausdrücklich anordnet, in Person vor demselben zu erscheinen schuldig. Auch wird dem Ermessen des Gerichts überlassen, nach Erfordcrniß dcr Umstände die strci« tenden Theile über Thatsachen in Abwesenheit ihres Advocatcn zu vernehmen, oder Personen, «4 welche mit muthivilliger Erneuerung bereits ver-worfcncr Klagen und Gesuche behelligen oder sich unanständig betragen, oder einer verständlichen 'Aeußerung über ihre Nechtsangelegenheiten nicht fähig sind, zu entfernen und zur Verhandlung durch einen Advocate« anzuweisen. Sollen streitende Theile, die nicht im Orte des Gerichts oder in der Nähe desselben wohnen, in Person eine Aeußerung abgeben, so ist ihre Vernehmung durch Ersuch schreiben an ein ihrem Wohnorte näheres Gericht zu bewirken. — §. i>. Personen, die durch wichtige Gründe vor Gericht zu erscheinen gehindert sind, können auch durch Bevollmächtigte, die nicht Aduocatcn sind, verhandeln. Diese müssen jedoch 24 Jahre alt, männlichen Geschlechts, von dem Gegenstande des Streits vollständig unterrichtet, und mit schriftlicher Vollmacht versehen seyn. Bekannte Winkelschreiber sind nie als Bevollmächtigte zuzulassen. — §. 1U. Mit Ausnahme der Klage müssen alle im Lause des Processes oder der Execution vorkommenden schriftlichen Eingaben, wenn sie nicht von dem Bittsteller selbst abgefaßt sind, mit der Unterschrift eines Advocate« versehen seyn. — §. II. Die in gegenwärtiger Verordnung festgesetzten oder zufolge derselben von dem Gerichte bestimmten Fristen laufen auch an Feier- und Ferialtagcn ununterbrochen fort. Nur wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonn - oder gebotenen Feiertag fallen würde, endigt sie sich mit dem nächstfolgenden Werktage. - §. 12. Die Klage kann mündlich oder schriftlich angebracht werden. — K. 13. Will der Kläger die Klage mündlich anbringen, so hat das Gericht vor allem in Ucberlegung zu ziehen, ob der Gerichtsstand gegründet, der Kläger sich selbst zu vertreten fähig, und wenn er im Namen eines Dritten auftritt, zur Klage berichtigt sey. Ist in diesen Rücksichten die Klage unzulässig, so muß hierüber dem Kläger mündlich, oder auf sein Verlangen durch Decret Belehrung ertheilt, und der Beschluß des Gerichts im An.tsprotocolle angemerkt werden. — §. 14. Steht der Einleitung des Processes kein Hinderniß entgegen, so hat das Gericht die Klage zu Protocol! zu bringen, dabei dem Kläger zu einer zusammenhängenden und klaren Darstellung der Thatsachen, worauf sich die Forderung gründet, zur Unterstützung seiner Ansprüche mit den nöthigen Beweismitteln, und zu einem der Sache angemessenen, genau bestimmten Begehren die erforderliche Anleitung zu geben. — §. 15. Findet das Gericht die Klage auffallend ungegründet, so ist darüber dem Kläger angemessene Belehrung zu ertheilen; insofern er sich aber zu freiwilliger Ablassung vom Processe nicht bewegen läßt, die Einleitung des Verfahrens nie zu verweigern. — §. 1« Ueber die Klage lst eine Tagsatzung anzuordnen, und dem Bescheide ausdrücklich beizufügen, daß bei derselben summarisch zu verhandeln seyn werde. Der Kläger ist dazu durch Einhändigung ei nes Vorladungszettels, der Beklagte durch Zustellung einer Abschrift des Protocollä über die Klage vorzuladen. Wenn es die Beschaffenheit der Klage fordert, ist der Kläger anzuweisen, Abschriften der darin angeführten Urkunden zur Zustellung an den Beklagten zu überreichen. — §. 17. Ist die Klage schriftlich überreicht worden, so hat das Gericht entweder sogleich eine.Tagsatzung zur summarischen Verhandlung der Hauptsache anzuordnen; oder, wenn dagegen nach den §§. 13, 14 und l5 Bedenken eintreten sollten, vorher noch dem Kläger allein zu Protocol! zu vernehmen. — §. 18. Erscheint bei der Tagsatzung der Beklagte nicht, so hat das Gericht die in der Klage angeführten Thatsachen, so weit dieselben durch die von dem Kläger vorgelegten Beweismittel nicht widerlegt werden, für wahr zu halten, und über die unter dieser Voraussetzung dem Klager nach den Gesetzen zustehende Forderung durch Urtheil zu entscheiden. Erscheint der Kläger nicht, so wird der Beklagte über den Gegenstand der Klage vernommen, seinen Angaben über Thatsachen, so fern die vorliegenden Be< weismittel dieselben nicht widerlegen, Glauben beigemessen, und nach dieser Grundlage über das Recht des Klägers erkannt. — §. 