Mlvblütt zm ^uldllchsl Zlllull^ IVr. 189. Montag den 22. August 1853 3. ^3t. l. (3) Nr. »81,. Kundmachung Laut Cuncursausschreibung der k. k. Post Dkeclion Agrcim uom >^» III, ,87,3, Z ,, ,:li», ist im doltigen Poslbe^irke cine Elevenstelle mil dem Adjittum jährlicher 2«»tt st. ge,.en Erlag einer Dienstescaution von 300 st in Ellediguna gekommen. Tic Bea erber um diese Stelle haben ihre ftehölig instruirten besuche miter Nachweisung der gesetzlich, n Erfordernisse, so wie ihrel sprach kennlnisse bei der genannten k. k. Postdirection längstens bis Ende August ,853 im Vorschrift mäßigen Wege einzubringen, und darin anzuge-bcn, ob und in welchem Grade dieselbe» mit einem Poilb.diensteten des genannten Dneaions' bezirkt vei wandt oder verschwägert sind Verlautbarung. Am !1. September ,«53 zwischen lN und ,2 Uhr Vormittags wüd in der Amtskanzlei der t. k. Lcnbacher Bezirkähauptmannschaft eine öffent liche Verhandlung zur Eich^steUul.q velschi,ds„er Naturalien und Seivice ^ Bedü'fnisse für die in i,'aibach l,»d üoncurrenz dislocirten k k. Truppen auf die Dauer vom l. November ,853 oiö l> 60 Pfund Kerzen, ^ " » iw Pfund Talg, ^) >' » <><> Masi Bleniwl, und m) in vierteljährigen NW«, zwolfpfündigen Bet-telstroh - Portionen. ?luch wird am nämlichen Ta.^e eine VerHand lung zur Deckung des auf die Dauer vom l, August «85-! bis Ende Juli 185)5, entfallenden Bedmfes uon N»Ol>, sa,^e: Eintausend Klafter harten 30 Zoll langen Brennholzes Etalt finden Die Unternehmungslustigen wclden eingeladen, zu den Verhandllingen der Rede an dem ei>/ gangsbezeichneten Tage anher zu erscheinen, wo sie von Seite der Commission die nähern Liefe rungsbedingnisse, in so ferne sie solche nicht etwa schon von jcht an, in der Amtökanzlei des k. k. Vaibacher Militär-Hauptverpsteqs. Ma-gazms einsehen wollten, vernehmen können Laibach am ,3. August ,853 _________Thomas ^lants'chliig. Z- 429. a (2) Nr^«"V----- Kund m a ch u n g' '"" Von der küstenländisch-dalmatinischcn Finanz-Landcs-Dlrectlon wird zur allgemeinen Kenntnis; gebracht, daß die in dem beifolgenden Ausweise aufgeführten Weg-, Linien -, Brücken- und Ueber-suyrmauthe fur die Verwaltungsjahre l«5^, ,855» und l8'>«. und zwar entweder für alle diese drei Verwa tungsiahre, d. ,. vom l. November 185.3 bls letzten October l^ll, oder für die beiden Ver-waltungsiahre ,^4 und ,85>5, oder blosi für ickek^ !?''"'"' '"'"' im Wege der öffent- zwe.,chngc und endlich für ^> äeijäh?ige Zeit- dauer abgehalten, und im Falle eines günstigen Erfolges für die längere oder kürzere Pachtzeit mtt Demjenigen der Vertrag abgeschlossen werden, de„en Anbot über den Ausrufspreis sich als der vorthellhafteste darstellen wird. H 2. Aus dem beifolgenden Ausweise sind die Hainen der Hauptstationen und der ihnen zugetheilten Filial-Einhcbungen Wehrmäuthe). dann die für jede Station, und zwar bei Linien- und Wegmäuthen nach der Mellenzahl, bei Brücken-und Ueberfuhrmäuthen aber nach der Länge der Brücke und rücksichtlich nach der Strombreite festgesetzte Tarifclasse sammt dem für Ein Jahr bestimmten Aus, ufspreise, dann die Organe, Orte und Tage, von welchen und an welchen die Versteigerungen vorgenommen'werden, zu entnehmen H. 3. Zu diesen Versteigerngen werden alle Jene zugelassen, welche nach den Landesgesetzen zu solchen Geschäften und die bedungene Sicherstellung zu leisten geeignet sind. Für jeden Fall sind alle ^ene sowohl von der Uebernahme als von der Fortsetzung einer Mauth-Pachtung ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens verurtheilt, oder bloß aus Abgang rechtlicher Bewelse hievon losgesprochen wurden. ^"Migen Individuen, welche zu Folge des ^ttasgesetzes über GefällSübertrelungen wegen Schleichhandel oder einer schweren Gefällsüber-lretlmg in Untersuchung gezogen und abgestraft, oder wegen solcher Vergehen in Untersuchung gezogen, und wegen des Abganges rechtlicher Beweise von dem Strafverfahren losgezählt wurden, sind durch sech", auf den Zeitpunct der Ueber-tretung, oder wenn derselbe nicht bekannt ist, der Entdeckung derselben folgende Jahre als Pachtbewerber ausgeschlossen. ' H. 4. Wer ,m Namen eines Andern einen Anbot macht, musi sich mit der gehörig legali-sirten Vollmacht seines MachtgeberS bei der Commission vor der Licitation ausweisen und diese ihr übergeben. §. 