101 Amtsblatt Mr Lailmcher Zeitung Nr. 15 Donnerstag den 20. Jänner 1870. Ausschließende Privilegien. DaS l. l. Handelsministerium und daß lülii^lich ungarische Ministerinn, für z.'andwirthschasl, Indnslrir und Handel haben nachstehende Privilegien verlänsserl: Am 23. Viovembcr 1«69. 1. Das dem Michael Wintler auf die Erfindung, alle Gat-lungen Metall.Äiifichl'iMafeln, >md zwar Schrift und Tafeln au« einem Gusse mittelst p«s,liver Schrifttypcu z» erzeugen, unterm 12. November I8l!7 ertheilte ausschließende Privilegium, auf dir Dauer des dritten Jahres. Am l. December 1869. 2. DaS dem E. Bnrgy uud Eomp. auf die Elfindung eines Verfahrens uud eigenthümliche!,' Vorrichtungen zuni Appretireu nnd LuNrireu von Garnen und Zwirnen jeder Art und mit besonderer Anwendn»« auf Floretscidenstideu. unterm 14. Noucmber 1^tt4 ertheille ausschließende Privilegium, welches seither an Anton Wiesenbnrg niid ^ühnr «brrtraclcn wurde, a»f dir Dauer deö sechsten Jahres. 3. Das dem ssl. Pojahi und Comp aus die Erfindung einer eigenthümlichen Art zum Galvauisiren oder Mclallisiren der Köpfchen der Zündhölzchen oder Kerzchcn unterm 22. November 1868 ertheilte nnsschlicßende Privilegium. auf die Daner des zweiten Jahres. 4. Das dem I. V. Ätapoleon Fournier uudEharles Armand Lemairc auf Verbesserungen au Thermometern unterm 21. November 1808 ertheilte ausschließende Privilegium, auf dir Dauer des zweiten Jahres. 5. Das dem Michael Simmcister auf die Elfindmia, alle. abgemltzte oder beschmutzte Gold- und Tilbrrborten ans cine eigene Weise im aaloanischen Wrge wieder gan, neu und dauerhaft zn vergolden und zn versilbern, nnterm 8. November 18«? ertheilte ausschließende Prwileanim. aus die Dauer des dritten Jahres. <;. Das dem Samuel Gow, auf die Erfindung von Vorrichtungen, nm Mtthlsteine anszubessern und weis; zn poliren, nnterm 8 November 1807 ertheilte »nsschließende Privilegium, auf die Dauer des dritten Jahres. 7. Das dem Voyer uud Consorlen auf die Crfludung einer rigeuthilmlichen Coustructiousform von Lnslhriznuas - Apparaten unterm 18. December 18L8 ertheilte ausschließende Privilegium, uns die Dauer des zweiten Jahres. 8. Das dem Eduard A. Paget auf die Erfindung einer Vcr-"olttolnuniulig der Form nnd EInstrnctwn uon Masern mit Mßen durch falsche FOßc oder Untergestelle (Supports) nnterm 7. November Ift<;5> crlhcilte ausschließendc Priuileainni, auf dic Dauer de« fünften Jahres. 9. Das dem Anton Olensnß auf die Erfindung eines Apparates zur Erzengnng von Schwefelsäure untern, 2«. März I8W ertheilte ausschließende Privilegium, auf die Dauer des zweite» Jahres. 10. Die dem Aaron k'udwig l'o Presti ertheilten nnd seither l»i Karl von Naay ilbcrtragencn zwei ansschlicßmdrn Privilegien, l»'d zwar: 1. jenes vom 11. December 18K5 auf die Erfindung nncr verstellbaren Schimcubahn sammt Bellicbtzmittcl; 2. jenes vom ^t. Iili,,,^. 18^7 ^^ ^^ g;^,^ss^,„,^ ^ ;,^ ^^ Anlage von ^ucsen sammt Betriebsmittel für du Briugnug von Holz und andren prodncten, .General Riese" acnannt. Ersteres auf die Daner ° UU'ften, letzteres auf die Daner des vierten Jahres. Das dem Karl Krisch anf eine Verbesserung i» dcr Er-zcngling von Mcerschanmpfrifcn aller Farmen und Grüßen nuterm i. October 1«<^ ertheilte, seither an I. I. Vaner nnd Comp. Ialr"""" ""schließende Privileglnm. anf die Dauer des siiustt» (21^3) Nr. 523. . Kundillachllllg. ^pss'. "^ ^^ b" bevorstehenden, regclmäßiacn ^tellunc, pro 1870 wird kund gemacht: ..... ^.' .