1564 Amtsblatt mr Lailmcher Icitnna Nr. 236. Montag den 13. October 1866. (:t39 -,) Nr. 92S3. Kllndmachuug. In Mantua, Legnago, Verona und Peschiera finden weiter keine Verkäufe von Approvisioni-rungsartikeln statt, DieS wird im Nachhange zu der vom k. k. Landesgeneral Commando unterm '^il^. September l. I erlassenen Kundmachung hlemit verlautbart. ^!aibach, am i^, October lnlili. Von der k. k. Landeobehörde sur Krain. (:^tl.-,) Nr. i>»N. Concurs - Verlautbarung. Zur Wiederbesetzung zweier Actuarsstellen bei den hierländigen gemischttn Bezirksämtern, mit welchen der Iahresgehalt vo>» ^'^tU fl. und daS Vorrückungsrecht in die höhere Gehaltsstufe von 5»25> st, verbunden ist, wild wiederholt der Concurs bis zum 2 0. October »80« ausgeschrieben Die Bewerber haben ihre mit der Nachwei« sung der vorgeschriebenen Erfordernisse, insbesondere der Spr a ch kc nn tn isse, belegten Gesuche binnen obiger Frist im Wege ihrer vorgesetzten Behördeu bei dieser Landcscommission einzubringen. Triest, am 26. September ltttltt Von der k. k. Landcscammijsion für diePersa-nalangclcgenhcite» der gemischt. Dezirksämter. ^3^—2) Nr. 557. Kundmachung betreffend die Minuendo«Vicitativ» uud Vffevt» Verhandlung zur Hintanssabe der Vrotliefernng fi«r alle gesunden Zwäligliuge im l,iesisseu Zwangs« Arbcit^lianfc auf die Dauer vom l. Jänner !8e Offerte sind, den Anbot sowohl in Ziffern als in Buchstaben ausdrückend, unter Bcischluß des Vadiums von 2sucheu, sich dieser Untersuchung willig zu unterziehen und die als verdorben erklärten Vorrathe wegzuschaffen; auch muß sich derselbe gefallen lassen, wennesdie^ Zwangsarbeitshaus - Verwaltung nöthig finden sollte, bei der Vermengung des rohen Mehles bis zu seiner gänzlichen Verbackung gegenwärtig zu sein. Jede Bevortheilung der Zwänglinge wird als eine Vertragsverletzung angesehen werden. H 5. Die tagliche Ablieferung des Brotes muß zu den, dem Unternehmer nach Bestimmung der Hausordnung bekannt gegeben werdenden Stuin den geschehen und Transportirung dcS Brotes in die Anstalt nöthige Dienerschaft selbst zu sorgen, weil dasselbe erst nach seinem Eintreffen in dem Zwangs-arbeitshause als abgeliefert betrachtet wird. § 7, In allen Fällen, in welchen es in diesem Ve>trage auf eine Beurtheilung der Qualität-mäßigkeil des zu liefernden Broteö ankömmt, ist der Unternehmer dem Ausspruche der ZwangSar-bcitöhaus Verwaltung unterworfen. Sollte sich derselbe hiedurch oder überhaupt durch was immer für eine Anordnung der Zwangsarbeitshaus-Verwaltung bezüglich der Nothwendigkeit einer anderweitigen Beistellung des Brotes beschwert erachten, so steht es demselben frei, dagegen an den hohen ljandesauöschuß binnen 2>i Stunden zu rccurriren, dessen Ausspruch dann keine weitere Berufung mehr zuläßt, K tt. Daö Aufschlagend der Preise der Le-bensmittel wahrend der Vertragszeit gibt dem Unternehmer keinen Anspruch auf irgend eine Ver^ gütung über den eingegangenen Preis pr. Tag und Kopf, und ebenso hat die Anstalt und resp. der Landcöfond im entgegengesetzten Falle eines Sin, kenS der Preise kein Recht, einen Nachlaß an dem stipulirten Brotlieferungspreise pr. 2ag und Kopf zu fordern. § 9. Wird festgesetzt, daß dem Unternehmer die für die beigestellten Brotportioncn monat. weise zu leistende Vergütung, und zwar */, der. selben bis längstens den zwölfte» Tag des nacb' folgenden Monates, daö letze Fünftel aber erst nach erfolgter buchhalterischen Richtigstellung dcr von der Zlvangsarbeitshaus-Verwaltlmg zu legenden monatlichen Verpstegsrechnungen, jedoch auch längstens bis Ende des nächstfolgenden Mo« -nates, unmittelbar aus dem Landesfonde zur Vc« Hebung angeivlesen werden wird. § l<>. In Hinsicht der Disciplinar »Vor» ! schriften wird festgesetzt, daß der Unternehmer sich nicht allein die hier vorgezeichnelen Beding nisse zur genauen Beobachtung gegenwärtig zu