5. Den Pachtlustigen ist gestattet, mündliche Anbote für die Pachtung einer oder auch mehrerer Stationen zusammen, insoferne sie bei derselben Taqsatzung ausgeboten werden, was aus dem im Absätze 2 erwähnten Ausweise ersichtlich ist, gegen dem zu machen, daß sic auf die im ^ l<» bezeichnete 'A>t die vorläufige Caution für alle Me Mauthen, für welche der Gesammtanbot gestellt wird, erlegen. § «.Ebenso ist es gestattet, schriftliche An. böte, welche dem Stämpel von ,5 kr' für jeden Bogen unterliegen, für die Pachtung von Mauthen ""Zureichen, und zwar auf die Pachtung bloß e'ncr oder mehrerer Stationen, insofern dieselben bel der nämlichen Tagsahung versteigert werden, wobcl der Osserent auch die Bedingung stellen rann, daß sein Anerbieten nur für den Fall gelte, wenn ihm der ganze Complex, für welchen er den 'Anbot stellte, ohne Ausscheidung irgend einer Station überlassen wird. Die Staatsverwaltung behalt sich vor, je nach dem Ausschlage diestr Pachtverhandlungen die Resultate der Versteigerung für die einzelnen Maul hen oder jene der Licitation für größere Complere zu bestätigen. §. 7. Bei den schriftlichen Anboten ist Folgendes zu beobachten: ") Dieselben müssen mit dem zu Folge §. N» dieser Kundmachung als vorläufige Caution zu deponirenden Betrage in Barem oder in Staatspapieren, nach dem lehtbekannten börsemaßigen Course belegt, oder mit dem Beweise, daß dieser Betrag bei einer Aerarial^Casse oder einem Ge-fällsamte in Barem oder hypothekarisch pupilla-risch sicher gestellt worden sei, daher so weit cö sich um eine hypothekarische Sicherstellung handelt, mtt der landtäsiich oder grundbüchlich ein-verleibten Vertreibung, dem Grundbuchs- oder Landtafel-Enracte und der gerichtlichen Schä> zungs-Urkundc der Hypothek' versehen sein !») Dieselben müssen unmittelbar bei der Behörde, welche die Licitation der betreffenden Pach-tungsobjectc vorzunehmen hat, vor dem Beginne der Licitation versiegelt eingereicht werden. l>) Die schriftlichen Offerte müssen den Betrag, der für jede Station angeboten wird, in Zahlen und Buchstaben deutlich, ohne Veziehung auf andere Anbote, ausdrücken und sind von dem Anbotsteller mit dem Vor- und Zunamen, dann Charakter und Wohnort des Ausstellers zu unterzeichnen. Parteien, welche nicht schreiben können, haben das Offert mit ihrem Handzeichen zu unterfertigen, und dasselbe nebstdem von dem Namens-fertiger und noch einem Zeugen unterfertigen zu lassen, deren Charakter und Wohnort ebenfalls anzugeben ist. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich ein schriftliches Offert ausstellen, so haben sie in dem Offerte beizusetzen, daß sie sich als Mitschuldner zur ungctheilten Hand, nämlich Alle für Einen und Einer für Alle, dem Gefalls-Aerar zur Erfüllung der Pachtdedingungen verbinden. Zugleich müssen sie in dem Offerte jenen Mitofferenten namhaft machen, an welchen auch allein die Uebergabe deS Pachtobjectes geschehen kann. «l) Auf dem Umschlage deö Offertes sind jene Mauthstationen, für welche der Anbot geinacht wird, deutlich anzugeben. <>) Die Anbote dürfen durch keine den Lici-tationsbedingungen nicht entsprechende Clauseln beschrankt sein, vielmehr müssen dieselben die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß der Offerent die in der Kundmachung vorkommenden und die bei der mündlichen Licitation vorgelesenen, in das Ll'citationsprotccoll aufgenommenen Vertragsbedingungen genau befolgen wolle. l') Die schriftlichen Offerte können sowie die mündlichen auf die im Eingänge