HmtS'OGOlntt. «M 30. K/rmstaa den 9. HRär^ 1839. EffUberniat-V^erlamb^runLrn Z. 32Z. (i) K u n d m a ch u n z.. Seine k. k.MojeNät haben mlt ANerhöch-sier Entschließung vom io.. «ugust l. I. o.e bell'^gende Postordnung für Rnscnde mtt Ex-"ap°<^ 3« genehmigen geruht., — Die oberste Hof-Po^Verwaltung vringt diese Allerhöchst, genehmigte Vorschrift in Folge Decretcs der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer vom 26. August l< 5, Z. "'^^^ mif Berufung auf d.e §,§. i5 unter 2,, ,7 unter ,, »8, ,o, 2ä/ 22 und 54 d..s Post-Gesetz, s vom 5. November 192/, und, mit, dem Bn!ah>.' zur, allgemeinen Fkennrniß/ daß d.«elelbe »n sämmtlichen k.. k. Staüten, mit Au sn0 hmc u0n UngArn, Si2, bcnbürgen und Dalmatlcn, am 1. Mai »6)9 in Wlr^'jamke't zu tictcn ya », — Ucher ras Maß ber. Blfö.ri)tru^gb,ze>t §. 28/ ub werden- dlc un' tz. 54 Vor-dehaltencn. näheren Bcstnnmulig?^ unter Feste« feyung des Zeitpuncts lhrcr Wnksamkeit,, durch weiden. — Von der k^ k..Obersten HoftPost-Verwaltung.. Wien am 1. Dccemb.r ,gZ8„ v. Ot ienfeld,. k, k. Hoftath unkQbersicr Hof ^ost-Vcrwalter. Possordnung fur Neise„de., Auf der« Grundlage des-tz. 2/j des Pol^gesetzes werden, in den nachfolgenden Abschatten die Be» Üimmungen festgesetzt, unter welchen den N i-ssndenzum Behufe ihrer BefsrdklUli«' mittelst Pferdewechscls auf ih> Verlangen Postpftlde znr^ Verfügung gcstelll werden». (Extra-» Post.), 1^ A b s ch n it t^ V 0 n den Po st - S t a t <-o n e-n ü b er h a u pt,, "ls A.iftal^n zu v Beförderung der 'in,-- Reisenden. ^ .^> l- St a tie Stanbtpuntte bestimmt, wo der Pfcrdcwechsel zur Beförderung der Reisenden Statt finoen kann, und uon den daselbst bestellten k. k° Postmclstern oder Post - Stall-Haltern besorgt wird» —§.2. 2. Das P 0 ft-t)^^e. — Das Pofthaus muß mit^ e>nnn Schll?e,. worauf der Name der Post'^tation ersichtlich zu machen ist, bezeichnet, und^ am Emgange mit einem Glockenzuge oelschen seyn», Auch muß in dem Po st ho use wahrend d«r Nacht ununterbrochen cm Licht unterhalten werden. — §. 3. 5. A u fna h m ed c r Rcl se n-d.en. — Der Postmeister odrr- Post-Stall' Halter ist verpflichtet^ dle Ne'senden während des Nmspal^nens in dem PostHaus? unentgeld-llch aufjunehmen. — §.44 4.Da s B eschwer- 0 e,b u ch. — In dcm zur Aufnahme der Reisenden bestimmten Zimmcr muß das Beschwer« debuch vorgerichtet' seyn. Es ist jedem Reisenden gestattet, m dleses Buch seine allfalllgen Bcschwclden in Bezug auf die Pofibcdienung, oder das Benehmen der Post-Beamten auf e ne anständige Weise mid mit Unterzeichnung leincs Namens, Standes und Wohnortes me« derzuschrelben. Die vorgesetzte Behörde wird d^cse Bücher den Stationen in vorgeschriebener Form übergeben , und regelmäßig in dlcselben Eitisichc nehmen,, um nach Maßgabe d>r darin aufgeführten Beschwerden das Amt zu handeln. — §. ä. 5 Pflichten der Postmeister und, Post-Stallh älter ^) in Absicht a»f ihr, pelsönllchcs Benehmen: Die Postmeister und. Post-Stallhalter smd verpflichtet, auf ihrer Station velsönlich anwesend zu seyn, oder mit. Btw lligunZ ihrer vorgesetzten Behörde' einen geelgncten Stellvertreter zu bestclles>, d,.nuit dec Dlcnst'rcgc!mäßig überwacht und gc- 1 ltrt wcrde». Auch sind sie verbunden auf Ver, langen d.'«^ bei dcm Posthause angekommenen Reisenden sich zu ihm zu begebei, und ihm dic gewünschte»,, auf den Dienst und auf leine Be«-förkerung Bezug nehmenden Auskunft? geziemend zu enhrilcn. Urbeihauftt werden dle Posimcistcr u<,d Post - Stallhalter ang.ewlse«,, IB dm Reisenden anständig zu begegnen, falls diese letzteren ein Unfall trifft, ihnen mit Be-rettwilllgkeit hilfreiche Hand zu biethen, und zu emem gleichen Benehmen auch ihre Diener« schaft und insbesondere die Postillons strenge zu verhalten. — §. 6. 1)) In Absicht auf d»e Erfordernisse zur Beförderung der Reisenden. D,e Postmeister und Post, Sallhalter sind ferner verpflichtet: z. Nach Erfordermß des Dienstes eine von der vorgesetzten Behörde be» stimmte Anzahl vollkommen diensttauglicher Pferde, das h>czu nöthige Pferdgcschirr, dann d»e vorgeschriebene Anzahl halbgedeckter und offener Kaleschen zur Beförderung der Reisenden im brauchbaren Stande berett zu halten.— 2. Dufür zu sorgen, daß zur Leitung der Pferde Kreuzzügel und an der Delchselstange gute Wlderhaltkettm wohlbefestigl gebraucht werden. — 3. Emen Wagenmclster und im Verhaltnisse mil dem vorgeschriebenen Pferdestande eine genügende Anzahl verläßlicher Postillons, wovon jeder das Altec von l9 Jahren über» schämn hsbenmuß, zu halten. — /i. Darauf zu sehen, daß die Postillons stets zur Dienstleistung bereit, bei den Fahrten mzt dem Post, hornc versehen und m vollständiger Postmon-tur gekle>det seven, endlich 5. dafür zu sorgen, Hnß del Tag und bci Nacht ein Paar Pferde stets angeschirrt und zur jedesmaligen Werwen-dung verett gehallen werden. — §. 7. Indem Sinne des §. 6 des Postgcsetzes »st der Tariff d7r Rtttgedührcn dann der Wagenschmler-und Trinkgelder, wie auch die Bewilligung zur Verwendung einer Bergvorspann, wo solche ge» stauet ist, dann diese Verordnung lndcmPost-bause zu Jedermanns Einsicht offen zu halten. II. A b s ch n i t t. Von d e r B e stim m u t- g de r P fer dezahl z ur B e sp a n n u l^ g derWägen. §-8. 