1085 Amtsblatt zur »aibacher Ieituna Nr. 153. Montag den 7. Juli 1873. (304) Nr. 50 lL. Rinderpest. Da über begründeten Antrag des l. k. Bezirkshauptmannes von Gurkfeld der an Kroatien unmittelbar angrenzende Gerichtsbezirk Landstraß wegen der in Kroatien und in der Militärgrenze noch immer herrschenden Rinderpest im Sinne des § 27 des Rindcrpestgcsetzes vom 29. Juni 1868 als Scuchengrenzbczirk belassen werden muß, bleibt für diesen Gcrichtöbezirk das Verbot der Vieh-markte bis auf weiteres aufrecht und wird aus den Ortschaften dieses Gcrichtsbezirkes auch der Zutrieb des Hornviehes auf hierländigc Viehmärkte einstweilen untersagt. Dies wird im Nachhange zu der diesseitigen Kundmachung vom 24. Juni d. I., Z. 4720, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Laibach, am 2. Juli 1873. Von der k. k. Landesregierung sür Kram. Lieferungs-Allsschrcilml. Vci der k. k. Bcrgdircction Idria in Krain werden K8Q«> Motzen Weizen, 30VO „ Korn und mittelst Offerten unter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben sein, und der Mchcn Weizen muß wenigstens 84 Pfund und das Korn 75) Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. k. Wirthschaftsamte zu Idria im Magazine in den cimen tierlen Gefäßen abgemessen und übernommen und jenes, welches den Qualitäts-Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurück gestoßene Partie anderes, gehörig qualificicrtcs Gc treidc der gleichnamigen Gattung um den contract-mäßigen Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. Es steht den: Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu intervenieren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des k. k. Wirthschaftsamtcs als richtig und unwider-sprcchlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zu liefernde Getreide I000 Idria zu stellen, und es wird auf Verlangen desselben der Werksfrächter von Seite des Amtes verhalten, dk Verfrachtung von Loitsch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Neu-krcuzer pr. Sack oder 2 Mctzen zu leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. k. Bcrgdirections-kassc zu Idria oder bei der k. k. LandcShauptkassc zu Laibach gegen klassenmäßig gestempelte Quittung, wenn der Erstehcr kein Gcwcrbsmann oder Handelstreibender ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit einer 5 kr. Stcmpclmarlc versehene saldierte Rechnung. 5. Die mit einem 50 Ncukrcuzer-Stempel versehenen Offerte haben längstens bis 3R. Juli 1873 bn der k. k. Bergdircction zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zu liefern willens ist, und der Preis looo Idria zu stellcu. Sollte ein Offert auf mehrere Körnen gattungcn lauten, so steht es der Bcrgdircction frei, den Anbot fiir mehrere oder auch nur für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstcllmig für die genaue Zuhal-tuug der sämmtlichen Vertrags Verbindlichkeiten 'st dcm Ofscrtc ein Wpeic. Vadium entweder bar odcr m annehmbaren Staalspapicrcn zu dem Tages curse oder die Quittung über dessen Deponierung bei irgend einer montanistischen Kasse oder der k. l. LandeShauptkassc zu Laibach anzuschließen, widri-gens auf das Offert keine Rücksicht genommen werden könnte. Sollte Kontrahent die Vertragsverbindlichkeiten nicht zuhalten, so ist dem Aerar das Recht eingeräumt, sich sür einen dadurch zugehenden Schaden sowohl an dem Vadium als an dessen gesammtem Vermögen zu regrcsfieren. 8. Denjenigen Offerentcn, welche keine Getreide-Lieferung erstehen, wird das erlegte Vadium allsobald zurückgestellt, der Ersteher aber von der Annahme seines Offertes verständiget werden, wo-dann er die eine Hälfte des Getreides bis Gnde August RG73, die zweite Hälfte biS Mitte September R873 zu liefern hat. 9. Auf Verlangen werden die für die Lieferung erforderlichen Gctrcidefäcke von der l. k. Berg-direction gegen jedesmalige ordnungsmäßige Rückstellung unentgeltlich, jedoch ohne Vergütung der Frachtspcscn, zugesendet. Der Lieferant bleibt für einen allfälligen Verlust an Säcken während der Lieferung haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrn Lieferanten alle icne Maßregeln zu ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung der Eontractsbe-dingnissc erwirkt werden kann, wogegen aber auch demselben der Rechtsweg für alle Ansprüche offen bleibt, die derselbe aus den Contracts Bedingun gen machen zu können glaubt. Jedoch wird aus drücklich bedungen, daß die aus dem Vertrage etwa entspringenden Rcchtsstrcitigleiten, das Aerar möge als Kläger odcr Geklagter eintreten, so wie auch die hierauf Bezug habenden Sicherstellungs- und Exccutlonöschrittc bei demjenigen im Sitze des Fis calamtcs befindlichen Gerichte durchzuführen sind, welchem der Fiscus als Geklagter untersteht. Von der f. k. Nergdirection Idria, am 4. Juli 1873.