19. In beiden Fällen kann derjenige, welcher ohne alles eigene Verschulden die Tagsahung versäumt hat, sein Ausbleiben rechtfertigen, und um Aufhebung des Urtheils und neue Verhandlung über die Klage ansuchen. Er hat aber auch im Falle der Bewilligung dieses Begehrens seinem Gegner alle durch Verabsäumung der Tagsahung verursachten Kosten zu ersetzen. Das Gesuch kann mündlich oder schriftlich, jedoch nur binnen einer Frist von acht Tagen angebracht werden, welche von dem Tage zu berechnen ist, an welchem das Hinderniß, bei der Tagsatzung zu erscheinen, aufgehört hat, und ist nach Vernehmung des andern Theils durch Bescheid zu erledigen. Bei der über das Gesuch angeordneten Tagsatzung ist im Falle der Bewilligung desselben sogleich die Hauptsache zu verhandeln. Eine offenbar zu spät angebrachte Rechtfertigung des Ausbleibens ist von Amtswegcn zu verwerfen. — §. 20. Wird um Aufhebung der Folgen des Ausbleibens vor dem Tage der Zu-stellunq des Urtheiles über die Hauptsache anae-sucht, so ist bis zur Erlediaun^ dieses Gesuches die Ausfertigung und Zustellung des Erkennt- 65 nisseö zu verschieben. Durch cin am Tage der Zustell un4 des Urtheils odor spater angebrachtes Gesuch wird die Execution de5 Erkenntnisses nicht aufbehalten. - K 2l. Erscheint als Bekla,ter eine Person, die sich selbst zu vertreten unfähig, oder über den Gegenstand der Klage zu verhandeln nicht berechtigt ist, so ist die Ta^satzung zu erstrecken, und die Vorladung des Beklagten mit den zur Einleitung eines gesetzmäßigen Verfahrens gehörigen Aufträgen zu erneuern. — §. 22. Außer diesem Falle darf eine Erstrcckunq der Tagsatzung nur dann bewilliget werden, wenn der unverzüglichen zweckmäßigen Verhandlung ein unüberwindliches Hinderniß entgegensteht, oder beide Theile durch eigenhändig unterzeichnete schriftliche, oder in Person vor Gericht abgegebene Erklärung darum ansuchen, oder auf gleiche Art im Falle dcS Äuskleibenö dc6 einen Theils dessen Gegner auf die Erstreckung selbst antrat. Findet d«s Gericht eine mündlich oder schriftlich an-aesuchtc Crstreckung unzulässig, so hat dasselbe sogleich die Verhandlung der Hauptsache vorzunehmen, oder wenn der um die Erstreckung ansuchende Theil nicht erschienen ist, nach Vorschrift des S. 18 über die Klage durch Urtheil zu entscheiden. Wer zu einer Tagsahung die erforderlichen Urkunden nicht mitbringt, oder aus andere Art die Tagsatzung vereitelt, hat seinem Gegner die dadurch verursachten Kosten zu ersehen. — §. 23. Vci der zur Verhandlung der Hauptsache angeordneten Tagsatzung soll das Gericht vor Allem über den Gegenstand und die Veranlassung des Streits durch Vernehmung des Beklagten nähere Aufklärung Zu erhalten suchen; sodann, wenn die Forderung des Klägers in ihrem vollen Betrage von dem Beklagten für richtig anerkannt wird, durch Urtheil auf Bezahlung erkennen; im entgegengesetzten Falle aber einen Vergleich versuchen. Sollte nur der Streit über eine einzelne Thatsache die Ausgleichung hindern, so kann von dem Gerichte ein bedingter V) die Originale den Proceßacten beizulegen Wird eines oder das Andere verweigert, so dürfen die Urkunden der Entscheidung nicht zum Grunde gelegt werden. — §. 28. Die Echtheit einer Urkunde kann bestritten werden, wcnn auch die gerichtliche Recognition nicht angesucht worden ist. — H 2!> Die Erklärung eines streitenden Theiles über die Echtheit der von seinem Gegner angeführten Urkunden ist mit der Verhandlung der Hauptsache zu verbinden. Hat derjenige, gegen welchen eine Urkunde angeführt worden ist, nicht im rechtlichen Verfahren am gehörigen Orte ausdrücklich erklärt, daß das Original unecht, oder die beigebrachte Abschrift unrichtig sey, so ist das Original fur echt und die Abschrift für richtig zu halten. — §. 30. Befinden sich Originale der angeführten Urkunden oder zur Vcrglcichung der Handschriften nöthige 'Actenstücke in Verwahrung des Gerichts oder einer andern öffentlichen Behörde, so hat sich das Gericht von Amtswegen für die Herbeischaffung derselben zur Recognition oder zum Gebrauche bei Entscheidung des Processes zu verwenden. In Ansehung der Recognition der Handelsbücher sind die darüber ertheilten besondern Vorschriften zu beobachten. — §. 3l. Beruft sich ein Theil auf Zeugen, so sind entweder die Thatsachen, worüber sie vernommen werden sollen, in dem Protocolle über die Verhandlung bestimmt zu bezeichnen, oder eigene Weisartikel den Akten beizulegen. — §. 32. Werden Eide angeboten oder aufgetragen, so sind die Personen, welche sie ablegen Men, in so fern darüber ein Zweifel Statt finden kann, namentlich zu bezeichnen. Derjenige, welchem ein Eid aufgetragen wird, ist zu einer bestimmten Erklärung darüber aufzufordern, ob er ihn ablegen oder zurückschieben wolle. — S. 33. Von den streitenden Theilen oder ihren Sachwaltern abgefaßte Entwürfe zu Protocollen über Procesiverhandlungcn dürfen vou dem Gerichte nie angenommen oder benützt werden. >— §. 