1. Maß siab der Bespannung, 9) Grundsatz-. Dle Anzahl der Pferde zur Bespannung der Wagen wird nach der Beschaffen« helt dec Wagen und nach der Schwere der Ladung im Wiener-Gewichte auf nachstehende Weise best:mml. Ladungs« Anzahl Gattung der Wägen. gcwicht der Ccr.tner. Pfecde. ^. Von der leichtesten Bauart, als offcne Kaleschen, unbedeckte olersiyige und halbgedeckte zweisitzige bis 6 2 üder 6 2 Gattung der Wägen. gewicht der (Zentner Pferde. V. Von leichter Bauart, als zweisitzige ganz gedeckte, viersitzige halbgedeckte oder mit ei)um leichten Vordache versehene Wägen bis 5 2 "ber5bis8 3 über g 4 6. Von schwerer Bauart, als zweisitzige ganz gedeckte und geschlossene und derlei viersitzlge Wägen . bis 6 3 über 6 bis6 4 über g ß tz. 9. k) Personen: Die Personen, welche im Wagen oder an emem äußeren Theile des« selben Platz nehmen, sind zur Ermittlung des Ladungsgewichtes auf nachstehende Welse in Anschlag zu bringen: Eine Person in dem Alter über 12 Iahie mit i«o Pfund; ein Kmd in dem Alter von 5 blb 22 Jahren mit 5a Pfund; zwel Kinder im Alter bis 5 Jahre mit 4c> Pfund; ein Kmd m dem Alter von 5 Jahren und darunter lN nicht in Anrechnung zu bringen. — Die Angaben der Reisenden über daß Alter der jungen Personen sind ohne der Forderung eines Beweises zur Richtschnur zu nehmen. — Der Postillon darf nie in die Ge-wlchtSberechnungeinbezogcn werden. — §. lo« <:) Gepäck: Das Gepäck ist zur Ermittlung des Ladungsgewichtes auf nachstehende Welse in Alischlag zu bringen: Ein Koffer, ein Bettsack und eine Vacii^ letztere wenn sie bei einem vlecsitzigen gedeckten Wagen über die ganze Wa? gendecke reicht, jedes mit 100 Pfund. Eine Vaclie, welche bei emem zweisitzigen ganz g?? deckten oder bci einem halbgcocckten Wagcn über die ganze Wagendcckc reicht, oder eine halbe Va^e) dann e>n »m Wagen angebrach: tes Magazin, jedes m>t 5o Pflmo. Ein Fell, eisen oder ein Mantelsack, wenn derlei Behält< nissc am äußeren Wagen angebracht und 2 Schuh lang ur.d 1'/2 ^>chuh b,eit sind oder auch dieses Maß überschreiten, jedes mit 5(i Pfund. — Am äußeren Wagen angehängt lederne Taschen oder Hut- und Haubenschach-teln und das darm unlergeb>achte Gepäck in dein Innern des Wagens, welches unverschlossen in dem Wagen sich befindet, oder in Sitztruhen, Beuttln, Reise- oder Mantelsacken, Felleisen, Schachteln und Chatoullen untergebracht ist, wird nicht in Anschlag gebrach?. -^ §. ll< 2. Ausnahmen u) wegen der Bcschaf- !99 fenheit des Wagcns: Wenn auf einem zwei-spän,ngen Wagen kcin Sitz für den Postillon vorhanden ist, so muh, mn Ausnahme deS lom« da'd'sch.-venctlalnschen Königreichs, wo bei der Bespannung ,nit zw^i Pferden d.r Postillon auf dem Sattclpfcrdc rettet, in allen übr.gen k. k. Ländern cm dritt nehmen. - §. 15. I,) Förml-chkeilen, welche bcl der BestellUtig zu beobachlen find: Bei der Bestellung dcr Pferde l>i der Rc.sende seinen ^amen, Stand, das Haus, wohin die Pferde gestellt werden sollen, den Tag, die Stunde und die Anzahl der Pf,rde dem Postmeister obcr Post. «Vtallhälter anzuzeigen und die B:-ficllung wenigstens zwcl Stunden vor der zur Abfahrt bestimmten Zcit zu machen. — §. 16 ^.Das Absagen der P ferde. — Der Rei-icn c welch«, zu einem Aufschübe oder zur ?st Ä^ Unterlassung der Re.sc genöth'get PieL «'' ^'"^'b'"'^ die sch.. bestellten A^cise ^'"^ens cine stunde oor dem zur "d^ilc bestimmt gewettnm Zcttpunttc abzusa- gcn. Im Falle der Außerachtlassung dieser Ncrpstlchtung »st der Reisende verbunden, d?n vierten Theil des NingeldcS für eine emfache Post, und w?lm die Pferde zur Wohnung schon gestellt worden waren, nebst dicscm Ritt-yelde auch den vierten Theü des gesetzlichen Trinkgeldes für jedes Pfcrd zu zahlen. — tz. ,7. 3. Die Stellung der Pferde, il) zum ersten Anspannen beim Beginnen der Fayrt: Dcr Postmeister oder Post-Statthalter ifl verpflichtet, die bestellten Pferde zu dcr von dem Reisenden bestimmten Zc:t und zu dem angedeuteten Hause, wenn dieses indem Oltt der Post- Station ist, zu stellen. Würde die Stellung der Pferde in einem benachbarten Orte der Post» Station angesprochen werden, so ist es d'.m Postmeister oder Post, Stallhalter überlassen, sich der Aufforderung zu fügen, und dleßfalls mit dem Rel'enden e^n Uebclcin-kommcn zu treffen. — §. ig. l>) Zum Umspannen: Das stationswcisc Umspannen, d. l. der Wechsel der Pferde in den dazu bestimmten Post - Slat,onen muß, sobald der Reisende bei dem Postpausc angelangt ist, wenn er nichr selbst einen Aufschub verlangt, sogleich vorge» nommen werden, und bei Tag in ic> Minuten und bei Nacht in ,5 Minuten von dem Zeitpuncte an gerechnet, wo der Reisende be^dc:n Postume elng^iroffen ist, vollendet seyn. — sollten die Postpferde/ welche dcr Postmeister cder Post-Stallhälter oorschriflmäß'g zu Hal« ten hat, im Postdicnste abwcs nd, oder für denselben bevelts bestellt und nicht mehr verrrer.r-bar seyn, so ist der Postmeister verpfi'chtel, unver,,ügllch und mit möglichster BeschleunigunF Aushilfspferde be,;uschaffen. — Der Nelsende muß in diesem Falle bis zur Stellung der Aus-hilfsftferdc zuwarten. Sollte er jedoch vorziehen, sich Mit denselben Pferden, mtt wtlbcl, er ,n der Station eingetroffen ist, biS zur nächsten Station fahren zu lassen, so muß sich der Postillon, m»t dem dcr Reisende m dcr Station angelangt ist, wenn dcr Reisende mit denselben Pferden nichl etwa obnchin schon mehr, als eine Station zurückgelegt hat, die, scm Verlangen fügen, nachdem die Pferde eine Spunde lang ausgeruht haben, und mit eini« gem Futter nfrlschr worden sind, das der Rei» sende mit »5 kr. E. M. für jedes Pferd zu be^ zahlen hat. — §. ,y. 6. Vorschrift für d a s A nsp an n e n der Pferde. — Bei dem Anspannen dcr Pferde an dei, Wagen sind jedesmal nebst dem Postillon kcr Wagenmeistcr und ein Stalltiener zu verwenden. Dcr Wagenmeister hat zugleich dte Obliegenheit, den W5- 2oc> yen zu besehen, und wenn er ein Gebrechen an demselbtli, oder d»e Nothwendigkeit des Schmie» rens wahrnimmt, diese» dein Reisenden anzu« zelgen. Das Anspannen der Pferde vor oder neben der Dcichselstange hat auf die landesübliche Welse zu geschehen. — §. 