1121 Amtsblatt Mr Laibacher Zeitung Nr 156. Donnerstag den N.Iuli 1872. <"" Concurs-Kllndmachling/^ Im Herzogthuule Kram ist eine Finanz-Comnlissärsstelle für den dircctcn Steucrdienst in der IX. Diätenklasse mit dein Gehalte jährlicher 300 fl. erledigt. Gesuche sind unter Nachweisung der bisher geleisteten Dienste, der erworbenen Kenntnisse, dann der vollkommenen Kenntnis der Landessprachen binnen drei Wochen bei der Fi-nanz-Dnection in Laibach einzubringen. Laibach, am 6. Juli 1872. ' K. k. /innnz-Dillctil'n. (240—2) Nr. 5973. Concumnz - Kundmachung. Von dem k. k. Lottoamte in Trieft wird bekannt gemacht, daß die mit der Verpflichtung einer Cautionsleistung verbundene k. k. Lottocollcc-tur zu Laibach in Kram, in welcher für die Ziehungen in Trieft unter Nr. 2 und für die Ziehungen in Graz unter Nr. 62 die Lottospiele gesammelt werden, im Wege der öffentlichen Concurrcnz verliehen werden wird. Der bisher mit 5 Perccut bemessene jährlichc Provisionscrtrag dieser Collectur betrug nach einem Durchschnitte des dreijährigen Zeitraumes vom 1. Jänner 1869 bis letzten Dezember 1871 1446 fl. 5 kr. ö. W., wovon 710 fl. 12 kr. für die tricstcr und 735 fl. 93 kr. für die grazer Spielsammlung entfielen. Die Lottoverwaltuug behält sich die freie Wahl unter den Offcrcntcn vor, wird aber hicbci — wenn thunlich - Vorzugsweife denjenigen bc-rüchsichtigen, welcher mit dem niedrigsten Provisions percentc sich zufriedenstellt. Die Collectur wird uuter folgenden Bedingungen verliehen: 1. Die Provif ion ist von dem ^ollecturspä'chter gleich nach jeder Ziehung vertragsmässig zu be-rechnen und aus den betreffenden Spiclcin-nahmen zurück zu behalten, und wird demselben > mit dem amtlich richtig gestellten Betrage im Zichungsconto zuguten geschrieben werden. 2. Der Ersteher ist zur genauen Befolgung der Lottovorschriften und der sonst von seiner vorgesetzten Behörde an ihn ergehenden Au ordnungen sowohl gegeniiber der Lottoverwal-tung, als auch gegenüber den Parteien verpflichtet. 6. Der Collectant hat alle mit der Besorgung der Lottosplclsammlung verbundenen Auslagen (Miethzins sür das Collccturslocale, Kosten der Heizung und Beleuchtung, Votcnlöhmmgen u. s. w.) aus der Provision zu bcstreiten und kann iu keinem Falle eine andere Vergütung als jene der Provision ansprechen. 4. Die Lottovmvaltung übernimmt keine wie immer geartete Haftung oder Versiche-rung für den Fortbestand des oben angegebenen Provisionsertrages und leistet daher auch keine Entschädigung, wenn die Spielcinnahmen sich aus was immer für einer Ursache herabmindern. 5. Sowohl der Lottoverwaltung, als auch dem Collcctanten bleibt es vorbehalten, von dein abgeschlossenen Vertrage ohne Angabc eines speciellen Grundes zurückzutreten, in welchem Falle drei Monate vorher die förmliche Aufkündigung zu geschehen hat und dem Collcctanten ein Ersatz oder eine Entschädigung aus irgend einer Ursache nicht zusteht. 6. Jede Handlung oder Unterlassung, wegen welcher nach den bestehenden Vorschriften der Verlust eines Spielsammlungs Befugnisses verhängt wird, dann das Vorkommen eines Umstandes, welcher die Ausschließ n n g von der Bewerbung um eine Lottocollectur im Con-cnrrenzwege begründet, löst sogleich den Vertrag auf, uud der Collectant bleibt dem Gefalle für allen dnrch ihn verursachten Schaden ersatzpflichtig. 