34. Kann nach geschlossenem Verfahren sogleich entweder unbedingt oder durch Zulassung eines Eides entschieden werden, so ist ein Urtheil auszufertigen und beiden Theilen zuzu-stellen. Mit dem Urtheile zugleich sind dem Sachfälligen, oder wcnn kein Theil in der Hauptsache ganz obgesiegt hat, beiden Theilen die Entscheidungsgründe einzuhandigen. — H. 35. Auf den SchätzungS- oder Erfüllungseid kann erkanntwer-den, obgleich die streitenden Theile sich nicht da- zu erboten hätten. — §. 3«. Ob ein Eid zurückgeschoben, oder ein Eid, dessen Zurückschiebung unzulaijlg ist, aufgetragen werden könne, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. In keinem Falle stndet eine Zurückschicbung Statt, wenn sie nicht schon bei Verhandlung der Hauptsache erfolgt lst. Wäre darüber im Processe keine ausdrückliche und rechtsgültige Erklärung abgeqeben worden, so hat das Gericht nur auf den Eld desjenigen Theils, welchem derselbe aufgetragen worden ist. zu erkennen. Ist der Eid durch eine rechtsgültige Erklärung ausdrücklich zurückgeschoben worden,.so darf nur auf den zurückgeschobenen E,d erkannt, und nur, wenn das Gericht die Zurückschieblingunzulässig fände, dcmjcnigenTheil, welchem der Eid aufgetragen worden ist, die Ablegung desselben gestattet werden. — §. 37. Der angebliche Aussteller einer Urkunde, der die Echtheit seiner Schrift oder Unterschrift oder seines Handzeichens bestreitet, muß auf Verlangen seines Gegners verurtheilt werden, ohne den Beisatz: seines Wissens und Erinnerns zu schwören, daß die Urkunde weder von ihm selbst, noch mit seiner Beistimmung von einem Dritten geschrieben oder unterschrieben worden sey. Dieser Eid kann nicht zurückgeschoben werden. Ist der streitende Theil, welcher eine gegen ihn angeführte Urkunde für unecht erklärt, nicht der angebliche Aussteller, so kann von ihm selbst dann, wenn er als Curator oder gesetzlicher Vertreter im Namen eines Andern Proceß führt, der Eid gefordert werden, daß er die Urkunde nach seinem besten Wissen sür unecht halte. Für die Zurückschiebung dieses Eides gelten die in dem F. 3« ettheilten Vorschriften. — §,38. Wer einen ihm ausgetragenen Eid ablehnen, oder die Ablegung eines Eides durch seinen Gegner hindern will, hat die dazu dienlichen Beweismittel bei Verhandlung der Hauptsache beizubringen. Nach geschlossenem Verfahren findet Gewissensvertretung oder Gegenbeweis nicht mehr Statt. — §. 3». Fin^ det das Gericht einen Zeugenbewcis nöthig, so hat dasselbe nach geschlossenem Verfahren die Zeugen durch Bescheid zur Abhörung sogleich vorzuladen. Den streitenden Theilen soll die Vorladung bekannt gemacht und gestattet werden, der Beeidigung der Zeugen beizuwohnen. In Rücksicht der unter fremder Gerichtsbarkeit stehenden Zeug,n ist das erforderliche Ersuchschrciben sogleich auszufertigen. — §. 4<). Das Gericht soll von den streitenden Theilen übergcbene zweckmäßige Weisartikcl und Fragstücke benutzen; überflüssige, dunkle oder unvollständige Artikel und Fragen 67 weqlassen, erläutern, ergänzen oder durch andere ersetzen; wenn keine Artikel und Fragstücke überreicht worden sind, die Fragen an die Zeugen selbst entwerfen, und überhaupt das Verhör so leiten, daß von dem Zeugen die ihm mögliche bestimmte und klare Auskunft über die. streitigen Thatsachen gegeben, nö'thigenfallä die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen gehörig in's Licht gesetzt werde. Sind die Zeugen einem andern Ge-richte unterworfen, so muß in dem Ersuchschrei-den um Abhörung derselben die erfolgte Einleitung des summarischen Verfahrens bemerkt, und über den Gegenstand des Zeugenbeweises die nöthige Aufklärung gegeben werden. — §. 41. Beweisschriften oder Beweiscinreden werden nicht zugelassen. Nach beendigten Zeugenverhörcn wird sogleich das Urtheil geschöpft, und mit demselben zugleich dem Sachfälligen, oder wenn kein Theil in der Hauptsache ganz obgesiegt hat, beiden Theilen nebst den Entscheidungsgründen eine Ab-schrift der Zeugen - Aussagen zugestellt. — H. 42. Findet das Gericht den Beweis durch Kunstverständige zuzulassen, so hat es seinen Beschluß beiden Theilen durch Bescheid mit Be« zeichnung des Gegenstandes der Beweisführung ?u eröffnen, und sie zugleich zur Vernehmung über die Wahl der Kunstverständigen vorzuladen; sodann aber, wenn die streitenden Theile nicht erscheinen, oder sich über einen zweckmäßigen Vorschlag nicht vereinigen, die Kunstverständigen nach eigenem Gutbcfinden zu benennen, und den Augenschein sogleich vorzunehmen. Die Vorschrift des §. 41 gilt auch für den Beweis durch Kunstverständige. — §. 