20. 5. Verwendung d e r zur lei tun g d e r Pferde erforderlichen Postillons. — Bei der Bespannung des Wagens mit zwei Pferden sind diese Don oen, dann die Stafetten und dl« Brief» und Ellpostwägen sind befugt? andern mit Her Po st Reisenden vorzufahren. — §. »7. n) Das Ausweichen der Wägen: Der Post hat m Folge dcS §. 34 des Postgesetzes jedes andere Fuhrwerk auszuweichen, und zwar Hat das leichte Fuhrwerk ganz das Geleise, in dem die Post fährt, ,u verlassen, und das schwere Fuhrwerk nach Thunllchkeit dergestalt zu weichen oder stehen zu bleiben, daß der Post das Vorbeifahren möglich wird. Die mit der Post Reisenden weichen sich in der Regel wech-flscit'g auf das l>lbe Geleise aus. Den Reisenden, welche couriermäßig befördert werden, den Stafetten und den Brlefpost- und Eispostwagen müssen jedoch ausnahmsweise die übri» gen mit der Post Reisenden dergestalt ausweichen, daß letztere das Grlcise ganz verlassen. An die Verbindlichkeit des Ausweichens Hal der Postillon das Fuhrwerk, welches aufzuweichen hat, durch das nnt dem Posihorne Vorschrift« mäßig zu gebende Zeichen zu erinnern. — §. 28. 2. Schnelligkeit, 5) Zeitausmaß: Die Beförderung des Neisenden hat, so weit es die Lage und Beschaffenheit der Straße gestattet, und kein anderer Unfall es hindert, wenn der Reisende nicht selbst ein langsameres Fahren oder eine Unterbrechung wünscht, sietS im Trabe und ohne Aufenthalt zu geschehen. 202 Nur auslangen Strecken, welche vier Meilen und darüber betragen, ist es gestattet/die Pferde eine Viertelstunde ruhen zu lassen. — Die Beföldcruligllzcit von emer Staüon zur andern ist von der vorgesetzten Behörde bemessen, und auf der Quitcung über das bezahlte Riltgcld dcm Reisenden angedclilct. Nach Versch,eden« heit der Ortsuerhaltnisse ist die Fe,tbcmcssung verschieden. In der Regel wird dle Meile in drei Viertelstunden zurückgelegt. — §. 29. b) Verbindlichkeit des Postillons: Der Postillon ist verpflichtet, die für die Station vorgeschriebene Bcfördcrungszeit genau zuzuhalten, ehne ein höheres als das gesetzliche Trinkgeld ansprechen zu dürf n. Uebcrhaupt sind den Postillons derlei Anforderung n und Belästigungen der Reisenden strenge verbothen, und die vorgesetzte Behörde wlrd Außerachtlassungen dieses Uerboth's oder Versäumnisse in der Beförderungszeit, w.nn sie hiervon durch dle Beschwerdebücher oder auf anderen Wegen Kenntniß bekömmt,, strenge ahnden. — §. Zo. 3. Sicherheit, :l) bezüglich auf die Lettung der Pferde: Die Fahrt hat überhaupt mit Vor» ficht zu geschihen. Der Postillon muß die Zügel selbst führen, und darf dle Leitung der Pferd« weder demReisenden, nochnnem seiner Diener, noch sonst Jemanden überlassen. Auch ist es dem Postillon nicht gestattet, ohne Bewilligung des Rufenden unter lrgend einem Vorwande sick vom Wag^n zu entfernen. — §. 3l. i>) Auf d«e Fahrt über ^erge: Wenn bergab gefahren wird, muß zur gehörigen Zeit der NadsHuh angelegt werden. Wcnn der Reisende sich des eigoen Wagens bedient, so hat er den Nadschuh be>zuschaff.n. Wird je, doch en Wagen des Postmeisters oder Post-Stallballcrs verwendet, so liegt diesem Letzteren ob, dafür zu sorgen, daß der Nadschuh an dem Wagen nicht fehle und im guten Stande sich bcfinde. — §. 32. «) Auf nächtliche Fahrten und Feucrsgefahr: Bei Reisen zur Nachtzeit hat der Reisende in den Laternen des Wagens Licht zu unterhalten, und wenn der Reifende Fackln gebraucht, sind dles.lben vor den hölzernen Brücken, vor den Ortschaften und vor den Wäldern auszulöschen. Ucbcrhaupt ist sich dlc'^falls nach dcn bestehenden polizeilichen Vorschnften zu benchinen. Das Tabakrauchen ;si, wo cs ohne Feuersgcfahr geschehen kann, dcm Postillon, jedoch auch, wo cme Feuersge« fahr 5!cht vorhanden ist, nur dalm erlaubt, wenn der.Reisende esthm gestattet. — tz. 33. 6) Auf das Zusammenfahren mlt entgegen fahrenden Wagen: Die Einfahrt in enge Bergstraßen oder Schluchten, oder in schmale Gassen und Thore der Ortschaften hat mit Behutsamkeit zu geschehen, und der Postillon ist verpftichlet, vor emcr solchen Emfahn mit dem Posthorne das Ze.chen zu geben. - tz. I4. 4. A m t s h a n d lu »l. gen der Gefallsamter. — Vti den ^oü-, Weg.u. Brücken-, dann Pftasser.Mauthamtcr^, wo eine Zahlung oder sonssclne Amtshandlung Glatt zu finden hat, muß der Reisende sich dieser Zahlung ober anderen Amtshandlung unteljichen, und damit keine Verzögerung eintrete, hat der Poftlllon schon in einiger Entfernung, wenn er sich der Emhebungs-ftelle nähert, mil dem Posthorn« daS seichen zu geben. — §. Z5. 5. Wechsel der Pflrde zwischen einander begegnenden Poftfuhren. — Dle Wechslung der Pferde zwischen Polifuhren, die einander auf der Straße begegnen, ill nur dann erlaubt, wenn dieselbe bn einer gleichen Pfeidezahl Statt finden kann, und die Reisenden dazu einwilligen. — 3. 36. 6. Vorreiten. — Wenn d«r Reifende sich eines eigenen Vo'rrti-lers bedient, welcher während der Fahrt von Station zu Elation die Pferde zu bestellen hat, so darf ein solcher sich erst dann, wenn sich der Etat,on genähert wird, vom Wagen entfernen, um be» der Station früher «lnzu, treffen. Er muß jedoch dort die Ankunft oeS Reifenden abwantn, und zuglcich mit diesen d»e Re,se fortsetzen, auch darf er kc,r.e eige« nen Pfcrdezaume, sondern er muß jene de« Postmeisters gebrauchen. — §. 