dieser Kundmachung besprochenen Pachtperioden gestellt werden. x) Von Außen müssen diese Eingaben mit der Aufschrift bezeichnet sein: »Anbot zur Pachtung der (Weg-, Brücken- ober Ueberfuhr) Mauth-station oder Mauthstationen (mit Angabe des Namens oder der Namen derselben)." > Ein Formulare eineS solchen Offertes folat 'unten zur Einsicht. l.) Die schriftlichen Offerte sind für die Offe-renten von dem Zeitpuncte der Einreichung -für die Gefälls-Verwaltung aber erst von dem Tage an welchem die Annahme derselben dem Anbietenden bekannt gemacht worden ist, verbindlich. Die schriftlichen Offerte werden nach beendeter mündlicher Versteigerung in Gegenwart der Pachtlustigen von dem Licitationscommissä'r, welchem sie von der Behörde, die sie in Empfang nahm, verzeichnet übermittelt werden, eröffnet und kundgemacht, wobei bemerkt wird, daß der Licitations-act mit der Versteigerung einzelner Stationen mittelst mündlicher Anbote beginnt, und erst wenn diese geschlossen ist, die schriftlichen Offene für die einzelnen Stationen und Ueberfuhren eröffnet und kundgemacht werden, dann daß, wenn dieß beendigt ist, die Versteigerung von Com-pleren mittelst mündlicher Anbote den Anfang nimmt, und erst, wenn auch diese abgeschlossen worden, die Reihe an die schriftlichen Offerte der Concretal-Anbieter kommt, wonach, wenn einmal die schriftlichen Concretal-?lnbote eröffnet sind, kein Anboi mehr angenommen wird. Als Ersteher der Pachtung wird sodann Derjenige angesehen, der entweder bei der mündlichen Versteigerung oder nach dem oldnu»gs-mäßigen schriftlichen Anbote als der Bestbieter e> scheint, insofern dieses Bestbot den Ausrufspreis erreicht, überschreitet, und an und für sich zur Annahme und zum Abschlüsse des Pachtvertrages geeignet erkannt wird. .. Hiebei wird, wenn ein mündliches und scyMl-l.cheö Anbot vollkommen gleich s.'i" ^ "' mündlichen, unt.r zwei oder mehreren schnstllcl>„ 5l4 Anboten aber Jenem der Vorzug gegeben, für welches eine von dem Licitations-Commissar sogleich vorzunehmende Verlosung entscheidet. Bei der Würdigung der Concretal-Anbote wird die für einen ganzen Complex angebotene Summe mit Derjenigen verglichen, welche sich aus den einzelnen Offerten für die Stationen des Complexes zusammen ergibt. Kommt ein Con-cretal-Anbot der Summe der einzelnen Anbote für die Stationen des Complexes gleich, so wird dem Concretal-Anbote der Vorzug eingeräumt; kommt ein schriftliches Offert einem mündlichen gleich, so erhält letzteres den Vorzug. §. 8. Der Pächter hat zur Sicherstellnng seines Pachtschillings eine Caution zu leisten, welche nach seiner Wahl in dem sechsten oder vierten Theile des einjährigen Betrages desselben zu bestehen hat. Im ersten Falle aber muß del Pachtschilling monatlich voraus, im zweiten Falle nur nach Ende eines jeden Monates entrichtet werden. §. 9. Diese Caution kann in Barem oder mittelst Hypothekarsicherstettung, oder in k. k. Staatspapieren bestehen, welche nach den bestehenden Vorschriften berechnet und angenommen werden. Die Einverleibung del,- Hypothekarsicherstellung in den Grundbüchern und Wandtafeln geschieht auf Kosten des Pachters. § ll>. Jeder Vcrsteigerunqslustige muß den sechölen Theil des auf ein Jahr entfallenden Aus-rufspreises, bevor ei- zur Versteigerung zugelassen wird, der Commission als vorläufige Caution erlegen. Dieser Erlag kann eben so wie die oben (§. U) erwähnte Pachtcaution selbst in Barem oder in k. k. 3taatspapieren geschehen. Auch kann dafür eine einverleibte Pragmatical - Sicherstel-lungsurkunde, mit Beibringung des neuesten Grundbuchs- oder Landtafel-Extractes und des Schatzungsactes, eingelegt werden, welche jedoch mit der Bestätigung ihrer Annehmbarkeit von Seite der k. k. Kammerprocuratur jener Provinz, worin die verhypothezirten Realitäten gelegen sind, versehen sein musi. Zur Erleichterung für jene Versteigerunqs' lustigen, welche bereits