258 Amtsblatt Mv Laibacher Ieitnng Nr. 38. Freitag den l«. Februar l866. Erkenntniß. Das k. k. ^andesgerichl Nteu in Strafsachen er« lennt lraft der lhm von Sr. k. f. Apostol. Majestät verliehenen Amtsgewalt, über Antrag dcr k. k. Staats« anwaltschaft,)aß der Inhalt der Druckschrift «Die Jesuiten, vollständige Geschichte ihrer offenen und geheimen Wirk» samkeit von der Stiftung deS Ordens bist jetzt, für daS deutsche Volk bearbeitet von Theodor Griesiliger. in zwei Vänden. Stuttgart, Verlag von A. Kröner, 1866. Druck von Gebrüder Mäntlcr in Stuttgart", den Thatbestand des Vergehens gegen die öffentlichen Rnhe und Ordnung durch Aufreizung zu Feindseligleitcn wider eine Neli-gionsgesellschaft nach § 302 und des Vergehens gegen die öffentliche Sittlichkeit nach ß 5l7 St. G. B. de« gründe, und verbindet damit nach § 16 des Gesetzes und das Strafverfahreu in Preßsachen und nach § 36 P. G das Verbot der weiteren Verbreitung. Wien, den 9. Februar 1866. Der k. s. Präsident: Bosch an mi.,. D,r k k. NalhSsekretär: Thal linger mp. (42^,) »ä NrV ^'«/9^ Verordnung des k. k. Ministeriums für Handel und Volkswirthschaft, dann des k.k. «riegsministeriums und des k. k. Staatsministeriums vom ».Februar t8l»U, betreffend die Velegung dcr Lnndcsjtulcn durch Prioüt-Neschlilhellgjie und die Hintanhaltung der Neschälscnche, wirksam fllr Böhmen, Galizirn, Oesterreich nntcr und ob der EnnS, Salzburg, Strinmarl, Käruten, Kraiu, tnc Bulowiiia, ^täh-ren, Schlesien, Tirol, Vorarlberg, daS Küstenland und Dalmaticn. Zur sichereren Erreichung des mit den Verordnungen des bestandenen k. k, Ministeriums des Innern vom 25. April ,655 R. G. V. Nr. 79 und vom 2. Februar l8«0, Z. "V^, betreffend die Verwendung von Privathengsten zum Beschälen, dann mit den ^Bestimmungen des H 75 des Thier-seuchennormales vom Jahre !85!>, Z.325U2M. I., enthaltend die Slcherungs' und Tllgungs ° Maß-regeln der Beschäl» oder Chankcr-Seuche der Zuchtpferde, angestrebten Zweckes werden nachstehende Durchführungs-Vorschriflen erlassen. l. Die Besitzer von Hensten, welche dicsel-ben zur Privat'Beschalung gegen Bezahlung in Geld oder anderweitige Vergütung zu verwenden beabsichtigen, haben künftighin zum Behufe der Er« langung der in den obbezogencn Vnoldnungen vom 25. April »855, und 2. Februar ltttw vor, geschriebenen bezirköamtlich^n Beschäl-Lizenzen ihre alsPrivalbeschalerzu verwendenden Hengste alljährlich im Monate Jänner (im laufenden Jahre lsliti ausnahmsweise auch im Monate Februar) an dem hiezu bestimmten Tage der von jeder k. k poll« tischen Bezirksbehörde in ihrem Amtssitze eigends hiezu aufzustellenden Kommission vorzufühlen und bezüglich ihrer Gesundheit und Zuchttauglichkeit untersuchen zu lassen 2. Diese Kommission hat zu bestehen: :l) aus einem Beamten der k. k. Bezirksbehörde; l>) aus einem geprüften Thierazte, oder in Er« manglung eines solchen aus einem geprüften Kurschmiede; <:) aus zwei von dem Bezirksamte beizuziehen-den, der Pferdezucht kundigen unparteiischen LandwirthlN; (!) aus dem Kommandanten oder dem Thierarzte des betreffenden k, k. Militar-Hengsten-De-pots, oder an deren Stelle bei zu weiter Entfernung des Depots aus einem Offiziere oder dem Thierarzte oder Kurschmiedc des nächsten k, k. Beschal-Postenö. 3. Diese Kommission hat dem betreffenden Hengstrnbesitzrr im Fall der durch Scimmenmehr.-l>it erkannten Gesundheit und Zuchttauglichkeit seines Hengstes eine Bescheinigung auszufertigen, auf Glund welcher sodann erst die k. k. Bezirks' behöldc befugt ist, die in der Verordnung vom 25. April »855 R. G. B. Nr. 7!» vorgeschriebene Beschäl»Lizenz für die Dauer eines Jahres auszustellen 4. Die Ausübung des Privat-Beschalgeschäf. tes darf in der Regel nur an den von der k. k. Bezirksbehörde hiezu bestimmten und auf der Lizenz anzumerkenden Platzen innerhalb des Be. reiches des betreffenden Bezirkes stattfinde». Das! Herumziehen mit den Hcngsten zum Zwecke des Belegens (dcr sogenannte Gaurltt) ist verboten und kann nur ausnahmsweise von dcr k. k. Bezirksbehörde bewilliget werden, wenn wegen be-sonderer Lokalverhältnisse ein solches Herumziehen mit den Hengsten nicht zu umgehen ist. Die Ausübung des Beleggeschäftes in einem anderen Bezirke ist strenge verboten. 5 Jeder Privatbeschälhengst ist während der Deckzeit in jedem Monate einmal durch einen von der k. k. Bezirksbehöl de hiezu bestimmten Thierarzt oder Kurschmied bezüglich seines Gesundhcits- standes zu untersuchen und der Befund, sowie der Tag der stattgehabten Untersuchung, jedesmal in dem Lizenzscheine anzumerken. '. Frank >n. i». Belcredi m. s,.