I in t s - Dlatt zur Lai bach er Zeitung. Rr. 30. Dinstag den lft. Marz 18^l6. Oubernial - Verlautbarungen. Z. 262. (^) Nr. 2598M2. Currende des k. k. i Ily r i sch e n Gubcrn ' ums über verliehene Privilegien. — Zufolge deb eingelangten hohen Hofkanzlei - Dccr»tcs voin 17. Jänner l. I., .-iahl l5l2, wurd.n van dcr hohcn k. k. Hofkammer nach den Bcstim-wung^n des allerhöchsten P^lentcs vom 3l. März l632 die nachstshtndcn Plluil»gicn verliehen, als: l Dcm l'l^ll-o <^!»v../xi, Handelsmann, wohnhaft »n Mailalld, Nr. 5550, für die Dauer von fünf Iahr.n, «nf dlr Er> findung, bestehend >n dtr Anivendung d,6 Dampfes oder Gases auf Locomotive und ti» recte Bewegung ohne mechanische Borrichtung. — 2. Dem Ellas Glaser, Handelsmann, wohn< haft in Prag, Nr-. 873, und dem Davld Lantor, Handelsmann, wohnhaft in T.'plitz in Böhmln, für die Dauer von erfi"du»g e>"cr M^schin.' zun, Bren» nen der Kciffchdohnen millllft Dampfe», wo« durch an Zelt und Kraft erspart, an Prodult gewonnen werde, und der Kaff^h sclbst durch dle äußere Luft einen schönen Glanz elh«Ile. — 3. Dem Joseph Franz v. P.'truban, k. k. Hoskammer l Beamten, wohnhaft in Wlcn, Stadt. Nr. .'i25, für die Dauer ron einem Jahre, auf die Elfincung und Verdlss.rung, durch ein lragbariS Karrentriedrad, wo^u dec sondere Ncd<'nvorrichtuna.en (tlastische Alisiage, Spaltkloh, Schränkzange u. dgl.) gehölen jede Arc Bewegung, Bohren, Drechseln, Sctl.ifcn. Schneiden u. s. w., besonders aber daS Vcr« kleinern deS Holzes, mit bedeutender Ersparung an Kraft, folglich an A>l'eics,;ett und Kost,n zu bewerkstelligen. — 4. Dem NicolauSWer. glfojss, Vanqui.r un> Stadlratl,, woh"haft in Aachsl,, (durch i?co>, Mikock,, öss.nllichen tzj. vil« und Militär-Agcnien, wvhnhaft in Wien, StaN, 3ir. MH8) , für die Dan.r von drei Jahren, auf dle Erfindung ein.-r Maschine zmi, Slrickwebcn, mit t?erl).'ss.rl.m (5ue,llem.nlb<-Rad u»d ^>weglich.n Zähn.n, um Unis und D.sslnö - Gei der VeriviNdung zu bedürfen; 2) eine Kli.ppe, ,,.il o.r nlchl nur das Sägeblatt mit ^l!ct>tlgf.il röUig gerade adgcrichc.l wlrd.n könne. sondern auch dle Zähne beim Schränken sich vollkommen alcich steU.n lasscn; 3. ein ^änau^ock, welchc'r we« nnNlenö acht Schraubtluppln ers.he, weniqer Raum bauche, dedeutend Z.it erspare u.,d in ftlnen ^!.!stung.n wett genauer u»o rorzügli« cher sey; .'l)r!n Pr.ßkasteuz - welche sämmr« liche W'-rkiruge uuch von ^roße», Vonh.il,n dei verschudrtcn Dlfenhliz» Maschine und eigens l)lezu ganz neu construirten Oefe», welche von gefälliger Form seyen und zu billigeren Preisen, als die biö> her bekannten Oefen zu st»h"» kommen, und nicht allein eine Holzcrsparmß von 6o dls 70 Percent gegen dle bisher im Gebrauche stehenden Ocfen vollkommen erziclcn, sondern auch eine überaus schnelle Erwärmung ocr Locali-täten herbeiführen, wobei übrigens durch dnse Heiz.Mascklne d^s Feuer mit >en Orfen ,n gar keine Berührung komme, und drphalb für die Zukunft jcde Feueröglf^hr durch Heizen, so wie dle Zerstörung der Oefen durch daS Feuer beseitigt bleib,, weßhalb auch die O'fen vorzugsweise von P^rcell^n, Steingut, ge« wohnlicher Thone» d»>, da»u auch von Compo« sicion, Kupfer», Weiß.- und Missmgbllch angefertigt werden können. — 9. Dem Gustav Louis Matthes, bürgert. Schlossermeist.'c, wohnhaft in Wien, Windmühle, Nr. 80, für die Dauer von einem Jahre, auf die Clfin-dung der „ Coakö-Heizung " b Verbesserung an Dampfmaschinen, Dampfkcs-scln und lll>.Tll«b-M,'chanisMl>6, wodurch die (5on» structioil derselben auf eine eigenthümliche Weise Sicherheit" gewähre, Kraft entwickle und i»5-blsondere für die Schiff-F.