7. Der Tod des Collcctanten hebt den Vertrag auf, doch wird der Witwe anf ihr Ansuchen, falls kein AuSschließuugsgrund vorhanden ist, die Collcctur bis zur vorschriftsmäßigen Wider-Verleihung unter der Bedingung belassen werden, daß dicfelbe in die vertragsmäßigen Verbind- ^ lichkciten und Rechte des Verstorbenen eintrete und ihre einstweilige Gebahrung mittelst einer Caution sicherstelle. 8. Der Verlust des Spielfammlungsbefugnifses kann auch dann sogleich verhängt werden, wenn der Collectant die Vcrtragsvcrbindlichkeiten nicht zuhält, insbesondere wenn derselbe die Pflichtige Geldabfuhr oder irgend eine andere Schuldigkeit nicht in der festgesetzten Frist leistet oder die aus was immer für einem Grunde ^ verringerte Caution nicht auf den festgestellten Betrag rechtzeitig ergänzt. 9. Die Collcctur darf weder in A sterbesta nd gegeben, noch die Führung derselben ohne Genehmigung der Lottoverwaltung an andere Personen übertragen werden. Eine Ueber trctung dieses Verbotes hat den Verlust des Collectursbcfugnisscs zur Folge. 10. Die Caution, welche zur Sicherstcllung der Collectursfübrung und der Besorgung der hic-mit verbundenen anderweitigen Geschäfte zu leisten ist, wird mit dem Betrage von 3000 fl. Realwcrth fcstgefetzt; jedoch muß dieselbe vom Collectanten entsprechend erhöht werden, sobald eine solche SichcrheitSmaßregcl von der Lottoverwaltung als nothwendig angeordnet werden sollte. Diejenigen, welche sich um diese Collectur bewerben wollen, haben ihre schriftlichen, mit einer Stcmpclmarke von 50 t'r. versehenen und nach dem unten angegebenen Muster verfaßten Offerte versiegelt bei dcm k. k. Lottoamtc in Tricst, und zwar längstens bis zum 25. Juli 1872 um 12 Uhr mittags zu überreichen. Jeder Bewerber hat in seinem Offerte das von ihm angefprochcnc P rovisions^Per cent deutlich zu bezeichnen uud diesem Offerte beizn' fchließen: ^. Die Kassequittung über das bei der k. k. Lotto-amtskassc in Trieft oder einer anderen Staatskasse erlegte Rengcld von 5 Percent des im Eingänge diefcr Kundmachung bezifferten jährlichen Provisionscrtragcs in rnnder Summe, also über den Betrag von 70 fl.; 15. die legale Nachwcifung der Großjährigkeit des Bewerbers, dann die Fähigkeit desselben zur Führung einer Lottocollcctur und zur Leistung der festgesetzten Caution; endlich 0. ein obrigkeitliches Wo hlverha ltungszcug -n i s mit besonderer Rücksicht auf die im nachfolgenden Abfatze enthaltenen Bcstimmnngcn und mit Angabe der bisherigen Beschäftigung und des Wohnortes des Offerentcn. Auch hat der Bewerber zu erklären: 1. ob und mit welchen Beamten der betreffenden Lottoämter er verwandt oder verschwägert sei; 2. ob und welche Collectur er bereits besitze, und daß er auf diese im Falle der Annahne seines Offertes unbedingt verzichte. Aus geschloffen von der Bewerbung um eine Lottocollcctur im Concurrenzwege sind: l>>) Minderjährige; d) wegen eines Verbrechens, eines aus Gewinnsucht entsprungenen Vergehens oder derlei Uebertre-tung, dann wegen Schleichhandels oder einer schweren Gesällsübcrtrctung schuldig erkannte oder nur wegen Abganges rechtlicher Beweise der Untersuchung entbundene