Hal' ten, sondern sich auch den Bestimmungen dn' Hausordnung überhaupt, so wie jenen Modifl-cationen zu fügen hat, welche in Zukunft weg»» der Ordnung und Sicherheit der Anstalt eina/< führt werden sollten. Die Außerachtlassung der« selben würde als eine Verletzung der Contracts' Verbindlichkeiten angesehen werden, und es müßtc» gegen den Unternehmer nach Maßgabe des aus derselben für die Anstalt entspringenden Nach< theils diejenigen Maßregeln ergriffen werde», ! welche der H l2 bezeichnet. K l l. Zur Sicherstcllung der von dem U"' tcrnehmcr eingegangenen Verbindlichkeiten hat derselbe dem Landesfonde eme gesetzlich annehM' bare Caution von 2W st. ö, W- in Barem, sage: Zweihunder Gulden ö. W, zu leiste", wozu das bei der Licitation erlegte Vadium vtt' wendet werden darf. Uebrigens hat der Unternehmer für die gc< naue Zuhaltung der übernommenen Verpflicht«!»-gen auch mit seinem sonstigen Vermögen zu haften- § »2. Für den Fall, als der Unternehmt die ihm obliegenden Verpflichtungen in was W' mer für einem Punkte nicht genau erfüllen sollte, steht der Verwaltung überhaupt, und wie es bei ei»!' gen Punkten auch besonders bemerkt wurde, da" Recht zu, die Erfüllung der betreffenden Contracts-punkte im beliebigen Wege auf Gefahr und Koste» des Unternehmers zu bewirken und z>l dieses Ende die Caution desselben oder ein allfällig^ Guthaben für seine bereits vorausgegangenen 5?r>' stungen beliebig zurückzubehalten und zu verw»'^ den und auch auf sein sonstiges Vermögen i" greifen. Wird die Erfüllung des Vertrages in irg^ einem Punkte auf Kosten und Gefahr des UuM" nehmers veranlaßt, so ist derselbe verpflichtet, dc>" ihm hierüber vorgelegten, von der Verwaltn»^ ausgefertigten imd von dem hohen Landesa»6' schusse bestätigten Kostenausweiä als eine voll"' Glauben verdienende Urkunde anzusehen und d?» darin ausgewiesenen Betrag, dessen Bezahl"'^ ihm obliegt, als vollkommen liquid anzuerkenitt» — Nebstbei steht der Verwaltung im Falle t"'l nicht pünktlichen Erfüllung eines Vertragspunktes (nach vorläufig eingeholter Bewilligung des l)»^" Landeöausschusses) auch noch daö Recht zu, t"'" Vertrag von einem beliebigen Zeitpunkte an ^ zulösen und die conttahn te Brotlieferung an A'nd^ zu überlassen, für welchen Fall der Ünternel)"'^ für die Differenz, um welche der neu erzielte Pl'^ deß Broteö in Vergleichung mit dem von ^>" selben angebotenen Preise für den Landcsfo" ungünstiger wäre, zahlungspstichtig ist, wahtt", derselbe hingegen, wenn der neue Vertrag ^ den gedachten Fond günstiger wäre, doch kciw Vergütungsanspruch an den Landesfond z" stc" berechtigt sein soll, und letzterer vielmehr i" j'^ Falle befugt ist, die Caution des Unternehme'^ soweit selbe nach den vorausgehenden Bcstim"'" gen nicht onehin schon zur Contractserfüllung veN? det worden ist, als verfallen einzuziehen. H l3. Der Unternehmer verpflichtet sich, ^. Verlangen auch für das Aufsichtspersonale Zwangöarbeits, Anstalt dic tägliche Brotpon mit l '/, Pfund per Kopf von gleicher O"al>^ von gleichem Preise und unter den gleiche» . stimmungen zu liefern, welche für die Z'vä"g gelten. 1565 § l-l. Der Unternehmer leistet Verzicht auf itbe Einwendung wegen Verletzung über die Hälfte. § l5. Vor Ablauf der im § l stlpulirten ^ertragözeit kann nur die Verwaltung und zwar übcr oorausa>ga»gene viennonalliche Kündigung von diesem Vertrage einseitig zurücktreten. — Vier Monate vor Ablauf der Contractszeit, näm° l'ch mit Ende August ,8«7, tritt das gegenseitige ^'ftundigungörccht derart rin, daß in den ersten ^"zchn T.iqen des Monates September lttti? ^'r betreffende Theil die schriftliche Aufkündigung übttrcichcn könne. — Sollte wahrend dieser Frist Weder von einem noch vom anderen Theile eine Aufkündigung erfolgen, so vcrblclbt der gegen« Wältige Vertrag mit allen darin festgesetzten Be b'ngnissen und Verbindlichkeiten