3^. 7. Ankunft dls Reisenden im Stations-orte, woumgespanntwiro. — Wenn der Reisende in der Poss.GtaNLn umspann nen zu lassen wünscht, fo hat der Postillon, sobald sich dem PosthHuse genähert wird, da« mtt die Pferde der station zum Umspannen vorbereitet werden, in einer angemessenen Entfernung mit dem Pofth^ne das Ze,chen zu geben und vor dlm Pofihause anzufahren. — h. 59. 9. Beendigung der Fahrt, !») In einem Orte, wo eine Post » Station lst -sollte der Reisende im Orte der Post, Gta« tion verweilen wollen, und ln einem Gassi Hofe oder sonst irgendwo abzusteigen verlangen, so hat der Postillon ihn dahin ,u fahren, und davon den Postmeister des Ortes zu verständigen. — h. 39. K) Auf d3 endet, so hat er die Zahlung des Ritte und Trinkgeldes nur im Verhältniß der Enlfer-nung nach Viert,lposten gerechnet zu leisten. Es »st jedoch immer wenigstens «ine halbe Post zu zahlen. — §. ^o. c) Außer derPvss-Straße in einem Gellenorte: Wenn der Reisende von det Post ^Straße hinweg ein« fahrbare Straße einschlägt, um d>e Fahrt m einem Eeitenorte zu beenden, so hat dcr Postmeister jener Station, aus welcher in dilsm Ort zunächst ohne Umfahrung tiner Post, Station d«e Fahrt Statt finden kann, die Verpflichtung, den Ne,senden auf se»n Bcrlangen, und wenn der Ort nlcht Über 5 Meilen von der Pofl.Ki^lion entfernt ist, dahin befördern zu lassen. In emim solchen Falle muß an Ritt» und Trinkgeld der vierte 2heil mehr bezahlt werden, als die Gebühr be» einer gleichen Entfernung auf der Post-firaße betragen hatte. — §. ^,. 9 Verboth, die Stationen auf Seiten« rveglN zu umf.ahren, oder auf der Poss'Slraßeüberdieselben hinaus zu fahren — Den Reisenden auf der Po ft. Straße weiter als bis auf die nächste Station, also über diese hinaus zu fahren, ist, außer in dem Falle des §. »6, verbothen, auch ist es n«cht gestattet, den Reisenden mit Umfahrung der Post« Station auf einem Seitenwege an einem über die nächste Post« Station hinaus gelegenen Orte zu beför« dtln. — §. ä2. 10. .Unterbr ech u ng 0 er Fahrt zwischen zwei P 0 st - G t a t i o» nen, l«) Zuwartung: Die Unterbrechung der Fahrt kann eine zufällige oder eine von dem Reisenden beabsichtigte seyn: 1) Im Falle der Unterbrechung durch ein zufälliges C'reigmß hat, .1) wenn der Zufall die Person des Reisenden, sein Gefolge, oder seinen Wagen betraf, oder sonst auf eine Weise, jedoch mcht an der Person des Postillons cder an den Pferden, an dem Rüstzeuge derselben, oder an einem dem Postmeister gehö« rigen Wagen sich ergab, der Postillon die Verpachtung, wenn der Reisende es wün, schet und der Aufenthalt 6 Snmden nicht überschreitet, bis zur Behebung des Hinder» msses m) Wenn b" Zufall die Person des Postillons, die Pferde, deren Rüstzeug oder dcn dem Postmeister gehörigm Wagen betraf, so hat der Hellende tue Wahl, die Behebung dts H,n-verlies abzuwarten, oder d»e Beiftellung anderer Pferde, eines andern Postillons, des erforderlichen tauglichen Wagens oder Rüst, zeuges zu^fordern. — 2) Im Falle der Reisende die Fahrt unterbricht, und aus rvas irmmr für einem Grunde auf irgend einem Puncte zu verweilen wünschet, hat der Postillon auf Verlangen des Reisenden im Winter cme Stund?, und in den übrigen Jahreszeiten zwei Stunden zuzuwarten. — Sollte der Reisende in den unter 1, a und 2 ange» führten Fällen vorziehen, den Postillon m»t den Pferden auf ihre Station zurückzusenden, oder der Postillon, wenn d»e vorg?» schriebene Zuwartungszeit verstrichm ist, da-hln zurücl kehren, so gebührt nebst dem be» reits vorhinein bezahlten Rlttgelde auch das Postillons e Trinkgeld für die ganze Fahrt, und es treten bezüglich auf cine etwaige ncu« erllche Bestellung der Postpferde die m dem III. Abschmtle enthaltenen Bestimmungen ein. — §. ^3. d) Warigtlder. Wenn in den in dem §. H2 unter i, n, und 2 angedeuteten Fallen die Postpferde länger als e«>e halbe Stunde zuglwanet haben, w ist der Reisende zur Zahlung der ln dem §. 2) fessges'tzten Waitgelder verpflicht,?, wenn hierbei dem Postillon oder dlm Postmeister kein Verschulden zur L«ft fallt. — §. ^^. n. Gebrauch der nämlichen Pferde zur Rückfahrt. — Reisende, welche nach einem kurzen Aufenthalte in «inem Orte, wo keine Post-Station ist, wieder in die Pott-Gtatlon zurückkehren wollen, von dcr sie ausgefahren sind, können sich unter nachftchrn« den Bedingungen derselben Postpfcrde bedienen, mit welchen sie dahm gefahren wur« den: u) ^at der Reisende vor der Abfahrt von der Station dem Postmeister die beabsichtigte Rückfahrt anzuzeigen, — d) darf der Aufenthalt in dem Orte, wohin die Fahrt ging, vier Stunden nicht überschreiten, und — «) hat dcr Reisende, wenn sich der Aufenthalt lm Orte auf 2 Stunden be-schrankr, für die Rückfahrt die Hälfte des N,tt - und IVinkgelocs, und wenn er sick, über 2 bis H Stunden ausdehnt, das g^nze N,tt - und Trinkgeld wie für die Hmrelse zu bezahlen. — Wenn m dem Orte des Auf» enthalte« eine Post - Station ist, so bat der Postmeister dieses Ortes das N-cht zur Anspan« nung und Fahrt, und es dürfen nur mit seiner Einwilligung die Pferd?, m,t denen der Rei, sende ankam, zur Rückfahrt verwendet werden. 