Pächter cinev Äcrarial-Mauth sind, wird gestattet, daß in Betreff derjenigen Personen, welche im Gebiete derselben leitenden Bezirksbehörde, m deren Gebiete die Mauthversteigerung, an welcher sie Theil nehmen wollen, Statt findet, eine Mauth oder mehrere Mäuthe bereits gepachtet, und ihre diesifälligc Caution durch Erlag in Barem oder in Staatspapieren geleistet haben, statt einer neuen vorläufigen Caution, lediglich eine Erklärung genügend ist, daß sie ihre für die gegenwärtige Pachtung bestellte Caution vorläufig als Fortsetzung für ihre künftige Verpflichtung ausdehnen. Es muß jedoch in diesem Falle der betreffende Pächter und beziehungsweise Pachtlustige durch eine an dem Tage der Pachtversteigerimg ausgefertigte Bestätigung der competenten B zirks-Verwaltung nachweisen, dasi er mit keinem Pacht-zins-Rückstande von der von ihm bereiis gepachteten Mauth aushafte, und daß auf die von ihm als Caution dieser Mauthstation gewidmeten ämtlich aufbewahrten Geldbeträge und öffentlichen Obligationen von keiner andern Person ein Verbot oder Pfandrecht erwirkt sei, und überdies,, daß derselbe sogleich die von dem Eigenthümer der Caution ausgestellte Urkunde über die Widmung des baren Geldes oder öffentlichen Obligationen, mit welchen die Caution für seine gegenwärtige Mauthpachtung geleistet wurde, für die Pachtung der Mauth, welche er eingehen will, und welche bestimmt zu bezeichnen ist, der Ver-stcigerungö-Commission überreiche, und dieser Commission auch die ihm ausgefolgten, für die gegenwärtige Pachtung vinculirten öffentlichen Obligationen sammt dem bezüglichen Erlagscheine oder der Oulttung über die 'hiefür erlegte bare Caution und die Empfangsbestätigung der Etaatö- w.-nn die bare Caution bei dem Tilgüngsfonde fruchtbringend angelegt wurde, übergebe. §. !l. Gleich nach Beendigung der Versteigerung wird die als vorläufige Caution beigebrachte Sicherstellung, insoweit dieß mit Rücksicht auf die Bestimmungen dcS K. l dieser Kund- machung und auf den Punct l9 der Pachtbeding-uisse zulässig erscheint, deuen zurückgestellt, welche die Mauth nicht erstanden haben, dem Bestbictcr aber wird dieselbe nur nach gepflogener Richtigstellung der Caution ausgehändigt werden. Diese Richtigstellung muß vor der Uebergabe des Pachwbjectes, d. i. vor dem Amritte der Pachtung, und zwar längstens binnen acht Tagen von der geschehenen Zujtellung der Ratification ocr Pachtversteigerung an gerechnet — bewerkstelligt werden. H. 12. Nachdem die ^citation einer Mauthstation geschlossen wurde, wlro bis zu dem Augenblicke, wo die Nichtannahme des Anboces von Seite der compcienten Behörde ausgesprochen worden ist, kein nachträgliches Anbot angenommen werden. §. l3. Die Uebergabe des Gegenstandes der Pachtung geschieht am l. November I«.,3. H. 14. Der Pächter tritt rücksichtlich der gepachteten Station und der damit verbundenen Gebühren-EinHebung in die Rechte und Verpflichtungen des Aerars. H. l5 Dort, wo Aerarial-Mauthgebäude bestehen, wird, wenn der Pächter es wünscht, wegen miethweiser Ueberlassung derselben an ihn, ein besonderes Ucberciiitommen gepflogen werden. H. 1je dagegen können vor der Versteigerung oci den becressenden Cameral-Bezirks-Verwaltungen in den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden. Die Licitationen beginnen an den in dem anliegenden Ausweise benannten Tagen immer pünct lich um die neunre Vormi ttags stunde. Formular e eines schriftlichen Offertes. (Von Innen.) Ich Endcsgefertigter biete für die Pachtung der Mauthstation (folgt der Name der Station oder Stationen) für die Zeit vom l. Nov. l853 bishin »t<>1, odervom l.Nov. l«53dishin ltt55, oder vom ».Nov. 5K53 bis letzten October 1tt5<», den Iahreüpachtschilling von ,zuh« den. Der Tarü und eine Zusamme-'stelluna. d,r wich-tigstenMaulhvolschrlften werden demiclden beider U.Vergabe l>cr Station verze>chl>.,t gegen Empfangs» Bestätigung clll,,ehä!>d!