ü)lt lc. sich vorlh.il» haft darstelle. - Laldach «m,'5i. Iän»cr l846. Joseph Freiherr v. Weingarten, Limdes» Gouverneur. g, k k. Gubernialrath. Z. 286. (3) Nr. 35 l7. »ä Nr. 5057. (Z o n c u l 6 . V e r l a u t b a r l« n g. Zur Besetzung rm,r bei der k. k. küsten« ländischen Provinzial« Bau ^ Direction in Elle. digung gekommenen, mit dem AdMui» von jährlichen 3W st. verbundenen Baupractikanten-stelle wild dcr Concmb bis Ende k. M. März aufschrieben — Diejenigen, welcde diese Stille zu erhallen wünschen, haben ihre besuche innerHall) der obigen Frist bei dleser Lan-debstelle zu überreichen, und sich über Vaterland, Alter und Ncllgion, so wi^ über d,n ^csltz der für Bauplactlkancen im AUgemeio^n vurge» schriebenen Eigenschaften, über die genau, Kennt-nlß dcr deutschen und italienischen Sprache, über dcn Grad ihrer allfalligrn Verwandtschaft oder Schwägcrschaft mit einem Beamten der hiesigen ilanoeö - Bau « Direction und üb^r ihr untadelhastts sittliches Benehmen gehörig aus» zuweisen. — Vom k. k. küstenländischln (Au» bernium. Triest am,1>. Fcdru.,r l846. Friedrich Freiherr v. Ha an, (Hubernial - Secletär. Z. 278. (3) Nr. 4922. K u n d in a ch u n g über die Bestimmungen und Bedingu n-gen, unter welchen die Staatsverwaltung den Ausbau und die Betrieos-Or-ganisirung der lomdardisch - venetiani-schen Kaiser Ferdinands - Eisenbahn übernimmt. -^ Ecine k. k. Majestät haben mit a. h. Entschließung vom '^0. September Itt45 zu gestatten geruht, daß die Fortsetzung 169 des Vaueö und die Orqanisirung des Betriebes der a. h. privilegirtcn lomb. venet. Kaiser Ferdinands - Eisenbahn von der Staatsverwaltung bis zur Vollendung dieser Bahn und unlerAusrechthaltung des Bestandes der Gesellschaft übernommen werde, und mit der weiteren a. Y. Entschließung vom 18. Jänner 184l» das Ergebniß der Verhandlungen allergnädigft genehmiget, welche von dem k. k. Hofkammer-Präsioium mit der von der, am 24. Juli 1645 abgehaltenen General-Versammlung der lomb. venet. Eisenbahn - Gesellschaft bevollmächtigten Commission gepflogen worden sind. — Hierdurch werden mehrere Puncte der jetzt bestehenden Statuten dieser Gesellschaft geändert. Zur Belehrung über diese Aenderungen, und um die Actienbesitzer über ihre Rechtsverhältnisse gehörig aufzuklären, werden sowoyl die Bestimmungen, unter welchen die Staatsverwaltung den Ausbau und die Betriebs - Or-ganisirung übernimmt, als die Erklärung der bemerkten bevollmächtigten Commission ihrem vollen Inhalte nach zur öffentlichen Kenntniß gebracht. — Bedingungen und Bestimmungen, unter welchen die Staatsverwaltung den Bau u. s w. der lomb. venet. Kaiser F e r o i n a n d ü-E i s e n b a h n u n t e r n i m m r. — §. 1. Die Fortsetzung des Baues der lomb. venet. Kaiser Ferdinands - Eisenbahn und die Besorgung aller hiermit in Verbindung stehen^ den Geschäftszweige, insofern nicht durch die nachfolgenden Puncte eine andere Bestimmung ausdrücklich festgesetzt ist, wird aus Kosten der lomb. venet. Kaiser Ferdinands - Eisenbahn-Ge^ scllschaft von der Staatsverwaltung übernommen. — H. ü. Die Staatsverwaltung wird scr-ner dic Organisirung des Berried es der bereits vollendeten, oder,nach und nach zur Vollendung gelangenden Strecken und aller hiermit in Verbindung stehenden Geschäftszweig" in ihrem ganzen Umfange vornehmen, folglich die Anschaffung aller, wie immer Namen habenden Betriebsmittel, es mag sich um die erste Anschaffung aller Betriebsmittel, odm um weitere neue Anschaffungen von öocomotiven, Tcndcrn und Wägen handeln, besorgen, die Maschinen, Werkstätten einrichten, die Anzahl und Katego< rien des sämmtlichen Betriebs- und Maschinen^ Werkstätte-Personals bestimmen, sie wird die allgemeinen