^ 85. Äml8hlalt zur Laibacher Zeitung. 8. März. (»?—,) Nr. 6,8», Konkm's-Kundmachmlg. Zur Wiederbcsetzung der an der technischen Akademie in Lcmberg erledigten Lehrkanzel der Mechanik, Maschinenlehre und der darstellenden Geometrie in Verbindung mit dem betreffenden Zeichnungömiterrichte, wird hiemit der Lonkurs ausgeschrieben. Bewerber um diese Die.lstesstelle, mit welcher der Gehalt jährlicher ll»50 si. öst. W. verbunden ist, haben ihre dokumenlirten Gesuche, worin die bisherige Beschäftigung, Wissenschaft' liche Bildung, Befähigung zum Lehrfache in den obigen Wissenschaftszweigen nachzuweisen ist, bis Ende März l8tN an die Statthalterei ii, Lemberg, oder, wenn dieselben in einer Staatsbedienstung stehen, durch ihre vorgesetzte Behörde einzureichen. Von der k. k. Statthalterei. Lemberg am 7. Februar !8li4. (8l—3) ?sr. 57. Bei den gemischten k. k. Bezirksämtern im Herzogthume Kärnten ist eine Bezirksamts-Kanzli-stcn-Stellc mit dem Gehalte von 42U st. öst. W., und im Falle des graduellen Vorrückens eine solche mit dem Gehalte von 3li7 st. 5U k. öst. W. zu besehen. Bewerber hierum haben ihre vorschriftmäßig dokumentirten Gesuche, in welchen sie sich insbesondere auch über ihre Sprachkenntnisse auszuweisen haben, wenn dieselben bereits in Verwendung stehen, im Wege ihrer vorgesetzten Behörde, sonst im Wege der Bezirksbehörde ihres Aufenthaltsortes bis längstens l5. März d. I. an diese k. k. Landes-Personal-Kommission zu leiten. Auf disponible Beamte wird bei dieser Besetzung vorzugsweise Bedacht genommen. K. k. Landcö Personal-Kommission in Karnten. Klagcns'urtam »5,. Februar lttlN. "(8^— ls Nr7 3« - Entlastungs - Obliga tion^'n, fo wie ferner auch dle Vornahme von solchen Umschreibungen jener Obligationen, bei denen eine Aenderung der Nummern einzutre- ten hätte, sür die Zeit vom 16. März d. I. bis zum Tage der Nundmachunjg der am 30. Aprild. I verlosten Obli gationen, slstirt. Vom krain. Landes-Ausschüsse. Laibach am 3. März l>K4. lM»—,) ' NrlLl83. Kulldluachung. Dcr Stadtmagistrat wird wegen Veistcl^ lung des für das laufende Jahr erforderlichen Bauholzeä am »4. März d. I. Vormittag von ltt biü l2 Uhr eine Akkordverhandlung abhalten und ladet hiezu Unternehmungslustige mit dem Beifügen ein, daß die Bedinginsse und der Kostenüberschlag hicr-amtä eingesehen werden können. Stadlmagist^rat Laibach am 5. März »864. (77-2) ~^ Vollzugs-Vorschrift, betreffen!' die Einhebmlg dcr Hundetare in Laibach. §. l. Die Hundetaxe wird für jeden Hund innerhalb des Stadtpomeriums Laibach, mit Ausnahme des Pomcrial - Morastes, ohne Un, terschied, im jährlichen Betrage von zwei Gulden von dem Besitzer des Hundeö eingehoben. §. 2. Diese Taxe ist ganzjährig im Vorhinein zu entrichten. Eine allsallige Ausnahme hievon kann nur der Gemeinderath bewilligen. Eine Rückvergütung der eingezahlten Taxe wird in keinem Falle, also auch dann nicht geleistet, wenn der betreffende Hund umstehet, oder von dem Besitzer nicht mehr gehalten werden will. § 3. Jeder, der im Stadtbezirke, mit Ausnahme des Pomerial-Morastes, wohnt, und einen oder mehrere Hunde halt, ist verpflichtet, sich innerhalb des vom Magistrate kundzumachenden Termines, und für den Fall, als die Erwerbung eines oder mehrerer Hunde erst nach Verlauf dieses Termines erfolgt, binnen 3 Tagen nach dieser Erwerbung zur ^Vormerkung seiner Hunde zu melden. Nach geschehe^ ncr Meldung und gegen Erlag der betreffende» Taxe wird dem Besitzer über die erlegte Taxe die entsprechende Amtsquittung und die entsprechende Anzahl Marken unentgeltlich verabfolgt. §. 4. Die Marken werden nach Ablauf ein,ö jeden Jahres in anderer Form verabfolgt, und sind am Halsbande des Hundes auf eine dem Verlieren vorbeugende und Jedermann ersichtliche Art zu befestigen. Die alten Marken sind bei der Umwechölung dcrn Magistrate zurückzustellen. §. 5. Die mit Marken versehenen Hunde sind vom Magistrale mittelst cineö Ausweises in Evidenz zu halten. §. «. Jeder Hund, welcher von dem Zeitpunkte des zur Lösung der Marken festgesetzten Termines auf offener Straße entweder ohne am Halsbande befestigten oder mit einer crlo^ schenen oder verfälschten Marke betreten wird, ist vom Waftnmeistcr cinzufangen. §. 