>,t werden. H Zweitens: Bel den su,;.nan ten W hrmauM tl)'N ober F.l!ülstat!0licn treten t»e «ämllch^n W»gM lnauth Gelühro, we b«l dcn Hauptilatwn.n rlnD Es ln!t.rl!e,,en aü'er d.» d.n W>hrW mauthstatlonen nur jene Parten, w la e d ^ H mptM 'latloo.n umfahre.'« od.r mit V>»l) u treib, n, d. i.D olch» Parteien, wllch. vor t'em Haupt'ä>rank>n no»^ d.r mauthpflm ti>;en Straße allcl.küh.n. D>. Blük-kenmauth-Geouhlen aber sino be> o.nW hrmauth» statwnen nur »»soweit e>n>uheden, als die maulh-pflievtigen Brücken wllkl«^ benutzt werden. Drittens: Dem Pääter werden die bei den Ztationen b»fil«dl>chen Schrankenbaumc Us,d Zuge« hör, lns^w.it sie ein Eigenthum dcS Aerariums sind, und unter der Bedingung unentgeltlich überlasse,,, daß er die etlv » nothwendige»! Reparaturen an den« selben aus Eigenem deslreite, u>,d sie in demselben Zustande, als sie >h i, übergeben worden sind, bei Beendigung s,ln»r Pachtzeit dem Aerarium zurück« stelle. Wo keine Schrank.» lestrhen, oder die alten .,anz llNl'r^uchbar geworden siVd, hc>t dcr Pachter !Ür die H.rst.llliNg einls neuen Bchrankel>s zu sor« c,e', d»r in cl<>em Falle derg.st.llt sein (3lqeltthuM verbleibt, daß er nach Ende 0»r Pachlzeit sich mit seinem aUsalll^cn Nachtolg.r a'finden, over dcN Schrank.n negne^men lassen kann. Viertens: Der Pächter ist weder berechtigt, die >hm verpachtete Station m eine andere Ortschaft zu verlegen, noch ries.lbl von der Straße, an »er sie dermal Iteht, zu entsernen, noch überhaupt de« Hchlanken eigenmächtig zu versehen. Es steht jedoch demselben fre», eine andere?lusstldn,sse nül l"er politischen Behörde 5" ^' lhe'len, wenn keine Anstand«' dagegen ob"'^"'. Fünftens: Dir Pachter ist verbunden, die Parteien anständig zu behandeln, u^d be> Ti>', und N>,cht ohne Auf.nthalt zn expedircn. Eö llegt lh,n ol>. den Reisenden, Fl.hlleuten und Vichtreiber", d«e ,e,ncn Gchrank.n l'ctlet.n, die Gebühren auß.r dcm )lmtc auf der 2trahc a!.'z.>„ aus deN entrichtit.n B trag lautende Bollete auf V>r!angeN .inzuhändi^en, wie nicht minder zur Nichtze't den Platz am Schrank»« ergiebig ž»u beleuchten. Er »st verbunden, eine von dcr G'sattsbehörde bestätigte ul>d les.rliche ^ebühreN'Tabllle an dem sichtbarst.« Local.s anzuheften, und während der ganzen Pacht« ;eit angehestet zu lassen. Im Fille der NichtbefolglMg diescr Vorsä riften uerfäUt der Pacht.r in eine Strafe von l bis Itt si., welche die Bemks-Verwaltung von Fall zu Fall n^ch den Umständen bemessen wird. ^ Bechstens: Die Beischaffung der Mauth« j VcllorboUclten rlcibt d.m Pachter überlassen ; es ,st jedoch ein Formular vorgezeichn.t, nach welchem die Bollet.n gedruckt erscheinen müssen, und die V.r, aus^abui'g einer anders geformten oder geschriebenen Bollete w rd der vcrweigelten Crsolgung einer Bollete gleich geachtet. Siebentens: Wird von einem Pachter die Mauth in eincm Falle abgenommen, in welchem sie »icht gebührt, odcr wird von einer Partei ein höherer Betrag cingehoben, als gesetzlich bestimmt lst, so verwirkt der Pacht.r eine Strafe in dcm zwa'.M« Zachen Betrage d.s zur Ungebühr bewogenen Mauth-acldeß, unabhängig vmi jenen Strafen, d,e U)N »M Grunde der Strafgesetze noch trcff.n konnten. A ch tens: Velw^"t eine Partei bei Passirunc; ?,s schrank.ns, dcr Brücke oder d.'r Uebcrfuhr die Entrichtung der Ord'ihre.,, odel wollte sie dc« so ist der Päch« tlr l'ercä't'gt, den ^e>st,lno der Obrigkeit q^iemend inzuruf.n, und dieselbe v.rpstichlet, di.sen Beistand zu lasten. Neuntens: D^s Verfahren übrd von d.n nach dcm G.s.tzc hiezu berufenen B»Horden glpflog.n. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von denj.n'gcn, d>e tr 515 in ein.r solchen Gefalla - Uebertretung betritt, das Si.b.'N' und e>nl)al>s>1-c d.rÄebüyr als Sicher-stcllunq der Strafe in Barem einzuheben, worüb.r er eine'schriftli^e Bestätigung zu clthell.n hat. Auf dc»sV.rla»gen d.