^ d" angefertigten Verzeichnisse der r n i A"h"aM S^ll^^ h,,^f,^n, in den Iah-s^ ^. ' ^^ und 1848 geborncn einheiiui a)m Jünglinge bis zum 2.< Jänner l. I. im "Mtratlichm Aiutslocale (Expedite) zur Einsicht ""stiegen, und daß Jedermann, der ^ elne Auslassung oder unrichtige Eintragung anzeigen, " ^ ^ ^) gegen die Reclamation eines Stellungspstich- Ugen oder gegen dessen Ansuchen um die l5i,,s> ^ ^""" "°" dcr Präscnzdienstpflicht w ^ '^ "l)ebm will, berechtiget ist, dieselbe N^ n^""M" Frist einzlibringen, und deren 17 5s"V ""chzlllveisen, ^ der 1 Merscli"' ^" "' ^llungspstichtigen am 17. Februar 18 70, ^ormittag 9 Uhr, i,u städtischen Nathssaale vor^ g nonuuen werden wird, wobei das perlöuliche ^rschcmen den Betreffenden freigestellt bleibt. Stadtmaglstrat Lcnbach, am 13. Jänner 1870. 20—3) Kundmachung. Im Sprengel des k. k. Ob'crlandesgerichtes zu Graz sind drei adjutkte uud eine, eventuell vier nicht adjutirte, Auscultantcnstcllen für das Herzogthum Krain zu besehen. Bewerber um dieselben haben ihre gehörig belegten Gesuche zugleich unter der Nachweisung der Kenntniß dcr Landessprachen bis längstens 1. Februar 1870 im vorgeschriebenen Wege bei dem gefertigten Präsidium einzubringen. Graz, am 14. Jänner 1870. Vom k. k. M'erlandcogerichts-Präsidium. (15d—2) Nr. 150. Kundmachung. Als provisorische See-Cadetten werden in S. M. Kriegsmarine Jünglinge aufgenommen, welche das 17. Lebensjahr erreicht, das 19. nicht überschritten, die Studien an einer Oberrealschule absol virt haben, mit Zeugnissen zum mindesten der ersten Classe und in den mathematischen Leyrge-genständen mindestens mit „genügend" classificirt/ ferners physisch zum Scedienste tauglich sind und die Aufnahmsprüfung mit gutem Erfolge bestehen. Die Kenntniß fremder Sprachen wird eine besondere Berücksichtigung finden. Die an der Marine-Academic in Fiume von einer daselbst zusammenzustellenden Commission abzuhaltende Prüsung gilt als mit Erfolg bestanden nur in dem Falle, wenn der Bewerber aus allen Gegenständen zum mindestens mit „genügend" classificirt wird. Bom Tage der Ernennung zu provisorischen Sec-Cadettcn trcten dic Bcwcrder in dcn Genuß der Gage jährlicher ^72 sl., mit welcher am ,^andc der Bezug des competentcn Quartier-, eingeschifft! hingegen des festgesetzten Schiffskostgeldcs verbunden ist. Die Reise zur Ausnahmsprüfung haben dieselben auf eigene Kosten zu bewirken. ^ Die Aufnahmsgesuchc sind von den Eltern oder Vormündern sofort an die Marine-Section des Reichs Kriegs-Mini-stcriums zu richten und derselben dcr Tauf- oder Geburtsfchcin, das Impfuugszcugniß, das von einem graduirten Militärärzte ausgestellte Zeugniß über körperliche Tauglichkeit zum See- und Kriegsdienste, die Schulzcugnissc über die absolvirten Stildien und gelernten Sprachen, endlich cin von der politischen Behörde ausgestelltes Zeugniß über das tadellose vorleben des Afpirantcn bcizuschließcn. Wien, dcn 8. Jänner 1870. Von der Milninl-S'lltiou dec. k. k. Aricho-Blirgo-Ministenums. (14—3) Nr735. Licfernngs-Ansschlciben. Bei dcr k. k. Bcrgdirection Idria in Kram werden Z5«>«> Metzcu Weizen, S4«>«> „ Korn, 8«>«> „ Kuknrutz mittelst Offerte unter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben fciu, und dcr Mctzen Weizen muß wenigstens 84 Pfund, das Korn 75 Pfund und der Kukurutz 82 Pfuud wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. k. Wirth-schaftsamtc zu Idria im Magazine in den cimeu^ tirtcn Gefäßen abgemessen nnd übernommen und jenes, welches dcn Qualitäts-Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Dcr Lieferant ist