524 Amtsblatt Mr Laibacher Zeitnng Nr. 77. Donnerstag den 3. April 186«. (92—2) Nr. »4U. Kundmachung. Mit Beginn des Schuljahres »8^/„ sind zwei krainisch-standischc Stiftplatze, und zwar einer für die Kadettcninstitute eventuell die Militärakademien, der zweite für d,e Erzichungöhäuser beziehungsweise Schulkompagnien zu besetzen. Zu diesen Stiftplätzen sind vorzugsweise Kna, ben vom krainischen Adel, und in Ermanglung solcher auch unadclige Söhne von Militär und Zivil-Staatsdiencrn oder ständischen Beamten berufen. Zur Aufnahme in den ersten Jahrgang der Militärakademie ist ein Alter zwischen l5ulid l<» Jahren, zur Aufnahme in den ersten Jahrgang der Kadettcninstitute oder Obererziehuugshäuscrein Alter zwischen l l und l2 Jahren erforderlich. Zum Eintritte in die Akademien wird wei^ ters nebst einjqer Kenntniß der französischen Sprache gefordert, das; der Aspirant den ersten Jahrgang eines Obergymnasiums, oder einer Oberrealschule, oder mindestens das Untergymnasium oder die Untcr< realschule mit Vorzugsklassen absolvirt habe. Für die Aufnahme in den ersten Jahrgang der Kadeltcninstltute genügt die gut absolvirte 4te Normalklaffe, für den ersten Jahrgang deS Ober« erziehungshauscs die gut absolvilte 3. Normalklasse. Aspirantcu für den 2, 3. und 4. Jahrgang der Kadcttcninstitute müssen sich mit den Zeugnissen über die gut zurückgelegte l., 2. oder ilte Klasse des Unlergymnasiums oder der Unterrcal-schule ausweisen; wogegen selbst für den Eintritt in die letzten Jahrgange der Obererziehungs>An< stalten die entsprechende Absolvirung der 4. Normalklasse genügt. Nebst dem Taufscheine, dann den er» forderlichen S ch u l zeugn lsse n der letzten zwei Semester haben die Bewerber weiters ihre gute Gesundheit, den geraden Körperbau, die mit Er< folg überstandene Impfung durch ein ärztliches Zeugniß und die physische Eignung zum Mi- litärdienste durch das Zeugniß eines Stabs-oder Regimentsarztes, ferner die Mittellosigkeit der Eltern, die Zahl der Geschwister und den Umstand, ob und welche bereits eine Versorgung genießen, dmch legale Armuthszeug-nisse nachzuweisen. Endlich ist die Erklärung der Eltern oder Vormünder, daß sie die zur Unterbringung der Aspiranten in obigen Anstalten allenfalls noth« wendigen Auslagen bestreiten wollen, und insoferne der Adel nicht notorisch und der Anspruch daraus abgeleitet werden würde, auch der legale Adels, beweis dem Gesuche anzuschließen. Die auf solche Art gehörig belegten Gesuche sind bis tt. Mai l. I. bei dem Landesausschusse in Laibach einzudringen. Laibach, am 27. März lttUtt. Vom krmnischell Llmdcs-Husschujse. (94—2) Nr. 32. Verlautbaruug. Von dem k. k. Bezirksamte Kronau wird bekannt gemacht: Es sei bei demselben die Stelle eines Bezilksdieners zu besetzen, mit welcher cine aus der Bezirkskasse zahlbare Iahrcölöhnung von 2lU st. verbunden ist. Die diesfalligen Bewerbungsgesuche sind bei diesem Bezirtsamte bis 3«. April d. I. zu überreichen. Kronau, am 28. März l86«. (!»3—2) Nr. l7. C d i k t. Von dem k. k. Bezirksamts Lack als Grund-lasten.Ablösungs- und Regulirungs-Lokal-Kommis-sion wlrd hiemit bekannt gemacht: Bei der Srrvitntenverhandlung in Sachen der Gewerkschaft Skofic zu Toplice gegen die Insassen von Volaka, Iclovca, Ober- und Unter-schctina, Leskovca, Robidenca, Laj«e bei Kernica, Dav6a, Nalase, Udebcnje, Studor, Kernica, Ko-pa<>enca p<:lc>. Weide-, Streu- und Holzungsrechten im Forste Blega.^, bestehend aus den Parzellen: Nr. 836 mit 128 Joch 82 ^Klft. ,, 838 ,. 21 « 397 , . 837/H,1012 «l506 « inderSteutrgemeinde « 837/d^ 13 « 400 « Leskouca « 816 » 1 ^ 11 « . 817 , - .1508 « «1276 « 536 «1462 » inder Steuergemeinde Sgornarooall „ 681 , 41 » 942 „ inderSleuergllncinde Salilog . 826 „ 128 ^1156 „ in derSleuer^melude Sl. Nikolnj sind während und nach geschlossener Verhandlung über die streitigen Rechtsfragen nachtragliche Reklamationen von einzelnen Berechtigten aufgetaucht, woraus entnommen werden muß, daß die Anmel? düngen über das belastete Objekt nicht vollständig eingebracht wurden. Es werden daher, um zu einer unbeirrten Fortsetzung der Ablösungs- und Regulirungsver< Handlung gelangen zu können, alle Jene, deren allfällige Berechtigungen im genannten Forste bisher wegen mangelnder Anmeldung derselben nicht in Verhandlung gezogen wurden, oder welche aus dem Titel der Servitut überhaupt im gedachten Forste was immer für eine Berechtigung anzu« sprechen berechtiget zu sein glauben, ohne daß hierüber bereits verhandelt und entschieden worden wä'le, im Sinne des §, 3« der Minist.