43. Wie vielen Glauben die Vergleichung der Handschriften verdiene, ist nach Beschaffenheit der Umstände zu beurtheilen. Die Vergleichung der Handschristen ist in der Regel von dem Gerichte selbst vorzunehmen. In zweifelhaften Fällen bleibt demselben zwar überlassen, auch das Gutachten von Kunstverständigen einzuholen, und bei der Entscheidung zu benutzen. Wird dieseö aber nothwendig, so sind die Kunstverständigen sogleich von Amtswcgen zu bestimmen, und ohne Zuziehung der Parteien zu vernehmen; nur die Vorschrift des §. 41 ist auch in diesem Falle zu beobachten. — K. 44. Gegen ein im summarischen Verfahren ergangenes Urtheil kann die Appellation mündlich oder schriftlich, jedoch nur binnen acht Tagen nach Zustellung desselben angemeldet werden. Beschwerden sind mit der Appellations - Anmeldung zugleich zu überreichen oder zu Protocol! zu geben. Abgesonderte, später überreichte Beschwerden werden nicht angenommen , und Appellations - Einrede« nicht zugelas- sen. — §. 45. Recurse müssen im summarischen Verfahren binnen acht Tagen nach der Zustellung des Be,cheides bei dem Gerichre erster Instanz überreicht, oder zu Protocol! gegeben werden. Im Falle einer Verzögerung des Verfahrens kann jeder Theil bei dem Appellatiousgerichte unmittelbar Abhilfe suchen. — K. 4«. Gegen Beschlüsse wodurch das summarische Verfahren eingeleitet^ die Erstreckung einer Tagsatzung abgeschlagen oder cine Vernehmung der Zeugen oder Kunstverständigen angeordnet wird, findet kein abgesondeterRe-curs Statt. Den streitenden Theilen steht frei, ihre Beschwerden dagegen nach ergangenem Urtheile mit der Appellation gegen die Entscheidung der Hauptsache zu verbinden. Gegen Bescheide, wodurch das Ausbleiben bei einer Tagsatzung für gerechtfertigt erklärt, oder die Wiedereinsetzung/in den vorigen Stand gegen eine verstrichene Fallfrist bewilligt wlrd, ist der Recurs ganz unzulässig. — H. 47. Dle Fristen zur Appellation und zum Recurse können nicht verlängert werden. — §. 48. Das Gericht erster Instanz hat Appellation und Recurs, wenn die Frist dazu versäumt ist, von Amtswegen zu verwerfen; wenn aber Appellation oder Recurs in gehöriger Zeit ergriffen wird, die Acten sogleich durch einen eigenen Bericht an das Appellationsgeri^t zu überreichen. — §. 40. Nach erfolgter Appellation gegen e,n Urtheil kann das Appellationsgcricht, wenn es m der Proceß - Verhandlung wesentliche Gebrechen sinder, das Verfahren aufheben, und eine neue Verhandlung einleiten; oder ohne Rücksicht auf die bei dem Gerichte erster Instanz erfolgte Vernehmung der Zeugen oder Kunstverständigen weiteres Beweisvcrfahren, oder Erneuerung des Zcugenuerhörö oder Augenscheins anordnen/Diese Verfügungen können auch ohne bestimmtes Begehren der streitenden Theile, jedoch immer nur dann Statt finden, weun durch die Fehler des Verfahrens eine gründliche Entscheidung der Hauptsache unmöglich geworden, und von der Fortsetzung der Verhandlungen mit Wahrscheinlichkeit Erfolg zu erwarten is:. — F. 50. Die für die Appellation und für die Recurse an das Appellations-Gericht ertheilten Vorschriften gelten, in so fern die Entscheidungen des Gerichtes erster Instanz von dem Appellationsgerichte abgeändert oder aufgehoben werden, auch für die Revision und für Recurse an den obersten Gerichtshof, — §. 51. Revisionen und Hofrecurse gegen gleichförmige Urtheile oder Bescheide hat das Ge-richt erster Instanz als unzulässig selbst vonAmtK-wegen zu verwerfen. — §. 52. Die Execution kann müudlich oder schriftlich angesucht werden 68 — § 53. Dem Gläubiger steht frei, mit der Pfändung beweglicher Sachen, zugleich die Lcha-tzung derselbe» anzusuchen, — K. 54. Zur Feilbietung beweglicher Sachen sind nur zwei Termine festzusetzen, bei deren letztem sie, wenn der Schätzungswert!) nicht zu erhalten ist, auch unter dem-selben veräußert werden müssen. — K 55- Wenn sich die Klage auf eine vollen Glauben verdienende Urkuni) e gründet, jedoch Zeugenbeweis oder Augenschein angeordnet wird, so hat da6 Gericht dem Kläger, wenn er nicht bereits hinlänglich sichergestellt ist, auf mündliches oder schriftliches Ansuchen die Execution zur Sicherstcllung der eingeklagten Forderung sammt Nebengcbühren, allenfalls auch mittelst Pfändung zu ertheilen. — Diese Pfändung kann auch aus da6 von dem Beklagten nach § 142'"» a. d G. B zu Gericht erlegte Gut bewilligt werden —§. 