öPä.iterS orer des Bescw.ldigt.'" w>vd be> dem nächsten ZoU-A.'rz.hrunMeu.r- oder Co, troll samt.', oder dem ,,aä)slen sür d^e Uul.r' suchu„^en üd.r !s Uebertr.tuxg.n beltellt^n Beamten, oder wenn sich e,n< O"-,>,k.!t näy.r de-sindet, b.l derselben rie T. at^schreibung ausge-nomm.n, l,l>l> über d'.sclo.' w.iter naH d.m ^.s>h.' vor..eqa>.gen. D'.' we^e» d.r ^.dachten W.falls. Velkürunl^rn .infli.ßei>den ^lrafgeld.r faUen, nach Abzu^ dchcn-den 3lreitist.li, je nachdem sic .5 fordern , schriftlich oder mül.dl>a> R.de u,.d Antwort zu g den. D'lst Beholden sind bcrcätgl, ,hn hie-z„ im Fall.' rerW.i^erun^ oder Unt.llassung durch Strasdot^n cder auf andere ges.hliche Art zu v.r halt.n. Geqe» die E» tsche.dul,^ der Camel al B<' zilkso.rwaltulg kann binncn 4 Wochen D.rRecms an die k. k. Finanz^and.s.-Dir.cticn, ul,d ge^.n M. Cüts^i'dlin.^ d.r l.ht.ltl ^l.icksaUs binnen 4 ^.>oä l» an das k. s. F,na!,j' M'Nlstelium er.^rst.n w.rden. Eilftens': D.r P.ichter ist velpsil^l t.t, auf die B.fol^xng d.r n^t Vervldnulig dr da0 andere Amt auf d.m We^e, in d>r n Richtung das Fühl welk z cht, der Mauil) station näh.r liegt. — Wird d,e /lnz^igc r^chc,g d»' funden, so ^edühlt ihm düö Drill.! deS eingcdrach. t.n Etraft'ltra^.s. Dcr Pachter h^t ferner auch darüber zu wachen, daß die Cücular - V^roldnuna, dcs t. k. küst.'nländlsch.n Gu^ernimnö vom l^l. Juni I«4N, Z. l.'lttlltt, d^tr.ffelid die Fests.hun^ der Breite und d.6 (Ä<'wlcht»ö d^r Ladung der ^astma^^n, die Bespannung derselben, die Br.it>.' der R^ise dcr Rad»r und das (5ln!»'a,»n der Reil-k»ltchsaUs entw.der der nächste,, polit schcn Odri^kcit od.r div.rl>lbun>, d.rHypoth.kar.Sichelstcliung in dcn Grundbüchern oder öandtafrln gesä ichl ^uf KoÜ.n des Päa ters. Zur Erleld'lerung j»nir ^»lste!gcrln»gol^st>^k„. welche be»e ts Paä l.r eii.er ?lerar,almal!th slnd. wird g.st>utec daß >>» B.tl.ff s.lj.ni.ei. P.rft'n.n, w.lchc in d^m G.»'!it.> deri elben l.^t.nd.l, B^ zirksbehörde, m di,.» (5j diel del slV Tl)^! ».l>men Woll. n, stallfind.t, s,ne Maut!) oder nchl.r. Mäutye d.relts ^'P^chtl'n r.urch Esl^'g djalen Geldes oder l», Ttaalspapi.r.n gel-i'^t dab.n, statt „ner n.u.n vsriäufi^.n (5hm als Caution dicson g wldn,.^ t.n ämtlich aufbewahrten Geldbeträge und öff.nt llct eil Obligationen von k in.r aod.rn Prson e n Verl'ct od.r PfandreN erwirkt s.l, und ü'crdieß , mun d.rjel^e jogl.lch die von dem Oigenchümer der Caut'on ausgestellte Wkünde über d'.e W^dmu!'g d.o b^r.n löi.Id.s oder d.r off.itl'chl» Obligation.n, mil welken die Caution für seine gegenwärtig. Maülhpachtung geleist.t wurde, für d e Pachtung dcr Mauth, welche er eingehen w^ll, und w.lcke b.stimmt zu bcz.ichn.n »st, der V^rsteigerungs Commission überreichen, und dieser Commlssion auch dle ihm ausgefolgten, für ole gsgen>ra'>tigrP^chtung vmculillcn össe, tilgen Obligationen sammt dem bc iügli^c.l E>lag!cheii,e od.r die ^u tlung ü er die hl.fur cll.gte baie Caut!0',undd!eOmpfal,gsbesta l'gung cer Slaaloschnlrcn-T'lgungöfonds-Haupt. casse, w nn tie bar. Caution bei d.m T'lguügsfond fruclcbrl^gend angelegt wurde, übergeben. Bierze h n tcno : D.r Pächccl hat selbst für scine Untelkunft zu sorgen doll aber, wo Aerarial-Gebäude voihanden s,i,d in w.lchen ders.lbe unter^ bracht welden kann, wild, wenn k.'in Hinderniß obwaltet, wegc.l seii,^ Unterbrin,.utig in densel-ben mit ihm eine blondere Abhandlung qep^lo gen weiden. ^ F ü n s z e hntens: Den PachlschiMng hat der Pachter auf seine (Äefahr und Kostcn an die ihm bestimmte Casse abzufühien, und zwar in monat lich.n gleichen Raten, »velche biü spätestens am l<». eines jß nach von > ihm lechtsbeständig zu lieferndem Bew.lse durch einen Zeitraum von wenigstens vierzehn Tagen ununterbrochen gänzlich entzogen wird, so lst der» selbe berechtigt, eine angemessene Vergütung deö erlittenen Schadens anzusprechen, >ve che Vergll tung aber die für die Zelt der enc.;angenen Benüz zung dec« ihm entzogenen MautHobject.6 entfaUende Pachtsch!lIin..s'Ouot.