204 V. A b s ch n i t t. Von den Elnrichtungen zurVeschleUl. nigung der Nelse. §. ^5. i) Dre couritrmäßige Be« förderung, 5) Vorthat, den diese Veför-derungsweise gewähret: Der Reisende, welcher nut gefte gerier Schnelligkeit dle Ncise zurück zu lcgen wünschet, kann die courier» mäßige Beförderung verlangen,, wobei die Fahrt und das stationsweise Nmspannen in der möglichst kürzestln. Zelt durch, die, al^gisslcngtesten Leistungen der Pferde, und Diener zu bewe>k-siclligcn getrachtet wnd.. — §. ^6. d) Zeitausmaß: Bel der couriermaßigen ^eförd.elung, der Reisenden wird in der N gel, wo L.ocal,-verhälrn'sse, nichte ein, anderes Ausmaß noth-rvendlg machen, d,e Meile in 25 M>nmen zurück gelegt, und das. Umspannen auf den Stationen, hat, del Tag m 5, Minuten und bei, Nacht in 10 Minuten zu, geschehen., — §. 47.. c) Ladungsgewicht: Das Ladungsge,' ^icht, w.lrd bcl dieser Be.földe,ung zum. Behufe der, BespanlUlngsbemessung um ein Drittheil geringer angenommen, als es in dem §. 8 an« g «setzt »st.. — §., /^6., ä) Gebühren:. Dle Rllt« gebühr und das, T.rmkgcld. des Postillons sind für dlese. Befö- derungswc lse bescnders, bemejstn und in den Tariffen angsgeben> — §. ^9. 2) DieB ena chri chtigu ng de r Poftmeist er 0 d e r P 0 st stallh ä l.l e r v 0 n^ dc r, b e v 0 r-^ st e h cnden F a h r t^ (^ v, 15 0) ,„ u) Vortheil für den Neisendln:. Den Reisenden blecht ftei« gesteltt, dic Poststclllhälter uon chrer bcoorstchen-den Fahrt für dlt ganze Reise, oder einen The l derselbcn «n die Kcnntnlß setzen zu. lassen ) Bedingungen,, unter wel? chen sie Statt finden kann:. Wenn der Reisende die P.stmc>sler oder Poststallhälter v.on der dtv.ol stehenden Fahrt benachl ichtigen laffen will,,, Welches, Verlangen an jede Postssation gestellt werden, lann,, so hat derselbe in Kürze schrift? llch anzugeben,,welche Bespannung er benöthigt, an welchcm Tage,, und zll welcher Stunde er seine Ncise, antittt, und. ob er ununterbrochen fahren,, oder in welchen Orten'und wic lcinge er sich aufhalten «rlll. — §. 5^. c:) llrten der Bena 1 rich.tlgung:^ Die Benachrichtigung der Postmeister rder Possstallhalter kann nach der Wahl d^s Reisenden cntwcdcv mittels einer ab? zusendendell Stafette gegen Bezahlung der ta-«ffmäß'gen Gebühr, oder m^tttls lines Laufzet-tcls, für welchen, letzterem an den Postmelster oder Pdstftsllhalter,, der solchen ausfertiget, 2ä kr. Conv. Münze zu bezahlcn sind., b,w«k^ siewgtt w^rdln. — I,m Falle der Reifend, dn.Ve, nachrichtigung mittels eines Laufzettlls wünscht, muß diese zu lmer Zeit angesucht werden, wo dle Absendung des Laufzettels mit der Bricfpost noch dergestalt geschehen kann, daß der kauflet, tel mindestens 12 Stunden vor der Abrelse des Reisenden abgeht. — §. 52. ch Verpachtungen des Postmeisters., Der Poftmelster oder Poststall-hälter wird unter A> drohung el^er strengen Ahndung verpachtet, zur Ze,t des möglichen Elntvef« fens des Reisenden und noch zwc« Stunden dar, über die bestellten Pferde bereit ;u halten, ohne da« für ein Wartgeld fordern zu dürfen. Die Zea des möq lichen EintreOns auf oer Dtalion ist nach den zu Folgc des ß Zc) gclnochlen Angaben des Reisenden zu,beuilhcllcn. — §, 55. 3) Neisemltde nr Stundcnpasse, ^Vortheil d>e!er Veför-dcrungsrclse: Der Reisende, welcher die Bc-förderung mit einem Slundcnpasse ansucht, wird wahrend der ganzen Reise von der Unbe,-queml,.chkt>t, die Zahlung der Acvarial-M.mth, und Postgeldev dann der Ueberfahligebühr/n bei,jeder einzelnen Poilüberfahrt oder Mauth« station entrichten zu müssen, durch die Voraus« bezahlung dieser Gebühren, entHoden, — Dle Befördltung des Neis.nden geschieht nach e»nem Stundenpassc unter unmittelbarer amtlicher Controlle der Btförderungszeit unaufgehalten, und die Anstalt ssrgt für die normalmäßige Bcspannung und für, die Benachrichtigung der Stationen- von dem bevorstehenden Nine. —-Nie. Rcise kann übrigens nach der Wahl des Reisenden, counermäßig eder mit-dem gewöhn--lichen Ausmaße der Beförberungszeit zurückge« legt werden. — §. 5ä> d) Das Ansuchen um dlese Beförderungswelse: Das Ansuchen, auf diest Wnse befördertzu we» den, kann für Haupte-Po.ststr^ßcn bel den Oberpostämtern in- den Hauptstädten, beiPostmspectoraten und Gräni°> Postämtern,, überhaupt bei jenen Aemtern gestellt, werden, welche d,ese. Beförderungsweise einzuleiten insbesondere ermächtigt sind, worüber elne allgemeine Kundmachung e>folgen wild»,— §.55. c) Ausfertigung des Stun» denpasses: Das Ansuchen mit Stundenpaß befördert, zu werden, muß die im §. 5a vorge-schriebenen schrifcllchcnAngaben enlhalten, ncich^ welchen der Stundenpaß ausgefertigt wi>d. -^ Der Reisende hat sich rücksichtl'ch des Auf-ntt Haltes in einzelnen Orten genau an di scn Stun-denp^ß zu halten,, da er sich im entgeg?lqfsetz-ten Falle die hieraus etwa folgenden Unrcgl-mäßigsciten in semet Beförderung selbst msch'rei-, ben müßte., »^ Den Stundenpaß hat derselbe bti jet^r Poststation, damit hierin die ^eil d,s >. EltUr.ffels und dci Abfahrt genau eingezflchllett 205 werde, vorzuweisen, und in der letzten Station semer Reise nach vorausgegangener Enschrcl. bung der Zeit der Ankunft ohne Verzögerung an d^s Ponamt abgeben zu lassen. — §. 5ß. cl) Gcbührcnz blung: Bel dcm slmte wo diese Bcfördcnmgkwcisc nachgesucht wird, hat der Reisende vor dcr Ausfolgung dcs Stundenpos-scs die tariffmaßigcn Rittgclder, die (etwaigen) Vorspannungegcbühren, dann die Postillons-Trinkgeldcr und die Gebühren für die Wa-genmclstcr, Weg« und Brückcnmauthe und Ueberfahrten für die ganze Straße, die er befahren w,ll, übe>dieß aber für Rechnung der Possanstalt von dcm Gesammtrittgelde zehn Percent vorh'.ncln zu erlegen, wornach den< 1c!be rücksichtlich dieser ^uspan-«lung entfallende Wegüdel fahrt, und Btückcn, maulh treffen wird. — §. 