Grundsätze, nach welchen derselbe auszuüben ist, feststellen und den Betrieb überwachen. -7-. ,§5 3 und Besorgung der in den §§. i ^d 2 erwähnten Geschäfte wird im lomb. venet. Königrcichc ein landcsfürstlichcs technisch-administratives Inspec- toral errichtet, welcheö der General-Direction der Staats-Eisenbahnen, und im höhcrn Zuge dem k. k. Präsidium der allgemeinen Hofkammer untergeordnet ist, und sich in allen Angelegenheiten der erwähnten Bahn so zu benehmen hat, als handelte es sich um die Ausführung und die Organisirung des Betriebes einer auf Staatskosten zu erbauenden und zu betreibenden Staats - Eisenbahn. — §. 4. Die gegenwärtig bestehenden beiden Directions-Scctionen der Gesellschaft zu Mailand und Venedig, nebst ihren Administrations - Abtheilungen, werden mit dem Beginne der Wirksamkeit des k. k. Inspectorates aufgelöset, und alle Rechte, welche den Directions - Scctioncn zustehen, gehen auf die Staatsverwaltung und rücksichtlich das Inspectoral und die demselben vorgesetzten Behörden über, in so fern nicht durch die folgenden Pa-ragraphc bestimmte, den Directions - Sectio-nen bisher zugestandene Attribute dem Ausschusse der lomb. vcnct. Kaiser Ferdinands-Ei-senbahngcsellschaft (§. 13) ausdrücklich übertragen werden, daher in dieser Beziehung die Nechte der Directions - Sectioncn auf den Ausschuß in dem Maße übergehen, als nicht durch die gegenwärtigen Bestimmungen eine Beschrankung festgesetzt wird. —- H. 5. Die Organisirung des k. k. Inspectorates, dann der erforderlichen Hilfä-ämter, die Bestätigung oder Enthebung der vorhandenen GescUschafts-Beamten oder Angestellten , so wie die Aufnahme neuer Beamten und Angestellten, die, wenn sie auch als Gesellschaftö-Beamte betrachtet werden müssen, doch dein Inspectorate untergeordnet, und dessen Anordnungen zu vollziehen verpflichtet sind, bleibt dem Ermessen der Staatsverwaltung überlassen, so wie auch der Standort des Inspectorates, dann der Hilfsämter und ihrer Beamten und Ange- , stellten von der Bestimmung der Staatsverwaltung abhängt. Eine Ausnahme hiervon greift blos) rücksichtlich des Betriebs - Personals und derjenigen Angestellten Platz, welche zur Besorgung der dein Ausschusse der lomb venct. Eisenbahn-Gesellschaft übertragenen Geschäfte verwendet werden, rücksichtlich deren im H. 14 die nähere Bestimmung festgesetzt wird. - H. tt Millionen Lire eingezahlt ist. Den Actwnaren wird jedoch das Recht eingeräumt werden, die Ratenzahlungen, ohne die Verfalls - Termine abzuwarten, auch auf Einmal vollständig zu leisten. — K. 9. Ueber dlc vun der bevollmächtigten Commission vorgebrachte Bitte, daß der Bau der lomb. vcnet. Elsen-bahn bis zum Jahre 1848 vollendet werde, ertheilt die Staatsverwaltung die Zusicherung, daß sie, da die baldige Vollendung der Bahn auch in ihrer Absicht liegt, auf diese Bitte möglichst , Rücksicht nehmen, und für die möglichste Beschleunigung des Baues Sorge tragen wird. — Das k. k. Hofkammcr-Präsidium wird sich, nach Uebernahme der Bahn durch die Staatsverwaltung, die genauesten Nachweisungcn vorlegen lassen, über die bisher aufgewendeten Summen, über den hiernach von dem Stamm - Capitale v»n 5,U Millionen Lire erübrigenden Rest, und über die Summe, welche für den Ausbau und die Vollendung der Bahn noch erforderlich ist. — Wird sich hiernach mit Bestimmtheit und zif- , fermäßig zeigen, daß für die Bedeckung eines höhern Aufwandes über das erwähnte Stamm-Capital die Vorsorge getroffen werden müsse, so wird unter Beachtung der Bestimmungen der Allerhöchsten Entschließung vom 22. December 1842 in Ueberlegung genommen und die Entscheidung getroffen werden, ob die