56. Auf gleiche Art ist der Beklagte zur Sichcrstellung anzuhalten, wenn er gegen ein ihn unb. dingt zur Zahlung vcrurtheilcndes Erkenntniß erster oder zwei« ter Instanz Appellation oder Revision ergreift. Z. 35. (2) Nr. 3K)()!2!125. üurrende über verliehene Privilegien. — Die k. t. allgemeine Hofk»mmtr hat zu Folge ein« gelangten HostanzltidecrcteS vom 2U. v. M., Zahl 40Wl, am 7. Nouewdtr l. I. nach den Bcjtlmmul'gin dcä allerhöchsten P«l»»leb vom 3l. März lkZ2 dle nachstehenden Privilegien zu verleihen befunden: l) Dem Wllhtlm Litsch, Elstnfablltb - Verwalter, wohnhaft in PetnS dors', >m Olmüy»r Kreise Mährens, für die Daurr oon eineln Jahre, aus dle Erfindung, die Kaluenzullchlung der Schicserplatten, welche diöher millrlst Hacken und freier Handarbeit zu Stande gebracht lvordrn fty, sowohl zum Eindek« ken der Gebäude, als zu anc-erm Gebrauche viel schneller, wohlfeiler und gleichförmiger mittelst Msschmen in allcn belirbig^,, Formen zu be^ werksteliigtn. — 2) Dem Paoio G. Zuccheri, Grundbesitzer, wohnhaft in Bt. Vlto im Ve. netlanischen, für die Dauer von fünf Jahren, auf dle Erfluduug in der Verfertigung von Mechanik»,,», mnlelst welchen die Rshselde in Trama und Organs« verarbeitet und noch besllmmleu glelchsölmig»>n Uaß.n und canstan« ter Drehung erhallen wcrde, ohne daß zur Erzeugung derselben Quantität m. hr Händcardeit als bei beu gewöhnlichen F>l«lolen nöthig ware. — 3)D.u,Tuf die Erfindung ln der Colisiruction eineö Dampf-Wasch, und Blti-Apparates, mittclst welchem Wäsche ohne Beschränkung der Menge und ohne Anwendung dtü sonst üblichen Rlidens, Bülsttnß, Windens u. dgl., oder zerstörender chemischer Stoffs, blnnell 8 Stunden rrin und blendend weiß qe< waschen werden könne, wodurch ditselbe nicht nur an Dauer gewinn,, sondern auch bedeutende Kosten und Menschtlikraft erspart würden. — 4) Dim Joseph Heinrich Köster, Maschinen« schloss.r uno Dreh.r in der mechanischen Werk. statte der Kaiser , FerdlmmdS - Nordbahn , wohn. haft ln Wien, Iägerzelle, N>. 3l,, für die Dauer von drei Jahren, aus o,c Elfi.iduny in der »stru(tlon von Wagenftdern durch bessere Benützclna d,r Fedrskrafc deS GlahleS, als e5 dlShcr geschah, wodurch Ttahl und Arbeit er« spart, und dicselven um 30 — tO Ploceot beiger hergestellt werden tonnen. — 5) Dem ThomoS (zouslnö, Privati,r, wohnhaft in Homdur^ v. d. Höhe. durch August 5l.. Ve-,li»nt., VlQOlil^l.« cit.'I^^ro^lit:»-^ k, k Niltmei« ,ter, wohnhasl »n Glatz in Htsyermark, für die Dauer von elncm Jahre, «us die Eifiodung einetz Verfahrens, kalk. oder salzhaltiges Was.-s,r zu verhindern, beim Kochen einen Nicderschlag zu !»lldl» , durch welchen die für Dampfkesscl so nachthelllge Kruste erzeugt werde. — 6) D, für die Dauer vm» einem Jahre, auf die V.rbesserung in der <öonstruclio>, der Wagen« rädvi5R.'lft, Power e^unis»., wohnhaft in London, durch läarl Loosey, wohnhaft in Wien. Landstraße, Nr. I9l, für die Dauer von fünf Jahren, auf die Elfindung und Aerblssrung ^ o„ Fabrication von Ker« zen und Sclfe und in der Behandlung einer ge-wlssen vegrtabllischen Materie für diesen und an. dere Zwecke. — 8) Dem Franz Ant. Boner, Han« delsmann, wohnhaft in Wlen, Alservorl^adt, Nr. lO? . für die Dauer von z>vei Jahren, auf die Erfindung und Verbesserung in der Anwen« dung der zur Ernte des Reis,6 i>, Itall.n be« reltS im Gltnauch stehenden Kämme (petlinl ri»ccl,FliÄlpli) aus die Einerntuna. des «Ättrel« des, wodurch bei drr größcrn (w.nigstenS vierfachen) D^-llhaftigklit dcS brnte. Werkzeu« 69 g«ö u"d der willkührlich ausdehnbaren z?än^e des Rl-chrns, nicht nur ei« deoeulendeö Erspar, niß an Arbeitern uno Kosten erzielt, sondern es auch möglich werde, den niedergehen Reis oder das niedergelegte Oetrelde damit zu ernten. — 9) Dcm Iosepl) Daninger. Mühlenbesiher, wohnhaft inMien, Stadt, Nr. 2!3, für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung ei< nes musikalischen Begleitungs « InstrumenteK (Accord'Pedal genannt), welches n,ll den Füßen gespillt werden könne, und einzelne Töne oder Accorde nehmen lasse, währeno m«n zu gleicher Zrit ein Strich« oder Blas« Instrument spielt. — lO) Dem Iosepl) Baumgarl« ner, Magister der Augen« und Zahnheilkunde, wohnhaft m Wien, Alservorstadt, Nr. 297, für die Dauer von zwei Jahren, auf die Erfinc dung einer verbesserten Fußbekleidung, welche weder Kälte, noch die minoeste Feuchtigkeit oder Nässe durchlass,, die Füße stetö warmund trocken erhalt,, und daher auch besonders an Wohlseilh,it, Gemtixnützigkeit und Gesundheit jede winterliche Fußbekleidung weit übertreffe. __ 1!) Dem Friedrich Pellat, Rentier, wohn. haft in Vlackheat dei London, durch Carl Loo« sey, wohnhast in Wien, Landstraße, Nr.»9l, für die Dau,r von fünf Jahren, auf die Erfindung in der Anwendung eines elektrischen Stromes auf Erze im geschmolzenen Zustande, um die darin befindlichen Metalle von einander zu scheiden. — !2) Dem Simon Snyder, Gärber, wohnhaft in Daytoeu, im Staate Ohio der nordamerikanischeu Freistaaten, durch Carl