57. c) Rückerfiat, tung der bezahlten Gebühren: Unterbleibt die Reis?/ oder w»rd sie vclschobtn, so ist be, dem Amte, wo der Stundenpaß crfolgt wurde, die Anzeige zu machen. Daselbst kann der Reisende gegen Zurückstellung de« Stunden-passeS dle eilegten Gebühren, nach Abschlag dcr .tn-a schcn aufgelaufenen Auklagen, zu< rück eihaltcn. Hiernach ift sich auch in dem F^ue zu benehmen, wenn der Reisende während seiner Re,se semen Relseplan ändert. VI. Abschnitt. Won der Handhabung dieser Postordnung. §. 58. 1) Uebertrctung der Postordnung, s>) Von Posibedieriflettli: Die Postmeister, Poststollhälttr, Postillons und Posibedienstetkn überhaupt si^d bezüglich auf Ilebenretungen der Postordnung dcm Straf-verfahren und den Cmscheldu^gcn ihrtr vor» gefitzten Behöide untcrworf.n, welche jede Uebernetung, sobald sie hiervon Kenntniß bekommt, insbesondere aber Verletzungen dcr Nelsendcn in den Glbühien, Vcrlaum«i'sse in der Beför erungtvzelt und jcdcs unanftäs>dsende strenge heftr^fcn wird. — Dle Strafdeftlm-wunge,i si> d in dcn Dlensirorschrifttn für ^le Pvi!bed!epsttten fcstgcseyt. — §. Zg. d) Won den Reuenden: ss lst dagegln auch dle Aft'cht des Reisenden, sich genau noH den Dlst,wmu»igen der Postordnung ju berehmcn, ! und er kann nur unter dlts.r Vcrauefltzung i dle »hm m der Postordnung zugesicherleBeför- ! derun^, und die damit verbundenen Rechte und Vortheile ansprecken. — §.60. 2)V e sch w e r-deführung: Dlr Rnscnde kann sein« Beschwerde gegen den Pcsimelster odtr Poss'Ilon und gegen die Postocdlensictm übethauvt in das in dem §. H angedeuie^' Bcschwcrdebuch auf die dort vorgeschriebene Wkise kl^lragen. Auch bleibt es dtm Reisenden freiaesitllt, zu verlangen, daß eine odrigfeltliche Person oder ein Glied dcs Gemeindevorstalidts oder andi-re Personen, welche von dem Vorgefallencn Kcl-.ntr.lß haben, die Nlcht!gkei! der Thatum, stände, um dll es sich handelt, als Zeugen ni dm Bischwcrdebuche bestätigen. — Es ist dccn Nelsenden ferner unbenymnicn seine Beschwer» den in schllfllichcn Anzeigm bei der Ober-Post:'erwallung der Plcumz vorzubringen/ welchen Anzeigen der Reisende seinen Namen und Stand wlt der Bemerkung beizusetzen hat/ ob er von der Entscheidung verständigt werden wolle, und wchin eine solche Mittheilung zu senden ist. — Derjenige, welchcr m»t Stunoenpaß reiset, kann auch in denselben seine Beschwerde emlragc^. Nuf gl lche Weise ist es aber auch den Pcsihldicnstllen gestattet, gegen den Reisssiden auf dem geschlichen Wc? ge Kloge zu führen, wenn sie sich dazu be« rechtlgt glauben. — §. Hz. I) Anstandc btjügllch auf die Anwendung der Postordnung: Wenn sich dezügllch auf die Anwendung der in dieser Postordnung cnt-halten'N Bestimmungen Atistande zwischen dcm Rc»senoen und den Posib.diensietcn ergibcn, und sie sich mcht l'ereiNlgen können, so entscheidet t'o::, wo eine Postbehörde, oder ein ^on dcr Besorgung des Postsialltö getrenntes Aer,ar,al'Posi-ann sich blsindct, die Posibehörde, oder dic-sis Aerarial« P.'liamt, »n at.dcren Orten dagegen die politische Obr gkeit. — Dieser <^lit-scheidung haben sich beide Theile zu fügen, doch blelbt ts ihnen freigestellt, bel dcr Ober-Poüutlwültung dlr Provinz, wenn sie sich beschwert ßlaubcn, Klage zu führen und tz für die klwa erlittene Ungebühr nachzu, suchen. — §. 62. 4) Geseyes'Uebertr e-tungen anderer Art. Ve» Handlungen oder Unterlassungen, welche von dem Reisenden odcr von den Pcstbcdlenftelen verübt wer, den, und die sich ols schwere Polizei, Mb?r, tretungen, Verbrechen odcr Gefallsübertretun-gen rarstcllen, sind die von den Gesetz?,, de-silmmten Behörden und Organe zur Amts, Handlung zu berufen. — §^63. 5) Beschädigungen. Ueber jeden schaden, d«r vun dem Postmeister over semen Dtenstleulen dem «2, ÄMts.-BlM Nr. 2° °. 9, März .82g.) 206 Reisenden / ober von diesem oder seiner Dienerschaft dem Postmeister aus Verschulden/ oder überhaupt aus eine We,se zugefügt wird, daß hieraus für den «inen oder für den an« deren Theil «in Necht auf Schadenersatz oder Genugthuung nach dcn Bestimmungen des allgemeinen bügerlichen Gesetzbuches erwachst, ift in dem Falle, daß über d»e Entschädigung k?m freiwilliges Ulberemkommen zu Stande kömmt, dle politische Obrigkeit um die Aufnahme des Thatbestandes und Vornahme «i-5er Schätzung des Schadens anzugehen,, wor» räch es beiden Theilen fleigestelli ist, »hr Recht lm gesetzlich vorgeschriebenen Wege zu oerfol« . 2) Ausnahme, 3) wegen der Beschaffenheit des Wagens §. i». d) wegen d«s Zustandes der Straßen §. 12. c) »n gebirgigen Gegen» den §. i3. UI. Abschnitt. Von der Beifiellung der Pferde zur Fahrt. 1) Die Bestellung der Pferde, 3) Behelfe zur Erlangung der Postvfcroe §. 14. k)FörmlichkeittN, welche b«i der Bestellung zu beobachten sind §. i5. 2) Das Absagen der Pferde §. l6. 3) Dle Stellung der Pferde, a) zum ersten Anspannen belm Begmnen der Fahrt §. 17. I>) zum Anspannen tz. ,3. ^) Vorschrift für das Anspannen der Pferde tz. 19. 5) Verwendung der zur Bettung der Pferde erforderlichen Postillons §. 20. 6) Zahlung der Gebühren §. 21. 7) Das Zuwarten der Pferde, 2) Dauer des Zuwartens tz. 22. b) Wartgelder §.23. 8) Der 3le,sewagen und dessen Belastung §. 24. IV. Abschnitt. Von der Fahrt. l) Fahrtordnung, a) bezüglich auf die Fah,t von der Station § 25. 1)) das Vor» fahren § 26. 