nicht ausgebaute Strecke vom Staate mit seinen eigenen Mitteln erbaut, oder aus dem Staatsschatze der höhere Aufwand der Gesellschaft vorschußweise geleistet, oder ob und in welcher Art, nämlich durch Aufnahme eines Darleihens, oder durch Erhöhung des Nominal - Werthes der bereits ausgegebenen Actien, oder durch Emission neuer Aktien, das Stamm-Capital der Gesellschaft vermehrt werden soll; in welcher Beziehung die Berathung und Entscheidung von der Staatsverwaltung in Vereinigung mit dem Ausschusse (H. 13) und ohne daß es nöthig ist, eine General-Versammlung einzuberufen, zu geschehen hat. — §. 10. Es sollen ohne Ausnahme alle verfallenen Aktien mit Inbegriff jener, für welche der von der letzten am 24. Juli 1845 abgehaltenen General-Versammlung bewilligte Termin nicht benützt wurde, rehabilitirt werden. — Der Staatsverwaltung steht das Rocht zu, die Altionäre, welche künftig mit was immer für Raten-Einzahlungen im Rückstände verbleiben, zu rehabilitiren — §. 11. Die Raten-Einzahlungen werden an den Ausschuß der Gesellschnft lH. 13) oder an die von der Staatsverwaltung zu bestimmenden Agentien geleistet. Von diesem Ausschusse und den Agentien werden auch die im §. 11 der Statuten bestimmten 4 A Zinsen den Gesellschaftsglicdern berichtiget werden. —> Zur größern Erleichterung der Aktionäre werden, außer den bestehenden, noch Agentien in Berlin, Frankfurt und Leipzig errichtet werden. — H, 12. Die von dem k. k. Inspe torate, sowie die von den vorgesetzten Behörden gefaßten Beschlüsse und getroffenen Verfügungen, dann die von dem Ausschüsse (H. 13) in dem ihm eingeräumten Wirkungskreise mit Zustimmung des l^ f. Commissars erlassenen Anordnungen sind für die Gesellschaft verbindlich, daher sic eben so wenig als die Auslagen, welche die Genehmigung der competenten Behörde, der competenten Organe, und rücksichtlich des k. k. Hostammer-Präsidiums erhalten haben, der weiteren Beurtheilung oder Bemänglung durch die Gesellschaft unterliegen. Die von dem Ausschüsse (H. 13) und rücksichtlich dessen Aemtern geführten Rechnungen sind der General-Versammlung vorzulegen, und es ist darüber von der letzteren auf die in den Statuten vorgeschriebene Weise zu verfahren, —s- »3- Es wird ein Ausschuß der Gesellschaft unter der Benennung „Ausschuß der a. h. privilegirten lomb. venet. Kaiser Ferdinands'Eisenbahn-Gesellschaft" gebildet. — Diesem Ausschüsse steht: «) die 'Ausübung des Betriebes zu, welchen derselbe nach dcn von der Staatsverwaltung festgesetzton Anordnungen zu führen hat. Sobald daher dcr Bau einer Strecke vollendet ist, die Betriebsmittel gehörig organisirt sind, und von dcr Staatsverwaltung die Strecke 171 als zur Betriebsausübung nccignet erklärt worden ist, wird die Strecke zu diesem Zwecke dem Ausschusse übergeben welden. — Zur speciellen Ueberwachung der, die Ausübung des Betriebes betreffenden Angelegenheiten wird ein l. f. Kommissär bestimmt, welchem in diesen Angelegenheiten und qegenüber des Ausschusses dieselben Rechte zustehen, und dieselben Pflichten obliegen, welche zu Fol.e der Allerhöchsten Entschließung vom 22. December l842den l. f. Kommissären gegenwärtig in allen Angelegenheiten der Gesellschaft zustehen und obliegen, dahcr auch indem Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem erst erwähnten l. f. Commissäre und dem Ausschusse der Allöspruch des k. k. Präsidiums der allgemeinen Hofkammcr einzuholen ist, und dieser als entscheidend zur Richtschnur zu dienen hat. — §. 