Loosey, wohnhaft in Wien, Landstraße, Nr. 49 l, für die Dauer von fünf Jahren, aus die Erfindung und Verbesserung im Garben der Haute. — 13) Dem Wenzel Böhm, Apotheker, wohnhaft in Ncudeck in Böhmen, für die Dauer von zwei Jahren, auf die Verbssse, rung in der Erzeugung der Holzsäure und des holzsauren Eisens, wöbe» mittelst «iner besondern, am Verkohlungs-Apparate angebrachten Vorrichtung das Leuchtgas vom Holz. essig abgesondert, geläutert und zur Häuser« und Strasien . Beleuchtung nützlich verwendet, oder als Veheizuugs - Materiale denüht, und durch besondere Kunstgriffe, die bei dieser Ver. kohlung gewonnene Holzfäule stündlich in voll» kommen gesättigtes, holzsaures Eisen verwan. delt werden könne.— l'l)DemIea» Almrolh, Privatier, wohnhaft in Wien, Stadt, Nr. 90t, für die Dauer von einen» Jahre, auf die Er-sinduug und Verbesserung in der Bereitung von Glanz- oder lackirtem Leder in allen Farben aus Leme». oder sonstigen Wcbestoff.n, wodurch ganz dcr Zweck dieser Leder > Gattung erfüllt und nebstdem eine größere Billigkeit, Schön heit, D-Ul und Landrcchte, zugleich Merkantil. und Wechselgerichte in Krain, wild bekannt gemacht: Es habe der hie, flge Handelsmann Johann Pickhart in seine unter der Firma „Heinrich Onenzler" beste« hendc Tuch ° und Eurrentwaren-Handlung den Johann Rachag als öffentlichen Gesell« schasl.r aufgenommen, und es sey diese Firma sowohl, als der bezügliche Gts.llsch.»fcs - Vcr< trag bei diesem Gerichte prolocoUirt worden. — ilaibach am l3. Jänner l8^l6. Z. 39. (3) Nr. 136. Von dem k. k, Stadt- und Landrcchte in Krain wird bekannt gemacht: Es s.y ül'er An? suchen dcr Franciska Echidan, als erklärten Erbinn, zur Erforschung der Schuldenlast «ach dem am 20. December lgl5 verstorbenen Io« seph Schidan. die Tagsatzunq auf d.n l6. Februar !8l6 Vormittags um 9 Uhr vor diesem k. k s'tadt» und Landrechte bestimmt wc?rd,», bei welcher alle jene, welche an diesen Verl.'ß aus w«s immer für einem Rechtsgrunte An» spruch zu stellen v.rmeinen, sollen annteldsn und reä-tS«., lt»>id d^rihun solleri. — ^aibach den 7 I>in»,r »ttitt Vermischte Verlautbarung^. Z. 90. (2) Nl. 4093. Edict. Von dem Be^iiksgeliäise Gottschee wird dem unbekaiuu wo abwesendeil Anton Eobeh von Win-dischdorf lucmit bekalutt gegeben: Es habe Mcnia Kaplan roi> ^iiedtldurf, Bezirk Neislliz, wider ihn eint Kl^ge auf Zahlung ron schuldigen 20 fi. und rl'ickständigeil Interessen, hicrgerichls angebracht und um lichi/lliche Hilse gebetln. Dieses Gericht, tcm der Aufenthalt des Geklagten unbekannt ist, und da er sich auch außer den k. k. Elbstaaten befinden dürfte, hat zu seiner Aer-theidigung, jedoch auf seine Gefahr und Kosten, den Johann Kren vo>, Gottschee als Curator aufgestellt und zur mündlichen Noll)durftsvcrhandllma, die Tagfahl t auf den 2. April 1856 um 9 Uhr Vormittags angeordnet, desscn wiid der Geklagte zu dem Ende in Kenntniß gesetzt, daß er dem aufgestellten i c t. k Statt. u»,d Landrectle Laiback, m,t Bescheide vom «. November d. I., Z 2l2)M, pcl. schuleigen 2b3 ft. »l sr. bewilligten Feilbie« lung mehreler Fährnisse, dasunler meistens Ein. lichtungsstücke. die Termine auf een 4 Febluar, den l9. Feb'ual und t,n /i. Mä>, d. I. bestimmt woreen seven, wobei die Ps«ntobiec»e nul beider 0,illen Feilbielung u»,ter o,m g«,ichllickcn Scha« huohswcllhe pl. «2g ft ^^ ff. gegen gleich bare Vejablung hmlangegeden rrerten. K. zt. Vli'ltSgelicht Senoselsch ten 3o. De. temdel l64b. 7l Vubermal - Verlautbarungen. 3. ll4. (l) Nr< 22^3. Currende. deök. k. llly >- ischen Guberniums über verliehene Privilegien. — Dlr hohe k. e. allgemeine Hofkammer hat, zufolge eingelangten hohen Hofkanzlei »DecrcteS vom 2^. December v. I-, 6. ^2772, am 4. December v. I. nach den Bestimmung!'» d,S aUerhöch» sten Palenttü vom 3l. März l8^2 die nach' folgenden Privilegien zu verleihen befunden, nämlich : l. Dem Carl Friedrich Christoph Baldamus, Druckereidesitzcr, und dem Ernst Werner Fiemens, Lieuteoa^t in dcr konigl preußischen Artillerie/ wohnhaft in Berlin, (durch M. H Weikeröhrim und Comp., k k. privil, Großhändler, wohnhaft in Wien), für die Dau.r von zwei Jahren, ^nf die Eisin^ dung eines besondern Verfahrens, frische uno altc Drucksachen jeder Alt, Hanozclchnungcn und Schrifieu lc. aus Metall ftäch.n zu übertragen, und letztere so zu präpariren, daß sich von denselben eine unbcgränzce Anzahl schar^ fer Abdrücke erzielen läßt, und »>n.r neuen Schn.lldruckpr.sse zur Beschleunigung dies.s Drucko.'lfal)le>lS. (Diese Erfindung ,st im Königreiche Belgien seit 8 März lfi lo aus zeh,l Iahrc patentirt.) — 2. Dem Franz Xaver Wurm, Ingenieur und Maschinenfadrikant, wohnhaft in Wien, Levpoldstadt, Nr. 60t,', für die Dauer von drei Jahren, auf die Verdess.rung cincä Dampfhammers, dessen Wesenheit: «>) in ei« nem niueu Steuerun.,s - Principe zur B'wir» kuna einer uniocrsal.u Seldsteuerung; 1)) in einer neuen Construction der Dampsl>'0e und des Damps Cyliliders zur ^elvils«n,g d^r Repulsion, und o) in einer tigenlhlimlichen Stellung und Construction dts Amboßes und der Isoliruxg desselben bestshe, wodurch d.