0) das Ausme,chen der Wägen §. 27. ») Schnelligkeit, 2) Zeltausmaß §. 2^. 1)j Verbindlichkeit des Post'llons §. 2^. 3) Slcherheil, u) bezüglich auf die leitung der Pferde §. 2o. d) auf die Fahct über Berge §. 3l. l)) auf nächtliche Fahrten und Feuers» gefahr §. 32. c!) auf das Zusammentreffen Mit entgegen fahrenden Wagen §. 33. 4) Amtshandlungen dcr Glfallsamter §. 3^». 5) Wechsel der Pferde zwischen tlnanderbegeg« nenden Postfuhren §. 35. 6) Vorreiter §. 36. 7) Ankunft des Reisenden »m Gtatlonsorte, wo umgespannt wird §. 37. 6) Beendigul'g der Fahrt, 2) in einem Orte, wo eine Post» Station ist §. 33. b) auf der Pcst.Gtraße zwischen zwe» Stationen tz. 3g. c) außer der Post « Straße »n e>n«m E»e»tenort« h. /»ci. 9) Verbsth, die Stationen auf Seitenwegen zu umfahren, oder auf der Post,Straße über dltselben hinauszufahren §. Hl. »0) Unterbr^ chung der Fahrt zwischen zwei Poft-Ttano, nen, q) Zuwartung §. ^2. d) Wartgelder §. ^3. li) Gebrauch der nämlichen Pferde zur Rückfahrt §. 44. V. Abschnitt. Von den Einrichtungen zurVeschltu« nigung der Reise, z) Die courierma'ß«ge Beförderung, 3) Vortheil, den dies« Befölderungsweise ge, wahrt h. ä5. b) ZeitauSmaß §. 46. <:) ^a« dungsgewicht §. ä7- ä) Gebühren §. /.3-2) Benachrichtigung o«r Postmeister von der bt-vorstehenden Fahrt (^vizo), «) Vortheil für den Reisenden §. ^9. d) Bedingung, unter welcher sie Statt finden kann §. 5a. c:) Arten der Benachrichtigung §. 5l. cl) Vnpstich' tung des Postmeister« §. 52, 3j Re»se mit dem Stundenpasse, 3) Vortheil für den Reisen» den §. 53. k) das Ansuchen um diese Beförderungsweise § 5^. e) Au«f> nqung des Gtum denpasses §. 55. ä) <^ebüd'clizahlung tz 56. e) Rückerstattung der bezahllc^ Gebühren §. 5/ 207 VI. Abschnitt. Von der Handhabung dlrser Post, ordnung. ,) Uebertretung der Postordnung, 2) von Postbtdlensilten §- 59. d) von den R.->» senden §. 59. 2) Beschwerdeführung §. 60. 2) Ansiände bezüglich auf die Anwendung d«r Postordnung §. 61. ä) Gesetzes-Ucbertretun« gen aliderer Nrt §. 62. 5) Beschädigungen tz, 63. _____________________________ Z. 53,. (l) Nr. 1202. Concurs-Au sschreibung zur Verfassung elnes ganz entspre» chenden Lehrbuchs aus der Compta-billläts, Wlssensch aft. — Seine k. t. Maiestat haben mit a. H. «5nlschl»,ßung vom ,5- December »836 z« genehmigen geruhet, daß, UM e>n allen Anforderungen enlwrechsn, deslehrbuch der Eomptadilltäts Wlssenfchaft, welch« künftighin mlt oem Namen der Ver» rechnuigbkunde bezeichnet werden soll, zu er, halten, ein öffentlicher Concurs ausgeschieden we>de. »» In dem Entwürfe diese« Lehrbuches sind die in einem mugtlhelten Programme verkommenden Gegenstände abzuhand«ln, je« doch steht es dem Verfasser frtl, Nlchl nur »n dec Reihenfolge der Gegenstände, d,e nach fei. ner zu begründenden Ansicht zweckmäßig «r. scheinenden Abändetungtn vorzunehmen, son» dern auch noch andere, als im Programme vor« kommende Materien abzuhandeln, welche mit Ver gestellten Aufgabe im Zu^mmenhange ste, hen, und deren Kenntmß dem diese Wissen» schaft Eludlerenden nüylich sepn dürfte. Vei Nusardeitung des Lehrbuches »st der Lehrcurs von lo Monaten, mit einer Vorlesung von I'/2 Stunden, an jedem Gchultage und dlt vorgeschriebene Vorbildung der Zuhörer zu berücksichtigen. Zur Mnbewerbung werden die Auslander gleich den Inländern zugelassen. Für die Ausarbeitung, welche als die gelungenste anerkannt werden wird, besteht der Preis in Tausrnd Zweihundert Gulden E. M., auch wird auf die Verfasser vorzüglicher Prels-schllften, wenn sie eS wünschen, und sie die zu einem Professor dieser Lehre nöthigen Eigen« schaften besitzen, bei künftiger Besetzung dieses Lehramtes vorzüglicher Bedacht genommen "erden. — Dit Prelsschriften sind b'nncn längstens zwei Jahren vom Hage dieser Kund« machung mit offenem oder verschlossenem Namen des Verfassers und einer Devl,< an die h. k. k. on einzusenden, und es w,rd der Druck des lehrbuches auf Kosten und zum Vortheile deb meo. öst. Studicnfcn- des geschehen — Hieven werben die geeigneten Bewerber m Folge h. Etudienhofcommls« sionS-DecreteS vom ltt. December ,836, Z. ^^5l2/ mlt dem Vtmerstn in die Kenntniß gesetzt, daß von dem bezügllchen Programme in der Ouvernial« Registratur und be» jedem dcr untcrftehendtn Kltlsämter Einsicht und Abschrift genommen werden kann. — Vom k. k. illyr. Gubernium. »^- Laibach am lg. Jänner 18)9. 3. 3o9. (3) 9lt. «V100 a. c. 7m«. Re gia Commissione Liquidatrice del Debito Pubblico del Reg/io Lombardo- Feneto. NOTIFICAZION E. Colla Notification e di qnesta Commissione 24 novembre i837 in clisposto die i sud'liti austriaci, gli slabiiimenli ed i corpi morali esistenti negli Stati di Sua Maestä I. R. A., loro eredi e cessionarj, creditori per interessi non pagati sino al 20 aprile 1814 Bopra depositi inscritü a carico delta Cassa d' ummorlizzaxione del gia Monte I^apoleone, come pure per arretrati altu stessa epoca sopra rendite pcrpetue in-scritte sulla delta Cassa, ]e quali in forza degli articoJi 2 e 8 della Notificazione 11 marzo 1824 di questa Commissione furono trasferite sul Monte del Regno Lombardo-\eneto dipendcntemente da assegnamenti diversi di culto e di beneficenza, da affran* cazioni c da impieghi ordinaLi dalla legge e dalla pubblica Autorita, dovessero nel termine di sei raesi insinuare il-proprio credito in Milano al Protocollo generate di quesla mcdesima Commissione, od in Ve-nezia a qucllo speciale dels I, R. Direzione della Contabilila centrale. — Essendo ora di molto