7. Der Wasenmcistcr hat einen ein-gcfangenen Hund durch ^8 Stunden in Verwahrung zu halten. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Frist nicht, so wlrd dcr Hund vertilgt §. 8 Die Ausfolgung eines eingcfange-licn Hundes darf nul gegen schriftliche Bewilligung des Magistrates geschehen, welche gegen Vorweisung der Quittung über die bezahlte Taxe zu ertheilen ist. §. !» Bei Rücknahme eines eingefangenen Hundes ist dcm Wasenmeister für die Vcrwah rung und Verpflegung des Hundes eine Vergütung von täglichen zchn Kreuzern zu zahlen. §. w. Besitzern von Hunden, deren Marko, verloren gegangen sind, ist es gestattet, unter Vorweisung der Quittungen über die bezahlte Hundetaxe, neue Marken gegen Erlag von fünfzig Kreuzer öst. W. für jede Marke zu lösen. Dieser Erlös fliestt ebenfalls in ote Stadtkasse. §. ll. Der Wasenmeistcr ist nur befugt, die auf offener Straße betretenen, mit einer giltigcn Marke nicht versehenen Hunde einzu-fangen; es ist ihm aber nicht gestattet, zu die« sem Behufe Häuser, Hof- oder überhaupt eingefriedete Räume zu betreten. K. 12. Die allgemeinen Sanitäts« und polizeilichen Vorschriften zur Abwendung der Gefahren des Ausbruches der Hundswuth, sowie die Vorsichten wegen Verwahrung bösartiger Hausthiere, werden durch diese Vorschrift nicht berührt. §. 13. Für Hunde fremder oder durchreisender Personen werden Fremdenmarken auögc-gcbcn, welche eine von den gewöhnlichen Marken verschiedene Form haben. Den Gasthofbesitzern ist es gestattet, Frcm-! dcnmarken nach Bedarf zu lösen, um sie den ^ bei ihnen einkehrenden Reisenden zu borgen. Für jede solche auf die Dauer cineö Jahres giltige Fremdenmarke ist die Taxe mit zwei Gulden öst. V3. zu bezahlen. Fremden und Reisenden, welche Hunde bei sich haben, werden auch beim Magistrate Frcmdenmarken auf die Dauer von vier Wochen gegen Deponirung dcr Iahrestaxe mit zwei Gulden öst. W. pr. Stück, ausgeliefert. Erfolgt binnen dieser Zeit die Behebung des deponirten Betrages gegen Rückstellung der entlehnten Marke nicht, so fließt der erlegte Betrag in die Stadtkasse. §. l4. Die Umgehung der Taxentrichtung , die Verheimlichung eines Hundeö und die Benützung einer falschen oder erloschenen Marke wird von Fall zu Fall ausi^r der Entrichtung der Iahvestaxe noch mit dem Betrage von zwei Gulden öst. W. für jeden "Hund bestraft. §. l5. Die Straferkcnntnisse über die im §. l4 normirtcn Fälle schöpft dcr Magistrat. Gegen diese Erkenntnisse geht die Berufung an den Gemeinderath, welche binnen 3 Tagen, von der Kundmachung an 'gerechnet, bei sonstiger Rechtskräftigwcrdung derselben ergriffen werden kann. Gegen die Entscheidung deS Gemeindcra-thes ist keine weitere Bcschwerde gestattet. K. !i». Hunde solcher Parteien, welche sich der Entrichtung dcr Iahrestaxc oder des Strafbetrages zu tntziehen trachten, oder von welchen diese Beträge wegen ihrer Armuth nicht eingebracht werden können, sollen über Auftrag deö Magistrates vom Wasenmeister vertilgt werden. §. 17. Gegenwärtige Instruktion wird durch öffentliche Blätter in deutscher und slo-venischer Sprache kund gemacht und nebst der Belehrung über die Mittel, daS Tollwcrden der Hunde zu verhüten, in gedruckten Exemplaren an die Parteien gleichzeitig mit den Marken unentgeltlich vertheilt. F. Itt. Mit der Durchführung dieser Vorschriften ist der Magistral betraut. Vom Gemeindcrathe der Landeshauptstadt Laibach am ?.i). Dezember l8t>3. Gegenwärtige Vollzugs-Vorschriften wer« den mit dem Beisätze öffentlich bekannt gemacht, daß jeder Besitzer eines HundcZ cingc« laden wird, bis zum ,«. April d. I. die ganzjährige Hundttaxe pr. 2 fl. für jeden Hund an die stadtische Kasse zu bezahlen, wo ihm gegen Rückstellung der altcn M^rke, un« entgeltlich eine neue ausgefolgt werden wird. Nach Ablauf deö obigen Termines werden alle mit den neuen Markn, "ichc versehenen Hunde cingefangen. ^., ,^,.. Magistrat Laibach den 26. Februar !8lil.