>r Dampfhammer nicht nur fur alle kt.'beiscng.lrerke, sondern auch für Blech', Pfann-, Sensen-und sonstige mechanische Kunstschmiederei'N geeignet, und mit der bisher üblichen Einfachheit gehandhabr werden könne, daher auch für die Eisen-Industrie um so größere Vortheile dardllte, als zu deren Betrieb die diö-her nutzlos in den Schornstein entwichene Ueber« hih? benützt, und die durch Frost und Trok-ktllheit oft s,hr unstete Wasserkraft mit den damic velbundenen Kosten elsp^rt werden kann. -. 3. Dcm Anton Vl.tor B'fson, Proprietär, und dem Stephan Carl Pradel de ^ainl Char° l>s, ^icenliat der Rech:.', wohnhaft in Paris, (durch Ant. Schrötter, Professor der Chemie am polytechnischen Institute . wohnhaft in Wien), sür di.> Dauer von fünf Jahren, auf die Erfindung eines Verfahrens, den Hans und Flachs mit Vermelouug dcr sür die Gesundheit schädlichen f^ligc,, Gahrung wohlf.i. lcr und schneller zuzubereiten. (^Diese Erfindung ,st in Frankreich vom lz. November 18-l'^ auf fünfzehn Jahre privilegin). — 'i-. Dem Anton Hendrich, Vüä's, nmacl>t»^.ftll, wohnhaft in Will», Noßau, Nr. .^ss, sur die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung eines KapselgewchreS, dessen Zweck in der luftdichten ^erschließung der Kapsel, deren mehrere Kraft in den Lauf wi,k.-, Schnelligkeit des Ladens, Vrrhütung des Knalls und Nel< wendbarkeit auch z.lm Scheibenschießen t.u Zimmer bestehe. — 5. D,m C. T. N. Mendelssohn, Eigenthümer der Polytechniken Agentur ,n Berlin, wohnhaft in Berlin (durch (5arl öudwig Müller, k. k. priu. Fabriks,,,!) ,ber wohnhaft in W'cn, Eladt, N.'. 68-,), für die Dauer von fünf Jahren, auf die E.fl'n-dung. Eisenbahnwägen durch einen nruen Me-ckanlsmus derart zu construiren, daß sie d,« fähigt w.rden, Curv'n vomkl.insttn .f^^bmes-ser ohne merklichen Widerstand ,u durchlaufen. — Lalbach am 5. Jänner !8l6. Jose pH Freiherr v. Weingarten, Landes - Gouverneur. Earl Graf zu Welspcrg, N a , t e l, a u und Primör, k. k. V.ce-Prasl>cl-l. l>«'. Georg Mathias Sporer, k. k. Gubcrnialralh. 6- "3. (I) ' 'Nr^.^l867^ V c r l a u t b a r u n o. Von, Beginne dcS Verwalcunaßjahrls ^^/o» logie forigtnossen werden. — 2) B,l d,r ron Lenkovltsck «'lllcklctcn Sliftung drr l. Platz, "n dermaligen Iahreöc»trage von 52 ss' Convent. Mülizs. Zum Genusse diescr Etif.' (Z. Amtsr Bl. Nr. »2 v. ,9. Iän. l8^6.) 72 tung, die nach absolrirten philosophischen Stu-dicn znir nock in der Theologie forigenossen werden kann, siüd beruf» n, arme Studierende überhaupt Das Verleihungsrecht steht dem Gubernium zu. — 3) Be« d^r t.'on Johann Thaler von Neulhal, gewesenen L.'ndrathe ln Krain, und dlssl',, Ge.li^hlinn Maria gebornen v. Possarelli, errichteten Bllftuna, der l. Platz, im dermaligen Iahresertrage von 22 fl. 30 kr. C. M. Diese Eiislllng ist bestimint stir arme, in Laibach Studierende, mit oem Beifügen je-duch, daß zun. Studieren taugliche arme Ver> wandte des Stifters und dtjsen (Gemahlinn den Vorzug habcn, und daß diese Stiftung nach vollendeten Studien in Laibach, auch anderwärts genossen werden kann. — Das Prä-sentationsrccht gebührt dem Aeltesten aus der Familie Thaler von Ncuthal, und nach Aus-sterden derselben jener aus der Familie Poßa-rclli, und wird, da die Existenz dieser Familien und deren Aelt.ste» nicht bekannt ist, einstwei. len von diesem Gnbernium ausgeübt. — ^) Die vom Priester 9. (.) Nr. 3,. (3 d i c t. ANe Icne, wtlclc auf te» Nachlaß der zu Islia Haus. 3« ljo, am ü Di>c,l»,bcr 1^45 mil Rücklassung cincü sä)r>fll,chen T.stamcnls v.'rstol>. bencn Rosalia Kag„us, gcwcsencn Spczerei-und Galanterie » W^arendändlerinn , auS was im-mel sür einem Orunde ei"e Forderung zu st,slen vellneincn, o?er in die Masse schulee». bab^n bis zu dem Tag? der auf ecn 7. ?)^ärz l. I/fruh 9 Uhr in dieser Gcrichlstaozlci beftimnitcn öi^u,-balionSlagsayung, oder bei dieser scldst ihre For. derungen anzumelden, »vitrigcnö sic sich die Fol ge» dcK tz. Ül4 d. G. B- scldst zuzuschleiben ha> den würden K.K Be^. (.) Nr. 5;bt. ibe o»e executive Feilbietung der, dem Merlin D()Ifer von Vno. chain geböfigcn, der Herrschaft Egg ob strain, burq zul> Recl. Nr. 67 li dienstbafen, gerichtlich auf 469 tt. 4c. kr- geschaßten Kaische, so ,vie l»er auf 54 ft- ,7 l,-. bewellhelen Fährnisse, als: Weizen, Korn und Gerjie, dann ve,schiedencr Haus'und W'slhschaflsgelalhschaftell, weg«n, in die Franz Mally'sche Vcrlaßmassa schuldiger 2.