trascorso il detto semestre, 1' I* It. Camera Aulica generate con Decreto 2a novembre p. p.; 11. ÖÖ92/P» p. si v compia-ciuta di concedere cl»e vengaprotratto iiwo al giorno 1 del p. v. mese di luglio 183g il termine gia come sopra stabilito per 1' insinuazione dei crcditi delJa suindicata natura, con espressa dichiarazione chc tale nuovo termine abbia a rltenersi come ultimo e perentorio, e debba quindi^esclu-dersi ogni insinuazione di detti crediti ch<* venisse eseguita dopo decorso il termine medesimo. — Si recano le premesse su-periori concessione e dichiarazione a pub-bJica notizia, avvertendo tutti quegh mdi-vidui, stabilimcnti e corpi morali, le cm rispeLtive partite di credito per gl'interessi 203 ed arretrati dl sopra contemplati non sos-sero per ancu state insinuate giusta la prciiidicatu Notiticazione 24 novembre l837? ad effetluarne 1' insinuazione entro il con-ceduto liLiovo tfrniiiiefino al 1 luglio i83g nci modi e per gli cfibtti hi delta Nolilica-zione acccniiatü — Älilano, il i scbLrajo JÖ3g. // Presichmtc: P. DE CAIMTANI. Orombelli, Segretario. Nenullche Verlautbarungen. Verlautbarung. Da die hohe Landcssielle mit Verordnung vom 2/». Jänner 16I9, z. Z. ^1246, cbensallß zu beslnnmen bcfundm, daß aus dem hielorli« g?,i Friednch Dlllonzlsch n jahrlichen Ertrag, nisse die zur Aussteuer berufenen z»vei Bürgers-Madchen, jl'de statc m,t25ft.2o tr , künftig nut 33 fi. >5kr. und in so lange zu betheten scyen, alS das Stammvclmögen dadurch nicht ucr-mindert wid; jo wird diele hohe Anordnung zur Berichtigung di-ßscil^er Verlautbarung vom 18. Februar d. I., in Folge löblicher k. k. Krelsamts ' Wnsung nachträglich auch bekannt gemacht. — Etadtvolsichung der l. f. Statt Neufladtl am /^. Marz lÜ3c> ^M------------------------------------------------------^-----------......— vermischte ^erlautbarungtn. Z. 52O. (3) Nr. "7^ Edict. Von dcm vereinten Bezirksgerichte Mü»kcn. dorf wird bekannt gemacht: Man habc dem turch 2as E?ict si^o. ^7, Juni i83., Nr. n5Ü, als Verschwender erklä'tcn Jacob Thomz. unlgo Ora» schem von Podhruschka, die freie Vermögensge-Nahrung zu gestatten befunden. BozirkögetichtMünkenlorf dcn 25. Febr. i8Zg. Z. 521. (3) ^ Nr. 17^. Edict. Es wird hiemit knnd gemacht: Es seyc über Ansuchen des k. k. Bezirksgerichtes Umgebungen ^,^ibachä ^'om 20. November v. I., Nr. 07/46, zur Vornahme tcr mit Bescheid dc5 genannten k. k. Bezirksgerichtes rom 4. November lÜ37 , Z. »79^, dcwiMgttn, mit dicßgcrichtlichcm Bescheid vom 20. October l,^57, Nr. ,725, auf den 27, Jänner y. I. auögesckricden gewesenen, nacdhin aber mit ,2icßgerichtlichem Bescheid vom 9. Jänner 0. I., Nr. »6, j'istlrtcn drei Fcilbielhungcn der, dem Exe: cuten Dominit Rovere gehörigen, auf 4Ü2 fl. ^ ^ bcirerthcten Fahrnisse, und der auf Na« men der Ehcleut? Dominik und Theresia Novere ii^d Eonsc. Nr. '^^ vorkommenden, und dcm Glundkuche 2cr Hellschüft Pläwal-d 2ad T^na I, Folio 5o untcrthanlgen, und auf 5765 ss. geschätzten Galizhube, wegen dem E>'ecutionsfnhl«r Joseph Scunig aus dcm gerichtlichen Vergliche c^liu. ,6. August ,UI^ noch schuleigen '2«-, ft., dann Zinsen und Un^sten, eine neuerliche T^q» satzung auf den 6. April l. I., Vormittags 9 Uhr in Loco der Realität mit dem Anhang? dc-siimmt worden, daß, wenn diese Fabrniss/:m3 Realität bei dieser Tagsatzung um den Schähungs> werth nicht könnten leilgebothen werden / selbe auch darunter werden hincangegeben werten. Des-sen tcr wah^isltinig erklärte (Z^ecut Domiüit Rovere durch seine (Zuratorcn, Hrn. Leopolo Dolrnz und Theresia Novcre, als auch der Hr. ExccutionK-führcr durch seincn Mandator, Hrn. Dr. Wu?j.-l),ch, und insbesondere die inlab. Kreditoren zur Verwahrung ihrer Rechte mit dcm Bcisah? ver« siändiget werden, daß sowohl die Schätzung alä tic Licitalioiiöbetingnisse hicr^imts und bei dem k. k. Bezilksgcrichte Umgebung Laibachä während den Amcsstuliden und bei der Limitation jeder--zeit eingesehen werden können. Bezirksgericht Senosctscham »4. Jänner 133g. Z. I22. (3) Nr. 22 l. Edict. Vom Bezirksgerichte Scnosetsch wird Jeder« mann, dem es daran gelegen, zur Krnntniß gev bracht, tah man dem Dominit Revere au5> Großubclsku, nachdem derselbe zu Folge deö ärztlichen Kunfibefundes von dein Wahn» unS Irrsinne befreiet isi, die mit dicßgcrichtlichcm B^ scheid vom 20. October v. I., Nr, ,267, »vidcr ihn verhängt gcwcscne Kuratel aufgcholien, Uttd ihin wider die srcie Vcrmögensvcrwaltung ein^e-raunn habe. Bezirksgericht Scnosctsch den 28. Febr. lä^g. Z. 325. (3) I. Nr. 14,4. Convocation. An sämmtliche Johann Klcmbaß'sche Vcrlaßglaudiger. Von der Abhandlungöinsianz Ortsgericht Neu« cilli wird bekannt gemacht: Eä sey über Anlangen des Herrn Andreas Dcschmann, als Johann Klcm« baß'schen Vcvtah» und M>norennen"6uracor, zum Versuche cmer gütlichen Ausgleichung mit be» Ver» laßgläubigern und fohinigen Beendigung des Bcr< lasses, cine Tagsahung auf den 4. April !. I,, zu den gewöhnlichen vormittägigen Amtssiundcn in dieser Justizamtskanzlci anberaumt worden. Hiczu werden alle Jene, welche gcgcn den Verlaß d"cä am x. Februar ,855 zu Trisail an dev Save, im Bezirke Pragwald, verstorbenen Grunv'-bcsihers Johann Klcmbas eine Forderung gestellt cder zu stellen haben, mit dem Beisätze zu crschel-nen aufgefordert, daß sonst und in so l'ern kcin gütliches Ucbereinkommcn erzielt werden sollte, über das gcsammte Johann Klembah'fcke Verlaßverm^ gen ter (?,0!>cl,rs eröffnet werten würde. OltöM'lchc Ncmilli am 27. Icbruar »5,^