14. Die Aufnahme des sämmtlichen, für den Betrieb bestimmten, oder für die Ausübung und Instandhaltung desselben verwendeten Personals, so wie derjenigen Angestellten, welche zur Besor-ftüng der dem Ausschusse übertragenen Geschäfte verwendet werden, steht dem Ausschusse zu, wobei er jedoch an die Bestätigung des l. f. Commissars (^. «:l) gebunden ist. — Diese Beamten und Angestellten sind dem Ausschusse untergeordnet und dessen Befehle zu vollziehen verpflichtet. Die Versetzung, Bestrafung und Entlassung dc5 erwähnten Personals und der bemerkten Angestellten steht unbeschränkt dem Ausschüsse zu; er ist jedoch verpflichtet, die Versetzung, Bestrafung und Entlassung auch dann vorzunehmen, wenn es von dem l. f. Commissäre (§ 13) gefordert wird. — § 45. Dem Auüichusse steyt es zu: d) Die Fahrpreise für Personen und Sachen so wie überhaupt die Ncdengebührcn zu bestimmen; er hat jedoch vor einer Fest,etzung derselben und rücksichtlich einer Abänderung dle Zustimmung des §. !3 erwähnten l. f. Kommissars einzuholen. Auch hier wird im Falle emer Meinungsverschiedenheit von dem k. k. Hoskammer-Präsidium die Entscheidung zu treffen !")"- — H. Kl. Der Ausschuß hat: c) Die ganze Gestion 'in Bezug auf die Verrechnung und Evldenzhal-tung der an ihn abzuführenden Geldeinnahmen, und insbesondere der an ihn geleisteten Ratcn-Einzahlunucn zu besorgen; daher,demselben auch die Führung der Register über alle Einnahmen, die Aufbewahrung dieser Register, die Buchhaltung hierüber, die Umschreibung der Action, die Eintreibung von Rückständen, Liquidationen, Scontrirungen der Cassen, und überhaupt alle auf die Gebarung mit den Einnahmen Bezug nehmenden Geschäfte übertragen werden. —^ §. 17. Dle Einnahmen - Casse des Ausschusses hat jederzclt unter der Mitsperre des k, k. Inspectorates zu stehen. Eben so soll den Individuen des letzteren, welche hierzu bestimmt seyn werden, zu jeder Zelt die Einsicht in die Bücher, Rechnungen, und überhaupt in die ganze Geschäfts gcba-rung über die Einnahmen gestattet seyn. Es sollen die periodischen Nachweisun.cn, welche das k. k. Hofkammcr-Präsidium für zweckmäßig erachtet uno anzuordnen für nöthig findet, demselben von dem Ausschusse geliefert werden.—H ltt.Der Ausschuß hat: ci) Die den Actionären statutenmäßig gebührenden Zinsen (§.11) und diejenigen Auslagen, welche aus Anlaß der demselben übertragenen Geschästsbesorgung entstehen, in sofern sie die Zustimmung des k. k. Commissars oder der vorgesetzten Behörden erhalten haben, zu berichtigen, und hierüber ordnungsmäßig Rechnung zu führen und die gehörige Eoidenz zn erhaltend Er lst zwar berechti.t, zur Bezahlun; der in nächster Zeit fälligen derlei Ausla en einen entsprechenden Betrag der Elnnahmc zurück zu halten, ist jedoch verpflichtet, den Rest an die hierzu bestimmte Staats Easse abzuführen , überhaupt aber jederzeit die Adfuyren der Einnahmen so schleunig als möglich an die Staatscasse zu leisten, daher auch deßwegen, weil vielleicht erst in längerer Zeit Zahlungen an Zinsen für die Actionäre u. s. w. bevorstehen, größere Beträge nicht zurückgehalten werden dürfen, weil für diesen Fall Anweisungen aus der betreffenden Staatscasse Statt finden werden. Sollten in der Folge nähere Instructio-nen über die Art der Leistung der Abfuhren als nothwendig sich darstellen , so sollen sie von dem k. k. Hoskammer- Präsidium erlassen werden und dem Ausschusse zur Richtschnur zu dienen haben. — §. 1!>. Durch die §. l1> Glieder der Gesellschaft gewählt werden, welche ihren Wohnsitz außerhalb Venedig, oder außer dem von der Staatsverwaltung etwa seiner Zeit zu bestimmenden anderen Standtortc haben. Werden solche Glieder gewählt, so sind sie bercchti„t, durch Bevollmäch« tigtc sich vertreten zu lassen, u. z. selbst durch solche Bevollmächtigte, die auch keine Actionäre der lomb. vcnet. Eisenbahn - Gesellschaft sind. — Dieses Recht zur Vertretung wird auch denjenigen Gliedern des Ausschusses, die in Venedig oder in dem seiner Zeit zu bestimmenden Standorte ihren Wohnsitz haben, für den Fall ihrer Abwesenheit oder Ve, Hinderung eingeräumt. — §. 