für beide Theile "uf ein weiteres Jahr und dann noch insolange '" Kraft, bis von Seite deS einen oder des an ^n Theiles die bedungene Aufkündigung in den ersten vierzehn Tagen des Monates September schriftlich erfolgt. § 16, (56 wird festgesetzt, daß die aus dem "ertrage über die Brotlieferung etwa enlsprin. gcnden Streitigkeiten, der Landesfond oder die Anstalt, in deren Namen der Vertrag geschlossen ^Ud, mögen als Beklagte oder als Kläger ""/treten, sowie auch die darauf Bezug habenden ^lcherstellungö- und Executionöschritte bei demje-"'gen in Laibach befindlichen Gerichte, dem der ^"dcsfond als Beklagter untersteht, durchzufüh-"n sei», werden. § l7. Tne in diesen Licitationtzbedingnissen '^gesetzten Stipulationen haben für den Unter, "ehmer sogleich mit seiner Unterschrift des tticl-lationöpvotokolles die volle Rechtswirkung, für den "ndesfond und resp. für die Anstalt aber werden dieselben erst dann verbindlich, wenn das Licita. tions'Ergebmß selbst von dem hohen Landesauöc schusse bestätiget werden wird. Der Unternehmer leistet hiebet auf jeden Rücktritt aus dem Grunde des H ^2 des a. b. G. wegen allfällig verspäteter Einlangung uno Be« kanntgebung der höhcrn Ratification ausdrücklich Verzicht. § »8. Der Unternehmer macht sich verbindlich, über die gesammten Brotlieferungsbedingmsse einen förmlichen Vertrag zu fertigen und zu einem Paare der Urkunde darüber den gesetzlich entfallenden Stempel beizustellen. Laibach, am »U. October »8UU ZwangsarbeitslMls-Pcrwaltung. (327—3) 3lr. »3U5. Daz-Verpachtung zu Warasdin. Den 2'ä. Octobcr l 8U6, Vormittags lU Uhr, findet am Rath hause der königl. Frei.-stadt Warasdin die licitationsweise Verpachtung des Rechtes zur EinHebung der Daz auf Wein, Bier, Biereinfuhr und Branntwein, dann Fleisch« ausschrottung, Mauth und Pflasterung für den Bereich der Stadt und des Waraödincr Gebirges für das Jahr lttt»7, und zwar für jeden Bereich und Gegenstand separat, mittelst schriftlicher Offerte statt. Zur Darnachachtung der Pachtlustigen dlene, daß im Bereiche der Stadt von i Eimer in- oder ausländischen Weines oder Mostes, dann heimi. schcn Bieres l st 40 kr., von l Eimer cinge. führten Bleres aber num. Daz ! st. 4U kr. und num. dir Einfuhrögebühr «U kr-, somit zusam« men 2 si. 2U kr , von einem Eimer Branntwein 2 st 2U kr. von 1 Stück Schlachtvieh 4 st., von einem Kalbe 7U kr., Schweine über einen Centner l st. 5 kr., unter dem Centner 52'/2 kr., schließlich von einem Schafe, Ziege oder Widder «7^/2 kr. ö. W.; im Bereiche de6 Warasdiner Gebirges hingegen von l Eimer Wein ?<» kr., Bier 35 kr., Branntwein 2 st. N> kr., dann Schlachtvieh l st. 5 kr, Kalbe 35» kr., Schweine 52 '/2 kr- und Schafe l7 kr. als Daz eingehobcn wird. Die Pachtlustigcn haben ihre mit 5 Perc. von dem auf das Jahr !80<5 entfallenden Pacht-schilllnge u. z. für den Bereich der Stadt von Wein .......2525U st. Bier ......, 4U0U „ Biereinfuhr...... 300« „ Branntwein...... 25U „ Flclschausschrottung . . . IU5W „ Mauth und Pflasterung . . 8ll2 „ nnd für den Bereich des Narasdiner Gebirges auf das Gesammte 505 st, ö. W in Barem oder Staatspapiercn nach dem (Zourse versehenen schrift» lichen Offerte als Vadium bis Ul Uhr Vormittag der Vicitations l Commission hier zu überreif chen, welches Vadium der Ersteher nach geschlossener Licitalion auf lU Perc als Caution zu er« höhen hat. Offerte hingegen, welche ohne Vadium oder nach Ablauf der festgesetzeen Stunde übergeben werden, bleiben unberücksichtiget. Schließlich gebührt dem Pachtlustigcn, welcher für alle Pachtgcgenstände auf Grund der einzel« nen Meistbote den höchsten Anbot stellt, der Vorzug. Die Tarife über Mauth und Pflasterung, so auch die ferneren diesfälligen Pachtbedingnisse kann jedermann in den Amtsstunden auf dem Rath hause einsehen. Magistrat der königl. Freistadt Warasdin, am l. October IttUtt.