I 43 Gesetz-Verordnungsblatt für das ö ft e r r e i d) i f rfj = i f f ir i I dj e -K ft R e ii l«ii i), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbnren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. XV. Stück. Ansgcgeben und versendet am 9. September 1889. 17. Kundmachung der f k. knstentandischen Stattbalterei vom 25. August 1889, Z. 12542, betreffend das Verbot des Bezuges, der Erzeugung und des Verkaufes der unter dem Namen „Pharao-" oder „Salonschlangen" bekannten pyrotechnischen Präparate. Da zur Bereitung der unter dem Namen „Pharao-" oder „Salonschlange" in Handel gesetzten pyrotechnischen Präparate ein sehr heftiges Gift verwendet wird, so daß während des Berbrennens desselben sich gesundheitsschädliche Dämpfe entwickeln, so findet sich die k. k. Statthalterei, in Gemäßheit der Ministerial-Verordnung vom 1. Mai 1866, R.-G.-Bl. Nr. 54, aus öffentlichen Gesundheitsrücksichten bestimmt, den Bezug, die Erzeugung und den Verkauf der sogenannten „Pharao-" oder „Salonschlangen" zu verbieten. Uebertretnngen dieses Verbotes werden nach der Ministerial-Verordnung von 30. September 1857, R.-G.-Bl. Nr. 198, mit einer Geldstrafe bis 100 fl. oder mit Arrest bis zu 14 Tagen bestraft. Rirraldini m. p. 44 Ersetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch-illirische Küstenland. 18. Kundmachung der t k. kustenländischen Statthalterei vom 25. August 1889, Z. 12567, betreffend das Verbot des Bezuges und des Verkaufes des von F. L. Harnisch in Berlin erzeugten und als „Haar-Regenerator" bezeichnten Haar-Färbemittels. Da das von F. L. Harnisch in Berlin erzeugte und unter der Bezeichnung „Haar-Regenerator" in den Handel gesetzte Haar-Färbemittel wegen seines Gehaltes an Blei gesundheitsschädlich ist, so findet sich die f. k. Statthalterei in Gemäßheit der Ministerial-Verordnung von 1. Mai 1866, R.-G.-Bl. Nr. 54, bestimmt, den Bezug und den Verkauf des obengenannten Haar-Färbemittels zu verbieten. Ucbertretnngen dieses Verbotes werden nach der Ministerial-Verordnung vom 30. September 1857, R.-G.-Bl. Nr. 198, mit einer Geldstrafe bis 100 fl, oder mit Arrest bis zu 14 Tagen bestraft. Nirraldini m. p.