27. Die Dauer der Function der Ausschußglie-der wird nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt. — H. 26. Bis zur Wahl der Ausschußglieder durch die nächste General - Versammlung übernimmt die, durch den Beschluß der General- Versammlung vom 24. Juli l8«5 bevollmächtigte Commission die Functionen deS Ausschusses, daher alle, dem Ausschusse zu Folge der gegenwärtigen Bestimmungen zustehenden Rechte und übertragenen PfUchten der erwähnten Commission zustehen und obliegen. Jedoch haben auch auf diese Commission die im H. 24 angeführten Bestimmungen die volle Anwendung zu finden. — H. 2t>. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse nach relativer Stimmenmehrheit fewer anwesenden Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten, und da-mir seine Entscheidungen giltig sind, wird in der betreffenden Sitzung die Gegenwart von wenigstens drei seiner Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten erfordert, mit Ausnahme des in den M 24 und 26 erwähnten Falles. — Zur Gil-tigkcit der A te des Ausschuffes müssen dieselben von zwei Mitgliedern oder von iyrcn Bevollmächtigten und dem Seretar, der von dem Ausschüsse zu ernennen ist, unterfertigt werden, und in den, dem Ausschüsse übertragenen Geschäftszweigen wird dle Firma der Gesellschaft auf keine andere, als die eben envähnte Art giltlg seyn, wovon nur der in den §§. 24 und 2r4 erwähnte Fall eine Ausnahme macht. — H ÜO. Die General - Versammlungen der Gesellschaft werden nach Uebernahme der Bahn von Seite der Staatsverwaltung in dem statutenmäßigen Zeitpun te zu dem Ende abgehalten werden, damit sie von den ausgeführten Bauten und den, in Vezuq auf den Betrieb getroffenen Verfügungen dcs Vorjahrs, so wie von den, in den beiden Beziehungen beabsichtigten, neuen Anordnungen in die Kenntniß gesetzt, und ihnen die Rechnungen des Baues und der Anschaffungen der Betriebsmittel zur Wissenschaft, jene über den Betrieb aber zum statutenmäßigen Verfahren mitgetheilt werden. — Anträge, welche die General-Versammlung etwa zu stellen fände, werden zwar, insoweit es t'hunlich ist, berücksichtiget werden; sie legen jedoch der Staatsverwaltung durchaus keine Verbindlichkeit auf. — K 31. Die General- Versammlungen werden an dem von der Staatsverwaltung zu be^ stimmenden Orte abgehalten werden. — Üm den General - Versammlungen beiwohnen zu können, werden folgende Normen festgesetzt: — Die An- 173 zeige über die Umschreibung der A.tien- Inte« lims-Certificate oder über die AVtien von Seite derjenigen, die noch nicht eingetragen sind, muß, belegt mit den Original - A tien-Certifi aten, oder mit dcn Atien, worauf die ordnungsmäßigen Cessionen sich befinden, bei dem Auäschnssc oder hei den Agentien angebracht werden. — Diese Anzeigen werden aber nur bis zu jenen Tagen angenommen, welche für diesen Zweck in der Vor-ladungs-Kundmachung festgesetzt werden. — Als Bevollmächtigter wird, ohne andere Formalitäten zu bedürfen, derjenige angesehen werden, welcher in der, von dem Convo.ations- Edicte zu be-stimmenden Zeit und Art das Dupliat der Anzeige über die zu veranlassende Umschreibung oder die geschehene Eintragung beibringt, zu welchem Ende jedoch das Dupli at von dem Ausschüsse oder den Agentien zu vidimiren ist. — H. 32. Den Zeitpunct des Beginnes der Uebernahme des Baues der Bahn von Seite der Staatsverwaltung und