l864. Äml8hlllll zur Laikacher Zeitung. 30. März. (!22—2) N«, 945, Konkurs behufs der Verleihung der Theaterunterneh-mung am landschaftl. Theater in Laibach. Von dem Landes - Ausschusse des Herzog-thums Kram wird hiemit der Konkurs behufs der Verleihung der Theateruntcrnehmung am landschaftl. Theater in Laidach für die Saison von 1864 auf 1865 ausgeschrieben. Die Saison beginnt im Monate September des laufenden, und endet mit Palmsonntag des kommenden Jahres. Der Unternehmer ist verpflichtet, ein den gerechten Ansprüchen deS gebildeten Publikums entsprechendes Schau- und Lustspiel, Vaudeville, sowie Posse und Operette beizustellen, und alle aufzuführenden Stücke mit einer decenten, szenischen Ausstattung zur Darstellung zu bringen, daher derselbe für eine anstandige Garderobe, und insoweit das vorhandene Szenarium nicht genügend ware, auch für neue Dekorationen selbst zu sorgen hat. Der Unternehmer trägt die Kosten der Beleuchtung des innern und äußern Schauplatzes, der Vorhallen, der Stiegen- und Logen-Aufgänge, sowie alle Auslagen für die, bei seinen Vorstellungen aus öffentlichen Reinlich-keits- oder Feucrrücksichten nothwendige Aufsicht. Nur bei Festvorstcllungen aus öffentlichen Rücksichten wird die Beleuchtung deö äußern .Schauplatzes vom Theaterfondc beigestellt. Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, für den Lokalarmenfond im Laufe der Saison eine ganze, oder zwei halbe Benefize.Vorstellungen zu geben. Endlich ist derselbe gehalten, eine Kaution von Achthundert Gulden öst. W, in Vaarem oder in öffentlichen Obligationen nach dem Tages-koursc zu erlegen, und sich im Uebrigen nach den bestehenden Theatcrvorschriften und Gesetzen zu benehmen. Dafür wird ihm: a) die unentgeltliche Benützung der Bühne und der Garderobe. Zimmer zum Behufe theatralischer Vorstellungen, l») das Recht, 66 Sperrsitze im Parterre, sowie auch jene auf der Nobel Gallerte, die vier Proszeniums'Logen im l. und 2. Stocke, dann eine Theater-Loge im 2. Stocke zu vcrmiethen, ferner o) das Recht, für die Dauer der Unternehmung von durchreisenden Künstlern, welche ihre Vorstellungen oder Produktionen in Laibach geben wollen, die üblichen Entscha-digungs-Prozente zu verlangen, oder sich mit ihnen abzufinden, endlich tl) das Recht eingeräumt, im Theatergcba'ude während des Karnevals wöchentlich einen maskirten Ball zu geben. Ueberdieß wird dem Unternehmer e) nebst dem Eintrittsgeldc der Theaterbesucher ein baarcr Zuschuß von Eintausend fünf Hundert Gulden ö. W., dann für die Beheitzung deS äußern Schauplatzes ein Beitrag von ein Hundert Gulden ö. 25. aus dem Theaterfonde zugesichert. Die weiteren Bedingungen können täglich zu den gewöhnlichen Amtsstunden in der Erve? oitskanzlei eingesehen werden. Bewerber um diese Unternehmung haben ihre Gesuche mit der Nachwcisung ihrer bisherigen Leistungen, dann des Besitzes der nöthigen Kaution, Bibliothek und Garderobe bis »3. Mai l. I. beim krainischcn Landes-Ausschuffe einzubringen. Vom krainischen Landes . Ausschusse. Laidach am 24. März 1864. (Ü9-2) Nr. ,234. Kundmachung. Mit Hinweisung auf das Allerhöchst genehmigte, mit dem Reichs, Gesetz-Blatte, Stück Vlll lie 1864, kundgemachte Finanzgeseh vom 29. Februar 1864 für die Periode vom ». November 1863 bis letzten Dezember 1864 wird Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: Zur Erreichung der im Attlkel lll des Finanzgesetzes festgesetzten Summe der Staatseinnahmen haben neben dem Gesetze vom 2s. Oktober 1863, Nr. 9l des R.-G.-Bl., h. a. Kundmachung vom 30. Oktober 1863, Z. 55U5, betreffend die Fortdauer der Steuer-, Stempel, und Gebü'hrenerhöhungcn während der Monate November und Dezember 1863, und neben der mit dem Gesetze vom 28. Dezember 1d>63, Nr. 1U6 deö R.'G.lBl., h. ä. Kundmachung vom 29. Dezember 1863, Z. 6)13, aus die Monate Jänner, Februar, März und April des Jahres »864 erfolgten AuS. dehnung desselben noch folgende Bestimmungen zu gelten. I. Der zu Folge der kaiserlichen Verordnung vom 13. Mai 1859, Nr. 88 des R.-G.-Bl., bestehende außerordentliche Zuschlag wird für Zelt vom I. Mai bis letzten Dezember 1864: n)vei der Grundsteuer, d) bei der HauSzinSsteuer, c) bei der Hausklassensteuer, ä) bei der Erwerbstcuer, o) bei dem contt'itiuto nrti s eummsrcio im lombardisch - venelianischen Königreiche, und s) bei der Einkommensteuer verdoppelt, das ist, die seit l. November ,863 in diesem AuSmasse begonnene Einhebung dieseS erhöhe-ten außerordentlichen Zuschlages wird bis Ende Dezember 1864 fortgesetzt; S) die von den Zinsen der Staats-, öffentlichen Fonds- und standischen Obligationen, mit 5 Pcrzcnt zu entrichtende Einkommensteuer aber auf 7 Perzent erhöhet. Die Einhebung der letzteren A), hat ohne Unterschied der Wahrung, auf welche die Obligation lautet, in der mit der kaiserlichen Ver« ordnung vom 28. April 1859, Nr. 67 des R.-G.-Bl. festgesetzten Art mittelst Abzuges bei der Auszahlung der nach Kundmachung des dießjährigen Finanzgesetzes fällig werdenden Zinsen zu geschehen, wodurch eS von den Bestimmungen des hohen Finanz.Ministerial.Erlasses vom 4. Mai 1859, Nr. 74 des R. «G. , eventuell mit 630 fl. oder 525 fl. in Erledigung gekommen. Die Bewerber haben ihre vorschriftsmäßig belegten Gesuche mit der Nachweisung der Kenntniß der Landessprache binnen vier Wochen beim gefertigten Präsidium einzubringen. K. K. KreisgerichtS. Präsidium Neustadtl am 25. März 1864.