^0 ft. o. z. c. bewiNiget. und es werten zu teren Vor-nähme tie drei Fet dem An. hange festgesetzt, dah d>c Rcalilät und die Fihl. nisse bei der ersten und j>vcitcn Feildiilungötag. sayung nur um oder über den Schähungsirellh. bei der dritten aber auch ^nler deins.lbcn feilge. dotcn werden, und dah die Käufer der Nralilät ein Badium von Uc> fl.. die Lauser der Fährnisse hingegen den gan,en Meisibot bar zu Handen der LlcilalionScommissior: zu erlegen h^ben. Das SHähun^sprotocoll, der Grundbuchs-extract und die Licilalionsbedmgnisse kennen täg-licd hieramls eingesehen werden. K. K. BezillSgelichl Krainburg am l2. S.p tember itt^5. Anmerkung: Nachdem bei der ersten uno zrve'ten Fcilb'etunhslags^hung di, Realität und einige Fährnisse nicht vcrauhc't wurden, so wir0 zur tlillen FeUbielung geschrltlen^ Z^ ,»l. "(,) Nr. »6"U. oe die Tagsatzungen auf den »3. Februar, den »9. März und den 20. Üplil l. )., jedesmal früh 9 llhr in loco Stem bewl^iget war, den. mil dcm Beisätze, dah. rrenn diese Reali, tät rrcdcr bei der e»stcn oder zweiten Licitalion um den Schähun^swerlh oeer llalüber versauft werten löm'le, sclbe d.i oer traten Licllalion auch darunter wird bi»tHnge>;cb,n lverten. Dtfscn die Licilalidllslustigen und insbesondere die intabülirtcn Gläubiger zur Bt'wahlung ihrer Rechte mit dem Bedeuten ve>ständigel wer. den, daß die Schähung, der neueste Grundbuchs» tZrtract und die Licitationsbedmglussc, nach wel. chen unter Andern jeker Llcitatlt das «" proc. Padium zu ellcgcn haben wird, verständiget werden. Ode'laibach am 2« August i6/»5. Z. 126. (') , ^ Bci c'en vereinten Gütern zu Stau« den kommt mit ,5 April o.I. die Verwalter!'' - uno Grunoduchfüdrersstelle in Erledigung. Diejenigen, welche sich um diese SleUc bewerben wollen, baben ihrc, mit den Hcl'gnlssen üoer ihre Verwendung belegten Gesuche bis Enoe Februar d- I. an die Inhabung portofrei einzusenden. Stauden am 25. Jänner 1646- Z'." »25. (l^ Ein Gerichtsdiener wird von einer, eine kleine Tagreise von Laibach entfernten, Grund- und Be-zirksberrschaft aufgenommen. Bewerbungsfahige, des Lesens und des Schreibens etwas kündige Kompetenten, die em moralisches, rechtschaffenes, dann nüchtcrneo Betragen nachzuweisen im Stande sind, können die Aufnahms-Bedingnisse erfahren in der Herrngasse Nr. 2o3 im 1. Stocke. Z. 124. (l) Bekanntmachung. Bei der Herrschaft Möttlmg, im Neustadtler Kreise, sind käuflich hintanzugeben: looa ostcrreichlscheEimer, theils alter, theils neuer Wein; 3c> österreichische Eimer ,9 bis Ä0 gradiger Zwetschkenbranntwein; 35o Mctzen Kukuruh, '5" Metzcn Hirse, ,5o Metzcn Mühl-Gemischet und 5c> Metzen Fisolen. Laibach am 27. Jänner iL^6. (3. Intell.-Al. Nr. 13 v. 29. Iä'n. 18^6) 54 Z. "2. (!) Warn u n g für Jedermann / der sich obne meinem, overmeiner Gattinn, Iosevha Sckwarz, gebornen Streckl, Vorwiffcn beigehen las-fen sollte, Jemanden auf unsere Rechnung was immer credlliren zu wollen, weil sicti dann der Gläubiger die gesetzlichen Folqcn der Nichtzahlung selbst zuschreiben müßte. Laibach den 25 Jänner ,6.^6 Joseph Schwarz, in dei Pola >^, Bolst^tt Nl. 29. Z. l23. (I) Bekanntmachung. In dem Hause Nr. ,7, am neuen Markt, ist zu ebener Erde gegen die Raan seite auf künftige Georg! - Zeit, oderauch früher, eine Wohnung, bestcheno aus ^ Zimmern, Vorhaus uni) Küche zu vermic-then, uno das Nähere hierüber bei dem Hauseigenthümer im 2. Stocke zu erfahren, Lalbach am 27. Jänner ,«/<6. Z. N^. <3) Wohnung zu vermiethcn. Im Fürstl'iiyofe ist nu't künftigem Gcorgi 18>li eine Wohnunq im eisten Vtock.', t'esteh.'nd aus visr gi-oß", Z>lN!:u'l-n, qass ns.ilc» ^ zw^'i k!ein.'n Zimmern, cin^ Klich.', Tp^iftkammer, eincm qloßcii Kcllcl,' und »'incr ^rost,'" Hl)l^I^ie ^u v^qeben. Mlen. Lclidacd am 20 Jänner !N'l6 AKZEIGE. In der L^^,«'schcn Gubernial-Buchdruckcrci, Spttalgasse Nr. 2U7, ist zu haben : Prooinzial-Handbuch oes i!aibacher Guvernemenr-Gebietes im .N öingr» ichc Illyl il-n für das Jahr 1^8. Groß'Median, 8. — Im fä',l>igcn Umschlage und sicifem Einende __________Preis 48 kr C> M,________^ Neue Tanzmusikalien, zu haben bei •Jffunx Alois Eftlen v. 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Cyclopcn-Walzer, für Pianoforte .-«... 45 kr. „ „ Schnee-Glöckchen-Walzer, für Pianoforte ' - ... 45 „ „ „ Bcrglieder-Wandler für Pianoforte . . . ... . 3^^ Wettheimstein Alb. v., Abendstrahlen - Walzer, für das Pianoforte . . . 45 „ „ ,, Ferdinands-Polka, <, „ " . . . . 2U „