der Wirksamkeit beö k. k. Inspe torateö hat die Staatsverwaltung zu bestimmen. — Die Wirksamkeit dieses Inspectorates hat solange zu dau« ern, bis der Bander lomb. venet. Eisenbahn von Venedig biö Mailand vollendet, und der Betrieb derselben in der ccmzen Ausdehnung der ^inie vollständig or.ianisirt ist, wo sodann die Bahn, insofern und insoweit sie aus den Mitteln der Gesellschaft zu Stande >.ebracht worden ist, mit allen Obje. ten und allen noch nicht über ebenen Betriebsmitteln mit den betreffenden Rechnungen und Dokumenten der Gesellschaft, und rüctsi i tlich ihrem Ausschusse übergeben werden wird. — Das durch die allerhöchste Entschließung vom 22. December 1812 der Staatsverwaltung Punct c- vor-behaltcne Recht des Austausches bleibt zwar ausrecht erhalten, jedoch soll im Falle der . usübung dieses Rechtes der Tausck nicht Meile für Meile Statt finden, sondern die Ausgleichung auf der Grundlage des, für die eine und die andere Strecke aufgewendeten Kostenbetrages vorgenommen werden. — §. 33, Vor dem Beginne der Wirksamkeit dcs V k. Inspe.lorates hat die vollständige ^iquidirun« der vorhandenen Gesellschafts-peldcr, und die Mittheilung der Beschreibung der bestehenden Bauobjecte und des Inventariums der vorhandenen Betriebsmittel, und überhaupt alles desjenigen, was der Gesellschaft >,ehört, Statt zu finden, und zwar von Seite der Dire tions-Settionen an den Ausschuß, und rücksichtlich die bevollmächtigte Commission, und von dieser an das k. k. Inspectoral, insoweit es die von dem letzteren zu übernehmenden Gcschästszwci e betrifft. — Wegen Vollziehung derUeber.abe werden besondere Weisungen erlassen werden. — §. 34. Alle durchdievorerwähnten Puncte nicht geänderten Bestimmungen der Statuten und der allerhöchsten Entschließung vom 22. De ember I842 werden aufrecht erhalten. — Erklärung der von der General- Versammlung dcrlomb. venet. Eisenb ahn - G esel l scha ft v o m 2 4. Juli 1645 bevollmächtigten Commission. — Im -lnbetrachte des von der allerhöchst privilegirten lomb. venet. Kaiser Ferdinands - Eisenbahn- Gesellschaft in ihrer am 24. Juli 1l^5 abgehaltenen General- Versammlung durch tt^3 Stimmen gefaßten Beschlusses, wor« nach die Bitte gestellt werden soll, daß ") der Bau und die Vollendung der lomb. venet. Eisenbahn, und eben so die Gedarunq mit derselben (ltt ,-ul-e <1> 5!!.-, 5»o5ll0uustösun,> der Gesellschaft und die Cession des Privile iums nicht begriffen seyn sotten, — wobei weiter fest csetzt wurde, daß die Commission nach der absoluten Mehrheit der Stimmen ihrer Glieder vorzu ehen haben wird; — im ferneren lnbetrachte, daß in derselben General-Versammlung fol ende A.tionäre u. z.,: C L. de Brück mit 88l> Stimmen, Baron T^ionys Eskeles mit ^?!> Stimmen, Baron G. F. Avesani mit 875 Stimmen, Cav. Giuseppe Reali mit 8ilft Stimmen und Baron Luk>i Pereira mit 865 Stun- 174 men zu Gliedern der unter k) bemerkten Commission gewählt worden sind; — und nachdem über das vorgebrachte Ansuchen Se. k. k. Majestät mit der Allerhöchsten Entschließung vom '^U. September 1845 die von der lomd. vcnet. Eisenbahn - Gesellschaft gestellte, und oben unter «) erwähnte Bitte im Grundsatze zu genehmigen, und das k. k. Hofkammer - Präsidium zu ermäch-ti.cn geruhten, unter Vorbehalt der Allerhöchsten Genchmi un.; zum Behufe der Ausführung das Erforderliche zu verfüqen; — nachdem ferner der bemerkten Commission die Hauptbestimmun-cen und Bedln. un>',cn , unter welchen diese Bitte in Vollzug zu setzen wäre, mitgetheilt, — und nachdem endlich zwischen dem k. k. Hofk'mmer-Präsidium und der in Wien versammelten, be-vollmachti ten Commission der erwähnten fünf Glieder