- nicht lwersteigen tarf. — ^lls s.lbststäl,d!geo Maulhol'j.ct wird übrigens bei Conclctalpachtungen jedc Malllhstaliotl angesehen l,nd behandelt, welche in der 35ersteiHerungs' Kundmachung als eine selbstiländige ölation und mit eiliem selbst ständigen Ausl ufSpreise aufgeführt wild. — Behufs der Ausmittlung der auf das ent-zogene sclbstständige Mauthobjecc von dem Concre-talpachlschillinge cnlfallei.den Pachtschillmgs Quote wird gleich bei Ausfertigung deS Vcrllagcs der für das gepachtete Concretal-Object gebotene Pachc« Ichilling nach dem Velhältinsse der elnzclnen Aus-lufspleisc zu dem ^clammtalislufcpreise vellh.ilt. Hinsichtlich dcr Uebel fuhr. n wn d ausdrücklich festgesetzt, daß das Zuflmen der Flüsse nicht alb ein den Entschädigungsanspruch des Pächters begründendes Elementar-Eleigniß angesehen wild, und daß daher auch der Pachter aus Anlaß dieses Ereignisses kcine Enlschatlguog anzusprechen be rufen ist. — Alle von dem Willen des Pächtelö abhängenden, daher dulch scin Hj^rjchulden her^ volgclufcnen, dic Benützung des Pachtobject.s behebenden oder b.schiänkendcn Umstände, so wle alle Zufalle und Ereigniss.-, rie bloß auf eine Vel-minderun., des Pach.objecteo in gloßelcm od.r ge rinqcrem Maße einwnken, dutch welche abcl dl. Benutzung eine.'' selbslstandlgen Mal!thob,e^lec' mchl gänzlich Uü'nog!ich q.macht wird, lr.ffen gleichfalls den Pachter, der folglich d.n helbeig»suhl ten /ivfaU am Eltra..e des qaa..n hat. Di. Entschädigunqsgesuche w.:gen cnt^a"genel Benützung del Pachtodj.cte müssen binnen der perempto,ischen Fr,st von d>ei Monaten, vom Tage del B.h.'bung des Hindern,sses an, be, der Be« lilksbehörde, ,n deren Bezilke die Mauthstatwn qe legen l!t, überreicht we.den, widrigenfaUs auf solche Gesuche teme Rücksicht genommen werden würde na Sieben zehn tens: Für den Fall, wenn der Pachter d«e vcltragsmaßigen B.dingungen nicht genau erfüllen sollte, steht es den nnt der Borge für die Erfüllung o.'ö Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln z,l ergreifen, die zul unaufgchaltenen Erfüllung des Vertragca führen, wogegen aber auch dem Päch-ter del Rechtsweg für alle Ansprüche, die cr aus > dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. Hiernach wird jedesmal, und ms« besondere in dem FaUe, wenn der Pächter die bedungene Caution nicht zur gehörigen Zeit leistet, oder den Pachtschillmg in der gehörigen .-leit ,ncht, oder nicht vollständig abfühlt, es d.r (Aefälls-Behölde zustehen, sogleich in administrativem Wege, ohne scine Vernehmung Sequester auf die gepachtete Station, welche die Station auf seine Rechnung und Gefahr zu verwalten haben, einzusehen, od.r das gepachtete Object auf seine Ge^ fahr und Kosten neuerdings feilzubieten, imd die eine oder die andele Maßregel, odcl, beide zugleich zu ergreifen, oder endlich auch den Pächter zugl.ich ln anderen Wcgen zur Erfüllung des Ver-llages zu verhalten. — In jedem tiefer Fälle bleibt der Pachtet in der Haftung für jenen Betlag, ocr an dem bedungenen Pachtschillinge > icht cingc» bracht werden würde, und der (AefäU6«Bch0lde stcht .S z», den abgehenden ncbst dem schuldig gcbliebencn Betrage aus seiner Caution, nöthigenfalls auch von seinem übrigen Vermögen einzubringen. Wenn bei der in einem solchen Falle vorge« nommenen Wi.detv.lsteigerung ein höherer Pacht-ichiUlng erlangt weld.n sollte, oder w.'nn bci der auf Gefahr und Kosten des Pächters vorgenom' menen sequestraiion d.s Maulhgcfälles ein d.n Pachtschillin.j übersteigendes reines Mal,lherttägi>lß sich elgäbe. so soll daS Gefälls - Aerar belechligt ,cin, diese Vortheile für sich zu behalte!,. Ueberdieß hat der Pachter ,n dem Falle, wenn er c>ne Pachtzinsrate zur festgesetzten Zeit nicht absührt, von der lückstandigen Pachtzinsrate bis zu deren Zahlung Velzugszinsen zu oier von Hun« dcrt zu entlichten, und es fangen diese Verzugs-zinsen von dem Tage zu laufen