Personen; c) gewesene Com Missionäre oder Pächter von Gefallen, welchen die Befugnisse aus Strafe oder wegen eines Verschuldens entzogen wurden, oder welche vertragsbrüchig geworden sind: (1) diejenigen, über deren Vermögen der Concurs der Gläubiger eröffnet oder das gesetzliche Ausgleichsverfahren eingeleitet wurde; und l>) diejenigen, welche zur Verwaltung des eigenen Vermögens nicht befähigt sind. Offerte, welche von Personen, denen ein gesetzliches Hindernis entgegensteht oder welche verspätet eingebracht werden oder welche unbe -stimmt oder bedingt lauten, werden nicht in Betracht gezogen. Die in den Offerten etwa angebotenen Pen-sionsrücklassungen werden nicht berücksichtigt. Die erlegten Reugelder jener Offerte, die nicht angenommen wurden, werden gleich nach er-folgter Entscheidung über das Resultat der Offert-vcrhandlnng zurückgestellt; das Neugeld des Er-stehcrs aber wird zurückbehalten, bis derselbe die Cantiun erlegt oder sichergestellt haben wird. Die Cautionsleistung hat entweder in barem gegen . . percentige Verzinsung bei der k. k. Staatsdepositeukasse oder in freien Staats-schuldverfchreibungen nach dem Tagescurse, oder aber mittelst annehmbarer Realhypothek längstens binnen zwei Wochen vom Zeitpunkte der Zustellung des Dccrctes, mit welchem dem Ersteher die Col-lcctur zugesichert wird, zu erfolgen, widrigens das Reugeld dem Acrar verfällt und eine neue Con-currenz ausgeschrieben oder nach Umständen in anderer Art mit der Wiederverleihung der Collectur vorgegangen wird. Nach erfolgtem Erläge oder Sicherstellung der Cantion wird das k. k. Lottoamt in Trieft dem Ersteher die Spielfammlungs-Bewilligung (Licenz), wofür von demfelben die vorgeschriebene Stempclmarke beizubringen ist, ausfolgen und den Tag bestimmen, mit welchem er die Collectur zu ü hernehme n hat. Das CollecturSlocal muß zweckentsprechend gelegen und beschaffen sein und darf erst nach vorläufiger Genehmigung des k. k. Lottoamtes in Tricst zur Spielfammlung benützt werden. Mit dem Ersteher wird ein förmlicher Ver ^ trag crichtet. K. k. Lottoamt Trieft, am 17. Juni 1872. Muster eines Offertes. Der (Tüc) Unterzeichnete (Vor- und Zuname, Stand oder Beschäftigung und Wohnort des Offcrcntcn) erklärt, daß er (sie) bereit sei, die für die Ziehungen in......unter Nr.....und für die Ziehungen in...........unter Nr.....zu...........bestehende Lottocollectur gegen Bezug einer mit . . . . . /10 (sage......ganze und . . . Zehntel) Percent der Spieleinnahme zn bemessenden Provisionssumme unter den in der Concurrenz Kundmachung des k. k. Lottoamtes in........ vom.......18 . . Z. . . . angegebenen Bedingungen zn übernehmen, und schließt die verlangten Documente bei. (Anmerkung.) Der Bewerber hat ferner zu erklären: 1. Ob und mit welchen Beamten der betreffenden Lottoämter er verwandt oder verschwägert sei. 2. Ob und welche Collectur er bereits besitze und daß er auf dicfe im Falle der Annahme seines Offertes unbedingt verzichte. (Datum.) N- N. (Eigenhändige Unterschrift.) Von außen: Offert wegen Uebernahme der k. k. Lottocollectur Nr. 2/62 in Laibach. A n mcrkung: Pensionisten und Provisionisten bleiben im Falle der Erstehung der Collectur im ungeschmälerten Genusse ihrer Pension, resp. Provision.