die reiflichsten Berathungen .,evflo..cn worden sind, in welcher Art, und unter welchen näheren Bestimmungen und ^edm,un.en der von Seiner k k. Majestät im Grundsahe genehmigten ^itteder loml). venet. Eisenbahn-Gesellschaft cine Fol^e aegcbcn, und dieselbe zur >'lu5fuhrun.j qebracht werden könne; — sind von dem Hofkammer - Präsidium die oben angeführten Pun -te festgesetzt worden, welchen die bevollmächtigte Commission in ihrem ^anzcn Umfange bestimmt, und welche daher zur genauen Richtschnur und Darnachachtun^ zu dienen haben. — Zur Urkunde dcsscn haben die fünf erwählten Glieder der bevollmächtigten Commission die ^e>;enwärti>,e Er klarunq ausgestellt, und diese durch ihre Namens-Unterschrift und das bei.gedruckte Eicgcl bckräf-ti,,t. — s'o geschehen Wien, den 3. Jänner Itt4ti. — .'.vesani l»>/p, '^ruck «,l ^, Eskeles m/j», Pereira i»l/s>, Reali in/z,. — Die ch r e i d u tt g. Durch 0l^ Ernrnnulig dts Joseph Stein» meh zllm Bezirts Wundärzten, kommc oie Scaot' arm>'n-, zugleich B«zllss- Aushllsswuodalzten-SleUe in der l. f. Ltavt ^te,n, mit wacker eine zährliche Oratifuation vo>» 50 st. auä dcr Arln^us^itals C.'sse ln !2ccin ucr^u>,c?e>» ist, zu besttzcn. — D«e Bewrrbcr l»m di«s, Stelle haben ihre Competcliz- Gesuche, »n wilchen sie sich üv,r ihrc Moralität, üdcr ihre zurückgtlcg-ten ciyrurgischen Bcudlen lind d»e dlSherige Dienstltlstung auözuweiscn haven, bis'^zum 15. . April l. I. bei dl^scr Brzirrsobrigkeit zu üdcr-reichen. Bezilkso^rigklic Müukeüdorf am ^5. Fe» druar 18^^. O d i c t. Vo" dem gcjcrtiglen k. s. Ö<-zilsSgelichle rrlrd hitmll bcta""l gcmachl: Oö hc»be Maihlas Pos« s.'ga auö Sllann, ,v>el>l »ro btft»0' lichen Slmon Possega und sc>»,, gleichfalls un» bcla»»nlln Olde», t»e Kl^>ze <^e ^»aoz. 2^. Iäoner l- I, 3. »U4, auf Zu,lten,nll,g l,6 O^enlbuincs del, ecl «Allliches Kaisiilgull «ub ll't». Nr. 3 d»«l!^o^lcn »^2 Hllbe ju Sliann, ange^rachl, wor. über »ur ^eld^n0lui,g muiltliches Z^oldtulflen oie T^gsahuog ^lU ten 2<). M>n 0. I., Botm!llag<) Uhl vcr tloeln Ollichle c>»gec>stl'rcil abwcstlil» s.oen, auf »hie (Gefahr unt> Kosteil te» ^os.ph Postiga aus Vllalü, zu lhlem Clnalor aufzustellc», defunoc», lnil wcl'.lt"» cle angcbrachle RcchlKsache gerlchlö« o^iiul'üsmahlg ^ll^gefühll uno ciujchictlll rr»l> c>e<> «viik. — D'esllbcn we,dc„ cissc» zu oem O,»oe conl'tll, 5a^ stc aNcnsalls sclbft zu rtchter Heil erscheint» , oc«l lhllm btigfgcbenen ^e>lle» ler idle Rechlödehelfe a>, ci, Hand zu geben, occr slch cll»tn antcln ^achlrallci zu bestelle»» und tzlcslm Gclichlc »amhaft i" mache» wlssl« lvertc',, lv»t,,gel>ö sie sich e>e aus «hl,r Verabsäumung cnljicheliecn Falbel, scldst i",uscblclben häilen. «. K. Bejl.tögcslchl Scnoselsch am 3o. Jan- Z. 2^5. (5) Nr. 507. 9 d , c t. Vcm Vezilkogelichlc Krupp wild hi,mit ^ur csst'llUchc» ilcooln'ß gcb,achl: (Ks sn ab^csencen Georg Schnellel von U"le,such«s. H^us Nr. >c>. unt«c ^ie>lltlung tco auf^cstcl »cluin, Hs«. Johann L^mp'llck v. Kluxp, gehöligen, in Hrast ßtlesenen. ter Gült Wtinih «ub (Hsund. tuchs-Nl. 5<» tietistda.ln, gllichllich auf »oc. ft. bewenhcttl, Ucbe'lantlveinga.ltl.ö, we^en schul« tig,s 20t» ft- 'o tl.c^«, l-, bllvllllget, und seyen ,u tcren Malnähme 5 Tags^hunücn, nämllch auf ten 2. Apl'l, 4. Mal und 4. Juni 0. I. . jet-eS. mal Ao.mlllag oon 9 ^^ ,2 ^^ ,ln Olle der Pfandrealiläl m,l dem Btls^he angeortnel worden, oah selche del der t.illen FolblclUugzlagsayung auch ul'lcl t«m ^chähungswellde nulle tzlnl«»n< gegeben lvertcn. Der ^.untbuchK. Exiracl, daK Schähungö« protocoN u»t tie Llcilatlonvbcemgnisse ldnnen hier» gclichls cmge'rhtn rrerren. BeziltSgctichl Ht.upp am »9 Fcbluar »6^6.