an, welch.r auf den im Pachc.ontlacte zur Zahlung der lückstandigen Pachtzinsrale bestimmten Tag folgc. A ch tzei) ntens: D.m Pachter, wie der Ge< faUcil' Ve>waltung fiel).', sofern während des ^au, fes der Pachlzcit eine Aenderung in den Vesting nlungen des Gesetzes, die auf den Ertrag eincn (5inf!uß ausübt, stattfinden sollte, eine vorläufige dreimonatliche Aufkündung vor dem Ablaufe 6 Verwaltungsjahres frei. 9l eunzehntens: Das unterfertigte Licita-tlons^Protocoll vertritt die Stelle der förmliche., Contracts'Urkunde, und verbindet den Bestbitter sogleich vom Zeilpuncte der Unterfertigung, währ rend fur dle Ltaats-Verwaltung die' volle Gil-tigkeit deö Vertrages von der Annahme des Anbotes von Seite der zur Bestätigung solcher Pachtverträge belecht glen Beholden abhängt, und ra-her elst mit Der an den Besticter erfolgten '^c-kanntgebung d.r höheren Ratification eintlitt. Kann das Llcitatlonö Protocoll we..en )lb>ve- ^ s.nheil des mittelst eines schriftlichen Offertes als Bestbieter verbliebenen Licitanten von demselben nicht gefeltigt werden, m,d erfolat zu demselben die obelwähnte vorbehaltcne Ratlficatlon, so wird auf der Grundlage des Ojfettes und der Pacht-bedingungen eln förmlicher Contract ln zwc, gleich lautenden Paricn erlichtet werden. 3ollte d^ Offerent sich weigern, den fö.mlichen Coot, a t ;u unte.selligcn, so hab.n die m,t §. l7 fe!i>ie-ichten Rechte des Befalls ^levalS .ln;l>t>cl.'n Dl.Entlcheidun^, obdel mündliche od.rich i't-llche Anbot von der compel.nlen B^yölde la! ft d-e Hälfte kann nlchl gell»nd gcmachl werden. .-c Pachtversteiqerunq gebracht weiden. Came- Benennung Kategorie Ausrufs- Der Pachtversteigerung T""ss- preis für "l- Ein Jahr Anmerkung Bezirk ^r Mauth - Stationen in Gulden Ort Tag ^" (^liu, beider « ^ Z2 Nevi^nn .... dto. lll ,3l»3 Verwaltung. ^"' ^^ Q pe<-l,!il,. .... dto. ll 2^5« ^ ^, Lippu..... dto. II V25 ()l,.n„ ..... dto. Ill ,n ilinienmauth . . I U28! ^ " """'" " 'r^t, bei der k. k. ,^f^"ber ^ nebst der Wehr- Cameral Bezirks- '«"""?""^en mauthanderO^ Verwaltung. nächstfolgenden lscllmi^l Straße dto. l 33;»^ ^ Tagen. 6 ,, ^)NeursLazareth dto. l ^507 8<>«8nnn .... Wegmauth . . lll ^7''>7 ^ l'r<>5<><^l» .... dto. ll 75t Uu«l>V!52!» .... dt0. ll ^2^l / , (i»ni"/Triestcr Straße. Linicnmauth . . I 3-l44 Zu den 7 Linienmauth-/ „ Kärntner Straße dto. l 2U>2 stationen in Görz wird be-„ Italien. Straße dto. l 3U00 > mevkt, daß bei Jeder derftl-„ Brücke über den j ben nebst der Aerarial-öiluen-Isonzo . . . Brückenmautl) . ll ötttttt mauthgebühr zugleich auch die „ Wiener Straße. ömienmauth . . > 2203 ' der Stadtgemeinde Görz als dto. Brückenmautl) für Zuschlag bewilligte Pflaster-die Benützung des mauthgcbühr in gleichem Ac' Wildbachs Liau. l l l<>2 trag,' wird emgchoben wer-„ Straße^ll'ct,'!- Linienmautl) . . l 25.M» den. Die jenseitigen Fiscal-„ i>iU'i»/7 53 <«>!! Vil«««v.....Ucberfuhr über den Torre ... ll > V^l'iin.....Brückenmautl) übcr / den Iudri . . ll ^»«32 Brückcnmauth über ^ den Tone . . lll ^ Vi«<:o.....Wcgmauth . . ll l«3U « ^«ssul-t«^ .... dto. ll i,M lt,n/, b, die erslutiv, F,ilbiclU>,a der dem Johann Mamizhizl). von ObklllßlS Haus H. '2 gehörigen, t-ei dtnl Grundbuch, der frühern «pfarrhossgült Moräutsch zul) Urd. Nr. 5-l, Neclif. Nr. 42 umkommtndtn, aericklich laut Protocolls ddo. 30. Mai d. I. 3 2^09, sammt Wohn- und Wirthschaftsgtdäudtn auf 24V4 fi. 5 kr., bs'vcrthllcn G^nzdub,, aus dem gerichtliche» Vilrgleiche ddo. 22. Oltober l85l, Z. 5095, noch schuldigen :N0 si. M. M, nebst 5 "/,. Intrrtssen U"d ErecMwnsfosten govilliget, und luezu unter Einem rie Tagsatzuligen auf den 28. August, 29. September und 27. Ollobtr d. I, jrdlsm^l von 9 — »2 Ul)r AolmiltagS, in dieser (Ätricktstanzlei mit dem Bemerke», angeordnet, daß dl.se Realität bei der erstli, lind zwciltn Feildielung nur um odcl über den Schlü^ungswerth, bn d«r dlitttn aber auch unter demselben w