verbunden, für jede zurückgestoßene Partie anderes, gehörig qualificirtes Ge- treide der gleichnamigen Gattung um den contractmä^ ßigen Preis längstens im nächsten Monatc zu liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch cincn Bevollmächtigten bei der Ueber nähme zn intervcniren. In Ermanglung dcr Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des l. k. Wirthschastsamtes als richtig und unwider sprechlich anerkannt wcrdcn, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zn liefernde Getreide I000 Idria zu stellen, und es wird ails Verlangen desselben der Werksfrächter von Seite des Amtes verhalten, di? Verfrachtung von Loitsch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Neukreuzer pr. Sack oder 2 Metzen zn leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. t. Bcrgdirections-cassc zu Idria oder bei der k. k. Landcshauptcasse zu Laibach gegen classcnmäßig gestempelte Quittung, wenn der Erstcher kein Gcwcrbsmann oder Han- ! delstreibender ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit einer 5 kr. Stempclmarke versehene sal-dirte Rechnung. 5. Dic mit einem 50 - Neukreuzer - Stempel versehenen Offerte haben längstens bis 31«. Jänner HH7«> bei der k. k. Bergdircction zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zu liefern Willens ist, und der Preis loeo Idria zu stellen. Sollte cin Offert auf mehrere Körner Gattungen lauten, so steht es dem Bergamte frei, den Anbot für mehrere, oder auch nur für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstcllung für die genaue Zuhal tung der sämmtlichen Vcrtrags - Verbindlichkeiten ist dcm Offcrtc cin 10pcrc. Vadinm entweder bar, oder in annehmbaren Staatspapicrcu zu dem Tages^ course, oder dic Qmttunq übcr dcssen Dcponirung bci irgcnd ciucr montanistischen Easse oder der k. k. Landeshauptcassc zu Laibach anzuschließen, widri-gens auf das Offert keine Rücksicht genommen wer den könnte. Sollte Contrahent die Vertragsverbindlichkei-tcn nicht zuhalten, fo ist dem Acrar das Recht ein geräumt, sich für cincn dadurch zugehenden Schaden sowohl an dcm Vadium, als an desscn gescnnmtem Vermögen zu rcgrcssircn. 8. Denjenigen Offcrcnten, welche keine Ge-trcidc-Licfcnmg crstchcn, wird das crlegte Vadium allsobald zurückgestellt, dcr Erstchcr aber von der Annahme seines Offertes vcrstä'ndigct wcrdcn, wo-dann cr dic cinc Hälfte des Getreides bis (5nde Februar <^?s>, die zwcitc Hälfte bis Mitte März Z»7«> zu liefern hat. !). Auf Verlangen wcrdcn die für die Lieferung erforderlichen Gctrcide - Säcke von dcr k. k. Bcrg direction gegen jedesmalige ordnungsmäßige Rück-stclluug unentgeltlich, jedoch ohne Vergütung der Frachtspcscn, zugesendet. Der Licfcrant blcibt für cincn allfälligen Ver^ lust an Säcken während dcr Lieferung haftend. 10. Wird sich vorbchaltcn, gegen den Herrn Lieferanten alle jeuc Maßregeln zu ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung der Eontractsbe-dingnisse erwirkt wcrdcn kann, wogegen aber auch dcmsclbcu dcr Rcchtswcg für allc Ansprüche offen blcibt, dic dcrsclbc aus den Contracts-Bedingun-gcu machcn zu köimcn glaubt. Jedoch wird ausdrücklich bcdimgcn, daß dic aus dcm Vertrage ctwa entspringenden Rcchtsstrcitigkeiten, das Aerar möge als Klägcr odcr Gcklagtcr cintrctcn, so wie auch dic hierauf Vczug habcndcn Sicherstellungs- und Exccutionsschrittc bci demjcnigcn im Sitze des Fis-calamtcs bcfindlichen Gcrichtc durchzuführen sind, wclchcm dcr Fiscus als Gcklagtcr untcrstcht. Von der k. t. VergdirectionIdria, am 1. Jänner 1870.